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Zur politischen Ökonomie
     Freier Software




       Stefan Meretz
        10.10.2009

     www.keimform.de
Übersicht

I.     Freie Software und Eigentum
II.    Immaterialgüterrecht und Freie Lizenzen
III.   Macht und Gegenmacht
IV.    Verallgemeinerung und Perspektive
V.     Literatur
I. Freie Software und Eigentum

Frage: Was für eine Art von »Gut« ist Freie Software?




          Klassifikation von Gütern nach Vercelli/Thomas
Ergänzung: Nutzungsweise

→ Guter Ansatz, aber drei Dimensionen fehlen

1. Nutzungsweise mit zwei Unterdimensionen




        Quelle: Wikipedia, Stichwort „Öffentliches Gut“
Soziale Form und Ressourcen

2. Soziale Form
 ● Ware

 ● Subsistenz

 ● Gemeingut




3. Ressourcen
 ● Natürliche Ressourcen

 ● Hergestellte Ressourcen
Auf einen Blick – Gütersystematik
... am Beispiel Freier Software
Freie Software ...

... ist ein nicht-stoffliches Gut
... nutzt hergestellte Ressourcen (v.a. Wissen)
... ist ein Gemeingut (Commons)
... ist Privat- oder Kollektiveigentum (Urheberrecht!)
... ist inklusiv und nicht-rival in der Nutzung

Aber wieso nicht:
→„öffentliches Gut“ oder
→„öffentliches Eigentum“?
Noch ein paar Begriffsklärungen

Was ist:
● Gemeingut / Commons

● öffentliches Gut

● Eigentum

● Besitz

● Gemeineigentum

● öffentliches Eigentum ?
Gemeingut / Commons

Wikipedia:
»Ein Gemeingut oder Kollektivgut ist ein Gut, das für
alle potenziellen Nachfrager frei zugänglich ist.«

Das ist in dieser allgemeinen Formulierung falsch. Hier wird
der klassische Fehler der bürgerlichen Ökonomie reproduziert:
Das Gemeingut wird mit dem »Niemandsland« verwechselt.
Doch auch Freie Software ist kein Niemandsland, obwohl sie
jede/r frei nutzen kann. Freie Software ist ein Gemeingut unter
einem »Open Access Regime« (offener/freier Zugriff). Der freie
Zugriff ist hier eine explizit festgelegte Regulationsform und
nicht eine Eigenschaft des Gemeinguts per se.
Gemeingut / Commons (2)

Allgemein zeichnen sich Gemeingüter (Commons) dadurch
aus, dass klare Nutzungs- und Pflegeregeln von der Gemein-
schaft vereinbart wurden, die sich um die jeweiligen Gemein-
güter kümmern. Die Ressource und die soziale Aktivität, die
sich um die Ressource herum bildet, sind bei Gemeingütern
nicht zu trennen:
    »There are no commons without commoning.«
                                               (Peter Linebaugh)
Das gilt ohne Einschränkung auch für die Freie Software.
Aufgrund der »nichtstofflichen Materialität« (W.F. Haug) kann
das Access-Regime jedoch vollständig offen, genauer gesagt
»frei« gestaltet werden. Die soziale Beziehung, die die Nutzen-
den in Relation auf das Gut einnehmen können, ist in der
freien Lizenz kodifiziert.
Öffentliches Gut

Das »öffentliche Gut« ist ein Begriff aus der
bürgerlichen Ökonomietheorie. Er abstrahiert von
der sozialen Beziehung und versucht das Gut »als
solches« zu charakterisieren. Es wird allein über die
Merkmale Ausschließbarkeit und Rivalität definiert
(s.o.) und entspricht am ehesten dem unregulierten
freien Gut (»Niemandsland«) oder dem öffentlichen
Eigentum.
Eigentum und Besitz

Eigentum ist eine Rechtsform, die die exklusive Verfügung
eines Eigentümer in Bezug auf eine Sache definiert. Das
Eigentum abstrahiert sowohl von der Beschaffenheit der
Sache wie dem konkreten Besitz. Eigentum kann
Handelsgut sein, es kann verkauft oder verwertet werden.
Besitz ist eine konkrete Verfügungsbeziehung eines
Besitzers in Bezug auf eine Sache. Besitz wird häufig mit
Eigentum verwechselt. Zum Unterschied dieses Beispiel:
Der Eigentümer einer Wohnung kann diese verkaufen,
ohne je einen Fuß in sie gesetzt zu haben. Das ist dem
Besitzer, dem Mieter, nicht möglich, obwohl er sie
tagtäglich durchschreitet.
Gemein- und öffentliches Eigentum

Gemeineigentum ist kollektives Eigentum. Alle
Bestimmungen des Eigentums gelten auch hier.
Beispiele: Aktiengesellschaft, Aufzugsanlage einer
Hauseigentümergemeinschaft, Volkseigener Betrieb
(VEB).
Öffentliches Eigentum ist staatliches verwaltetes
Eigentum an öffentlichen Gütern bzw.
privatrechtliches Eigentum zu öffentlichen Zwecken
(da streiten sich die Juristen).
Freie Software ist also...?

Eine materialistische Analyse muss das Gut stets in Relation
zu den sozialen Beziehungen, in dem es steht, erfassen:

 Freie Software ist ein nicht-rivales Gemeingut im freien,
 inklusiven Zugriff, das als Nicht-Ware jenseits von Markt
 und Staat hergestellt wird.

Rechtlich wird auch Freie Software als Eigentum behandelt,
nämlich als »geistiges« – siehe nächster Abschnitt. Generell
entscheidet nicht die Eigentumsform darüber, ob ein Gut
»Gemeincharakter« hat, sondern die konkrete soziale Praxis,
in der eigene Regulierungsformen entstehen – je nach den
Bedürfnissen der Beteiligten.
II. Immaterialgüterrecht und freie Lizenzen




         Quelle: Wikipedia, Stichwort „Geistiges Eigentum“
Immaterialgüterrecht
        – eine moderne Rechtsform
Vorläuferformen wie die soziale Ächtung von Plagiarismus
und Fälschung in der Antike oder das Privilegienwesen im
Mittelalter zwecks Zensur hatten andere Ziele.
Das moderne Immaterialgüterrecht gibt nicht-stofflichen
Gütern die Warenform, in dem das Gut künstlich verknappt
wird (damit sei nicht behauptet, das stoffliche Güter
»natürlich knapp« sind – ein anderes Thema). Ziel ist die
soziale Exklusion von Nutzern vom Zugriff auf das Gut.
»Geistiges Eigentum«, »Raubkopie«, »Piraterie«,
»Plagiarismus«, »Fälschung« etc. sind Kampfbegriffe, um die
spontan uneinsehbare künstliche Verknappung (»geteiltes
Wissen wird nicht weniger, sondern mehr«) ideologisch
durchzusetzen.
Immaterialgüterrechts-Praxen

Das Immaterialgüterrecht vermischt zwei Aspekte:
●   Anerkennung der Urheberschaft
●   Exklusionsrecht zwecks Verwertung

Hiermit wird nun auf dreierlei Weise umgegangen:
●   Anerkennung des Immaterialgüterrechts und Subversion
    des Verwertungsimperativs: Copyleft
●   Anerkennung der Urheberschaftslegitimität und
    Ablehnung der Exklusionsfunktion: Forderung nach
    Abschaffung des Copyright
●   Ablehnung von Urheberschaftslegitimität und der
    Exklusionsfunktion: illegalisiertes Filesharing
Rolle freier Lizenzen

Freie Lizenzen erkennen grundsätzlich Urheberschafts-
legitimität und Verwertungslogik an. Sie bewegen sich damit
in der Logik des »Interessenausgeichs« von gesellschaft-
lichem Nutzen und individueller Verwertung, der auch das
traditionelle Urheberrecht kennzeichnet (vgl. etwa die
Schrankenbestimmungen). Sie verschieben die »Balance«
nur zugunsten des gesellschaftlichen Nutzens.
Diese Verschiebung geschieht nicht über eine Änderung des
Rechts, sondern über einen »Hack«, eine Subversion der
Intentionen des Urheberrechts. Die dem Urheber rechtsförmig
zugewiesene exklusive Verfügungsgewalt wird genutzt, um
zu verfügen, dass niemand exkludiert werden solle.
Nicht-Copyleft und Copyleft

Nicht-Copyleft-Lizenzen erlauben dabei die Änderung der
Lizenzform bei Derivaten, also eine Re-Privatisierung
durch Wiederherstellung des proprietären Zustandes.
Copyleft-Lizenzen verbieten die Änderung der Lizenzform
bei Derivaten, unterbinden also eine Re-Proprietarisierung
(etwa die GPL). Dieses Verbot hat nichts mit (dem Verbot)
einer Bepreisung zu tun, aber es liegt auf der Hand, dass
sich unknappe Güter als solche nicht bepreisen lassen –
dazu benötigen sie die Kombination mit einem knappen
Gut.
Creative Commons und Public Domain

Creative-Commons-Lizenzen sind ein Beispiel für eine
individuelle Skalierung der Nutzungsfreiheit zwischen
keiner (völlig freie Nutzung auch ohne Copyleft) bis hin zur
starken Exklusion (Verbot der kommerziellen Nutzung und
der Veränderung). Die Anerkennung der Urheberschaft
(Attribution) ist Bestandteil aller CC-Lizenzen.
Güter gehören zur Public Domain (»Gemeinfreiheit«), wenn
sie keiner Urheberrechtseinschränkung mehr unterliegen.
Einen expliziter Verzicht auf das Urheberrecht gibt es nur
im anglo-amerikanischen Recht. Im kontinental-
europäischen Recht fällt ein Gut erst nach Ablauf der
»Schutzfrist« in die Public Domain (meist 70 Jahre nach
dem Tod des Urhebers).
Empfehlenswerte Lizenzen

●   GNU GPL (Copyleft) für Software
●   GNU FDL (Copyleft) für Dokumentationen
●   CC-BY-SA (Copyleft) generell für nichtstoffliche Güter
●   CC-BY (Nicht-Copyleft)
●   Freigabe der Nutzung (Pseudo Public Domain)
Zu vermeiden sind kooperationseinschränkende, nicht-freie
Bestimmungen etwa bei CC-Lizenzen:
 ● NC: nicht kommerziell
 ● ND: keine Veränderung
Lizenzliste mit Bewertung aus Sicht der FSF:
http://www.gnu.org/licenses/license-list.html
III. Macht und Gegenmacht

Digitale Güter setzen eine Netzinfrastruktur voraus.
Diese befindet sich weitgehend im Privateigentum
und wird nach Imperativen der Verwertung
betrieben. Die Datenleitungen sind also vergleichbar
mit privaten Straßen, wo eine Maut erhoben wird.
Zusätzlich formuliert der Staat Rahmenbedingungen,
die Einfluss auf die Technikgestaltung haben (etwa
Vorratsdatenspeicherung, Direktzugriff auf
Providerdaten für das BKA, Internetsperren etc.).
Netzneutralität ...

Die Interessen von Staat und privaten Netzbetreibern
sind teilweise widersprüchlich. So haben die Netz-
betreiber wenig Interessen an Sondereinrichtungen
der Überwachung, die zusätzliche Kosten
verursachen. Es gibt eine Interessen-Kongruenz,
wenn das staatliche Filter- und Spionageinteresse
(trotz gegenteiliger Beteuerungen) auf ein Interesse
nach Segregation des Datenverkehrs nach
unterschiedlichen Inhalten bei den Betreibern trifft
(Deep Packet Inspection zwecks Priorisierung und
differenzierter, sprich: profitablerer Abrechnung des
Datenverkehrs).
... verteidigen!

In diesen Fällen ist die grundsätzlich vorhandene
Netzneutralität gefährdet. Die politische Intervention
zugunsten der Netzneutralität ist notwendig, zumal
das Thema in Europa öffentlich wenig diskutiert wird
(im ggs. zu den USA).
Netzneutralität und Freiheit des Datenverkehrs ohne
Filterung sind bei gleichzeitiger privateigentümlicher
Verfügung über die Produktionsmittel des Netzes die
Voraussetzungen für die Organisation von Gegen-
macht über die weltweiten Netze. Der Widerstand
gegen die Einführung einer Filterinfrastruktur ist
daher essentiell.
Proprietäre Software

... ist nicht nur ein auf künstlicher Knappkeit
basierendes Geschäftsmodell, sondern auch ein
Modell der Abhängigkeit und Kontrolle:
 ● Monopolabhängigkeit in einzelnen Bereichen

 ● Applikationszwang durch proprietäre Formate

 ● Update-Zwang durch Supportentzug


 ●
    Kontrolle der Inhalte im Falle von DRM (→Kindle)
 ● Nichtüberprüfbarkeit der Sicherheit (closed

    source)
 ● Gefahr der Spionage und Sabotage durch

    verdeckte Funktionen
Freie Software dagegen

●   schränkt Monopolbildung ein
●   sorgt für Applikationsvielfalt durch offene
    Datenformate
●   ermöglicht eigenständige Supportorganisation
●   verhindert eine inhaltliche Kontrolle
●   ermöglicht eine Prüfung der Sicherheit (open
    source)
●   unterbindet Spionage und Sabotage (keine
    verdeckten Funktionen)
Gegenmacht als Aneignung

Begriff und Praxis kollektiver Aneignung hat
mehrere Bedeutungen:
● Aneignung als Enteignung von Privateignern

● Aneignung als kollektiver Inbesitznahme von

  fremdem Privateigentum
● Aneignung als Befreiung proprietären Wissens

● Aneignung als Aufbau kollektiver

  Handlungsfähigkeit und Schöpfung
● und vermutlich noch einiges mehr
Gegenmacht als Kreation

Kreation bedeutet Herstellung unser eigenen Mittel
des täglichen Lebens im allgemeinen Sinne:
 ● Software als Konsumgüter und Produktionsmittel

 ● Kommunikationsmittel und soziale Infrastrukturen

 ● kulturelle Produkte im weitesten Sinne

 ● Denkmittel und Theorieformen der Emanzipation

 ● Produkt-Designs und Konzepte der stofflichen

   Produktion
 ● Projekte der commons-basierten Peer-Produktion

 ● u.a.m.
IV. Verallgemeinerung und Perspektive

Peer-Produktion ist die begriffliche Verallgemeine-
rung des praktischen Ausdehnungsprozesses, der
mit Freier Software begann.
Die sich vollziehende Expansion bezieht sich im
wesentlichen auf alle Bereiche der proprietären
Wissensproduktion und -nutzung: Wikipedia,
Lernmaterial, Wissenschaft, Designs etc. Die Grenze
der stofflichen Reproduktion ist erreicht.
Um die stoffliche Grenze zu überschreiten, gilt es die
soziale Form der Produktion der gesellschaftlich-
allgemeinen freien Wissensgüter zu begreifen und
zu verallgemeinern.
Merkmale der Peer-Produktion (1)

Beiträge statt Tausch: Da das Produkt auch der
Form nach gesellschaftlich-allgemein ist, bezieht
sich die Motivation, etwas zu einem Projekt
beizutragen, auf die Befriedigung von Bedürfnissen
(der eigenen und der Anderer). Dabei sind in der
Regel der eigene Nutzen und der eigene Beitrag
voneinander entkoppelt, müssen es aber nicht
(Beispiel BitTorrent).
... Peer-Produktion (2)

Freie Kooperation: Da es keine strukturelle Abhängig-
keiten gibt, kann auch niemand zu einer Aktivität
gezwungen werden. Gleichwohl gibt es teilweise
ausgefeilte Strukturen, die auf freier Kooperation zum
gegenseitigen Vorteil basieren. Dabei spielt die Einsicht
in den Zusammenhang des Gesamtprozesses ein
wesentliche Rolle. Aufgrund des kontinuierlichen
Kommunikations- und Verhandlungsprozesses sind
Projektstrukturen sehr adaptiv, eine Projekt- und
Ressourcenaufteilung (»Fork«) ist immer möglich.
(Anmerkung: Hier ist nicht das Modell »Freie Kooperation«
von Christoph Spehr gemeint.)
... Peer-Produktion (3)

Commons und Besitz: Input und Output von Peer-
Projekten sind häufig Gemeingüter, wobei Commons
(Ressource) und Commoning (sozialer Prozess)
untrennbar verbunden sind. Sind eingesetzte
Ressourcen kein Commons, sondern Privatbesitz,
so fungieren sie als »Besitz« (etwas, das man
benutzt) und nicht als »Eigentum« (etwas, das man
verkaufen / verwerten kann).
Schlussfolgerungen (1)

1. Die Gemeingüter (Commons) rücken in neuer Weise ins
Zentrum der Aufmerksamkeit, sie bewegen sich »jenseits von
Markt und Staat« (aber nicht unabhängig von diesen). Damit
wird die alte Markt-Staat-Dichotomie überwunden, und die
handelnden Menschen (Commoning) werden als Basis der
re-/produktiven Aktivitäten erkannt.
2. Die Eigentumsfrage stellt sich neu. Anstatt um die
Verfügungsmacht der vorhandenen Ressourcen zu kämpfen,
ohne die Funktion anzutasten (Mittel zur Verwertung), werden
vorhandene Ressourcen umfunktioniert und in einen neuen
Verwendungszusammenhang gestellt – als Besitz für die
Commons-Produktion – und neue Ressourcen von
vornherein als Commons geschaffen.
Schlussfolgerungen (2)

3. Die Spaltung von Produktion und Reproduktion wird
tendenziell aufgehoben. Da alle Beiträge, die irgendwie
nützlich sind und Bedürfnisse befriedigen, relevant sind, und
nicht nur solche, die verwertbar sind (einen zahlungsfähigen
Bedarf antreffen), wird auch die Sphärenspaltung in
»wertvolle« Arbeits- und »wertlose« Nichtarbeitssphäre
zurückgedrängt.
4. Die Rolle der Politik tritt zurück, sie ist nicht länger
staatlicher Macher und Steuerer, sondern nurmehr
Ermöglicher (oder Verhinderer) einer sich verbreiternden
Bewegung commonsbasierter Peer-Produktion.
Schlussfolgerungen (3)

5. Die »Machtfrage« wird neu gestellt, nicht mehr als primär
politische, sondern als soziale Frage: Wie werden wir morgen
unsere Lebensbedingungen so produzieren, dass das
Zwangswachstum beendet, die ökologischen Lebens-
bedingungen erhalten und langfristigen Lebenswünsche der
Menschheit zur Geltung kommen.
6. Die kapitalistische Verwertungslogik mit ihren basalen
Kategorien (Lohn-/Arbeit, Markt, Staat) bleibt auf absehbare
Zeit dominant. Die Frage ist, wie unter Dominanz der
entfremdenden Verwertungslogik, eine verwertungsbefreite
Produktion und Reproduktion organisiert werden kann, die
schließlich den Kapitalismus als Vergesellschaftungsform
ablöst.
Finally




              »Der Nerd ist eine Produktivkraft.«

                         Robert Misik, 22.9.2009

http://www.boell.de/wahl09/post/2009/09/22/Jede-Politik-braucht-Piratengeist.aspx
VI. Literatur

Zu einigen Stichworten:
Commonismus = Kommunismus?
http://www.keimform.de/2009/07/15/ist-commonismus-kommunismus/
Commons -- Gemeingüter:
http://www.streifzuege.org/2009/commons-gemeingueter
Commonsbasierte Peer-Produktion:
http://de.wikipedia.org/wiki/Commons-based_Peer_Production
Freie Weltgesellschaft:
http://www.kritische-informatik.de/fsrevol.htm
Peer-Ökonomie:
http://peerconomy.org/wiki/Deutsch




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  • 1. Zur politischen Ökonomie Freier Software Stefan Meretz 10.10.2009 www.keimform.de
  • 2. Übersicht I. Freie Software und Eigentum II. Immaterialgüterrecht und Freie Lizenzen III. Macht und Gegenmacht IV. Verallgemeinerung und Perspektive V. Literatur
  • 3. I. Freie Software und Eigentum Frage: Was für eine Art von »Gut« ist Freie Software? Klassifikation von Gütern nach Vercelli/Thomas
  • 4. Ergänzung: Nutzungsweise → Guter Ansatz, aber drei Dimensionen fehlen 1. Nutzungsweise mit zwei Unterdimensionen Quelle: Wikipedia, Stichwort „Öffentliches Gut“
  • 5. Soziale Form und Ressourcen 2. Soziale Form ● Ware ● Subsistenz ● Gemeingut 3. Ressourcen ● Natürliche Ressourcen ● Hergestellte Ressourcen
  • 6. Auf einen Blick – Gütersystematik
  • 7. ... am Beispiel Freier Software
  • 8. Freie Software ... ... ist ein nicht-stoffliches Gut ... nutzt hergestellte Ressourcen (v.a. Wissen) ... ist ein Gemeingut (Commons) ... ist Privat- oder Kollektiveigentum (Urheberrecht!) ... ist inklusiv und nicht-rival in der Nutzung Aber wieso nicht: →„öffentliches Gut“ oder →„öffentliches Eigentum“?
  • 9. Noch ein paar Begriffsklärungen Was ist: ● Gemeingut / Commons ● öffentliches Gut ● Eigentum ● Besitz ● Gemeineigentum ● öffentliches Eigentum ?
  • 10. Gemeingut / Commons Wikipedia: »Ein Gemeingut oder Kollektivgut ist ein Gut, das für alle potenziellen Nachfrager frei zugänglich ist.« Das ist in dieser allgemeinen Formulierung falsch. Hier wird der klassische Fehler der bürgerlichen Ökonomie reproduziert: Das Gemeingut wird mit dem »Niemandsland« verwechselt. Doch auch Freie Software ist kein Niemandsland, obwohl sie jede/r frei nutzen kann. Freie Software ist ein Gemeingut unter einem »Open Access Regime« (offener/freier Zugriff). Der freie Zugriff ist hier eine explizit festgelegte Regulationsform und nicht eine Eigenschaft des Gemeinguts per se.
  • 11. Gemeingut / Commons (2) Allgemein zeichnen sich Gemeingüter (Commons) dadurch aus, dass klare Nutzungs- und Pflegeregeln von der Gemein- schaft vereinbart wurden, die sich um die jeweiligen Gemein- güter kümmern. Die Ressource und die soziale Aktivität, die sich um die Ressource herum bildet, sind bei Gemeingütern nicht zu trennen: »There are no commons without commoning.« (Peter Linebaugh) Das gilt ohne Einschränkung auch für die Freie Software. Aufgrund der »nichtstofflichen Materialität« (W.F. Haug) kann das Access-Regime jedoch vollständig offen, genauer gesagt »frei« gestaltet werden. Die soziale Beziehung, die die Nutzen- den in Relation auf das Gut einnehmen können, ist in der freien Lizenz kodifiziert.
  • 12. Öffentliches Gut Das »öffentliche Gut« ist ein Begriff aus der bürgerlichen Ökonomietheorie. Er abstrahiert von der sozialen Beziehung und versucht das Gut »als solches« zu charakterisieren. Es wird allein über die Merkmale Ausschließbarkeit und Rivalität definiert (s.o.) und entspricht am ehesten dem unregulierten freien Gut (»Niemandsland«) oder dem öffentlichen Eigentum.
  • 13. Eigentum und Besitz Eigentum ist eine Rechtsform, die die exklusive Verfügung eines Eigentümer in Bezug auf eine Sache definiert. Das Eigentum abstrahiert sowohl von der Beschaffenheit der Sache wie dem konkreten Besitz. Eigentum kann Handelsgut sein, es kann verkauft oder verwertet werden. Besitz ist eine konkrete Verfügungsbeziehung eines Besitzers in Bezug auf eine Sache. Besitz wird häufig mit Eigentum verwechselt. Zum Unterschied dieses Beispiel: Der Eigentümer einer Wohnung kann diese verkaufen, ohne je einen Fuß in sie gesetzt zu haben. Das ist dem Besitzer, dem Mieter, nicht möglich, obwohl er sie tagtäglich durchschreitet.
  • 14. Gemein- und öffentliches Eigentum Gemeineigentum ist kollektives Eigentum. Alle Bestimmungen des Eigentums gelten auch hier. Beispiele: Aktiengesellschaft, Aufzugsanlage einer Hauseigentümergemeinschaft, Volkseigener Betrieb (VEB). Öffentliches Eigentum ist staatliches verwaltetes Eigentum an öffentlichen Gütern bzw. privatrechtliches Eigentum zu öffentlichen Zwecken (da streiten sich die Juristen).
  • 15. Freie Software ist also...? Eine materialistische Analyse muss das Gut stets in Relation zu den sozialen Beziehungen, in dem es steht, erfassen: Freie Software ist ein nicht-rivales Gemeingut im freien, inklusiven Zugriff, das als Nicht-Ware jenseits von Markt und Staat hergestellt wird. Rechtlich wird auch Freie Software als Eigentum behandelt, nämlich als »geistiges« – siehe nächster Abschnitt. Generell entscheidet nicht die Eigentumsform darüber, ob ein Gut »Gemeincharakter« hat, sondern die konkrete soziale Praxis, in der eigene Regulierungsformen entstehen – je nach den Bedürfnissen der Beteiligten.
  • 16. II. Immaterialgüterrecht und freie Lizenzen Quelle: Wikipedia, Stichwort „Geistiges Eigentum“
  • 17. Immaterialgüterrecht – eine moderne Rechtsform Vorläuferformen wie die soziale Ächtung von Plagiarismus und Fälschung in der Antike oder das Privilegienwesen im Mittelalter zwecks Zensur hatten andere Ziele. Das moderne Immaterialgüterrecht gibt nicht-stofflichen Gütern die Warenform, in dem das Gut künstlich verknappt wird (damit sei nicht behauptet, das stoffliche Güter »natürlich knapp« sind – ein anderes Thema). Ziel ist die soziale Exklusion von Nutzern vom Zugriff auf das Gut. »Geistiges Eigentum«, »Raubkopie«, »Piraterie«, »Plagiarismus«, »Fälschung« etc. sind Kampfbegriffe, um die spontan uneinsehbare künstliche Verknappung (»geteiltes Wissen wird nicht weniger, sondern mehr«) ideologisch durchzusetzen.
  • 18. Immaterialgüterrechts-Praxen Das Immaterialgüterrecht vermischt zwei Aspekte: ● Anerkennung der Urheberschaft ● Exklusionsrecht zwecks Verwertung Hiermit wird nun auf dreierlei Weise umgegangen: ● Anerkennung des Immaterialgüterrechts und Subversion des Verwertungsimperativs: Copyleft ● Anerkennung der Urheberschaftslegitimität und Ablehnung der Exklusionsfunktion: Forderung nach Abschaffung des Copyright ● Ablehnung von Urheberschaftslegitimität und der Exklusionsfunktion: illegalisiertes Filesharing
  • 19. Rolle freier Lizenzen Freie Lizenzen erkennen grundsätzlich Urheberschafts- legitimität und Verwertungslogik an. Sie bewegen sich damit in der Logik des »Interessenausgeichs« von gesellschaft- lichem Nutzen und individueller Verwertung, der auch das traditionelle Urheberrecht kennzeichnet (vgl. etwa die Schrankenbestimmungen). Sie verschieben die »Balance« nur zugunsten des gesellschaftlichen Nutzens. Diese Verschiebung geschieht nicht über eine Änderung des Rechts, sondern über einen »Hack«, eine Subversion der Intentionen des Urheberrechts. Die dem Urheber rechtsförmig zugewiesene exklusive Verfügungsgewalt wird genutzt, um zu verfügen, dass niemand exkludiert werden solle.
  • 20. Nicht-Copyleft und Copyleft Nicht-Copyleft-Lizenzen erlauben dabei die Änderung der Lizenzform bei Derivaten, also eine Re-Privatisierung durch Wiederherstellung des proprietären Zustandes. Copyleft-Lizenzen verbieten die Änderung der Lizenzform bei Derivaten, unterbinden also eine Re-Proprietarisierung (etwa die GPL). Dieses Verbot hat nichts mit (dem Verbot) einer Bepreisung zu tun, aber es liegt auf der Hand, dass sich unknappe Güter als solche nicht bepreisen lassen – dazu benötigen sie die Kombination mit einem knappen Gut.
  • 21. Creative Commons und Public Domain Creative-Commons-Lizenzen sind ein Beispiel für eine individuelle Skalierung der Nutzungsfreiheit zwischen keiner (völlig freie Nutzung auch ohne Copyleft) bis hin zur starken Exklusion (Verbot der kommerziellen Nutzung und der Veränderung). Die Anerkennung der Urheberschaft (Attribution) ist Bestandteil aller CC-Lizenzen. Güter gehören zur Public Domain (»Gemeinfreiheit«), wenn sie keiner Urheberrechtseinschränkung mehr unterliegen. Einen expliziter Verzicht auf das Urheberrecht gibt es nur im anglo-amerikanischen Recht. Im kontinental- europäischen Recht fällt ein Gut erst nach Ablauf der »Schutzfrist« in die Public Domain (meist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers).
  • 22. Empfehlenswerte Lizenzen ● GNU GPL (Copyleft) für Software ● GNU FDL (Copyleft) für Dokumentationen ● CC-BY-SA (Copyleft) generell für nichtstoffliche Güter ● CC-BY (Nicht-Copyleft) ● Freigabe der Nutzung (Pseudo Public Domain) Zu vermeiden sind kooperationseinschränkende, nicht-freie Bestimmungen etwa bei CC-Lizenzen: ● NC: nicht kommerziell ● ND: keine Veränderung Lizenzliste mit Bewertung aus Sicht der FSF: http://www.gnu.org/licenses/license-list.html
  • 23. III. Macht und Gegenmacht Digitale Güter setzen eine Netzinfrastruktur voraus. Diese befindet sich weitgehend im Privateigentum und wird nach Imperativen der Verwertung betrieben. Die Datenleitungen sind also vergleichbar mit privaten Straßen, wo eine Maut erhoben wird. Zusätzlich formuliert der Staat Rahmenbedingungen, die Einfluss auf die Technikgestaltung haben (etwa Vorratsdatenspeicherung, Direktzugriff auf Providerdaten für das BKA, Internetsperren etc.).
  • 24. Netzneutralität ... Die Interessen von Staat und privaten Netzbetreibern sind teilweise widersprüchlich. So haben die Netz- betreiber wenig Interessen an Sondereinrichtungen der Überwachung, die zusätzliche Kosten verursachen. Es gibt eine Interessen-Kongruenz, wenn das staatliche Filter- und Spionageinteresse (trotz gegenteiliger Beteuerungen) auf ein Interesse nach Segregation des Datenverkehrs nach unterschiedlichen Inhalten bei den Betreibern trifft (Deep Packet Inspection zwecks Priorisierung und differenzierter, sprich: profitablerer Abrechnung des Datenverkehrs).
  • 25. ... verteidigen! In diesen Fällen ist die grundsätzlich vorhandene Netzneutralität gefährdet. Die politische Intervention zugunsten der Netzneutralität ist notwendig, zumal das Thema in Europa öffentlich wenig diskutiert wird (im ggs. zu den USA). Netzneutralität und Freiheit des Datenverkehrs ohne Filterung sind bei gleichzeitiger privateigentümlicher Verfügung über die Produktionsmittel des Netzes die Voraussetzungen für die Organisation von Gegen- macht über die weltweiten Netze. Der Widerstand gegen die Einführung einer Filterinfrastruktur ist daher essentiell.
  • 26. Proprietäre Software ... ist nicht nur ein auf künstlicher Knappkeit basierendes Geschäftsmodell, sondern auch ein Modell der Abhängigkeit und Kontrolle: ● Monopolabhängigkeit in einzelnen Bereichen ● Applikationszwang durch proprietäre Formate ● Update-Zwang durch Supportentzug ● Kontrolle der Inhalte im Falle von DRM (→Kindle) ● Nichtüberprüfbarkeit der Sicherheit (closed source) ● Gefahr der Spionage und Sabotage durch verdeckte Funktionen
  • 27. Freie Software dagegen ● schränkt Monopolbildung ein ● sorgt für Applikationsvielfalt durch offene Datenformate ● ermöglicht eigenständige Supportorganisation ● verhindert eine inhaltliche Kontrolle ● ermöglicht eine Prüfung der Sicherheit (open source) ● unterbindet Spionage und Sabotage (keine verdeckten Funktionen)
  • 28. Gegenmacht als Aneignung Begriff und Praxis kollektiver Aneignung hat mehrere Bedeutungen: ● Aneignung als Enteignung von Privateignern ● Aneignung als kollektiver Inbesitznahme von fremdem Privateigentum ● Aneignung als Befreiung proprietären Wissens ● Aneignung als Aufbau kollektiver Handlungsfähigkeit und Schöpfung ● und vermutlich noch einiges mehr
  • 29. Gegenmacht als Kreation Kreation bedeutet Herstellung unser eigenen Mittel des täglichen Lebens im allgemeinen Sinne: ● Software als Konsumgüter und Produktionsmittel ● Kommunikationsmittel und soziale Infrastrukturen ● kulturelle Produkte im weitesten Sinne ● Denkmittel und Theorieformen der Emanzipation ● Produkt-Designs und Konzepte der stofflichen Produktion ● Projekte der commons-basierten Peer-Produktion ● u.a.m.
  • 30. IV. Verallgemeinerung und Perspektive Peer-Produktion ist die begriffliche Verallgemeine- rung des praktischen Ausdehnungsprozesses, der mit Freier Software begann. Die sich vollziehende Expansion bezieht sich im wesentlichen auf alle Bereiche der proprietären Wissensproduktion und -nutzung: Wikipedia, Lernmaterial, Wissenschaft, Designs etc. Die Grenze der stofflichen Reproduktion ist erreicht. Um die stoffliche Grenze zu überschreiten, gilt es die soziale Form der Produktion der gesellschaftlich- allgemeinen freien Wissensgüter zu begreifen und zu verallgemeinern.
  • 31. Merkmale der Peer-Produktion (1) Beiträge statt Tausch: Da das Produkt auch der Form nach gesellschaftlich-allgemein ist, bezieht sich die Motivation, etwas zu einem Projekt beizutragen, auf die Befriedigung von Bedürfnissen (der eigenen und der Anderer). Dabei sind in der Regel der eigene Nutzen und der eigene Beitrag voneinander entkoppelt, müssen es aber nicht (Beispiel BitTorrent).
  • 32. ... Peer-Produktion (2) Freie Kooperation: Da es keine strukturelle Abhängig- keiten gibt, kann auch niemand zu einer Aktivität gezwungen werden. Gleichwohl gibt es teilweise ausgefeilte Strukturen, die auf freier Kooperation zum gegenseitigen Vorteil basieren. Dabei spielt die Einsicht in den Zusammenhang des Gesamtprozesses ein wesentliche Rolle. Aufgrund des kontinuierlichen Kommunikations- und Verhandlungsprozesses sind Projektstrukturen sehr adaptiv, eine Projekt- und Ressourcenaufteilung (»Fork«) ist immer möglich. (Anmerkung: Hier ist nicht das Modell »Freie Kooperation« von Christoph Spehr gemeint.)
  • 33. ... Peer-Produktion (3) Commons und Besitz: Input und Output von Peer- Projekten sind häufig Gemeingüter, wobei Commons (Ressource) und Commoning (sozialer Prozess) untrennbar verbunden sind. Sind eingesetzte Ressourcen kein Commons, sondern Privatbesitz, so fungieren sie als »Besitz« (etwas, das man benutzt) und nicht als »Eigentum« (etwas, das man verkaufen / verwerten kann).
  • 34. Schlussfolgerungen (1) 1. Die Gemeingüter (Commons) rücken in neuer Weise ins Zentrum der Aufmerksamkeit, sie bewegen sich »jenseits von Markt und Staat« (aber nicht unabhängig von diesen). Damit wird die alte Markt-Staat-Dichotomie überwunden, und die handelnden Menschen (Commoning) werden als Basis der re-/produktiven Aktivitäten erkannt. 2. Die Eigentumsfrage stellt sich neu. Anstatt um die Verfügungsmacht der vorhandenen Ressourcen zu kämpfen, ohne die Funktion anzutasten (Mittel zur Verwertung), werden vorhandene Ressourcen umfunktioniert und in einen neuen Verwendungszusammenhang gestellt – als Besitz für die Commons-Produktion – und neue Ressourcen von vornherein als Commons geschaffen.
  • 35. Schlussfolgerungen (2) 3. Die Spaltung von Produktion und Reproduktion wird tendenziell aufgehoben. Da alle Beiträge, die irgendwie nützlich sind und Bedürfnisse befriedigen, relevant sind, und nicht nur solche, die verwertbar sind (einen zahlungsfähigen Bedarf antreffen), wird auch die Sphärenspaltung in »wertvolle« Arbeits- und »wertlose« Nichtarbeitssphäre zurückgedrängt. 4. Die Rolle der Politik tritt zurück, sie ist nicht länger staatlicher Macher und Steuerer, sondern nurmehr Ermöglicher (oder Verhinderer) einer sich verbreiternden Bewegung commonsbasierter Peer-Produktion.
  • 36. Schlussfolgerungen (3) 5. Die »Machtfrage« wird neu gestellt, nicht mehr als primär politische, sondern als soziale Frage: Wie werden wir morgen unsere Lebensbedingungen so produzieren, dass das Zwangswachstum beendet, die ökologischen Lebens- bedingungen erhalten und langfristigen Lebenswünsche der Menschheit zur Geltung kommen. 6. Die kapitalistische Verwertungslogik mit ihren basalen Kategorien (Lohn-/Arbeit, Markt, Staat) bleibt auf absehbare Zeit dominant. Die Frage ist, wie unter Dominanz der entfremdenden Verwertungslogik, eine verwertungsbefreite Produktion und Reproduktion organisiert werden kann, die schließlich den Kapitalismus als Vergesellschaftungsform ablöst.
  • 37. Finally »Der Nerd ist eine Produktivkraft.« Robert Misik, 22.9.2009 http://www.boell.de/wahl09/post/2009/09/22/Jede-Politik-braucht-Piratengeist.aspx
  • 38. VI. Literatur Zu einigen Stichworten: Commonismus = Kommunismus? http://www.keimform.de/2009/07/15/ist-commonismus-kommunismus/ Commons -- Gemeingüter: http://www.streifzuege.org/2009/commons-gemeingueter Commonsbasierte Peer-Produktion: http://de.wikipedia.org/wiki/Commons-based_Peer_Production Freie Weltgesellschaft: http://www.kritische-informatik.de/fsrevol.htm Peer-Ökonomie: http://peerconomy.org/wiki/Deutsch Lizenz: Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen Deutschland 3.0