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1  sur  8
Fachteil 5
2013Herausgeber und Verlag: BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
Nach wie vor ist in der zöllnerischen Praxis die tarifliche Be-
wertung von Warenzusammenstellungen ein durchaus häu-
figes Problem. Schrifttum dazu existiert in beträchtlichem
Umfang.1 Auch die Rechtsprechung ist immer wieder mit
derartigen Entscheidungen befasst.2 Daneben regeln mehre-
re EinreihungsVO Einzelfälle zu Warenzusammenstellungen3
und konstituieren, obwohl auf ganz konkrete Waren bezo-
gen, indirekt Kriterien für den Rechtsanwender. Gleichwohl
blieb permanent weiterer Klärungsbedarf. Das wird sich
auch in der Zukunft angesichts einer kaum überschaubaren
Warenvielfalt nicht grundlegend ändern. Allerdings sind un-
ter diesen Vorzeichen die auf der 68. Sitzung des Ausschus-
ses für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statis-
tische Nomenklatur – der EU-Kommission beschlossenen
Leitlinien zur Einreihung von Warenzusammenstellungen ein
wesentlicher Beitrag zur Herstellung von Rechtsklarheit.4
Bei solchen Leitlinien handelt es sich zwar nicht direkt um
unmittelbar geltendes Recht. Zu deren Stellung im Instru-
mentariengefüge der EU gab es in der Vergangenheit durch-
aus unterschiedlich modifizierende Auffassungen.5 Zweifels-
frei erscheint jedoch, dass Leitlinien anerkannte und letztlich
auch wirksame Instrumente zur Koordinierung der Rechtsan-
wendung innerhalb der Mitgliedsländer der EU sind. Mit der
Aufnahme in den NEH-Teil der ErlKN6 erlangen sie zudem als
Dienstvorschrift für die Zollverwaltung zumindest intern
zweifelsfrei Verbindlichkeit. Der vom EuGH mehrfach her-
vorgehobene Charakter der ErlKN als maßgebliches Erkennt-
nismittel betont den Stellenwert der Regelung zusätzlich,
sofern man darunter auch den nationalen Teil einbeziehen
mag.
So werden in den vorliegenden Leitlinien zum gegenständli-
chen Problemkreis der Einreihung von Warenzusammenstel-
lungen in die Kombinierte Nomenklatur von der Kommission
bislang teilweise strittige Auffassungen im Sinne einer EU-
weit einheitlichen Rechtsanwendung einer Klärung zuge-
führt. Dass dabei offensichtlich streng auf die Einhaltung pri-
märer oder übergeordneter Rechtsnormen geachtet wurde,
ist ausdrücklich hervorzuheben.
Gegliedert sind die Leitlinien nach den Kriterien der ErlKN für
Warenzusammenstellungen i. S. d. AV 3 b).7 Vorab erfolgt als
genereller Hinweis zur Anwendung der AV 3 b) ein Verweis
auf deren subsidiären Charakter. Danach ist die Anwendung
der Vorschrift nur unter dem Vorbehalt möglich, dass keine
speziellere Regelung im Wortlaut einer Position oder in einer
Anmerkung vorliegt. Durch die Unterlegung mit einer Reihe
von aussagekräftigen Beispielen unterstreichen die Leitlinien
diesen in der AV 1 enthaltenen rechtsverbindlichen Grund-
satz und tragen damit zum Verständnis des rechtlichen An-
liegens bei.
Zur Unterlegung des Merkmals, dass für Warenzusammen-
stellungen mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positi-
onen vorliegen müssen, wird ebenfalls eine Reihe zutreffen-
der Beispiele genannt. Dazu gehört auch die Bewertung
folgender Zusammenstellung:
Zu den Leitlinien für die Einreihung von
Warenzusammenstellungen
Prof. a. D. Dr. sc. jur. Hans-Jürgen Bleihauer, Damsdorf
Inhalt
Zu den Leitlinien für die Einreihung von
Warenzusammenstellungen
Von Dr. Jürgen Bleihauer, DamsdorfF21
Welcher Zollkodex gilt ab Juli 2013?
– Eine Sachstandsanalyse zum Modernisierten
Zollkodex und Unions-Zollkodex
Von Dr. Carsten Weerth, BremenF22
Gegenseitige Anerkennung des
AEO-Status – Stand der Dinge 2013
Von Dr. Carsten Weerth, BremenF25
Übungsaufgabe zur Vorbereitung auf die
Laufbahnprüfung des mittleren Zolldienstes –
Prüfungsgebiet Recht des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs mit Lösung  F26
1)	Vgl. u. a. Lux in: Dorsch, Zollrecht – Kommentar – A 4, App. 1 RZ 69 ff.; Blei-
hauer, Zur Einreihung von Warenzusammenstellungen i. S. d. AV 3 b), BDZ
2003, F 17 – F 20
2)	Vgl. z. B. FG Hamburg, Urteil v. 15.1.2013, 4 K 135/12; FG München,
Urteil v. 14.6.2005, 14 K 350/05
3)	Vgl. u. a. Durchführungsverordnung (EU) 774/2011 v. 2.8.2011, ABl. EU L
201/6; Durchführungsverordnung (EU) 42/2013 v. 17.1.2013, ABl. EU 18/3
4)	 E-VSF-Nachrichten N 28 2012 v. 12.6.2012
5)	Vgl. hier z. B. Deimel, Rechtsnatur und Bindungswirkungen von Leitlinien der
Europäischen Kommission, ZfZ 209, S. 157 ff.; Gellert, Rechtsverbindlichkeit
von Leitlinien der Europäischen Kommission in: Tagungsband des 21. Euro-
päischen Zollrechtstages des EFA, Witten 2009, S. 51 ff.; Wolffgang, Dienst-
anweisungen aus Brüssel, AW-Prax 2002, S. 81; Henke in: Witte, Kommentar
zum Zollkodex, München 2013, Kommentierung zu Art. 84, RZ 12; Weerth,
Europäische Rechtsquellen des Zollrechts, AW-Prax 2002, S. 104
6)	 ErlKN AV 3 (NEH) RZn. 10.0 ff.
7)	 Vgl. ErlKN AV 3 (HS) Rzn. 25.0 bis 28.0
8)	 Leitlinien Teil A) Ziff. 2)
9)	 ebenda Teil B) I) Ziff. 3)
10) 	 ebenda Teil B) I) Ziff. 4) Buchst. b)
11)	 ebenda Teil B) II) Ziff.1)
12)	 ebenda Teil B) III) Ziff. 2) Buchst. a)
13)	 ebenda Buchst. i) bis iv)
14)	 ErlKN AV 3 (HS) RZ 28.0
F21
„Eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstel-
lung, die eine Flasche Haarwaschmittel (3305 10 00) und eine
Flasche Haarwasser (3305 90 00) für die Haarpflege umfasst,
wird als Warenzusammenstellung unter der Position 3305 er-
achtet.“8
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei diesen Waren
auf der Positionsebene keineswegs um eine Zusammenstellung
im Sinne der AV 3 b) handeln kann. Diese Vorschrift ist für die
Einreihung in die Position nicht einschlägig, weil wegen fehlen-
der Voraussetzung nicht anwendbar. Gleichwohl wandelt sich
die Ware im Unterpositionsbereich zu einer Warenzusammen-
stellung i. S. d. AV 3 b), freilich nur im Kontext mit der Anwen-
dung der AV 6. Derartige Fälle sind in der Nomenklatur durchaus
nicht selten. Allerdings ist diese Überlegung wohl mehr aus the-
oretischer Sicht zu führen.
Im Teil B) I) der Leitlinien wird das häufig strittige Problem der
Befriedigung eines Bedarfes oder der Ausübung einer bestimm-
ten Tätigkeit näher beleuchtet. Die Notwendigkeit, hier klare
Kriterien für den Rechtsanwender zu schaffen, wurde in der Ver-
gangenheit durch eine Vielzahl praktischer Fälle begründet, die
in oft beträchtlichen Meinungsverschiedenheiten zum Vorlie-
gen dieses Merkmales mündeten. Eine eindeutig orientierende
Definition scheint hier fast unmöglich zu sein. Dennoch wird in
den Leitlinien partiell der Versuch unternommen, indem die
„bestimmte Tätigkeit“ als „bei einer bestimmten Gelegenheit
ausgeführte Aktivität“ definiert wird.9 Ohne Zweifel waren sich
die Verfasser der Leitlinien über die zwangsläufige Ungenauig-
keit einer solchen Definition im Klaren.
Kochen ist zum Beispiel eine bei einer bestimmten Gelegenheit
ausgeführte Aktivität. Die dafür benötigten Utensilien dürften
in ihrer Gesamtheit indes kaum generalisiert das Kriterium für
eine Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) erfüllen. Folgerich-
tig konzentrieren sich die Leitlinien vor allem auf Kasuistik. Die
aufgeführten Beispiele in ihrer Differenziertheit als Warenzu-
sammenstellung i. S. d. AV 3 b) oder als Zusammenstellung, die
den geforderten Merkmalen nicht entspricht, geben zumindest
praktisch gut verwertbare Ansatzpunkte. In Kontinuität zur bis-
herigen Rechtsauffassung wird festgestellt, dass Waren, die
„nicht zusammen ein Fertiggericht oder ein Getränk ergeben, …
nicht als Warenzusammenstellung zu erachten (sind), und jeder
Bestandteil … in die jeweils zutreffende Position einzureihen
(ist)“.10 Dem ist voll zuzustimmen. Allerdings mag es auch hier
weiter Grenzfälle geben. So z. B. bei Zusammenstellungen von
zwei Nahrungsmitteln, die unmittelbar zum direkten gemeinsa-
men Verzehr bestimmt sind. Vorstellbar wären hier z. B. Käse
und Oliven.
Klarheit wurde auch zur in der Vergangenheit oft kontrovers dis-
kutierten Frage der sog. Restwarenzusammenstellung
geschaffen. „Es ist nicht möglich, bei einer nicht den Kriterien
entsprechenden Zusammenstellung nur einige der Waren ge-
trennt und den Rest als eine Warenzusammenstellung einzurei-
hen.“11 Hier wird konsequent davon ausgegangen, dass es
schlichtweg unzulässig ist, eine Ware im maßgeblichen Zeit-
punkt der Rechtsnorm manipulativ anzupassen. Die Ware ist viel-
mehr immer unverändert so zu bewerten, wie sie objektiv vor-
liegt. Dass die Leitlinien diesen so bedeutsamen Grundsatz für
die Rechtsanwendung gleichwohl nicht als Dogma betrachten,
belegen die Darstellungen im Teil B)III). Hier bleibt die Regelung
durchaus lebensnah, indem Warenbeigaben mit geringem Wert,
die nicht unter die Klammer des gemeinsamen Bedarfes oder der
einzigen Tätigkeit fallen, das Vorliegen einer Warenzusammen-
stellung nicht verhindern. Dies ist kein Widerspruch zum vorher
festgestellten Grundsatz. Freilich bleibt auslegungsbedürftig,
wann es sich noch um eine solche Ware mit geringem Wert han-
delt. Die dazu vorgegebenen Kriterien bestehen zwar selbst wie-
der vornehmlich aus Bewertungsbegriffen, wie z. B. „Nebensäch-
lichkeit“ oder „geringer praktischer Nutzen“,12 dürften aber
dennoch praktikabel sein, zumal die angefügten Beispiele die In-
tention der Regelung bildhaft unterlegen.13
Etwas überrascht haben die in Teil C) enthaltenen Regelungen.
Die AV 3 b) fordert, dass eine Warenzusammenstellung für den
Einzelverkauf aufgemacht sein muss. Die ErlKN unterlegen dies
mit der Feststellung, dass die Zusammenstellung so aufgemacht
sein muss, dass sie ohne Umpacken zur Abgabe an den Verbrau-
cher geeignet ist.14 Damit könnte zu verstehen sein, dass es sich
um lediglich ein Packstück handeln dürfe. Die rechtliche Rege-
lung selbst sieht indes eine solche Einschränkung expressis verbis
nicht vor. In der Konsequenz ist die Festlegung der Leitlinien, die
in Ausnahmefällen auch das Vorliegen mehrerer Packstücke er-
laubt, kein Widerspruch zum Recht. Vielmehr wird auch hier tat-
sächlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen. Eine unzu-
lässige Ausweitung des Begriffs der Warenzusammenstellung
wird allein dadurch vermieden, dass einerseits warenbezogen
zwischen den Inhalten der einzelnen Packstücke der geforderte
Zusammenhang bestehen und andererseits an der objektiven
Beschaffenheit der Verpackung oder aus begleitenden Doku-
menten die Zusammengehörigkeit der Packstücke erkennbar
sein muss.
Abschließend sei nochmals ausdrücklich festgestellt und hervor-
gehoben, dass die Leitlinien zweifelsfrei ein guter Beitrag zur Ver-
einheitlichung der Rechtsanwendung in einem schwierigen zoll-
tariflichen Bereich sind. Die Praxis dürfte dies mit Dankbarkeit
zur Kenntnis nehmen.
A. Einleitung
Der Modernisierte Zollkodex (VO EG Nr. 450/20081) wird
nach Art. 188 MZK ab dem 24.6.2013 Geltung erlangen.
1)	 ABl. EU 2008 Nr. L 145/1
Damit würde der bisherige ZK (VO EWG Nr. 2913/92)2 außer
Kraft treten. Doch die Sachlage ist längst nicht so einfach:
Die MZK-DVO ist nicht fertig und aufgrund des EU-Vertrags
2)	 ABl. EG 1992 Nr. L 302/1
Welcher Zollkodex gilt ab Juli 2013? –
Eine Sachstandsanalyse zum Modernisierten Zollkodex und
Unions-Zollkodex
Von Dr. Carsten Weerth BSc (Glasgow) LL.M. (Com.), Bremen
F22
Fachteil 5/2013
in der Fassung des Vertrags von Lissabon hat die Kommission ei-
nen weiteren neuen Verordnungs-Vorschlag bekannt gemacht,
den sog. Unions-Zollkodex (2012/00­27 COD, COM (2012) 64
endg.). Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den unübersicht-
lichen Sachstand und stellt die mög­lichen Szenarien dar, die ab
dem 24.6.2013 zollrechtliche Realität in der EU sein werden.
B. Änderungen im Überblick
Einige Änderungen des Unions-Zollkodex können stichpunktar-
tig im Vergleich zum ZK/MZK skizziert werden (IHK, 2012):
Änderung der Bezeichnungen
 Europäische Gemeinschaft in Europäische Union,
 Zollkodex der EG in Zollkodex der EU,
 Gemeinschaftsware in EU-Ware sowie die folgenden Punkte
(IHK, 2012):
 „Ansässigkeit in der EU für Vertreter/AEO nicht immer zwin-
gend,
 Unterscheidung ESumA und vorübergehende Verwahrung
(VVSumA),
 Ankunftsmeldung für Seeschiffe (entspricht Gestellungsmit-
teilung?),
 Berichtigung von Zollanmeldungen nach Überlassung mög-
lich (Art. 149 UZK),
 Passive Veredelung: […] Wahl zwischen Mehrwert und
Differenzverzollung (Art. 224 UZK),
 Verantwortliche Person für ASumA nicht mehr benannt […],
 elektronische Verfahren als Regelfall, Papiermeldungen als
Ausnahme,
 bei Zugriff der Zollbehörden auf die Beteiligtendaten entfällt
die Abgabe einer Zollanmeldung,
 Entscheidungen der Zollverwaltung innerhalb von vier Mona-
ten,
 Einführung von Verwaltungssanktionen/-maßnahmen, dafür
keine Entstehung der Zollschuld bei Verfahrensfehlern. Für
Geldbußen soll ein EU-Rahmen vorgegeben werden, so dass
die nationalen Vorschriften entfallen würden,
 unterschiedliche Aufgaben der Eingangszollstelle (einzige An-
laufstelle (one-stop-shop): darf die Ware eingeführt werden,
Verbote und Beschränkungen, Koordination anderer Behör-
den durch den Zoll) und der Einfuhrzollstelle (Abrechnung,
Bewilligungspflege, Risikoprofil),
 Bindung der verbindlichen Zolltarifauskunft für den Inhaber,
Gültigkeit auf drei Jahre befristet,
 Reduzierung der Zollverfahren und anderer zollrechtlicher Be-
stimmungen, nationale Verfah­ren sollen weitgehend entfal-
len (z. B. Ersatz der Zollanmeldung durch ein Handelsdoku-
ment gemäß Artikel 289
Zollkodex-Durchführungsverordnung),
 Gemeinsame Vorschriften für Aufgabe zugunsten der Staats-
kasse und Beschlagnahme/Ein­ziehung,
 Zollschuld auch für direkten Vertreter bei Falschmeldung
(Spediteur),
 Grundsätzlich Zollschuldentstehung am Sitz des Anmelders
(Ort der ergänzenden Zollanmel­dung),
 Zusammenfassung der Zollschuldentstehung bei Fehlverhal-
ten, Möglichkeit zur Heilung in vielen Fällen,
 Erlöschen der Zollschuld bei Aufgabe, Beschlagnahme oder
Wiederausfuhr,
 Gemeinschaftswaren werden Nichtgemeinschaftswaren,
wenn sie in ein Nichterhebungs­verfahren übergeführt werden,
 eine Gesamtsicherheit für verschiedenen Zollverfahren
möglich,
 zentrale Zollabwicklung bei vereinfachten Verfahren und Stan-
dardverfahren (heute: Normal­verfahren) möglich: Ware muss
sich nicht mehr am Ort der Zollanmeldung befinden. Die Ab-
rechnung erfolgt am Ort der Zollanmeldung für die gesamte
EU. Voraussetzung für die Bewilligung der zentralen Zollab-
wicklung sind die Kriterien des Zugelassenen Wirtschafts­
beteiligten Typ C (zollrechtliche Vereinfachungen),
 Unternehmen, die die Kriterien eines Zugelassenen Wirt-
schaftsbeteiligten Typ C erfüllen, dürfen in allen EU-Staaten als
zollrechtliche Vertreter auftreten, auch in den Staaten, in de-
nen es heute noch Zollagenten-Monopole gibt,
 die separaten Verordnungen zur Kontrolle von Handgepäck
(Verordnung (EWG) 3925/92) sowie die Lieferantenerklärungs-
verordnung (Verordnung (EG) 1207/2001) werden auf­gehoben
und in den Kodex integriert“ sowie
 die Einführung EU-weit einheitlicher Zollsanktionen
(Verwaltungsstrafen).
C. Sachstand der Diskussionen
um den Unions-Zollkodex
1. Erreichtes
Der UZK-Entwurf trägt das Datum 20.2.2012. Mit diesem Datum
wurde der UZK-Vorschlag von der Kommission angenommen
und an das Europäische Parlament (EP) und den Europä­ischen
Rat übermittelt. Seitdem sind folgende Hürden in der Gesetzge-
bung genommen worden (KOM, 2012, 2013):
a.) Am 23.5.2012 erfolgte eine Stellungnahme des Wirtschafts-
und Sozialausschusses.
b.) Am 13.9.2012 wurde der UZK-Entwurf vom Ausschuss für den
Binnenmarkt und Verbraucherfragen des EP verhandelt –
dabei sind zahlreiche Änderungsvorschläge des EP gemacht
worden, (Dokument PE 494.493v04-00).
c.) Am 29.10.2012 wurde eine Liste der Änderungsvorschläge des
o. g. Ausschusses für den Binnenmarkt und Verbraucherfragen
des EP veröffentlicht (Dokument PE 498.017v01-00).
d.) Am 10.12.2012 fanden Erörterungen im Rat statt.
e.) Der abschließende Änderungsvorschlag des EP trägt das
Datum 8.1.2013, (Dokument PE 494.493v04-00).
2. Schwierigkeit des Trialogs
Die Schwierigkeit der neuen Rechtsetzung nach dem Vertrag von
Lissabon liegt in der starken Beteiligung des EP sowie der stark
angewachsenen EU-Mitgliedschaft auf derzeit 27 Mitgliedstaa-
ten. Der neue UZK muss daher mit Experten aus 27 EU-Mitglied-
staaten diskutiert und mit sog. „qualifizierter Mehrheit“ abge-
segnet werden und das EP muss ebenfalls zustimmen. Für den
Abstimmungs­prozess ist besonders schwierig, dass der Kommis-
sionsvorschlag getrennt vom EP und vom RAT diskutiert wird
und jedes Gremium Ergänzungen zum UZK-Vorschlag vornimmt.
F23
Fachteil 5/2013
Kommis­sion, Rat und EP müssen dann im sog. „Trialog“ alle drei
Fassungen miteinander abstimmen und zu einer gemeinsamen
Lösung (dem endgültigen UZK-Text) finden.
Nach den bisher vorliegenden Informationen hat insbesondere
das EP zahlreiche Änderungen vorgeschlagen. Die Fassungen der
KOM und vom RAT liegen ebenfalls vor. Es wurde erwartet, dass
der Trialog Ende Februar 2013 begonnen hat.
3. Enger Zeitrahmen für die
UZK-Abstimmungen
Der Zeitrahmen ist dabei sehr eng gesteckt, denn damit der UZK
vor dem 24.6.2013 inkraft treten und damit den MZK ablösen
kann, muss eine endgültige Lösung im Frühjahr 2013 erreicht
werden (im März/April 2013), da auch der Vorschlag noch über-
setzt werden muss (allein diese Übersetzung nimmt voraussicht-
lich sechs Wochen in Anspruch) und erneut durch das EP abge-
stimmt werden muss. Schließlich muss die Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU (Reihe L) in 23 Amtssprachen fristgerecht An-
fang Juni 2013 erfolgen.
4. Herausforderungen für den Trialog
Die Änderungsforderungen des EP sind umfangreich – der Ab-
schlussbericht umfasst alleine 105 A4-Seiten. Eine Darstellung
der Details ist an dieser Stelle entbehrlich, da sich innerhalb von
zwei Monaten herausstellt, welche Änderungen an welcher Stel-
le in den UZK-Text einfließen werden.
Die Änderungsvorschläge des Rates umfassen folgende Punkte:
 Beibehaltung der Zentralen Zollabwicklung,
 Selbstversteuerung soll in der UZK-DVO geregelt werden,
 Vereinfachungen für AEO-C-Inhaber sollen in der UZK-DVO ge-
regelt werden,
 Sicherheiten bleiben wie bisher erforderlich,
 Zollwert – die angestrebte First-Sale-Rule durch die KOM wird
offenbar nicht kommen und Folgerechnungen können weiter-
hin anerkannt werden,
 Vorübergehende Verwahrung wird eine zollrechtliche
Bestimmung werden, kein Zollverfahren.
 HMCR prognostiziert eine Einigung des Trialogs bis kurz nach
Ostern 2013 (Anfang/Mitte April 2013) (HMCR, 2013).
D. Szenarien für den 24.6.2013
1. Weitergeltung des ZK von 1992 und
fristgerechte Verabschiedung des UZK
An dieser Lösung arbeiten alle beteiligten Zollverwaltungen so-
wie die Kommission mit Hoch­druck. Für alle Praktiker und alle
beteiligten Unternehmen wäre eine erneute Weitergeltung des
ZK für eine überschaubare Zeit die beste Lösung, da Rechtssicher-
heit gelten würde und bekan­nte Vorschriften weiter angewandt
werden könnten. Durch das stärkere Mitspracherecht des Euro-
päischen Parlaments wird aber auch deutlich, dass die Mitglied-
staaten und die Kommission nicht mehr so einfach wie noch
beim ZK 1992 den Verordnungstext bestimmen können. Alle
Fachleute gehen davon aus, dass der UZK fristgerecht veröffent-
licht werden kann – dafür spricht auch die Veröffentlichung der
6. Auflage 2013 des ZK-Kurzkommentars von Witte. Die UZK-
DVO würde innerhalb von 18 Monaten formuliert und veröffent-
licht werden müssen (Art. 247 UZK-Entwurf), allerdings sind viele
Vorarbeiten dafür bereits durch die Formulierung der MZK-DVO
geleistet worden.
2. Inkrafttreten des MZK von 2008
Dieses Szenario ist das nicht gewünschte Modell: die MZK-DVO
liegt derzeit nur in einer dritten konsolidierten Fassung vor und
Anfang 2012 wurden mehr als 100 offene Punkte ausgemacht
(Weerth, 2012a, 2012b, 2012c). Da seinerzeit auch der UZK-Vor-
schlag veröffentlicht worden ist, ist derzeit unklar, ob alle offe-
nen Punkte des MZK-DVO-Entwurfs abgearbeitet worden sind.
Eine nicht fertige MZK-DVO müsste kurzfristig in Kraft gesetzt
werden.
3. Übergangslösung – Verlängerung der Geltung
von ZK und ZK-DVO
Als dritte Alternative ist im Internet eine dritte Möglichkeit durch-
gesickert: die irische Zollverwaltung hat über einen Verordnungs-
entwurf berichtet, welcher zu einer befristeten Verlängerung der
Geltung des ZK und der ZK-DVO bis 31.10.2013 führen soll.3
Dieser Vorschlag soll am 10.04.2013 von der Kommission vorge-
nommen worden sein, da das Gesetzgebungsverfahren des UZK
nicht mehr fristgerecht abgeschlossen werden könne.4
Das Inkrafttreten des MZK soll dadurch verhindert werden und
auf den 1.11.2013 verschoben werden. Damit würden ZK und
ZK-DVO bis 31.10.2013 weiter gelten.
E. Zusammenfassung und Bewertung
Anfang April 2013 ist noch nicht absehbar, ob der UZK fristge-
recht vor Inkrafttreten des MZK verabschiedet werden kann.
Würde dieses von allen Akteuren angestrebte Ziel gelingen, dann
würde der alte ZK von 1992 noch bis Ende 2014 weiter gelten,
bis die neuen UZK-Durchführungsvorschriften in Ruhe formuliert
und veröffentlicht worden sind. Auch die Probleme mit der allge-
meinen Einführung der IT in allen Mitgliedstaaten der auf min-
destens 28 Mitgliedstaaten angewachsenen EU sollten in diesem
Zeitraum besser lösbar sein als durch eine Ad-hoc-Lösung.
Sollten sich die drei beteiligten Gesetzgebungsorgane (RAT, KOM
und EP) nicht fristgerecht auf einen UZK-Verordnungstext einigen
können, dann tritt am 24.6.2013 der MZK in Kraft.
Die MZK-DVO ist nicht vollständig fertig beraten worden, die IT ist
in vielen Mitgliedstaaten nicht einsatzbereit, am 1.7.2013 tritt Kro-
atien als 28. Mitgliedstaat der EU bei – das Inkrafttreten des MZK
käme zur Unzeit. Die Zollverwaltungen, auch die deutsche Zollver-
waltung – hätten keinen hinreichenden Zeitraum für die Vorberei-
tung auf die zahlreichen neuen Vorschriften. Die beteiligten Mit-
gliedstaaten und EU-Organe haben den Handlungsbedarf erkannt
und eine Übergangslösung erarbeitet, welche das Inkrafttreten
des MZK bis 1.11.2013 herausschiebt, damit der UZK fristgerecht
verabschiedet und veröffentlicht werden kann.
Das neue EU-Zollrecht (egal ob der MZK oder der UZK ab 2015)
wird zwar auf dem Papier gelten, aber in der Praxis sind viele Vor-
schriften zunächst nicht umsetzbar, weil die MZK-DVO unvollstän-
dig wäre und/oder die IT-Systeme noch nicht EU-einheitlich funkti-
onieren und viele Inhalte noch nicht geklärt sind (z. B. zentrale
Zollabfertigung und Verwaltungspauschale bei Einfuhren über
Belgien und Abrechnung in Deutschland; gleiches gilt für die Um-
satzsteuer und die Statistik – welcher Mitgliedstaat bekommt die
Zuflüsse an Einfuhrabgaben/Daten). Die einheitlichen IT-Verfah-
ren für die EU-Zollabwicklung sollen bis spätestens 31.12.2020 ein-
satzbereit sein (Art. 6 UZK-Entwurf und der 15. Erwägungsgrund
des UZK-Entwurfs) – bis dahin wird das geschriebene und gelten-
de Zollrecht sich z. T. erheblich von der praktischen Umsetzung
und Anwendbarkeit unterscheiden.
3)	 Vgl. irische Wirtschaftsberatungsgesellschaft Croke Consulting.
4)	 Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 zur Festlegung des Zoll-
kodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) hinsichtlich ihres Gel-
tungsbeginns, COM/2013/0193 final - 2013/0104 (COD) vom 10.04.2013.
F24
Fachteil 5/2013
Gegenseitige Anerkennung des AEO-Status –
Stand der Dinge 2013
Von Dr. Carsten Weerth, BSc (Glasgow), LL.M. (Com.), Bremen
A. Einleitung
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authoriszed
Economic Operator, AEO) wurde mit der VO (EG) Nr. 648/2005,
der sog. kleinen Zollkodex-Reform eingeführt, um die weltweite
Lieferkette sicherer zu machen. Ein wesentlicher Bestandteil –
die gegenseitige Anerkennung der AEO-Standards und -Zertifi-
kate aus und in Drittländern war bislang nicht möglich. Seit
Mitte 2009 gibt es erstmals die gegenseitige Anerkennung der
Sicherheitsstandards mit der Schweiz, Liechtenstein und Norwe-
gen. Weitere gegenseitige Anerkennungen bestehen mit Andor-
ra, Japan, den USA und Kanada.
Dieser Beitrag stellt die Hintergründe und die Zukunft der
AEO-Anerkennung dar.
B. Gegenseitige Anerkennung
Der Status des AEO wird in der EU seit 1.1.2008 verliehen. Um
eine weltweit sichere Lieferkette zu schaffen, ist jedoch eine
gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsstandards zwischen
den beteiligten Wirtschaftsregionen erforderlich. Ähnliche
Sicherheitskonzepte bestehen in den USA, in China, in Australien
und vielen anderen Regionen. Im Rahmen des SAFE-Programms
der Weltzollorganisation (WCO)1 haben bereits 166 Staaten
bekräftigt, dass sie Sicherheits-Zertifizierungssysteme einführen
werden.2 Wesentlicher Faktor für den Erfolg der Sicherheits-
Zertifizierung und die sichere Lieferkette ist daher die gegensei-
tige Anerkennung der Sicherheitsstandards.
Seit Juli 2009 besteht die gegenseitige Anerkennung mit den
Drittländern Norwegen und Schweiz (sowie Liechtenstein). Die
rechtlichen Übereinkommen sind im Sommer 2009 unterzeich-
net worden.3 Die Schweiz und Norwegen werden nun eigene
AEO-Zertifikate erteilen, die wiederum bei Einfuhren in die EU
anerkannt werden können – bislang sind in der Schweiz nur
1)	 Vgl. WCO, Resolution of the Customs Co-Operation Council on the Frame-
work of Standards to Secure and Facilitate Global Trade, URL: http://
ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/policy_
issues/customs_security/normes_WCO_en.pdf
2)	 Vgl. WCO, AEO-Compendium 2012, S. 6
3)	 Vgl. Aigner, Gegenseitige Anerkennung des AEO, AW-Prax 2009, S. 251–254;
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formali-
täten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen, ABl.
EU 2009 Nr. L 199/24; vgl. Europäische Kommission, Sicherheitszusammenar-
beit mit Drittländern, URL: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/
policy_issues/customs_-security/cooperation_3thcountries/index_de.htm;
vgl. Europäische Kommission, Sicherheitsinitiativen von Zollbehörden außer-
halb der EU, URL: http://ec.europa.eu/-taxation_customs/customs/policy_
issues/customs_security/security_nonEU/index_de.htm.
13 AEO-Zertifikate und in Norwegen nur etwa 30 AEO-Zertifi-
kate erteilt worden. Weitere gegenseitige Anerkennungen be-
stehen mit Japan4 (2010), Andorra5 (2011), den USA (2012) und
Kanada6 (2013).
Die EU ist mit weiteren Drittländern in bilateralen Verhand-
lungen, die zeitnah erfolgreich abgeschlossen werden: v. a.
mit China. Weitere bilaterale Abkommen sind wahrscheinlich,
u. a. mit Jordanien, Neuseeland, Singapur, Südkorea.
Übersicht der gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten
(EU und Drittland)
Land Abschluss Anwendung
Schweiz 2009 Seit 1.7.2009
Norwegen 2009 Seit 1.7.2009
Japan 2010 Seit 1.1.2011
Andorra 2011 Seit 1.1.2011
USA 2012 Seit 1.1.2012
Kanada 2013 Noch nicht ratifiziert
China In Verhandlung –
Darüber hinaus sind ähnliche Sicherheitsinitiativen in anderen
Staaten vorhanden, so dass mittelfristig von einer gegenseitigen
Anerkennung mit den Zertifikaten aus diesen Ländern auszuge-
hen ist: Jordanien, Neuseeland, Singapur und Südkorea.
Auch in anderen Regionen der Welt werden erste Sicherheitszer-
tifikate erstellt. Ob und wann eine gegenseitige Anerkennung
mit der EU erfolgen kann, ist noch nicht bekannt.
C. Zusammenfassung
Die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und
-Sicherheitsstandards wurde bislang bilateral zwischen der
EU und Norwegen, der Schweiz (sowie Liechtenstein), Andorra,
Japan, den USA und Kanada vereinbart. Weitere Verhandlungen
werden konkret mit China geführt.
Mittelfristig werden weitere bilaterale Abkommen mit Industrie-
ländern wie Singapur, Südkorea und Neuseeland abgeschlossen
werden.
Langfristig sind Abkommen der gegenseitigen Anerkennung mit
vielen Wirtschaftsregionen in Asien, Afrika, Mittel- und Süd-
amerika denkbar und wahrscheinlich. Besser als die Aushand-
lung bilateraler Abkommen wäre eine Anerkennung mit Wirt-
schaftsräumen (z. B. der ASEAN/AFTA) oder ein einheitliches
Übereinkommen aller SAFE-Staaten im Rahmen der WCO.
Derartige Übereinkommen sind derzeit jedoch nicht absehbar.
4)	 Vgl. Weerth, AEO-Abkommen EU-Japan, AW-Prax 2010, S. 299–300.
5)	 Vgl. Weerth, AEO-Abkommen Andorra, AW-Prax 2011, S. 371 – 372
6)	 Europäisches Parlament, Empfehlungsentwurf des Europäischen Parlaments
Nr. 2012/0073 (NLE) „Zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über
den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kana-
da über Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit Sicher-
heit der Lieferkette (KOM [2012] 0144 – C7 - 0 000/2012 – 2012/0073 [NLE])”,
ABl. EU 2012 Nr. L 287/1
Überblick gegenseitiger Anerkennung
Zu unterscheiden sind grundsätzlich:
a) die gegenseitige Anerkennung von
Kontrollergebnissen der Zollverwaltungen und
b) die gegenseitige Anerkennung von
AEO-Zertifikaten.
F25
Fachteil 5/2013
Bearbeitungszeit:	 3 Stunden (180 Minuten)
Hilfsmittel:		 E–VSF, Bundesanzeiger Tarife Premium
Sachverhalte
Geschäftsvorfall 1:
Beim HZA Potsdam/Zollamt Velten ereignete sich am
16.6.2012 folgender Geschäftsvorfall:
Die Zollsachbearbeiterin Gabi Scheinmann der Firma Kunter-
bunt GmbH überreichte dem Abfertigungsbeamten ZOS
Mahler die Zollanmeldung (Einheitspapier Exemplar 6 und
die Rechnung siehe Anlagen; weitere Unterlagen sind hier
nicht abgedruckt). Die Damenblusen sollen auf
unbestimmte Zeit im zugelassenen Zentrallager der Firma
Kunterbunt GmbH in Velten gelagert werden.
Die Blusen wurden ursprünglich auf dem Luftweg aus Weiß-
russland (Belarus) nach München verbracht und von dort aus
in einem Zollverfahren ohne Erhebung von Abgaben nach
Velten befördert, wo sie am 14.6.2012 ordnungsgemäß ge-
stellt wurden.
Nach der Annahme der Zollanmeldung und Durchführung
einer teilweisen Gesamtbeschau überlässt ZOS Mahler die
Damenblusen zum angemeldeten Verfahren.
Am heutigen Tage meldet sich Frau Scheinmann telefonisch
beim zuständigen Sachbearbeiter im HZA Potsdam. Sie be-
richtet, dass in der vergangenen Nacht gegen 3 Uhr morgens
in das Lager eingebrochen wurde und dabei unter anderem
zwei Kartons mit den eingelagerten Blusen gestohlen wur-
den.
Anmerkungen:
1. Alle Angaben sind zutreffend.
2. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 29 ZK
liegen vor.
3. Eine Vorzugsbehandlung kommt für die Damenblusen
nicht in Betracht.
4. Die Felder 46 und 47 der Zollanmeldung sind unausgefüllt,
um keine Bearbeitungsergebnisse vorwegzunehmen.
5. VuB stehen der Abfertigung nicht entgegen.
6. Das HZA Potsdam – Zollamt Velten ist für die beantragte
Abfertigung zuständig.
Geschäftsvorfall 2:
Beim Hauptzollamt Berlin/Zollamt Berlin Dreilinden ereignet
sich heute folgender Sachverhalt:
Die Finkenkruger Feinkost KG mit Sitz in Berlin-/Spandau
stellt Herrenkonfitüre der Pos. 2007 her. Sie möchte eine
Sendung präferenzberechtigt in die Schweiz exportieren. Der
Versandsachbearbeiter legt ihnen eine ordnungsgemäß und
vollständig ausgefüllte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
(hier nicht beigefügt) vor. Auf der Rückseite stellt er die nach-
folgende Kalkulation dar und gibt den Ab-Werk-Preis mit
7,20 €/kg an.
Für die Produktion werden folgende Vormaterialien
verwendet:
Vormaterial HS-Position
Versendungs-
land
WertderVor-
materialien/je
kg
Orangenpulpe 2008 Ecuador 1,29EUR
Ingwer;frisch 0910 Vietnam 0,68EUR
Rohrzucker 1701 Brasilien 1,85EUR
Pektin 1302 Spanien 0,07EUR
Rum 2208 Jamaika 0,67EUR
Gläsermit
Deckel
7010 Deutschland 0,19EUR
Anmerkungen:
1. Alle eingesetzten Vormaterialien befinden sich im zoll-
rechtlichen freien Verkehr.
2. Für die Gläser und das Pektin wird der Ursprung „Europäi-
sche Gemeinschaft“ formgerecht mit einer Lieferantener-
klärung nachgewiesen.
3. Gehen Sie davon aus, dass ggf. die übrigen Voraussetzun-
gen für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
erfüllt sind.
Geschäftsvorfall 3: Bobby Cars
Beim HZA Potsdam/ZA Velten wird heute eine Sendung sog.
„Bobby Cars“ gestellt. Diese befinden sich jeweils einzeln in
einem Karton. Die Bobby Cars wurden aus China eingeführt.
Bobby Cars dienen der spielerischen Unterhaltung von Kin-
dern. Sie werden von einem Kleinkind durch Abstoßen mit
den Füßen am Boden fortbewegt. Der Korpus, das Lenkrad
und die Räder des Bobby Cars bestehen aus Kunststoff, die
Achsen und Teile des Lenkgestänges aus Stahl (unedles Me-
tall).
(Bild beispielhaft, ohne
Karton)
Übungsaufgabe zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung
des mittleren Zolldienstes
– Prüfungsgebiet Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, Zolltarifrecht –
F26
Fachteil 5/2013
B. Aufgaben
Die nachfolgenden Fragen bzw. Tätigkeiten sind ausreichend
begründet unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen
– soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird – zu be-
antworten bzw. auszuführen.
Zu Geschäftsvorfall 1:
1. Zu welchem Zollverfahren sollten die Damenblusen am
16.6. abgefertigt werden und liegen die allgemeinen
sachlichen Voraussetzungen hierfür vor?
2. Durfte die Zollanmeldung angenommen werden?
3. Handelt es sich bei dem Rechnungspreis hier auch um den
Zollwert? Wenn nein, ermitteln Sie den Zollwert!
4. War ein Antrag auf außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrab-
fertigung zu stellen?
5. Ist heute eine Zollschuld entstanden?
Zu Geschäftsvorfall 2:
Kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 antragsgemäß
ausgestellt werden?
Zu Geschäftsvorfall 3:
1. Reihen Sie bitte die beschriebene Ware – einschließlich
ihrer Umschließung – bis zur Codenummer in die Elektro-
nische Zolltarifauskunft ein.
2. Begründen Sie Ihre Einreihung schlüssig und vollständig
unter Angabe der in Betracht kommenden Bestimmungen
und nehmen Sie dabei – soweit aufgrund der Warenbe-
schreibung möglich – Abgrenzungen gegenüber anderen
Einreihungsmöglichkeiten vor.
Ihre Lösung ist in vollständigen Sätzen auszuformulieren!
Anlage
Lösung in BDZ-Fachteil 6/2013
F27
Fachteil 5/2013
Anlage
F28
Fachteil 5/2013

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Weerth: Arbeitsprobe aus dem BDZ-Fachteil 05/2013 (2 Beiträge zum AEO und UZK ab F-22)

  • 1. Fachteil 5 2013Herausgeber und Verlag: BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft Nach wie vor ist in der zöllnerischen Praxis die tarifliche Be- wertung von Warenzusammenstellungen ein durchaus häu- figes Problem. Schrifttum dazu existiert in beträchtlichem Umfang.1 Auch die Rechtsprechung ist immer wieder mit derartigen Entscheidungen befasst.2 Daneben regeln mehre- re EinreihungsVO Einzelfälle zu Warenzusammenstellungen3 und konstituieren, obwohl auf ganz konkrete Waren bezo- gen, indirekt Kriterien für den Rechtsanwender. Gleichwohl blieb permanent weiterer Klärungsbedarf. Das wird sich auch in der Zukunft angesichts einer kaum überschaubaren Warenvielfalt nicht grundlegend ändern. Allerdings sind un- ter diesen Vorzeichen die auf der 68. Sitzung des Ausschus- ses für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statis- tische Nomenklatur – der EU-Kommission beschlossenen Leitlinien zur Einreihung von Warenzusammenstellungen ein wesentlicher Beitrag zur Herstellung von Rechtsklarheit.4 Bei solchen Leitlinien handelt es sich zwar nicht direkt um unmittelbar geltendes Recht. Zu deren Stellung im Instru- mentariengefüge der EU gab es in der Vergangenheit durch- aus unterschiedlich modifizierende Auffassungen.5 Zweifels- frei erscheint jedoch, dass Leitlinien anerkannte und letztlich auch wirksame Instrumente zur Koordinierung der Rechtsan- wendung innerhalb der Mitgliedsländer der EU sind. Mit der Aufnahme in den NEH-Teil der ErlKN6 erlangen sie zudem als Dienstvorschrift für die Zollverwaltung zumindest intern zweifelsfrei Verbindlichkeit. Der vom EuGH mehrfach her- vorgehobene Charakter der ErlKN als maßgebliches Erkennt- nismittel betont den Stellenwert der Regelung zusätzlich, sofern man darunter auch den nationalen Teil einbeziehen mag. So werden in den vorliegenden Leitlinien zum gegenständli- chen Problemkreis der Einreihung von Warenzusammenstel- lungen in die Kombinierte Nomenklatur von der Kommission bislang teilweise strittige Auffassungen im Sinne einer EU- weit einheitlichen Rechtsanwendung einer Klärung zuge- führt. Dass dabei offensichtlich streng auf die Einhaltung pri- märer oder übergeordneter Rechtsnormen geachtet wurde, ist ausdrücklich hervorzuheben. Gegliedert sind die Leitlinien nach den Kriterien der ErlKN für Warenzusammenstellungen i. S. d. AV 3 b).7 Vorab erfolgt als genereller Hinweis zur Anwendung der AV 3 b) ein Verweis auf deren subsidiären Charakter. Danach ist die Anwendung der Vorschrift nur unter dem Vorbehalt möglich, dass keine speziellere Regelung im Wortlaut einer Position oder in einer Anmerkung vorliegt. Durch die Unterlegung mit einer Reihe von aussagekräftigen Beispielen unterstreichen die Leitlinien diesen in der AV 1 enthaltenen rechtsverbindlichen Grund- satz und tragen damit zum Verständnis des rechtlichen An- liegens bei. Zur Unterlegung des Merkmals, dass für Warenzusammen- stellungen mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positi- onen vorliegen müssen, wird ebenfalls eine Reihe zutreffen- der Beispiele genannt. Dazu gehört auch die Bewertung folgender Zusammenstellung: Zu den Leitlinien für die Einreihung von Warenzusammenstellungen Prof. a. D. Dr. sc. jur. Hans-Jürgen Bleihauer, Damsdorf Inhalt Zu den Leitlinien für die Einreihung von Warenzusammenstellungen Von Dr. Jürgen Bleihauer, DamsdorfF21 Welcher Zollkodex gilt ab Juli 2013? – Eine Sachstandsanalyse zum Modernisierten Zollkodex und Unions-Zollkodex Von Dr. Carsten Weerth, BremenF22 Gegenseitige Anerkennung des AEO-Status – Stand der Dinge 2013 Von Dr. Carsten Weerth, BremenF25 Übungsaufgabe zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung des mittleren Zolldienstes – Prüfungsgebiet Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit Lösung F26 1) Vgl. u. a. Lux in: Dorsch, Zollrecht – Kommentar – A 4, App. 1 RZ 69 ff.; Blei- hauer, Zur Einreihung von Warenzusammenstellungen i. S. d. AV 3 b), BDZ 2003, F 17 – F 20 2) Vgl. z. B. FG Hamburg, Urteil v. 15.1.2013, 4 K 135/12; FG München, Urteil v. 14.6.2005, 14 K 350/05 3) Vgl. u. a. Durchführungsverordnung (EU) 774/2011 v. 2.8.2011, ABl. EU L 201/6; Durchführungsverordnung (EU) 42/2013 v. 17.1.2013, ABl. EU 18/3 4) E-VSF-Nachrichten N 28 2012 v. 12.6.2012 5) Vgl. hier z. B. Deimel, Rechtsnatur und Bindungswirkungen von Leitlinien der Europäischen Kommission, ZfZ 209, S. 157 ff.; Gellert, Rechtsverbindlichkeit von Leitlinien der Europäischen Kommission in: Tagungsband des 21. Euro- päischen Zollrechtstages des EFA, Witten 2009, S. 51 ff.; Wolffgang, Dienst- anweisungen aus Brüssel, AW-Prax 2002, S. 81; Henke in: Witte, Kommentar zum Zollkodex, München 2013, Kommentierung zu Art. 84, RZ 12; Weerth, Europäische Rechtsquellen des Zollrechts, AW-Prax 2002, S. 104 6) ErlKN AV 3 (NEH) RZn. 10.0 ff. 7) Vgl. ErlKN AV 3 (HS) Rzn. 25.0 bis 28.0 8) Leitlinien Teil A) Ziff. 2) 9) ebenda Teil B) I) Ziff. 3) 10) ebenda Teil B) I) Ziff. 4) Buchst. b) 11) ebenda Teil B) II) Ziff.1) 12) ebenda Teil B) III) Ziff. 2) Buchst. a) 13) ebenda Buchst. i) bis iv) 14) ErlKN AV 3 (HS) RZ 28.0 F21
  • 2. „Eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstel- lung, die eine Flasche Haarwaschmittel (3305 10 00) und eine Flasche Haarwasser (3305 90 00) für die Haarpflege umfasst, wird als Warenzusammenstellung unter der Position 3305 er- achtet.“8 Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei diesen Waren auf der Positionsebene keineswegs um eine Zusammenstellung im Sinne der AV 3 b) handeln kann. Diese Vorschrift ist für die Einreihung in die Position nicht einschlägig, weil wegen fehlen- der Voraussetzung nicht anwendbar. Gleichwohl wandelt sich die Ware im Unterpositionsbereich zu einer Warenzusammen- stellung i. S. d. AV 3 b), freilich nur im Kontext mit der Anwen- dung der AV 6. Derartige Fälle sind in der Nomenklatur durchaus nicht selten. Allerdings ist diese Überlegung wohl mehr aus the- oretischer Sicht zu führen. Im Teil B) I) der Leitlinien wird das häufig strittige Problem der Befriedigung eines Bedarfes oder der Ausübung einer bestimm- ten Tätigkeit näher beleuchtet. Die Notwendigkeit, hier klare Kriterien für den Rechtsanwender zu schaffen, wurde in der Ver- gangenheit durch eine Vielzahl praktischer Fälle begründet, die in oft beträchtlichen Meinungsverschiedenheiten zum Vorlie- gen dieses Merkmales mündeten. Eine eindeutig orientierende Definition scheint hier fast unmöglich zu sein. Dennoch wird in den Leitlinien partiell der Versuch unternommen, indem die „bestimmte Tätigkeit“ als „bei einer bestimmten Gelegenheit ausgeführte Aktivität“ definiert wird.9 Ohne Zweifel waren sich die Verfasser der Leitlinien über die zwangsläufige Ungenauig- keit einer solchen Definition im Klaren. Kochen ist zum Beispiel eine bei einer bestimmten Gelegenheit ausgeführte Aktivität. Die dafür benötigten Utensilien dürften in ihrer Gesamtheit indes kaum generalisiert das Kriterium für eine Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) erfüllen. Folgerich- tig konzentrieren sich die Leitlinien vor allem auf Kasuistik. Die aufgeführten Beispiele in ihrer Differenziertheit als Warenzu- sammenstellung i. S. d. AV 3 b) oder als Zusammenstellung, die den geforderten Merkmalen nicht entspricht, geben zumindest praktisch gut verwertbare Ansatzpunkte. In Kontinuität zur bis- herigen Rechtsauffassung wird festgestellt, dass Waren, die „nicht zusammen ein Fertiggericht oder ein Getränk ergeben, … nicht als Warenzusammenstellung zu erachten (sind), und jeder Bestandteil … in die jeweils zutreffende Position einzureihen (ist)“.10 Dem ist voll zuzustimmen. Allerdings mag es auch hier weiter Grenzfälle geben. So z. B. bei Zusammenstellungen von zwei Nahrungsmitteln, die unmittelbar zum direkten gemeinsa- men Verzehr bestimmt sind. Vorstellbar wären hier z. B. Käse und Oliven. Klarheit wurde auch zur in der Vergangenheit oft kontrovers dis- kutierten Frage der sog. Restwarenzusammenstellung geschaffen. „Es ist nicht möglich, bei einer nicht den Kriterien entsprechenden Zusammenstellung nur einige der Waren ge- trennt und den Rest als eine Warenzusammenstellung einzurei- hen.“11 Hier wird konsequent davon ausgegangen, dass es schlichtweg unzulässig ist, eine Ware im maßgeblichen Zeit- punkt der Rechtsnorm manipulativ anzupassen. Die Ware ist viel- mehr immer unverändert so zu bewerten, wie sie objektiv vor- liegt. Dass die Leitlinien diesen so bedeutsamen Grundsatz für die Rechtsanwendung gleichwohl nicht als Dogma betrachten, belegen die Darstellungen im Teil B)III). Hier bleibt die Regelung durchaus lebensnah, indem Warenbeigaben mit geringem Wert, die nicht unter die Klammer des gemeinsamen Bedarfes oder der einzigen Tätigkeit fallen, das Vorliegen einer Warenzusammen- stellung nicht verhindern. Dies ist kein Widerspruch zum vorher festgestellten Grundsatz. Freilich bleibt auslegungsbedürftig, wann es sich noch um eine solche Ware mit geringem Wert han- delt. Die dazu vorgegebenen Kriterien bestehen zwar selbst wie- der vornehmlich aus Bewertungsbegriffen, wie z. B. „Nebensäch- lichkeit“ oder „geringer praktischer Nutzen“,12 dürften aber dennoch praktikabel sein, zumal die angefügten Beispiele die In- tention der Regelung bildhaft unterlegen.13 Etwas überrascht haben die in Teil C) enthaltenen Regelungen. Die AV 3 b) fordert, dass eine Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht sein muss. Die ErlKN unterlegen dies mit der Feststellung, dass die Zusammenstellung so aufgemacht sein muss, dass sie ohne Umpacken zur Abgabe an den Verbrau- cher geeignet ist.14 Damit könnte zu verstehen sein, dass es sich um lediglich ein Packstück handeln dürfe. Die rechtliche Rege- lung selbst sieht indes eine solche Einschränkung expressis verbis nicht vor. In der Konsequenz ist die Festlegung der Leitlinien, die in Ausnahmefällen auch das Vorliegen mehrerer Packstücke er- laubt, kein Widerspruch zum Recht. Vielmehr wird auch hier tat- sächlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen. Eine unzu- lässige Ausweitung des Begriffs der Warenzusammenstellung wird allein dadurch vermieden, dass einerseits warenbezogen zwischen den Inhalten der einzelnen Packstücke der geforderte Zusammenhang bestehen und andererseits an der objektiven Beschaffenheit der Verpackung oder aus begleitenden Doku- menten die Zusammengehörigkeit der Packstücke erkennbar sein muss. Abschließend sei nochmals ausdrücklich festgestellt und hervor- gehoben, dass die Leitlinien zweifelsfrei ein guter Beitrag zur Ver- einheitlichung der Rechtsanwendung in einem schwierigen zoll- tariflichen Bereich sind. Die Praxis dürfte dies mit Dankbarkeit zur Kenntnis nehmen. A. Einleitung Der Modernisierte Zollkodex (VO EG Nr. 450/20081) wird nach Art. 188 MZK ab dem 24.6.2013 Geltung erlangen. 1) ABl. EU 2008 Nr. L 145/1 Damit würde der bisherige ZK (VO EWG Nr. 2913/92)2 außer Kraft treten. Doch die Sachlage ist längst nicht so einfach: Die MZK-DVO ist nicht fertig und aufgrund des EU-Vertrags 2) ABl. EG 1992 Nr. L 302/1 Welcher Zollkodex gilt ab Juli 2013? – Eine Sachstandsanalyse zum Modernisierten Zollkodex und Unions-Zollkodex Von Dr. Carsten Weerth BSc (Glasgow) LL.M. (Com.), Bremen F22 Fachteil 5/2013
  • 3. in der Fassung des Vertrags von Lissabon hat die Kommission ei- nen weiteren neuen Verordnungs-Vorschlag bekannt gemacht, den sog. Unions-Zollkodex (2012/00­27 COD, COM (2012) 64 endg.). Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den unübersicht- lichen Sachstand und stellt die mög­lichen Szenarien dar, die ab dem 24.6.2013 zollrechtliche Realität in der EU sein werden. B. Änderungen im Überblick Einige Änderungen des Unions-Zollkodex können stichpunktar- tig im Vergleich zum ZK/MZK skizziert werden (IHK, 2012): Änderung der Bezeichnungen Europäische Gemeinschaft in Europäische Union, Zollkodex der EG in Zollkodex der EU, Gemeinschaftsware in EU-Ware sowie die folgenden Punkte (IHK, 2012): „Ansässigkeit in der EU für Vertreter/AEO nicht immer zwin- gend, Unterscheidung ESumA und vorübergehende Verwahrung (VVSumA), Ankunftsmeldung für Seeschiffe (entspricht Gestellungsmit- teilung?), Berichtigung von Zollanmeldungen nach Überlassung mög- lich (Art. 149 UZK), Passive Veredelung: […] Wahl zwischen Mehrwert und Differenzverzollung (Art. 224 UZK), Verantwortliche Person für ASumA nicht mehr benannt […], elektronische Verfahren als Regelfall, Papiermeldungen als Ausnahme, bei Zugriff der Zollbehörden auf die Beteiligtendaten entfällt die Abgabe einer Zollanmeldung, Entscheidungen der Zollverwaltung innerhalb von vier Mona- ten, Einführung von Verwaltungssanktionen/-maßnahmen, dafür keine Entstehung der Zollschuld bei Verfahrensfehlern. Für Geldbußen soll ein EU-Rahmen vorgegeben werden, so dass die nationalen Vorschriften entfallen würden, unterschiedliche Aufgaben der Eingangszollstelle (einzige An- laufstelle (one-stop-shop): darf die Ware eingeführt werden, Verbote und Beschränkungen, Koordination anderer Behör- den durch den Zoll) und der Einfuhrzollstelle (Abrechnung, Bewilligungspflege, Risikoprofil), Bindung der verbindlichen Zolltarifauskunft für den Inhaber, Gültigkeit auf drei Jahre befristet, Reduzierung der Zollverfahren und anderer zollrechtlicher Be- stimmungen, nationale Verfah­ren sollen weitgehend entfal- len (z. B. Ersatz der Zollanmeldung durch ein Handelsdoku- ment gemäß Artikel 289 Zollkodex-Durchführungsverordnung), Gemeinsame Vorschriften für Aufgabe zugunsten der Staats- kasse und Beschlagnahme/Ein­ziehung, Zollschuld auch für direkten Vertreter bei Falschmeldung (Spediteur), Grundsätzlich Zollschuldentstehung am Sitz des Anmelders (Ort der ergänzenden Zollanmel­dung), Zusammenfassung der Zollschuldentstehung bei Fehlverhal- ten, Möglichkeit zur Heilung in vielen Fällen, Erlöschen der Zollschuld bei Aufgabe, Beschlagnahme oder Wiederausfuhr, Gemeinschaftswaren werden Nichtgemeinschaftswaren, wenn sie in ein Nichterhebungs­verfahren übergeführt werden, eine Gesamtsicherheit für verschiedenen Zollverfahren möglich, zentrale Zollabwicklung bei vereinfachten Verfahren und Stan- dardverfahren (heute: Normal­verfahren) möglich: Ware muss sich nicht mehr am Ort der Zollanmeldung befinden. Die Ab- rechnung erfolgt am Ort der Zollanmeldung für die gesamte EU. Voraussetzung für die Bewilligung der zentralen Zollab- wicklung sind die Kriterien des Zugelassenen Wirtschafts­ beteiligten Typ C (zollrechtliche Vereinfachungen), Unternehmen, die die Kriterien eines Zugelassenen Wirt- schaftsbeteiligten Typ C erfüllen, dürfen in allen EU-Staaten als zollrechtliche Vertreter auftreten, auch in den Staaten, in de- nen es heute noch Zollagenten-Monopole gibt, die separaten Verordnungen zur Kontrolle von Handgepäck (Verordnung (EWG) 3925/92) sowie die Lieferantenerklärungs- verordnung (Verordnung (EG) 1207/2001) werden auf­gehoben und in den Kodex integriert“ sowie die Einführung EU-weit einheitlicher Zollsanktionen (Verwaltungsstrafen). C. Sachstand der Diskussionen um den Unions-Zollkodex 1. Erreichtes Der UZK-Entwurf trägt das Datum 20.2.2012. Mit diesem Datum wurde der UZK-Vorschlag von der Kommission angenommen und an das Europäische Parlament (EP) und den Europä­ischen Rat übermittelt. Seitdem sind folgende Hürden in der Gesetzge- bung genommen worden (KOM, 2012, 2013): a.) Am 23.5.2012 erfolgte eine Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses. b.) Am 13.9.2012 wurde der UZK-Entwurf vom Ausschuss für den Binnenmarkt und Verbraucherfragen des EP verhandelt – dabei sind zahlreiche Änderungsvorschläge des EP gemacht worden, (Dokument PE 494.493v04-00). c.) Am 29.10.2012 wurde eine Liste der Änderungsvorschläge des o. g. Ausschusses für den Binnenmarkt und Verbraucherfragen des EP veröffentlicht (Dokument PE 498.017v01-00). d.) Am 10.12.2012 fanden Erörterungen im Rat statt. e.) Der abschließende Änderungsvorschlag des EP trägt das Datum 8.1.2013, (Dokument PE 494.493v04-00). 2. Schwierigkeit des Trialogs Die Schwierigkeit der neuen Rechtsetzung nach dem Vertrag von Lissabon liegt in der starken Beteiligung des EP sowie der stark angewachsenen EU-Mitgliedschaft auf derzeit 27 Mitgliedstaa- ten. Der neue UZK muss daher mit Experten aus 27 EU-Mitglied- staaten diskutiert und mit sog. „qualifizierter Mehrheit“ abge- segnet werden und das EP muss ebenfalls zustimmen. Für den Abstimmungs­prozess ist besonders schwierig, dass der Kommis- sionsvorschlag getrennt vom EP und vom RAT diskutiert wird und jedes Gremium Ergänzungen zum UZK-Vorschlag vornimmt. F23 Fachteil 5/2013
  • 4. Kommis­sion, Rat und EP müssen dann im sog. „Trialog“ alle drei Fassungen miteinander abstimmen und zu einer gemeinsamen Lösung (dem endgültigen UZK-Text) finden. Nach den bisher vorliegenden Informationen hat insbesondere das EP zahlreiche Änderungen vorgeschlagen. Die Fassungen der KOM und vom RAT liegen ebenfalls vor. Es wurde erwartet, dass der Trialog Ende Februar 2013 begonnen hat. 3. Enger Zeitrahmen für die UZK-Abstimmungen Der Zeitrahmen ist dabei sehr eng gesteckt, denn damit der UZK vor dem 24.6.2013 inkraft treten und damit den MZK ablösen kann, muss eine endgültige Lösung im Frühjahr 2013 erreicht werden (im März/April 2013), da auch der Vorschlag noch über- setzt werden muss (allein diese Übersetzung nimmt voraussicht- lich sechs Wochen in Anspruch) und erneut durch das EP abge- stimmt werden muss. Schließlich muss die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (Reihe L) in 23 Amtssprachen fristgerecht An- fang Juni 2013 erfolgen. 4. Herausforderungen für den Trialog Die Änderungsforderungen des EP sind umfangreich – der Ab- schlussbericht umfasst alleine 105 A4-Seiten. Eine Darstellung der Details ist an dieser Stelle entbehrlich, da sich innerhalb von zwei Monaten herausstellt, welche Änderungen an welcher Stel- le in den UZK-Text einfließen werden. Die Änderungsvorschläge des Rates umfassen folgende Punkte: Beibehaltung der Zentralen Zollabwicklung, Selbstversteuerung soll in der UZK-DVO geregelt werden, Vereinfachungen für AEO-C-Inhaber sollen in der UZK-DVO ge- regelt werden, Sicherheiten bleiben wie bisher erforderlich, Zollwert – die angestrebte First-Sale-Rule durch die KOM wird offenbar nicht kommen und Folgerechnungen können weiter- hin anerkannt werden, Vorübergehende Verwahrung wird eine zollrechtliche Bestimmung werden, kein Zollverfahren. HMCR prognostiziert eine Einigung des Trialogs bis kurz nach Ostern 2013 (Anfang/Mitte April 2013) (HMCR, 2013). D. Szenarien für den 24.6.2013 1. Weitergeltung des ZK von 1992 und fristgerechte Verabschiedung des UZK An dieser Lösung arbeiten alle beteiligten Zollverwaltungen so- wie die Kommission mit Hoch­druck. Für alle Praktiker und alle beteiligten Unternehmen wäre eine erneute Weitergeltung des ZK für eine überschaubare Zeit die beste Lösung, da Rechtssicher- heit gelten würde und bekan­nte Vorschriften weiter angewandt werden könnten. Durch das stärkere Mitspracherecht des Euro- päischen Parlaments wird aber auch deutlich, dass die Mitglied- staaten und die Kommission nicht mehr so einfach wie noch beim ZK 1992 den Verordnungstext bestimmen können. Alle Fachleute gehen davon aus, dass der UZK fristgerecht veröffent- licht werden kann – dafür spricht auch die Veröffentlichung der 6. Auflage 2013 des ZK-Kurzkommentars von Witte. Die UZK- DVO würde innerhalb von 18 Monaten formuliert und veröffent- licht werden müssen (Art. 247 UZK-Entwurf), allerdings sind viele Vorarbeiten dafür bereits durch die Formulierung der MZK-DVO geleistet worden. 2. Inkrafttreten des MZK von 2008 Dieses Szenario ist das nicht gewünschte Modell: die MZK-DVO liegt derzeit nur in einer dritten konsolidierten Fassung vor und Anfang 2012 wurden mehr als 100 offene Punkte ausgemacht (Weerth, 2012a, 2012b, 2012c). Da seinerzeit auch der UZK-Vor- schlag veröffentlicht worden ist, ist derzeit unklar, ob alle offe- nen Punkte des MZK-DVO-Entwurfs abgearbeitet worden sind. Eine nicht fertige MZK-DVO müsste kurzfristig in Kraft gesetzt werden. 3. Übergangslösung – Verlängerung der Geltung von ZK und ZK-DVO Als dritte Alternative ist im Internet eine dritte Möglichkeit durch- gesickert: die irische Zollverwaltung hat über einen Verordnungs- entwurf berichtet, welcher zu einer befristeten Verlängerung der Geltung des ZK und der ZK-DVO bis 31.10.2013 führen soll.3 Dieser Vorschlag soll am 10.04.2013 von der Kommission vorge- nommen worden sein, da das Gesetzgebungsverfahren des UZK nicht mehr fristgerecht abgeschlossen werden könne.4 Das Inkrafttreten des MZK soll dadurch verhindert werden und auf den 1.11.2013 verschoben werden. Damit würden ZK und ZK-DVO bis 31.10.2013 weiter gelten. E. Zusammenfassung und Bewertung Anfang April 2013 ist noch nicht absehbar, ob der UZK fristge- recht vor Inkrafttreten des MZK verabschiedet werden kann. Würde dieses von allen Akteuren angestrebte Ziel gelingen, dann würde der alte ZK von 1992 noch bis Ende 2014 weiter gelten, bis die neuen UZK-Durchführungsvorschriften in Ruhe formuliert und veröffentlicht worden sind. Auch die Probleme mit der allge- meinen Einführung der IT in allen Mitgliedstaaten der auf min- destens 28 Mitgliedstaaten angewachsenen EU sollten in diesem Zeitraum besser lösbar sein als durch eine Ad-hoc-Lösung. Sollten sich die drei beteiligten Gesetzgebungsorgane (RAT, KOM und EP) nicht fristgerecht auf einen UZK-Verordnungstext einigen können, dann tritt am 24.6.2013 der MZK in Kraft. Die MZK-DVO ist nicht vollständig fertig beraten worden, die IT ist in vielen Mitgliedstaaten nicht einsatzbereit, am 1.7.2013 tritt Kro- atien als 28. Mitgliedstaat der EU bei – das Inkrafttreten des MZK käme zur Unzeit. Die Zollverwaltungen, auch die deutsche Zollver- waltung – hätten keinen hinreichenden Zeitraum für die Vorberei- tung auf die zahlreichen neuen Vorschriften. Die beteiligten Mit- gliedstaaten und EU-Organe haben den Handlungsbedarf erkannt und eine Übergangslösung erarbeitet, welche das Inkrafttreten des MZK bis 1.11.2013 herausschiebt, damit der UZK fristgerecht verabschiedet und veröffentlicht werden kann. Das neue EU-Zollrecht (egal ob der MZK oder der UZK ab 2015) wird zwar auf dem Papier gelten, aber in der Praxis sind viele Vor- schriften zunächst nicht umsetzbar, weil die MZK-DVO unvollstän- dig wäre und/oder die IT-Systeme noch nicht EU-einheitlich funkti- onieren und viele Inhalte noch nicht geklärt sind (z. B. zentrale Zollabfertigung und Verwaltungspauschale bei Einfuhren über Belgien und Abrechnung in Deutschland; gleiches gilt für die Um- satzsteuer und die Statistik – welcher Mitgliedstaat bekommt die Zuflüsse an Einfuhrabgaben/Daten). Die einheitlichen IT-Verfah- ren für die EU-Zollabwicklung sollen bis spätestens 31.12.2020 ein- satzbereit sein (Art. 6 UZK-Entwurf und der 15. Erwägungsgrund des UZK-Entwurfs) – bis dahin wird das geschriebene und gelten- de Zollrecht sich z. T. erheblich von der praktischen Umsetzung und Anwendbarkeit unterscheiden. 3) Vgl. irische Wirtschaftsberatungsgesellschaft Croke Consulting. 4) Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Ra- tes zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 zur Festlegung des Zoll- kodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) hinsichtlich ihres Gel- tungsbeginns, COM/2013/0193 final - 2013/0104 (COD) vom 10.04.2013. F24 Fachteil 5/2013
  • 5. Gegenseitige Anerkennung des AEO-Status – Stand der Dinge 2013 Von Dr. Carsten Weerth, BSc (Glasgow), LL.M. (Com.), Bremen A. Einleitung Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authoriszed Economic Operator, AEO) wurde mit der VO (EG) Nr. 648/2005, der sog. kleinen Zollkodex-Reform eingeführt, um die weltweite Lieferkette sicherer zu machen. Ein wesentlicher Bestandteil – die gegenseitige Anerkennung der AEO-Standards und -Zertifi- kate aus und in Drittländern war bislang nicht möglich. Seit Mitte 2009 gibt es erstmals die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsstandards mit der Schweiz, Liechtenstein und Norwe- gen. Weitere gegenseitige Anerkennungen bestehen mit Andor- ra, Japan, den USA und Kanada. Dieser Beitrag stellt die Hintergründe und die Zukunft der AEO-Anerkennung dar. B. Gegenseitige Anerkennung Der Status des AEO wird in der EU seit 1.1.2008 verliehen. Um eine weltweit sichere Lieferkette zu schaffen, ist jedoch eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsstandards zwischen den beteiligten Wirtschaftsregionen erforderlich. Ähnliche Sicherheitskonzepte bestehen in den USA, in China, in Australien und vielen anderen Regionen. Im Rahmen des SAFE-Programms der Weltzollorganisation (WCO)1 haben bereits 166 Staaten bekräftigt, dass sie Sicherheits-Zertifizierungssysteme einführen werden.2 Wesentlicher Faktor für den Erfolg der Sicherheits- Zertifizierung und die sichere Lieferkette ist daher die gegensei- tige Anerkennung der Sicherheitsstandards. Seit Juli 2009 besteht die gegenseitige Anerkennung mit den Drittländern Norwegen und Schweiz (sowie Liechtenstein). Die rechtlichen Übereinkommen sind im Sommer 2009 unterzeich- net worden.3 Die Schweiz und Norwegen werden nun eigene AEO-Zertifikate erteilen, die wiederum bei Einfuhren in die EU anerkannt werden können – bislang sind in der Schweiz nur 1) Vgl. WCO, Resolution of the Customs Co-Operation Council on the Frame- work of Standards to Secure and Facilitate Global Trade, URL: http:// ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/policy_ issues/customs_security/normes_WCO_en.pdf 2) Vgl. WCO, AEO-Compendium 2012, S. 6 3) Vgl. Aigner, Gegenseitige Anerkennung des AEO, AW-Prax 2009, S. 251–254; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formali- täten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen, ABl. EU 2009 Nr. L 199/24; vgl. Europäische Kommission, Sicherheitszusammenar- beit mit Drittländern, URL: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/ policy_issues/customs_-security/cooperation_3thcountries/index_de.htm; vgl. Europäische Kommission, Sicherheitsinitiativen von Zollbehörden außer- halb der EU, URL: http://ec.europa.eu/-taxation_customs/customs/policy_ issues/customs_security/security_nonEU/index_de.htm. 13 AEO-Zertifikate und in Norwegen nur etwa 30 AEO-Zertifi- kate erteilt worden. Weitere gegenseitige Anerkennungen be- stehen mit Japan4 (2010), Andorra5 (2011), den USA (2012) und Kanada6 (2013). Die EU ist mit weiteren Drittländern in bilateralen Verhand- lungen, die zeitnah erfolgreich abgeschlossen werden: v. a. mit China. Weitere bilaterale Abkommen sind wahrscheinlich, u. a. mit Jordanien, Neuseeland, Singapur, Südkorea. Übersicht der gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten (EU und Drittland) Land Abschluss Anwendung Schweiz 2009 Seit 1.7.2009 Norwegen 2009 Seit 1.7.2009 Japan 2010 Seit 1.1.2011 Andorra 2011 Seit 1.1.2011 USA 2012 Seit 1.1.2012 Kanada 2013 Noch nicht ratifiziert China In Verhandlung – Darüber hinaus sind ähnliche Sicherheitsinitiativen in anderen Staaten vorhanden, so dass mittelfristig von einer gegenseitigen Anerkennung mit den Zertifikaten aus diesen Ländern auszuge- hen ist: Jordanien, Neuseeland, Singapur und Südkorea. Auch in anderen Regionen der Welt werden erste Sicherheitszer- tifikate erstellt. Ob und wann eine gegenseitige Anerkennung mit der EU erfolgen kann, ist noch nicht bekannt. C. Zusammenfassung Die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards wurde bislang bilateral zwischen der EU und Norwegen, der Schweiz (sowie Liechtenstein), Andorra, Japan, den USA und Kanada vereinbart. Weitere Verhandlungen werden konkret mit China geführt. Mittelfristig werden weitere bilaterale Abkommen mit Industrie- ländern wie Singapur, Südkorea und Neuseeland abgeschlossen werden. Langfristig sind Abkommen der gegenseitigen Anerkennung mit vielen Wirtschaftsregionen in Asien, Afrika, Mittel- und Süd- amerika denkbar und wahrscheinlich. Besser als die Aushand- lung bilateraler Abkommen wäre eine Anerkennung mit Wirt- schaftsräumen (z. B. der ASEAN/AFTA) oder ein einheitliches Übereinkommen aller SAFE-Staaten im Rahmen der WCO. Derartige Übereinkommen sind derzeit jedoch nicht absehbar. 4) Vgl. Weerth, AEO-Abkommen EU-Japan, AW-Prax 2010, S. 299–300. 5) Vgl. Weerth, AEO-Abkommen Andorra, AW-Prax 2011, S. 371 – 372 6) Europäisches Parlament, Empfehlungsentwurf des Europäischen Parlaments Nr. 2012/0073 (NLE) „Zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kana- da über Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit Sicher- heit der Lieferkette (KOM [2012] 0144 – C7 - 0 000/2012 – 2012/0073 [NLE])”, ABl. EU 2012 Nr. L 287/1 Überblick gegenseitiger Anerkennung Zu unterscheiden sind grundsätzlich: a) die gegenseitige Anerkennung von Kontrollergebnissen der Zollverwaltungen und b) die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten. F25 Fachteil 5/2013
  • 6. Bearbeitungszeit: 3 Stunden (180 Minuten) Hilfsmittel: E–VSF, Bundesanzeiger Tarife Premium Sachverhalte Geschäftsvorfall 1: Beim HZA Potsdam/Zollamt Velten ereignete sich am 16.6.2012 folgender Geschäftsvorfall: Die Zollsachbearbeiterin Gabi Scheinmann der Firma Kunter- bunt GmbH überreichte dem Abfertigungsbeamten ZOS Mahler die Zollanmeldung (Einheitspapier Exemplar 6 und die Rechnung siehe Anlagen; weitere Unterlagen sind hier nicht abgedruckt). Die Damenblusen sollen auf unbestimmte Zeit im zugelassenen Zentrallager der Firma Kunterbunt GmbH in Velten gelagert werden. Die Blusen wurden ursprünglich auf dem Luftweg aus Weiß- russland (Belarus) nach München verbracht und von dort aus in einem Zollverfahren ohne Erhebung von Abgaben nach Velten befördert, wo sie am 14.6.2012 ordnungsgemäß ge- stellt wurden. Nach der Annahme der Zollanmeldung und Durchführung einer teilweisen Gesamtbeschau überlässt ZOS Mahler die Damenblusen zum angemeldeten Verfahren. Am heutigen Tage meldet sich Frau Scheinmann telefonisch beim zuständigen Sachbearbeiter im HZA Potsdam. Sie be- richtet, dass in der vergangenen Nacht gegen 3 Uhr morgens in das Lager eingebrochen wurde und dabei unter anderem zwei Kartons mit den eingelagerten Blusen gestohlen wur- den. Anmerkungen: 1. Alle Angaben sind zutreffend. 2. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 29 ZK liegen vor. 3. Eine Vorzugsbehandlung kommt für die Damenblusen nicht in Betracht. 4. Die Felder 46 und 47 der Zollanmeldung sind unausgefüllt, um keine Bearbeitungsergebnisse vorwegzunehmen. 5. VuB stehen der Abfertigung nicht entgegen. 6. Das HZA Potsdam – Zollamt Velten ist für die beantragte Abfertigung zuständig. Geschäftsvorfall 2: Beim Hauptzollamt Berlin/Zollamt Berlin Dreilinden ereignet sich heute folgender Sachverhalt: Die Finkenkruger Feinkost KG mit Sitz in Berlin-/Spandau stellt Herrenkonfitüre der Pos. 2007 her. Sie möchte eine Sendung präferenzberechtigt in die Schweiz exportieren. Der Versandsachbearbeiter legt ihnen eine ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (hier nicht beigefügt) vor. Auf der Rückseite stellt er die nach- folgende Kalkulation dar und gibt den Ab-Werk-Preis mit 7,20 €/kg an. Für die Produktion werden folgende Vormaterialien verwendet: Vormaterial HS-Position Versendungs- land WertderVor- materialien/je kg Orangenpulpe 2008 Ecuador 1,29EUR Ingwer;frisch 0910 Vietnam 0,68EUR Rohrzucker 1701 Brasilien 1,85EUR Pektin 1302 Spanien 0,07EUR Rum 2208 Jamaika 0,67EUR Gläsermit Deckel 7010 Deutschland 0,19EUR Anmerkungen: 1. Alle eingesetzten Vormaterialien befinden sich im zoll- rechtlichen freien Verkehr. 2. Für die Gläser und das Pektin wird der Ursprung „Europäi- sche Gemeinschaft“ formgerecht mit einer Lieferantener- klärung nachgewiesen. 3. Gehen Sie davon aus, dass ggf. die übrigen Voraussetzun- gen für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung erfüllt sind. Geschäftsvorfall 3: Bobby Cars Beim HZA Potsdam/ZA Velten wird heute eine Sendung sog. „Bobby Cars“ gestellt. Diese befinden sich jeweils einzeln in einem Karton. Die Bobby Cars wurden aus China eingeführt. Bobby Cars dienen der spielerischen Unterhaltung von Kin- dern. Sie werden von einem Kleinkind durch Abstoßen mit den Füßen am Boden fortbewegt. Der Korpus, das Lenkrad und die Räder des Bobby Cars bestehen aus Kunststoff, die Achsen und Teile des Lenkgestänges aus Stahl (unedles Me- tall). (Bild beispielhaft, ohne Karton) Übungsaufgabe zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung des mittleren Zolldienstes – Prüfungsgebiet Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, Zolltarifrecht – F26 Fachteil 5/2013
  • 7. B. Aufgaben Die nachfolgenden Fragen bzw. Tätigkeiten sind ausreichend begründet unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen – soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird – zu be- antworten bzw. auszuführen. Zu Geschäftsvorfall 1: 1. Zu welchem Zollverfahren sollten die Damenblusen am 16.6. abgefertigt werden und liegen die allgemeinen sachlichen Voraussetzungen hierfür vor? 2. Durfte die Zollanmeldung angenommen werden? 3. Handelt es sich bei dem Rechnungspreis hier auch um den Zollwert? Wenn nein, ermitteln Sie den Zollwert! 4. War ein Antrag auf außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrab- fertigung zu stellen? 5. Ist heute eine Zollschuld entstanden? Zu Geschäftsvorfall 2: Kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 antragsgemäß ausgestellt werden? Zu Geschäftsvorfall 3: 1. Reihen Sie bitte die beschriebene Ware – einschließlich ihrer Umschließung – bis zur Codenummer in die Elektro- nische Zolltarifauskunft ein. 2. Begründen Sie Ihre Einreihung schlüssig und vollständig unter Angabe der in Betracht kommenden Bestimmungen und nehmen Sie dabei – soweit aufgrund der Warenbe- schreibung möglich – Abgrenzungen gegenüber anderen Einreihungsmöglichkeiten vor. Ihre Lösung ist in vollständigen Sätzen auszuformulieren! Anlage Lösung in BDZ-Fachteil 6/2013 F27 Fachteil 5/2013