1. Gutachten Nr.: STG_0019_08_12 (Rev. 2a) auf Basis des Leitfadens
KAS-18 zur Ermittlung von Vorsorgeabständen entsprechend § 50
BImSchG, für Areale im Bereich der geplanten Anlagen der Fa. C.
Hafner GmbH + Co. KG, am Standort Wimsheim, Teilgebiet Breitloh
2, Dr. H. Spangenberger, Gesellschaft für Anlagen – und
Betriebssicherheit mbH, 67098 Bad Dürkheim, Bad Dürkheim, Juli
2013
Bei der Ermittlung der Vorsorgeabstände von Dr. Spangenberger wird
von einer vorherrschenden Windgeschwindigkeit von 4 m/s
ausgegangen. In der Plausibilitätsprüfung von Dr. Dröscher steht, Zitat:
„Als mittlere Windgeschwindigkeit wird für die synthetische Windrose 2,3
m/s angegeben. Angaben zur mittleren Windgeschwindigkeit fehlen,
anhand
der
dargestellten
Häufigkeitsverteilung
der
Windgeschwindigkeiten
lässt
sich
jedoch
eine
mittlere
Windgeschwindigkeit in derselben Größenordnung – sicherlich aber <
2,3 m/s – ableiten.“
Die mittlere Windgeschwindgeschwindigkeit ist ein wesentlicher Faktor
bei der Berechnung der Vorsorgeabstände. Eine geringere mittlere
Windgeschwindigkeit bedeutet größere Vorsorgeabstände. In dieser
Hinsicht ist das Gutachten von Dr. Spangenberger und im folgendem der
Bebauungsplanentwurf und der Umweltbericht neu zu bewerten, nicht
zuletzt deswegen, weil sich das Gutachten nicht auf Wimsheim sondern
auf Wimsdorf bezieht (S.25). Des Weiteren gibt es in diesem Gutachten
kein Worst Case Betrachtungen bzw. die Betrachtungen der
Kombination mehrerer Störfallereignisse. Dies ist angesichts der nahen
Wohnbebauung nicht zu akzeptieren und sollte in die Überarbeitung des
Gutachtens einfließen.
Der Vorsorgeabstand zum Grünstreifen an der Tiefenbronner
Kreisstraße ist bereits auf Basis der aktuellen Berechnungen
definitiv zu klein. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Gutachten.
Eine Einschränkung der Betriebszeiten oder ein Parkverbot ist im
Bebauungsplan nicht zu erkennen. Damit kann der Grünstreifen und
Parkplatz im Ansiedlungsfall nicht mehr ohne Gefährdungsrisiko genutzt
werden. Auch nicht für das jährliche „Göckelesfest“.
1
2. Tiefenbronner Kreisstraße, Parkplatz / Grünstreifen / Gehweg
Diesen Zusammenhang haben wir bereits am 13.02.2013 persönlich und
mit Bedenkenschreiben vom 02.02.2013 schriftlich angezeigt.
Die Neuberechnung der Vorsorgeabstände, unter Einbezug von
schweren Unfällen, Sinne des Art. 3 Nr. 5 Seveso II-RL1 in
Betriebsbereichen und die dadurch hervorgerufene Auswirkungen, ist für
folgende Situationen erforderlich. Dabei ist von Unfällen (Explosionen,
Brand oder eine Kombination von Brand und Explosion) im Umfeld von
Anlagen auszugehen, die der 4.BImSCHV unterliegen.
• Häckselplatz Wimsheim
• Schützenhaus, Göckelesfest und Parkplatz entlang des
Grünstreifen an der Kreisstraße Richtung Tiefenbronn
• Unmittelbarer Nachbarschaft befindliche Unternehmen
• Wohnhaus in der Nähe des Schützenhauses
• Weihnachtsbaumverkäufe in der Nähe des EDKAs
• EDEKA Parkplatz
• Bushaltestelle am Ortsausgang Richtung Friolzheim
• Feuerwehr und der Lage des Feuerwehrhauses bzw.
Feuerwehrmagazin
• Tiefenbronner Kreisstraße Unterführung der A8
• Kindergarten und Schule in Friolzheim und Wimsheim
• Kita Wimsheim
• Nächste Wohnbebauungen in Friolzheim und Wimsheim
Bezüglich der Situation der Feuerwehr wurde bei einem persönlichen
Gespräch am 13.02.2013 vom Bürgermeister versichert, das die
2
3. Feuerwehr auch ohne ansässigen Störfallbetrieb mit Atemschutz zum
Feuerwehrhaus und zum Einsatz fährt. Dies wiederspricht der am
15.09.2013 beobachteten Situation bei einem Hausbrand in Wimsheim.
Weder die Wimsheimer, Friolzheimer, Mönsheimer oder Heimsheimer
Feuerwehr kam mit angelegtem Atemschutz zur Brandstelle. Dort konnte
man erkennen, dass die Aussage von Bürgermeister Weisbrich falsch
oder unsinnig ist. Allerdings ist zumindest im Rahmen der ggf. zu
korrigierenden Vorsorgeabstände die Lage des Feuerwehrmagazins zu
überprüfen.
Herr Dr. Reisert, geschäftsführender Gesellschafter von C.Hafner,
betonte, dass eine spezialisierte freiwillige Feuerwehr aus Wimsheim
einen möglichen Ernstfall besser bewältigen könnte, als eine
Berufsfeuerwehr. Angesichts der Sachlage, dass die Wimsheimer
Feuerwehr am Tag des Wohnhausbrandes am 15.09.2013 auf Ausflug
gewesen sein soll, ist es mehr als fragwürdig. Um diesen Fall in Zukunft
auszuschließen, müsste man nicht nur die freiwillige Feuerwehr
Wimsheim spezialisieren, sondern auch die umliegenden freiwilligen
Feuerwehren aus Mönsheim, Friolzheim, Wurmberg und Heimsheim.
Eine bisher bei den Dialoggesprächen getroffene Stellungnahme des
Wimsheimer Feuerwehrkommandanten und gleichzeitigen Wimsheimer
Gemeinderates zur Situation der Feuerwehr ist nicht ausreichend. Es
wird dazu ein Gutachten von unabhängiger Stelle gefordert.
Zum Schutz der Passanten in einer nahegelegenen Unterführung einer
Bundestraße wurde bei der möglichen Ansiedlung der Firma C.Hafner im
Pforzheimer Buchbusch ein gasdichter Zaun im Bebauungsplan
vorgesehen. Diese Schutzmaßnahme sollte im Zusammenhang mit der
Unterführung der A8 ebenfalls geprüft werden. Es handelt sich um eine
ähnliche Gefahrensituation, die allerdings in keinem Gutachten
betrachtet wird.
Außerdem ist die Betrachtung der Vorsorgeabstände gemäß dem
Leitfaden KAS-18 nur eine Empfehlung. Zur Betrachtung der
Vorsorgeabstände ist der Baden-Württembergische Abstandserlass aus
dem Jahre 2008 oder neuere Fassung anzusetzen. Hier gilt
Vorsorgeabstand gemäß Abstandsklasse 3 Kennziffer 2.x ein
Mindestabstand von 700 m. Dies ist im TÜV Gutachten im Kap .1 auf
Seite 3 begründet. Dort steht, dass die Genehmigung einer
Gekrätzveraschung unter die 4. BImSchV, Ziffer 8.1 fällt. Sinngemäß gilt
3
4. für die Schmelze ein Vorsorgeabstand in der Abstandsklasse 5 von 300
m (4. BImSCHV, Ziffer 3.4) und für die Scheideanlage ein
Vorsorgeabstand laut Klasse 2 von 1000 m (4. BImSCHV, Ziffer 3.3).
Der Vorsorgeabstand ist für die Wohnbebauung in Friolzheim und
Wimsheim, den Wimsheimer Kindergarten, die Wimsheimer Kita und die
Wimsheimer und Friolzheimer Schule nicht gegeben.
Eine Einschränkung der Mengenvolumina ist im Bebauungsplan nicht
vorgesehen. Die Beschränkung im Bebauungsplan unter A1.1 zieht sich
nur auf Anlagen der 4. BImSCHV ohne Mengenangaben zum Durchsatz.
Ohne eine Mengenbeschränkung (z.B. kg/h, to/a, etc.) für das Gebiet
Breitloh West II, muss mit den angegebenen veränderten
Vorsorgeabständen gerechnet werden.
Alles in allem folge ich der Kritik dieses Gutachtens aus der
Plausibilitätsprüfung. Man muss davon ausgehen, dass das Gutachten
über die Vorsorgeabstände im Sinne des beauftragten Unternehmens
gemacht wurde und trotz der Erfahrung des Gutachters keine Unfälle
oder Störfälle betrachtet werden, die im Zusammenhang von ähnlichen
Unternehmen passiert sind, wie z.B. Brände in Scheideanstalten oder
Unfälle mit giftigen Chemikalien. Auch wurden im Gutachten die
Vorsorgeabstände auf Basis der für das Unternehmen günstigeren ERP–
Werten gemacht worden. Warum wurde keine Bewertung nach den
AEGL-Werten gemacht?
Dieses Gutachten ist abzulehnen. Ein neues Gutachten, ist unter
Beachtung der Hinweise und Bedenken, im Sinne des §1 Abs. 6.1
BauGB angezeigt. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren
Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in
Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich
oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete,
wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt
des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche
Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden
werden. Die Vorsorgeabstände sind nicht nur nach dem Leitfaden KAS18, sondern auch im Sinne des EuGH vom 15.09.2011 Rs.C-53/10 zu
prüfen
und
der
Bebauungsplanentwurf
neu
zu
bewerten.
4
5. Bericht über die Ermittlung der Schornsteinhöhe und
anschließender
Ausbreitungsberechnung
für
die
Gekrätzveraschung, die Scheideanlage und die Schmelze der C.
Hafner GmbH Co KG für einen Standort in Wimsheim, Projekt Nr.:
2004898, Bericht Nr.: 2004898_C-Hafner_BPLAN_IMG_2013, Datum:
02.08.2013, TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Niederlassung
Mannheim Abteilung Gutachten, Dudenstraße 28, 68167 Mannheim.
In diesem Bericht wird mehrmals von der Stadt Wimsheim gesprochen.
Da Wimsheim keine Stadt ist bzw. kein Stadtrecht besitzt, wird die
Richtigkeit des Gutachtens angezweifelt.
Im Zusammenhang mit der möglichen industriellen Nutzung eines
Gewerbegebietes durch die Ansiedlung von C.Hafner in Wimsheim und
der im nachfolgenden ausgestoßenen toxischen Substanzen, geben wir
zu bedenken, dass die Festlegung von Grenzwerten im Kern ein
willkürlicher politischer Akt ist, der auf einem fragwürdigen Prinzip
basiert. Hier ein Auszug aus einem Artikel vom 22.07.2002 von
Johannes Bohl, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. er schreibt auf Seite 8
seines Artikels, wir zitieren: Toxisch wirkende Substanzen “Die
Festlegung von Umweltstandards für Substanzen, die in kleinen Mengen
nicht zu Schäden führen, basiert bis heute auf den Erkenntnissen von
PARACELSUS: „Alle Dinge sind Gift, allein die Dosis macht, dass ein
Ding kein Gift.“ Jedoch wird man mit dem Fortschreiten der
wissenschaftlichen Erkenntnis immer weniger in der Lage sein,
allgemeinverbindliche Wirkschwellen zu bestimmen. Die individuellen
Unterschiede (genetische Veranlagung, Zusammenwirken mit anderen
Substanzen, Alter und Gesundheitszustand) der betroffenen Personen
führen offenbar auch zu deutlich unterschiedlichen Wirkschwellen. Hinzu
kommt, dass bei den derzeit „festgelegten“ Wirkschwellen noch allzu oft
wichtige Umweltrisiken ausgeblendet wenn, selbst wenn eine
empfindliche Personengruppe zum Maßstab gemacht wird. So ist z.B.
die inhalative Wirkung von Dioxinen wohl gering, während dem
Wirkungspfad über die Nahrungsaufnahme erhebliche gesundheitliche
Bedeutung zukommt. Letztlich geht es darum zu erkennen, dass die
Festlegung bestimmter Grenzwerte im Wesentlichen eine politische
Sachentscheidung ist. Diese wird zwar durch toxikologische und
juristische Fachvorgaben beeinflusst, die tatsächliche Grenzziehung
durch die Politik bleibt jedoch im Ergebnis ein willkürlicher Akt.
5
6. Grenzwert als Wirkungsschwelle zum Grundrechtseingriff
Schutzstandards, die gesundheitsbezogen sind, haben die Funktion, die
Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber dem
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Bürgers zu erfüllen
(zum Umfang des grundrechtlichen Gesundheitsschutzes: [26]). Soweit
bei der Festlegung von Grenzwerten mehr oder weniger großzügig
Sicherheitsabstände zu Schädlichkeitsschwellen mit einbezogen werden,
handelt es sich in erster Linie nicht um die Umsetzung
verfassungsrechtlicher
Anforderungen,
sondern
um
politische
Bewertungen (so [80] S. 22, [88]). Dennoch haben Schutzstandards,
soweit sie gesundheitsbezogen sind, sowohl vom Schutzwürdigkeits- wie
vom Gefährdungsprofil her eine primär medizinisch-wissenschaftliche
Grundlage.” Zitat Ende.
Als Beurteilungswerte werden im TÜV Bericht die Immissionswerte der
TA Luft, die Immissions- und Zielwerte aus der 39. BImSchV und
Beurteilungswerte aus sonstigen, einschlägigen Quellen verwendet.
Eben diese Werte bzw. die Festsetzung dieser Werte beruhen auf einem
mittelalterlichen Prinzip und einem Akt politischer Willkür. Um den Art. 2
Abs 2 Satz 1 GG zu erfüllen, müssen aktuelle wissenschaftliche
Prinzipen und darauf basierende Grenzwerte zur Beurteilung angewandt
werden. Das gilt nicht nur für die Berechnung der Schornsteinhöhen,
sondern auch für das Gutachten zu den Vorsorgeabständen.
Insbesondere sind die im TÜV Gutachten auf Seite 10 angegebenen
Quellen für Chlorwasserstoff und Chlor der TA Luft aus dem Jahre 1986
zu überprüfen. Diese Angaben scheinen nicht mehr Stand der
Wissenschaft oder Stand der Technik. Außerdem ist von behördlicher
Seite ein Wert für Hydrazin festzulegen. Hydrazin ist hochentzündlich,
ätzend, giftig, umweltschädlich und gesundheitsschädlich. Einen solchen
Stoff nicht zu betrachten erscheint fahrlässig. Zum späteren Nachweis
des Einflusses auf meine Person liegt bereits eine Haaranalyse
bestimmter Schadstoffe vor. Weitere Haarproben werden gesammelt.
Ist eine Schornsteinhöhenberechnung falsch? Im ersten Gutachten vom
21.09.2012 war folgende Tabelle zu sehen:
6
7. Im TÜV Gutachten vom 02.08.2013 steht:
Warum sich die Schornsteinhöhe für die Gekrätzveraschung um 3 Meter
verringert wird und alle anderen Schornsteine um ca. 10 Meter größer
werden ist unverständlich und auf Plausibilität zu prüfen.
Im TÜV Gutachten S. 13 Abs. 2 ist zu lesen, Zitat: „Die separate
Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen ist nicht notwendig, da aufgrund
der vorhandenen Strukturen keine großen Kaltlufthöhen zu erwarten
sind. Daher ist aufgrund der vorhandenen Quellhöhen keine
Einmischung in die eventuell vorhandene Kaltluft zu erwarten Zudem
finden in den Nachtstunden, wenn die maximalen Kaltlufthöhen vorliegen
keine Emissionen statt.“
Diese Annahme ist falsch. Da der Bebauungsplan keine
Betriebszeitenbeschränkung vorsieht, besteht die Möglichkeit auch bei
Nacht Emissionen auszustoßen. Es muss somit auch mit einem
Emissionsausstoß in der Nacht gerechnet werden. Außerdem wird nicht
begründet, warum aufgrund der vorhandenen Strukturen keine
Kaltlufthöhen zu erwarten sind. Heute dient der vorhanden Wald zur
Kalt- und Frischluftversorgung der Gemeinde. Warum das nicht so sein
sollte ist nicht begründet.
Für die Scheideanlage werden laut Gutachten S.14 / Tab 9 die
bisherigen Grenzwerte gemäß der bestehenden Genehmigung (Az.:
7
8. 54.3b1-8823.3.3 vom 16.04.2007) verwendet. Warum gerade die Werte
vom 16.04.2007 verwendet werden, wird nicht erläutert. Werden diese
Werte bevorzugt, weil sie für die Begutachtung ein günstiges Ergebnis
liefert? Die Repräsentanz dieses Wertes ist zu prüfen. Das gleiche gilt
für den Wert der Schmelze (Tab 10 Az.: 72b4-8823.12/4.1 vom
27.10.1995). Es ist in Frage zu stellen, ob sich der Stand der Technik
von 1995 bis 2013 nicht geändert hat. Ebenso ist sind einzelne Wert für
ein Gutachten nicht repräsentativ. Warum bei der Schmelze für die
markierten Stoffe wie Cobalt, Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan und
Vanadium eine Beschränkung beantragt wurde wird nicht erläutert und
ist zu prüfen.
Im weiteren Verlauf des TÜV Berichtes (S.28) wird bei der
Immissionsprognose sowohl bei der Gekrätzveraschung als auch bei der
Scheideanlage von einer Emissionszeit von 3560 h/a ausgegangen.
Angegeben sind dabei Betriebszeiten von Mo-Fr von 7 - 19 Uhr und Sa
von 6 -14 Uhr. Bei der Schmelze-Scheidgut wird von einer Emissionszeit
von 3822 h/a und Betriebszeiten von Mo-Fr 6 bis 19 Uhr und Sa 6 -14
Uhr ausgegangen Eine solche Beschränkung ist im Bebauungsplan
unter A1.1 auf Seite 4 nicht vorgesehen. Diese sind beim
Bebauungsplan zu ergänzen oder das Gutachten in Hinsicht auf die laut
Bebauungsplan möglichen Zeiten zu korrigieren. Bei keiner
Einschränkung im B-Plan kann rund um die Uhr gearbeitet werden.
Die Fußnoten 1) zu Tab. 21, 22 und 23 auf S. 28f verweisen auf stets
unterschiedliche Messberichte aus dem Zeitraum von 1998 bis 2010.
Gibt es keine aktuelleren und zusammen hängende Messberichte?
Außerdem ist eine Begründung erforderlich, warum gerade diese
Messprotokolle als Referenzen herangezogen wurden?
Emissionsvolumen und die Gefahr von Industrieschnee
Gemäß Tab. 21 auf Seite 28 des TÜV Berichtes werden in der Summe
pro Stunde 94.500m³ Abgase emittiert. Das entspricht einem Volumen
von 100m x 47,25 m x 20 m.
8
9. Grafik zur Visualisierung des Abgasvolumens von ca. 94.500m³ pro Stunde
Bei einer Emissionszeit von im Gutachten angenommen 3560 Stunden
pro Jahr sind das in der
Summe 336.420.000 m³/a Abgase.
Allerdings ist auch hier zu erwähnen, dass es keine Einschränkung der
Emissionszeiten gibt. Es könnte theoretisch auch rund um die Uhr
produziert werden (größer 8000 h/a). Dann sprechen wir von noch
wesentlich höheren Abgasmengen.
So oder so besteht in den Wintermonaten die Gefahr von
Industrieschnee. Als Industrieschnee bezeichnet man Schnee, der durch
Emissionen (vor allem von Wasserdampf* und Kondensationskernen)
von Industrieanlagen hervorgerufen wird. Industrieschnee ist eine vom
Menschen verursachte Beeinflussung des Wetters. In der Regel ist
dieser Schnee mit mehr Schadstoffen belastet als normaler Schnee.
(*Laut dem Artikel „Bitte nicht vor der eigenen Haustür“ Der Welt vom
06.04.2013 wird laut Dr. Schenzel, Geschäftsführer von C.Hafner nur
Wasserstoff und Verunreinigungen von Schwefeldioxid und Chlor aus
den Schornsteinen ausgeschieden, Zitat: „Aus dem Schornstein der
Anlage würde ungefährlicher Wasserstoff kommen. Verunreinigungen
von Schwefeldioxid oder Chlor könnten zwar auch darin sein.“
Anmerkung: Wasserstoff ist hochreaktiv und alles andere als
ungefährlich. Vermutlich meinte Dr. Schenzel Wasserdampf und nicht
Wasserstoff.)
9
10. Inversionswetterlagen begünstigen dieses Phänomen. In Wimsheim
herrschten
im Januar und Februar
2013 häufig solche
Inversionswetterlagen und die Schornsteine könnten ähnlich wie
Schneekanonen wirken.
Quelle: Wikipedia
“Unklar ist noch, wer für Schäden, die durch Industrieschnee entstehen,
haftet (z.B. Auffahrunfälle, Stürze, Kosten für Streugut, etc.). Anhand der
gebundenen Aerosole in den Kondensationskeimen könnte relativ
einfach festgestellt werden, welche Fabrik für den Ausfall des
Industrieschnees verantwortlich ist und in Regress genommen werden
kann.” Zitat aus Wikipedia
Im Falle einer C.Hafner-Ansiedlung scheint es recht einfach den
Verursacher von möglichem Industrieschnee zu ermitteln und damit den
möglichen Haftungsverantwortlichen.
In der Sachlage bezüglich Industrieschnees sind folgende Fragen zu
klären:
Ist das Phänomen Industrieschnee grundsätzlich in Wimsheim möglich
(Höhenlage, Wetterlage, etc.)?
10
11. Wenn ja, haben der Abgasvolumenstrom und der veränderte Kalt- und
Frischluftstrom Einfluss auf das Wimsheimer Mikroklima?
Mit welcher flächenmäßigen Ausbreitung müsste gerechnet werden?
Mit welchen Folgen und Gefahren ist bei Industrieschnee zu rechnen
und wer kommt für die Kosten auf?
Auf Seite 31 des TÜV Gutachtens steht, Zitat: „Für Variante 2 und 3
wurden teilweise die Emissionskonzentrationen gesenkt, damit die
irrelevante Zusatzbelastung eingehalten wird.“ Es scheint so als ob im
Gutachten Werte willkürlich angepasst werden. Die Zulässigkeit der
Senkung der Emissionskonzentration ist zu überprüfen und ggf. zu
korrigieren und neu zu berechnen (Emissionskenngrößen). Die Korrektur
müsste zur Ausbreitungsberechnung der wichtigsten Schadstoffe führen
und ist daher wichtig und nötig (Seite 34, Abs 8.3). Insbesondere sollten
diese Kenngrößen ermittelt werden, weil die Bestimmung der
Immissionskenngrößen direkten Einfluss auf das ggf. spätere
Genehmigungsverfahren hat (Bagattelmassenstromklausel TA Luft Kap.
4.6.1.1) sollten diese Kenngrößen ermittelt werden.
Zitat: „Die Bagatellmassenströme gemäß Tabelle 7, TA Luft, Nr. 4.6.1.1
werden unterschritten (Tabelle 28 - Tabelle 30, grau markierte Stoffe).
Somit ist gemäß TA Luft, Nr. 4.1 a) keine Ermittlung der
Immissionskenngrößen erforderlich.“ Bei Cadmium, Thallium, Arsen, Blei
und Nickel werden die Bagatellmassenströme nur unwesentlich
unterschritten. Der Bagatellmassenstrom ist eine Kenngröße, bei der es
sich um eine Abwägung von Wirtschaftlichkeit und dem Schutz von
Mensch und Umwelt geht. Da es sich um eine sehr geringe
Unterschreitung der Bagatellmassenströme handelt und diese auf die
willkürliche
Herabsetzung
der
Emissionskonzentration
zusammenhängen könnte, sollte im Sinne der Schutzgüter und der
betroffenen Menschen eine Ermittlung der Immissionskenngrößen
sattfinden um in der Folge ein Gutachten zu erstellen. Eben weil wie im
vorherigen
Abschnitt
beschrieben,
die
Bestimmung
der
Immissionskenngrößen direkten Einfluss auf das ggf. spätere
Genehmigungsverfahren hat (Bagattelmassenstromklausel TA Luft Kap.
4.6.1.1) hat. Eine Plausibilitätsprüfung ist dringend erforderlich.
Der in der Benzo(a)pyren angegebene Wert ist in den Tabellen 28, 29
und 30 unterschiedlich. Die Angaben zu den Bagatellmassenströmen
11
12. scheinen nicht zu stimmen. Da es sich um einen giftigen, umwelt- und
gesundheitsgefährdenden Stoff handelt, muss das Gutachten an dieser
Stelle überprüft und korrigiert werden.
Auch der Wert für den Massenstrom von Kupfer in den Tabellen 28,29
und 30 weist Unstimmigkeiten auf. Warum der Wert in der Variante 1
größer ist als in Variante 2 und/oder 3 ist nicht sinnig und zu überprüfen.
Im Gutachten ist auf Seite 42 zu lesen, Zitat: „Die berechneten
Depositionen sind z. T. geringer als bei V1, da bei V2 teilweise höhere
Schornsteine und für einige Stoffe geringere Grenzwerte angesetzt
wurden.“ Warum von V1 auf V2 geringer Grenzwerte angesetzt werden,
ist unverständlich und von Immissionsschutzbehörde zu prüfen. Ob in
der Variante 3 ebenfalls die Grenzwerte herabgesetzt wurde gilt es
ebenfalls von behördlicher Seite zu prüfen. Ebenfalls gilt es zu klären,
warum drei Berechnungen zu höheren und eine Berechnung zu einer
niedrigeren Schornsteinhöhe führt. Auch hier ist das Gutachten nicht
plausibel und zu überprüfen.
Angesicht der Ungereimtheiten im Gutachten ist folgende Aussage
anzuzweifeln, Zitat aus dem TÜV Gutachten: „Da die irrelevante
Zusatzbelastung gemäß TA Luft bzw. in Anlehnung TA Luft (für die nicht
in der TA Luft genannten Stoffe) unterschritten ist, ist aus
fachtechnischer Sicht mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen
gemäß § 3 BImSchG zu rechnen.“
Eine erste Überprüfung bzw. Plausibilitätsprüfung des Gutachtens zu
den Vorsorgeabständen im Hinblick auf die Anlagensicherheit ergab
bereits Beanstandungen. Allerdings wurden die oben erwähnten Punkte
offensichtlich nicht begutachtet oder übersehen. Ebenfalls ist zu prüfen,
ob das Gutachten der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Das ist
angezeigt, da dieser Fehler auch im vergleichbaren TÜV Gutachten im
Buchbusch gemacht wurde. Zitat aus Bebauungsplan „Buchbusch – 2.
Änderung“ – Erneute Offenlage vom 03.06. – 05.07.2013 Zusammenfassung der Anregungen und Einwendungen: „Die im
Umweltbericht enthaltene Immissionsprognose des TÜV SÜD Industrie
Service GmbH „Bericht über die Ermittlung der Schornsteinhöhe und
anschließender Ausbreitungsrechnung für die Gekrätzveraschung und
die Scheideanlage der C. Hafner GmbH & Co. KG“ datiert vom
01.03.2012. In diesem Gutachten wurde bzgl. der Emissionen der
12
13. Gekrätzveraschungsanlage auf die seinerzeit gültige 17. BImSchV
Bezug genommen. Zwischenzeitlich wurde die 17. BImSchV novelliert,
so dass formal das Gutachten nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage
entspricht. Scheinbar wurde auch übersehen, dass das Gutachten nicht
nach der geltenden Gesetzeslage erstellt wurde.“
Eine Überprüfung in Hinsicht all dieser Punkte ist dringend angezeigt.
Nicht zuletzt deshalb, weil der Auftraggeber des Gutachtens gleichzeitig
der Nutznießer ist und ein Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz
der Gesundheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG besteht und ggf. geltend
gemacht wird.
13
14. Erläuterungsbericht Gemeinde Wimsheim Bebauungsplanverfahren
Breitloh West II, Stellungnahme zur Entwässerung, Fortschreibung
Allgemeiner Kanalplan v. 2009, Schmutzfrachtberechnung v. 2003,
14.08.13“, Kirn Ingenieure, Beratende Ingenieure
In der Stellungnahme steht, Zitat: „Zum verbesserten Schutz der
Ortslage, insbesondere der topographisch ungünstig liegenden Flächen
rund um die Kanalstraße und die Steig, beschloss die Verwaltung, diese
Drosselmenge zugunsten eines vergrößerten Rückhaltevolumens um
weitere 33 % zu verringern.“ Das impliziert eine bereits gemachte
Verringerung
der
Drosselmengen
um
das
Problem
der
Überschwemmungen bei Stark- und Dauerregen in den Griff zu
bekommen. Trotz dieser bereits verringerten Drosselmengen ist das
Hochwasserproblem im Bereich Mönsheimer-/Kanalstraße vorhanden.
Das Zeigen die Überschwemmung aus den Jahren 2011 und 2013.
Quelle: privat Wimsheim Kanalstraße, 2013
Es ist nicht auszuschließen, dass die bereits verringerten
Drosselmengen Einfluss auf die Hochwassersituation im Jahre 2013 in
Mönsheim hatte und für die fast 2 Mio. € Schäden mitverantwortlich war.
Eine weitere Reduzierung der Drosselmengen und die mögliche
Konsequenzen werden in der Stellungnahme nicht erörtert. Ich bitte um
14
15. die Ergänzung der Stellungnahme um die möglichen Konsequenzen im
weiteren Verlauf der Wasserführung.
Zitat aus der Stellungnahme: „Der künftige Drosselabfluss von 40 l/s
(siehe unten) entspricht dabei dem heutigen, natürlichen Abfluss des
unbebauten Geländes von 40 l/s und kann daher nicht zu einer
Erhöhung von Einleitmengen oder hydraulischer Mehrbelastung führen.
Die Einleitung erfolgt heute in einen Graben längs der K 4565, gelangt in
einen RWKanal DN 400, der den neuen Kreisverkehr kreuzt, in einen
Kanal DN 600 einmündet und von dort nach wenigen Metern in einen
offenen Graben in Richtung Grenzbach einleitet. An dieser Situation wird
sich später mit dem Anschluss der Fläche C. Hafner nichts ändern.“
Da sich laut der Stellungnahme mit der Situation durch den Anschluss
der Fläche von C.Hafner nichts ändern wird, scheint das System bereits
heute, auch ohne C.Hafner, überlastet. Wie sonst sind die
Einschwemmungen auf der Straße beim neuen Kreisverkehr bei
Starkregen zu bewerten? Auch die Überschwemmungen im Bereich
Grenzbach in der Ortslage Steig, Kanalstraße und im weiteren Verlauf in
der Mönsheimer Straße sind bereits heute von Zeit zu Zeit auftretende
Ereignisse. Im Gutachten wird von einem 10-jährigen Ereignis
gesprochen. Durch den Klimawandel werden diese sogenannten 10jährigen Ereignisse in kürzen und heftigeren Intervallen auftreten. Was
heute als 10-jähriges Ereignis betrachtet wird ist morgen ein 1-2jähriges Ereignis.
Ereignis aus dem Jahre 2011
Quelle: privat Wimsheim Mönsheimer Straße, 2011
15
16. Ereignis 2013
Quelle: privat, Wimsheim Mönsheimer Straße, 2013
Ereignis aus dem Jahre 2013
Quelle: privat, Wimsheim Steig, 2013
16
17. Die Aussage in der Stellungnahme zur Hydraulik Regenwasser (3.1),
das im Falle der Ansiedlung von C. Hafner auf eine übliche, zentrale
Rückhaltung im Eigentum der Gemeinde verzichtet werden kann wird
bezweifelt und muss nochmals von unabhängiger behördlicher Stelle
überprüft werden.
Zitat aus dem Abschnitt 3.1 Hydraulik Mischwasser: „Der vorhandene
Mischwasserkanal in der Tiefenbronner Straße ist nach dem
genehmigten AKP von 2009 im mittleren Abschnitt durch Druckabfluss
zwar bereits Gemeinde Wimsheim heute hydraulisch überlastet. Da ein
Abwasseraustritt zu keinem Zeitpunkt stattfindet, verzichtet die
Prognoseberechnung im AKP in diesem Bereich auf eine
Aufdimensionierung.“
Nur weil heute trotz Überdruck kein Abwasser austritt, darf der Druck
weiter erhöht werden? Bedeutet das man geht bewusst ein Risiko ein?
Von welchem Risiko wird hier gesprochen? Rückstau oder bersten von
Kanälen? Wo würde das Abwasser nach einen Rückstau ggf. austreten?
Werden herausgeschleuderte Schachtdeckel als normales Ereignis zu
betrachten sein?
Durch Überdruck heraus geschleuderter Schachtdeckel
Quelle: privat Wimsheim Steig, 2013
Aus Kapitel 4.1 Fortschreibung des Mischwassernachweises zitiert: „Die
Tagesspitze aus dem gewerblichen Abfluss wird mit dem Faktor 2
angesetzt (Standardparameter für Gewerbe 06:00 bis 18:00).“ Da es sich
17
18. nicht um Gewerbe sondern um eine nach § 9 BauNVO (eingeschränkte)
Industrieansiedlung handelt, sollten die Standardparameter für Industrie
angenommen werden. Außerdem ist von einem mehrschichtigen Betrieb
auszugehen. Da es keine anderslautende Festsetzung im
Bebauungsplan gibt, ist ein 24-Stunden Betriebe möglich. Eine sinnvolle
und sachlich vollständige Betrachtung sollte diese Annahmen beinhalten.
Dieses Gutachten muss von neutraler Stelle überprüft werden. Genauso
muss die Genehmigung des AKP von 2009 in Frage gestellt werden.
Desweitern sprach Dr. Schenzel als Geschäftsführer von C.Hafner in der
Hagenschiesshalle von geschlossen Systemen. Jetzt stellt sich heraus,
dass von der Schmelze 350 l pro Monat, von den Öfen 600 l pro Woche
und vom Recycling und Gekrätz weitere 1000 l pro Stunde anfallen. Dies
wiederspricht
der
Aussage
von
Dr.
Schenzel
bei
der
Informationsveranstaltung am 22.11.2012 in der Hagenschiesshalle. Er
sprach damals von geschlossenen Systemen. C.Hafner würde nur mit
geschlossen System arbeiten, bei denen nichts nach außen dringt. Bei
über 1000 Liter Abwasser pro Stunde kann nicht von einem
geschlossenen System die Rede sein. Eine der Aussagen ist falsch.
Entweder die von Herrn Dr. Schenzel oder die Angaben über die
anfallenden Abwässer von Frau Heling, Mitarbeiterin von C.Hafner mit
Mail vom 08.07.2013.
Sollte es sich um offene Systeme handeln, bei der Abwasser anfällt, sind
die Angaben und Annahmen zur weiteren Berechnung zu überprüfen.
Geht man von 1000 Liter pro Stunde und von einem 8 Stündigen Betrieb
aus, so sind die angenommenen 8 m³ richtig. Da es sich aber um einen
Schichtbetrieb handelt, ist von mind. 16m³ oder von 24m³ täglichem
Abwasser auszugehen. Das sind im Mittel nicht 0,09 l/s sondern 0,27 l/s.
Die
Berechnungen,
insbesondere
zur
Dimensionierung
des
Rückhaltebeckens und der Drosselung der Durchflussmengen, sind auf
Basis dieser Daten zu wiederholen und neu zu beurteilen. Um das gute
nachbarschaftliche Verhältnis mit Mönsheim nicht zu gefährden, ist es
angezeigt, das Ergebnis dem Mönsheimer Rat mitzuteilen. Immerhin
könnten die veränderte Drosselung der Rückhaltebecken und die ggf.
höheren Mengen durch Mehrschichtbetrieb signifikante Auswirkungen
auf die nächste Hochwassersituation in Mönsheim haben. Bei der
angestrebten Produktionsverdreifachung (V3) sind von entsprechend
noch höheren Werten auszugehen. Auch die maximale Variante bei
18
19. maximalen Betriebszeiten ist zu berechnen und der Öffentlichkeit,
insbesondere dem TOB Mönsheim mitzuteilen.
Die im Abschnitt 4.2 Überprüfung der Kläranlage angenommen Werte
sind damit für das Schmutzwasser ebenfalls zu gering angesetzt. Es ist
zu überprüfen, ob die aktuell angenommenen 300 Einwohnergleichwerte
stimmen oder entsprechend angepasst werden müssen. Bei nur noch
316 vorhandenen Einwohnergleichwerten an Kläranlagenkapazität ist
von einer investitionsintensiven Erweiterung der Kläranlage, trotz Wegfall
des Wohngebietes Wenntal, zu rechnen. Ob bei dieser Betrachtung der
Bauabschnitt 2 im Gebiet „Frische Grund“ berücksichtigt ist, ist unklar
und zu prüfen. Diese möglichen Investitionen werden bis dato nicht
genannt und sind zu überprüfen. Ggf. auch die Auswirkungen auf die
Erhöhung der Umlagen für die Abwasserkosten der Bürgerinnen und
Bürger.
19
20. Plausibilitätsprüfung der lufthygienischen Untersuchung zur
Ermittlung der Schornsteinhöhe mit Ausbreitungsberechnung und
des Gutachtens zu den Vorsorgeabständen im Hinblick auf die
Anlagensicherheit für die geplanten Anlagen der Firma C. Hafner
GmbH & Co. KG, Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz Dr.Ing. Frank Dröscher, Tübingen, 21.05.2013
Da
es
keine
Beschränkung
der
Emissionszeiten
im
Bebauungsplanentwurf gibt, geht auch diese Plausibilitätsprüfung von
falschen Emissionszeiten aus. Von Plausibilitätsprüfung kann deshalb
keine Frage sein. Dieser Gutachter ist abzulehnen und eine neue auf
richtigen Daten beruhende Prüfung im Nachgang der neu erstellten
Gutachten durchzuführen. Der Gutachter ist auch schon deshalb
abzulehnen, weil er weitere Gutachtenaufträge im Namen der Gemeinde
erstellt hat und auch in diesen von falschen Werten bzw. einem
bestimmten Projekt ausgegangen wird. Obwohl es kein Vorhaben
bezogener Bebauungsplan ist,
bezieht er sich in seinen
Immissionsgutachten auf Daten (z.B. Verkehrsdaten) der Firma
C.Hafner. Eine neutrale und vollständige Betrachtung gemäß dem
Bebauungsplanentwurfs wäre, auch unter Einbezug der im Verlauf der
Stellungsnahe folgenden Hinweise und Bedenken, angezeigt.
20
21. Bedenken bezüglich der angestrebten maßvollen Entwicklung der
Gemeinde Wimsheim und die Beantwortung offener Fragen an
C.Hafner
„Die alte Ortsrandlage von Wimsheim liegt eingebettet in das noch flache
Tal des Grenzbachs mit seinen Nebentälern. Charakteristisch für die
Lage über Mittlerem und Unterem Muschelkalk sind die großflächigen
Streuobstwiesen, die Wimsheim umgeben.“ Zitat aus dem
Bebauungsplanentwurf vom 10.09.2013. Auf der Internetseite von
Wimsheim steht weiter, Zitat: „Durch die maßvolle Entwicklung neuer
Baugebiete, herausragenden Leistungen in der Dorfentwicklung und
den Ausbau der Infrastruktur hat sich Wimsheim zu einer attraktiven,
lebens- und liebenswerten Wohngemeinde entwickelt.“
Ich habe Bedenken das man im Falle Breitloh West 2 und/oder der Firma
C.Hafner noch von maßvoller Entwicklung und attraktiven, lebens- und
liebenswerten Wohngebieten sprechen kann. Eine Entwicklung des
ortsansässigen Gewerbes scheint nicht mehr möglich. Selbst eine
moderate Erweiterung um ein Wohngebiet ist ohne größere Investitionen
in eine Kläranlagenerweiterung ebenfalls nicht möglich. Wimsheim ist
bereits an seinen Kapazitätsgrenzen angelangt. Diese Erweiterung,
insbesondere mit der industriellen Ansiedlung einer derartigen
umweltbelastenden Gold- und Silberscheideanstalt, passt nicht in die
Umgebung großflächiger Streuobstwiesen, landwirtschaftlicher Flächen
und eines Sondergebietes zur Erholung.
Somit
Teile ich die Kritik an der Fortschreibung des
Flächennutzungsplans
2025
vom
Gemeindeverwaltungsverband
Heckengäu (Zitat aus dem entsprechenden Umweltbericht, Seite 95):
„Insgesamt wird das Vorhaben aus landschaftlicher Sicht als kritisch
bewertet. Es entstehen erhebliche Eingriffe für die Schutzgüter Boden,
Klima / Luft, Pflanzen / Tiere und Landschaftsbild.“ Darüber hinaus sehe
ich den aktuellen Flächennutzungsplan kritisch bezüglich der
angesprochenen Schutzgüter, unabhängig von den bereits gepflanzten
Ausgleichsflächen.
Es stellt sich die Frage, ob man einen Flächennutzungsplan nicht auch
rückgängig machen kann? Zumindest ist eine Sitzung der
Verbandsgemeinden Heckengäu zur interkommunalen Abstimmung der
Nutzung wünschenswert.
21
22. Angesichts der demografischen Entwicklung macht die angestrebte
Industrialisierung keinen Sinn. Schon heute haben die ansässigen
Gewerbebetriebe Schwierigkeiten Nachwuchs und gute Fachkräfte zu
bekommen. Die Lage wird durch die Ansiedlung eines für Wimsheimer
Verhältnisse überdurchschnittlichen Betriebes nicht besser.
Die Firma C.Hafner hat uns versichert, sich dafür ein zusetzten, dass die
an das Unternehmen gerichtete Fragen beantwortet werden. Deshalb an
dieser Stelle eine Auswahl der Fragen, die am 07.03.2013 an die Firma
C.Hafner gestellt wurden:
Laut IFW würde C.Hafner Arbeitsplätze für Wimsheimer schaffen. Gibt
es Einstellungskriterien, abgesehen einer möglichen räumlichen Nähe,
die Wimsheimer bevorzugen?
Die Vertreter der IFW behaupten zu wissen, dass C.Hafner ein
innovatives Unternehmen mit Zukunftsperspektive ist. Von welchen
innovativen Zukunftsperspektiven spricht die IFW im Zusammenhang mit
C.Hafner?
Würden zukünftige Innovationen oder Betriebserweiterungen Einflüsse
auf das aktuell angegebene Verkehrsaufkommen haben und wenn ja,
welche?
Die IFW behauptet, dass die „Spezialisten“ viel Geld mit den
Berechnungen und Gutachten verdienen. Woher wissen die Vertreter der
IFW wie viel Geld die Speziallisten bei C.Hafner oder die von C.Hafner
beauftragten Spezialisten verdienen?
Daraus ergibt sich noch die Frage nach den Kosten der Gutachten für
die Wimsheimer Gemeinde?
Herr Weisbrich behauptete, C.Hafner würde pro Jahr 80 to Material
verarbeiten (Anmerkung: Laut Bürgermeister in der GR-Sitzung vom 15.10.2013 sogar
bis 150 to). 20 to kommen als Gold wieder aus dem Unternehmen.
a. Was passiert mit den restlichen 60 to?
b. Können Sie ein Abfallzwischenlager, ähnlich der aktuellen Planung
der AGOSI, für die Zukunft in Wimsheim ausschließen?
(Anmerkung: Die Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt in
Pforzheim plant und baut aktuell ein Abfallzwischenlager für giftige
und schwergiftige Stoffe mit eine Jahreskapazität von 300 to.)
22
23. c. Kann C.Hafner die kooperative Lagerung ihrer Stoffe bei der
AGOSI ausschließen?
d. Könnten die Stoffe, die die AGOSI lagert bei C.Hafner ggf.
aufbereitet werden?
Die Firma C.Hafner hat angesichts der Beantwortung auf die Gemeinde
Wimsheim verwiesen, von der wir uns jetzt Antworten erwarten.
23
24. Bedenken bezüglich der Rechtfertigung eines Industriegebietes aus
rein finanziellen Gründen und der Wertverlust von Immobilien
Ohne zu wissen, ob und wie viel Gewerbesteuereinnahmen von
C.Hafner zu erwarten sind, werden schon Begehrlichkeiten geweckt. Wie
finanziert sich Wimsheim heute? Mit welchen Kosten rechnet man, die
direkt oder indirekt durch die Ansiedlung von C.Hafner endstehen (z.B.
Infrastrukturkosten wie Feuerwehr, Polizei, Kläranlagenerweiterung,
etc.)? Mit welchen Gebührenerhöhungen muss man rechnen? Was
wären
Alternativen
zur
Finanzierung
der
Gemeinde
(z.B.
Ökopunktehandel)?
Sollte je Gewerbesteuer (steht aktuell bei der Bundesregierung zur
Debatte) gezahlt werden, wie viel davon geht in die Kreisumlage? In der
Diskussion ist immer wieder von einer die Auswirkung auf die
Immobilienpreise die Rede. Gibt es dazu unabhängige Stellungnahmen
und Gutachten?
Zitat aus dem Handelsblatt vom 14.02.2006: „Immobilienkäufer sollten
bedenken, dass bestimmte Veränderungen zu Wertzuwächsen oder
auch -verlusten führen können. Darauf macht der Immobilienverband
Deutschland (IVD) aufmerksam. Werde etwa eine zweispurige Straße
zur Einbahnstraße umgebaut, so dass es weniger Verkehrslärm gibt,
kann sich dies positiv auf den Immobilienwert auswirken.
Doch der umgekehrte Fall ist häufiger, mahnt der Maklerverband. Plane
etwa die Gemeinde eine Umgehungsstraße in der Nähe des Hauses, so
ist mit einem Wertverlust zu rechnen. „Deswegen sollte man beim Kauf
einer Wohnung oder eines Hauses auf alle Fälle den örtlichen
Flächennutzungs- sowie Bebauungsplan einsehen oder sich bei der
Gemeinde nach anderweitigen Planungen erkundigen“, rät Peter
Braschoß, Vorsitzender des IVD-West.
Demnach sei besondere Vorsicht geboten, wenn ein Nutzungsplan
verändert werden soll. Wird beispielsweise ein Wohn- in ein Mischgebiet
umgewandelt, so hat das meist negative Konsequenzen für den
Immobilienwert. Und gegen solche Änderungen haben Betroffene
lediglich in der Planungsphase die Möglichkeit, Einwände zu erheben.“
24
25. Es ist mir kein Fall bekannt, bei dem in der Nähe einer Müllverbrennung
bzw. Veraschung oder eines Störfallbetriebes die Grundstückspreise
gestiegen sind. Insofern teile ich die Bedenken vieler Bürger bezüglich
der negativen Wertentwicklung der Grundstücks- und Immobilienpreise.
Ich behalte mir vor einen Wertverlust meiner Immobilien gegenüber der
Gemeinde Wimsheim geltend zu machen.
25
26. Bedenken bezüglich des Gemeinderatsbeschluss zur
Grundstücksveräußerung „Breitloh-West II“ an C. Hafner
Der Gemeinderat der Gemeinde Wimsheim beschloss am 23.07.2013
mehrheitlich die Zustimmung zu einer Veräußerung des Grundstückes
„Breitloh-West II“ an die Firma C. Hafner. Weder ist dem Beschluss eine
öffentliche Beratung über den Inhalt des Vertrages und den Kaufpreis
erfolgt, noch wurde der Kaufpreis öffentlich bekannt gemacht. Es ist
davon
auszugehen,
dass
die
Vertragskonditionen
(Inhalt,
Vertragsbedingungen, Kaufpreis) in nicht-öffentlicher Sitzung beraten
wurden.
a) Verstoß gegen Öffentlichkeit
Sitzungen des Gemeinderats sind gem. § 35 I 1 GemO BW
grundsätzlich öffentlich; das gilt auch für evtl. beschließende
Ausschüsse. Eine Verhandlung in nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzung
über den Inhalt des Kaufvertrages mit der Fa. Hafner wäre nur zulässig,
wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner
erfordern.
Vorliegend sind Gründe für eine nicht-öffentliche Beratung nicht
ersichtlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist insbesondere deswegen
nicht erforderlich, da durch die öffentliche Behandlung persönliche
Nachteile der Fa. Hafner nicht zu befürchten wären. Eine Behandlung
eines Grundstücksgeschäfts in der persönliche oder wirtschaftliche
Verhältnisse eines Kaufinteressenten bekannt werden und die sich auf
das Fortkommen oder die Wertschätzung nachteilig auswirken könnten,
liegt nicht vor. Dies ist auf Grund der Berichtspflicht der Fa. Hafner als
Kapitalgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch ohnehin nicht der Fall.
Durch die nicht-öffentliche Verhandlung wurde es den Einwohnern von
Wimsheim verwehrt, die Abläufe im Gremium zu beobachten, was dazu
geführt hat, dass eine
öffentliche und allgemeine Kontrolle über die wichtigsten Geschehnisse
in
der
Gemeinde
unmöglich
gemacht
wurden.
Der
Öffentlichkeitsgrundsatz soll die demokratische Kontrolle durch die
Bürger ermöglichen und so einen gewissen Schutz gegen
26
27. Einflussnahmen von nicht legitimierten Sonderinteressen bieten. Die
Sitzungsöffentlichkeit ist wesentlich für die repräsentative Demokratie
und ein tragender Grundsatz des gesamten Kommunalrechts.
Es ist zudem einhellige Auffassung, dass das Prinzip der Öffentlichkeit
von Sitzungen ein wesentliches Element demokratischer Verwaltung ist.
Ein Gemeinderatsbeschluss, der gegen den Grundsatz der öffentlichen
Verhandlung verstößt, unterliegt einem Verfahrensfehler. Der vom
Gemeinderat gefasste Beschluss ist daher in rechtswidriger Weise
erfolgt.
b) Keine Bekanntgabe in nachfolgender öffentlicher Sitzung
Eine Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht-öffentlichen Beratung bis
zum heutigen Tag nicht erfolgt.
Soweit in nicht-öffentlicher Sitzung eine Beschlussfassung erfolgt ist,
hätte das Ergebnis dieser Beschlussfassung gem. § 35 I 4 GemO nach
Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder in der nächsten öffentlichen
Sitzung des Gemeinderats bekannt gemacht werden müssen.
c) Möglicher Verstoß gegen Ausschreibungspflichten
Nachdem bislang der Inhalt des Kaufvertrags zwischen der Gemeinde
und der Fa. Hafner nicht veröffentlicht wurde, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass durch den Abschluss des Kaufvertrages gegen die
Ausschreibungspflicht des GWB verstoßen wurde.
Verstöße im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „Breitloh-West II“
Auch die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bauleitplanung,
welche die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung der Fa.
Hafner geschaffen hat, lassen den Schluss zu, dass durch das Verhalten
des Rates gegen das Gemeinwohl verstoßen wurde. Das laufende
Bebauungsplanverfahren beabsichtigt die traditionelle Nutzung (GE) von
Gewerbeflächen der Gemeinde Wimsheim zu beenden. Bisher nutzen
Betriebe, die das Umfeld nur gering beeinträchtigen (§ 8 BauNVO) die
angebotenen Gewerbeflächen. Zukünftig wird beabsichtigt, das Areal als
Industriegebiet (§ 9 BauNVO) auszuweisen.
27
28. Vom Gewerbegebiet (GE) im eigentlichen Sinne unterscheidet sich ein
Industriegebiet (GI) durch die Ansiedlung von Betrieben, die ein
ortsunübliches Maß an Umweltbelastung (wie Lärm, Staub, Geruch)
produzieren, und darum von Wohngebieten ferngehalten werden sollen.
Unter den Gesichtspunkten, die bei der Planung zu beachten sind,
gehen nach Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. § 1
Abs. 5 BauGB): Eine nachhaltige Entwicklung, soziale, wirtschaftliche
und umweltschützende Anforderungen, Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen, dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodenordnung, Menschenwürdige Umwelt, Schutz und
Entwicklung
der
natürlichen
Lebensgrundlagen,
Klimaschutz,
Städtebauliche Gestalt, Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des
Orts- und Landschaftsbildes.
Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§ 1
Abs. 4 BauGB). In einem Katalog von elf Gesichtspunkten (§ 1 Abs. 6
BauGB), die bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen sind,
finden sich Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Soziale und
kulturelle Bedürfnisse, Denkmalschutz, Belange des Umweltschutzes
Belange der Wirtschaft, Belange des Verkehrs.
Eine solche Änderung ist für die Gemeinde entwicklungsbedeutsam (§
20 GemO) und erfordert hierzu eine frühzeitige und aufklärende
Unterrichtung der Bürger. Diese Unterrichtung sollte vor einem
Aufstellungsbeschluss erfolgen, damit die Bürger sich ggf. mit den
demokratischen Mittel wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
beteiligen können.
Seit dem erfolgten Aufstellungsbeschluss am 18.12.2012, ist eine direkte
Beteiligung der Bürger unmöglich, da alle Einwirkungen seitens der
Bürger, auf die Bauleitplanung abzielen und somit unrechtmäßig wären.
So ist ein gegen den Verkauf des Grundstücks an die Fa. Hafner
gerichtetes Bürgerbegehren abgelehnt worden, da dieses sich (indirekt)
gegen einen Bebauungsplan richten würde.
Der Bürgermeister hätte vor dem Aufstellungsbeschluss 18.12.2012 des
Gemeinderats zumindest seine Bürgerschaft über die ortsüblichen
Medien unterrichtet müssen, wie nach § 20 GemO gefordert. Die
öffentliche
Informationsveranstaltung
am
22.11.2012
in
der
Hagenschießhalle galt der Vorstellung der Firma C. Hafner, die eine
28
29. Anfrage zur Ansiedlung in Wimsheim gestellt hatte. Hierbei wurden die
Auswirkungen
der
erforderlichen
Nutzungsänderung
des
Gewerbegebietes nicht erläutert.
29
30. Beschlussfassungen durch befangenen Gemeinderat
Befangenheit des Gemeinderates Widmann – Verstoß gegen § 18 Abs.
5 GemO BW- Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses nach § 18
Abs. 6 Satz 1 GemO BW
Das Ratsmitglied Widmann nahm aufgrund einer möglichen
Befangenheit nach § 18 Abs. 1 Ziffer 2 GemO BW nicht an der
Abstimmung teil.
Gemäß § 18 Abs. 5 GemO BW hätte Herr Widmann als befangener
Gemeinderat die Sitzung verlassen müssen. Aufgrund der
Ausnahmesituation im Sitzungssaal in der Sitzung vom 18.12.2012 hätte
dies das vollständige Verlassen des Saals bedeutet. Dies ist nicht
geschehen.
Die zitierten Befangenheitsregelungen sowie die in § 18 Abs. 6 S. 1
GemO BW für den Fall eines Verstoßes gegen dieselben normierte
Rechtswidrigkeit des dennoch gefassten Gemeinderatsbeschlusses
dienen der Unparteilichkeit der Amtsführung der Gemeindeorgane. Die
Bürgerschaft soll darauf vertrauen können, dass die Gemeinderäte ihr
Ehrenamt pflichtbewusst versehen und mit den ihnen übertragenen
Entscheidungen nicht ihre privaten Interessen verfolgen.
Aus diesem Grunde ist schon der böse Schein zu meiden.
Diesem Gesetzeszweck würde es nicht gerecht, wenn ein Gemeinderat,
der weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, in der Sitzung
verbleiben dürfte. Denn allein seine Anwesenheit inmitten des
beratenden Kollegiums könnte die Beratung und Abstimmung
unsachgemäß beeinflussen. Abgesehen davon wäre - solange er im
Kollegium verbleibt - die Kontrolle darüber, ob er sich auch tatsächlich
jeder aktiven Mitwirkung an der Beratung enthält, zumindest sehr
erschwert, wenn nicht ausgeschlossen. Durch das Gebot, die Sitzung zu
verlassen, wird sichergestellt, dass sich ein befangener Gemeinderat
ausreichend von dem übrigen Kollegium abhebt. Der außenstehende
Bürger (Zuhörer) kann damit erkennen, dass der betreffende
Gemeinderat befangen ist und aus diesem Grund an der Beratung und
Entscheidung nicht mitwirkt.
30
31. Mit der ausreichend erkennbaren räumlichen Trennung wird auch eine
Einflussnahme
durch
physische
Anwesenheit
weitgehend
ausgeschlossen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.7.1973 - II
306/72 -, ESVGH 24, 125).
In der öffentlichen Sitzung vom 18.12.2012 genügte für eine
ausreichende räumliche Trennung nicht, dass Gemeinderat Widmann
vom Ratstisch "abrückte" und seinen Stuhl verließ, um sich hinter seinen
Stuhl
in
den
völlig
überfüllten
Sitzungssaal
zu
stellen.
Einen Zuschauerraum, in Abgrenzung zum Ratstisch, in den er sich
hätte begeben können, gab es zu diesem Zeitpunkt wegen der totalen
Überfüllung des Raumes mit Bürgern/innen nicht (mehr). Sämtliche
Sitzplätze, die an sich für Zuschauer vorgesehen sind, bzw. an diesem
Tag außerhalb der Reihe vorgesehen waren, waren auf allen Seiten des
Ratssaals vollständig belegt. Die Bürger/innen standen rings um und in
direkter Nähe zum Ratstisch. Letzteres gilt insbesondere für die Seite
des Ratstisches, an der der befangene Gemeinderat Herr Widmann saß.
Quelle: privat
Nachdem Herr Widmann im völlig überfüllten Saal stehend in
unmittelbarer Nähe zum beratenden Ratskollegium verblieben ist, konnte
die eingangs zitierte ratio legis des § 18 Abs. 5 GemO nicht realisiert
werden. In einem derartigen atypischen Fall hätte nur das vollständige
Verlassen des Sitzungssaals den Gesetzeszweck erfüllt.
31
32. In diesem Sinne hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil am
23.02.2001 (Az.: 3 S 2574/99) entschieden:
"Ist dem Gemeinderatskollegium allein der Bereich unmittelbar am
Ratstisch vorbehalten geblieben und ist dieser Bereich auch nicht auf
sonstige Weise vom Zuhörerbereich äußerlich eindeutig abgegrenzt, so
genügt es, wenn sich der befangene Gemeinderat mit seinem Stuhl
unter die Zuschauer zurückzieht und eine Durchgangsbreite zwischen
sich und dem Gemeinderatsgremium schafft (im Anschluss an VGH BadWürtt, Urt v 11.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 = BRS 56, Nr
28 = NVwZ-RR 1995, 154)."
Herr Widmann konnte sich zum Zeitpunkt des Erhebens von seinem
Ratsstuhl nicht mit demselben an einen anderen Platz zurückziehen. Es
gab für ihn auch keinen "neutralen" Zuschauer(sitz-)Platz, auf den er sich
hätte zurückziehen können. Selbst wenn man sein „Stehen“ als Rückzug
bewerten würde, so hätte der vom VGH Baden – Württemberg verlangte
Durchgangsbereich am 18.12.2012 in Wimsheim nicht bestanden.
Für den Fall, dass die Gemeinde Wimsheim, um im straffen Zeitplan für
die
C. Hafner-Ansiedlung zu bleiben, nun mit Zentimeterangaben bezüglich
der Entfernung von Herrn Widmann zum Ratstisch zu argumentieren
versucht, sei höchst vorsorglich auf die oben schon erwähnte
Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.1994 (Az.: 5 S
3142/93)
verwiesen.
Der VGH vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, dass ein befangener
Gemeinderat, der lediglich um Stuhlesbreite vom Sitzungstisch des
Gremiums abrückt und sich nicht in den vorhandenen Zuhörerbereich
des Sitzungsraums begibt, die Sitzung iSv § 18 Abs. 5 GemO BW nicht
verlässt.
Um Stuhlesbreite (samt Stuhl) konnte Herr Widmann sich wie bereits
ausgeführt mangels Platzes nicht bewegen und einen Zuhörerbereich,
der den von der Rechtsprechung des VGH Baden- Württemberg
geforderten Abstand wahrt, gab es nicht (mehr). Dies belegen die
beigefügten Bilder unstreitig.
32
33. Somit ist der Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2012 ist bereits aus
diesem Grund nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO BW rechtswidrig.
Ebenfalls rechtswidrig sind die Beschlüsse an denen Herr Frank
Widmann als befangener Gemeinderat direkt mitgewirkt und abgestimmt
hat. In welchen Gemeinderat Frank Widmann rechtswidrig mitgewirkt hat
ist zu prüfen und die
33
34. Bedenken zum Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates zum
Bebauungsplan vom 18.12.2012
Die Bedenken mit Schreiben mit Schreiben vom 06.02.2013 möchte ich
an dieser Stelle ebenfalls wiederholen:
Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2012 für den Bebauungsplan
"Breitloh West II", soll die Grundlage für die Schaffung eines
Industriegebiets in Wimsheim und damit für die Ansiedlung der Firma C.
Hafner GmbH & Co. KG dargestellt werden.
Hier sehe ich folgende formelle Rechtsfehler:
Da für dieses Vorhaben ein besonders Bedürfnis der Einwohner im
Sinne des § 20 Abs. 2 der BW-GO besteht und die allgemeine
Gelegenheit zur Äußerung erst mit der Beteiligung der Öffentlichkeit mit
3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gegeben war, erhebe ich Einspruch.
Die Einwohner hätten über dieses entwicklungsbedeutsame Änderung
von einem Gewerbegebiet in ein Industriegebiet früher informiert und
eingebunden über die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet
werden müssen.
Nach §20 a der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung sollen
wichtige
Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert
werden. Eine Erörterung des gewichtigen Wunsches der Ansiedlung der
Fa. C.Hafner wurde nicht im Vorfeld der Bauleitplanung über eine
Bürgerversammlung gemacht. Durch den Aufstellungsbeschluss eines
Bebauungsplans vom 18.12.2012 ist eine direkte Beteiligung der Bürger
nicht mehr möglich. Die Informationsveranstaltung am 22.11.2012 ist
nicht als Bürgerversammlung zu werten. In dieser Veranstaltung wurde
die Fa. Hafner vorgestellt. Propagandistisch wurden nur die Vorteile des
Unternehmens aufgezeigt. Wesentliches, wie z.B. die Schornsteine am
Modell des Betriebes wurden weggelassen. Ebenfalls wurden die
Konsequenzen einer Änderung des Planungsgebietes von einem
Gewerbegebiet in ein Industriegebiet nicht aufgezeigt. Ebenso wurde
nicht aufgezeigt, dass nach Bebauungsplanbeschluss keine Möglichkeit
für einen Bürgerentscheid besteht.
Somit erhebe ich wiederholt Einspruch gegen diese Vorgehensweise.
34
35. Zweifel an der Einbindung und Beteiligung des Gemeinderates und
an der Einhaltung der Gemeindeordnung
Im Geotechnischen Gutachten ist zu lesen, Zitat: „Die THOST
Projektmanagement GmbH plant für die HIG Immobilien GmbH & Co.
KG den Bau eines neuen Firmensitzes der Fa. C. Hafner in Wimsheim.
In diesem Zusammenhang wurde das Ingenieurbüro für Geotechnik
Henke und Partner GmbH (HUP) auf der Basis des Angebotes vom
15.11.2012 (Az.: HAFWIM K01) am 21.12.2012 mittels Ingenieurvertrag
mit der HIG Immobilien GmbH & Co. KG und auf der Basis des
Ergänzungsangebotes vom 21.02.2013 (Az.: HAFWIM K03 ) telefonisch
durch das THOST Projektmanagement beauftragt, ein Geotechnisches
Gutachten (entsprechend EC 7 Geotechnischer Bericht nach DIN 4022)
zu erstellen.
Als Unterlagen werden unter anderem angeführt:
ARP, Architektengemeinschaft Stuttgart:
[1] Lageplan 1 : 500, Entwurf vom 17.1.2013 als PDF-Datei
GOLDBECK:
[2] Auf-/Abtragsplan zur Erdmassenermittlung vom 4.2.2013, Maßstab
1:500 als PDF-Datei
Vermessungsbüro Uwe Cerny:
[3] Bestandsaufnahme vom 15.8.2012 als PDF-Datei
[4] Bestandsaufnahme vom 16.10.2012 und 25.02.2012 sowie Liste der
Koordinaten der eingemessenen Ansatzpunkte der Schürfgruben als
PDF-/DWG-Datei
In den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ist kein Hinweis auf eine
Beauftragung eines Vermessungsbüros zur Bestandsaufnahme des
Geländes zu finden. Wurde hier die Gemeindeordnung verletzt? Zum
Angebotszeitpunkt des geotechnischen Gutachtens, noch zum Zeitpunkt
der Vermessung gab es einen Beschluss zu einer Bauleitplanung. Dieser
wurde erst am 18.12.2012 gefasst. Es ist davon auszugehen, dass das
Ergebnis der Gemeinderatsbeschlussfassung schon im Vorfeld bekannt
war und in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung abgestimmt wurde.
Wurde auch hier die Gemeindeordnung umgangen?
35
36. Außerdem wird
eingegriffen.
in
den
gültigen
Bebauungsplan
Breitloh
West
Bebauungsplan Breitloh West vom 12.12.2000
Beide Pläne beanspruchen ein gemeinsames Grundstück. Zu keiner Zeit
wurde öffentlich ein Antrag zur Veränderung dieses Bebauungsplans
Breitloh West (siehe oben) gestellt, noch wurde in einer öffentlichen
Gemeinderatssitzung dieser Bebauungsplan geändert. Da der
Bebauungsplanentwurf Breitloh West II (siehe unten) in diesen
Bebauungsplan Breitloh West direkt eingreift (Einfahrt C.Hafner aus der
Maybachstraße über das Gebiet Breitloh West in das Gebiet Breitloh
West II, siehe rote Umrandung), ist von einem rechtwidrigen Verhalten
und Beschluss auszugehen.
36
37. Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf Breitloh West II
Die Sachlage ist von der kommunalen Aufsichtsbehörde zu prüfen und
ich behalte mir vor, zu diesen und auch zu anderen Fällen der
Verletzung der Gemeindeordnung, im Zusammenhang mit der
Bauleitplanung, eine Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde einzuleiten.
37
38. Verkehrstechnische Stellungnahme zum B-Plan Breitloh-West II in
Wimsheim,
Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Aalen, 16.08.2013
In den im Gutachten folgenden Berechnungen zur Verkehrserzeugung
wird von einem 1-Schichtbetrieb und im späteren Verlauf im Bereich
EMP-Produktion von einem 2-Schichtbetrieb ausgegangen. Da das
Gebiet nicht auf einen 1-Schicht oder 2-Schichtbetrieb beschränkt wird,
besteht die Möglichkeit eines 3-Schicht oder Rund um die Uhr Betriebes.
Damit muss das Gutachten entsprechend ergänzt oder der
Bebauungsplan korrigiert werden.
Das verkehrstechnische Gutachten gibt keinerlei Hinweise auf die Art der
LKW-Transporte. Weder gibt es Angaben über die Anzahl der
Werttransporte noch gibt es Angaben zu der Anzahl der
Gefahrguttransporte und deren Inhalt. Um tatsächlich von einem
verkehrstechnischen Gutachten zu sprechen wären die Angaben und
Zahlen bezüglich Wert- und Gefahrguttransporte nötig. Durch fehlen
dieser Angaben ist das Gutachten unvollständig und muss ergänzt
werden. Bei Gefahrguttransporten wäre eine Abschätzung des Risikos
bezüglich der Verschmutzung der Trinkwasser Quelle und des
Tiefbrunnens im Bereich Lerchenhof abzuschätzen.
C.Hafner spricht gerne von einen Generationenprojekt und
Volumenverdopplung oder gar Verdreifachung. Wie entwickelt sich der
Verkehr bei diesen Volumina?
Mit welcher Anzahl Wert- und Gefahrguttransporten ist zu rechnen?
Mit welchen Gefahren und Risiken
Gefahrguttransporten zu erwarten?
38
sind
bei
den
Wert-
und
39. Polizeiliches
Verkehrsgutachten
Verkehrsbehörde
oder
Gutachten
der
Bei mehreren Gemeinderatssitzungen wurde von einer polizeilichen
Stellungnahme gesprochen, nach der die Einfahrt von der Tiefenbronner
Kreisstraße in die Maybachstraße verlegt werden sollte. Diese
Stellungnahme ist in der aktuellen Veröffentlichung auf der Wimsheimer
Internetseite nicht zu finden. Angesichts der Tatsache, dass das
Schallschutzgutachten vom 26.05.2013, das Geotechnische Gutachten
vom 23.04.2013 als Auftragsgrundlage einen Lageplan verwenden, der
bereits die Einfahrt über die Maybachstraße zeigt, könnte sich das um
eine bewusste Falschinformation der Bevölkerung handeln.
Quelle: Geotechnisches Gutachten, Lageplan Entwurf vom 17.01.2013
Es scheint als ob nie eine Einfahrt über die Kreisstraße geplant war und
es keine polizeiliche Stellungnahme dazu gibt. Dies ist zu klären und der
Öffentlichkeit mitzuteilen. Eine Stellungnahme, die angekündigt wurde
39
40. und nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, sollte zu einer
entsprechenden Fristverlängerung der Beteiligung der Öffentlichkeit im
Rahmen der Bauleitplanung führen. Ich behalte mir vor diese ggf.
einzuklagen.
Gibt es in der polizeilichen Stellungnahme Hinweise zur Prävention oder
Bekämpfung der drohenden Kriminalität durch Raubüberfälle auf
Werttransporte. Immerhin sollen viele Tonnen edelmetallhaltiger Stoffe in
kleineren und größeren Mengen transportiert werden. Breitloh West II
liegt für Raubbanden günstig an der A8. Weitere Bedenken sind die
Verfügbarkeit von Polizeikräften. Die Betriebszeiten der Firma C.Hafner
decken sich nicht mit den Dienstzeiten des Heimsheimer Polizeipostens.
Bei einem Raubüberfall im ungünstigen Fall auf den Mühlacker
Polizeiposten zu setzten scheint nur zur Aufnahme des Falles geeignet.
Eine Stellungnahme der Polizei und eine Beschränkung der
Betriebszeiten im Bebauungsplan werden zur Sicherheit aller Beteiligten
gefordert.
40
41. Gemeinde Wimsheim Bebauungsplan „Breitloh – West II“,
Sachverständigengutachten zu den Immissionen, Projekt 1560,
Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz Dr. Ing. Frank
Dröscher, Tübingen, 13. August 2013
Das Gutachten beurteilt die von der Firma C.Hafner ausgehenden
Immissionen. Im Bebauungsplanentwurf erfolgt eine Einschränkung des
Gebietes auf Edelmetall- und Nichteisenmetallbetriebe und nicht auf die
Firma C.Hafner. Deshalb könnten sich auch andere Betriebe ansiedeln.
Damit ist ein Sachverständigengutachten, das die Auswirkungen eines
speziellen Unternehmens untersucht unsinnig.
Außerdem basieren Berechnungen auf verkehrstechnischen Annahmen,
die wesentlich von den Werten der verkehrstechnischen Stellungnahme
vom 16.08.2013 abweichen. Damit ist diese Gutachten von
unabhängiger Stelle zu überprüfen, welches Gutachten stimmig ist und
welche verkehrstechnischen Werte angesetzt werden müssen.
Außerdem fehlt angesichts der Nähe zur Autobahn und des schützenden
Waldes die ganzheitliche Betrachtung, über die reinen Emissionen eines
Betriebes und dazugehörenden Betriebsverkehrs hinaus. Hier ist mit
einer Geräuschimmission auf die Wimsheimer Wohngebiete zu rechnen.
Da Wimsheim von vielen Bürgern als Erholungsort angesehen wird,
sollte sich die Beurteilung zur Geräuschimmission an den Werten eines
Erholungsortes orientieren. Wir haben große Bedenken bezüglich dieses
Gutachtens und des Gutachters und fordern eine ganzheitliche
Betrachtung
auf
Basis
der
textlichen
Festlegung
im
Bebauungsplanentwurf.
In diesem Zusammenhang wir auch auf die auf Wimsheim wirkenden
Geräuschimpulse aus dem Schotterwerk Mönsheim hingewiesen. Das
absetzten von Mulden, wie bei C.Hafner angenommen, und das befühlen
von leeren LKW-Mulden, wie im Mönsheimer Steinbruch, wirkt
insbesondere
in
den
Nachtstunden
sehr
störend.
Diese
Geräuschimpulse beginnen im Schotterwerk bereits gegen 5 Uhr früh.
Ein Ausschluss solcher Geräuschimpulse in den Nachtstunden wird an
dieser Stelle gefordert. Dies lässt sich nur durch eine Einschränkung der
Betriebszeiten, insbesondere der Nacht, Sonn- und Feiertage, im
Bebauungsplan sicherstellen. Warum die Firma C.Hafner Mulden im
41
42. Einsatz hat und mit was die gefüllt werden ist im Zweifel aus Gründen
der Geräuschimmissionen ebenfalls zu klären.
Das Gutachten zur Geruchs- und Geräuschimmission wurde vom
gleichen Gutachter erstellt, der im Zusammenhang mit der
Bauleitplanung auch als Sachverständiger auftritt. Dies scheint mir ein
Interessenskonflikt. Entweder Gutachter oder Sachverständiger. Es ist
zu entscheiden ob das Gutachten oder die Sachverständigenarbeiten
und unter Berücksichtigung der genannten Punkte neu zu erstellen sind.
42
43. Geotechnisches Gutachten (Geotechnischer Bericht nach DIN 4020)
zum Bauvorhaben C. Hafner GmbH & Co. KG westlich der
Maybachstraße in 71299 Wimsheim, Henke und Partner GmbH,
Ingenieurbüro für Geotechnik, Stuttgart, 23.04.2013
Das Geotechnische Gutachten wurde im Auftrag der Firma HIG erstellt,
die möglicherweise mit C. Hafner gesellschaftsrechtlich verbunden ist.
Es fehlt deshalb an einem unabhängigen Gutachter; das vorliegende
Gutachten ist deshalb als Parteigutachten zu werten.
Laut der Begründung des Bebauungsplans ist mit der Abfahrt von
Bodenmaterial zu rechnen.
Quelle: Geotechnisches Gutachten S. 66 Auszug aus der Anlage 3.1
Alles Material oberhalb der roten Line auf der südlichen Seite des
Geländes (SG 11) passt beispielsweise nicht auf die nördliche Seite (SG
4).
Dieses Bodenmaterial ist laut geotechnischem Gutachten (S. 10 - 11) mit
Schwermetall Kupfer und Arsen belastet und hat eine Zuordnungsklasse
Z2 nach LAGA. Z2 nach LAGA bedeutet „Eingeschränkter Einbau mit
definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen“ und ist die Klasse bevor
das Material auf die Deponieklasse 1 kommen müsste.
Wo soll das überflüssige, mit Schwermetall Kupfer und Arsen belastete
Bodenmaterial eingebracht werden?
Von wie viel Bodenmaterial ist dabei auszugehen?
43
44. Besteht bei den möglichen Bauarbeiten die Gefahr der Ausschwemmung
von Arsen oder Kupfer ins Grundwasser? Wie hoch ist das Risiko dieser
Gefahr?
Z1 und Z2 klassifizierter Aushub darf nur in einer bestimmten Art und
Weise eingebaut werden.
Quelle: LAG Merkblatt Nr. 20
Bleibt die Z1 und Z2 auf dem Gelände sind bestimmte Vorschriften des
Einbaus zu beachten.
§ 34 Abs. 2 WHG (Grundwasser): Stoffe dürfen nur so gelagert oder
abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des
Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
Um die derzeit bestehende und künftige öffentliche Wasserversorgung
vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können - soweit es das Wohl
der Allgemeinheit erfordert - Wasserschutzgebiete festgesetzt werden (§
19 Abs. 1 WHG). »In den Wasserschutzgebieten können ... bestimmte
Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden ...«
(§ 19 Abs. 2 WHG).
Für dem Aushub der Einbauklasse 2 gilt: Der Abfall wird unter einer
wasserundurchlässigen Deckschicht so eingebaut, dass er von Wasser
nicht oder nur geringfügig durchsickert werden kann (nicht oder nur
44
45. gering wasserdurchlässige Bauweise). In einigen Fällen wird die
Wasserdurchlässigkeit (das Auslaugverhalten) zusätzlich durch die
Verwendung von Bindemitteln, z. B. Bitumen oder Zement, reduziert. Der
Einbau wird dahingehend eingeschränkt, dass der Abfall nur in
technischen Bauwerken eingebaut werden darf. (LAGA 20)
Für die Einbauklasse 2 (Zuordnungswerte Z 2) gilt ein eingeschränkter
Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (nicht oder
nur gering wasserdurchlässige Bauweise). Eine Bauweise mit keiner
oder nur einer geringe
Wasserdurchlässigkeit ist nicht gewährleistet.
Technische Sicherungsmaßnahmen für Z1
Technische Sicherungsmaßnahme Z2
Solche Maßnahmen sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen (Siehe
Bebauungsplanentwurf S. 8, A10.5). Weder kommt das gesamte
unbebaute Areal unter eine Betonplatte, noch ist eine Asphaltierung oder
45
46. eine Folienabdeckung für die unbebauten Flächen vorgesehen. Damit
sind die gesetzlichen Anforderungen nicht sichergestellt und es besteht
die Gefahr einer Kontamination des Schutzgutes Boden, des
Grundwassers oder des Mischwassers. Die Maßnahmen im
Bebauungsplan Seite 13 sind nicht ausreichend. Unter Punkt C2 steht,
die Maßnahmen zu Bodenversiegelung sind auf das Notwendigste zu
begrenzen. Damit besteht die Gefahr der Elution der Schadstoffe. (Dass
im Laufe der Zeit keine Elution stattfand ist nicht bewiesen. Genauso
wenig ist vom Umweltamt geklärt, ob während der Bauarbeiten die
Gefahr einer Elution besteht)
Bei einer entsprechenden Versiegelung ist der Einfluss auf die
Versickerung
zu
bedenken.
Zusätzliche
Drainagen
und
Retensionsbecken sind ebenfalls zu prüfen.
Quelle: Wikipedia Retentionsbecken
Unter Punkt C6 im Bebauungsplanentwurf wird eine baubegleitende,
objektbezogene geotechnische Beratung für die einzelnen Vorhaben im
Plangebiet empfohlen. Eine Empfehlung ist nicht ausreichend.
Insgesamt muss das Umweltamt als Träger öffentlicher Belange dieses
Gutachten prüfen. Ohne eine entsprechende Baubegleitung und
objektbezogene Beratung durch das Umweltamt und konkrete
Maßnahmen im Bebauungsplan lehne ich das Bauvorhaben strikt ab.
46
47. Faunistische
Sonderuntersuchung
(Vögel,
Fledermäuse,
Amphibien) zum Bebauungsplan Breitloh-West II, Gemeinde
Wimsheim, Enzkreis Baden-Württemberg, Dipl.-Biol. Peter Endl,
Filderstadt, den 24.06.2013 und Spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung (SaP) Bebauungsplan „Breitloh-West
II“, Gemeinde Wimsheim, Enzkreis, Baden Württemberg, Peter Endl,
Filderstadt, den 21.08.2013
Die vorgeschlagene Bergung und Versorgung „vorgefundener
Fledermäuse“ bei Fällung der vorhandenen Gehölze im Winterhalbjahr
ist als Minimierungsmaßnahme abzulehnen. Die Gefahr, dass bei
diesem Vorgehen überwinternde Fledermäuse entweder übersehen
werden oder aber womöglich im Vorfeld durch starke Beunruhigungen
veranlasst werden, ihren Winterschlaf zu unter-brechen und die Höhlen
zu verlassen, lässt sich nicht ausschließen.
Ich fordere, die fraglichen Höhlenbäume im Oktober endoskopisch zu
untersuchen
und
womöglich
besetzte
Höhlen
(Schwärmquartier/Zwischenquartier) mit einer über der Einflugöffnung
befestigten Folie, die den Tieren das Verlassen des Quartiers gestattet,
beim Anflug jedoch das Anlanden im Höhleneingang verhindert
(Reusenprinzip) zu versehen.
Was ist mit Verlust von rindenspaltenbewohnender Fledermäuse (z.B.
Fransenfledermaus), der nicht ausgeschlossen werden kann? Welche
Maßnahmen sind geplant?
47
48. Stellungnahme zur Kampfmittelbelastung
Im persönlichen Gespräch am 13.02.2013 verwies Herr Weisbrich unter
anderem auf ein Gutachten zur Beurteilung einer möglichen
Kampfmittelbelastung von Breitloh West II. Neben anderen, sei auch
dieses Gutachten abzuwarten. Dieses Gutachten wurde der
Öffentlichkeit bis dato nicht zugänglich gemacht. Eine Ergänzung der
Gutachten wird eingefordert, ebenso wie eine Fristverlängerung oder
eine Erneute Auslage nach Beibringung der fehlenden Gutachten im
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange.
48
49. Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „BREITLOH –WEST
II“ Entwurf vom 10.09.2013
Die Festsetzungen für das Plangrundstück als eingeschränktes
Industriegebiet GIe (§ 9 BauNVO) sind widersprüchlich. Die Größe des
Gewerbegrundstücks lässt neben C. Hafner keine weiteren
Gewerbebetriebe zu. Sie sind alternativ formuliert und widersprechen der
Typisierung des § 9 BauNVO.. Für den Fall, dass die Ansiedlung von C.
Hafner misslingt, sollen nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe
zugelassen werden. Damit wird der Gebietscharakter eines
Industriegebietes verletzt. Die alternativ zugelassenen nicht erheblich
belästigenden Gewerbebetriebe gehören in ein GE (vgl. hierzu VGH
Mannheim UPR 1994, 455).
Für das Maß der baulichen Nutzung werden die höchst zulässigen
Obergrenzen festgesetzt (Grundflächenzahl GRZ 0,8). Die ortsüblichen
Festsetzungen liegen in der Regel bei einer GRZ von 0,5 bis 0,6. Siehe
Auszug aus dem Bebauungsplan Breitloh West:
Bildausschnitt aus dem Bebauungsplan Breitloh West
Eine Festsetzung der GRZ von 0,8 ist wegen des dörflichen Charakters
der Gemeinde Wimsheim eine fehlerhafte Abwägung. Es wird ein
geballter und konzentrierter Industriekomplex zugelassen, ohne
genügende Freiflächen zur Eindämmung von Emissionen und
Erwärmung.
49
50. Die zulässige Höhe von Schornsteinen überragen die zulässige Höhe
(14 m) um 22,40 Meter (Schornsteinhöhe über Grund: 14 m + 22,4 m =
36,4 m). Damit wird der dörfliche Charakter und das Landschaftsbild der
Gemeinde Wimsheim auf das Schwerste beschädigt.
Der aktuelle Bebauungsplanentwurf basiert auf den bereits vorliegenden
Gutachten. Angesichts der beträchtlichen Unstimmigkeiten und
Einwände ist nach Korrektur der Gutachten der Bebauungsplan zu
überdenken oder zu überarbeiten. Es ist z.B. höchst bedenklich im
Bebauungsplan keine Betriebszeiten einzuschränken und damit eine
Rund um die Uhr Betriebsdauer zuzulassen, die von den im
Bebauungsplan referenzierten Gutachten nicht betrachtet wird. In den
Gutachten wird von sehr unterschiedlichen Betriebszeiten ausgegangen,
aber nie von einem Rund um die Uhr Betrieb. Da dieser nicht
ausgeschlossen wird muss damit gerechnet werden, dass das
Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen die Betriebszeiten erhöht.
Entweder müssen die Betriebszeiten eingeschränkt werden oder die
Gutachten auf Basis der maximalen Betriebszeit korrigiert erstellt
werden.
Außerdem wird in Gutachten und im Umweltbericht von einem
Anlieferverkehr gesprochen, der tagsüber erfolgt. Es gibt im textlichen
Teil des Bebauungsplanentwurfs keine Einschränkung, die nur einen
Verkehr tagsüber zulässt. Somit ist ebenfalls von einem nächtlichen
Anlieferverkehr auszugehen oder eine entsprechende Einschränkung im
Bebauungsplan zu machen.
Es wird in der Öffentlichkeit und den Lobbyisten der Firma C.Hafner
immer wieder betont, dass die Anlagen der Firma C.Hafner mit allen
Schadstoffen unter 1% der Bagatellmassenströme bleiben. Das wäre
durch Messungen nachgewiesen. Da die Genehmigung der Anlagen erst
im Nachgang der Bebauungsplanung durch das Regierungspräsidium
erfolgt, müsste zur Sicherstellung der Unterschreitung eine
Einschränkung im Bebauungsplan erfolgen. Eine entsprechende
Ergänzung der Einschränkungen im Bebauungsplan auf Seite 4 unter
Punkt A1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen macht die Sachlage
erst glaubwürdig. Ohne diese Festsetzung ist die Glaubwürdigkeit des
Unternehmens
in
Frage
zu
stellen
und
werden
die
Genehmigungsbehörden im weiteren Verlauf weit höhere Werte, als die
50
51. vielbeschworenen Messwerte zulassen. Hier sollte man sich an seinen
eigenen Maßstäben messen und den Stand der Technik und die die
gesetzlichen Grenzwerte für eine spätere Betriebszulassung gelten
lassen.
Die aktuelle Formulierung des Bebauungsplanentwurfs lässt den Schluss
zu, dass es sich um einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan
handelt. Dieser Anschein ist aus der Welt zu räumen und darzustellen,
welche Betriebe außer C.Hafner noch angesiedelt werden könnten.
Nach § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitpläne, die bauliche
und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten
und zu leiten. Dabei müssen die Bauleitpläne nach der Rechtsprechung
des BVerwG (E 45, 309 = NJW 1975, 70; s. auch VGH Mannheim
VBlBW 1995, 56) in objektiver Beziehung zur städtebaulichen Ordnung
stehen, auf die subjektiven Vorstellungen des Gemeinderats bei der
Aufstellung des Bebauungsplans kommt es nicht an. Ein Bebauungsplan
verstößt gegen § 1 Abs. 1 BauGB, wenn er bei objektiver
Betrachtungsweise nicht städtebaulichen, sondern sonstigen Belangen
dient, etwa den privaten Interessen einzelner (BVerwG NVwZ-RR 1994,
490; VGH
Mannheim NVwZ-RR 2002, 630), der Legalisierung rechtswidriger
Bauwerke (OVG Koblenz NVwZ 1986, 939) oder nur die Verhinderung
von Maßnahmen überörtlicher Planungsträger zum Ziel hat (Müller JuS
1975, 228).
Durch einen Verkaufsbeschluss des Gemeinderates, während des
laufenden und noch nicht entschieden Bebauungsplans ist klar, dass
gegen geltendes Recht verstoßen wird. In der gesamten Planung
werden vor allem die subjektiven Bedürfnisse eines möglichen
Bauherren verwirklicht. Dr. Reisert, geschäftsführender Gesellschafter
und möglicher Bauherr sprach (in einer Wimsheimer GR-Sitzung vor
Zeugen) von seiner persönlichen Existenz die auf dem Spiel stehe. Auch
erweckt ein Gemeinderat den Anschein eines persönlichen Interesses, in
dem er als Gründungsmitglied einer Interessengemeinschaft für die
Ansiedlung auftritt.
51
52. Einfluss des Bebauungsplanentwurfs für Edelmetall- und
Nichteisenmetallbetriebe, mit den entsprechenden Anlagen der 4.
BImSCHV, auf benachbarte Grundstücke und Gewerbetreibende
Die Bedenken bestehen darin, dass nach Ansiedlung der Firma C.Hafner
ein faktisches Bebauungsverbot innerhalb bestimmter Abstände geben
kann. Je nach Einschätzung des Regierungspräsidiums können Flächen
im Umkreis von 300 bis 500 Meter um Anlagen der 4.BImSCHV nur noch
so genutzt werden, dass der Fortbestand und/oder die
Weiterentwicklung der Firma C.Hafner nicht gefährdet ist. Damit könnte
die Einwicklung der Firma Camlog, Altatec, Paragon, Stähle und
anderen Gewerbebetrieben ein Riegel vorgeschoben werden. Das gilt
nicht nur für die Wimsheimer Gewerbetreibenden. Auch das Waldstück
von Friolzheim könnte ggf. dann bauplanerisch nicht uneingeschränkt
genutzt werden.
Obwohl mir der Bürgermeister sagte, um Altatec muss ich mich nicht
kümmern, die würden sich schon um sich selbst kümmern, möchte ich
Bedenken bezüglich der möglichen Reinraumprobleme anbringen.
52
53. Umweltbericht gem. § 2a BauGB mit Grünordnungsplan zum
Bebauungsplan „Breitloh-West II“ Entwurf vom 10.09.2013
Die Kalt- und Frischluftzufuhr wird stark beeinträchtigt. Die Lage des
Bauvorhabens ist in Bezug auf die Wimsheimer Kalt- und
Frischluftversorgung ungeeignet. Ebenso einige der dafür vorgesehenen
Ausgleichsflächen. Der Bebauungsplan liegt in der Achse der
Wimsheimer Kalt- und Frischluftentstehung. Diese zieht sich vom Wald
im Breitloh über das Hagenbach/Grenzbach-Tal in die Ortsmitte. Die
gesamte Bebauung im Ortskern ist darauf ausgerichtet.
Kalt- und Frischluftzufuhr
Eine Unterbrechung dieser klimatischen Luftaustauschbahn hat
wesentliche Folgen auf das Wimsheimer Klima. Eine Kompensation der
Frischluftproduktion durch eine auf der anderen Seite von Wimsheim
liegende Aufforstung (E1 Gewann Stich) ist unrealistischer Weise im
Umweltbericht angenommen (Umweltbericht S. 48/49 E1 Klima:
Neuanlage von Wald). Bei E1 im Gewann Stich kann auch nicht als
Neuanlage von Wald bezeichnet werden. Dieses wurde nicht neu
angelegt sondern besteht in seiner jetzigen Form seit einigen Jahren. Da
es sich um eine Brachfläche im Sukzessionsstadium handelt, ist die
Umwandlung in ein Alt- und Totholzkonzept (AuT) nicht ökopunktefähig.
Die Wirkung von E1 als Kompensation des Landschaftsbildes von
Breitloh West II ist geradezu lächerlich. Der angebliche „Wald“ Stich
kann von der Wohnbebauung nicht eingesehen werden.
53
54. Inwieweit sich die Flächen AuT 2 und AuT 3 als CEF–Flächen eignen,
lässt sich mangels Beschreibung der aktuellen Waldbestände nicht
beurteilen. Die fraglichen Waldflächen sollten mindestens 21 potentielle
Baumquartiere bzw. höhlenfähige Bäume aufweisen. Dies ist fraglich
und entsprechend nachzuweisen.
Die Aufforstung einer Glatthaferwiese (E1) an dieser Stelle halte ich für
nicht zielführend. Den Naturschützern vor Ort zufolge ist die Bewertung
Wiese auf Flst. 4676/1 nicht korrekt: es handelt sich um eine artenreiche
Wiese. Eine Aufforstung auf Flst. 4756 lehne ich ab, da damit ein
Waldriegel mitten im Offenlandverbund geschaffen würde. Dem
Grünland/(Acker-)Band zwischen den Waldflächen im Hegeloh und dem
Waldstreifen kommt aufgrund der hohen Grenzliniendichte eine wichtige
Funktion für Fauna und Flora zu.
Damit ist die Ökopunktbilanzierung in Frage zu stellen und von
behördlicher Seite zu überprüfen.
Der Wald im Breitloh West II ist im Schnitt über 70 Jahre. Dies zeigt wie
lange es dauern kann, bis die Neuanpflanzungen eine ähnliche Wirkung
zeigen, wie der aktuelle Immissionsschutzwald. Deshalb ist nicht zuletzt
eine verringerte Kompensation der Autobahnemissionen (Schadstoffe
und Geräusche) zu erwarten. Die im Umweltbericht nicht erhebliche
Auswirkung auf das Klima ist deshalb anzuzweifeln und von neutraler
Stelle zu untersuchen. Nach aktuellem Stand ist somit das Vorhaben
nicht genehmigungsfähig.
54
55. Schutzgebiet Wasser
Lage innerhalb der Zone III B für die Quellen "A", "C", "D" und dem
Tiefbrunnen "F" des Zweckverbandes "Wasserversorgung Friolzheim Wimsheim", Wasserschutzgebiet "Quelle und TB Lerchenhof". Das
Plangebiet befindet sich im direkten Anstrom des Tiefbrunnens „F“. Nach
dem
vorliegenden
Abgrenzungsgutachten
des
geologischen
Landesamtes zu dem o.g. Wasserschutzgebiet (1986) fallen die
Gesteinsschichten (mu und so) mit 4,3 % von Westsüdwest auf den
Bereich der Trinkwasserfassung zu. Da das geförderte Grundwasser
ohne Aufbereitung als Trinkwasser verwendet wird, besteht eine hohe
Empfindlichkeit. Es wird im Umweltbericht von einer hohen Bedeutung
ausgegangen. Die im Bericht genannten Maßnahmen, wie
Entwässerung im Trennsystem,
Rückhaltung und gedrosselte Ableitung des Oberflächenwassers,
Extensive
Begrünung
von
Flachdächern,
Verwendung
wasserdurchlässiger Beläge für unbelastete Erschließungsflächen sind
nicht ausreichend. Außerdem sind die Erschließungsflächen nicht
unbelastet. Im Geotechnischen Gutachten wir von sehr hohen Kupfer
und hohen Arsen Werten ausgegangen und der Boden mit Z2
klassifiziert. Dieser Boden wird zum größten Teil auf dem Gelände
gelassen. Damit ist auch die Erschließungsfläche belastet. So besteht
unter anderem die Gefahr, dass Arsen und Kupfer vermehrt ins
Grundwasser gerät. Dies ist in einem Wasserschutzgebiet nicht
akzeptabel. Die Arsen Belastung in Wimsheim durch die geografische
Lage in Wimsheim sowie so sehr hoch (Gewann Röte). Es sollte alles
dafür getan oder unterlassen werden, um dieses Belastung nicht weiter
zu erhöhen oder ins Grund- und Trinkwasser zu verlagern.
55
56. Nitratmobilisierung durch Rodung, Umbruch und Erdaushub im
Breitloh West II und Wasserschutzgebiet
Es besteht eine erhebliche Gefahr der Nitratmobilisierung durch die
Rodung des Waldes und den Umbruch der Erdoberfläche des
Emissionsschutzwaldes im Breitloh West II. Eine Düngung des Bodens
durch Menschen scheint ausschließbar. Allerdings wird durch die
Humusschicht im Waldboden laufend Nitrat freigesetzt. Durch die
Bearbeitung des Bodens wird dieses natürlich mineralisierte Nitrat
freigesetzt und ausgewaschen.
Quelle: Bayrischer Landesverband für Gartenbau und Landschaftspflege
Das mobilisierte Nitrat gelangt über Auswaschung ins Grund- und
Trinkwasser. Die besondere Gefahr besteht in der Größe des Geländes
und vor allem durch die Lage im Wasserschutzgebiet.
Die Ursache für gesundheitliche Risiken liegt in der Gefahr einer
Reduktion des Nitrats zu Nitrit und der Bildung von krebserregenden
Nitrosaminen. Eine solche Umwandlung findet zum einen im Darm durch
entsprechende Bakterien statt, zum anderen können auch die
Speicheldrüsen über den Blutweg angeschwemmtes Nitrat reduzieren.
Die Darmflora des Säuglings kann (wie die Darmflora eines
Erwachsenen) Nitrit bildende Bakterien enthalten. Das entstehende Nitrit
oxidiert das Hämoglobin zu Methämoglobin, welches der Säugling
aufgrund seiner noch nicht ausgereiften Reduktionskapazität nicht
wieder zu Hämoglobin rückreduzieren kann, so dass der Säugling von
innen erstickt. Die Gefahren und das Risiko sind vom LandForstwirtschaft- und Umweltbundeamt zu prüfen.
56
57. Nicht betrachtet wird im Umweltbericht der Tiefbrunnen "Eichbrunnen"
Lage
Gemarkung
Friolzheim
F1st.
Nr.
L27
L.
Dieses
Wasserschutzgebiet grenzt an das Wasserschutzgebiet Lerchenhof und
ist damit in einer besonderen Lage. Der Brunnen dieses Schutzgebietes
liegt in der Nähe des geplanten Industriegebietes. Warum wird diese
Quelle, trotz einer Rechtsverordnung vom 08.08.1995, nicht beachtet?
Die Einhaltung von Grenz- und Depositionswerten der TA Luft laut TÜV
Gutachten sichert noch nicht den Schutz des Wasser! Es sind in diesem
Fall Stoffe in Erwägung zu ziehen, die emittiert werden, also auch mit
Immissionen ohne das die Grenzwerte in der TA Luft genannt sind.
Diese Untersuchung ist durchzuführen. Nichts desto trotz habe ich
erhebliche Bedenken bezüglich eines Industriegebietes mit Anlagen der
4.BImSchV in der Nähe einer Quelle zur Grundwasserfassung.
Ein Industriegebiet und ein Umbruch in dieser Größenordnung in einem
Wasserschutzgebiet lehne ich mit größten Bedenken strikt ab.
57
58. Landschaftsbild
Die Überbauung einer Waldfläche, die als Raumkante bis zu 1 km weit
aus nördlichen Richtungen und aus dem nordwestlichen Teil von
Wimsheim wahrnehmbar ist, halte ich für sehr bedenklich. Zitat aus dem
GVV Heckengäu FNP 2025, S. 93: „Die großvolumigen Baukörper
werden an dem leicht nach Norden geneigten Hang weithin sichtbar
sein.“
Bildausschnitt Bebauungsplanentwurf mit Ergänzungshinweisen
„Als Maßnahme zur Eingriffsvermeidung oder Minimierung wird
vorgeschlagen einen ca. 20 m breiten Gehölzstreifen im Norden und
Westen zu erhalten, um eine wirksame Einbindung des Gebietes in die
umgebende Landschaft zu erreichen. Durchgrünung des Gebiets mit
Bäumen.“ Zitat S.94 des GVV Heckengäu FNP 2025. Warum wurde
dieser Vorschlag nicht in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet? Es
bestehen nicht nur Bedenken bezüglich des Landschaftsbildes in
Hinsicht auf den nicht beachteten Gehölzstreifen im Norden und Westen,
sondern auch in Bezug auf die Schornsteine. Die geplante Bepflanzung
kann einen 20 m oder breiteren Gehölzstreifen von 20 - 30 Meter hohen
Bäumen jahrzehntelang nicht ersetzten. Abgeholzt ist gleich. Ein paar
Sträucher nachgepflanzt ebenfalls. Bis ein Waldstreifen wächst und ein
Landschaftsbild wieder schließt dauert es eine Generation. Die
Maßnahme zur Eingriffsminimierung gemäß FNPs ist in den
Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten. Diese Maßnahme ist unabhängig
davon, ob das Gebiet gewerblich oder industriell genutzt wird.
58
60. Ebenfalls einen Einfluss auf das Landschaftsbild haben die von der
Firma C. Hafner benötigte Schornsteine für die Gekrätzveraschung,
Scheiderei und die Edelmetallschmelze. Drei oder vier AbgasSchornsteine mit einer Höhe zwischen 22 und 36,4 Metern (Wimsheimer
Kirchturm ist 34 Meter hoch). Das Landschaftsbild würde verschandelt.
Beim Blick aus ihren Wohnungen, Häusern oder von ihren Gärten
würden viele Wimsheimer die drei Schornsteine sehen. Es handelt sich
unstreitig um eine Beeinflussung des Landschaftsbildes und optische
Umweltbelastung!
Bildausschnitt aus Bebauungsplanentwurf, ergänzt um Hinweise
60
61. Sozialer Frieden in der Gemeinde Wimsheim
Keine Bedeutung, weder in den Gutachten noch im Umweltbericht, hat
die soziale Komponente. Der Rat scheint den sozialen Unfrieden einer
Gemeinde billigend in Kauf zu nehmen. Das Wohl der Gemeinde mit
fragwürdigen (ob) und unbekannten (wie viel) Einnahmen
gleichzusetzten und die Lebensgrundlage (z.B. Trinkwasserversorgung)
aufs Spiel zu setzten, spiegelt die Wertehaltung der Räte wieder. So
gehen wirtschaftliche Interessen vor sozialem Frieden und
gesundheitliches Wohl der Bürger. Sich nur auf Recht, Experten und
seine Machtposition zu beziehen, zeigt die Überlastung und (Un-)Reife
dieses Systems. Bei der Vielzahl von Unstimmigkeiten in den Gutachten
bezweifle ich, dass jemand die Gutachten vor der Auslage durchgelesen
hat. Ansonsten hätte es vor dem Auslagebeschluss zu Fragen und einer
Diskussion und Abwägung führen müssen.
Alles in allem bitte ich das verantwortungs- und vertrauensvolle Handeln
des Rates im Zusammenspiel mit dem bürgerlichen Souverän zu
überdenken. Auch wäre ein Gutachten zur sozialen Verträglichkeit eines
Unternehmens dieser Größenordnung mit der überwiegenden
Wertehaltung der Bürger nicht nur wünschenswert sondern in der
aktuellen Situation angemessen.
61
62. Fehlende Gutachten
Aufgrund
der
THEMENORIENTIERTE
SYNOPSE
ZU
DEN
HÄUFIGSTEN, INHALTLICH NICHT DEN BEBAUUNGSPLAN
BETRFFENDEN, EINWENDUNGEN Frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit vom 07.01.2013 bis 07.02.2013 (gemäß § 3 Abs.1 BauGB)
zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „BREITLOH WEST II“, Vorentwurf vom 18.12.2012 sind zur Klärung folgender Fragen
weiter Gutachten einzuholen:
Werden (am geplanten Standort) krebserregende Stoffe eingesetzt?
Möglicherweise (b)
Gefordert wird ein umweltmedizinisches Gutachten, das auf neueren
Erkenntnissen als dem mittelalterlichen Prinzips von Paracelsus basiert:
„Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift; allein die Dosis machts,
dass ein Ding kein Gift sei.“ – Die dritte Defension wegen des
Schreibens der neuen Rezepte. In: Septem Defensiones 1538. Werke
Bd. 2, Darmstadt 1965, S. 510.
Gelangen über Kamine und Filteranlagen (am geplanten Standort)
krebserregende Stoffe ins Freie? Das ist nicht auszuschließen (b)
Da krebserregende Stoffe nicht auszuschließen sind und Herr Dr.
Reisert als geschäftsführender Gesellschafter von C.Hafner in einem PZ
Interview von homöopathischen Dosen im Zusammenhang mit den
Schadstoffemissionen und damit von einem medizinischen Wirkprinzip
sprach, sind die Wirkungen aus umweltmedizinischer Sicht zu
begutachten. Eine nicht angestrebte Therapie mit homöopathisch
wirkenden Mitteln ist auszuschließen.
Dies gilt nicht nur für die durch die Abgase in die Atmosphäre und in die
Umwelt gebrachten Schadstoffe, sondern auch für die Wirkungen der
durch Auswaschungen in das Trinkwasser gebrachte Kupfer, Arsen und
Nitrat.
62
63. Bedenken bezüglich der Revidierbarkeit, der fehlenden Diskussion
und Abwägung der Konsequenzen und möglicher Alternativen und
die mangelnde Beteiligung der Bürger
Artikel 20A GG: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung
und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
Sollen die Interessen künftiger Generationen an der Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen effektiv geschützt werden, dürfen
irreversible Entscheidungen nicht „grenzenlos“ getroffen werden
(Einbezug der Risikovorsorge). Soll der Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen effektiv sein und sollen auch die Interessen künftiger
Generationen berücksichtigt werden, so muss Art. 20 a neben einer
Gefahrenabwehr auch eine Risikovorsorge ermöglichen und verlangen.
Damit kommt der Schutzauftrag des Art. 20 a nicht erst dann zum
Tragen, wenn eine Gefährdung des Schutzguts der natürlichen
Lebensgrundlagen erwiesen oder wahrscheinlich ist, sondern schon
dann, wenn ein diesbezügliches Risiko besteht, also über das Ausmaß
der Gefährdung keine genauen Erkenntnisse vorliegen, diese aber
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Denn nur auf diese Weise
kann tatsächlich den existentiellen Belangen künftiger Generationen
Rechnung getragen werden, so dass hier ein präventives Element eine
zentrale Rolle spielen muss. Diesem Präventionsgedanken muss
zumindest durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen
werden.
Ist Breitloh West 2 als Industriegebiet ausgewiesen wird ein Weg zurück
zum Gewerbegebiet oder Schutzgebiet wahrscheinlich nur sehr schwer
möglich sein. Hat sich die Firma C.Hafner in Wimsheim angesiedelt
werden diese Ansiedlung und die Konsequenzen der Ansiedlung nur
sehr schwer rückgängig zu machen sein. Das wird bei
Nachbargemeinden
Begehrlichkeiten
und
wird
in
den
Verbandsgemeinden für Unverständnis sorgen. Man wird ebenfalls
Flächen als Industrieflächen ausweisen wollen. Es werden, wie aktuell in
Wurmberg und Mönsheim Umgehungsstraßen geplant, abgewogen,
gebaut und bezahlt werden müssen. Der demografische und der
gesunde Menschenverstand sprechen gegen diesen dynamischen und
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64. zerstörerischen Wandel. Man sollte sich genau überlegen und
diskutieren:
Was sind die Konsequenzen der Ansiedlung?
Was sind die Konsequenzen der Nichtansiedlung?
Welche Kosten entstehen, würde die Firma C.Hafner durch eine
Insolvenz oder ähnliches Rückabgewickelt werden?
Bildet die Gemeinde vorsorglich Rücklagen dafür oder werden spätere
Kosten sozialisiert und damit auf die Bürger umgelegt werden?
Besteht die Möglichkeit das bereits ausgewiesene Gewerbegebiet in ein
Schutzgut zu wandeln und dem Ökopunktehandel und der daraus
resultierenden Verzinsung zuzuführen?
Eine ordnungsgemäße Abwägung ist Merkmal jeder rechtsstaatlichen
Planung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in der
berühmten Flachglasentscheidung vier Abwägungsstufen zur
Überprüfung von Planungen herausgearbeitet:
• Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden (kein
Abwägungsausfall).
• Es müssen alle Belange in die Abwägung eingestellt werden (kein
Abwägungsdefizit).
• Die Bedeutung der einzelnen Belange zueinander musserkannt
werden (keine Abwägungsfehleinschätzung).
• Die Gewichtung und der Ausgleich der Belange dürfen nicht außer
Verhältnis stehen (keine Abwägungsdisproportionalität).
• Die Abwägungsfehlerlehre ist für das Planungsrecht das
bestimmende Element geworden, denn im Rahmen der
Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte stellt die Frage der
rechtmäßigen Interessenverteilung zwischen den in der Planung
beteiligten Belangen das wesentliche Element dar.
Die Überprüfung der planerischen Festsetzungen einschließlich der
schriftlichen Begründungen, sowie der vorgelegten Gutachten ergibt im
Ergebnis, dass eine sachgerechte Abwägung der unterschiedlichen
Interessen untereinander und gegeneinander nicht stattgefunden hat.
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65. Sehr bedenklich finde ich, dass keine alternativen Ansiedlungen oder
eine alternative Verwendung des Waldes z.B. im Rahmen eines
Ökopunktehandels vom Gemeinderat diskutiert, beraten und bewertet
wurden. Gemeindeverwaltung und Gemeinderat hatten von Anfang an
das Ziel, die Ansiedlung der Firma C. Hafner politisch und planerisch
durchzusetzen.
Diese
vorherige
Festlegung
macht
den
Abwägungsprozess unglaubwürdig und rechtsfehlerhaft.
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