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Webinar Praxisratgeber Vergaberecht
Wertung

Angebotsfrist

Wartefrist

VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen

Vergabebekanntmachung
Vergabebekanntmachung
Abgabetermin Angebote
Abgabetermin Angebote
Auswahlentscheidung
Auswahlentscheidung
Zuschlagserteilung
Zuschlagserteilung

Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell
Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in
einem Master-Fernstudiengang.

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Fristen und Termine,
Fristbeginn, Fristende, Fristberechnung

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Seite 3
Was ist eine Frist?
Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter
oder bestimmbarer Zeitraum.
Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste
Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B.
Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen
Endtermin. (→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen

Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn.
5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)

Frist
Frist
Zeitraum

Fristbeginn
Fristbeginn

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Fristende
Fristende

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Seite 4
Was ist ein Termin?
Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem
etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.(→ siehe

hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004 )

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52 Tage Angebotsfrist

Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist

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Seite 6
Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist

52 Tage Angebotsfrist

Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung

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Seite 7
Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist

Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

Bearbeitungszeit

52 Tage Angebotsfrist

Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung

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Seite 8
Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist

Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Postlaufzeiten etc.

Bearbeitungszeit

52 Tage Angebotsfrist

Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung

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Seite 9
Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist

Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Postlaufzeiten etc.
Wochenenden/Feiertage
Bearbeitungszeit

52 Tage Angebotsfrist

Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung

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Arbeitstage zur Bearbeitung

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Seite 10
Regeln für Fristen und Termine

EWG/EURATOM Nr. 1182/71
Regeln für
Fristen, Daten und Termine

BGB Buch 1. Abschnitt 4
Fristen, Termine §§186-193

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Seite 11
§ 187 Abs. 1 BGB

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das
Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

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Seite 12
Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71

Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder
Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem
ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so
wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet,
in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

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Seite 13
Wann beginnen Fristen?

Maßgebliches Ereignis
MO

DI

MI

Fristbeginn um 0:00 Uhr

DO

FR

SA

SO

Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

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Seite 14
§ 188 Abs. 1 BGB

Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des
letzten Tages der Frist.

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Seite 15
§ 193 BGB

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und
fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt
an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

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Seite 16
Artikel 3 Abs. 2 lit. b) RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71

Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten
Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde
des letzten Tages der Frist.

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Seite 17
Artikel 3 Abs. 3 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71

Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die
Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder
die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

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Seite 18
Artikel 3 Abs. 4 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71

Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf
einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet
die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags

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Seite 19
Wann enden Fristen?

Fristende
MO

DI

MI

DO

FR

SA

SO

18. März

19. März

20. März

21. März

22. März

23. März

24. März

MO

DI

MI

DO

FR

SA

SO

25. März

26. März

27. März

28. März

29. März

30. März

31. März

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Seite 20
Wann enden Fristen?
Fristende
MO

DI

MI

DO

FR

SA

SO

18. April

19. April

20. April

21. April

22. April

23. April

24. April

MO

DI

MI

DO

FR

SA

SO

25. April

26. April

27. April

28. April

29. April

30. April

1. Mai

Fristende gemäß § 193 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

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Angebotsfrist

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Seite 22
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote.

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Seite 23
Beginn der Angebotsfrist
Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der
Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es
für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder
einen Feiertag fällt.
Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste
Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.

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Seite 24
Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist

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Seite 25
§ 12 EG Abs. 3, Nr. 4 VOB/A

Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens zwölf Tage nach der
Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der
Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten
Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften
veröffentlicht; der Wortlaut der Originalsprache ist verbindlich.

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Seite 26
§ 12 EG Abs. 3, Nr. 5 VOB/A

Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für
Veröffentlichungen der Europäischen Union (http://simap.europa.eu/)
auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt wurden, werden
abweichend von Nummer 4 spätestens fünf Kalendertage nach ihrer
Absendung veröffentlicht.

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Seite 27
Angebotsfrist: Kalendertage oder Arbeitstage?

z.B. § 10 EG Abs. 1, Nr. 1 VOB/A:

Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote
(Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung
der Bekanntmachung.

Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71

Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese
nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

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Seite 28
Angebotsfrist wird in Kalendertagen bemessen

Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Im
aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen. Die Angebotsfrist
beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Ist als
Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag,
der voll als Angebotstag zählt.
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Seite 29
Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so
dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom
Verfahren auszuschließen sind.

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Seite 30
VK Nordbayern, Az.: 21.VK - 3194 – 09/08
Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und
des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim
Auftraggeber zu tragen.
Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem
Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der
Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten
haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz
aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.

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Seite 31
Pünktlich abgegeben?
●

●

Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät: Der Bieter hat
zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers
erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung
genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht.
(→ VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20.
Februar 2009, 1 Verg 1/09)
Abgabe an der Pforte: Da nicht mehr genug Zeit ist, das in
der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig
vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein
Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und
bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren.
(→ Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04
26. 01. 2005)

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Seite 32
Milliardenauftrag für Tankflugzeuge
Bei der Ausschreibung für die Beschaffung von Tankflugzeugen
der US-Luftwaffe reichte der Konzern U.S. Aerospace am 9. Juli
2010 sein Angebot 5 Minuten zu spät ein.

Bildquelle: Wikipedia; File = Refueling, 1923.jpg

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Seite 33
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 1 VOB/A:

Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote
(Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung
der Bekanntmachung.

Die in § 10 EG Abs. 1, Nr. 1 VOB/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen
ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene
Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.

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Seite 34
Eröffnungstermin
§ 10 Abs. 2 VOB/A:
Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der
Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.
§ 10 EG Abs. 7 VOB/A:
Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der
Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

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Seite 35
Angebotsfrist beim offenen Verfahren

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Seite 36
VOB/A – Offenes Verfahren

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Seite 37
Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A
Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für das offene Verfahren
aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann
durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden:
●

●

●

die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind
auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,
durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 12 EG
Abs. 2 Nummer 2 VOB/A.

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Seite 38
Angemessenheit der Fristverkürzungen
Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar.
Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage
unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren
Prüfungsaufwand betreiben.
Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu
vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom
09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)

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Seite 39
Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A
Vorinformation über die Ausschreibung
§ 10 EG Abs. 1 Nummer 2 VOB/A
Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach
Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22
Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine
Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz
1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor
Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese
Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung
nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten
Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der
Absendung der Vorinformation vorlagen.

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Seite 40
Vorinformation über die Ausschreibung

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Seite 41
Vorinformation über die Ausschreibung

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Seite 42
Vorinformation über die Ausschreibung
Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung
der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG
übertragen werden.
Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der
Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt
worden sein.

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Seite 43
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

§ 10 EG Abs. 1 Nummer 3 VOB/A
Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für
Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg
erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können
die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben
Kalendertage verkürzt werden.

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Seite 44
Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

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Seite 45
Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

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Seite 46
Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

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Seite 47
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf
elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar

§ 10 EG Abs.1, Nummer 4 VOB/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche
Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie
die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um
weitere 5 Tage verkürzen.

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Seite 48
Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen
(Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen
Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

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Seite 49
Die in § 10a Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2009 enthaltene Mindestfrist für die
verkürzte Angebotsfrist von 15 Kalendertagen ist in der VOB/A 2012
nicht mehr enthalten. Diese Mindestfrist ist auch in Art. 38 RL
2004/18EG nicht vorgesehen. Damit können die Verkürzungen nach
der VOB/A 2012 ohne eine solche Untergrenze kumuliert werden.
(→ von Wietersheim, § 10 EG VOB/A, Rn. 8 in ) Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl. 2013.

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VOB/A – Offenes Verfahren

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Fristen bei Vergabeverfahren
Unterhalb der Schwellenwerte

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Seite 52
VOB/A – öffentliche Ausschreibung

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Seite 53
VOB/A – öffentliche Ausschreibung

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Seite 54
VOB/A – Beschränkte Ausschreibung

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Seite 55
VOB/A – Beschränkte Ausschreibung

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Seite 56
Fragen?
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Seite 57
ISBN 978-3-942766-03-6

Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013

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Seite 58
Fristen im Vergabeverfahren

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Seite 59
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

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Seite 60
Seminar - Einführung

11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html

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Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

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Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

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Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

18. - 19.03.2014 in Dortmund
25. - 26.03.2014 in München
06. - 07.05.2014 in Darmstadt
13. - 14.05.2014 in Leipzig
01. - 02.07.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe

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Seite 64
Vielen Dank!

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Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A

  • 1. Webinar Praxisratgeber Vergaberecht Wertung Angebotsfrist Wartefrist VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen Vergabebekanntmachung Vergabebekanntmachung Abgabetermin Angebote Abgabetermin Angebote Auswahlentscheidung Auswahlentscheidung Zuschlagserteilung Zuschlagserteilung Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. Thomas Ferber Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems. Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Fristen und Termine, Fristbeginn, Fristende, Fristberechnung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
  • 4. Was ist eine Frist? Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum. Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin. (→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.) Frist Frist Zeitraum Fristbeginn Fristbeginn http://www.fachverlag-ferber.de Fristende Fristende Fachverlag Thomas Ferber Seite 4
  • 5. Was ist ein Termin? Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.(→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004 ) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 6. 52 Tage Angebotsfrist Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 7. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist 52 Tage Angebotsfrist Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 7
  • 8. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen Bearbeitungszeit 52 Tage Angebotsfrist Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
  • 9. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen Postlaufzeiten etc. Bearbeitungszeit 52 Tage Angebotsfrist Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
  • 10. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen Postlaufzeiten etc. Wochenenden/Feiertage Bearbeitungszeit 52 Tage Angebotsfrist Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung http://www.fachverlag-ferber.de Arbeitstage zur Bearbeitung Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
  • 11. Regeln für Fristen und Termine EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Regeln für Fristen, Daten und Termine BGB Buch 1. Abschnitt 4 Fristen, Termine §§186-193 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
  • 12. § 187 Abs. 1 BGB Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 12
  • 13. Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
  • 14. Wann beginnen Fristen? Maßgebliches Ereignis MO DI MI Fristbeginn um 0:00 Uhr DO FR SA SO Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
  • 15. § 188 Abs. 1 BGB Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
  • 16. § 193 BGB Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
  • 17. Artikel 3 Abs. 2 lit. b) RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
  • 18. Artikel 3 Abs. 3 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
  • 19. Artikel 3 Abs. 4 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
  • 20. Wann enden Fristen? Fristende MO DI MI DO FR SA SO 18. März 19. März 20. März 21. März 22. März 23. März 24. März MO DI MI DO FR SA SO 25. März 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 21. Wann enden Fristen? Fristende MO DI MI DO FR SA SO 18. April 19. April 20. April 21. April 22. April 23. April 24. April MO DI MI DO FR SA SO 25. April 26. April 27. April 28. April 29. April 30. April 1. Mai Fristende gemäß § 193 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 23. Angebotsfrist Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
  • 24. Beginn der Angebotsfrist Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
  • 26. § 12 EG Abs. 3, Nr. 4 VOB/A Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut der Originalsprache ist verbindlich. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
  • 27. § 12 EG Abs. 3, Nr. 5 VOB/A Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (http://simap.europa.eu/) auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt wurden, werden abweichend von Nummer 4 spätestens fünf Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
  • 28. Angebotsfrist: Kalendertage oder Arbeitstage? z.B. § 10 EG Abs. 1, Nr. 1 VOB/A: Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 29. Angebotsfrist wird in Kalendertagen bemessen Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Im aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen. Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Ist als Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag, der voll als Angebotstag zählt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 30. Ende der Angebotsfrist Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
  • 31. VK Nordbayern, Az.: 21.VK - 3194 – 09/08 Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber zu tragen. Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 32. Pünktlich abgegeben? ● ● Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät: Der Bieter hat zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht. (→ VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20. Februar 2009, 1 Verg 1/09) Abgabe an der Pforte: Da nicht mehr genug Zeit ist, das in der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren. (→ Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04 26. 01. 2005) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
  • 33. Milliardenauftrag für Tankflugzeuge Bei der Ausschreibung für die Beschaffung von Tankflugzeugen der US-Luftwaffe reichte der Konzern U.S. Aerospace am 9. Juli 2010 sein Angebot 5 Minuten zu spät ein. Bildquelle: Wikipedia; File = Refueling, 1923.jpg http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
  • 34. Angebotsfrist beim offenen Verfahren § 10 EG Abs. 1, Nr. 1 VOB/A: Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Die in § 10 EG Abs. 1, Nr. 1 VOB/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
  • 35. Eröffnungstermin § 10 Abs. 2 VOB/A: Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt. § 10 EG Abs. 7 VOB/A: Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 36. Angebotsfrist beim offenen Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
  • 37. VOB/A – Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
  • 38. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden: ● ● ● die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 12 EG Abs. 2 Nummer 2 VOB/A. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
  • 39. Angemessenheit der Fristverkürzungen Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren Prüfungsaufwand betreiben. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
  • 40. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A Vorinformation über die Ausschreibung § 10 EG Abs. 1 Nummer 2 VOB/A Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
  • 41. Vorinformation über die Ausschreibung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
  • 42. Vorinformation über die Ausschreibung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
  • 43. Vorinformation über die Ausschreibung Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden. Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
  • 44. Möglichkeiten der Fristverkürzungen elektronische Übermittlung der Bekanntmachung § 10 EG Abs. 1 Nummer 3 VOB/A Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben Kalendertage verkürzt werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
  • 45. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
  • 46. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
  • 47. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
  • 48. Möglichkeiten der Fristverkürzungen Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar § 10 EG Abs.1, Nummer 4 VOB/A Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
  • 49. Möglichkeiten der Fristverkürzungen Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
  • 50. Die in § 10a Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2009 enthaltene Mindestfrist für die verkürzte Angebotsfrist von 15 Kalendertagen ist in der VOB/A 2012 nicht mehr enthalten. Diese Mindestfrist ist auch in Art. 38 RL 2004/18EG nicht vorgesehen. Damit können die Verkürzungen nach der VOB/A 2012 ohne eine solche Untergrenze kumuliert werden. (→ von Wietersheim, § 10 EG VOB/A, Rn. 8 in ) Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl. 2013. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
  • 51. VOB/A – Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
  • 52. Fristen bei Vergabeverfahren Unterhalb der Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
  • 53. VOB/A – öffentliche Ausschreibung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
  • 54. VOB/A – öffentliche Ausschreibung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
  • 55. VOB/A – Beschränkte Ausschreibung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
  • 56. VOB/A – Beschränkte Ausschreibung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
  • 58. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) 59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
  • 61. Seminar - Einführung 11.03.2014 in Darmstadt 18.03.2014 in Dortmund 25.03.2014 in München 08.04.2014 in Darmstadt 06.05.2014 in Darmstadt 13.05.2014 in Leipzig 01.07.2014 in München 08.07.2014 in Darmstadt http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
  • 62. Seminar - Bieterstrategien 12.03.2014 Darmstadt 20.03.2014 Dortmund http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
  • 63. Seminar - IT-Vergabe 19.03.2014 in Dortmund 26.03.2014 in München 07.05.2013 in Darmstadt 14. 05.2014 in Leipzig 02.05.2014 in München http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
  • 64. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe 18. - 19.03.2014 in Dortmund 25. - 26.03.2014 in München 06. - 07.05.2014 in Darmstadt 13. - 14.05.2014 in Leipzig 01. - 02.07.2014 in München Sonderpreis für zwei Tage Seminar 1.050,- Euro (zzgl. Ust.) 1. Tag Einführung in das Vergaberecht 2. Tag IT-Vergabe http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64