Die Möglichkeiten der Fristverkürzungen beim offenen Verfahren durch
Vorinformation, elektronische Bekanntmachung sowie dem Zugriff auf
Vergabeunterlagen und sonstigen zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg.
Die absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage) beträgt 15 Tage.
Die Fristverkürzungen müssen allerdings angemessen sein.
2. Was ist eine Frist?
Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter
oder bestimmbarer Zeitraum.
Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste
Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B.
Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen
Endtermin. (→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn.
5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)
Frist
Frist
Zeitraum
Fristbeginn
Fristbeginn
September 2012
Fristende
Fristende
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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3. Was ist ein Termin?
Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem
etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.(→ siehe
hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004 )
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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4. Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote.
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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5. Beginn der Angebotsfrist
Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der
Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es
für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder
einen Feiertag fällt.
Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste
Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 5
6. Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so
dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom
Verfahren auszuschließen sind.
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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7. Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage,
gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
§ 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote
(Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach
Absendung der Bekanntmachung.
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A und § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 genannte
Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen
vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber
die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die
Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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8. Angebotsfrist beim offenen Verfahren
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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9. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A für das offene Verfahren aufgeführte
Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die
folgenden Maßnahmen reduziert werden:
●
●
●
die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind
auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,
durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 15 EG
Abs. 6 VOL/A.
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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10. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A
Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für das offene Verfahren
aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann
durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden:
●
●
●
die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind
auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,
durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 12 EG
Abs. 2 Nummer 2 VOB/A.
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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11. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
Vorinformation über die Ausschreibung
§ 12 EG Abs. 3 lit. a Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen
Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52
Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der
Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem
Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.
§ 12 EG Abs. 3 lit. b VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht
weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall
mindestens 22 Tage betragen.
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12. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A
Vorinformation über die Ausschreibung
§ 10 EG Abs. 1 Nummer 2 VOB/A
Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach
Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22
Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine
Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz
1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor
Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese
Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung
nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten
Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der
Absendung der Vorinformation vorlagen.
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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13. Vorinformation über die Ausschreibung
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 13
14. Vorinformation über die Ausschreibung
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 14
15. Angemessenheit der Fristverkürzungen
Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar.
Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage
unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren
Prüfungsaufwand betreiben.
Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu
vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom
09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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16. Vorinformation über die Ausschreibung
Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung
der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG
übertragen werden.
Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der
Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt
worden sein.
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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17. Möglichkeiten der Fristverkürzungen
elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
§ 12 EG Abs. 6 VOL/A
Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können
die Fristen nach Abs. 2 und 3 Buchstabe b) und Abs. 4 Satz 1 um 7 Tage
verkürzt werden.
§ 10 EG Abs. 1 Nummer 3 VOB/A
Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für
Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg
erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können
die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben
Kalendertage verkürzt werden.
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19. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 19
20. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
September 2012
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Seite 20
21. Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf
elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar
§ 12 EG Abs. 6, Satz 2 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche
Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie
die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um
weitere 5 Tage verkürzen.
§ 10 EG Abs.1, Nummer 4 VOB/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche
Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie
die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um
weitere 5 Tage verkürzen.
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 21
22. Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen
(Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen
Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 22
23. Die in § 10a Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2009 enthaltene Mindestfrist für die
verkürzte Angebotsfrist von 15 Kalendertagen ist in der VOB/A 2012
nicht mehr enthalten. Diese Mindestfrist ist auch in Art. 38 RL
2004/18EG nicht vorgesehen. Damit können die Verkürzungen nach
der VOB/A 2012 ohne eine solche Untergrenze kumuliert werden.
(→ von Wietersheim, § 10 EG VOB/A, Rn. 8 in ) Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl. 2013.
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 23
24. Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Fristverkürzung durch Vorinformation sowie elektronische Verfügbarkeit
der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der
elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). Die
Kumulation der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische
Bekanntmachung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen ist nur
bei Ausschreibungen gemäß VOB/A vorgesehen.
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 24
25. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
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3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
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59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 25
28. Seminar - Einführung
11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 28
29. Seminar - Bieterstrategien
12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html
September 2012
Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 29
30. Seminar - IT-Vergabe
19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
Seite 30
31. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe
18. - 19.03.2014 in Dortmund
25. - 26.03.2014 in München
06. - 07.05.2014 in Darmstadt
13. - 14.05.2014 in Leipzig
01. - 02.07.2014 in München
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1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe
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Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren
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