SlideShare une entreprise Scribd logo
1  sur  43
Télécharger pour lire hors ligne
Praxisratgeber Vergaberecht
Regeln zur Schätzung des Auftragswertes

Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
Die Regeln zur Schätzung des
Auftragswertes

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 2
Die Regeln zum Schätzen des Auftragswertes
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

http://www.fachverlag-ferber.de

SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

Fachverlag Thomas Ferber

Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 3
§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 1: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten
Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind
alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
Abs. 2: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht
geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser
Verordnung zu entziehen.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 4
§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes
entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem
vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die
während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den
ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander
folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden
zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben
werden.
http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 5
§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 6
§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 5: „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der
geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die
Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt werden.“
Abs. 6: „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten
Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit
geplant sind.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 7
§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 7: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die
jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose
zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über
gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung
nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung
aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des
geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der
Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung
für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt,
deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter
80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die
Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht
übersteigt.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 8
§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8: „Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag
führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen
zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen
übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller
Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des
Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der
Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens
nicht ausschließt.“
Abs. 9: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 9
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

http://www.fachverlag-ferber.de

SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

Fachverlag Thomas Ferber

Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 10
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 1 : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen
Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne
Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder
Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht
geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit
dieser Verordnung zu entziehen.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 11
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei
Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der
zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag
folgen, oder
2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander
folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden
zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben
werden.
http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 12
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den
geschätzten Auftragswert
1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 13
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 5 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist neben
dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Liefer- und
Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der
Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt werden.“
Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten
Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten
Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens geplant sind.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 14
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 7 : „Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der
Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu
legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2
genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes
Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter
Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei
Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser
Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 15
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8 : „Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag
führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich
etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen
Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und
Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 16
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 9 : „Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch
gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren
Leistungen zu berücksichtigen.“
Abs. 10 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 17
Bundesrat Drucksache 522/09 vom 29.05.09
Begründung
Zu § 2 Schätzung der Auftragswerte : „§ 2 regelt die Grundsätze der
Schätzung der Auftragwerte, ab denen die Bestimmungen der Verordnung
anzuwenden sind. Sie entsprechen Artikel 17 der Richtlinie 2004/17/EG.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 18
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinie
2004/17/EG

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

http://www.fachverlag-ferber.de

SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

Fachverlag Thomas Ferber

Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 19
Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 1 : „Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist
der Gesamtwert ohne MWSt, der vom Auftraggeber voraussichtlich
zuzahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert
einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des
Vertrags zu berücksichtigen.
Wenn der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter
vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes
zu berücksichtigen.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 20
Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 2 : „Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieser Richtlinie nicht
dadurch umgehen, dass sie Bauvorhaben oder Beschaffungsvorhaben
einer bestimmten Menge von Waren und/oder Dienstleistungen aufteilen
oder für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes besondere
Verfahren anwenden.“
Abs. 3 : „Der zu berücksichtigende geschätzte Wert einer
Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist
gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MWSt aller für die gesamte
Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des Beschaffungssystems
geplanten Aufträge.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 21
Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 4 : „Für die Anwendung des Artikels 16 beziehen die Auftraggeber den
Wert der Bauarbeiten sowie aller für die Ausführung der Arbeiten
erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Unternehmer zur
Verfügung stellen, in den geschätzten Wert der Bauaufträge ein.“
Abs. 5 : „Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung
eines bestimmten Bauauftrags nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert
dieses Bauauftrags hinzugefügt werden, wenn durch die Einbeziehung die
Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieser
Richtlinie entzogen würde.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 22
Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 6 :
a) Kann ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte Beschaffung von
Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen
vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose
zugrunde zu legen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der
Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie
für die Vergabe jedes Loses. Der Auftraggeber kann jedoch von dieser
Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren
geschätzter Wert ohne MwSt. bei Dienstleistungen unter 80 000 EUR
und bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt, sofern der kumulierte
Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt.

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 23
Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 6 :
b) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu
Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so wird bei
der Anwendung von Artikel 16 der geschätzte Gesamtwert aller dieser
Lose berücksichtigt. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der
Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie
für die Vergabe jedes Loses. Der Auftraggeber kann jedoch von dieser
Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren
geschätzter Wert ohne MwSt. unter 80 000 EUR liegt, sofern der
kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes aller Lose
nicht übersteigt.

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 24
Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 7 : „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Lieferungen oder Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert
wie folgt berechnet:
a) entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender
aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf
Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind
voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf
den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit
zu berücksichtigen;
b) oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender
Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf
Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als
zwölf Monate ist, vergeben werden.“
http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 25
Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 8 : „Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrags, der
sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der
Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne
Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den
Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 26
Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 9 : „Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von
Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten
Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des
Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der
Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts,
b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren
Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts
multipliziert mit 48.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 27
Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 10 : „Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von
Dienstleistungsaufträgen sind gegebenenfalls folgende Beträge zu
berücksichtigen:
a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und andere
vergleichbare Vergütungen,
b) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren,
Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen,
c) bei Aufträgen über Planungsarbeiten die Gebühren, Provisionen und
andere vergleichbare Vergütungen.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 28
Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 11 : „Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis
angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten
Auftragswert
a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die gesamte Laufzeit dieser Aufträge;
b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der Monatswert multipliziert mit 48.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 29
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

http://www.fachverlag-ferber.de

SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

Fachverlag Thomas Ferber

Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 30
§ 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 1 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen
Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter
auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht
geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser
Verordnung zu entziehen.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 31
§ 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes
entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem
vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die
während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen
Auftrag folgen, oder
2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes
aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung
folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung
folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist,
vergeben werden.
http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 32
§ 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 33
§ 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 5 : „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge
der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die
Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und von Auftrag-gebern
zur Verfügung gestellt werden.“
Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des
geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während
deren Laufzeit geplant sind.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 34
§ 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 7: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die
jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung der
Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose
über gleichartige Lieferungen. Soweit eine freiberufliche Leistung im Sinne
des § 5 der Vergabeverordnung beschafft werden soll und in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die
Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes
addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
Dies gilt nicht bis zu einer Summe der Werte dieser Lose von 20 Prozent des
Gesamtwertes ohne Umsatzsteuer für
1.Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert unter 80.000 Euro
und
2.Bauaufträge mit einem Wert unter 1.000.000 Euro.
http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 35
§ 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 36
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 37
Seminar - Einführung

11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Darmstadt
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 38
Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 39
Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 40
ISBN 978-3-942766-03-6

Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 41
Vielen Dank!

http://www.fachverlag-ferber.de
http://vergaberecht-schulung.de
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung
zu prüfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

Contenu connexe

En vedette

idea de negocio
idea de negocio idea de negocio
idea de negocio kellyzitazn
 
Reporte.sum.3.examen.eval.apr.may.2011
Reporte.sum.3.examen.eval.apr.may.2011Reporte.sum.3.examen.eval.apr.may.2011
Reporte.sum.3.examen.eval.apr.may.2011mlloza
 
SINTESIS CURRICULAR
SINTESIS CURRICULARSINTESIS CURRICULAR
SINTESIS CURRICULARZURBERIT
 
IBS Schreiber bietet Schnelltests für SAP-Systeme
IBS Schreiber bietet Schnelltests für SAP-SystemeIBS Schreiber bietet Schnelltests für SAP-Systeme
IBS Schreiber bietet Schnelltests für SAP-Systemebhoeck
 
Como hacerte saber
Como hacerte saberComo hacerte saber
Como hacerte saberingarvi
 
Herramientas para elaborar blogs educativos
Herramientas para elaborar blogs educativosHerramientas para elaborar blogs educativos
Herramientas para elaborar blogs educativosdemocraciaytic
 
NUTZER:effekt #14 - Letzte Ausgabe
NUTZER:effekt #14 - Letzte AusgabeNUTZER:effekt #14 - Letzte Ausgabe
NUTZER:effekt #14 - Letzte AusgabeHANDSPIEL GmbH
 
Mind Diver Written part
Mind Diver Written part Mind Diver Written part
Mind Diver Written part Norimaki123
 
Sesión cuatro
Sesión cuatroSesión cuatro
Sesión cuatrodaris_liz
 
Introduccion a las computadoras
Introduccion a las computadorasIntroduccion a las computadoras
Introduccion a las computadorasmitzilaespinoza05
 
La responsabilidad penal de la empresa
La responsabilidad penal de la empresaLa responsabilidad penal de la empresa
La responsabilidad penal de la empresaMarinaRoigAltozano
 
Implementación de los sistemas digitales para la educación
Implementación de los sistemas digitales para la educaciónImplementación de los sistemas digitales para la educación
Implementación de los sistemas digitales para la educaciónEdison Romero
 

En vedette (17)

Presentac
PresentacPresentac
Presentac
 
idea de negocio
idea de negocio idea de negocio
idea de negocio
 
Reporte.sum.3.examen.eval.apr.may.2011
Reporte.sum.3.examen.eval.apr.may.2011Reporte.sum.3.examen.eval.apr.may.2011
Reporte.sum.3.examen.eval.apr.may.2011
 
SINTESIS CURRICULAR
SINTESIS CURRICULARSINTESIS CURRICULAR
SINTESIS CURRICULAR
 
IBS Schreiber bietet Schnelltests für SAP-Systeme
IBS Schreiber bietet Schnelltests für SAP-SystemeIBS Schreiber bietet Schnelltests für SAP-Systeme
IBS Schreiber bietet Schnelltests für SAP-Systeme
 
Como hacerte saber
Como hacerte saberComo hacerte saber
Como hacerte saber
 
Herramientas para elaborar blogs educativos
Herramientas para elaborar blogs educativosHerramientas para elaborar blogs educativos
Herramientas para elaborar blogs educativos
 
NUTZER:effekt #14 - Letzte Ausgabe
NUTZER:effekt #14 - Letzte AusgabeNUTZER:effekt #14 - Letzte Ausgabe
NUTZER:effekt #14 - Letzte Ausgabe
 
Presentación
PresentaciónPresentación
Presentación
 
Mind Diver Written part
Mind Diver Written part Mind Diver Written part
Mind Diver Written part
 
Sesión cuatro
Sesión cuatroSesión cuatro
Sesión cuatro
 
2 estación
2 estación2 estación
2 estación
 
Introduccion a las computadoras
Introduccion a las computadorasIntroduccion a las computadoras
Introduccion a las computadoras
 
B learning
B learningB learning
B learning
 
Deportes en el colegio san josé
Deportes en el colegio san joséDeportes en el colegio san josé
Deportes en el colegio san josé
 
La responsabilidad penal de la empresa
La responsabilidad penal de la empresaLa responsabilidad penal de la empresa
La responsabilidad penal de la empresa
 
Implementación de los sistemas digitales para la educación
Implementación de los sistemas digitales para la educaciónImplementación de los sistemas digitales para la educación
Implementación de los sistemas digitales para la educación
 

Similaire à Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des Auftragswertes

Vergabeverfahren gemäß SektVO
Vergabeverfahren gemäß SektVOVergabeverfahren gemäß SektVO
Vergabeverfahren gemäß SektVOThomas Ferber
 
Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann - Die Weltbank fragt Duane Morris...
Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann - Die Weltbank fragt Duane Morris...Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann - Die Weltbank fragt Duane Morris...
Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann - Die Weltbank fragt Duane Morris...Dr. Oliver Massmann
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/APraxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/AThomas Ferber
 
Werner Verlag, Die Reform des Bauvertragsrechts
Werner Verlag, Die Reform des BauvertragsrechtsWerner Verlag, Die Reform des Bauvertragsrechts
Werner Verlag, Die Reform des BauvertragsrechtsChristiane Diehl
 
104 09 - ino - liquidación obra y otros
104 09 - ino - liquidación obra y otros104 09 - ino - liquidación obra y otros
104 09 - ino - liquidación obra y otrosDavid Ulises Zea
 
INTERNATIONALER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG - Muster und Vorlage
INTERNATIONALER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG - Muster und VorlageINTERNATIONALER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG - Muster und Vorlage
INTERNATIONALER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG - Muster und VorlageGlobal Negotiator
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen
Praxisratgeber Vergaberecht - RahmenvereinbarungenPraxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen
Praxisratgeber Vergaberecht - RahmenvereinbarungenThomas Ferber
 

Similaire à Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des Auftragswertes (7)

Vergabeverfahren gemäß SektVO
Vergabeverfahren gemäß SektVOVergabeverfahren gemäß SektVO
Vergabeverfahren gemäß SektVO
 
Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann - Die Weltbank fragt Duane Morris...
Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann - Die Weltbank fragt Duane Morris...Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann - Die Weltbank fragt Duane Morris...
Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann - Die Weltbank fragt Duane Morris...
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/APraxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
 
Werner Verlag, Die Reform des Bauvertragsrechts
Werner Verlag, Die Reform des BauvertragsrechtsWerner Verlag, Die Reform des Bauvertragsrechts
Werner Verlag, Die Reform des Bauvertragsrechts
 
104 09 - ino - liquidación obra y otros
104 09 - ino - liquidación obra y otros104 09 - ino - liquidación obra y otros
104 09 - ino - liquidación obra y otros
 
INTERNATIONALER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG - Muster und Vorlage
INTERNATIONALER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG - Muster und VorlageINTERNATIONALER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG - Muster und Vorlage
INTERNATIONALER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG - Muster und Vorlage
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen
Praxisratgeber Vergaberecht - RahmenvereinbarungenPraxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen
Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen
 

Plus de Thomas Ferber

Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015Thomas Ferber
 
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Thomas Ferber
 
Verhandlungsverfahren
VerhandlungsverfahrenVerhandlungsverfahren
VerhandlungsverfahrenThomas Ferber
 
Wettbewerblicher Dialog
Wettbewerblicher DialogWettbewerblicher Dialog
Wettbewerblicher DialogThomas Ferber
 
Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Vergabeverfahren gemäß VOL/AVergabeverfahren gemäß VOL/A
Vergabeverfahren gemäß VOL/AThomas Ferber
 
Grundlagen des Vergaberechts
Grundlagen des VergaberechtsGrundlagen des Vergaberechts
Grundlagen des VergaberechtsThomas Ferber
 
Vergabedokumentation und Vergabeakte
Vergabedokumentation und VergabeakteVergabedokumentation und Vergabeakte
Vergabedokumentation und VergabeakteThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei VergabeverfahrenPraxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei VergabeverfahrenThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOB/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOB/APraxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOB/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOB/AThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Bewertungsmatrizen
Praxisratgeber Vergaberecht - BewertungsmatrizenPraxisratgeber Vergaberecht - Bewertungsmatrizen
Praxisratgeber Vergaberecht - BewertungsmatrizenThomas Ferber
 
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014Thomas Ferber
 
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber VergaberechtSeminarprogramm 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber VergaberechtThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - BieterfragenPraxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - BieterfragenThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenPraxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...Thomas Ferber
 
Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen
Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - BindefristenWeb-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen
Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - BindefristenThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Thomas Ferber
 
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber VergaberechtSchwellenwerte 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber VergaberechtThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefristPraxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefristThomas Ferber
 
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AAngebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AThomas Ferber
 

Plus de Thomas Ferber (20)

Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015
 
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014
 
Verhandlungsverfahren
VerhandlungsverfahrenVerhandlungsverfahren
Verhandlungsverfahren
 
Wettbewerblicher Dialog
Wettbewerblicher DialogWettbewerblicher Dialog
Wettbewerblicher Dialog
 
Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Vergabeverfahren gemäß VOL/AVergabeverfahren gemäß VOL/A
Vergabeverfahren gemäß VOL/A
 
Grundlagen des Vergaberechts
Grundlagen des VergaberechtsGrundlagen des Vergaberechts
Grundlagen des Vergaberechts
 
Vergabedokumentation und Vergabeakte
Vergabedokumentation und VergabeakteVergabedokumentation und Vergabeakte
Vergabedokumentation und Vergabeakte
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei VergabeverfahrenPraxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOB/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOB/APraxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOB/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOB/A
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Bewertungsmatrizen
Praxisratgeber Vergaberecht - BewertungsmatrizenPraxisratgeber Vergaberecht - Bewertungsmatrizen
Praxisratgeber Vergaberecht - Bewertungsmatrizen
 
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014
 
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber VergaberechtSeminarprogramm 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - BieterfragenPraxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenPraxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...
 
Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen
Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - BindefristenWeb-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen
Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen
 
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...
 
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber VergaberechtSchwellenwerte 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefristPraxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
 
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AAngebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A
 

Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des Auftragswertes

  • 1. Praxisratgeber Vergaberecht Regeln zur Schätzung des Auftragswertes Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. Die Regeln zur Schätzung des Auftragswertes http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Die Regeln zum Schätzen des Auftragswertes Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 3
  • 4. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 1: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ Abs. 2: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 4
  • 5. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen 1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder 2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 6. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge; 2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 7. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 5: „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.“ Abs. 6: „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 7
  • 8. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 7: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
  • 9. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 8: „Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.“ Abs. 9: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
  • 10. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 10
  • 11. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 1 : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
  • 12. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen 1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder 2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 12
  • 13. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert 1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge; 2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
  • 14. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 5 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.“ Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens geplant sind.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
  • 15. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 7 : „Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
  • 16. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 8 : „Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
  • 17. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 9 : „Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren Leistungen zu berücksichtigen.“ Abs. 10 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
  • 18. Bundesrat Drucksache 522/09 vom 29.05.09 Begründung Zu § 2 Schätzung der Auftragswerte : „§ 2 regelt die Grundsätze der Schätzung der Auftragwerte, ab denen die Bestimmungen der Verordnung anzuwenden sind. Sie entsprechen Artikel 17 der Richtlinie 2004/17/EG.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
  • 19. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinie 2004/17/EG Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 19
  • 20. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG Abs. 1 : „Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MWSt, der vom Auftraggeber voraussichtlich zuzahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berücksichtigen. Wenn der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 21. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG Abs. 2 : „Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieser Richtlinie nicht dadurch umgehen, dass sie Bauvorhaben oder Beschaffungsvorhaben einer bestimmten Menge von Waren und/oder Dienstleistungen aufteilen oder für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes besondere Verfahren anwenden.“ Abs. 3 : „Der zu berücksichtigende geschätzte Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MWSt aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des Beschaffungssystems geplanten Aufträge.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 22. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG Abs. 4 : „Für die Anwendung des Artikels 16 beziehen die Auftraggeber den Wert der Bauarbeiten sowie aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Unternehmer zur Verfügung stellen, in den geschätzten Wert der Bauaufträge ein.“ Abs. 5 : „Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrags nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrags hinzugefügt werden, wenn durch die Einbeziehung die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieser Richtlinie entzogen würde.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
  • 23. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG Abs. 6 : a) Kann ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte Beschaffung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie für die Vergabe jedes Loses. Der Auftraggeber kann jedoch von dieser Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert ohne MwSt. bei Dienstleistungen unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
  • 24. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG Abs. 6 : b) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 16 der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie für die Vergabe jedes Loses. Der Auftraggeber kann jedoch von dieser Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert ohne MwSt. unter 80 000 EUR liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
  • 25. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG Abs. 7 : „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: a) entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen; b) oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
  • 26. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG Abs. 8 : „Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrags, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
  • 27. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG Abs. 9 : „Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts, b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
  • 28. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG Abs. 10 : „Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Dienstleistungsaufträgen sind gegebenenfalls folgende Beträge zu berücksichtigen: a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und andere vergleichbare Vergütungen, b) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen, c) bei Aufträgen über Planungsarbeiten die Gebühren, Provisionen und andere vergleichbare Vergütungen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 29. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG Abs. 11 : „Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die gesamte Laufzeit dieser Aufträge; b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der Monatswert multipliziert mit 48.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 30. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 30
  • 31. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 1 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 32. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen 1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder 2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
  • 33. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert 1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge; 2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
  • 34. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 5 : „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und von Auftrag-gebern zur Verfügung gestellt werden.“ Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
  • 35. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 7: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 5 der Vergabeverordnung beschafft werden soll und in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Dies gilt nicht bis zu einer Summe der Werte dieser Lose von 20 Prozent des Gesamtwertes ohne Umsatzsteuer für 1.Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert unter 80.000 Euro und 2.Bauaufträge mit einem Wert unter 1.000.000 Euro. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 36. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 8 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
  • 38. Seminar - Einführung 11.03.2014 in Darmstadt 18.03.2014 in Dortmund 25.03.2014 in München 08.04.2014 in Darmstadt 06.05.2014 in Darmstadt 13.05.2014 in Darmstadt 01.07.2014 in München 08.07.2014 in Darmstadt http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
  • 39. Seminar - Bieterstrategien 12.03.2014 Darmstadt 20.03.2014 Dortmund http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
  • 40. Seminar - IT-Vergabe 19.03.2014 in Dortmund 26.03.2014 in München 07.05.2013 in Darmstadt 14. 05.2014 in Leipzig 02.05.2014 in München http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
  • 41. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
  • 43. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.