Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes. Die Regeln zum Schätzen des Auftragswertes finden sich für Vergaben im Sektorenbereich im § 2 der Sektorenverordnung (SektVO), für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit im § 3 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und für alle anderen Vergaben im § 3 der Vergabeverordnung (VgV).
2. Die Regeln zur Schätzung des
Auftragswertes
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Seite 2
3. Die Regeln zum Schätzen des Auftragswertes
Government Procurement Agreement
(GPA)
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien
Internationales Recht
EU-Recht
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
GWB Teil 4
VgV
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
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SektVO
VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
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Verw.-Vorschriften
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
Seite 3
4. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 1: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten
Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind
alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
Abs. 2: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht
geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser
Verordnung zu entziehen.“
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Seite 4
5. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes
entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem
vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die
während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den
ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander
folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden
zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben
werden.
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Seite 5
6. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
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Seite 6
7. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 5: „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der
geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die
Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt werden.“
Abs. 6: „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten
Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit
geplant sind.“
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Seite 7
8. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 7: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die
jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose
zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über
gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung
nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung
aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des
geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der
Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung
für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt,
deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter
80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die
Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht
übersteigt.“
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Seite 8
9. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8: „Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag
führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen
zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen
übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller
Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des
Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der
Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens
nicht ausschließt.“
Abs. 9: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“
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Seite 9
11. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 1 : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen
Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne
Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder
Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht
geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit
dieser Verordnung zu entziehen.“
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Seite 11
12. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei
Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der
zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag
folgen, oder
2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander
folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden
zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben
werden.
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Seite 12
13. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den
geschätzten Auftragswert
1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
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Seite 13
14. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 5 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist neben
dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Liefer- und
Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der
Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt werden.“
Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten
Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten
Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens geplant sind.“
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Seite 14
15. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 7 : „Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der
Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu
legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2
genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes
Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter
Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei
Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser
Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“
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Seite 15
16. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8 : „Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag
führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich
etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen
Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und
Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.“
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Seite 16
17. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 9 : „Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch
gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren
Leistungen zu berücksichtigen.“
Abs. 10 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.“
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Seite 17
18. Bundesrat Drucksache 522/09 vom 29.05.09
Begründung
Zu § 2 Schätzung der Auftragswerte : „§ 2 regelt die Grundsätze der
Schätzung der Auftragwerte, ab denen die Bestimmungen der Verordnung
anzuwenden sind. Sie entsprechen Artikel 17 der Richtlinie 2004/17/EG.“
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Seite 18
20. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 1 : „Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist
der Gesamtwert ohne MWSt, der vom Auftraggeber voraussichtlich
zuzahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert
einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des
Vertrags zu berücksichtigen.
Wenn der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter
vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes
zu berücksichtigen.“
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Seite 20
21. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 2 : „Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieser Richtlinie nicht
dadurch umgehen, dass sie Bauvorhaben oder Beschaffungsvorhaben
einer bestimmten Menge von Waren und/oder Dienstleistungen aufteilen
oder für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes besondere
Verfahren anwenden.“
Abs. 3 : „Der zu berücksichtigende geschätzte Wert einer
Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist
gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MWSt aller für die gesamte
Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des Beschaffungssystems
geplanten Aufträge.“
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Seite 21
22. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 4 : „Für die Anwendung des Artikels 16 beziehen die Auftraggeber den
Wert der Bauarbeiten sowie aller für die Ausführung der Arbeiten
erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Unternehmer zur
Verfügung stellen, in den geschätzten Wert der Bauaufträge ein.“
Abs. 5 : „Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung
eines bestimmten Bauauftrags nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert
dieses Bauauftrags hinzugefügt werden, wenn durch die Einbeziehung die
Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieser
Richtlinie entzogen würde.“
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Seite 22
23. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 6 :
a) Kann ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte Beschaffung von
Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen
vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose
zugrunde zu legen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der
Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie
für die Vergabe jedes Loses. Der Auftraggeber kann jedoch von dieser
Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren
geschätzter Wert ohne MwSt. bei Dienstleistungen unter 80 000 EUR
und bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt, sofern der kumulierte
Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt.
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Seite 23
24. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 6 :
b) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu
Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so wird bei
der Anwendung von Artikel 16 der geschätzte Gesamtwert aller dieser
Lose berücksichtigt. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der
Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie
für die Vergabe jedes Loses. Der Auftraggeber kann jedoch von dieser
Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren
geschätzter Wert ohne MwSt. unter 80 000 EUR liegt, sofern der
kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes aller Lose
nicht übersteigt.
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Seite 24
25. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 7 : „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Lieferungen oder Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert
wie folgt berechnet:
a) entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender
aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf
Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind
voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf
den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit
zu berücksichtigen;
b) oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender
Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf
Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als
zwölf Monate ist, vergeben werden.“
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Seite 25
26. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 8 : „Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrags, der
sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der
Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne
Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den
Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.“
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Seite 26
27. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 9 : „Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von
Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten
Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des
Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der
Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts,
b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren
Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts
multipliziert mit 48.“
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Seite 27
28. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 10 : „Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von
Dienstleistungsaufträgen sind gegebenenfalls folgende Beträge zu
berücksichtigen:
a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und andere
vergleichbare Vergütungen,
b) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren,
Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen,
c) bei Aufträgen über Planungsarbeiten die Gebühren, Provisionen und
andere vergleichbare Vergütungen.“
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Seite 28
29. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 11 : „Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis
angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten
Auftragswert
a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die gesamte Laufzeit dieser Aufträge;
b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der Monatswert multipliziert mit 48.“
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Seite 29
31. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 1 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen
Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter
auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht
geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser
Verordnung zu entziehen.“
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Seite 31
32. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes
entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem
vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die
während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen
Auftrag folgen, oder
2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes
aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung
folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung
folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist,
vergeben werden.
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Seite 32
33. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
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Seite 33
34. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 5 : „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge
der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die
Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und von Auftrag-gebern
zur Verfügung gestellt werden.“
Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des
geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während
deren Laufzeit geplant sind.“
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Seite 34
35. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 7: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die
jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung der
Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose
über gleichartige Lieferungen. Soweit eine freiberufliche Leistung im Sinne
des § 5 der Vergabeverordnung beschafft werden soll und in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die
Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes
addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
Dies gilt nicht bis zu einer Summe der Werte dieser Lose von 20 Prozent des
Gesamtwertes ohne Umsatzsteuer für
1.Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert unter 80.000 Euro
und
2.Bauaufträge mit einem Wert unter 1.000.000 Euro.
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Seite 35
36. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“
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Seite 36
38. Seminar - Einführung
11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Darmstadt
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
http://www.fachverlag-ferber.de
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Seite 38
39. Seminar - Bieterstrategien
12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html
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Seite 39
40. Seminar - IT-Vergabe
19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
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41. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
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43. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
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Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.