Workshop im Zentrum Technik und Gesellschaft der Technischen Universität Berlin am 26.02.2015 zu den Themenbereichen Urheberrecht, Zitieren, Rechteinholung, Open Access und Creative Commons-Lizenzen
Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG
1. Urheberrecht im Umfeld von Open Access
Dagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt openaccess@ub.tu-berlin.de
Universitätsbibliothek der TU Berlin | Workshop im Zentrum Technik und Gesellschaft am 26.02.2015
Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0
Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
3. Urheberrechtsschutz
Seite 3
• Urheber = Schöpfer eines Werkes
• Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten sind keine Urheber
• Urheberrecht kann nur natürliche Person (Urheber) beanspruchen
• vs. Inhaber Verwertungsrechte: natürliche oder juristische Person
WER
• Geschützt wird ein Werk
• keine Ideen, Inhalte, Konzepte o.Ä.
• Werk = persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG) u.a.
• Sprachwerke
• Werke der Musik
• Lichtbildwerke
• Filmwerke
WAS
• Schutz per Gesetz
• keine Registrierung notwendig (im Ggs. zu Patenten, Warenzeichen, Logos usw.)
• Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Urhebers
WIE
4. Rechte der UrheberInnen
• Erstveröffentlichung
• Anerkennung der Urheberschaft
• Schutz vor Entstellung
Urheberpersönlichkeitsrechte
(§§ 12 - 14)
• Vervielfältigung
• Verbreitung
• Öffentliche Zugänglichmachung
• Vortragen, Aufführen, Vorführen
• …
Verwertungsrechte
(§§ 15 - 24)
Seite 4
5. Einräumung von Nutzungsrechten
Seite 5
• Nutzungsrechte können übertragen werden (§ 31 UrhG)
• … einzeln für jede Verwertungsart
• … zeitlich begrenzt (z.B. für 5 Jahre)
• … räumlich begrenzt (z.B. für Vertrieb in Europa)
• … ausschließlich oder einfach
Verwertungs-
rechte
• Rechteinhaber kann Werk exklusiv nutzen
• Auch UrheberIn muss Rechte für weitere Nutzungen
einholen
Ausschließlich
• Rechteinhaber kann Werk nutzen
• UrheberIn kann wiederholt einfache Rechte an
verschiedene Vertragsparteien übertragen
Einfach
6. Verlagsvertrag
Urheber räumt (einfache oder ausschließliche) Nutzungsrechte für
(bestimmte) Verwertungen ein
Vertragsfreiheit: Vertragsparteien verhandeln die Bedingungen
ABER: seit 2014 unabdingbares Zweitverwertungsrecht (vgl. § 38 (4)
UrhG)
Lesen Sie Ihren Verlagsvertrag und modifizieren Sie ihn unter
Umständen!
Passage zur Übertragung exklusiver Rechte für alle Nutzungsarten
streichen
Vertragszusatz einreichen mit Rechtevorbehalt (vgl. SPARC Author's
Addendum)
Seite 6
7. Zitatrecht
Zitatzweck („durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“)
Keine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich, keine Vergütungspflicht
Auch Bildzitat möglich
Bedingungen:
Eigene Auseinandersetzung mit zitiertem Werk nicht zur reinen Illustration!
Quellenangabe
Seite 7
§ 51 UrhG
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang
durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere,
wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,
3. (…)
8. Rechte einholen
Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt!
Formlos per E-Mail: Titel, Urheber und Quelle benennen, Art und Zweck der Nutzung beschreiben
(z.B. auf geplante Onlineveröffentlichung hinweisen)
Formulierungsvorschlag:
Seite 8
Hiermit bitte ich um Genehmigung, das Werk … von
Urheber … aus Quelle … für eine geplante Publikation in
der Schriftenreihe … zu verwenden. Die Publikation wird
verlegt beim Verlag …, sie wird gedruckt erscheinen und
zeitgleich parallel online veröffentlicht.
10. Vorteile von Open Access
Erhöhte Sichtbarkeit und Zitierhäufigkeit von Publikationen
Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen
Verbleib der Verwertungsrechte bei Autorinnen und Autoren
Gute Auffindbarkeit über Suchmaschinen und andere Nachweisdienste
Förderung der internationalen und interdisziplinären Zusammenarbeit
Förderung der Forschungseffizienz durch rasche Diskussion von
Forschungsergebnissen
Verbesserung der Informationsversorgung und Ausweg aus der
Zeitschriftenkrise
Seite 10
11. Der Weg zu Open Access
Seite 11
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
Open Access logo, converted into svg, designed by
PLoS. This version with white background.
Lizenziert unter Creative Commons Public Domain
Dedication
12. Der Weg zu Open Access
Seite 12
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
Qualitätsgeprüfte
Version sofort weltweit
verfügbar
Übertragung von
Nutzungsrechten an
Allgemeinheit
15. Der Weg zu Open Access
Seite 15
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
zusätzlich zur traditionellen
Closed Access-Publikation
in der Regel keine weiteren
Rechte für Allgemeinheit
abhängig von
Rechteinhaber:
Zweitveröffentlichung des
Preprint, Postprint oder der
Verlagsversion nach
Embargofrist
16. Zweitveröffentlichungen
• viele Verlage gestatten inzwischen eine Zweitveröffentlichung
• zu teils ganz unterschiedlichen Bedingungen Preprint, Postprint,
Verlagsversion? Eigene Webseite, institutionelles Repositorium,
Fachrepositorium? Embargofrist von 6, 12 oder 24 Monaten? Wie muss
Hinweis auf Verlagsangebot gestaltet sein?
Verlagspolicies
• Datenbank zu Verlagsleitlinien für wissenschaftliche Zeitschriften
• OA-Policies für monographische Werke müssen gesondert ermittelt
werden
Recherchehilfe:
SHERPA/RoMEO
• „(…) eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer
mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten
Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens
zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist (…)“
• Unveräußerliches Recht, nur Postprint, 12 Monate Embargo
§ 38 (4) UrhG:
Gesetzliches
Zweitverwertungsrecht
Seite 16
17. Zweitveröffentlichungen – Fragen Sie uns!
• viele Verlage gestatten inzwischen eine Zweitveröffentlichung
• zu teils ganz unterschiedlichen Bedingungen Preprint, Postprint,
Verlagsversion? Eigene Webseite, institutionelles Repositorium,
Fachrepositorium? Embargofrist von 6, 12 oder 24 Monaten? Wie muss
Hinweis auf Verlagsangebot gestaltet sein?
Verlagspolicies
• Datenbank zu Verlagsleitlinien für wissenschaftliche Zeitschriften
• OA-Policies für monographische Werke müssen gesondert ermittelt
werden
Recherchehilfe:
SHERPA/RoMEO
• „(…) eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer
mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten
Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens
zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist (…)“
• Unveräußerliches Recht, nur Postprint, 12 Monate Embargo
§ 38 (4) UrhG:
Gesetzliches
Zweitverwertungsrecht
Seite 17
Das Zweitverwertungsrecht und die Richtlinien der Verlage sind
leider oft nicht ganz klar und konsistent formuliert. Gern
unterstützen wir die Autoren der TU Berlin beim Klären der Rechte.
Bitte wenden Sie sich an uns.
18. Seite 18
Authors may self-archive the author’s accepted
manuscript of their articles on their own websites.
Authors may also deposit this version of the article
in any repository, provided it is only made publicly
available 12 months after official publication or
later. He/ she may not use the publisher's
version (the final article), which is posted on
SpringerLink and other Springer websites, for the
purpose of self-archiving or deposit. Furthermore,
the author may only post his/her version provided
acknowledgement is given to the original source of
publication and a link is inserted to the published
article on Springer's website. The link must be
provided by inserting the DOI number of the
article in the following sentence: “The final
publication is available at Springer via
http://dx.doi.org/[insert DOI]”
20. Prinzipien
Creative Commons 2001 in USA gegründet, gemeinnützige Organisation
1. Version der Lizenzen 2002 veröffentlicht
Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt
Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet, aktuell Version 4.0
von 2013
Seite 20
21. Warum CC-Lizenzen?
Kreatives Potential nutzen: Verbreitung und Nutzung von Werken
erleichtern
Urheberrecht in digitaler Welt nutzen
(c) All rights reserved (cc) Some rights reserved
Keine Abschaffung des Urheberrechts, sondern baut auf UrhG auf und
erweitert „Standardeinstellung“
Rechte und Pflichten für Urheber und Nutzer
Lizenzgeber kann eine einmal vergebene Lizenz nicht widerrufen
Seite 21
Graphik von Timothy Vollmer (cc) 2013,
lizenziert unter Creative Commons Attribution
4.0 International (CC BY 4.0)
22. Baukastenprinzip
Seite 22
4 Lizenzmodule 6 mögliche Lizenztypen
BY: Attribution = Namensnennung
SA: Share-alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen
NC: Non-commercial = Nicht-kommerziell
ND: No Derivatives = Keine Bearbeitung
23. Bestandteile
Ausführlicher Lizenzvertrag
Kurzfassung (Commons Deed)
Maschinenlesbare Fassung
Seite 23
Abb. Three “Layers” Of
Creative Commons Licenses
von Creative Commons,
lizenziert unter CC BY 3.0
Unported
28. Lizenzbedingungen
Seite 28
Immer
erlaubt
Vervielfältigung
und Verbreitung
Recht auf
öffentliches
Zeigen
Immer obligatorisch
Urheber nennen
Link zur
Fundstelle
Link zum
Lizenztext
Ggf. weitere
Einschränkungen
Beispiel 1:
kommerzielle
Verwendung
Beispiel 2:
Bearbeitung
Mit CC-Lizenzen räumen Sie der Allgemeinheit
Nutzungsrechte ein, die weiter sind, als das deutsche
Urheberrecht sie vorsieht.
29. Empfehlungen der Universitätsbibliothek
• Behalten Sie sich Rechte für die eigene Weiternutzung
Ihrer Inhalte vor.
• Publizieren Sie nur in Verlagen, die mindestens den
Grünen Weg gestatten.
• Heben Sie Ihre Postprints und Verlagsverträge auf.
Übertragen Sie
möglichst keine
ausschließlichen
Nutzungsrechte an
Verlage!
• Kennzeichnen Sie die Werke Anderer.
• Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt.
• Halten Sie alle Lizenzbedingungen von Creative
Commons-lizenzierten Werken ein.
Seien Sie sorgsam bei
der Nutzung von
Werken Dritter!
• Der Universitätsverlag empfiehlt die Verwendung der
Creative Commons-Lizenz: Namensnennung 3.0
Deutschland.
Stellen Sie möglichst
Ihre Werke unter einer
freien Lizenz zur
Verfügung!
Seite 29
30. Warum nicht …?
NC – Keine
kommerzielle
Nutzung
Term „nicht
kommerziell“ nicht klar
definiert
Untersagung von
eigentlich
gewünschten
Nutzungen
SA – Weitergabe
unter gleichen
Bedingungen
Drohende
Lizenzinkompatibilität
bei weiterer
Verwendung
„copyleft“-Prinzip nur
für „Abwandlungen“ –
teils schwierige
Abgrenzung: was gilt
als Abwandlung?
ND – Keine
Bearbeitung
Teils schwierige
Abgrenzung: was gilt
als Abwandlung bzw.
Bearbeitung?
Nicht vereinbar mit
Forderung zur
Nachnutzung von OA-
Werken
Seite 30
31. NC – Keine kommerzielle Nutzung
Lizenztext lässt offen, was als kommerzielle Nutzung zu verstehen ist
Bisher keine eindeutigen Gerichtsurteile zur Auslegung des Terms „nicht-
kommerziell“
Im Zweifel auf Verwendung eines NC-lizenzierten Werkes verzichten
Empfehlung: möglichst keine NC-Klauseln für eigene Werke nutzen
Seite 31
Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen
Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“).
Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand
überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird
dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit
dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte Vergütung geleistet wird.
(vgl. Abs. 4. b des Lizenztextes der CC BY NC 3.0 DE)
Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine
Vergütung abzielt.
(vgl. Tooltip zu „kommerzielle Zwecke“ in Commons Deed der CC BY NC 3.0 DE)
32. SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen
SA-Klausel muss „nur“ für Abwandlungen eingehalten werden
Ziel: Pool an frei lizenzierten Werken erweitern
Bekanntester Anwender: Wikipedia
ABER: was zählt als „Abwandlung“?
Seite 32
Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen
i. dieser Lizenz,
ii. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen,
iii. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version
3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US),
iv. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oder
v. einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenz
verbreiten oder öffentlich zeigen.
(4. b des Lizenztextes der CC BY SA 3.0 DE)
33. ND – Keine Bearbeitung
Seite 33
Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung
des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht
verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung,
Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur
Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in
eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.
(Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)
Was gilt als Bearbeitung?
Rein technische Änderungen
und Vervielfältigungen?
Nein, vgl. CC-Lizenztextlesung (ab ca. 00:35:00)
CC-lizenziertes Lied nutzen zur
Vertonung eines Videos?
Ja, vgl. CC-Lizenztextlesung (ca. 00:36:50)
Aufnahme in Sammelband? Nein, vgl. Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE
Bildausschnitt? Bild einfärben? Jein: „Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im
Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG dar, wenn dadurch die Bildaussage
verändert wird.“ (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14)
34. Warum nicht …?
NC – Keine
kommerzielle
Nutzung
Term „nicht
kommerziell“ nicht klar
definiert
Untersagung von
eigentlich
gewünschten
Nutzungen
SA – Weitergabe
unter gleichen
Bedingungen
Drohende
Lizenzinkompatibilität
bei weiterer
Verwendung
„copyleft“-Prinzip nur
für „Abwandlungen“ –
teils schwierige
Abgrenzung: was gilt
als Abwandlung?
ND – Keine
Bearbeitung
Teils schwierige
Abgrenzung: was gilt
als Abwandlung bzw.
Bearbeitung?
Nicht vereinbar mit
Forderung zur
Nachnutzung von OA-
Werken
Seite 34
Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzbarkeit
von Open Access-Werken
35. Weiterführende Literatur & Links
Informationen des Universitätsverlags: http://verlag.tu-berlin.de/
TU Berlin, Referat V D: Leitfaden Urheberrecht der Technischen Universität Berlin (13.11.2014)
Creative Commons:
Frequently Asked Questions
Best practices for attribution Anleitung inkl. Beispiele für korrekte Kennzeichnung CC-
lizenzierter Werke
License Versions Übersicht über Geschichte, Entwicklung und Unterschiede der
verschiedenen Versionen von CC-Lizenzen
Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und
Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« (2012)
Kreutzer, Till: Open-Content-Lizenzen. Ein Leitfaden für die Praxis (2011)
pb21.de: CC-Lizenztextlesung – Juristen und Pädagogen erklären die Creative Commons
Lizenzen (2014) Juristen Till Kreutzer und John H. Weitzmann kommentieren und erläutern
CC-Lizenztexte (Video, ca. 2 Std. 10 min)
Seite 35
36. Weiterführende Literatur & Links (2)
SHERPA/RoMEO Datenbank mit Informationen zu Verlagsleitlinien bzgl. Parallelpublikationen
Directory of Open Access Journals (DOAJ) Verzeichnis von Open Access-Zeitschriften
Stand Februar 2015: über 10.000 wissenschaftliche OA-Journale
Directory of Open Access Books (DOAB) Verzeichnis von Open Access-Monographien
Stand Februar 2015: über 2700 OA-Monographien von ca. 90 Verlagen
Ermöglicht u.a. Suche nach Verlagen, die Open Access-Monographien ermöglichen
Suche nach Creative Commons-lizenzierten Inhalten
Wikimedia Commons: Suche nach frei lizenziertem Bild-, Audio- und Videomaterial
Flickr: Erweiterte Suche ermöglicht Filtern nach CC-Lizenz
Google Bilder: Nach Suche ist unter „Suchoptionen“ ein Filtern nach Nutzungsrechten
möglich
open-access.net Informationplattform rund um Open Access
u.a. Infos zu Rechtsfragen, Geschäftsmodellen
insbes. FAQ für Autorinnen und Autoren
Seite 36
37. Fragen?!
Seite 37
Telefon (030) 314-
Dagmar Schobert 76127
Michaela Voigt 76130
Kathleen Forth 76131
openaccess@ub.tu-berlin.de
Notes de l'éditeur
Vortrag gegliedert in 3 Bereiche:
Grundsätze Urheberrecht
Einführung Open Access
Creative Commons-Lizenzen
Vertragsfreiheit, ABER keine unlauteren, sittenwidrigen Abreden
Vertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden ; aber besser vermeiden zwecks Nachvollziehbarkeit der übertragenen Rechte
s. auch Bestimmungen des Verlagsgesetzes, z.B. „soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen“ (§ 8 VerlG)
Unabdingbares Zweitverwertungsrecht -> § 38 (4) UrhG: Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ggf. Hinweis auf Nutzung im Rahmen von Abschluss- und Qualifikationsarbeiten falls zutreffend
§ 38 (4) UrhG
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 38 (4) UrhG
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt
Urheberrecht ist trotz internationaler Verträge stets nationales Recht
Portierung = Anpassung der Lizenzen für verschiedene nationale Rechtssysteme
Version 2.0 und 3.0 für Deutschland portiert
Auch unportierte Lizenzen entfalten gesetzliche Wirkung in Deutschland (vgl. OLG Köln, Az. 6 U 60/14)
Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet
aktuell 4. Version von 2013
auch inhaltliche Unterschiede zwischen Versionen (vgl. CC: Licence Versions)
Rückwärtskompatibilität
Bsp. für Unterschiede in Versionen:
ab 4.0 auch auf Datenbanken anwendbar
Werk URI obligatorisch ab V4.0
Bis einschließlich V3.0 musste Werktitel angegeben werden, in 4.0 nicht mehr verpflichtend
Kennzeichnung der Art von Bearbeitung
+ Logos -> wichtig für Wiedererkennung, aber nicht Bestandteil der eigentlichen Lizenzen
Warum CC BY?
Libre OA: Ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung (CC BY auch Empfehlung der Budapester Open Access Initiative)
Rechtssicherheit: In Deutschland Lizenzen mehrfach gerichtlich bestätigt (OLG Köln: Az. 6 U 60/14 von 2014, LG Berlin: Az. 16 O 458/10 von 2010)
Warum CC BY?
Libre OA: Ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung (CC BY auch Empfehlung der Budapester Open Access Initiative)
Rechtssicherheit: In Deutschland Lizenzen mehrfach gerichtlich bestätigt (OLG Köln: Az. 6 U 60/14 von 2014, LG Berlin: Az. 16 O 458/10 von 2010)
Bsp. aus NC-Broschüre, welche Handlungen problematisch oder unklar sind
Nutzung von Inhalten in Bereichen Bildung und Weiterbildung, insbes. Erwachsenenbildung
Strittig: Nutzung in Blogs, sofern diese Werbebanner einblenden, um Serverkosten zu decken
Für weitere Beispiele und Details zu Abgrenzung kommerziell / nicht-kommerziell vgl. Klimpel (2012) „Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« “
-> Vorteile des Verzichts auf NC überwiegen aus Sicht des Universitätsverlags im wissenschaftlichen Sektor
Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?
Z. B. Umwandlung CMYK in RGB
Z.B. Umwandlung einer svg in png
Bildausschnitt?
Nur 5mm vom Rand entfernt? Sehr wahrscheinlich nein
Nur 1 Detail aus ganzem Foto entnommen? Sehr wahrscheinlich ja
Bild einfärben?
Farbbild in s/w-Publikation? Sehr wahrscheinlich nein (außer die Bildaussage ändert sich durch die monochrome Färbung)
Stil des Bildes verfremden, wie z.B. Scherenschnitt? Sehr wahrscheinlich ja
ACHTUNG: Bearbeitung + Art der Bearbeitung müssen angegeben werden
Warum CC BY?
Libre OA: Ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung (CC BY auch Empfehlung der Budapester Open Access Initiative)
Rechtssicherheit: In Deutschland Lizenzen mehrfach gerichtlich bestätigt (OLG Köln: Az. 6 U 60/14 von 2014, LG Berlin: Az. 16 O 458/10 von 2010)