SlideShare une entreprise Scribd logo
1  sur  37
Télécharger pour lire hors ligne
Urheberrecht im Umfeld von Open Access
Dagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt openaccess@ub.tu-berlin.de
Universitätsbibliothek der TU Berlin | Workshop im Zentrum Technik und Gesellschaft am 26.02.2015
Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0
Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
GRUNDSÄTZE
URHEBERRECHT
Seite 2
Urheberrechtsschutz
Seite 3
• Urheber = Schöpfer eines Werkes
• Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten sind keine Urheber
• Urheberrecht kann nur natürliche Person (Urheber) beanspruchen
• vs. Inhaber Verwertungsrechte: natürliche oder juristische Person
WER
• Geschützt wird ein Werk
• keine Ideen, Inhalte, Konzepte o.Ä.
• Werk = persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG)  u.a.
• Sprachwerke
• Werke der Musik
• Lichtbildwerke
• Filmwerke
WAS
• Schutz per Gesetz
• keine Registrierung notwendig (im Ggs. zu Patenten, Warenzeichen, Logos usw.)
• Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Urhebers
WIE
Rechte der UrheberInnen
• Erstveröffentlichung
• Anerkennung der Urheberschaft
• Schutz vor Entstellung
Urheberpersönlichkeitsrechte
(§§ 12 - 14)
• Vervielfältigung
• Verbreitung
• Öffentliche Zugänglichmachung
• Vortragen, Aufführen, Vorführen
• …
Verwertungsrechte
(§§ 15 - 24)
Seite 4
Einräumung von Nutzungsrechten
Seite 5
• Nutzungsrechte können übertragen werden (§ 31 UrhG)
• … einzeln für jede Verwertungsart
• … zeitlich begrenzt (z.B. für 5 Jahre)
• … räumlich begrenzt (z.B. für Vertrieb in Europa)
• … ausschließlich oder einfach
Verwertungs-
rechte
• Rechteinhaber kann Werk exklusiv nutzen
• Auch UrheberIn muss Rechte für weitere Nutzungen
einholen
Ausschließlich
• Rechteinhaber kann Werk nutzen
• UrheberIn kann wiederholt einfache Rechte an
verschiedene Vertragsparteien übertragen
Einfach
Verlagsvertrag
 Urheber räumt (einfache oder ausschließliche) Nutzungsrechte für
(bestimmte) Verwertungen ein
 Vertragsfreiheit: Vertragsparteien verhandeln die Bedingungen
 ABER: seit 2014 unabdingbares Zweitverwertungsrecht (vgl. § 38 (4)
UrhG)
 Lesen Sie Ihren Verlagsvertrag und modifizieren Sie ihn unter
Umständen!
 Passage zur Übertragung exklusiver Rechte für alle Nutzungsarten
streichen
 Vertragszusatz einreichen mit Rechtevorbehalt (vgl. SPARC Author's
Addendum)
Seite 6
Zitatrecht
 Zitatzweck („durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“)
 Keine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich, keine Vergütungspflicht
 Auch Bildzitat möglich
 Bedingungen:
 Eigene Auseinandersetzung mit zitiertem Werk  nicht zur reinen Illustration!
 Quellenangabe
Seite 7
§ 51 UrhG
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang
durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere,
wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,
3. (…)
Rechte einholen
Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt!
 Formlos per E-Mail: Titel, Urheber und Quelle benennen, Art und Zweck der Nutzung beschreiben
(z.B. auf geplante Onlineveröffentlichung hinweisen)
 Formulierungsvorschlag:
Seite 8
Hiermit bitte ich um Genehmigung, das Werk … von
Urheber … aus Quelle … für eine geplante Publikation in
der Schriftenreihe … zu verwenden. Die Publikation wird
verlegt beim Verlag …, sie wird gedruckt erscheinen und
zeitgleich parallel online veröffentlicht.
OPEN ACCESS
Seite 9
Vorteile von Open Access
 Erhöhte Sichtbarkeit und Zitierhäufigkeit von Publikationen
 Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen
 Verbleib der Verwertungsrechte bei Autorinnen und Autoren
 Gute Auffindbarkeit über Suchmaschinen und andere Nachweisdienste
 Förderung der internationalen und interdisziplinären Zusammenarbeit
 Förderung der Forschungseffizienz durch rasche Diskussion von
Forschungsergebnissen
 Verbesserung der Informationsversorgung und Ausweg aus der
Zeitschriftenkrise
Seite 10
Der Weg zu Open Access
Seite 11
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
Open Access logo, converted into svg, designed by
PLoS. This version with white background.
Lizenziert unter Creative Commons Public Domain
Dedication
Der Weg zu Open Access
Seite 12
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
 Qualitätsgeprüfte
Version sofort weltweit
verfügbar
 Übertragung von
Nutzungsrechten an
Allgemeinheit
Seite 13
Creative Commons-
Lizenz:
Namensnennung
3.0 Deutschland
Seite 14
Der Weg zu Open Access
Seite 15
GOLDENER WEG: Open Access Verlag
GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf
Repositorium
 zusätzlich zur traditionellen
Closed Access-Publikation
 in der Regel keine weiteren
Rechte für Allgemeinheit
 abhängig von
Rechteinhaber:
Zweitveröffentlichung des
Preprint, Postprint oder der
Verlagsversion nach
Embargofrist
Zweitveröffentlichungen
• viele Verlage gestatten inzwischen eine Zweitveröffentlichung
• zu teils ganz unterschiedlichen Bedingungen  Preprint, Postprint,
Verlagsversion? Eigene Webseite, institutionelles Repositorium,
Fachrepositorium? Embargofrist von 6, 12 oder 24 Monaten? Wie muss
Hinweis auf Verlagsangebot gestaltet sein?
Verlagspolicies
• Datenbank zu Verlagsleitlinien für wissenschaftliche Zeitschriften
• OA-Policies für monographische Werke müssen gesondert ermittelt
werden
Recherchehilfe:
SHERPA/RoMEO
• „(…) eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer
mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten
Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens
zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist (…)“
• Unveräußerliches Recht, nur Postprint, 12 Monate Embargo
§ 38 (4) UrhG:
Gesetzliches
Zweitverwertungsrecht
Seite 16
Zweitveröffentlichungen – Fragen Sie uns!
• viele Verlage gestatten inzwischen eine Zweitveröffentlichung
• zu teils ganz unterschiedlichen Bedingungen  Preprint, Postprint,
Verlagsversion? Eigene Webseite, institutionelles Repositorium,
Fachrepositorium? Embargofrist von 6, 12 oder 24 Monaten? Wie muss
Hinweis auf Verlagsangebot gestaltet sein?
Verlagspolicies
• Datenbank zu Verlagsleitlinien für wissenschaftliche Zeitschriften
• OA-Policies für monographische Werke müssen gesondert ermittelt
werden
Recherchehilfe:
SHERPA/RoMEO
• „(…) eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer
mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten
Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens
zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist (…)“
• Unveräußerliches Recht, nur Postprint, 12 Monate Embargo
§ 38 (4) UrhG:
Gesetzliches
Zweitverwertungsrecht
Seite 17
Das Zweitverwertungsrecht und die Richtlinien der Verlage sind
leider oft nicht ganz klar und konsistent formuliert. Gern
unterstützen wir die Autoren der TU Berlin beim Klären der Rechte.
Bitte wenden Sie sich an uns.
Seite 18
Authors may self-archive the author’s accepted
manuscript of their articles on their own websites.
Authors may also deposit this version of the article
in any repository, provided it is only made publicly
available 12 months after official publication or
later. He/ she may not use the publisher's
version (the final article), which is posted on
SpringerLink and other Springer websites, for the
purpose of self-archiving or deposit. Furthermore,
the author may only post his/her version provided
acknowledgement is given to the original source of
publication and a link is inserted to the published
article on Springer's website. The link must be
provided by inserting the DOI number of the
article in the following sentence: “The final
publication is available at Springer via
http://dx.doi.org/[insert DOI]”
CREATIVE COMMONS
Seite 19
Prinzipien
 Creative Commons 2001 in USA gegründet, gemeinnützige Organisation
 1. Version der Lizenzen 2002 veröffentlicht
 Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt
 Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet, aktuell Version 4.0
von 2013
Seite 20
Warum CC-Lizenzen?
 Kreatives Potential nutzen: Verbreitung und Nutzung von Werken
erleichtern
 Urheberrecht in digitaler Welt nutzen
 (c) All rights reserved  (cc) Some rights reserved
 Keine Abschaffung des Urheberrechts, sondern baut auf UrhG auf und
erweitert „Standardeinstellung“
 Rechte und Pflichten für Urheber und Nutzer
 Lizenzgeber kann eine einmal vergebene Lizenz nicht widerrufen
Seite 21
Graphik von Timothy Vollmer (cc) 2013,
lizenziert unter Creative Commons Attribution
4.0 International (CC BY 4.0)
Baukastenprinzip
Seite 22
4 Lizenzmodule  6 mögliche Lizenztypen
 BY: Attribution = Namensnennung
 SA: Share-alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen
 NC: Non-commercial = Nicht-kommerziell
 ND: No Derivatives = Keine Bearbeitung
Bestandteile
 Ausführlicher Lizenzvertrag
 Kurzfassung (Commons Deed)
 Maschinenlesbare Fassung
Seite 23
Abb. Three “Layers” Of
Creative Commons Licenses
von Creative Commons,
lizenziert unter CC BY 3.0
Unported
Bestandteile: Lizenzvertrag
Seite 24
Bestandteile: Kurzfassung (Commons Deed)
Seite 25
Bestandteile: Maschinenlesbare Fassung
Seite 26
Lizenzbedingungen
Seite 27
Immer
erlaubt
Vervielfältigung
und Verbreitung
Recht auf
öffentliches
Zeigen
Immer obligatorisch
Urheber nennen
Link zur
Fundstelle
Link zum
Lizenztext
Ggf. weitere
Einschränkungen
Beispiel 1:
kommerzielle
Verwendung
Beispiel 2:
Bearbeitung
Lizenzbedingungen
Seite 28
Immer
erlaubt
Vervielfältigung
und Verbreitung
Recht auf
öffentliches
Zeigen
Immer obligatorisch
Urheber nennen
Link zur
Fundstelle
Link zum
Lizenztext
Ggf. weitere
Einschränkungen
Beispiel 1:
kommerzielle
Verwendung
Beispiel 2:
Bearbeitung
Mit CC-Lizenzen räumen Sie der Allgemeinheit
Nutzungsrechte ein, die weiter sind, als das deutsche
Urheberrecht sie vorsieht.
Empfehlungen der Universitätsbibliothek
• Behalten Sie sich Rechte für die eigene Weiternutzung
Ihrer Inhalte vor.
• Publizieren Sie nur in Verlagen, die mindestens den
Grünen Weg gestatten.
• Heben Sie Ihre Postprints und Verlagsverträge auf.
Übertragen Sie
möglichst keine
ausschließlichen
Nutzungsrechte an
Verlage!
• Kennzeichnen Sie die Werke Anderer.
• Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt.
• Halten Sie alle Lizenzbedingungen von Creative
Commons-lizenzierten Werken ein.
Seien Sie sorgsam bei
der Nutzung von
Werken Dritter!
• Der Universitätsverlag empfiehlt die Verwendung der
Creative Commons-Lizenz: Namensnennung 3.0
Deutschland.
Stellen Sie möglichst
Ihre Werke unter einer
freien Lizenz zur
Verfügung!
Seite 29
Warum nicht …?
NC – Keine
kommerzielle
Nutzung
Term „nicht
kommerziell“ nicht klar
definiert
Untersagung von
eigentlich
gewünschten
Nutzungen
SA – Weitergabe
unter gleichen
Bedingungen
Drohende
Lizenzinkompatibilität
bei weiterer
Verwendung
„copyleft“-Prinzip nur
für „Abwandlungen“ –
teils schwierige
Abgrenzung: was gilt
als Abwandlung?
ND – Keine
Bearbeitung
Teils schwierige
Abgrenzung: was gilt
als Abwandlung bzw.
Bearbeitung?
Nicht vereinbar mit
Forderung zur
Nachnutzung von OA-
Werken
Seite 30
NC – Keine kommerzielle Nutzung
 Lizenztext lässt offen, was als kommerzielle Nutzung zu verstehen ist
 Bisher keine eindeutigen Gerichtsurteile zur Auslegung des Terms „nicht-
kommerziell“
 Im Zweifel auf Verwendung eines NC-lizenzierten Werkes verzichten
 Empfehlung: möglichst keine NC-Klauseln für eigene Werke nutzen
Seite 31
Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen
Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“).
Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand
überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird
dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit
dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte Vergütung geleistet wird.
(vgl. Abs. 4. b des Lizenztextes der CC BY NC 3.0 DE)
Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine
Vergütung abzielt.
(vgl. Tooltip zu „kommerzielle Zwecke“ in Commons Deed der CC BY NC 3.0 DE)
SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen
 SA-Klausel muss „nur“ für Abwandlungen eingehalten werden
 Ziel: Pool an frei lizenzierten Werken erweitern
 Bekanntester Anwender: Wikipedia
 ABER: was zählt als „Abwandlung“?
Seite 32
Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen
i. dieser Lizenz,
ii. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen,
iii. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version
3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US),
iv. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oder
v. einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenz
verbreiten oder öffentlich zeigen.
(4. b des Lizenztextes der CC BY SA 3.0 DE)
ND – Keine Bearbeitung
Seite 33
Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung
des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht
verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung,
Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur
Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in
eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.
(Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)
Was gilt als Bearbeitung?
Rein technische Änderungen
und Vervielfältigungen?
Nein, vgl. CC-Lizenztextlesung (ab ca. 00:35:00)
CC-lizenziertes Lied nutzen zur
Vertonung eines Videos?
Ja, vgl. CC-Lizenztextlesung (ca. 00:36:50)
Aufnahme in Sammelband? Nein, vgl. Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE
Bildausschnitt? Bild einfärben? Jein: „Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im
Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG dar, wenn dadurch die Bildaussage
verändert wird.“ (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14)
Warum nicht …?
NC – Keine
kommerzielle
Nutzung
Term „nicht
kommerziell“ nicht klar
definiert
Untersagung von
eigentlich
gewünschten
Nutzungen
SA – Weitergabe
unter gleichen
Bedingungen
Drohende
Lizenzinkompatibilität
bei weiterer
Verwendung
„copyleft“-Prinzip nur
für „Abwandlungen“ –
teils schwierige
Abgrenzung: was gilt
als Abwandlung?
ND – Keine
Bearbeitung
Teils schwierige
Abgrenzung: was gilt
als Abwandlung bzw.
Bearbeitung?
Nicht vereinbar mit
Forderung zur
Nachnutzung von OA-
Werken
Seite 34
Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzbarkeit
von Open Access-Werken
Weiterführende Literatur & Links
 Informationen des Universitätsverlags: http://verlag.tu-berlin.de/
 TU Berlin, Referat V D: Leitfaden Urheberrecht der Technischen Universität Berlin (13.11.2014)
 Creative Commons:
 Frequently Asked Questions
 Best practices for attribution  Anleitung inkl. Beispiele für korrekte Kennzeichnung CC-
lizenzierter Werke
 License Versions  Übersicht über Geschichte, Entwicklung und Unterschiede der
verschiedenen Versionen von CC-Lizenzen
 Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und
Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« (2012)
 Kreutzer, Till: Open-Content-Lizenzen. Ein Leitfaden für die Praxis (2011)
 pb21.de: CC-Lizenztextlesung – Juristen und Pädagogen erklären die Creative Commons
Lizenzen (2014)  Juristen Till Kreutzer und John H. Weitzmann kommentieren und erläutern
CC-Lizenztexte (Video, ca. 2 Std. 10 min)
Seite 35
Weiterführende Literatur & Links (2)
 SHERPA/RoMEO  Datenbank mit Informationen zu Verlagsleitlinien bzgl. Parallelpublikationen
 Directory of Open Access Journals (DOAJ)  Verzeichnis von Open Access-Zeitschriften
 Stand Februar 2015: über 10.000 wissenschaftliche OA-Journale
 Directory of Open Access Books (DOAB)  Verzeichnis von Open Access-Monographien
 Stand Februar 2015: über 2700 OA-Monographien von ca. 90 Verlagen
 Ermöglicht u.a. Suche nach Verlagen, die Open Access-Monographien ermöglichen
 Suche nach Creative Commons-lizenzierten Inhalten
 Wikimedia Commons: Suche nach frei lizenziertem Bild-, Audio- und Videomaterial
 Flickr: Erweiterte Suche ermöglicht Filtern nach CC-Lizenz
 Google Bilder: Nach Suche ist unter „Suchoptionen“ ein Filtern nach Nutzungsrechten
möglich
 open-access.net  Informationplattform rund um Open Access
 u.a. Infos zu Rechtsfragen, Geschäftsmodellen
 insbes. FAQ für Autorinnen und Autoren
Seite 36
Fragen?!
Seite 37
Telefon (030) 314-
Dagmar Schobert 76127
Michaela Voigt 76130
Kathleen Forth 76131
openaccess@ub.tu-berlin.de

Contenu connexe

Tendances

Neue Publikationsformen in der Wissenschaft
Neue Publikationsformen in der WissenschaftNeue Publikationsformen in der Wissenschaft
Neue Publikationsformen in der Wissenschaftdigiwis
 
Ab ins Netz - Social Media für Wissenschaftler
Ab ins Netz - Social Media für WissenschaftlerAb ins Netz - Social Media für Wissenschaftler
Ab ins Netz - Social Media für Wissenschaftlerdigiwis
 
Global im Social Web - lokal vor Ort vernetzen? Chancen und Grenzen des virtu...
Global im Social Web - lokal vor Ort vernetzen? Chancen und Grenzen des virtu...Global im Social Web - lokal vor Ort vernetzen? Chancen und Grenzen des virtu...
Global im Social Web - lokal vor Ort vernetzen? Chancen und Grenzen des virtu...digiwis
 
Social media und recht claudia keller
Social media und recht claudia kellerSocial media und recht claudia keller
Social media und recht claudia kellerSocial Hub Zürich
 
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z vOer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z vwaffner
 
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...Stefan Kontschieder
 
Workshop Wissenschaftliches Publizieren
Workshop Wissenschaftliches PublizierenWorkshop Wissenschaftliches Publizieren
Workshop Wissenschaftliches Publizierendigiwis
 
Freie Inhalte, Creative Commons u.a.
Freie Inhalte, Creative Commons u.a.Freie Inhalte, Creative Commons u.a.
Freie Inhalte, Creative Commons u.a.brillux
 
Urheberrecht 2017 für Lehrpersonen - italienisches Urheberrecht (vieles gilt ...
Urheberrecht 2017 für Lehrpersonen - italienisches Urheberrecht (vieles gilt ...Urheberrecht 2017 für Lehrpersonen - italienisches Urheberrecht (vieles gilt ...
Urheberrecht 2017 für Lehrpersonen - italienisches Urheberrecht (vieles gilt ...Stefan Kontschieder
 
Präsentation ik the hive 2013
Präsentation ik the hive 2013Präsentation ik the hive 2013
Präsentation ik the hive 2013Yvonne Dewerne
 
Wandel im wissenschaftlichen Publikationswesen
Wandel im wissenschaftlichen PublikationswesenWandel im wissenschaftlichen Publikationswesen
Wandel im wissenschaftlichen PublikationswesenTill Kreutzer
 
Creative commons in Südtirol_finale version
Creative commons in Südtirol_finale versionCreative commons in Südtirol_finale version
Creative commons in Südtirol_finale versionStefan Kontschieder
 
Open Access Week 2009 - Open Access - Publikationsfreiheit oder Enteignung?
Open Access Week 2009 - Open Access - Publikationsfreiheit oder Enteignung?Open Access Week 2009 - Open Access - Publikationsfreiheit oder Enteignung?
Open Access Week 2009 - Open Access - Publikationsfreiheit oder Enteignung?open-access.net
 
Introduction to Open Access (in German)
Introduction to Open Access (in German)Introduction to Open Access (in German)
Introduction to Open Access (in German)open-access.net
 
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Michael Lanzinger
 
2016 05-18 Uurheberrecht-facebook_wfo innichen_skicross
2016 05-18 Uurheberrecht-facebook_wfo innichen_skicross2016 05-18 Uurheberrecht-facebook_wfo innichen_skicross
2016 05-18 Uurheberrecht-facebook_wfo innichen_skicrossStefan Kontschieder
 
Seminar: Neue Medien an der Berufsbildung (23.08.2013)
Seminar: Neue Medien an der Berufsbildung (23.08.2013)Seminar: Neue Medien an der Berufsbildung (23.08.2013)
Seminar: Neue Medien an der Berufsbildung (23.08.2013)Stefan Kontschieder
 

Tendances (20)

Verbunddienstleistungen im Open-Access-Umfeld
Verbunddienstleistungen im Open-Access-UmfeldVerbunddienstleistungen im Open-Access-Umfeld
Verbunddienstleistungen im Open-Access-Umfeld
 
Neue Publikationsformen in der Wissenschaft
Neue Publikationsformen in der WissenschaftNeue Publikationsformen in der Wissenschaft
Neue Publikationsformen in der Wissenschaft
 
Ab ins Netz - Social Media für Wissenschaftler
Ab ins Netz - Social Media für WissenschaftlerAb ins Netz - Social Media für Wissenschaftler
Ab ins Netz - Social Media für Wissenschaftler
 
Publizieren mit Open Access
Publizieren mit Open AccessPublizieren mit Open Access
Publizieren mit Open Access
 
Global im Social Web - lokal vor Ort vernetzen? Chancen und Grenzen des virtu...
Global im Social Web - lokal vor Ort vernetzen? Chancen und Grenzen des virtu...Global im Social Web - lokal vor Ort vernetzen? Chancen und Grenzen des virtu...
Global im Social Web - lokal vor Ort vernetzen? Chancen und Grenzen des virtu...
 
Social media und recht claudia keller
Social media und recht claudia kellerSocial media und recht claudia keller
Social media und recht claudia keller
 
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z vOer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
 
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
 
Workshop Wissenschaftliches Publizieren
Workshop Wissenschaftliches PublizierenWorkshop Wissenschaftliches Publizieren
Workshop Wissenschaftliches Publizieren
 
Freie Inhalte, Creative Commons u.a.
Freie Inhalte, Creative Commons u.a.Freie Inhalte, Creative Commons u.a.
Freie Inhalte, Creative Commons u.a.
 
Urheberrecht 2017 für Lehrpersonen - italienisches Urheberrecht (vieles gilt ...
Urheberrecht 2017 für Lehrpersonen - italienisches Urheberrecht (vieles gilt ...Urheberrecht 2017 für Lehrpersonen - italienisches Urheberrecht (vieles gilt ...
Urheberrecht 2017 für Lehrpersonen - italienisches Urheberrecht (vieles gilt ...
 
Präsentation ik the hive 2013
Präsentation ik the hive 2013Präsentation ik the hive 2013
Präsentation ik the hive 2013
 
Wandel im wissenschaftlichen Publikationswesen
Wandel im wissenschaftlichen PublikationswesenWandel im wissenschaftlichen Publikationswesen
Wandel im wissenschaftlichen Publikationswesen
 
Creative commons in Südtirol_finale version
Creative commons in Südtirol_finale versionCreative commons in Südtirol_finale version
Creative commons in Südtirol_finale version
 
Open Access Week 2009 - Open Access - Publikationsfreiheit oder Enteignung?
Open Access Week 2009 - Open Access - Publikationsfreiheit oder Enteignung?Open Access Week 2009 - Open Access - Publikationsfreiheit oder Enteignung?
Open Access Week 2009 - Open Access - Publikationsfreiheit oder Enteignung?
 
Introduction to Open Access (in German)
Introduction to Open Access (in German)Introduction to Open Access (in German)
Introduction to Open Access (in German)
 
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
 
Ur hg vs cc
Ur hg vs ccUr hg vs cc
Ur hg vs cc
 
2016 05-18 Uurheberrecht-facebook_wfo innichen_skicross
2016 05-18 Uurheberrecht-facebook_wfo innichen_skicross2016 05-18 Uurheberrecht-facebook_wfo innichen_skicross
2016 05-18 Uurheberrecht-facebook_wfo innichen_skicross
 
Seminar: Neue Medien an der Berufsbildung (23.08.2013)
Seminar: Neue Medien an der Berufsbildung (23.08.2013)Seminar: Neue Medien an der Berufsbildung (23.08.2013)
Seminar: Neue Medien an der Berufsbildung (23.08.2013)
 

En vedette

En vedette (10)

Open Access 101: Copyright, Open Access and free licensing
Open Access 101: Copyright, Open Access and free licensingOpen Access 101: Copyright, Open Access and free licensing
Open Access 101: Copyright, Open Access and free licensing
 
Ein Weg entsteht, wenn man ihn geht: Open Access an der Universität verankern
Ein Weg entsteht, wenn man ihn geht: Open Access an der Universität verankernEin Weg entsteht, wenn man ihn geht: Open Access an der Universität verankern
Ein Weg entsteht, wenn man ihn geht: Open Access an der Universität verankern
 
Cloud und die Folgen - Alma in der UB der TU Berlin
Cloud und die Folgen - Alma in der UB der TU BerlinCloud und die Folgen - Alma in der UB der TU Berlin
Cloud und die Folgen - Alma in der UB der TU Berlin
 
RFID: Umstieg auf das Dänische Datenmodell und neue Selbstverbucher an TU und...
RFID: Umstieg auf das Dänische Datenmodell und neue Selbstverbucher an TU und...RFID: Umstieg auf das Dänische Datenmodell und neue Selbstverbucher an TU und...
RFID: Umstieg auf das Dänische Datenmodell und neue Selbstverbucher an TU und...
 
open access tu berlin 20170410
open access tu berlin 20170410open access tu berlin 20170410
open access tu berlin 20170410
 
Repositorieninhalte als LinkedData bereitstellen
Repositorieninhalte als LinkedData bereitstellenRepositorieninhalte als LinkedData bereitstellen
Repositorieninhalte als LinkedData bereitstellen
 
Open Access in Berlin: Jeder Artikel zählt
Open Access in Berlin: Jeder Artikel zähltOpen Access in Berlin: Jeder Artikel zählt
Open Access in Berlin: Jeder Artikel zählt
 
Von A wie Artikel recherchieren bis U wie Upload im Repository: Umsetzung von...
Von A wie Artikel recherchieren bis U wie Upload im Repository: Umsetzung von...Von A wie Artikel recherchieren bis U wie Upload im Repository: Umsetzung von...
Von A wie Artikel recherchieren bis U wie Upload im Repository: Umsetzung von...
 
Der Umstieg der Berliner Universitätsbibliotheken auf Alma – eine Zwischenbilanz
Der Umstieg der Berliner Universitätsbibliotheken auf Alma – eine ZwischenbilanzDer Umstieg der Berliner Universitätsbibliotheken auf Alma – eine Zwischenbilanz
Der Umstieg der Berliner Universitätsbibliotheken auf Alma – eine Zwischenbilanz
 
Copyright in the field of Open Access -- Workshop at Center for Technology an...
Copyright in the field of Open Access -- Workshop at Center for Technology an...Copyright in the field of Open Access -- Workshop at Center for Technology an...
Copyright in the field of Open Access -- Workshop at Center for Technology an...
 

Similaire à Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG

Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0sif1234
 
Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0sif1234
 
EDUDays 2017 - Rechtsfragen im eLearning
EDUDays 2017 - Rechtsfragen im eLearningEDUDays 2017 - Rechtsfragen im eLearning
EDUDays 2017 - Rechtsfragen im eLearningMichael Lanzinger
 
Change your mind - Rechtliche Aspekte der offenen Bereitstellung von Kulturer...
Change your mind - Rechtliche Aspekte der offenen Bereitstellung von Kulturer...Change your mind - Rechtliche Aspekte der offenen Bereitstellung von Kulturer...
Change your mind - Rechtliche Aspekte der offenen Bereitstellung von Kulturer...Ellen Euler
 
Wissenschaftliche Veröffentlichungen & Veröffentlichungsstrategien > Schwerpu...
Wissenschaftliche Veröffentlichungen & Veröffentlichungsstrategien > Schwerpu...Wissenschaftliche Veröffentlichungen & Veröffentlichungsstrategien > Schwerpu...
Wissenschaftliche Veröffentlichungen & Veröffentlichungsstrategien > Schwerpu...uherb
 
Creative Commons im 3D-Druck
Creative Commons im 3D-DruckCreative Commons im 3D-Druck
Creative Commons im 3D-DruckMichael Lanzinger
 
Open Access und Open Journal Systems zwischen Theorie und Praxis
Open Access und Open Journal Systems zwischen Theorie und PraxisOpen Access und Open Journal Systems zwischen Theorie und Praxis
Open Access und Open Journal Systems zwischen Theorie und PraxisDobusch Leonhard
 
Twittern, Posten, Bloggen – im Netz von Social Media
Twittern, Posten, Bloggen – im Netz von Social MediaTwittern, Posten, Bloggen – im Netz von Social Media
Twittern, Posten, Bloggen – im Netz von Social Mediauherb
 
Bibliotheken und Linked Open Data - Erfahrungen und Ideen aus der UB Mannheim
Bibliotheken und Linked Open Data - Erfahrungen und Ideen aus der UB Mannheim Bibliotheken und Linked Open Data - Erfahrungen und Ideen aus der UB Mannheim
Bibliotheken und Linked Open Data - Erfahrungen und Ideen aus der UB Mannheim Kai Eckert
 
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...Matthias Andrasch
 
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-DruckVienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-DruckMichael Lanzinger
 
Fotos und Grafiken urheberrechtlich korrekt nutzen
Fotos und Grafiken urheberrechtlich korrekt nutzenFotos und Grafiken urheberrechtlich korrekt nutzen
Fotos und Grafiken urheberrechtlich korrekt nutzenChristina Schwalbe
 
Creative Commons: Share, Remix, Reuse — Legally
Creative Commons: Share, Remix, Reuse — LegallyCreative Commons: Share, Remix, Reuse — Legally
Creative Commons: Share, Remix, Reuse — Legallyantischokke
 
Vorstellung dehypotheses
Vorstellung dehypothesesVorstellung dehypotheses
Vorstellung dehypothesesdehypotheses
 
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017Michael Lanzinger
 

Similaire à Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG (20)

Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0
 
Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0
 
EDUDays 2017 - Rechtsfragen im eLearning
EDUDays 2017 - Rechtsfragen im eLearningEDUDays 2017 - Rechtsfragen im eLearning
EDUDays 2017 - Rechtsfragen im eLearning
 
Change your mind - Rechtliche Aspekte der offenen Bereitstellung von Kulturer...
Change your mind - Rechtliche Aspekte der offenen Bereitstellung von Kulturer...Change your mind - Rechtliche Aspekte der offenen Bereitstellung von Kulturer...
Change your mind - Rechtliche Aspekte der offenen Bereitstellung von Kulturer...
 
Change your Mind
Change your MindChange your Mind
Change your Mind
 
Urheberrecht im Studium (IK Basismodul)
Urheberrecht im Studium (IK Basismodul)Urheberrecht im Studium (IK Basismodul)
Urheberrecht im Studium (IK Basismodul)
 
Wissenschaftliche Veröffentlichungen & Veröffentlichungsstrategien > Schwerpu...
Wissenschaftliche Veröffentlichungen & Veröffentlichungsstrategien > Schwerpu...Wissenschaftliche Veröffentlichungen & Veröffentlichungsstrategien > Schwerpu...
Wissenschaftliche Veröffentlichungen & Veröffentlichungsstrategien > Schwerpu...
 
Creative Commons im 3D-Druck
Creative Commons im 3D-DruckCreative Commons im 3D-Druck
Creative Commons im 3D-Druck
 
Webinar - Plagiat & Co
Webinar - Plagiat & CoWebinar - Plagiat & Co
Webinar - Plagiat & Co
 
Open Access und Open Journal Systems zwischen Theorie und Praxis
Open Access und Open Journal Systems zwischen Theorie und PraxisOpen Access und Open Journal Systems zwischen Theorie und Praxis
Open Access und Open Journal Systems zwischen Theorie und Praxis
 
Twittern, Posten, Bloggen – im Netz von Social Media
Twittern, Posten, Bloggen – im Netz von Social MediaTwittern, Posten, Bloggen – im Netz von Social Media
Twittern, Posten, Bloggen – im Netz von Social Media
 
Bibliotheken und Linked Open Data - Erfahrungen und Ideen aus der UB Mannheim
Bibliotheken und Linked Open Data - Erfahrungen und Ideen aus der UB Mannheim Bibliotheken und Linked Open Data - Erfahrungen und Ideen aus der UB Mannheim
Bibliotheken und Linked Open Data - Erfahrungen und Ideen aus der UB Mannheim
 
Cheat Sheet OER
Cheat Sheet OERCheat Sheet OER
Cheat Sheet OER
 
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...
 
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-DruckVienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
 
Fotos und Grafiken urheberrechtlich korrekt nutzen
Fotos und Grafiken urheberrechtlich korrekt nutzenFotos und Grafiken urheberrechtlich korrekt nutzen
Fotos und Grafiken urheberrechtlich korrekt nutzen
 
Creative Commons: Share, Remix, Reuse — Legally
Creative Commons: Share, Remix, Reuse — LegallyCreative Commons: Share, Remix, Reuse — Legally
Creative Commons: Share, Remix, Reuse — Legally
 
Vorstellung dehypotheses
Vorstellung dehypothesesVorstellung dehypotheses
Vorstellung dehypotheses
 
Urheberrechte im Internet
Urheberrechte im InternetUrheberrechte im Internet
Urheberrechte im Internet
 
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017
 

Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG

  • 1. Urheberrecht im Umfeld von Open Access Dagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt openaccess@ub.tu-berlin.de Universitätsbibliothek der TU Berlin | Workshop im Zentrum Technik und Gesellschaft am 26.02.2015 Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0 Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
  • 3. Urheberrechtsschutz Seite 3 • Urheber = Schöpfer eines Werkes • Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten sind keine Urheber • Urheberrecht kann nur natürliche Person (Urheber) beanspruchen • vs. Inhaber Verwertungsrechte: natürliche oder juristische Person WER • Geschützt wird ein Werk • keine Ideen, Inhalte, Konzepte o.Ä. • Werk = persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG)  u.a. • Sprachwerke • Werke der Musik • Lichtbildwerke • Filmwerke WAS • Schutz per Gesetz • keine Registrierung notwendig (im Ggs. zu Patenten, Warenzeichen, Logos usw.) • Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Urhebers WIE
  • 4. Rechte der UrheberInnen • Erstveröffentlichung • Anerkennung der Urheberschaft • Schutz vor Entstellung Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 - 14) • Vervielfältigung • Verbreitung • Öffentliche Zugänglichmachung • Vortragen, Aufführen, Vorführen • … Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) Seite 4
  • 5. Einräumung von Nutzungsrechten Seite 5 • Nutzungsrechte können übertragen werden (§ 31 UrhG) • … einzeln für jede Verwertungsart • … zeitlich begrenzt (z.B. für 5 Jahre) • … räumlich begrenzt (z.B. für Vertrieb in Europa) • … ausschließlich oder einfach Verwertungs- rechte • Rechteinhaber kann Werk exklusiv nutzen • Auch UrheberIn muss Rechte für weitere Nutzungen einholen Ausschließlich • Rechteinhaber kann Werk nutzen • UrheberIn kann wiederholt einfache Rechte an verschiedene Vertragsparteien übertragen Einfach
  • 6. Verlagsvertrag  Urheber räumt (einfache oder ausschließliche) Nutzungsrechte für (bestimmte) Verwertungen ein  Vertragsfreiheit: Vertragsparteien verhandeln die Bedingungen  ABER: seit 2014 unabdingbares Zweitverwertungsrecht (vgl. § 38 (4) UrhG)  Lesen Sie Ihren Verlagsvertrag und modifizieren Sie ihn unter Umständen!  Passage zur Übertragung exklusiver Rechte für alle Nutzungsarten streichen  Vertragszusatz einreichen mit Rechtevorbehalt (vgl. SPARC Author's Addendum) Seite 6
  • 7. Zitatrecht  Zitatzweck („durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“)  Keine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich, keine Vergütungspflicht  Auch Bildzitat möglich  Bedingungen:  Eigene Auseinandersetzung mit zitiertem Werk  nicht zur reinen Illustration!  Quellenangabe Seite 7 § 51 UrhG Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. (…)
  • 8. Rechte einholen Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt!  Formlos per E-Mail: Titel, Urheber und Quelle benennen, Art und Zweck der Nutzung beschreiben (z.B. auf geplante Onlineveröffentlichung hinweisen)  Formulierungsvorschlag: Seite 8 Hiermit bitte ich um Genehmigung, das Werk … von Urheber … aus Quelle … für eine geplante Publikation in der Schriftenreihe … zu verwenden. Die Publikation wird verlegt beim Verlag …, sie wird gedruckt erscheinen und zeitgleich parallel online veröffentlicht.
  • 10. Vorteile von Open Access  Erhöhte Sichtbarkeit und Zitierhäufigkeit von Publikationen  Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen  Verbleib der Verwertungsrechte bei Autorinnen und Autoren  Gute Auffindbarkeit über Suchmaschinen und andere Nachweisdienste  Förderung der internationalen und interdisziplinären Zusammenarbeit  Förderung der Forschungseffizienz durch rasche Diskussion von Forschungsergebnissen  Verbesserung der Informationsversorgung und Ausweg aus der Zeitschriftenkrise Seite 10
  • 11. Der Weg zu Open Access Seite 11 GOLDENER WEG: Open Access Verlag GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium Open Access logo, converted into svg, designed by PLoS. This version with white background. Lizenziert unter Creative Commons Public Domain Dedication
  • 12. Der Weg zu Open Access Seite 12 GOLDENER WEG: Open Access Verlag GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium  Qualitätsgeprüfte Version sofort weltweit verfügbar  Übertragung von Nutzungsrechten an Allgemeinheit
  • 15. Der Weg zu Open Access Seite 15 GOLDENER WEG: Open Access Verlag GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium  zusätzlich zur traditionellen Closed Access-Publikation  in der Regel keine weiteren Rechte für Allgemeinheit  abhängig von Rechteinhaber: Zweitveröffentlichung des Preprint, Postprint oder der Verlagsversion nach Embargofrist
  • 16. Zweitveröffentlichungen • viele Verlage gestatten inzwischen eine Zweitveröffentlichung • zu teils ganz unterschiedlichen Bedingungen  Preprint, Postprint, Verlagsversion? Eigene Webseite, institutionelles Repositorium, Fachrepositorium? Embargofrist von 6, 12 oder 24 Monaten? Wie muss Hinweis auf Verlagsangebot gestaltet sein? Verlagspolicies • Datenbank zu Verlagsleitlinien für wissenschaftliche Zeitschriften • OA-Policies für monographische Werke müssen gesondert ermittelt werden Recherchehilfe: SHERPA/RoMEO • „(…) eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist (…)“ • Unveräußerliches Recht, nur Postprint, 12 Monate Embargo § 38 (4) UrhG: Gesetzliches Zweitverwertungsrecht Seite 16
  • 17. Zweitveröffentlichungen – Fragen Sie uns! • viele Verlage gestatten inzwischen eine Zweitveröffentlichung • zu teils ganz unterschiedlichen Bedingungen  Preprint, Postprint, Verlagsversion? Eigene Webseite, institutionelles Repositorium, Fachrepositorium? Embargofrist von 6, 12 oder 24 Monaten? Wie muss Hinweis auf Verlagsangebot gestaltet sein? Verlagspolicies • Datenbank zu Verlagsleitlinien für wissenschaftliche Zeitschriften • OA-Policies für monographische Werke müssen gesondert ermittelt werden Recherchehilfe: SHERPA/RoMEO • „(…) eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist (…)“ • Unveräußerliches Recht, nur Postprint, 12 Monate Embargo § 38 (4) UrhG: Gesetzliches Zweitverwertungsrecht Seite 17 Das Zweitverwertungsrecht und die Richtlinien der Verlage sind leider oft nicht ganz klar und konsistent formuliert. Gern unterstützen wir die Autoren der TU Berlin beim Klären der Rechte. Bitte wenden Sie sich an uns.
  • 18. Seite 18 Authors may self-archive the author’s accepted manuscript of their articles on their own websites. Authors may also deposit this version of the article in any repository, provided it is only made publicly available 12 months after official publication or later. He/ she may not use the publisher's version (the final article), which is posted on SpringerLink and other Springer websites, for the purpose of self-archiving or deposit. Furthermore, the author may only post his/her version provided acknowledgement is given to the original source of publication and a link is inserted to the published article on Springer's website. The link must be provided by inserting the DOI number of the article in the following sentence: “The final publication is available at Springer via http://dx.doi.org/[insert DOI]”
  • 20. Prinzipien  Creative Commons 2001 in USA gegründet, gemeinnützige Organisation  1. Version der Lizenzen 2002 veröffentlicht  Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt  Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet, aktuell Version 4.0 von 2013 Seite 20
  • 21. Warum CC-Lizenzen?  Kreatives Potential nutzen: Verbreitung und Nutzung von Werken erleichtern  Urheberrecht in digitaler Welt nutzen  (c) All rights reserved  (cc) Some rights reserved  Keine Abschaffung des Urheberrechts, sondern baut auf UrhG auf und erweitert „Standardeinstellung“  Rechte und Pflichten für Urheber und Nutzer  Lizenzgeber kann eine einmal vergebene Lizenz nicht widerrufen Seite 21 Graphik von Timothy Vollmer (cc) 2013, lizenziert unter Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)
  • 22. Baukastenprinzip Seite 22 4 Lizenzmodule  6 mögliche Lizenztypen  BY: Attribution = Namensnennung  SA: Share-alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen  NC: Non-commercial = Nicht-kommerziell  ND: No Derivatives = Keine Bearbeitung
  • 23. Bestandteile  Ausführlicher Lizenzvertrag  Kurzfassung (Commons Deed)  Maschinenlesbare Fassung Seite 23 Abb. Three “Layers” Of Creative Commons Licenses von Creative Commons, lizenziert unter CC BY 3.0 Unported
  • 27. Lizenzbedingungen Seite 27 Immer erlaubt Vervielfältigung und Verbreitung Recht auf öffentliches Zeigen Immer obligatorisch Urheber nennen Link zur Fundstelle Link zum Lizenztext Ggf. weitere Einschränkungen Beispiel 1: kommerzielle Verwendung Beispiel 2: Bearbeitung
  • 28. Lizenzbedingungen Seite 28 Immer erlaubt Vervielfältigung und Verbreitung Recht auf öffentliches Zeigen Immer obligatorisch Urheber nennen Link zur Fundstelle Link zum Lizenztext Ggf. weitere Einschränkungen Beispiel 1: kommerzielle Verwendung Beispiel 2: Bearbeitung Mit CC-Lizenzen räumen Sie der Allgemeinheit Nutzungsrechte ein, die weiter sind, als das deutsche Urheberrecht sie vorsieht.
  • 29. Empfehlungen der Universitätsbibliothek • Behalten Sie sich Rechte für die eigene Weiternutzung Ihrer Inhalte vor. • Publizieren Sie nur in Verlagen, die mindestens den Grünen Weg gestatten. • Heben Sie Ihre Postprints und Verlagsverträge auf. Übertragen Sie möglichst keine ausschließlichen Nutzungsrechte an Verlage! • Kennzeichnen Sie die Werke Anderer. • Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt. • Halten Sie alle Lizenzbedingungen von Creative Commons-lizenzierten Werken ein. Seien Sie sorgsam bei der Nutzung von Werken Dritter! • Der Universitätsverlag empfiehlt die Verwendung der Creative Commons-Lizenz: Namensnennung 3.0 Deutschland. Stellen Sie möglichst Ihre Werke unter einer freien Lizenz zur Verfügung! Seite 29
  • 30. Warum nicht …? NC – Keine kommerzielle Nutzung Term „nicht kommerziell“ nicht klar definiert Untersagung von eigentlich gewünschten Nutzungen SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen Drohende Lizenzinkompatibilität bei weiterer Verwendung „copyleft“-Prinzip nur für „Abwandlungen“ – teils schwierige Abgrenzung: was gilt als Abwandlung? ND – Keine Bearbeitung Teils schwierige Abgrenzung: was gilt als Abwandlung bzw. Bearbeitung? Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzung von OA- Werken Seite 30
  • 31. NC – Keine kommerzielle Nutzung  Lizenztext lässt offen, was als kommerzielle Nutzung zu verstehen ist  Bisher keine eindeutigen Gerichtsurteile zur Auslegung des Terms „nicht- kommerziell“  Im Zweifel auf Verwendung eines NC-lizenzierten Werkes verzichten  Empfehlung: möglichst keine NC-Klauseln für eigene Werke nutzen Seite 31 Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“). Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte Vergütung geleistet wird. (vgl. Abs. 4. b des Lizenztextes der CC BY NC 3.0 DE) Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine Vergütung abzielt. (vgl. Tooltip zu „kommerzielle Zwecke“ in Commons Deed der CC BY NC 3.0 DE)
  • 32. SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen  SA-Klausel muss „nur“ für Abwandlungen eingehalten werden  Ziel: Pool an frei lizenzierten Werken erweitern  Bekanntester Anwender: Wikipedia  ABER: was zählt als „Abwandlung“? Seite 32 Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen i. dieser Lizenz, ii. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen, iii. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US), iv. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oder v. einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. (4. b des Lizenztextes der CC BY SA 3.0 DE)
  • 33. ND – Keine Bearbeitung Seite 33 Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes. (Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE) Was gilt als Bearbeitung? Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen? Nein, vgl. CC-Lizenztextlesung (ab ca. 00:35:00) CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos? Ja, vgl. CC-Lizenztextlesung (ca. 00:36:50) Aufnahme in Sammelband? Nein, vgl. Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE Bildausschnitt? Bild einfärben? Jein: „Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG dar, wenn dadurch die Bildaussage verändert wird.“ (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14)
  • 34. Warum nicht …? NC – Keine kommerzielle Nutzung Term „nicht kommerziell“ nicht klar definiert Untersagung von eigentlich gewünschten Nutzungen SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen Drohende Lizenzinkompatibilität bei weiterer Verwendung „copyleft“-Prinzip nur für „Abwandlungen“ – teils schwierige Abgrenzung: was gilt als Abwandlung? ND – Keine Bearbeitung Teils schwierige Abgrenzung: was gilt als Abwandlung bzw. Bearbeitung? Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzung von OA- Werken Seite 34 Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzbarkeit von Open Access-Werken
  • 35. Weiterführende Literatur & Links  Informationen des Universitätsverlags: http://verlag.tu-berlin.de/  TU Berlin, Referat V D: Leitfaden Urheberrecht der Technischen Universität Berlin (13.11.2014)  Creative Commons:  Frequently Asked Questions  Best practices for attribution  Anleitung inkl. Beispiele für korrekte Kennzeichnung CC- lizenzierter Werke  License Versions  Übersicht über Geschichte, Entwicklung und Unterschiede der verschiedenen Versionen von CC-Lizenzen  Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« (2012)  Kreutzer, Till: Open-Content-Lizenzen. Ein Leitfaden für die Praxis (2011)  pb21.de: CC-Lizenztextlesung – Juristen und Pädagogen erklären die Creative Commons Lizenzen (2014)  Juristen Till Kreutzer und John H. Weitzmann kommentieren und erläutern CC-Lizenztexte (Video, ca. 2 Std. 10 min) Seite 35
  • 36. Weiterführende Literatur & Links (2)  SHERPA/RoMEO  Datenbank mit Informationen zu Verlagsleitlinien bzgl. Parallelpublikationen  Directory of Open Access Journals (DOAJ)  Verzeichnis von Open Access-Zeitschriften  Stand Februar 2015: über 10.000 wissenschaftliche OA-Journale  Directory of Open Access Books (DOAB)  Verzeichnis von Open Access-Monographien  Stand Februar 2015: über 2700 OA-Monographien von ca. 90 Verlagen  Ermöglicht u.a. Suche nach Verlagen, die Open Access-Monographien ermöglichen  Suche nach Creative Commons-lizenzierten Inhalten  Wikimedia Commons: Suche nach frei lizenziertem Bild-, Audio- und Videomaterial  Flickr: Erweiterte Suche ermöglicht Filtern nach CC-Lizenz  Google Bilder: Nach Suche ist unter „Suchoptionen“ ein Filtern nach Nutzungsrechten möglich  open-access.net  Informationplattform rund um Open Access  u.a. Infos zu Rechtsfragen, Geschäftsmodellen  insbes. FAQ für Autorinnen und Autoren Seite 36
  • 37. Fragen?! Seite 37 Telefon (030) 314- Dagmar Schobert 76127 Michaela Voigt 76130 Kathleen Forth 76131 openaccess@ub.tu-berlin.de

Notes de l'éditeur

  1. Vortrag gegliedert in 3 Bereiche: Grundsätze Urheberrecht Einführung Open Access Creative Commons-Lizenzen
  2. Vertragsfreiheit, ABER keine unlauteren, sittenwidrigen Abreden Vertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden ; aber besser vermeiden zwecks Nachvollziehbarkeit der übertragenen Rechte s. auch Bestimmungen des Verlagsgesetzes, z.B. „soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen“ (§ 8 VerlG) Unabdingbares Zweitverwertungsrecht -> § 38 (4) UrhG: Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
  3. Ggf. Hinweis auf Nutzung im Rahmen von Abschluss- und Qualifikationsarbeiten falls zutreffend
  4. § 38 (4) UrhG Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
  5. § 38 (4) UrhG Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
  6. Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt Urheberrecht ist trotz internationaler Verträge stets nationales Recht Portierung = Anpassung der Lizenzen für verschiedene nationale Rechtssysteme Version 2.0 und 3.0 für Deutschland portiert Auch unportierte Lizenzen entfalten gesetzliche Wirkung in Deutschland (vgl. OLG Köln, Az. 6 U 60/14) Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet aktuell 4. Version von 2013 auch inhaltliche Unterschiede zwischen Versionen (vgl. CC: Licence Versions) Rückwärtskompatibilität Bsp. für Unterschiede in Versionen: ab 4.0 auch auf Datenbanken anwendbar Werk URI obligatorisch ab V4.0 Bis einschließlich V3.0 musste Werktitel angegeben werden, in 4.0 nicht mehr verpflichtend Kennzeichnung der Art von Bearbeitung
  7. + Logos -> wichtig für Wiedererkennung, aber nicht Bestandteil der eigentlichen Lizenzen
  8. Warum CC BY? Libre OA: Ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung (CC BY auch Empfehlung der Budapester Open Access Initiative) Rechtssicherheit: In Deutschland Lizenzen mehrfach gerichtlich bestätigt (OLG Köln: Az. 6 U 60/14 von 2014, LG Berlin: Az. 16 O 458/10 von 2010)
  9. Warum CC BY? Libre OA: Ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung (CC BY auch Empfehlung der Budapester Open Access Initiative) Rechtssicherheit: In Deutschland Lizenzen mehrfach gerichtlich bestätigt (OLG Köln: Az. 6 U 60/14 von 2014, LG Berlin: Az. 16 O 458/10 von 2010)
  10. Bsp. aus NC-Broschüre, welche Handlungen problematisch oder unklar sind Nutzung von Inhalten in Bereichen Bildung und Weiterbildung, insbes. Erwachsenenbildung Strittig: Nutzung in Blogs, sofern diese Werbebanner einblenden, um Serverkosten zu decken Für weitere Beispiele und Details zu Abgrenzung kommerziell / nicht-kommerziell vgl. Klimpel (2012) „Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« “ -> Vorteile des Verzichts auf NC überwiegen aus Sicht des Universitätsverlags im wissenschaftlichen Sektor
  11. Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen? Z. B. Umwandlung CMYK in RGB Z.B. Umwandlung einer svg in png Bildausschnitt? Nur 5mm vom Rand entfernt? Sehr wahrscheinlich nein Nur 1 Detail aus ganzem Foto entnommen? Sehr wahrscheinlich ja Bild einfärben? Farbbild in s/w-Publikation? Sehr wahrscheinlich nein (außer die Bildaussage ändert sich durch die monochrome Färbung) Stil des Bildes verfremden, wie z.B. Scherenschnitt? Sehr wahrscheinlich ja ACHTUNG: Bearbeitung + Art der Bearbeitung müssen angegeben werden
  12. Warum CC BY? Libre OA: Ermöglicht Open Access im Sinne der Berliner Erklärung (CC BY auch Empfehlung der Budapester Open Access Initiative) Rechtssicherheit: In Deutschland Lizenzen mehrfach gerichtlich bestätigt (OLG Köln: Az. 6 U 60/14 von 2014, LG Berlin: Az. 16 O 458/10 von 2010)