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Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz in
  Österreich – LMSVG Neu und Zoonosen mit
       Schwerpunkt Labormeldepflicht

 Fachsymposium „Sichere Lebensmittel – gesunde
               Menschen & Tiere“
                 Ulrich Herzog
           08. Juni 2011- AGES Graz
Inhalt


• Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010
• Übermittlung der Isolate und
  Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht
• Information der Öffentlichkeit
• Zusammenfassung und Ausblick
Inhalt

• Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010
• Übermittlung der Isolate und
  Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht
• Information der Öffentlichkeit
• Zusammenfassung und Ausblick
Lebensmittelskandal !?

• In der Vergangenheit
   –   BSE bei Rindern - in den neunziger Jahren
   –   Arzneimittelmissbrauch in der Schweinemast - 2001
   –   Pestizide / Kontaminanten – Dauerthema
   –   Dioxin im Schweinefleisch – 2008
   –   Listerien im Quargel - 2010
• Seit Jänner 2011
   – Dioxin in Geflügelprodukten – Anfang 2011
   – Lebensmittel und Radioaktivität - 2011
   – EHEC und Gemüse - 2011
Warum?

• Europäischer / globaler Wirtschaftsraum
• Kontrolle vom “Feld bis zum Teller” seit 2002
   – Mehr Transparenz im System und gegenüber der Öffentlichkeit
   – Vernetzung der Kontrollsysteme z.B. Futtermittel / Lebensmittel
   – Verbesserte Kommunikation zwischen den Behörden
• Zoonosengesetzgebung aus dem Jahre 2003
   – Intensivierung der Überwachung von Erkrankungen beim
     Menschen
   – Vernetzung der Informationen zwischen den Human-
     Lebensmittel- und Veterinärkontrollsystemen
Wahrnehmung der
Öffentlichkeit
• „bad news are good news“
  – Berichterstattung von sehr komplexen Zusammenhängen
     • Lebensmittelrechtliche Beurteilung
     • Wunsch nach Nulltoleranz und 100% Sicherheit
• Werbung - Handel
  – Suggeriert absolute Sicherheit
  – Mehrfach kontrolliert – welchen Nutzen hat es?
• Kunde / Verbraucher
  – Nur mehr ein sehr geringer Bezug zur Lebensmittelproduktion
  – Falsche Vorstellung über die Produktionsabläufe
Inhalt

• Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010
• Übermittlung der Isolate und
  Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht
• Information der Öffentlichkeit
• Zusammenfassung und Ausblick
Isolaten-Übermittlung

• seit 01.01.2011 gilt:
   – LMSVG § 38 Abs. 1 Z. 6:
       • Unternehmer sind verpflichtet im Rahmen der Eigenkontrolle vorliegende
         Ergebnisse betreffend das Vorliegen von Zoonosenerregern zu
         verwahren und
       • haben unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate an
         das zuständige Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche
         Übermittlung durch das untersuchende Labor zu veranlassen!
   – LMSVG § 74: Pflichten der Labors
       • Labors, die im Rahmen von Eigenkontrollen das Vorliegen von
         Zoonosenerregern untersuchen , haben Isolate unverzüglich längstens
         jedoch binnen zwei Tagen, dem zuständigen Referenzlabor anonymisiert
         und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln.
Labormeldung

•   Listerien,
•   EHEC,
•   Salmonellen
•   Anfängliche Probleme
    bei der Umsetzung:
    – Ablaufschema,
    – Meldeinformationen und
    – Unternehmer – Anonymität
Stand der Umsetzung

• Regelung gilt für:
   – Listerien
       • Lebensmittel, Schmierwasser, Salzbad und Oberflächen
   – Salmonellen
       • Lebensmittel und Oberflächen
   – EHEC
       • Lebensmittel,
• Evaluierung im 2. Halbjahr 2011
• Weiterführende Fragestellungen:
   – Integration der Kontrolle in die Betriebsrevision
   – Kontrolle der Eigenkontrolllabore (z.B. Ringversuche, Meldung)
Unternehmerverantwortung
Artikel 19
• „Erkennt ein Unternehmer oder hat er den Grund zur
  Annahme, dass….“
• Abs. 1: Wenn es nicht entspricht:
   – Rücknahme vom Markt,
   – Information der Behörde
   – effektive Information der Verbraucher.
• Abs. 2: Weitergabe der notwendigen Informationen
  betreffend „Rückverfolgbarkeit“.
• Abs.3: Gesundheit schädigt:
   – Unverzügliche Information der Behörde über sämtliche gesetzte
     Maßnahmen um die Risiken für den Endverbraucher zu mindern.
Information durch den
Unternehmer
• LMSVG § 38 Abs. 4
• seit 01.01.2011 gilt:
   – Der Bundesminister kann mit Verordnung nähere Vorschriften
     über die von Unternehmern zu treffenden Maßnahmen gemäß
     Abs.1 Z 5 lit. a erlassen
   – Abs. 1 Z 5 lit. a stellt die Verbindung zu Artikel 19 der Verordnung
     (EG) Nr. 178/2002 dar.
Inhalt der Verordnung

• Inhalt siehe § 43 LMSVG
• Mindestformat A4
   – Deutlich sichtbar und
   – leicht lesbar
• Ausreichend lange
• In allen Betrieb eines Unternehmens
• Homepageinformation wenn Internetverkauf möglich
Inhalt der Information

                                      Produktbezeichnung, Chargennummer,
  Bezeichnung der Ware
                                      Mindesthaltbarkeitsdatum
                                      Erzeuger, Hersteller, Importeur oder
  Unternehmer
                                      Vertreiber
                                      Gemeingefährdung,
  Grund für den Rückruf               Gesundheitsschädlichkeit, z. B. wegen
                                      Kontamination, Kleinteile, Fremdkörper
  Warnung vor dem Verbrauch der       z. B. Lebensmittel soll nicht verzehrt
  Ware                                werden
  Hinweis, dass die Warnung nicht
  besagt, dass die Gefährdung vom
  Erzeuger, Hersteller, Importeur
  oder Vertreiber verursacht worden
  ist
  Beabsichtigte Maßnahme des          z. B. Zurückbringen der Waren,
  Unternehmens                        Erstattung de Kaufpreises
Der Unternehmer

• Verordnung gemäß § 38
  Abs. 4 LMSVG.
   – Veröffentlichung II Quartal
     2011
• Richtline der AGES zur
  Unternehmerwarnung.
   – Veröffentlichung ist erfolgt.
   http://www.ages.at/ages/ernaehrungssicherhe
       it/produktwarnsystem/produktwarnungen/l
              eitlinie-fuer-unternehmer/
Inhalt


• Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010
• Übermittlung der Isolate und
  Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht
• Information der Öffentlichkeit
• Zusammenfassung und Ausblick
LMSVG § 43 Abs. 3

• Seit ab 01.11.2011
   – Neuer Absatz 3:
     Die Information der Öffentlichkeit durch BM hat zukünftig
     auch bei einem auf Grund eines Berichtes gemäß
     Zoonosengesetz anzunehmenden Verdacht, dass ein LM weitere
     Menschen gefährden kann, zu erfolgen.
   – Die Vorgangsweise der behördlichen Reaktion und der
     Information der Öffentlichkeit im Fall lebensmittelbedingter
     Krankheitsausbrüche wird neu festgelegt und damit auch der
     Entschließung des Nationalrates (5-Parteien-Entschließung) vom
     24. Februar 2010 (82/E XXIV.GP) Rechnung getragen
Inhalt des § 43 LMSVG

• Voraussetzung:
   – Abs . (1) …… Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer
     Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Risikobewertung …….
     Schnellwarnsystem
   – Abs. (3) ……Bericht Zoonosegesetz (bundesländerübergreifend oder
     bundeslandbezogen)
• Was:
   – der begründete Verdacht,
   – dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und
   – dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung),
   – so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit
     zu veranlassen.
   – Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Gemeingefährdung?

• Einzelfallentscheidung
• Jedenfalls liegt Gemeingefährdung vor, wenn
   – Produkt ist im LM Einzelhandel überregional und MHD nicht
     erreicht.
   – MHD erreicht, es ist aber davon auszugehen, dass das Produkt
     gefroren gelagert wird.
   – Hersteller im Ausland – gesamter Vertriebsweg nicht bekannt.
• Der Unternehmer die Gemeingefährdung nicht
  nachweislich ausschließen kann – Erreichen des
  Endverbrauchers!
Inhalt der Information

                                      Produktbezeichnung, Chargennummer,
  Bezeichnung der Ware
                                      Mindesthaltbarkeitsdatum
                                      Erzeuger, Hersteller, Importeur oder
  Unternehmer
                                      Vertreiber
                                      Gemeingefährdung,
  Grund für den Rückruf               Gesundheitsschädlichkeit, z. B. wegen
                                      Kontamination, Kleinteile, Fremdkörper
  Warnung vor dem Verbrauch der       z. B. Lebensmittel soll nicht verzehrt
  Ware                                werden
  Hinweis, dass die Warnung nicht
  besagt, dass die Gefährdung vom
  Erzeuger, Hersteller, Importeur
  oder Vertreiber verursacht worden
  ist
  Beabsichtigte Maßnahme des          z. B. Zurückbringen der Waren,
  Unternehmens                        Erstattung de Kaufpreises
Inhalt


• Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010
• Übermittlung der Isolate und
  Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht
• Information der Öffentlichkeit
• Zusammenfassung und Ausblick
Konsequenzen für den
Unternehmer
• Eigenkontrollsystem
    – HACCP
•   Rückverfolgbarkeit
•   Zusammenarbeit mit den Behörden
•   Information der Öffentlichkeit
•   Mehr Transparenz ist gefordert
•   Regressforderung der Geschädigten
    – Sozialversicherungen
    – Betroffene
Was kann der Unternehmer
tun?

• Vor Aufnahme der Tätigkeit sich mit den Risiken des
  Produkts auseinander setzen.
• Keine Kompromisse zwischen Wirtschaftlichkeit und
  Lebensmittelsicherheit eingehen.
• Bei der Herstellung von sensiblen Produkten wie z.b.
  Rohmilchkäse oder Rohwürsten sich der Verantwortung
  bewusst sein.
• „Über das was man tut reden“
• Im Anlassfall pro aktiv die Öffentlichkeit informieren.
Information der Öffentlichkeit

                             Newsletter – ABO der AGES




        • www.ages.at
       • www.bmg.gv.at
                              Produktwarnung der AGES
 •   2008     16 Warnungen
 •   2009     27 Warnungen
 •   2010     48 Warnungen
 •   2011     24 Warnungen
Information der Verbraucher

                 •   Kühlen
                 •   Sauber arbeiten
                 •   Durcherhitzen
                 •   Küchenhygiene

                 • Ziel dieser Maßnahme:
                     – Der Verbraucherschaft seine
                       Verantwortung betreffend
                       Lebensmittelsicherheit nahebringen.
Wie sicher sind unser
Lebensmittel?
• Es besteht eine gefühlte Unsicherheit, weil
   – mehr Transparenz besteht und öffentliche Kommunikation erfolgt.
   – jeder einzelne bei Lebensmitteln eine sehr persönliche Risikowahrnehmung hat.
   – Informationen im Zeitalter des Internets und der neuen Social-Networks ohne
     Plausibilisierung zugänglich sind.
• Die Lebensmittel sind so sicher wie noch nie, weil
   – alle Stufen der Lebensmittelkette als Unternehmer verantwortlich zeichnen und
     Kontrollen durchführen.
   – Untersuchungsmethoden durch neue Verfahren vereinfacht und wirtschaftlicher
     wurden.
   – durch die Vernetzung der Kontrollsystem eine risikobasierte und integrierte
     Kontrolle zielgerichtet umgesetzt werden kann.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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Ulrich Herzog: LMSVG Neu, Zoonosen, Labormeldepflichten

  • 1. Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz in Österreich – LMSVG Neu und Zoonosen mit Schwerpunkt Labormeldepflicht Fachsymposium „Sichere Lebensmittel – gesunde Menschen & Tiere“ Ulrich Herzog 08. Juni 2011- AGES Graz
  • 2. Inhalt • Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010 • Übermittlung der Isolate und Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht • Information der Öffentlichkeit • Zusammenfassung und Ausblick
  • 3. Inhalt • Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010 • Übermittlung der Isolate und Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht • Information der Öffentlichkeit • Zusammenfassung und Ausblick
  • 4. Lebensmittelskandal !? • In der Vergangenheit – BSE bei Rindern - in den neunziger Jahren – Arzneimittelmissbrauch in der Schweinemast - 2001 – Pestizide / Kontaminanten – Dauerthema – Dioxin im Schweinefleisch – 2008 – Listerien im Quargel - 2010 • Seit Jänner 2011 – Dioxin in Geflügelprodukten – Anfang 2011 – Lebensmittel und Radioaktivität - 2011 – EHEC und Gemüse - 2011
  • 5. Warum? • Europäischer / globaler Wirtschaftsraum • Kontrolle vom “Feld bis zum Teller” seit 2002 – Mehr Transparenz im System und gegenüber der Öffentlichkeit – Vernetzung der Kontrollsysteme z.B. Futtermittel / Lebensmittel – Verbesserte Kommunikation zwischen den Behörden • Zoonosengesetzgebung aus dem Jahre 2003 – Intensivierung der Überwachung von Erkrankungen beim Menschen – Vernetzung der Informationen zwischen den Human- Lebensmittel- und Veterinärkontrollsystemen
  • 6. Wahrnehmung der Öffentlichkeit • „bad news are good news“ – Berichterstattung von sehr komplexen Zusammenhängen • Lebensmittelrechtliche Beurteilung • Wunsch nach Nulltoleranz und 100% Sicherheit • Werbung - Handel – Suggeriert absolute Sicherheit – Mehrfach kontrolliert – welchen Nutzen hat es? • Kunde / Verbraucher – Nur mehr ein sehr geringer Bezug zur Lebensmittelproduktion – Falsche Vorstellung über die Produktionsabläufe
  • 7. Inhalt • Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010 • Übermittlung der Isolate und Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht • Information der Öffentlichkeit • Zusammenfassung und Ausblick
  • 8. Isolaten-Übermittlung • seit 01.01.2011 gilt: – LMSVG § 38 Abs. 1 Z. 6: • Unternehmer sind verpflichtet im Rahmen der Eigenkontrolle vorliegende Ergebnisse betreffend das Vorliegen von Zoonosenerregern zu verwahren und • haben unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate an das zuständige Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor zu veranlassen! – LMSVG § 74: Pflichten der Labors • Labors, die im Rahmen von Eigenkontrollen das Vorliegen von Zoonosenerregern untersuchen , haben Isolate unverzüglich längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem zuständigen Referenzlabor anonymisiert und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln.
  • 9. Labormeldung • Listerien, • EHEC, • Salmonellen • Anfängliche Probleme bei der Umsetzung: – Ablaufschema, – Meldeinformationen und – Unternehmer – Anonymität
  • 10. Stand der Umsetzung • Regelung gilt für: – Listerien • Lebensmittel, Schmierwasser, Salzbad und Oberflächen – Salmonellen • Lebensmittel und Oberflächen – EHEC • Lebensmittel, • Evaluierung im 2. Halbjahr 2011 • Weiterführende Fragestellungen: – Integration der Kontrolle in die Betriebsrevision – Kontrolle der Eigenkontrolllabore (z.B. Ringversuche, Meldung)
  • 11. Unternehmerverantwortung Artikel 19 • „Erkennt ein Unternehmer oder hat er den Grund zur Annahme, dass….“ • Abs. 1: Wenn es nicht entspricht: – Rücknahme vom Markt, – Information der Behörde – effektive Information der Verbraucher. • Abs. 2: Weitergabe der notwendigen Informationen betreffend „Rückverfolgbarkeit“. • Abs.3: Gesundheit schädigt: – Unverzügliche Information der Behörde über sämtliche gesetzte Maßnahmen um die Risiken für den Endverbraucher zu mindern.
  • 12. Information durch den Unternehmer • LMSVG § 38 Abs. 4 • seit 01.01.2011 gilt: – Der Bundesminister kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die von Unternehmern zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs.1 Z 5 lit. a erlassen – Abs. 1 Z 5 lit. a stellt die Verbindung zu Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dar.
  • 13. Inhalt der Verordnung • Inhalt siehe § 43 LMSVG • Mindestformat A4 – Deutlich sichtbar und – leicht lesbar • Ausreichend lange • In allen Betrieb eines Unternehmens • Homepageinformation wenn Internetverkauf möglich
  • 14. Inhalt der Information Produktbezeichnung, Chargennummer, Bezeichnung der Ware Mindesthaltbarkeitsdatum Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Unternehmer Vertreiber Gemeingefährdung, Grund für den Rückruf Gesundheitsschädlichkeit, z. B. wegen Kontamination, Kleinteile, Fremdkörper Warnung vor dem Verbrauch der z. B. Lebensmittel soll nicht verzehrt Ware werden Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist Beabsichtigte Maßnahme des z. B. Zurückbringen der Waren, Unternehmens Erstattung de Kaufpreises
  • 15. Der Unternehmer • Verordnung gemäß § 38 Abs. 4 LMSVG. – Veröffentlichung II Quartal 2011 • Richtline der AGES zur Unternehmerwarnung. – Veröffentlichung ist erfolgt. http://www.ages.at/ages/ernaehrungssicherhe it/produktwarnsystem/produktwarnungen/l eitlinie-fuer-unternehmer/
  • 16. Inhalt • Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010 • Übermittlung der Isolate und Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht • Information der Öffentlichkeit • Zusammenfassung und Ausblick
  • 17. LMSVG § 43 Abs. 3 • Seit ab 01.11.2011 – Neuer Absatz 3: Die Information der Öffentlichkeit durch BM hat zukünftig auch bei einem auf Grund eines Berichtes gemäß Zoonosengesetz anzunehmenden Verdacht, dass ein LM weitere Menschen gefährden kann, zu erfolgen. – Die Vorgangsweise der behördlichen Reaktion und der Information der Öffentlichkeit im Fall lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche wird neu festgelegt und damit auch der Entschließung des Nationalrates (5-Parteien-Entschließung) vom 24. Februar 2010 (82/E XXIV.GP) Rechnung getragen
  • 18. Inhalt des § 43 LMSVG • Voraussetzung: – Abs . (1) …… Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Risikobewertung ……. Schnellwarnsystem – Abs. (3) ……Bericht Zoonosegesetz (bundesländerübergreifend oder bundeslandbezogen) • Was: – der begründete Verdacht, – dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und – dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), – so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. – Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
  • 19. Gemeingefährdung? • Einzelfallentscheidung • Jedenfalls liegt Gemeingefährdung vor, wenn – Produkt ist im LM Einzelhandel überregional und MHD nicht erreicht. – MHD erreicht, es ist aber davon auszugehen, dass das Produkt gefroren gelagert wird. – Hersteller im Ausland – gesamter Vertriebsweg nicht bekannt. • Der Unternehmer die Gemeingefährdung nicht nachweislich ausschließen kann – Erreichen des Endverbrauchers!
  • 20. Inhalt der Information Produktbezeichnung, Chargennummer, Bezeichnung der Ware Mindesthaltbarkeitsdatum Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Unternehmer Vertreiber Gemeingefährdung, Grund für den Rückruf Gesundheitsschädlichkeit, z. B. wegen Kontamination, Kleinteile, Fremdkörper Warnung vor dem Verbrauch der z. B. Lebensmittel soll nicht verzehrt Ware werden Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist Beabsichtigte Maßnahme des z. B. Zurückbringen der Waren, Unternehmens Erstattung de Kaufpreises
  • 21. Inhalt • Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010 • Übermittlung der Isolate und Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht • Information der Öffentlichkeit • Zusammenfassung und Ausblick
  • 22. Konsequenzen für den Unternehmer • Eigenkontrollsystem – HACCP • Rückverfolgbarkeit • Zusammenarbeit mit den Behörden • Information der Öffentlichkeit • Mehr Transparenz ist gefordert • Regressforderung der Geschädigten – Sozialversicherungen – Betroffene
  • 23. Was kann der Unternehmer tun? • Vor Aufnahme der Tätigkeit sich mit den Risiken des Produkts auseinander setzen. • Keine Kompromisse zwischen Wirtschaftlichkeit und Lebensmittelsicherheit eingehen. • Bei der Herstellung von sensiblen Produkten wie z.b. Rohmilchkäse oder Rohwürsten sich der Verantwortung bewusst sein. • „Über das was man tut reden“ • Im Anlassfall pro aktiv die Öffentlichkeit informieren.
  • 24. Information der Öffentlichkeit Newsletter – ABO der AGES • www.ages.at • www.bmg.gv.at Produktwarnung der AGES • 2008 16 Warnungen • 2009 27 Warnungen • 2010 48 Warnungen • 2011 24 Warnungen
  • 25. Information der Verbraucher • Kühlen • Sauber arbeiten • Durcherhitzen • Küchenhygiene • Ziel dieser Maßnahme: – Der Verbraucherschaft seine Verantwortung betreffend Lebensmittelsicherheit nahebringen.
  • 26. Wie sicher sind unser Lebensmittel? • Es besteht eine gefühlte Unsicherheit, weil – mehr Transparenz besteht und öffentliche Kommunikation erfolgt. – jeder einzelne bei Lebensmitteln eine sehr persönliche Risikowahrnehmung hat. – Informationen im Zeitalter des Internets und der neuen Social-Networks ohne Plausibilisierung zugänglich sind. • Die Lebensmittel sind so sicher wie noch nie, weil – alle Stufen der Lebensmittelkette als Unternehmer verantwortlich zeichnen und Kontrollen durchführen. – Untersuchungsmethoden durch neue Verfahren vereinfacht und wirtschaftlicher wurden. – durch die Vernetzung der Kontrollsystem eine risikobasierte und integrierte Kontrolle zielgerichtet umgesetzt werden kann.
  • 27. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!