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Kanzlei für Urheberrecht
                         & Entertainment Law
                         Berlin
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Verwertungsverträge für
 Musiker und Autoren
Worauf ist zu achten und welche
        Risiken gibt es?
Verträge mit Labels und Verlagen
• Welcher Vertrag für welche Rechte?
• Urheberrecht unterscheidet zwischen Rechten am Werk
  (Komposition und Text) und Rechten an den
  künstlerischen Leistungen bei der Interpretation eines
  Werks
• Außerdem: Tonträgerherstellerrechte → Wer
  bezahlt/steuert die Produktion von Aufnahmen?
• Rechte des Urhebers als Autor/Komponist eines Werks
  → Autoren/Verlagsvertrag/Titelvertrag = Verlagsseite
  [GEMA]
• Rechte des Künstlers an der Tonaufnahme seiner
  Interpretation, Tonträgerherstellerrecht→
  Künstlervertrag, Bandübernahmevertrag = Labelseite
Die wichtigsten Regelungen
                             im Verwertungsvertrag




                        II. Vertragsdauer und
I. Rechtsübertragung        (Mindest)Anzahl        III. Erlösverteilung   IV. Wie lange bleiben
                       der Werke/Aufnahmen?        und Vorschüsse?        Werke b. Verlag/Label



                       Was, wenn nicht erbracht:
                       Vertragsverlängerungen?
Zunächst also zu I. Rechtsübertragung:
Allgemeines zur Übertragung von Rechten
• Rechtekatalog im Vertrag immer sehr lang und
   ausführlich → Beispiel [s. Handout]
• Welche Rechte sind es und warum ist das so?
• Dazu Kenntnis einiger Grundzüge zum „Urheberrecht“
   notwendig →
Warum sind die Rechtsübertragsklauseln im
Vertrag so lang?
Es gilt für den Erwerb oder die Veräußerung von
Nutzungsrechten das Zweckübertragungsprinzip:

-   Der Erwerber/Nutzer von Nutzungsrechten bekommt
    diese nur in dem Umfang, wie diese nach dem
    beabsichtigten Vertragszweck unbedingt nötig sind;
    auch hier kommt der Grundgedanke des UrhG zum
    Ausdruck, dass die Rechte im Zweifel beim Urheber
    bleiben.
-   Folge: Die Rechteübertragung muss im Vertrag sehr
    ausführlich geregelt werden!
Über welche Rechte reden wir?

• Ein paar Dinge, die man als Inhaber
  geistig-kreativen Eigentums wissen sollte:
Urheberrechte




                        II. Wie entsteht   III. Wie entstehen sonstige
I. Was ist geschützt?                        Schutzrechte nach dem       IV. Schutzdauer?
                         Urheberrecht?
                                                       UrhG
Urheberrechte


               I. Was ist geschützt?




                              Sonstige Schutzgegenstände
   Werke → Verlag           nach UrhR, vor allem künstlerische
                             Darbietungen/Interpretation und
                            Tonträgerherstellerrecht LABEL→
Urheberrecht
→ Autorenvertrag→ Werke:

Geschützt sind Werke der Literatur,
Wissenschaft und Kunst, z. B.
    – Sprachwerke
    – Werke der Musik
    – ….
Entstehung des Werks

• Persönliche geistige Schöpfung (keine
  Maschinenerzeugnisse)

• Wahrnehmbarkeit (bloße Idee nicht geschützt)

• Schöpfungshöhe, Eigentümlichkeitsgrad
  → Anforderungen je nach Werkart unterschiedlich hoch
Schöpfungshöhe?

• Sprachwerke = Songtexte: gewisse
  Mindestlänge nötig
  → Werbetexte/Slogans i. d. R. ( - ) „Fahrn‘,
  fahrn‘, fahrn‘ auf der Autobahn“.
• Musikwerke: auch sog. „kleine Münze“ ist
  geschützt
  → Abgrenzung zu allg. Formenschatz i.
  Einzelfall zu prüfen; Populärmusik i. d. R. (+)
Urheberrechte
→ andere Schutzgegenstände nach UrhG → Label →
typischer Verwertungsvertrag ist Bandübernahmevertrag
Rechte aus urheberrechtlichem Leistungsschutz
• Leistungsschutz – was ist das?
  → Leistungsschutz des ausübenden Künstlers
  → Leistungsschutz des Tonträgerherstellers

  Im Unterschied zum Urheberrecht am Werk ist Bezugsgegenstand
  des Schutzes entweder eine künstlerische Performance oder die
  wirtschaftliche und organisatorische Leitung einer
  Tonträgerproduktion.
  Also nochmal:
       Urheberrecht = Recht des Urhebers an seinem Werk
       Leistungsschutz = Recht des Künstlers an der Interpretation
                eines Werks
       Tonträgerherstellerrecht = Wirtschaftliche & organisatorische
       Leitung Recording
Rechtserwerb
Eigene Schöpfung / eigene Leistung        Fremde Werke / Leistungen

                                           Abgeleiteter Erwerb der Rechte
     Originärer Erwerb der Rechte
                                                durch Lizenzvertrag


                             Nutzung der Rechte


                                           Zur entgeltlichen Lizenzierung
      Zu eigenen Zwecken
                                                      an Dritte
Welche Urheberrechte gibt es?

Das Urhebergesetz enthält zahlreiche sog.
Verwertungsrechte, die an das Urheberrecht an einem
Werk anknüpfen; die wichtigsten sind:

-   Vervielfältigungsrechte (Vervielfältigung auf CD, LP, DVD usw.)
-   Verbreitungsrechte (Verkauf von Ton/Bildtonträgern)
-   Rechte der öffentlichen Wiedergabe / Aufführung (Konzerte)
-   Recht zur Sendung (Radio/TV, einige digitale Nutzungen z.B.
    Webcasting)
-   Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Onlineverwertung)
-   Bearbeitungs- / Änderungsrechte
Wie werden Verwertungsrechte übertragen?

-   Das Urheberrecht am Werk bleibt immer beim Urheber! Es kann
    selbst nicht übertragen werden.
-   Gegenstand von Autorenverträgen sind Nutzungsrechte an den
    Verwertungsrechten (quasi man „verpachtet“ ein Recht, so wie
    man einen Acker verpachtet und sich die Früchte daraus teilt).
-   Urheberrechte an Aufnahmen (Leistungsschutz) können hingegen
    vollständig übertragen werden
-   Rechte können als ausschließliche oder als einfache
    Rechte durch Vertrag übertragen werden.
    → wichtige Unterscheidung beim Handel mit
    Nutzungsrechten (Stichwort: Rechtekette →)
-   Rechte können inhaltlich, zeitlich und örtlich beschränkt werden.
Rechtekette
- Aus Zweckübertragungsgrundsatz ergibt sich, dass die
  durch Lizenzvertrag zu übertragenen Rechte genau
  aufgezählt werden müssen.

- Fehlt ein Nutzungsrecht, so kann die Nutzung des Werks
  auf diese konkrete Art nicht erfolgen.

- Problem, wenn fehlendes Recht bei Weiterübertragung
  auf Dritten nicht bemerkt wurde.
  Denn: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er
  selber hat!
  → Kein gutgläubiger Erwerb von Rechten möglich.
Rechtekette
              Originalberechtigter
                               LV    Leitet Rechte ab von

                    Nutzer 1
                               LV     Leitet Rechte ab von

                    Nutzer 2
                               LV
                                     Leitet Rechte ab von
                    Nutzer 3
Exkurs : Verwertungsgesellschaften

 • GEMA                Zentrale Wahrnehmung bestimmter
                       Rechte für Urheber bestimmter Werkarten!
 • GVL
                       Im Einzelfall muss bei Lizenzierung
 u. a.                 genau geprüft werden, wo die Rechte liegen
                       (z.B. Onlinerechte Musik: Komponist?
                       Musikverlag? GEMA?)
Was macht die GEMA?
• GEMA nimmt für ihre Mitglieder all diejenigen Rechte
  wahr, die ihr mit dem GEMA-Wahrnehmungsvertrag
  übertragen werden.
• Es werden standardmäßig bestimmte Rechte von der
  GEMA wahrgenommen, deren massenhafte Nutzung
  vom Autor in der Regel nicht überwacht werden kann
• Verhältnis GEMA und Verlag →
Die wichtigsten „GEMA-Rechte“
• Aufführungsrechte
• Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia und
  andere Datenträger einschl. Vervielfältigungs- u.
  Verbreitungsrecht
• Recht der Hörfunksendung
• Recht der Lautsprecherwiedergabe
• Recht der Fernsehsendung
• Filmvorführungsrechte
• Recht der Aufführung durch Ton-, Bildton- u.
  Multimediadatenträger
• „Onlinerechte“ (teilweise)
• Recht zur Nutzung als Ruftonmelodie
• Filmherstellungsrecht (bedingt)
EXKURS:
Wie erfolgt der Erwerb von Rechten an meiner
Musik, wenn ein Song / Recording für ein
Computerspiel benutzt werden soll?

  Wo liegen die Rechte, die dafür benötigt
  werden?
Werk                              Leistungsschutz

  GEMA                              Spezielle
                                    Agenturen f.                    Künstler
   Autor                            best.
                                    Kataloge
   Verlag
                                                                      Label

•Recht der Aufnahme                 • Online-Rechte
enthält Ton- Bildton-, Multimedia
und andere Datenträger                                            • Master-Use
•Vervielfältigungsrecht
•Verbreitungsrecht
•Ggfs. Filmherstellungsrecht                           Achtung: Gewährleistung der
•Online-Rechte (teilweise)                            ununterbrochenen Rechtekette
                                                         essentiell! Lücken in der
                                                      Rechtekette werden teuer, wenn
                                                        diese erst nach Beginn der
            Notwendiger Rechteerwerb!                  Nutzung von Rechten erkannt
                                                           und geklärt werden.
Wie lange übertrage ich meine Rechte auf
Verlag/Label?
•   Unterscheide: Verlagsseite / Labelseite
•   Autorenverträge: I.d. R. Copyright-Lifetime
•   Bandübernahmen: 5 bis 10 Jahre
•   Künstlerverträge: Meist Copyright-Lifetime
•   Achtung: Unterscheide Vertragsdauer & Dauer der
    Rechteübertragung
Dauer der Rechte
                                       Nach UrhG




                                 Leistungsschutz ausübender Künstler:      Tonträgerhersteller:
            Werk:
                                       50 Jahre nach Erscheinen         50 Jahre nach Erscheinen
70 Jahre nach Tod des Urhebers
                                             auf Tonträger                      Tonträger



           Nach deutschem Recht keine Verlängerung der Dauer möglich!
Inhaltliche, räumliche Einschränkung der
Rechtsübertragung möglich
• Inhaltlich: Nur bestimmte Rechte werden vergeben →
• Verlage & Labels machen das nur ausnahmsweise mit
  (keinesfalls bei Newcomern)
• Exkurs: 360° Deal? Muss das sein? Chancen & Risiken
• Räumlich: Nur Rechte für bestimmte Länder, z. B.
  Deutschland, Österreich und Schweiz oder USA &
  Kanada usw.
• Es kommt auf Verhandlungsgeschick und -stärke an
Was bekomme ich für meine Rechte vom Verlag?

• Vergütung erfolgt sehr unterschiedlich, je nach
  Vertragsart:
• Autorenvertrag → wenn Autor & Verlag GEMA-Mitglied:
  GEMA-Tarife
• Verlag übernimmt Inkasso: Im Autorenvertrag dann nur
  noch die Aufteilung der Erlöse zu regeln
• Üblicherweise 60% Autor / 40% Verlag bzw. 8/12 und
  4/12 (je nach betroffenen Nutzungsrecht)
• Sonderfall: Edition →
• Bestimmte Rechte, z. B. bei best. Nutzungen im Film
  üblicherweise 50%/50%
• Vorschüsse
• Alles ist verhandelbar!
Was bekomme ich für meine Rechte vom
Label?
•   Lizenzbeteiligung an allen entgeltlichen Nutzungen
•   Künstlervertrag: 8% bis 16% vom HAP
•   Bandübernahmen: 17% bis 22% vom HAP
•   Abzüge & Reduzierungen →
•   Onlineerlöse: verschiedene Regelungen möglich →
•   Verbindung mit Filmen/Bildern
•   Vorschüsse
•   Produktionskosten
•   Alles ist verhandelbar!
Wie ist die Anlieferungspflicht geregelt?
• Verlag: üblicherweise alles, was während Vertragsdauer
  geschaffen wird; oft Mindestwerkanzahl geregelt
• Problem, was passiert, wenn Mindestzahl nicht innerhalb
  der Vertragsdauer geschafft wird? → Koppelung an
  Vorschuss?
• Label: oft ein Album (10 Titel) fest und mindestens 2
  weitere optional
• Je weniger, desto besser für den Künstler!
Exklusivität
• Persönliche Exklusivität
• Projektexklusivität
• Titelexklusivität
Vertragsdauer
• Autorenvertrag: I d. R. mindestens 3 Jahre fest
• Bandübernahme / Künstlervertrag:
  → Mindestlaufzeit gekoppelt an Mindestprodukt
  → Produktdefinierte Laufzeit: z. B. 2 Alben fest,
      Ablieferung innerhalb bestimmter Mindestfrist ab
      Vertragsbeginn mit weiterer Ablieferungsfrist für
      weiteres Produkt ab VÖ des vorangegangenen
      Albums etc. → Varianten
Kanzlei für Urheberrecht
                          & Entertainment Law
                          Berlin
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Verwertungsverträge für Musiker und Autoren | Alexander Duve

  • 1. Kanzlei für Urheberrecht & Entertainment Law Berlin www.alexander-duve.de Verwertungsverträge für Musiker und Autoren Worauf ist zu achten und welche Risiken gibt es?
  • 2. Verträge mit Labels und Verlagen • Welcher Vertrag für welche Rechte? • Urheberrecht unterscheidet zwischen Rechten am Werk (Komposition und Text) und Rechten an den künstlerischen Leistungen bei der Interpretation eines Werks • Außerdem: Tonträgerherstellerrechte → Wer bezahlt/steuert die Produktion von Aufnahmen? • Rechte des Urhebers als Autor/Komponist eines Werks → Autoren/Verlagsvertrag/Titelvertrag = Verlagsseite [GEMA] • Rechte des Künstlers an der Tonaufnahme seiner Interpretation, Tonträgerherstellerrecht→ Künstlervertrag, Bandübernahmevertrag = Labelseite
  • 3. Die wichtigsten Regelungen im Verwertungsvertrag II. Vertragsdauer und I. Rechtsübertragung (Mindest)Anzahl III. Erlösverteilung IV. Wie lange bleiben der Werke/Aufnahmen? und Vorschüsse? Werke b. Verlag/Label Was, wenn nicht erbracht: Vertragsverlängerungen?
  • 4. Zunächst also zu I. Rechtsübertragung: Allgemeines zur Übertragung von Rechten • Rechtekatalog im Vertrag immer sehr lang und ausführlich → Beispiel [s. Handout] • Welche Rechte sind es und warum ist das so? • Dazu Kenntnis einiger Grundzüge zum „Urheberrecht“ notwendig →
  • 5. Warum sind die Rechtsübertragsklauseln im Vertrag so lang? Es gilt für den Erwerb oder die Veräußerung von Nutzungsrechten das Zweckübertragungsprinzip: - Der Erwerber/Nutzer von Nutzungsrechten bekommt diese nur in dem Umfang, wie diese nach dem beabsichtigten Vertragszweck unbedingt nötig sind; auch hier kommt der Grundgedanke des UrhG zum Ausdruck, dass die Rechte im Zweifel beim Urheber bleiben. - Folge: Die Rechteübertragung muss im Vertrag sehr ausführlich geregelt werden!
  • 6. Über welche Rechte reden wir? • Ein paar Dinge, die man als Inhaber geistig-kreativen Eigentums wissen sollte:
  • 7. Urheberrechte II. Wie entsteht III. Wie entstehen sonstige I. Was ist geschützt? Schutzrechte nach dem IV. Schutzdauer? Urheberrecht? UrhG
  • 8. Urheberrechte I. Was ist geschützt? Sonstige Schutzgegenstände Werke → Verlag nach UrhR, vor allem künstlerische Darbietungen/Interpretation und Tonträgerherstellerrecht LABEL→
  • 9. Urheberrecht → Autorenvertrag→ Werke: Geschützt sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, z. B. – Sprachwerke – Werke der Musik – ….
  • 10. Entstehung des Werks • Persönliche geistige Schöpfung (keine Maschinenerzeugnisse) • Wahrnehmbarkeit (bloße Idee nicht geschützt) • Schöpfungshöhe, Eigentümlichkeitsgrad → Anforderungen je nach Werkart unterschiedlich hoch
  • 11. Schöpfungshöhe? • Sprachwerke = Songtexte: gewisse Mindestlänge nötig → Werbetexte/Slogans i. d. R. ( - ) „Fahrn‘, fahrn‘, fahrn‘ auf der Autobahn“. • Musikwerke: auch sog. „kleine Münze“ ist geschützt → Abgrenzung zu allg. Formenschatz i. Einzelfall zu prüfen; Populärmusik i. d. R. (+)
  • 12. Urheberrechte → andere Schutzgegenstände nach UrhG → Label → typischer Verwertungsvertrag ist Bandübernahmevertrag Rechte aus urheberrechtlichem Leistungsschutz • Leistungsschutz – was ist das? → Leistungsschutz des ausübenden Künstlers → Leistungsschutz des Tonträgerherstellers Im Unterschied zum Urheberrecht am Werk ist Bezugsgegenstand des Schutzes entweder eine künstlerische Performance oder die wirtschaftliche und organisatorische Leitung einer Tonträgerproduktion. Also nochmal: Urheberrecht = Recht des Urhebers an seinem Werk Leistungsschutz = Recht des Künstlers an der Interpretation eines Werks Tonträgerherstellerrecht = Wirtschaftliche & organisatorische Leitung Recording
  • 13. Rechtserwerb Eigene Schöpfung / eigene Leistung Fremde Werke / Leistungen Abgeleiteter Erwerb der Rechte Originärer Erwerb der Rechte durch Lizenzvertrag Nutzung der Rechte Zur entgeltlichen Lizenzierung Zu eigenen Zwecken an Dritte
  • 14. Welche Urheberrechte gibt es? Das Urhebergesetz enthält zahlreiche sog. Verwertungsrechte, die an das Urheberrecht an einem Werk anknüpfen; die wichtigsten sind: - Vervielfältigungsrechte (Vervielfältigung auf CD, LP, DVD usw.) - Verbreitungsrechte (Verkauf von Ton/Bildtonträgern) - Rechte der öffentlichen Wiedergabe / Aufführung (Konzerte) - Recht zur Sendung (Radio/TV, einige digitale Nutzungen z.B. Webcasting) - Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Onlineverwertung) - Bearbeitungs- / Änderungsrechte
  • 15. Wie werden Verwertungsrechte übertragen? - Das Urheberrecht am Werk bleibt immer beim Urheber! Es kann selbst nicht übertragen werden. - Gegenstand von Autorenverträgen sind Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten (quasi man „verpachtet“ ein Recht, so wie man einen Acker verpachtet und sich die Früchte daraus teilt). - Urheberrechte an Aufnahmen (Leistungsschutz) können hingegen vollständig übertragen werden - Rechte können als ausschließliche oder als einfache Rechte durch Vertrag übertragen werden. → wichtige Unterscheidung beim Handel mit Nutzungsrechten (Stichwort: Rechtekette →) - Rechte können inhaltlich, zeitlich und örtlich beschränkt werden.
  • 16. Rechtekette - Aus Zweckübertragungsgrundsatz ergibt sich, dass die durch Lizenzvertrag zu übertragenen Rechte genau aufgezählt werden müssen. - Fehlt ein Nutzungsrecht, so kann die Nutzung des Werks auf diese konkrete Art nicht erfolgen. - Problem, wenn fehlendes Recht bei Weiterübertragung auf Dritten nicht bemerkt wurde. Denn: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selber hat! → Kein gutgläubiger Erwerb von Rechten möglich.
  • 17. Rechtekette Originalberechtigter LV Leitet Rechte ab von Nutzer 1 LV Leitet Rechte ab von Nutzer 2 LV Leitet Rechte ab von Nutzer 3
  • 18. Exkurs : Verwertungsgesellschaften • GEMA Zentrale Wahrnehmung bestimmter Rechte für Urheber bestimmter Werkarten! • GVL Im Einzelfall muss bei Lizenzierung u. a. genau geprüft werden, wo die Rechte liegen (z.B. Onlinerechte Musik: Komponist? Musikverlag? GEMA?)
  • 19. Was macht die GEMA? • GEMA nimmt für ihre Mitglieder all diejenigen Rechte wahr, die ihr mit dem GEMA-Wahrnehmungsvertrag übertragen werden. • Es werden standardmäßig bestimmte Rechte von der GEMA wahrgenommen, deren massenhafte Nutzung vom Autor in der Regel nicht überwacht werden kann • Verhältnis GEMA und Verlag →
  • 20. Die wichtigsten „GEMA-Rechte“ • Aufführungsrechte • Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia und andere Datenträger einschl. Vervielfältigungs- u. Verbreitungsrecht • Recht der Hörfunksendung • Recht der Lautsprecherwiedergabe • Recht der Fernsehsendung • Filmvorführungsrechte • Recht der Aufführung durch Ton-, Bildton- u. Multimediadatenträger • „Onlinerechte“ (teilweise) • Recht zur Nutzung als Ruftonmelodie • Filmherstellungsrecht (bedingt)
  • 21. EXKURS: Wie erfolgt der Erwerb von Rechten an meiner Musik, wenn ein Song / Recording für ein Computerspiel benutzt werden soll? Wo liegen die Rechte, die dafür benötigt werden?
  • 22. Werk Leistungsschutz GEMA Spezielle Agenturen f. Künstler Autor best. Kataloge Verlag Label •Recht der Aufnahme • Online-Rechte enthält Ton- Bildton-, Multimedia und andere Datenträger • Master-Use •Vervielfältigungsrecht •Verbreitungsrecht •Ggfs. Filmherstellungsrecht Achtung: Gewährleistung der •Online-Rechte (teilweise) ununterbrochenen Rechtekette essentiell! Lücken in der Rechtekette werden teuer, wenn diese erst nach Beginn der Notwendiger Rechteerwerb! Nutzung von Rechten erkannt und geklärt werden.
  • 23. Wie lange übertrage ich meine Rechte auf Verlag/Label? • Unterscheide: Verlagsseite / Labelseite • Autorenverträge: I.d. R. Copyright-Lifetime • Bandübernahmen: 5 bis 10 Jahre • Künstlerverträge: Meist Copyright-Lifetime • Achtung: Unterscheide Vertragsdauer & Dauer der Rechteübertragung
  • 24. Dauer der Rechte Nach UrhG Leistungsschutz ausübender Künstler: Tonträgerhersteller: Werk: 50 Jahre nach Erscheinen 50 Jahre nach Erscheinen 70 Jahre nach Tod des Urhebers auf Tonträger Tonträger Nach deutschem Recht keine Verlängerung der Dauer möglich!
  • 25. Inhaltliche, räumliche Einschränkung der Rechtsübertragung möglich • Inhaltlich: Nur bestimmte Rechte werden vergeben → • Verlage & Labels machen das nur ausnahmsweise mit (keinesfalls bei Newcomern) • Exkurs: 360° Deal? Muss das sein? Chancen & Risiken • Räumlich: Nur Rechte für bestimmte Länder, z. B. Deutschland, Österreich und Schweiz oder USA & Kanada usw. • Es kommt auf Verhandlungsgeschick und -stärke an
  • 26. Was bekomme ich für meine Rechte vom Verlag? • Vergütung erfolgt sehr unterschiedlich, je nach Vertragsart: • Autorenvertrag → wenn Autor & Verlag GEMA-Mitglied: GEMA-Tarife • Verlag übernimmt Inkasso: Im Autorenvertrag dann nur noch die Aufteilung der Erlöse zu regeln • Üblicherweise 60% Autor / 40% Verlag bzw. 8/12 und 4/12 (je nach betroffenen Nutzungsrecht) • Sonderfall: Edition → • Bestimmte Rechte, z. B. bei best. Nutzungen im Film üblicherweise 50%/50% • Vorschüsse • Alles ist verhandelbar!
  • 27. Was bekomme ich für meine Rechte vom Label? • Lizenzbeteiligung an allen entgeltlichen Nutzungen • Künstlervertrag: 8% bis 16% vom HAP • Bandübernahmen: 17% bis 22% vom HAP • Abzüge & Reduzierungen → • Onlineerlöse: verschiedene Regelungen möglich → • Verbindung mit Filmen/Bildern • Vorschüsse • Produktionskosten • Alles ist verhandelbar!
  • 28. Wie ist die Anlieferungspflicht geregelt? • Verlag: üblicherweise alles, was während Vertragsdauer geschaffen wird; oft Mindestwerkanzahl geregelt • Problem, was passiert, wenn Mindestzahl nicht innerhalb der Vertragsdauer geschafft wird? → Koppelung an Vorschuss? • Label: oft ein Album (10 Titel) fest und mindestens 2 weitere optional • Je weniger, desto besser für den Künstler!
  • 29. Exklusivität • Persönliche Exklusivität • Projektexklusivität • Titelexklusivität
  • 30. Vertragsdauer • Autorenvertrag: I d. R. mindestens 3 Jahre fest • Bandübernahme / Künstlervertrag: → Mindestlaufzeit gekoppelt an Mindestprodukt → Produktdefinierte Laufzeit: z. B. 2 Alben fest, Ablieferung innerhalb bestimmter Mindestfrist ab Vertragsbeginn mit weiterer Ablieferungsfrist für weiteres Produkt ab VÖ des vorangegangenen Albums etc. → Varianten
  • 31. Kanzlei für Urheberrecht & Entertainment Law Berlin www.alexander-duve.de Schönen Dank für Euer Interesse & viel Erfolg mit Eurer Musik!