Verwertungsverträge für Musiker und Autoren | Alexander Duve
1. Kanzlei für Urheberrecht
& Entertainment Law
Berlin
www.alexander-duve.de
Verwertungsverträge für
Musiker und Autoren
Worauf ist zu achten und welche
Risiken gibt es?
2. Verträge mit Labels und Verlagen
• Welcher Vertrag für welche Rechte?
• Urheberrecht unterscheidet zwischen Rechten am Werk
(Komposition und Text) und Rechten an den
künstlerischen Leistungen bei der Interpretation eines
Werks
• Außerdem: Tonträgerherstellerrechte → Wer
bezahlt/steuert die Produktion von Aufnahmen?
• Rechte des Urhebers als Autor/Komponist eines Werks
→ Autoren/Verlagsvertrag/Titelvertrag = Verlagsseite
[GEMA]
• Rechte des Künstlers an der Tonaufnahme seiner
Interpretation, Tonträgerherstellerrecht→
Künstlervertrag, Bandübernahmevertrag = Labelseite
3. Die wichtigsten Regelungen
im Verwertungsvertrag
II. Vertragsdauer und
I. Rechtsübertragung (Mindest)Anzahl III. Erlösverteilung IV. Wie lange bleiben
der Werke/Aufnahmen? und Vorschüsse? Werke b. Verlag/Label
Was, wenn nicht erbracht:
Vertragsverlängerungen?
4. Zunächst also zu I. Rechtsübertragung:
Allgemeines zur Übertragung von Rechten
• Rechtekatalog im Vertrag immer sehr lang und
ausführlich → Beispiel [s. Handout]
• Welche Rechte sind es und warum ist das so?
• Dazu Kenntnis einiger Grundzüge zum „Urheberrecht“
notwendig →
5. Warum sind die Rechtsübertragsklauseln im
Vertrag so lang?
Es gilt für den Erwerb oder die Veräußerung von
Nutzungsrechten das Zweckübertragungsprinzip:
- Der Erwerber/Nutzer von Nutzungsrechten bekommt
diese nur in dem Umfang, wie diese nach dem
beabsichtigten Vertragszweck unbedingt nötig sind;
auch hier kommt der Grundgedanke des UrhG zum
Ausdruck, dass die Rechte im Zweifel beim Urheber
bleiben.
- Folge: Die Rechteübertragung muss im Vertrag sehr
ausführlich geregelt werden!
6. Über welche Rechte reden wir?
• Ein paar Dinge, die man als Inhaber
geistig-kreativen Eigentums wissen sollte:
7. Urheberrechte
II. Wie entsteht III. Wie entstehen sonstige
I. Was ist geschützt? Schutzrechte nach dem IV. Schutzdauer?
Urheberrecht?
UrhG
8. Urheberrechte
I. Was ist geschützt?
Sonstige Schutzgegenstände
Werke → Verlag nach UrhR, vor allem künstlerische
Darbietungen/Interpretation und
Tonträgerherstellerrecht LABEL→
10. Entstehung des Werks
• Persönliche geistige Schöpfung (keine
Maschinenerzeugnisse)
• Wahrnehmbarkeit (bloße Idee nicht geschützt)
• Schöpfungshöhe, Eigentümlichkeitsgrad
→ Anforderungen je nach Werkart unterschiedlich hoch
11. Schöpfungshöhe?
• Sprachwerke = Songtexte: gewisse
Mindestlänge nötig
→ Werbetexte/Slogans i. d. R. ( - ) „Fahrn‘,
fahrn‘, fahrn‘ auf der Autobahn“.
• Musikwerke: auch sog. „kleine Münze“ ist
geschützt
→ Abgrenzung zu allg. Formenschatz i.
Einzelfall zu prüfen; Populärmusik i. d. R. (+)
12. Urheberrechte
→ andere Schutzgegenstände nach UrhG → Label →
typischer Verwertungsvertrag ist Bandübernahmevertrag
Rechte aus urheberrechtlichem Leistungsschutz
• Leistungsschutz – was ist das?
→ Leistungsschutz des ausübenden Künstlers
→ Leistungsschutz des Tonträgerherstellers
Im Unterschied zum Urheberrecht am Werk ist Bezugsgegenstand
des Schutzes entweder eine künstlerische Performance oder die
wirtschaftliche und organisatorische Leitung einer
Tonträgerproduktion.
Also nochmal:
Urheberrecht = Recht des Urhebers an seinem Werk
Leistungsschutz = Recht des Künstlers an der Interpretation
eines Werks
Tonträgerherstellerrecht = Wirtschaftliche & organisatorische
Leitung Recording
13. Rechtserwerb
Eigene Schöpfung / eigene Leistung Fremde Werke / Leistungen
Abgeleiteter Erwerb der Rechte
Originärer Erwerb der Rechte
durch Lizenzvertrag
Nutzung der Rechte
Zur entgeltlichen Lizenzierung
Zu eigenen Zwecken
an Dritte
14. Welche Urheberrechte gibt es?
Das Urhebergesetz enthält zahlreiche sog.
Verwertungsrechte, die an das Urheberrecht an einem
Werk anknüpfen; die wichtigsten sind:
- Vervielfältigungsrechte (Vervielfältigung auf CD, LP, DVD usw.)
- Verbreitungsrechte (Verkauf von Ton/Bildtonträgern)
- Rechte der öffentlichen Wiedergabe / Aufführung (Konzerte)
- Recht zur Sendung (Radio/TV, einige digitale Nutzungen z.B.
Webcasting)
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Onlineverwertung)
- Bearbeitungs- / Änderungsrechte
15. Wie werden Verwertungsrechte übertragen?
- Das Urheberrecht am Werk bleibt immer beim Urheber! Es kann
selbst nicht übertragen werden.
- Gegenstand von Autorenverträgen sind Nutzungsrechte an den
Verwertungsrechten (quasi man „verpachtet“ ein Recht, so wie
man einen Acker verpachtet und sich die Früchte daraus teilt).
- Urheberrechte an Aufnahmen (Leistungsschutz) können hingegen
vollständig übertragen werden
- Rechte können als ausschließliche oder als einfache
Rechte durch Vertrag übertragen werden.
→ wichtige Unterscheidung beim Handel mit
Nutzungsrechten (Stichwort: Rechtekette →)
- Rechte können inhaltlich, zeitlich und örtlich beschränkt werden.
16. Rechtekette
- Aus Zweckübertragungsgrundsatz ergibt sich, dass die
durch Lizenzvertrag zu übertragenen Rechte genau
aufgezählt werden müssen.
- Fehlt ein Nutzungsrecht, so kann die Nutzung des Werks
auf diese konkrete Art nicht erfolgen.
- Problem, wenn fehlendes Recht bei Weiterübertragung
auf Dritten nicht bemerkt wurde.
Denn: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er
selber hat!
→ Kein gutgläubiger Erwerb von Rechten möglich.
17. Rechtekette
Originalberechtigter
LV Leitet Rechte ab von
Nutzer 1
LV Leitet Rechte ab von
Nutzer 2
LV
Leitet Rechte ab von
Nutzer 3
18. Exkurs : Verwertungsgesellschaften
• GEMA Zentrale Wahrnehmung bestimmter
Rechte für Urheber bestimmter Werkarten!
• GVL
Im Einzelfall muss bei Lizenzierung
u. a. genau geprüft werden, wo die Rechte liegen
(z.B. Onlinerechte Musik: Komponist?
Musikverlag? GEMA?)
19. Was macht die GEMA?
• GEMA nimmt für ihre Mitglieder all diejenigen Rechte
wahr, die ihr mit dem GEMA-Wahrnehmungsvertrag
übertragen werden.
• Es werden standardmäßig bestimmte Rechte von der
GEMA wahrgenommen, deren massenhafte Nutzung
vom Autor in der Regel nicht überwacht werden kann
• Verhältnis GEMA und Verlag →
20. Die wichtigsten „GEMA-Rechte“
• Aufführungsrechte
• Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia und
andere Datenträger einschl. Vervielfältigungs- u.
Verbreitungsrecht
• Recht der Hörfunksendung
• Recht der Lautsprecherwiedergabe
• Recht der Fernsehsendung
• Filmvorführungsrechte
• Recht der Aufführung durch Ton-, Bildton- u.
Multimediadatenträger
• „Onlinerechte“ (teilweise)
• Recht zur Nutzung als Ruftonmelodie
• Filmherstellungsrecht (bedingt)
21. EXKURS:
Wie erfolgt der Erwerb von Rechten an meiner
Musik, wenn ein Song / Recording für ein
Computerspiel benutzt werden soll?
Wo liegen die Rechte, die dafür benötigt
werden?
22. Werk Leistungsschutz
GEMA Spezielle
Agenturen f. Künstler
Autor best.
Kataloge
Verlag
Label
•Recht der Aufnahme • Online-Rechte
enthält Ton- Bildton-, Multimedia
und andere Datenträger • Master-Use
•Vervielfältigungsrecht
•Verbreitungsrecht
•Ggfs. Filmherstellungsrecht Achtung: Gewährleistung der
•Online-Rechte (teilweise) ununterbrochenen Rechtekette
essentiell! Lücken in der
Rechtekette werden teuer, wenn
diese erst nach Beginn der
Notwendiger Rechteerwerb! Nutzung von Rechten erkannt
und geklärt werden.
23. Wie lange übertrage ich meine Rechte auf
Verlag/Label?
• Unterscheide: Verlagsseite / Labelseite
• Autorenverträge: I.d. R. Copyright-Lifetime
• Bandübernahmen: 5 bis 10 Jahre
• Künstlerverträge: Meist Copyright-Lifetime
• Achtung: Unterscheide Vertragsdauer & Dauer der
Rechteübertragung
24. Dauer der Rechte
Nach UrhG
Leistungsschutz ausübender Künstler: Tonträgerhersteller:
Werk:
50 Jahre nach Erscheinen 50 Jahre nach Erscheinen
70 Jahre nach Tod des Urhebers
auf Tonträger Tonträger
Nach deutschem Recht keine Verlängerung der Dauer möglich!
25. Inhaltliche, räumliche Einschränkung der
Rechtsübertragung möglich
• Inhaltlich: Nur bestimmte Rechte werden vergeben →
• Verlage & Labels machen das nur ausnahmsweise mit
(keinesfalls bei Newcomern)
• Exkurs: 360° Deal? Muss das sein? Chancen & Risiken
• Räumlich: Nur Rechte für bestimmte Länder, z. B.
Deutschland, Österreich und Schweiz oder USA &
Kanada usw.
• Es kommt auf Verhandlungsgeschick und -stärke an
26. Was bekomme ich für meine Rechte vom Verlag?
• Vergütung erfolgt sehr unterschiedlich, je nach
Vertragsart:
• Autorenvertrag → wenn Autor & Verlag GEMA-Mitglied:
GEMA-Tarife
• Verlag übernimmt Inkasso: Im Autorenvertrag dann nur
noch die Aufteilung der Erlöse zu regeln
• Üblicherweise 60% Autor / 40% Verlag bzw. 8/12 und
4/12 (je nach betroffenen Nutzungsrecht)
• Sonderfall: Edition →
• Bestimmte Rechte, z. B. bei best. Nutzungen im Film
üblicherweise 50%/50%
• Vorschüsse
• Alles ist verhandelbar!
27. Was bekomme ich für meine Rechte vom
Label?
• Lizenzbeteiligung an allen entgeltlichen Nutzungen
• Künstlervertrag: 8% bis 16% vom HAP
• Bandübernahmen: 17% bis 22% vom HAP
• Abzüge & Reduzierungen →
• Onlineerlöse: verschiedene Regelungen möglich →
• Verbindung mit Filmen/Bildern
• Vorschüsse
• Produktionskosten
• Alles ist verhandelbar!
28. Wie ist die Anlieferungspflicht geregelt?
• Verlag: üblicherweise alles, was während Vertragsdauer
geschaffen wird; oft Mindestwerkanzahl geregelt
• Problem, was passiert, wenn Mindestzahl nicht innerhalb
der Vertragsdauer geschafft wird? → Koppelung an
Vorschuss?
• Label: oft ein Album (10 Titel) fest und mindestens 2
weitere optional
• Je weniger, desto besser für den Künstler!
30. Vertragsdauer
• Autorenvertrag: I d. R. mindestens 3 Jahre fest
• Bandübernahme / Künstlervertrag:
→ Mindestlaufzeit gekoppelt an Mindestprodukt
→ Produktdefinierte Laufzeit: z. B. 2 Alben fest,
Ablieferung innerhalb bestimmter Mindestfrist ab
Vertragsbeginn mit weiterer Ablieferungsfrist für
weiteres Produkt ab VÖ des vorangegangenen
Albums etc. → Varianten
31. Kanzlei für Urheberrecht
& Entertainment Law
Berlin
www.alexander-duve.de
Schönen Dank für Euer Interesse
& viel Erfolg mit Eurer Musik!