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Sportwettenrecht aktuell
         Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
                         und Gewinnspiele

                          Nr. 127 vom 9. August 2012




                  Glücksspieländerungsstaatsvertrag:
                Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen
                            in Deutschland


Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sportwettenkonzession nach dem
neuen Glücksspielstaatsvertrag, S. 2

Die europaweite Ausschreibung der 20 deutschen Sportwetten-Konzessionen,
S. 9

Neuregelung der Besteuerung von Sportwetten, S.11
_____


Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Notifizierungspflicht bei
der Änderung von Glücksspielregelungen, S. 14




Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils
nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden
Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er
kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127      ISSN 1613-4222                          Seite 1
Breaking News:
              Europaweite Ausschreibung von 20
              Sportwettenkonzessionen




Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sportwettenkonzession
nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Zeitgleich mit dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten ist zum 1. Juli 2012 der
Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten (und zwar in
14 Ländern mit Ausnahme Nordrhein-Westfalens und Schleswig-Holsteins). Dieser sieht
nunmehr im Rahmen einer sog. „Experimentierklausel“ die Zulassung privater
Wettanbieter vor, wobei allerdings ohne nachvollziehbaren Grund die Anzahl auf 20
Anbieter beschränkt ist. Für Sportwetten galt bislang ein nach dem Sportwetten-Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 und endgültig nach den EuGH-
Urteilen vom 8. September 2010 zu den deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren
rechtlich nicht mehr haltbares staatlichen Monopol. Diese Konzessionen werden
europaweit ausgeschrieben und dürften - sofern das Verfahren ohne Probleme
durchgeführt werden kann - bis zum Jahresende vergeben werden.


In der ausschließlich für Sportwetten vorgesehenen „Experimentierklausel“ (§ 10a
Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag - GlüÄndStV) ist, vorerst
beschränkt auf einen Zeitraum von sieben Jahren (Konzessionserteilung bis zum 30.
Juni 2019), abweichend vom grundsätzlichen Fortbestand des staatlichen Monopols
für Glücksspiel (§ 10 Abs. 2 und 6 GlüÄndStV), die Erteilung von 20 Konzessionen zur
Veranstaltung von Sportwetten geregelt.




Eine Konzessionserteilung an private Sportwettenveranstalter ist nur dann möglich,
wenn der Bewerber die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen, die sich aus § 4a Abs. 4
GlüÄndStV ergeben:




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127    ISSN 1613-4222                         Seite 2
1. Erweiterte Zuverlässigkeit


Gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GlüÄndStV ist die sog. erweiterte Zuverlässigkeit des
Konzessionsnehmers erforderlich. Zu deren Nachweis hat der Konzessionsnehmer
seine vollständigen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse offenzulegen. In diesem
Zusammenhang sind bei Personengesellschaften die Identität und Adresse aller
Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstigen Kapitalgeber anzugeben. Bei juristischen
Personen des Privatrechts ist die Angabe der Identität und der Adressen der
Anteilseigner erforderlich, die mehr als 5% des Grundkapitals halten oder die mehr als
5% der Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus sind alle Treuhandverhältnisse
anzugeben.


Im Rahmen der sog. erweiterten Zuverlässigkeit ist auch erforderlich, dass der
Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für
die Veranstaltung von Sportwetten erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde
besitzen. Insofern müssen sie die Gewähr dafür bieten, dass die Sportwetten
ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die Behörde, die die Konzession erteilt,
nachvollziehbar durchgeführt werden. Im Hinblick auf juristische Personen des
Privatrechts und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen
die entsprechende Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die erforderliche
Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt nur, wer die rechtmäßige
Herkunft der für die Veranstaltung von Sportwetten erforderlichen Geldmittel
darlegen kann. Damit will man offenkundig Befürchtungen der Geldwäsche
entgegen treten (was insbesondere bei börsennotierten Unternehmen abwegig ist).


2. Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers


Entsprechend § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GlüÄndStV ist die Leistungsfähigkeit des
Konzessionsnehmers nachzuweisen. Dafür ist erforderlich, dass der Konzessions-
nehmer über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt
und ein einwandfreies Geschäftsverhalten des Konzessionsnehmers gewährleistet ist.


Zudem muss der Konzessionsnehmer im Rahmen der Leistungsfähigkeit die
Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Sportwettenveranstaltung unter Berücksichti-



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127     ISSN 1613-4222                         Seite 3
gung der Abgaben darlegen. Weiterhin hat der Konzessionsnehmer nachzuweisen,
dass die erforderlichen Sicherheitsleistungen gegeben sind und die zum Schutz der
Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen wurden.


3. Transparenz und Sicherheit der Sportwettenveranstaltung


§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 enthält Regelungen zur Sicherheit und Transparenz der zu
veranstaltenden Sportwetten. Demnach hat der Konzessionsnehmer die Transparenz
des Betriebes sicherzustellen und er muss gewährleisten, dass eine Überwachung des
Vertriebsnetzes   jederzeit   möglich   ist   (das   allerdings   nach   den   jeweiligen
Ausführungsgesetzen der Länder völlig unterschiedlich geregelt ist). Insoweit ist auch
darzulegen, dass die Überwachung des Vertriebsnetzes durch die Aufsichtsbehörde
nicht durch Außenstehende oder am Betrieb Beteiligte vereitelt wird.


Der Konzessionsnehmer muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union haben. Insofern der Konzessionsnehmer über keinen Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland verfügt, hat er der Verwaltungsbehörde einen Empfangs- und Ver-
tretungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Dieser
muss gleichfalls die nach § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b) GlüÄndStV erforderliche
Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Veranstaltung der Sportwetten besitzen.


Für das Angebot im Internet hat der Konzessionsnehmer auf der obersten Stufe (top
domain) eine Internetdomäne „.de“ zu errichten (ähnlich wie die Regelung in
Frankreich).


Der Konzessionsnehmer hat für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge eine eigene
Buchführung einzurichten und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein deutsches
Konto oder ein Konto einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union abzuwickeln.


Der Konzessionsnehmer hat Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit
zur Verfügung zu stellen.


Im Übrigen muss gewährleistet sein, dass vom Sportwettkunden eingezahlte Beträge
unmittelbar nach Eingang der Zahlung beim Konzessionsnehmer auf dem Spielkonto



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127      ISSN 1613-4222                           Seite 4
gutgeschrieben werden und ein etwaiges Guthaben dem Spieler auf Wunsch
jederzeit ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat eine getrennte Verwaltung der auf den
Spielkonten       deponierten     Kundengelder       vom    sonstigen      Vermögen     des
Konzessionsnehmers zu erfolgen. Die Kundengelder dürfen insoweit auch nicht zum
Risikoausgleich      verwendet      werden.     Darüber    hinaus   muss     das   gesamte
Kundenguthaben jederzeit durch liquide Mittel gedeckt sein.


4. Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüÄndStV


Über § 4a Abs. 4 Satz 2 iVm § 4 Abs. 2 Satz 1 sind bei der Konzessionsvergabe die Ziele
des § 1 GlüÄndStV zu berücksichtigen. Insoweit darf die Veranstaltung der
Sportwetten nicht den Zielen des § 1 GlüÄndStV zuwiderlaufen (wirksame
Suchtbekämpfung, Lenkung des natürlichen Spieltrieb in geordnete Bahnen,
Jugend-        und    Spielerschutz,    ordnungsgemäße       Durchführung,     Schutz    vor
betrügerischen Machenschaften und Abwehr von Folge- und Begleitkriminalität
sowie Integrität des sportlichen Wettbewerbs).




Konzessionsverfahren gem. § 4b Abs. 1 bis 4 GlüÄndStV


Die       Sportwettenkonzessionen      werden   im   Rahmen    eines    unionsweiten    Aus-
schreibungsverfahrens vergeben. Das Ausschreibungsverfahren wurde im Amtsblatt
der Europäischen Union vom 8. August 2012 bekannt gemacht (siehe den
nachfolgenden Beitrag).


Die Bewerbung für eine der 20 Konzessionen hat in Schriftform und in deutscher
Sprache zu erfolgen. Auch alle vorzulegenden Auskünfte, Nachweise und
Unterlagen sind in deutscher Sprache (bzw. Übersetzung) vorzulegen.


Insbesondere ist im Konzessionierungsverfahren vorzulegen:


          Eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der
           kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Konzessionsbewerber sowie aller
           mit ihm verbundenen Unternehmen. Zudem sind der Gesellschaftsvertrag und



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die   satzungsmäßigen     Bestimmungen         des    Konzessionsnehmers,       sowie
       Vereinbarungen, die zwischen dem Konzessionsbewerber und an ihm
       unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und im Zusammenhang mit
       der Veranstaltung von Glücksspielen stehen.


      Vorzulegen ist auch ein sog. Sicherheitskonzept, das insbesondere die Belange
       der IT- und Datensicherheit berücksichtigt.


      Weiterhin sind ein Sozial- (Minderjährigen- und Spielerschutz) und ein
       Wirtschaftlichkeitskonzept,   insbesondere        unter      Berücksichtigung     der
       Abgabenpflicht, vorzulegen.


      Erforderlich ist auch eine Erklärung der Kostenübernahme für etwaige
       Sachverständige und Wirtschaftsprüfer, die von der Behörde zur Überprüfung
       der oben bezeichneten Konzepte hinzugezogen wird.


      Der   Konzessionsnehmer       hat     eine    Verpflichtungserklärung      dergestalt
       abzugeben, dass er weder selbst noch durch ein mit ihm verbundenes
       Unternehmen ein nicht konzessioniertes Glücksspiel in Deutschland anbietet.


      Zudem hat der Konzessionsnehmer zu versichern, dass die vorgelegten
       Unterlagen und Angaben im Konzessionsverfahren vollständig sind.


      Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedsstaaten der
       Europäischen Union können u.U. inländischen Nachweisen und Unterlagen
       gleichstehen. Diese sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.


      Die   Konzessionsbehörde      ist     zudem    befugt,      Erkenntnisse   deutscher
       Sicherheitsbehörden, insbesondere in Bezug auf die rechtmäßige Herkunft der
       erforderlichen Geldmittel, abzufragen.


Änderungen      der    maßgeblichen          Umstände       bzw.     Veränderungen       der
Beteiligungsverhältnisse    haben      die     Konzessionsbewerber         während      des
Konzessionsverfahrens unverzüglich mitzuteilen bzw. schriftlich mitzuteilen.



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127         ISSN 1613-4222                           Seite 6
Auswahlkriterien zur Vergabe der Konzessionen


Die 20 zu vergebenden Konzessionen werden nach Geeignetheit der Bewerber
vergeben. Insoweit regelt § 4b Abs. 5 Nr. 3 bis 5 GlüÄndStV die maßgeblichen
Eignungskriterien. Insoweit ist der Konzessionsbewerber am besten geeignet, der
seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachweist, der einen wirtschaftlichen
Betrieb     und   die   Erfüllung   der   Abgabenpflichten   gewährleistet   (wobei   die
Gewichtung hinsichtlich dieser zum Teil divergierenden Ziele nicht ganz klar ist).


Die maßgeblichen Zuschlagskriterien für die Zuteilung einer Konzession sind in § 4b
Abs. 5 Nr. 1 und 2 GlüÄndStV geregelt. Demnach wird der den Zuschlag erhalten,
der bei der Veranstaltung der Sportwetten die Erreichung der oben Ziffer unter II.2.4
bezeichneten Ziele des § 1 GlüÄndStV am besten gewährleistet und der zuständigen
Aufsichtsbehörde die am weitesten gehenden Informations-, Einwirkungs- und
Kontrollbefugnisse einräumt.


Konzessionserteilung


Nachdem das für die Erteilung der Konzession zuständige Land Hessen (§ 9a Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 GlüÄndStV) zur Bewerbung und Durchführung des Auswahlverfahrens
durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Union aufgerufen und darin eine
angemessene Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen gesetzt hat (was bei
einer Frist von nunmehr weniger als einem Monat fraglich ist), die eingegangenen
Bewerbungen geprüft hat und eine Auswahl von 20 Veranstaltern anhand der
eingereichten Unterlagen nach § 4b Abs. 5 GlüÄndStV getroffen hat, erteilt das Land
Hessen für den gesamten Raum der Bundesrepublik Deutschland (zumindest jedoch
für   die   bis   dahin beigetretenen       deutschen Länder) die     Konzessionen    zur
Veranstaltung von Sportwetten gem. § 4c GlüÄndStV.


Nach § 4 c Abs. 1 Satz 2 GlüÄndStV ist eine Übertragung der Konzession auf einen
Dritten nur mit Zustimmung des auch für die Konzessionserteilung zuständigen Landes
Hessen möglich.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127         ISSN 1613-4222                       Seite 7
In § 4c Abs. 2 GlüÄndStV ist der Konzessionsbehörde die Möglichkeit vorbehalten, die
Konzession mit Inhalts- und Nebenbestimmungen zu versehen.


Darüber hinaus hat der Konzessionsnehmer vor Erteilung der Konzession zur
Sicherstellung von Auszahlungsansprüchen der Wettkunden und von staatlichen
Zahlungsansprüchen,      insbesondere      Ansprüche     der   Länder     auf    die
Konzessionsabgabe, eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen
Bankbürgschaft zu erbringen. Dabei muss die selbstschuldnerische Bürgschaft iHv
mindestens EUR 5 Mio. bis zu maximal EUR 25 Mio. von einer Bank mit Sitz in der
Europäischen Union stammen.


Konzessionsabgabe gem. § 4d GlüÄndStV


Für die Erteilung der Konzession wird eine Konzessionsabgabe in Höhe von 5% des
Spieleinsatzes erhoben, die an das Land Hessen zu entrichten ist. Allerdings sind auf
den Umsatz gezahlte Steuern anzurechnen (vgl. den nachfolgenden Beitrag zur
Besteuerung von Sportwetten), so dass nach einer effektiv auf den Spieleinsatz
gezahlten Steuer nach dem neuen RWG ein Abgabensatz von 0% verbleibt.


Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Konzessionsnehmer dieser Einsicht in
die Bücher zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe
der Konzessionsabgabe erforderlich sind. Damit ist der Behörde eine weitreichende
Kontrollmöglichkeit an die Hand gegeben.


Zur Sicherung der Zahlungsansprüche auf die Konzessionsabgabe kann die Behörde
eine eigenständige Sicherheit, z.B. einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft,
verlangen.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127      ISSN 1613-4222                       Seite 8
Die europaweite Ausschreibung der 20 deutschen Sportwetten-
Konzessionen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


In Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. August 2012 ist die Vergabe der
20 Sportwetten-Konzessionen nach dem in derzeit 14 Ländern (außer
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) in Kraft getretenen Glücks-
spieländerungsstaatvertrag veröffentlicht worden (Auftragsbekanntmachung
2012/S 151-253153). Anträge sind bis zum 4. September 2012, 12:00 Uhr,
einzureichen, so dass für eine Bewerbung weniger als ein Monat bleibt.
Angesichts der Vielzahl der angeforderten Unterlagen ist fraglich, ob diese
knapp bemessene Frist noch als angemessen zu beurteilen ist.


Die Auswahl erfolgt laut der Ausschreibung zweistufig. In der ersten Stufe ist
die Bewerbung in einem verschlossenen Briefumschlag einzureichen. Sofern
die Bewerber die Voraussetzungen erfüllen, können sie in einer zweiten Stufe
„ihre Bewerbung ergänzen und so einen vollständigen Antrag auf Erteilung
einer Konzession“ stellen (Ziff. VI.3).


Als Kontaktstelle für das Ausschreibungsverfahren ist nicht das für die Vergabe
zuständige Hessischer Ministerium des Innern und für Sport angegeben,
sondern überraschenderweise die Kanzlei CBH Rechtsanwälte, die seit
Jahrzehnten den Deutschen Lotto- und Totoblock und deren Gesellschafter,
die 16 Landeslotteriegesellschaften vertritt (u.a. in zahlreichen Gerichts-
verfahren gegen potentielle Bewerber). Der Deutsche Lotto- und Totoblock
wird   sich   voraussichtlich   über      die kürzlich     gegründete   ODS   Oddset
Deutschland Sportwetten GmbH, München, ebenfalls um eine der 20
Konzessionen       bewerben.     Insoweit     sind   erhebliche    Zweifel    an   der
Unparteilichkeit     der    Kontaktstelle     CBH    Rechtsanwälte      angebracht,
insbesondere nachdem diese auch auf dreimalige E-mails hin nicht die in der
Ausschreibung erwähnten Formblätter zur Verfügung stellen wollte (ohne die



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127        ISSN 1613-4222                       Seite 9
eine Bewerbung nicht möglich ist). Dieses „Geschmäkle“ einer offenkundig
parteiischen Kontaktstelle macht das gesamte Verfahren angreifbar.


In der Ausschreibung sind über die gesetzlichen Regelungen hinaus gehende
Voraussetzungen festgelegt. So muss die IT-Abteilung aus mindestens zwei
Personen bestehen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen
müssen. Eine gleiche Regelung gibt es für den „kaufmännischen Bereich“. Der
für   die   Veranstaltung   Verantwortliche   muss    laut   Ausschreibung   eine
Ausbildung als (Pferdewett-)Buchmacher nach dem RWG oder einen
vergleichbaren Abschluss nachweisen. Alternativ muss eine Berufserfahrung
von drei Jahren mit der Veranstaltung von Glücksspielen nachgewiesen
werden (was für eine Marktöffnung ungewöhnlich ist, da es bislang ja keine
privaten Anbieter gab und Pferdewetten nach bisheriger Auffassung der
Behörden mit Sportwetten nicht zu vergleichen sind).


Völlig unterschiedlich ist die Vermittlung von Sportwetten in den jeweiligen
Ausführungsgesetzen geregelt (die – anders als der Änderungsstaatsvertrag –
nicht der Europäischen Kommission notifiziert worden sind, vgl. den
nachfolgenden Beitrag zur Notifizierungspflicht). So darf es in ganz Sachsen-
Anhalt nur drei Wettvermittlungsstellen je Konzessionsnehmer geben, während
in Niedersachen voraussichtlich 2.400 zugelassen sind. Für diese extremen
Unterschiede zwischen den Ländern ist eine sachliche Berechtigung nicht
ersichtlich. Insoweit dürfte es grundsätzliche Zweifel geben, ob tatsächlich das
europarechtlich zwingend erforderliche „level playing field“ zwischen den
neuen Konzessionsnehmern und den Landeslotteriegesellschaften und deren
neuer Tochtergesellschaft ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH
besteht (vgl. hierzu die europarechtlichen Anforderungen im Costa-Urteil des
EuGH           http://wettrecht.blogspot.de/2012/02/costa-urteil-europaischer-
gerichtshof.html).




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Hinsichtlich einer rechtlichen Überprüfung hält die Ausschreibung fest: „Die
Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen (§§ 102 ff. GWB) ist nicht eröffnet.
Rechtsbehelfsverfahren müssten bei den Verwaltungsgerichten eingeleitet werden.“


___________________


Neuregelung der Besteuerung von Sportwetten


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Neben dem Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag ist zum 1. Juli 2012
auch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten in Kraft getreten. Anders als der
Staatsvertrag, bei dem es sich um Landesrecht handelt (das zunächst in 14 der 16
deutschen Länder in Kraft getreten ist, mit dem Nachzügler NRW und dem Sonderfall
Schleswig-Holstein) handelt es sich bei diesem Gesetz um Bundesrecht.


Das     Gesetz    wurde        innerhalb    kürzester         Zeit     verabschiedet.     Die    am
Donnerstag,      den   28.   Juni   2012,   im     Bundestag         durchgeführte      zweite   und
anschließend gleich dritte Lesung dauerten zusammen lediglich 75 Sekunden (da die
Reden zu Protokoll gegeben wurden). Nur einen Tag später stimmt der Bundesrat in
einer   Sondersitzung    zu.    Noch    am       29.   Juni     2012     wurde   das    Gesetz      im
Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 29, BGBl. 2012, 1424 ff.) veröffentlicht. Etwa 30 Stunden
später trat das Gesetz am Sonntag um 0:00 Uhr in Kraft.


Mit dem neuen Gesetz wird das aus dem Jahr 1922 stammende (und damit
vorkonstitutionelle) Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) grundlegend geändert, im
Folgenden auch als RWG n.F. (neue Fassung) bezeichnet. Es werden nunmehr
sämtliche Sportwetten mit Kunden in Deutschland einer 5%-igen Steuer auf den
Spieleinsatz unterworfen, unabhängig davon ob der Vertragsabschluss ortgebunden
oder über das Internet stattfindet. Diese Steuer ist vom Veranstalter abzuführen
(unabhängig davon, ob dieser in Deutschland konzessioniert ist oder nicht).


Das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten beruht auf einer Gesetzesinitiative des
Bundesrats aus dem letzten Jahr und flankiert den neuen Glücksspielstaatsvertrag


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2012. So ist in diesem eine Anrechnung der Steuer auf die Konzessionsabgabe
vorgesehen. Die abweichende Regelung der Konzessionsabgabe in Schleswig-
Holstein ist dagegen angesichts dieser Neuregelung obsolet (was wohl auch
bezweckt war).


Die Steuerregeln hinsichtlich Sportwetten finden sind nach den Abschnitt I, der
Pferdewetten regelt („Rennwetten“, §§ 1 ff. RWG), in dem Abschnitt II (§§ 17 ff. RWG
n.F.). Dabei (wie auch in den ergänzenden Ausführungsbestimmungen zum RWG)
wird der bislang verwendet Begriff der „Oddset-Wette“ (Wetten zu festen Odds)
durchgängig durch den weiteren Begriff „Sportwette“ ersetzt, mit dem sämtliche
„Wetten aus Anlass von Sportereignissen“ erfasst werden.


Zu der Besteuerung im Einzelnen:


1. Besteuerungsgegenstand


Besteuert werden nach § 17 RWG n.F. Sportwetten, die von den „Rennwetten nach
Abschnitt I“ abgrenzt werden (d.h. die dort geregelten Pferdewetten). Sportwetten
sind steuerbar, wenn der Spieler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in
Deutschland hat und „die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen
Handlungen“ auch in Deutschland vornimmt. Mit der letzteren Umschreibung sollen
offenkundig auch Abschlüsse über das Internet (Computer des Spielers in
Deutschland) erfasst werden. Dass Personen, die „nicht natürliche Personen“ sind,
d.h. sog. juristische Personen (wie etwa insbesondere Kapitalgesellschaften, GmbH,
AG etc.) Sportwetten abschließen, dürfte in der Praxis allerdings wohl nicht oder nur
sehr selten vorkommen.


§ 17 Abs. 2 RWG n.F. bezeichnet den Besteuerungsgegenstand wie folgt:


      „Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als
      Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen
      einer Steuer, wenn
             1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder




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2. der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des
                Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
                Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche
                Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder
                seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn
                der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des
                Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des
                Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.


      Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine
      beziehungsweise des Spieleinsatzes.“


2. Steuersatz


Der Steuersatz beträgt 5%, wobei auf den (in der Praxis bislang ungebräuchlichen
Begriff des) „Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes“
abgestellt wird.


Auch Nebenleistungen sind zu dem „Nennwert“ hinzuzurechnen (beispielhaft
werden „Schreib- und Kollektionsgebühren“ genannt), was sich aus einer Änderung
der   Ausführungsbestimmungen          zum    RWG     ergibt.   §   37   Abs.    1   der
Ausführungsbestimmungen lautet nunmehr:


      „Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien
      und Ausspielungen und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 des
      Rennwett- und Lotteriegesetzes sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines
      Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden
      Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen,
      insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren.“


Damit soll offenbar eine Umgehung bzw. der Reduzierung der Steuer durch
(zusätzlich berechnete) Servicegebühren o.ä. oder einer „Wettscheingebühr“
verhindert werden.




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3. Steuerschuldner und Fälligkeit


Nach § 19 Abs. 2 RWG n.F. ist der Steuerschuldner der Veranstalter:


      „Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) schuldet der Veranstalter. Die
      Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist. § 4 Absatz 2
      gilt entsprechend. Die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des
      Anmeldungszeitraums fällig.“


Durch das Abstellen auf die Verbindlichkeit der Wette in Satz 2 könnte man zunächst
meinen, dass bei nicht-konzessionierten Veranstaltern ggf. mangels Verbindlichkeit
der Wette auch keine Steuerschuld entstehen könnte. Dies will man offenkundig
aber durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 RWG in Satz 3 ausdrücklich ausschließen. In
dieser Vorschrift (zu Pferdewetten) wird nämlich auf die bloße Aushändigung des
Wettscheins abgestellt:


      „Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette für den Unternehmer des
      Totalisators und den Buchmacher verbindlich. Ein von dem Wettenden
      gezahlter Einsatz kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Einsatz nicht gezahlt ist, kann
      er von dem Gewinn abgezogen werden. Im übrigen bleiben die Vorschriften
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.“



___________________________




Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur
Notifizierungspflicht bei der Änderung von Glücksspielregelungen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG



Die Richtlinie 98/34/EG zu Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sieht vor, dass
die geplante Änderung nationaler Vorschriften der Europäischen Kommission vorab
notifiziert (d.h. im Entwurf mitgeteilt) werden müssen. Die Reichweite dieser auch
Glücksspiele betreffenden Notifizierungspflicht war bislang strittig, ist aber für die

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Praxis durchaus relevant, da eine nicht notifizierte Regelung nicht angewandt
werden      darf.   Insoweit   sind    die    Regelungen      in     den   nicht   notifizierten
Ausführungsgesetzen der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag kritisch zu überprüfen.


Eine erste Klärung brachte das kürzlich verkündete Fortuna-Urteil. Nach Auffassung
des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen geplante Gesetzes-
änderungen hinsichtlich Glücksspielautomaten notifiziert werden, wenn diese
Bestimmungen die Art und die Vermarktung wesentlich beeinflussen können (Urteil
vom 19. Juli 2012 in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-
214/11 und Forta C-217/11).


Der EuGH war – wie gemeldet http://wettrecht.blogspot.de/2011/09/europaischer-
gerichtshof-entscheidet.html - vom Verwaltungsgericht Danzig um Vorabent-
scheidung gebeten worden, nachdem mehrere Automatenaufsteller mit Klagen
geltend gemacht hatten, durch eine nicht notifizierte Gesetzesänderung würden ihre
Automaten praktisch nutzlos. Durch das zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene
polnische    Glücksspielgesetz    waren       Automatenspiele       nunmehr    nur   noch      in
Spielkasinos zulässig. Davor war lediglich eine Erlaubnis der örtlich zuständigen
Finanzbehörde erforderlich. Auch war nunmehr nach den Übergangsbestimmungen
eine Änderung der Orte der Spielveranstaltung nicht mehr möglich.


Rechtlich ging es vor dem EuGH um die Frage, ob diese Gesetzesänderungen als
„technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG zu betrachten sind, deren
Entwürfe der Europäischen Kommission übermittelt hätten werden müssen. Nach
Ansicht des EuGH wird durch die Übergangsbestimmungen die Vermarktung der
Spielautomaten beeinträchtigt. Das Verbot der Ausstellung, der Verlängerung und
der Änderung der Erlaubnisse für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der
Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen außerhalb von Spielkasinos sei nämlich
geeignet, den Handel mit den Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen
unmittelbar zu beeinträchtigen (Rn. 36). Nach Auffassung des EuGH muss das
nationale    Gericht   neben     der    Möglichkeit   einer        (Um-)Programmierung      der
Automaten nunmehr prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele
auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren
Spielautomaten einhergeht.



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Ebenfalls zur Neuregelung durch das polnische
                                                                  Impressum
Glücksspielgesetz      zum     1.      Januar     2010      ist   ______________________
inzwischen beim EuGH eine weitere Vorlage
anhängig.        Ausgangsverfahren               ist       ein    Sportwettenrecht aktuell
                                                                  ISSN 1613-4222
Strafverfahren    gegen      Wojciech       Ziemski        und
Andrzej Kozak (Rechtssache C-31/12). In dieser                    Herausgeber:
Rechtssache bittet das polnische Gericht (Sąd
                                                                  Rechtsanwaltskanzlei
Rejonowy    w     Zakopanem)           um   Klärung        der
                                                                  ARENDTS ANWÄLTE,
Vorlagefrage:                                                     Perlacher Str. 68,
                                                                  D - 82031 Grünwald
      „Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des              (bei München)
      Europäischen Parlaments und des Rates
                                                                  Tel. 0700 / WETTRECHT
      vom        22.    Juni        1998        über       ein
                                                                  Tel. 089 / 64 91 11 - 75;
      Informationsverfahren auf dem Gebiet der                    Fax. 089 / 64 91 11 - 76
      Normen und technischen Vorschriften
                                                                  E-Mail: wettrecht
      dahin auszulegen, dass zu den technischen
                                                                  @anlageanwalt.de
      Vorschriften,       deren          Entwürfe          der
      Kommission       nach     Art.    8   Abs.       1   der
      genannten Richtlinie zu übermitteln sind,                   Redaktion:

      auch eine Gesetzesvorschrift gehört, die                    Rechtsanwalt Martin
                                                                  Arendts, M.B.L.-HSG
      die gesetzlichen Begriffe und Verbote
                                                                  (martin.arendts@anlage
      festlegt, die in Art. 29 der Ustawa z dnia 19               anwalt.de)
      listopada 2009 roku o grach hazardowych                      (presserechtlich
                                                                  verantwortlich),
      (Gesetz vom 19. November 2009 über
                                                                  Rechtsanwalt Clemens
      Glücksspiele) (Dz. U. Nr. 201, Pos. 1540, mit               Schmautzer
      Änderungen) beschrieben und abgefasst
                                                                  c/o ARENDTS ANWÄLTE,
      sind?“                                                      Perlacher Str. 68,
                                                                  D - 82031 Grünwald


                                                                  © 2012 für eigene Beiträge.




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Sportwettenrecht127

  • 1. Sportwettenrecht aktuell Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele Nr. 127 vom 9. August 2012 Glücksspieländerungsstaatsvertrag: Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen in Deutschland Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sportwettenkonzession nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, S. 2 Die europaweite Ausschreibung der 20 deutschen Sportwetten-Konzessionen, S. 9 Neuregelung der Besteuerung von Sportwetten, S.11 _____ Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Notifizierungspflicht bei der Änderung von Glücksspielregelungen, S. 14 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 1
  • 2. Breaking News: Europaweite Ausschreibung von 20 Sportwettenkonzessionen Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sportwettenkonzession nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Zeitgleich mit dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten ist zum 1. Juli 2012 der Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten (und zwar in 14 Ländern mit Ausnahme Nordrhein-Westfalens und Schleswig-Holsteins). Dieser sieht nunmehr im Rahmen einer sog. „Experimentierklausel“ die Zulassung privater Wettanbieter vor, wobei allerdings ohne nachvollziehbaren Grund die Anzahl auf 20 Anbieter beschränkt ist. Für Sportwetten galt bislang ein nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 und endgültig nach den EuGH- Urteilen vom 8. September 2010 zu den deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren rechtlich nicht mehr haltbares staatlichen Monopol. Diese Konzessionen werden europaweit ausgeschrieben und dürften - sofern das Verfahren ohne Probleme durchgeführt werden kann - bis zum Jahresende vergeben werden. In der ausschließlich für Sportwetten vorgesehenen „Experimentierklausel“ (§ 10a Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag - GlüÄndStV) ist, vorerst beschränkt auf einen Zeitraum von sieben Jahren (Konzessionserteilung bis zum 30. Juni 2019), abweichend vom grundsätzlichen Fortbestand des staatlichen Monopols für Glücksspiel (§ 10 Abs. 2 und 6 GlüÄndStV), die Erteilung von 20 Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten geregelt. Eine Konzessionserteilung an private Sportwettenveranstalter ist nur dann möglich, wenn der Bewerber die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen, die sich aus § 4a Abs. 4 GlüÄndStV ergeben: Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 2
  • 3. 1. Erweiterte Zuverlässigkeit Gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GlüÄndStV ist die sog. erweiterte Zuverlässigkeit des Konzessionsnehmers erforderlich. Zu deren Nachweis hat der Konzessionsnehmer seine vollständigen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse offenzulegen. In diesem Zusammenhang sind bei Personengesellschaften die Identität und Adresse aller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstigen Kapitalgeber anzugeben. Bei juristischen Personen des Privatrechts ist die Angabe der Identität und der Adressen der Anteilseigner erforderlich, die mehr als 5% des Grundkapitals halten oder die mehr als 5% der Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus sind alle Treuhandverhältnisse anzugeben. Im Rahmen der sog. erweiterten Zuverlässigkeit ist auch erforderlich, dass der Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung von Sportwetten erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Insofern müssen sie die Gewähr dafür bieten, dass die Sportwetten ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die Behörde, die die Konzession erteilt, nachvollziehbar durchgeführt werden. Im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die entsprechende Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt nur, wer die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung von Sportwetten erforderlichen Geldmittel darlegen kann. Damit will man offenkundig Befürchtungen der Geldwäsche entgegen treten (was insbesondere bei börsennotierten Unternehmen abwegig ist). 2. Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers Entsprechend § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GlüÄndStV ist die Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers nachzuweisen. Dafür ist erforderlich, dass der Konzessions- nehmer über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und ein einwandfreies Geschäftsverhalten des Konzessionsnehmers gewährleistet ist. Zudem muss der Konzessionsnehmer im Rahmen der Leistungsfähigkeit die Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Sportwettenveranstaltung unter Berücksichti- Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 3
  • 4. gung der Abgaben darlegen. Weiterhin hat der Konzessionsnehmer nachzuweisen, dass die erforderlichen Sicherheitsleistungen gegeben sind und die zum Schutz der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen wurden. 3. Transparenz und Sicherheit der Sportwettenveranstaltung § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 enthält Regelungen zur Sicherheit und Transparenz der zu veranstaltenden Sportwetten. Demnach hat der Konzessionsnehmer die Transparenz des Betriebes sicherzustellen und er muss gewährleisten, dass eine Überwachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist (das allerdings nach den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder völlig unterschiedlich geregelt ist). Insoweit ist auch darzulegen, dass die Überwachung des Vertriebsnetzes durch die Aufsichtsbehörde nicht durch Außenstehende oder am Betrieb Beteiligte vereitelt wird. Der Konzessionsnehmer muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Insofern der Konzessionsnehmer über keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, hat er der Verwaltungsbehörde einen Empfangs- und Ver- tretungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Dieser muss gleichfalls die nach § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b) GlüÄndStV erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Veranstaltung der Sportwetten besitzen. Für das Angebot im Internet hat der Konzessionsnehmer auf der obersten Stufe (top domain) eine Internetdomäne „.de“ zu errichten (ähnlich wie die Regelung in Frankreich). Der Konzessionsnehmer hat für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge eine eigene Buchführung einzurichten und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein deutsches Konto oder ein Konto einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union abzuwickeln. Der Konzessionsnehmer hat Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen muss gewährleistet sein, dass vom Sportwettkunden eingezahlte Beträge unmittelbar nach Eingang der Zahlung beim Konzessionsnehmer auf dem Spielkonto Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 4
  • 5. gutgeschrieben werden und ein etwaiges Guthaben dem Spieler auf Wunsch jederzeit ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat eine getrennte Verwaltung der auf den Spielkonten deponierten Kundengelder vom sonstigen Vermögen des Konzessionsnehmers zu erfolgen. Die Kundengelder dürfen insoweit auch nicht zum Risikoausgleich verwendet werden. Darüber hinaus muss das gesamte Kundenguthaben jederzeit durch liquide Mittel gedeckt sein. 4. Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüÄndStV Über § 4a Abs. 4 Satz 2 iVm § 4 Abs. 2 Satz 1 sind bei der Konzessionsvergabe die Ziele des § 1 GlüÄndStV zu berücksichtigen. Insoweit darf die Veranstaltung der Sportwetten nicht den Zielen des § 1 GlüÄndStV zuwiderlaufen (wirksame Suchtbekämpfung, Lenkung des natürlichen Spieltrieb in geordnete Bahnen, Jugend- und Spielerschutz, ordnungsgemäße Durchführung, Schutz vor betrügerischen Machenschaften und Abwehr von Folge- und Begleitkriminalität sowie Integrität des sportlichen Wettbewerbs). Konzessionsverfahren gem. § 4b Abs. 1 bis 4 GlüÄndStV Die Sportwettenkonzessionen werden im Rahmen eines unionsweiten Aus- schreibungsverfahrens vergeben. Das Ausschreibungsverfahren wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. August 2012 bekannt gemacht (siehe den nachfolgenden Beitrag). Die Bewerbung für eine der 20 Konzessionen hat in Schriftform und in deutscher Sprache zu erfolgen. Auch alle vorzulegenden Auskünfte, Nachweise und Unterlagen sind in deutscher Sprache (bzw. Übersetzung) vorzulegen. Insbesondere ist im Konzessionierungsverfahren vorzulegen:  Eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Konzessionsbewerber sowie aller mit ihm verbundenen Unternehmen. Zudem sind der Gesellschaftsvertrag und Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 5
  • 6. die satzungsmäßigen Bestimmungen des Konzessionsnehmers, sowie Vereinbarungen, die zwischen dem Konzessionsbewerber und an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen stehen.  Vorzulegen ist auch ein sog. Sicherheitskonzept, das insbesondere die Belange der IT- und Datensicherheit berücksichtigt.  Weiterhin sind ein Sozial- (Minderjährigen- und Spielerschutz) und ein Wirtschaftlichkeitskonzept, insbesondere unter Berücksichtigung der Abgabenpflicht, vorzulegen.  Erforderlich ist auch eine Erklärung der Kostenübernahme für etwaige Sachverständige und Wirtschaftsprüfer, die von der Behörde zur Überprüfung der oben bezeichneten Konzepte hinzugezogen wird.  Der Konzessionsnehmer hat eine Verpflichtungserklärung dergestalt abzugeben, dass er weder selbst noch durch ein mit ihm verbundenes Unternehmen ein nicht konzessioniertes Glücksspiel in Deutschland anbietet.  Zudem hat der Konzessionsnehmer zu versichern, dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben im Konzessionsverfahren vollständig sind.  Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können u.U. inländischen Nachweisen und Unterlagen gleichstehen. Diese sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.  Die Konzessionsbehörde ist zudem befugt, Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden, insbesondere in Bezug auf die rechtmäßige Herkunft der erforderlichen Geldmittel, abzufragen. Änderungen der maßgeblichen Umstände bzw. Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse haben die Konzessionsbewerber während des Konzessionsverfahrens unverzüglich mitzuteilen bzw. schriftlich mitzuteilen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 6
  • 7. Auswahlkriterien zur Vergabe der Konzessionen Die 20 zu vergebenden Konzessionen werden nach Geeignetheit der Bewerber vergeben. Insoweit regelt § 4b Abs. 5 Nr. 3 bis 5 GlüÄndStV die maßgeblichen Eignungskriterien. Insoweit ist der Konzessionsbewerber am besten geeignet, der seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachweist, der einen wirtschaftlichen Betrieb und die Erfüllung der Abgabenpflichten gewährleistet (wobei die Gewichtung hinsichtlich dieser zum Teil divergierenden Ziele nicht ganz klar ist). Die maßgeblichen Zuschlagskriterien für die Zuteilung einer Konzession sind in § 4b Abs. 5 Nr. 1 und 2 GlüÄndStV geregelt. Demnach wird der den Zuschlag erhalten, der bei der Veranstaltung der Sportwetten die Erreichung der oben Ziffer unter II.2.4 bezeichneten Ziele des § 1 GlüÄndStV am besten gewährleistet und der zuständigen Aufsichtsbehörde die am weitesten gehenden Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse einräumt. Konzessionserteilung Nachdem das für die Erteilung der Konzession zuständige Land Hessen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüÄndStV) zur Bewerbung und Durchführung des Auswahlverfahrens durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Union aufgerufen und darin eine angemessene Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen gesetzt hat (was bei einer Frist von nunmehr weniger als einem Monat fraglich ist), die eingegangenen Bewerbungen geprüft hat und eine Auswahl von 20 Veranstaltern anhand der eingereichten Unterlagen nach § 4b Abs. 5 GlüÄndStV getroffen hat, erteilt das Land Hessen für den gesamten Raum der Bundesrepublik Deutschland (zumindest jedoch für die bis dahin beigetretenen deutschen Länder) die Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten gem. § 4c GlüÄndStV. Nach § 4 c Abs. 1 Satz 2 GlüÄndStV ist eine Übertragung der Konzession auf einen Dritten nur mit Zustimmung des auch für die Konzessionserteilung zuständigen Landes Hessen möglich. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 7
  • 8. In § 4c Abs. 2 GlüÄndStV ist der Konzessionsbehörde die Möglichkeit vorbehalten, die Konzession mit Inhalts- und Nebenbestimmungen zu versehen. Darüber hinaus hat der Konzessionsnehmer vor Erteilung der Konzession zur Sicherstellung von Auszahlungsansprüchen der Wettkunden und von staatlichen Zahlungsansprüchen, insbesondere Ansprüche der Länder auf die Konzessionsabgabe, eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erbringen. Dabei muss die selbstschuldnerische Bürgschaft iHv mindestens EUR 5 Mio. bis zu maximal EUR 25 Mio. von einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union stammen. Konzessionsabgabe gem. § 4d GlüÄndStV Für die Erteilung der Konzession wird eine Konzessionsabgabe in Höhe von 5% des Spieleinsatzes erhoben, die an das Land Hessen zu entrichten ist. Allerdings sind auf den Umsatz gezahlte Steuern anzurechnen (vgl. den nachfolgenden Beitrag zur Besteuerung von Sportwetten), so dass nach einer effektiv auf den Spieleinsatz gezahlten Steuer nach dem neuen RWG ein Abgabensatz von 0% verbleibt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Konzessionsnehmer dieser Einsicht in die Bücher zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. Damit ist der Behörde eine weitreichende Kontrollmöglichkeit an die Hand gegeben. Zur Sicherung der Zahlungsansprüche auf die Konzessionsabgabe kann die Behörde eine eigenständige Sicherheit, z.B. einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft, verlangen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 8
  • 9. Die europaweite Ausschreibung der 20 deutschen Sportwetten- Konzessionen von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG In Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. August 2012 ist die Vergabe der 20 Sportwetten-Konzessionen nach dem in derzeit 14 Ländern (außer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) in Kraft getretenen Glücks- spieländerungsstaatvertrag veröffentlicht worden (Auftragsbekanntmachung 2012/S 151-253153). Anträge sind bis zum 4. September 2012, 12:00 Uhr, einzureichen, so dass für eine Bewerbung weniger als ein Monat bleibt. Angesichts der Vielzahl der angeforderten Unterlagen ist fraglich, ob diese knapp bemessene Frist noch als angemessen zu beurteilen ist. Die Auswahl erfolgt laut der Ausschreibung zweistufig. In der ersten Stufe ist die Bewerbung in einem verschlossenen Briefumschlag einzureichen. Sofern die Bewerber die Voraussetzungen erfüllen, können sie in einer zweiten Stufe „ihre Bewerbung ergänzen und so einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Konzession“ stellen (Ziff. VI.3). Als Kontaktstelle für das Ausschreibungsverfahren ist nicht das für die Vergabe zuständige Hessischer Ministerium des Innern und für Sport angegeben, sondern überraschenderweise die Kanzlei CBH Rechtsanwälte, die seit Jahrzehnten den Deutschen Lotto- und Totoblock und deren Gesellschafter, die 16 Landeslotteriegesellschaften vertritt (u.a. in zahlreichen Gerichts- verfahren gegen potentielle Bewerber). Der Deutsche Lotto- und Totoblock wird sich voraussichtlich über die kürzlich gegründete ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH, München, ebenfalls um eine der 20 Konzessionen bewerben. Insoweit sind erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit der Kontaktstelle CBH Rechtsanwälte angebracht, insbesondere nachdem diese auch auf dreimalige E-mails hin nicht die in der Ausschreibung erwähnten Formblätter zur Verfügung stellen wollte (ohne die Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 9
  • 10. eine Bewerbung nicht möglich ist). Dieses „Geschmäkle“ einer offenkundig parteiischen Kontaktstelle macht das gesamte Verfahren angreifbar. In der Ausschreibung sind über die gesetzlichen Regelungen hinaus gehende Voraussetzungen festgelegt. So muss die IT-Abteilung aus mindestens zwei Personen bestehen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen müssen. Eine gleiche Regelung gibt es für den „kaufmännischen Bereich“. Der für die Veranstaltung Verantwortliche muss laut Ausschreibung eine Ausbildung als (Pferdewett-)Buchmacher nach dem RWG oder einen vergleichbaren Abschluss nachweisen. Alternativ muss eine Berufserfahrung von drei Jahren mit der Veranstaltung von Glücksspielen nachgewiesen werden (was für eine Marktöffnung ungewöhnlich ist, da es bislang ja keine privaten Anbieter gab und Pferdewetten nach bisheriger Auffassung der Behörden mit Sportwetten nicht zu vergleichen sind). Völlig unterschiedlich ist die Vermittlung von Sportwetten in den jeweiligen Ausführungsgesetzen geregelt (die – anders als der Änderungsstaatsvertrag – nicht der Europäischen Kommission notifiziert worden sind, vgl. den nachfolgenden Beitrag zur Notifizierungspflicht). So darf es in ganz Sachsen- Anhalt nur drei Wettvermittlungsstellen je Konzessionsnehmer geben, während in Niedersachen voraussichtlich 2.400 zugelassen sind. Für diese extremen Unterschiede zwischen den Ländern ist eine sachliche Berechtigung nicht ersichtlich. Insoweit dürfte es grundsätzliche Zweifel geben, ob tatsächlich das europarechtlich zwingend erforderliche „level playing field“ zwischen den neuen Konzessionsnehmern und den Landeslotteriegesellschaften und deren neuer Tochtergesellschaft ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH besteht (vgl. hierzu die europarechtlichen Anforderungen im Costa-Urteil des EuGH http://wettrecht.blogspot.de/2012/02/costa-urteil-europaischer- gerichtshof.html). Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 10
  • 11. Hinsichtlich einer rechtlichen Überprüfung hält die Ausschreibung fest: „Die Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen (§§ 102 ff. GWB) ist nicht eröffnet. Rechtsbehelfsverfahren müssten bei den Verwaltungsgerichten eingeleitet werden.“ ___________________ Neuregelung der Besteuerung von Sportwetten von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Neben dem Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag ist zum 1. Juli 2012 auch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten in Kraft getreten. Anders als der Staatsvertrag, bei dem es sich um Landesrecht handelt (das zunächst in 14 der 16 deutschen Länder in Kraft getreten ist, mit dem Nachzügler NRW und dem Sonderfall Schleswig-Holstein) handelt es sich bei diesem Gesetz um Bundesrecht. Das Gesetz wurde innerhalb kürzester Zeit verabschiedet. Die am Donnerstag, den 28. Juni 2012, im Bundestag durchgeführte zweite und anschließend gleich dritte Lesung dauerten zusammen lediglich 75 Sekunden (da die Reden zu Protokoll gegeben wurden). Nur einen Tag später stimmt der Bundesrat in einer Sondersitzung zu. Noch am 29. Juni 2012 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 29, BGBl. 2012, 1424 ff.) veröffentlicht. Etwa 30 Stunden später trat das Gesetz am Sonntag um 0:00 Uhr in Kraft. Mit dem neuen Gesetz wird das aus dem Jahr 1922 stammende (und damit vorkonstitutionelle) Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) grundlegend geändert, im Folgenden auch als RWG n.F. (neue Fassung) bezeichnet. Es werden nunmehr sämtliche Sportwetten mit Kunden in Deutschland einer 5%-igen Steuer auf den Spieleinsatz unterworfen, unabhängig davon ob der Vertragsabschluss ortgebunden oder über das Internet stattfindet. Diese Steuer ist vom Veranstalter abzuführen (unabhängig davon, ob dieser in Deutschland konzessioniert ist oder nicht). Das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten beruht auf einer Gesetzesinitiative des Bundesrats aus dem letzten Jahr und flankiert den neuen Glücksspielstaatsvertrag Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 11
  • 12. 2012. So ist in diesem eine Anrechnung der Steuer auf die Konzessionsabgabe vorgesehen. Die abweichende Regelung der Konzessionsabgabe in Schleswig- Holstein ist dagegen angesichts dieser Neuregelung obsolet (was wohl auch bezweckt war). Die Steuerregeln hinsichtlich Sportwetten finden sind nach den Abschnitt I, der Pferdewetten regelt („Rennwetten“, §§ 1 ff. RWG), in dem Abschnitt II (§§ 17 ff. RWG n.F.). Dabei (wie auch in den ergänzenden Ausführungsbestimmungen zum RWG) wird der bislang verwendet Begriff der „Oddset-Wette“ (Wetten zu festen Odds) durchgängig durch den weiteren Begriff „Sportwette“ ersetzt, mit dem sämtliche „Wetten aus Anlass von Sportereignissen“ erfasst werden. Zu der Besteuerung im Einzelnen: 1. Besteuerungsgegenstand Besteuert werden nach § 17 RWG n.F. Sportwetten, die von den „Rennwetten nach Abschnitt I“ abgrenzt werden (d.h. die dort geregelten Pferdewetten). Sportwetten sind steuerbar, wenn der Spieler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat und „die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen“ auch in Deutschland vornimmt. Mit der letzteren Umschreibung sollen offenkundig auch Abschlüsse über das Internet (Computer des Spielers in Deutschland) erfasst werden. Dass Personen, die „nicht natürliche Personen“ sind, d.h. sog. juristische Personen (wie etwa insbesondere Kapitalgesellschaften, GmbH, AG etc.) Sportwetten abschließen, dürfte in der Praxis allerdings wohl nicht oder nur sehr selten vorkommen. § 17 Abs. 2 RWG n.F. bezeichnet den Besteuerungsgegenstand wie folgt: „Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn 1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 12
  • 13. 2. der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden. Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes.“ 2. Steuersatz Der Steuersatz beträgt 5%, wobei auf den (in der Praxis bislang ungebräuchlichen Begriff des) „Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes“ abgestellt wird. Auch Nebenleistungen sind zu dem „Nennwert“ hinzuzurechnen (beispielhaft werden „Schreib- und Kollektionsgebühren“ genannt), was sich aus einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zum RWG ergibt. § 37 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen lautet nunmehr: „Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren.“ Damit soll offenbar eine Umgehung bzw. der Reduzierung der Steuer durch (zusätzlich berechnete) Servicegebühren o.ä. oder einer „Wettscheingebühr“ verhindert werden. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 13
  • 14. 3. Steuerschuldner und Fälligkeit Nach § 19 Abs. 2 RWG n.F. ist der Steuerschuldner der Veranstalter: „Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.“ Durch das Abstellen auf die Verbindlichkeit der Wette in Satz 2 könnte man zunächst meinen, dass bei nicht-konzessionierten Veranstaltern ggf. mangels Verbindlichkeit der Wette auch keine Steuerschuld entstehen könnte. Dies will man offenkundig aber durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 RWG in Satz 3 ausdrücklich ausschließen. In dieser Vorschrift (zu Pferdewetten) wird nämlich auf die bloße Aushändigung des Wettscheins abgestellt: „Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette für den Unternehmer des Totalisators und den Buchmacher verbindlich. Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Einsatz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn abgezogen werden. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.“ ___________________________ Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Notifizierungspflicht bei der Änderung von Glücksspielregelungen von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Die Richtlinie 98/34/EG zu Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sieht vor, dass die geplante Änderung nationaler Vorschriften der Europäischen Kommission vorab notifiziert (d.h. im Entwurf mitgeteilt) werden müssen. Die Reichweite dieser auch Glücksspiele betreffenden Notifizierungspflicht war bislang strittig, ist aber für die Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 14
  • 15. Praxis durchaus relevant, da eine nicht notifizierte Regelung nicht angewandt werden darf. Insoweit sind die Regelungen in den nicht notifizierten Ausführungsgesetzen der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag kritisch zu überprüfen. Eine erste Klärung brachte das kürzlich verkündete Fortuna-Urteil. Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen geplante Gesetzes- änderungen hinsichtlich Glücksspielautomaten notifiziert werden, wenn diese Bestimmungen die Art und die Vermarktung wesentlich beeinflussen können (Urteil vom 19. Juli 2012 in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C- 214/11 und Forta C-217/11). Der EuGH war – wie gemeldet http://wettrecht.blogspot.de/2011/09/europaischer- gerichtshof-entscheidet.html - vom Verwaltungsgericht Danzig um Vorabent- scheidung gebeten worden, nachdem mehrere Automatenaufsteller mit Klagen geltend gemacht hatten, durch eine nicht notifizierte Gesetzesänderung würden ihre Automaten praktisch nutzlos. Durch das zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene polnische Glücksspielgesetz waren Automatenspiele nunmehr nur noch in Spielkasinos zulässig. Davor war lediglich eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Finanzbehörde erforderlich. Auch war nunmehr nach den Übergangsbestimmungen eine Änderung der Orte der Spielveranstaltung nicht mehr möglich. Rechtlich ging es vor dem EuGH um die Frage, ob diese Gesetzesänderungen als „technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG zu betrachten sind, deren Entwürfe der Europäischen Kommission übermittelt hätten werden müssen. Nach Ansicht des EuGH wird durch die Übergangsbestimmungen die Vermarktung der Spielautomaten beeinträchtigt. Das Verbot der Ausstellung, der Verlängerung und der Änderung der Erlaubnisse für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen außerhalb von Spielkasinos sei nämlich geeignet, den Handel mit den Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen unmittelbar zu beeinträchtigen (Rn. 36). Nach Auffassung des EuGH muss das nationale Gericht neben der Möglichkeit einer (Um-)Programmierung der Automaten nunmehr prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 15
  • 16. Ebenfalls zur Neuregelung durch das polnische Impressum Glücksspielgesetz zum 1. Januar 2010 ist ______________________ inzwischen beim EuGH eine weitere Vorlage anhängig. Ausgangsverfahren ist ein Sportwettenrecht aktuell ISSN 1613-4222 Strafverfahren gegen Wojciech Ziemski und Andrzej Kozak (Rechtssache C-31/12). In dieser Herausgeber: Rechtssache bittet das polnische Gericht (Sąd Rechtsanwaltskanzlei Rejonowy w Zakopanem) um Klärung der ARENDTS ANWÄLTE, Vorlagefrage: Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald „Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des (bei München) Europäischen Parlaments und des Rates Tel. 0700 / WETTRECHT vom 22. Juni 1998 über ein Tel. 089 / 64 91 11 - 75; Informationsverfahren auf dem Gebiet der Fax. 089 / 64 91 11 - 76 Normen und technischen Vorschriften E-Mail: wettrecht dahin auszulegen, dass zu den technischen @anlageanwalt.de Vorschriften, deren Entwürfe der Kommission nach Art. 8 Abs. 1 der genannten Richtlinie zu übermitteln sind, Redaktion: auch eine Gesetzesvorschrift gehört, die Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG die gesetzlichen Begriffe und Verbote (martin.arendts@anlage festlegt, die in Art. 29 der Ustawa z dnia 19 anwalt.de) listopada 2009 roku o grach hazardowych (presserechtlich verantwortlich), (Gesetz vom 19. November 2009 über Rechtsanwalt Clemens Glücksspiele) (Dz. U. Nr. 201, Pos. 1540, mit Schmautzer Änderungen) beschrieben und abgefasst c/o ARENDTS ANWÄLTE, sind?“ Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2012 für eigene Beiträge. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 127 ISSN 1613-4222 Seite 16