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Steuerliche Betrachtung der
Krankenversicherung (KV)
Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Gerhard Regnery
Partner in:
Dr. Eich, Jakob & Partner
Rechtsanwälte & Steuerberater
Hoevelstraße 19
56073 Koblenz
Tel. 0261 - 406 33-0 Fax: 0261 - 406 33-30
Email: info@ejp-koblenz.de Internet: www.ejp-koblenz.de
1
Inhalte
1. Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur KV
2. Behandlung der Zuschüsse Dritter – Arbeitgeber an
Arbeitnehmer
3. Steuerfolgen im Leistungsfall
2
1. Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur
Krankenversicherung
1.1 Unterschiede zwischen Beiträgen zur gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung?
Das Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich:
• Seit 2010 können Beiträge zur gesetzlichen und privaten KV
besser von der Steuer abgesetzt werden:
• Unbegrenzt absetzbar ist in der privaten Krankenversicherung
der Beitragsanteil, der auf vergleichbare Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.
3
1.1 Beiträge zur gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung?
→ dieser Wert wird von der Krankenkasse (KK) berechnet und für
die Besteuerung mitgeteilt (ohne anteilige Beiträge für
Krankengeld).
• Unbegrenzt absetzbar sind auch die Arbeitnehmerbeiträge
(AN-Beiträge) an die gesetzliche KV (Pflichtversicherte bzw.
freiwillig Versicherte).
• Kürzung um steuerfreie Zuschüsse und Beitragserstattungen.
4
1.1 Beiträge zur gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung?
• Die Beiträge für den übrigen Versicherungsschutz können
zusätzlich als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden,
wenn die Beiträge zur Kranken-Basisabsicherung und zur
Pflege-Pflichtversicherung die Höchstgrenzen (1.900 € für
Angestellte und 2.800 € für Selbständige) unterschreiten.
• Tatsächliche steuerliche Entlastung richtet sich nach dem
persönlichen Steuersatz.
→ Keine generelle Aussage möglich!
5
1.2 Beitragsrückerstattungen
• Beitragsrückerstattungen mindern grundsätzlich im Jahr der
Erstattung die absetzbaren KV-Beiträge bei privater
Krankenversicherung.
• Rückzahlung der gesetzlichen KV im Rahmen eines
„Bonusprogramms“ (S. FG RLP, Urteil v. 28.04.2015 – 3 K
1387/14) nicht zu erfassen.
6
1.2 Beitragsrückerstattungen
→ Revisionsverfahren abwarten
• Rückerstattungen bei der privaten KV aufzuteilen in
„Basisversorgung“ und „Komfortversicherung“.
• Prüfung ob Beitragsrückerstattung bei der privaten KV
wirtschaftlich sinnvoll ist.
7
• Zusätzlich zum aktuellen Beitrag zur privaten
Krankenversicherung oder in Fällen der freiwilligen
Versicherung in der KV kann zusätzlich bis zum 2,5-fachen des
Jahresbeitrages vorausgezahlt und im Jahr der Zahlung
steuerlich geltend gemacht werden.
8
Vorteile:
Für die folgenden Jahre bleibt ein Freiraum für sonstige
Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu ergänzender
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1.900 € bei Arbeitnehmern und 2.800 € bei Selbständigen. Diese
wären bei monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise den
Höchstgrenzen zum Opfer gefallen.
9
• In Jahren mit hohem Einkommen/hoher Steuerprogression
hilft die Vorauszahlung daher, die Steuerlast deutlicher zu
reduzieren.
• „Beitragsentlastungsbeiträge“ - Stichwort „peB“ bei der
Signal-Iduna - sind im beschriebenen Umfang absetzbar.
10
2. Behandlung der Zuschüsse Dritter
Nur denkbar bei nicht pflichtversicherten Personen, also bei:
• freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen KV
oder
• bei privat Versicherten
11
2. Behandlung der Zuschüsse Dritter
Zuschuss ist steuerfrei, soweit er
• bei freiwillig Versicherten im Rahmen der Höchstbeiträge
geleistet wird, die für Pflichtversicherte bzgl. des AG-Anteil
gelten
• bei Privatversicherten in obigem Sinn, max. ½ seines
Gesamtbetrages
12
3. Leistungen aus der KV
Krankengeld bzw. Krankentagegeld
• Gesetzlich Versicherte, steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt
• Privat Versicherte, steuerfrei kein Progressionsvorbehalt
13
Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre
Aufmerksamkeit und stehe Ihnen
selbstverständlich bei Rückfragen gerne zur Verfügung
Vielen Dank!
Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Gerhard Regnery
Partner in:
Dr. Eich, Jakob & Partner
Rechtsanwälte & Steuerberater
Hoevelstraße 19
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Tel. 0261 - 406 33-0 Fax: 0261 - 406 33-30
Email: info@ejp-koblenz.de Internet: www.ejp-koblenz.de
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Steuerliche Betrachtung der Krankenversicherung

  • 1. Steuerliche Betrachtung der Krankenversicherung (KV) Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Gerhard Regnery Partner in: Dr. Eich, Jakob & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Hoevelstraße 19 56073 Koblenz Tel. 0261 - 406 33-0 Fax: 0261 - 406 33-30 Email: info@ejp-koblenz.de Internet: www.ejp-koblenz.de 1
  • 2. Inhalte 1. Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur KV 2. Behandlung der Zuschüsse Dritter – Arbeitgeber an Arbeitnehmer 3. Steuerfolgen im Leistungsfall 2
  • 3. 1. Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung 1.1 Unterschiede zwischen Beiträgen zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung? Das Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich: • Seit 2010 können Beiträge zur gesetzlichen und privaten KV besser von der Steuer abgesetzt werden: • Unbegrenzt absetzbar ist in der privaten Krankenversicherung der Beitragsanteil, der auf vergleichbare Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt. 3
  • 4. 1.1 Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung? → dieser Wert wird von der Krankenkasse (KK) berechnet und für die Besteuerung mitgeteilt (ohne anteilige Beiträge für Krankengeld). • Unbegrenzt absetzbar sind auch die Arbeitnehmerbeiträge (AN-Beiträge) an die gesetzliche KV (Pflichtversicherte bzw. freiwillig Versicherte). • Kürzung um steuerfreie Zuschüsse und Beitragserstattungen. 4
  • 5. 1.1 Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung? • Die Beiträge für den übrigen Versicherungsschutz können zusätzlich als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, wenn die Beiträge zur Kranken-Basisabsicherung und zur Pflege-Pflichtversicherung die Höchstgrenzen (1.900 € für Angestellte und 2.800 € für Selbständige) unterschreiten. • Tatsächliche steuerliche Entlastung richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz. → Keine generelle Aussage möglich! 5
  • 6. 1.2 Beitragsrückerstattungen • Beitragsrückerstattungen mindern grundsätzlich im Jahr der Erstattung die absetzbaren KV-Beiträge bei privater Krankenversicherung. • Rückzahlung der gesetzlichen KV im Rahmen eines „Bonusprogramms“ (S. FG RLP, Urteil v. 28.04.2015 – 3 K 1387/14) nicht zu erfassen. 6
  • 7. 1.2 Beitragsrückerstattungen → Revisionsverfahren abwarten • Rückerstattungen bei der privaten KV aufzuteilen in „Basisversorgung“ und „Komfortversicherung“. • Prüfung ob Beitragsrückerstattung bei der privaten KV wirtschaftlich sinnvoll ist. 7
  • 8. • Zusätzlich zum aktuellen Beitrag zur privaten Krankenversicherung oder in Fällen der freiwilligen Versicherung in der KV kann zusätzlich bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrages vorausgezahlt und im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden. 8
  • 9. Vorteile: Für die folgenden Jahre bleibt ein Freiraum für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu ergänzender Pflegeversicherung, BU, Haftpflicht, Unfall, Risikolebensversicherung) bis zu einer Höhe von 1.900 € bei Arbeitnehmern und 2.800 € bei Selbständigen. Diese wären bei monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise den Höchstgrenzen zum Opfer gefallen. 9
  • 10. • In Jahren mit hohem Einkommen/hoher Steuerprogression hilft die Vorauszahlung daher, die Steuerlast deutlicher zu reduzieren. • „Beitragsentlastungsbeiträge“ - Stichwort „peB“ bei der Signal-Iduna - sind im beschriebenen Umfang absetzbar. 10
  • 11. 2. Behandlung der Zuschüsse Dritter Nur denkbar bei nicht pflichtversicherten Personen, also bei: • freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen KV oder • bei privat Versicherten 11
  • 12. 2. Behandlung der Zuschüsse Dritter Zuschuss ist steuerfrei, soweit er • bei freiwillig Versicherten im Rahmen der Höchstbeiträge geleistet wird, die für Pflichtversicherte bzgl. des AG-Anteil gelten • bei Privatversicherten in obigem Sinn, max. ½ seines Gesamtbetrages 12
  • 13. 3. Leistungen aus der KV Krankengeld bzw. Krankentagegeld • Gesetzlich Versicherte, steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt • Privat Versicherte, steuerfrei kein Progressionsvorbehalt 13
  • 14. Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen selbstverständlich bei Rückfragen gerne zur Verfügung Vielen Dank! Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Gerhard Regnery Partner in: Dr. Eich, Jakob & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Hoevelstraße 19 56073 Koblenz Tel. 0261 - 406 33-0 Fax: 0261 - 406 33-30 Email: info@ejp-koblenz.de Internet: www.ejp-koblenz.de 14