Der Gesetzgeber musste nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts mit Wirkung ab 2010 den steuerlichen Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen
neu regeln. Der Referent der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zeigt die steuerlichen Möglichkeiten für den Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf. Beleuchtet werden zudem die steuerlichen Möglichkeiten bei Arbeitgeberzuschüssen zu Aufwendungen des Arbeitnehmers sowie die steuerliche Behandlung in Leistungsbezügen und im Falle von Beitragsrückerstattungen.
Handwerkskammer Koblenz: Betriebliches Gesundheitsmanagement im Handwerk
Steuerliche Betrachtung der Krankenversicherung
1. Steuerliche Betrachtung der
Krankenversicherung (KV)
Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Gerhard Regnery
Partner in:
Dr. Eich, Jakob & Partner
Rechtsanwälte & Steuerberater
Hoevelstraße 19
56073 Koblenz
Tel. 0261 - 406 33-0 Fax: 0261 - 406 33-30
Email: info@ejp-koblenz.de Internet: www.ejp-koblenz.de
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2. Inhalte
1. Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur KV
2. Behandlung der Zuschüsse Dritter – Arbeitgeber an
Arbeitnehmer
3. Steuerfolgen im Leistungsfall
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3. 1. Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur
Krankenversicherung
1.1 Unterschiede zwischen Beiträgen zur gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung?
Das Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich:
• Seit 2010 können Beiträge zur gesetzlichen und privaten KV
besser von der Steuer abgesetzt werden:
• Unbegrenzt absetzbar ist in der privaten Krankenversicherung
der Beitragsanteil, der auf vergleichbare Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.
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4. 1.1 Beiträge zur gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung?
→ dieser Wert wird von der Krankenkasse (KK) berechnet und für
die Besteuerung mitgeteilt (ohne anteilige Beiträge für
Krankengeld).
• Unbegrenzt absetzbar sind auch die Arbeitnehmerbeiträge
(AN-Beiträge) an die gesetzliche KV (Pflichtversicherte bzw.
freiwillig Versicherte).
• Kürzung um steuerfreie Zuschüsse und Beitragserstattungen.
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5. 1.1 Beiträge zur gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung?
• Die Beiträge für den übrigen Versicherungsschutz können
zusätzlich als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden,
wenn die Beiträge zur Kranken-Basisabsicherung und zur
Pflege-Pflichtversicherung die Höchstgrenzen (1.900 € für
Angestellte und 2.800 € für Selbständige) unterschreiten.
• Tatsächliche steuerliche Entlastung richtet sich nach dem
persönlichen Steuersatz.
→ Keine generelle Aussage möglich!
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6. 1.2 Beitragsrückerstattungen
• Beitragsrückerstattungen mindern grundsätzlich im Jahr der
Erstattung die absetzbaren KV-Beiträge bei privater
Krankenversicherung.
• Rückzahlung der gesetzlichen KV im Rahmen eines
„Bonusprogramms“ (S. FG RLP, Urteil v. 28.04.2015 – 3 K
1387/14) nicht zu erfassen.
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7. 1.2 Beitragsrückerstattungen
→ Revisionsverfahren abwarten
• Rückerstattungen bei der privaten KV aufzuteilen in
„Basisversorgung“ und „Komfortversicherung“.
• Prüfung ob Beitragsrückerstattung bei der privaten KV
wirtschaftlich sinnvoll ist.
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8. • Zusätzlich zum aktuellen Beitrag zur privaten
Krankenversicherung oder in Fällen der freiwilligen
Versicherung in der KV kann zusätzlich bis zum 2,5-fachen des
Jahresbeitrages vorausgezahlt und im Jahr der Zahlung
steuerlich geltend gemacht werden.
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9. Vorteile:
Für die folgenden Jahre bleibt ein Freiraum für sonstige
Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu ergänzender
Pflegeversicherung, BU, Haftpflicht, Unfall,
Risikolebensversicherung) bis zu einer Höhe von
1.900 € bei Arbeitnehmern und 2.800 € bei Selbständigen. Diese
wären bei monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise den
Höchstgrenzen zum Opfer gefallen.
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10. • In Jahren mit hohem Einkommen/hoher Steuerprogression
hilft die Vorauszahlung daher, die Steuerlast deutlicher zu
reduzieren.
• „Beitragsentlastungsbeiträge“ - Stichwort „peB“ bei der
Signal-Iduna - sind im beschriebenen Umfang absetzbar.
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11. 2. Behandlung der Zuschüsse Dritter
Nur denkbar bei nicht pflichtversicherten Personen, also bei:
• freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen KV
oder
• bei privat Versicherten
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12. 2. Behandlung der Zuschüsse Dritter
Zuschuss ist steuerfrei, soweit er
• bei freiwillig Versicherten im Rahmen der Höchstbeiträge
geleistet wird, die für Pflichtversicherte bzgl. des AG-Anteil
gelten
• bei Privatversicherten in obigem Sinn, max. ½ seines
Gesamtbetrages
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13. 3. Leistungen aus der KV
Krankengeld bzw. Krankentagegeld
• Gesetzlich Versicherte, steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt
• Privat Versicherte, steuerfrei kein Progressionsvorbehalt
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14. Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre
Aufmerksamkeit und stehe Ihnen
selbstverständlich bei Rückfragen gerne zur Verfügung
Vielen Dank!
Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Gerhard Regnery
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56073 Koblenz
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