1. KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der
Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits-
und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind
STAND 1. FEBRUAR 2011
2. KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der
Berufsvereinigung von Arbeitgebern für
Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)
beschäftigt sind
STAND 1. FEBRUAR 2011
3.
4. Sehr geehrte Damen und Herren!
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in
schwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit.
Nach langer Verhandlungszeit trat am 1. Juli 2004 mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsverei-
nigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe) der bedeutendste Kollektivvertrag in
Österreich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den
uns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeit
mehr als 41.600 ArbeitnehmerInnen und 256 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und So-
zialbereich, in der Behindertenarbeit, der Kinderbetreuung und Jugendwohlfahrt sowie im Arbeits-
marktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer Einrichtungen wendet den Kol-
lektivvertrag für ihre ArbeitnehmerInnen aufgrund der Satzung an.
Mit dem BAGS Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen
Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen VertreterInnen der
BAGS, den BetriebsrätInnen und den Gewerkschaften entwickelt und eingeführt werden konnte.
Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den BAGS-Kollektivvertrag in den nächs-
ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der ArbeitnehmerInnen
und Mitgliedsorganisationen der BAGS weiterentwickeln.
Herzlichen Dank für die Unterstützung.
Mit kollegialen Grüßen
Wolfgang Katzian Dir. Wolfgang Gruber
GPA-djp-Vorsitzender BAGS Vorsitzender
Karl Proyer Mag. (FH) Erich Fenninger
Geschäftsbereichsleiter Stellvertretender BAGS Vorsitzender
Rudolf Kaske Mag. Walter Marschitz
Vorsitzender vida Stellvertretender BAGS Vorsitzender
Willibald Steinkellner
Bundessektionsvorsitzender vida
5. Inhaltsverzeichnis
Seite Seite
§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung ............. 5 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 5 innen im Rettungs- und Sanitätsdienst ... 14
§ 3 Begriffsbestimmungen ...................... 6 § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
§ 4 Arbeitszeit .................................... 6 innen im Bereich Persönliche Assistenz
§5 Teilzeitbeschäftigung ....................... 7 § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .............. 7 ration .......................................... 14
§ 7 Durchrechnungszeitraum ................... 7 § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-
§ 8 Arbeitsbereitschaft .......................... 8 hinderung ..................................... 15
§ 9 Nachtarbeit ................................... 8 § 28 Verwendungsgruppen ....................... 15
§ 10 Überstunden und Mehrstunden ............ 9 § 29 Gehaltstabelle ................................ 18
§ 11 Ruhezeiten .................................... 9 § 30 Allgemeine Entgeltregelungen ............. 18
§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben ............... 9 § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ............. 18
§ 13 Rufbereitschaft ............................... 10 § 31 Zulagen und Zuschläge ..................... 19
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge-
ruhe ............................................ 10 halt ............................................. 19
§ 15 Dienstplan .................................... 10 § 33 Lehrlinge ...................................... 20
§ 16 Urlaub ......................................... 10 § 34 Fortbildung .................................... 20
§ 17 Karenz ......................................... 11 § 35 Supervision ................................... 21
§ 18 Abfertigung ................................... 11 § 36 Sabbatical ..................................... 21
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- § 37 Dienstreise .................................... 21
innen in Einrichtungen, die dem Kranken- § 38 Altersteilzeit .................................. 21
anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un- § 39 Kündigung .................................... 22
terliegen ....................................... 11 § 40 Verfall von Ansprüchen ..................... 22
§ 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ... 12 § 41 Übergangsbestimmungen .................. 22
§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter § 41a Zusätzliche Optierung ....................... 24
und Tagesväter (TM/TV) .................... 12 § 42 Schiedskommission ......................... 24
§ 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
Unterschriftenliste ................................... 26
innen in Kindertagesbetreuungseinrich-
tungen ......................................... 13 Anhang 1:
§ 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- Gehaltstabellen der Startstrukturen .............. 27
innen in mobilen Erziehungshilfen ......... 13
§ 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
innen, die in Kinder- und Jugendwohn-
gruppen der Vollen Erziehung pädago-
gisch tätig sind ............................... 14
Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite
–4–
6. KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen zu Mitgliedern der
Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe
abgeschlossen zwischen der
Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)
einerseits und
der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida
andererseits.
Stand 1. Februar 2011
§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun- der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je-
gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2011 in werden. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsver-
Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi- hältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeits-
gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka- kräfteüberlassung.
lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge- Als Gegenausnahme werden jedoch vom Geltungs-
kündigt werden. bereich dieses Kollektivvertrages folgende Arbeits-
Der KV gilt: verhältnisse doch erfasst: Transitmitarbeiterinnen
(TMA), die im Rahmen von Sozialökonomischen Be-
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich
trieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti-
b) fachlich: für Mitglieder der Berufsvereinigung von gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)
Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psy-
chosozial begleitet und betreut werden und diese
c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge,
Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Län-
deren Arbeitgeber Mitglied der Berufsvereinigung von
dern und/oder dem Bundessozialamt gefördert
Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe ist.
sind. Diese Bestimmung gilt für jene Tranistmitar-
Die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 gelten nicht für Arbeit- beiterinnen, die mit bzw nach dem 1. 1. 2007 ein Ar-
nehmerinnen im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des beitsverhältnis beginnen. Für diese Arbeitsverhält-
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). nisse von TMA gelten folgende Bestimmungen die-
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv- ses Kollektivvertrages:
vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer- § 1 Sprachliche Gleichbehandlung
innen, § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich
– die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder- § 3 Begriffsbestimmungen
tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf- § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6
tigt werden. § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
§ 7 Durchrechnungszeitraum
– alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der
§ 9 Nachtarbeit
(Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar-
§ 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehr-
beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß-
stunden
nahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert
–5–
7. § 11 Ruhezeiten rungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behin-
§ 13 Rufbereitschaft dertenwesen, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum
§ 15 Dienstplan Inhalt haben.
§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- – Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-
tion nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich
§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde- kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken
rung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt
§ 28 Verwendungsgruppen steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)
§ 37 Dienstreise Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen
§ 40 Verfall von Ansprüchen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehr-
§ 41 Z 1 Übergangsbestimmungen planes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist,
§ 42 Schiedskommission praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
– die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-
träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-
§ 3 Begriffsbestimmungen
1) Mobile Dienste: 2) Unter einem Grundstundenlohn versteht man das
Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- Monatsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert
der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet
zum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede- sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-
nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be- malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte unter Anwen-
steht. dung der Übergangsbestimmungen (siehe § 41) mul-
tipliziert mit 4,33.
§ 4 Arbeitszeit
1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- 5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:
schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli- Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar-
che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden. beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeit
geteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort)
2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit; es sei denn
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen- die Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch
hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsra-
an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus- tes.
nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit
siehe § 14, Seite 10. 6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für
alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel-
3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei-
ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut-
maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu-
zehn Stunden ausgedehnt werden. sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste,
die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser
4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal- Regelung ausgenommen.
arbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
–6–
8. § 5 Teilzeitbeschäftigung
1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw
Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor- 3 Monaten um 26 Stunden (das entspricht einer
malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-
den pro Woche) überschritten, gebührt für jede
2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech- weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-
nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo- tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.
wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo-
b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-
Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw
chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum
4 Monaten um 34 Stunden (das entspricht einer
Grundstundenlohn von 25 %.
durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-
den pro Woche) überschritten, gebührt für jede
3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-
Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw
tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer
ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.
durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden
pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet-
Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus- reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte
maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit-
malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 85 Stun-
von 25 %. den überschritten (das entspricht einer durch-
schnittlichen Überschreitung von 1,7 Stunden pro
4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung Woche), gebührt für jede weitere Arbeitsstunde
zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil- bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Nor-
zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstunden-
wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden lohn von 25 %.
Modelle gilt:
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an 52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam-
Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län- menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum),
gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, verteilt werden.
kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal
§ 7 Durchrechnungszeitraum
1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- bzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstunden
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo-
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei chen bzw 4 Monaten, ab 1. Juli 2008 von bis zu 26 Wo-
kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer-
tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
braucht wird. menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
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9. 3) Im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin kann ein Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende
Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchent- des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,
lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus-
nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be- gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be-
triebsvereinbarung kann ab 1. Juli 2008 ein Zeitgutha- stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun-
ben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchent- den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehmer-
lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- in hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen-
nungszeitraum mitgenommen werden. Die Zu- hängenden Zeiträumen zu erfolgen.
schlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des
§ 5 bleibt davon unberührt.
§ 8 Arbeitsbereitschaft
1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh-
der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge- nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf
ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah- 50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh-
me bereitzuhalten hat. merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt.
Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits-
2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä- zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten
ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö-
kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg- chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-
lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen. schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft
zu ergeben. Abweichende Regelungen können im
3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in Rahmen des § 5a AZG bei einem Durchrechnungszeit-
überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie- raum von 3 Monaten und mehr durch Betriebsverein-
gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor, barung festgelegt werden.
kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so-
d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor-
6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes
malarbeitszeit zulassen.
abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits-
b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit
e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber
Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst
beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten
oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen.
der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes
8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch- terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten. gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
§ 9 Nachtarbeit
1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht-
welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. dienstpauschale von € 33,04.
2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro 3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der
Arbeitsstunde von € 5,77. Pro durchgehendem Nacht- Nacht siehe § 8.
–8–
10. 4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit- habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes-
für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver-
von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut- brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
§ 10 Überstunden und Mehrstunden
1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG 4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen
zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über- Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu-
stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi- lässig.
gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen
außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu 5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu-
Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen sammenhängende Tage verteilt, beträgt die tägliche
werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen Höchstarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden.
der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht
entgegenstehen. 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis
6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-
2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die
beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor- Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier-
malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle
Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch
werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.
musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden
im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. 7) entfällt.
3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi- 8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol-
schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag- lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli-
lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von
Wochenarbeitszeit. 50 %.
§ 11 Ruhezeiten
Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf ren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche
Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlängerung der Wo-
die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu re- chenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorge-
duzieren, wenn neben der entsprechenden Verlänge- sehen sind.
rung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer ande-
§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben
Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des Ar- zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des
beitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitguthabens hinausgeschoben werden.
dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen
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11. § 13 Rufbereitschaft
1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine 3) Entsprechend § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft
Abgeltung von € 2,55. außerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Instandhal-
tung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen verein-
2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- bart werden.
beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom
Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe
1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan- die Arbeitszeit für die Bereiche Betreuung, Pflege, Kü-
der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an che und Rezeption auf sieben Tage in der Woche so
eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en- aufgeteilt, dass für die Arbeitnehmerinnen für die Wo-
den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden. chen(end)ruhe stets zwei aufeinander folgende Ka-
In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo- lendertage zur Verfügung stehen, wovon innerhalb ei-
chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe- nes Zeitraumes von zwölf Wochen die Wochenruhe
zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei-
Rahmen des Durchrechungszeitraums der entfallene mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss.
Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als 5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell-
ganzer Tag ausgeglichen wird. personal der täglichen Essenszustellung von „Essen
auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche
2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen
Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end)
Sonntag) zu liegen. ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar-
3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/
Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich
von Punkt 2 ausgenommen. sind.
4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in
Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung wird
§ 15 Dienstplan
Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat im
dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo- Vorhinein festzulegen.
§ 16 Urlaub
1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits- und
jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Ur- – nach 20-jähriger Betriebszugehörig-
laubsausmaß erhöht sich keit auf .................................. 36 Werktage.
– nach 10-jähriger Betriebszugehörig- Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des
keit auf .................................. 32 Werktage, Urlaubs nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.
– nach 15-jähriger Betriebszugehörig-
2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba-
keit auf .................................. 34 Werktage
rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird
auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet.
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12. § 17 Karenz
1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka- bzw gem VKG kann im Einvernehmen zwischen Ar-
renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach beitgeber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäfti-
Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruch gung vereinbart werden.
auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Ver-
zicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollen- 3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom-
deten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt
ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Sonderur- MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti-
laubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub be- gung etc).
findliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spä-
testens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mit- 4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
zuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz
Sonderurlaubes fortgesetzt wird. im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka-
renzgesetzes sowie einer Hospizkarenz, sind für das
2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung
bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abferti-
gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens gung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein ge-
zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte setzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – anzu-
Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss rechnen. Die Anrechnung der Hospizkarenz gilt ab
an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 13g–15h MSchG 1. Februar 2011.
§ 18 Abfertigung
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit- Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit-
nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie nehmerinnen, die nicht unter das BMVG fallen.
unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den
gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen
Abfertigung.
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen
1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An- kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden
wendung kommt, gelangen von den kollektivvertrag- ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-
lichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgen- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-
de zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7 braucht wird.
(3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12
und § 13. 3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo-
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer-
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei
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13. § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern
Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An- mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich-
wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32. tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben
Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).
die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi- Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen
schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun-
von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern- de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt
kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku- im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der
mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge- Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial-
bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um- pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen.
setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit
§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)
Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits- Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese
bereitschaft definiert: dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen.
Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er-
1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder-
Anwendung. betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind
der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für
2) Arbeitszeit Kinder, die aufgrund eines Bescheids im Rahmen des
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun- Jugendwohlfahrtsgesetzes betreut werden, gebührt
den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits- der/das 1,3-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte
zeit auf 50 Stunden bzw. der täglichen Normalarbeits- auf ein Kind beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fa-
zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in che Grundstundenlohn/-gehalt.
der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal-
arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf 4) Zuschläge
5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu-
mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo- schlag:
chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe. – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren.
– Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der
Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al-
Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr
le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes
– Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin-
dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem
dern vor 6:00 Uhr
dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift
im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam-
5) Überstunden/Mehrstunden
menhängend gewährt werden soll.
Als Überstunde gilt:
3) Entlohnung – jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits-
zeit von 10 Stunden
a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der
– jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar-
TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im
beitszeit von 50 Stunden
Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind
152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
pro Woche). rere Zuschläge gem. Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag
nur einmal.
b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %.
und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil- Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist
det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt: sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende
1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder = Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der
1/656). in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen.
Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be-
treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der
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14. vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro
und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes.
verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich
monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick 6) Nachtarbeit
auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und
Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver- 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau-
tragsänderung herbeigeführt wird. schalabgeltung von € 22,41 pro Kind an Wochentagen
oder von € 27,04 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.
§ 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
richtungen
1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei-
Pädagogischem Personal und Hortnerinnen gebührt nigungswoche):
eine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro
Umfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tre- Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die
tens dieses Kollektivvertrages bestehenden günstige- Vorbereitung ist zu dokumentieren.
ren Regelungen aufrecht bleiben:
von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum
von mehr als 10 bis 15 Wo- Pflichtschulbereich:
chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
von mehr als 15 bis 20 Wo- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der
chenstunden .................. 2 Wochenstunden, Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes-
von mehr als 20 bis 25 Wo- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be-
chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu
von mehr als 25 bis 30 Wo- 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit-
chenstunden .................. 3 Wochenstunden, raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb
von mehr als 30 bis 35 Wo- dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, überschreiten.
ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun-
den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in
Vorbereitungszeit. mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/
Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden
tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür Einzeltagen verbraucht wird.
von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten
vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- 4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit weni-
ren. ger als fünf Arbeitnehmerinnen kann eine Vereinba-
Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- rung für den § 5 Abs 4 lit a bis c mit den zuständigen
treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerk-
trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- schaft und BAGS) abgeschlossen werden. Bei Über-
beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. schreitung der Arbeitnehmerinnenzahl von vier, endet
diese Vereinbarung automatisch nach zwei Monaten.
5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden-
lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c.
§ 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in mobilen Erziehungshilfen
Die Vorbereitungszeiten (kinderfreie Zeiten) für Früh- dertenpädagoginnen im mobilen Einsatz umfassen
förderinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Behin- bei Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden.
– 13 –
15. § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugend-
wohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind
Für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugend- dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
wohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig überschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochen
sind und die eine behördliche Genehmigung zur Füh- der entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobei
rung von Einrichtungen der Vollen Erziehung nachwei- die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausge-
sen können, gelten folgende Sonderbestimmungen: dehnt werden kann.
1) § 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetzt 2) § 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wird
durch: ergänzt durch:
In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht in
darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu die im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalar-
60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb beitszeit eingerechnet werden.
§ 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst
Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abge-
golten.
§ 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche Assis-
tenz
Persönliche Assistenz hat die Aufgabe individuelle komplexen Unterstützungsleistungen bei Beruf und
Dienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Ausbildung.
Menschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereit Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgrup-
zu stellen. Die Anleitungskompetenz liegt dabei beim pe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages
behinderten Menschen, die sachgerechte Umsetzung richtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt
der erforderlichen Tätigkeiten liegt bei der Persönli- der Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet.
chen Assistentin. Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzu-
Die Tätigkeiten der Persönlichen Assistenz reichen von stufen. Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, ist
der Unterstützung bei der Basisversorgung bis hin zu von der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe
auszugehen.
§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
1) Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens mit der Ju- 2) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und Weih-
niauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der No- nachtsremuneration je einen Betrag in der Höhe der
vemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsre- monatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Juni
muneration (Sonderzahlungen). Die Sonderzahlun- bzw November).
gen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat
gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen, die nach 3) Bei Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Aus-
diesem Kollektivvertrag gebühren. maß der Arbeitszeit bzw des Entgeltes berechnen sich
Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-
die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in schnittsentgelt (Berechnung wie Abs 1) der letzten
den letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen. Zuschläge drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonder-
(Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlä- zahlung.
ge etc) und etwaige Sachbezüge sind nicht einzurech-
nen.
– 14 –
16. 4) Den während des Jahres ein- oder austretenden entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalen-
Arbeitnehmerinnen/Lehrlingen gebührt im Kalender- derjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlun-
jahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/ gen auf ihre, ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehen-
Lehrling nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen.
gebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weih-
nachtsremuneration ihr Arbeitsverhältnis selbst auf- 5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-
löst, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen
Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Son-
von ihr verschuldeten wichtigen Grundes vorzeitig derzahlungen.
§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
1) Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ih- e) bei Tod des Ehegatten oder Le-
re Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an bensgefährten, des Kindes ...... 2 Arbeitstage
der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8 f) bei Tod der Eltern, Schwiegerel-
Abs 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154b tern oder Enkelkinder ............ 1 Arbeitstag
ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzahlung in g) bei Beerdigung des Ehegatten
folgendem Ausmaß: oder Lebensgefährten, der El-
a) bei eigener Eheschließung ...... 3 Arbeitstage tern, Kinder, Schwiegereltern,
b) bei Teilnahme an der Eheschlie- Geschwister oder Großeltern ... Tag des
ßung der Kinder, Geschwister Ereignisses
oder Eltern ........................ der Tag des
Ereignisses 2) Der Eheschließung sind ab 1. Februar 2011 einge-
c) bei Niederkunft der Ehegattin tragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Part-
oder Lebensgefährtin ............ 2 Arbeitstage nerschaft-Gesetz (EPG) gleichgestellt.
d) bei Wohnungswechsel bei eige-
nem Haushalt ..................... 2 Arbeitstage
pro Kalenderjahr
§ 28 Verwendungsgruppen
Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgrup- eingabe), Behindertenhelferinnen, Heimhelferinnen
pe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig- in Ausbildung1), Personal-/Klientinnentransporte,
keit. Kindergartenhelferinnen2), Rettungssanitäterinnen in
Ausbildung
Verwendungsgruppe 1:
Verwendungsgruppe 4:
Gartenhilfen, Kopierhilfen, Küchenhilfen, Lagerarbei-
terin, Botendienste, Raumpflegerin, Wäscherin Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Thera-
piegehilfinnen, Büropersonal, das einfache Arbeiten
Verwendungsgruppe 2: selbstständig erledigt, Kindergruppenbetreuerinnen
in Ausbildung, Lern- und Freizeitbetreuerinnen in Aus-
Kindergartenhelferinnen in Ausbildung, Besuchs-, Be-
bildung3), Rettungssanitäterinnen, Hausbetreuerin-
gleitdienste, Klubbetreuerinnen im Seniorenbereich,
nen ohne facheinschlägigen Lehrabschluss3b)
Hauswarte, Portierinnen, Haus- und Gartenarbeiterin-
nen, Näherinnen, Zustellpersonal (zB Essen auf Rä-
Verwendungsgruppe 4A:
dern)
(Verwendungsgruppe 4, Vorrückungen: Quinquen-
Verwendungsgruppe 3: nien) Tagesmütter/-väter4)
Tagesmütter/‑väter mit Ausbildung als: Kindergarten-
Abteilungshelferinnen im stationären Bereich, Büro-
pädagogin, Diplomiertes Kinderkrankenpflegeperso-
personal für einfache Arbeiten (z.B. Telefonistin, Text-
– 15 –
17. nal, Hortpädagogin und Pädogogin erhalten ein um Freizeitbetreuerinnen12), Fachkraft in der Flüchtlings-
20 % erhöhtes Gehalt lt Gehaltstabelle. betreuung, alleinverantwortliche11)Fachkraft für die
Betreuung von TMA in Sozialökonomischen Beschäfti-
Verwendungsgruppe 4B: gungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäf-
tigungsprojekten (GBP) sowie in vergleichbaren Maß-
(Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 8, ohne Vorrü-
nahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
ckungen) Pflegemütter/-väter4)
Verwendungsgruppe 8:
Verwendungsgruppe 5:
Behindertenfachkräfte10) mit Spezialaufgaben13), Bi-
Leitstellendisponentinnen (Mindestqualifikation Ret-
lanzbuchhalterinnen, Sozialarbeiterinnen, EDV-Ex-
tungssanitäterin), Notfallssanitäterinnen, Pflegehel-
pertinnen (zB Netzwerkadministratorinnen oder Sys-
ferinnen, Heilmasseurinnen, Büropersonal für selbst-
tementwicklerinnen), alleinverantwortliche Fachkraft
ständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen,
mit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA in
Layout, Kontierungskräfte, Rezeptionistinnen, Sekre-
SÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmen
tärinnen, Köchinnen, Lern- und Freizeitbetreuerin-
zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Frühförderin-
nen5), Behindertenfachkraft in Ausbildung6), Hausbet-
nen mit mind. 3-jähriger verwendungsspezifischer
reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss aber
Ausbildung, Musiktherapeutinnen, gehobener medizi-
nicht überwiegender Tätigkeit
nisch-technischer Dienst MTD (zB Physiotherapeutin-
nen, Ergotherapeutinnen, Logopädinnen, Biomedizi-
Verwendungsgruppe 6:
nische Analytikerinnen)
Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit (A), Behin-
dertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), Verwendungsgruppe 9:
Altenfachbetreuerinnen, Altenpflegehelferinnen (in
Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Ab-
Tageszentren), Dipl. med. techn. Fachkräfte (MTF),
schluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig
Familienhelferinnen, Leitstellendisponentinnen (Min-
sind, Psychotherapeutinnen nach dem Psychothera-
destqualifikation Notfallssanitäterin), Buchhaltungs-
piegesetz idgF
kräfte (bis Rohbilanz), verantwortliche Einkäuferin-
nen, Fachkräfte aus handwerklichem, kaufmänni-
Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 lit c),
schem und gewerblichem Bereich (zB Haustischlerin-
vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tä-
nen, EDV-Technikerinnen), Köchinnen mit besonderer
tigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzurei-
Qualifikation, Gehaltsverrechnerinnen, Lehrlingsaus-
hen (Arbeiterinnen und Angestellte):
bildnerinnen, Sekretärinnen mit erweitertem Aufga-
benbereich, Betreuerinnen mit Gruppenverantwor- A Hilfskräfte: Arbeitnehmerinnen, die einfache, sche-
tung in Kindergarten und Hort7), Fachpersonal zur Be- matische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht
treuung von Kinder- und Jugendwohngruppen, Kin- verrichten.
dergruppenbetreuerinnen, Lern- u Freizeitbetreuerin- B Angelernte: Arbeitnehmerinnen, die einfache Tä-
nen8), selbstständige9) Behindertenfachkräfte10), tigkeiten teilweise selbständig verrichten.
Fachkräfte für die Betreuung von Transitmitarbeiterin- C Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran-
nen (TMA), Lebens- und Sozialberaterinnen, Hausbet- chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche
reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss und Arbeitsschritte selbständig durchführen.
überwiegender Tätigkeit D Arbeitnehmerinnen, die Personen koordinieren und
Teile von Arbeitsaufträgen selbständig abarbeiten.
Verwendungsgruppe 7:
Diplom-Sozialbetreuerinnen mit Altenarbeit (A), Be- Mit Wirkung vom 1. Februar 2011 beträgt das monat-
hindertenarbeit (BA), Behindertenbegleitung (BB) liche Entgelt für TMA wie folgt:
und Familienarbeit (F), Dipl. Gesundheits- und Kran- A ............................................... € 1.179,93
kenpflegepersonal (DGKP), DGKP mit Verwendung, B ............................................... € 1.236,24
zu deren Ausübung eine Sonderausbildung notwendig C ............................................... € 1.291,48
ist, Großküchenleiterinnen, Haustechnikerinnen, D ............................................... € 1.347,79
Sachbearbeiterinnen, Sicherheitsfachkräfte, Kinder-
garten- und Hortpädagoginnen, Sonderkindergarten- 1
) maximal 2 Jahre in dieser Verwendungsgruppe.
und -hortpädagoginnen, alleinverantwortliche11) Be-
hindertenfachkräfte10), Berufs- und Sozialpädagogin- 2
) jeweils nach landesgesetzlicher Grundausbildung
nen (zB in dislozierten Wohngruppen und in der beruf-
oder spätestens nach 2 Jahren in der Verwendungs-
lichen Rehabilitation), Frühförderinnen, Lehrlingsaus-
gruppe 2.
bildnerinnen mit Spezialaufgaben (zB im Behinderten-
bereich), Musik- und Sportförderinnen, Lern- und
– 16 –
18. 3
) nach Abschluss einer Ausbildung oder nach 4 Jahren der Behindertenarbeit oder eine fachspezifische Aus-
Tätigkeit in dieser Verwendungsgruppe, Umstufung in bildung in vergleichbarem Umfang.
Verwendungsgruppe 5. Insbesondere sind folgende Ausbildungen gleichwer-
tig:
3b
) Betreut Gebäude und Einrichtungen im handwerk-
Pädagoginnen (Heilpädagoginnen, Sozialpädagogin-
lichen Bereich und verrichtet handwerkliche Tätigkei-
nen, Dipl. Behindertenpädagoginnen), Sonderkinder-
ten, zu deren Ausübung kein facheinschlägiger Lehr-
gärtnerinnen
abschluss notwendig ist.
Psychologinnen
4
) Jeweils mit landesgesetzlicher oder 200 Stunden Sozialarbeiterinnen
Grundausbildung. Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit, Behinderten-
arbeit, Behindertenbegleitung
5
) mit abgeschlossener Ausbildung von mindestens Diplom-Sozialbetreuerin für Altenarbeit, Behinderten-
160 Stunden arbeit, Behindertenbegleitung und Familienarbeit
6
) Innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Arbeitsver- 11
) alleinverantwortliche Behindertenfachkraft / Fach-
hältnisses ist der Arbeitnehmerin der Zugang zur be- kraft für die Betreuung von TMA ist, wer individuelle
rufsbegleitenden Ausbildung zu ermöglichen, wobei Zielplanungen bzw. Förderkonzepte erstellt, wem die
diese verpflichtet ist, die Ausbildung in angemessener Durchführung und Wahl der Methodik; Evaluierung,
Zeit zu absolvieren. Reflexion und Dokumentation alleinverantwortlich ob-
liegt.
7
) Auslaufgruppe, auf aktuelle Arbeitnehmerinnen
einschränken, nicht mehr für Neueintritte jeweils mit 12
) mit pädagogischer Ausbildung über Verwendungs-
umfassender Ausbildung. gruppe 6 hinaus.
8
) mit Zusatzausbildung (zB Jugendleiter-Aufbaulehr- 13
) Behindertenfachkräfte mit Spezialaufgaben im Be-
gang). reich der beruflichen Integration von Menschen mit
Behinderung sind Arbeitsassistentinnen, Berufsaus-
9
) selbständige Behindertenfachkraft ist, wer eine Ar- bildungsassistentinnen und Beraterinnen, zB Cleare-
beit im Rahmen vorgegebener Systeme und/oder Me- rinnen, wenn Sie auf Basis einer Vollzeitkraft mindes-
thoden selbstständig ausübt, wobei keine alleinige tens 20 Kundinnen unterstützen und bei ihrer Tätig-
Verantwortung durch die Fachbetreuerin vorliegt. keit überwiegend mit Behörden, Arbeitgebern sowie
mit Schulen und Schulungsträgern arbeiten.
10
) Die Mindestqualifikation für eine Behindertenfach-
kraft ist der Abschluss des Lehrgangs zur Fachkraft in
– 17 –
19. § 29 Gehaltstabelle
Gehaltstabelle (EURO – €):
gültig ab 1. Februar 2011
Verwendungsgruppen
Gehalts-
stufen Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 1– 2 1.340,50 1.405,80 1.478,70 1.550,60 1.677,10 1.800,90 1.931,30 2.103,70 2.441,60
2 3– 4 1.366,60 1.433,00 1.506,00 1.582,20 1.711,40 1.836,40 1.971,10 2.165,40 2.538,90
3 5– 6 1.392,90 1.460,30 1.536,50 1.626,70 1.761,30 1.890,40 2.029,70 2.250,70 2.661,50
4 7– 8 1.417,70 1.487,50 1.565,90 1.658,50 1.819,70 1.962,20 2.105,80 2.355,50 2.807,40
5 9–10 1.445,00 1.516,90 1.594,10 1.688,30 1.861,70 2.016,40 2.163,40 2.461,60 2.954,40
6 11–12 1.471,10 1.544,00 1.623,50 1.720,40 1.894,80 2.069,30 2.223,00 2.544,30 3.076,90
7 13–14 1.497,20 1.571,30 1.652,90 1.751,20 1.928,10 2.124,60 2.280,50 2.608,50 3.174,10
8 15–16 1.523,40 1.598,50 1.681,60 1.781,10 1.962,20 2.178,80 2.337,80 2.671,50 3.247,00
9 17–18 1.549,50 1.625,70 1.711,40 1.813,10 1.996,60 2.212,90 2.395,30 2.732,10 3.320,00
10 19–20 1.575,60 1.655,10 1.741,30 1.844,00 2.030,80 2.249,40 2.452,70 2.796,40 3.394,00
11 21–22 1.596,30 1.675,00 1.763,30 1.873,80 2.062,80 2.286,00 2.491,40 2.839,30 3.466,90
12 23–24 1.617,00 1.694,90 1.784,30 1.905,90 2.095,90 2.322,40 2.530,10 2.880,30 3.541,00
13 25–26 1.635,40 1.717,00 1.807,50 1.928,10 2.130,10 2.358,80 2.568,80 2.922,20 3.589,50
14 27–28 1.656,10 1.736,80 1.829,70 1.951,10 2.163,40 2.393,10 2.607,40 2.964,20 3.638,20
15 29–30 1.675,00 1.760,00 1.851,80 1.974,50 2.196,50 2.429,50 2.646,10 3.006,20 3.687,90
16 31–32 1.694,90 1.779,90 1.873,80 1.998,60 2.230,70 2.466,00 2.683,60 3.048,20 3.735,40
17 33–34 1.714,80 1.800,90 1.895,90 2.020,80 2.265,00 2.502,40 2.722,30 3.090,20 3.784,00
18 35–36 1.734,70 1.821,90 1.918,00 2.045,10 2.298,00 2.537,80 2.762,00 3.132,20 3.832,60
§ 30 Allgemeine Entgeltregelungen
1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe der werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren
Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsta- Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt.
belle nach Verwendungsgruppen gemäß § 28 sowie
nach Gehaltsstufen gegliedert. 4) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt
– soweit nicht anders in diesem KV geregelt – nach je-
2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- weils zwei Dienstjahren. Vorrückungen sind im
gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä- Dienstzettel festzuhalten.
tigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstufe
der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anre- 5) Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Ein-
chenbaren Vordienstzeiten gemäß § 32. trittsdatum + Vordienstzeiten). Abweichende Rege-
lungen sind über die Betriebsvereinbarung zu regeln.
3) Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit in der Verwen-
dungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist,
§ 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen
1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (in 2) Ist-Erhöhung für alle jene Arbeitnehmerin-
der Fassung 1.1.2004) treten alle Entgeltanpassun- nen, für die der entgeltrechtliche Teil des
gen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung BAGS-Kollektivvertrages zur Anwendung
an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträ- kommt (entweder durch Überzahlung der Min-
ge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisher destgehaltsansätze des BAGS-Kollektivvertra-
orientiert haben. ges oder Optierung)
Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener Arbeitnehmerin-
nen, deren Gehälter (Löhne) über der BAGS-Gehalts-
– 18 –
20. tafel liegen, werden ab 1. 2. 2011 um 1,85 % angeho- 1,5 % angehoben (kaufmännisch gerundet auf die
ben und auf den nächsthöheren Centbetrag gerundet. 2. Stelle nach dem Komma).
b) Erhöhung der Ist-Gehälter (Ist-Löhne)
3) Erhöhungen für Arbeitnehmerinnen, die von
Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung
der Möglichkeit der Optierung gemäß § 41
1. 2. 2011 um 1,85 % angehoben (kaufmännisch
BAGS-KV nicht Gebrauch gemacht haben
gerundet auf die 2. Stelle nach dem Komma).
a) Erhöhung der „alten Gehalts- bzw Lohntabel-
c) Zulagen und Zuschläge
len”
Die betragsmäßig in den „alten Entgeltbestimmun-
Eine Anhebung der bislang vertraglich oder durch
gen“ definierten Zulagen und Zuschläge werden
betriebliche Übung angewendeten Gehalts- bzw
mit Wirkung 1. 2. 2011 um 1,85 % (kaufmännisch
Lohntabelle erfolgt mit Wirkung 1. 2. 2011.
gerundet auf die 2. Stelle nach dem Komma) er-
Die bisher im Unternehmen angewandte „alte Ge-
höht.
halts- bzw Lohntabelle“ wird ab 1. 2. 2011 um
§ 31 Zulagen und Zuschläge
1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage mäß § 9 Abs 5 ARG ein Zuschlag in der Höhe von
(SEG-Zulage): € 3,80 pro Arbeitsstunde. Für Außendiensteinsätze
Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingun- in den mobilen Diensten (siehe § 3) beträgt der Sonn-
gen arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage, wobei in Be- tagszuschlag 50 %. Der Feiertagszuschlag beträgt
triebsvereinbarungen die erschwerten Arbeitsbedin- 60 % des Grundstundenlohnes.
gungen im Sinne der Bestimmungen des EstG zu be- Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
stimmen sind. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine rerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu-
entsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständi- schlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen,
gen Gewerkschaft abzuschließen. die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt
Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für: der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2.
Verwendungsgruppe 1–3: ....................... € 0,55
3) Leitungs- und Funktionszulagen:
je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen Die Zulage für eine Stationsleitung beträgt € 545,19 /
Verwendungsgruppe 4–9: ....................... € 0,95 Vollzeitmonat.
je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen Die Zulage für die Pflegedienstleitung liegt über der
Im Falle regelmäßiger erschwerter Arbeitsbedingun- Stationsleitungszulage, und ist mit Betriebsvereinba-
gen kann unter Berücksichtigung der angeführten rung zu regeln.
Stundensätze eine Pauschale vereinbart werden. Die Zulage für die Leitung von Sozialökonomischen
Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingun- Beschäftigungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen
gen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale Beschäftigungsprojekten (GBP), die mit wesentlichen
in den Verwendungsgruppen 1–3 von ...... € 88,92 Personal- und Budgetverantwortungen betraut ist,
und beträgt zumindest € 268,15 /Vollzeitmonat.
in den Verwendungsgruppen 4–9 von ...... € 155,33 Die Zulage für eine Kindergartenleitung beträgt
Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen € 47,51 / Gruppe für ein Vollzeitmonat.
vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen (-hortpädago-
Bedingungen gearbeitet wird. ginnen) erhalten in Sonderkindergärten monatlich ei-
Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG- ne Zulage von € 157,48.
Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68 Andere Leitungs- und Funktionszulagen sind im Be-
Abs 5 Z 5 EStG). trieb zu regeln.
Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem
2) Sonn- und Feiertagszuschläge: 6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend ab
Arbeitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen be- dem 2. Tag.
schäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ge-
– 19 –
21. § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt
1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum 4) Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage
Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen, sofern bei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, ange-
sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres lie- rechnet.
gen.1) Facheinschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rah-
men eines unselbstständigen Dienstverhältnisses ge- 5) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul-
leistet wurden, sind nur dann als Vordienstzeiten an- und sonstige Ausbildungszeiten.
rechenbar, wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der
Tätigkeiten durch eine entsprechende Bestätigung 1
) Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Februar 2011
nachgewiesen werden.
beginnen, tritt folgende Bestimmung „und die geleis-
tete Wochenarbeitszeit mindestens 19 Stunden betra-
2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlä-
gen hat. Liegt die geleistete Wochenarbeitszeit unter
gige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht
19 Stunden, erfolgt eine Aliquotierung. (19 Wochen-
facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von
stunden = 100 %).” außer Kraft.
maximal vier Jahren zu 50% anzurechnen.
3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenba-
ren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht fach-
einschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre.
§ 33 Lehrlinge
Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt: Die Internatskosten, die durch Aufenthalt eines Lehr-
Tabelle ab lings bzw eines Lehrlings im Rahmen der integrativen
1. 2. 2011
Berufsausbildung gem § 8b BAG in einem für die Schü-
im 1. Lehrjahr .................................. € 438,68 ler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Er-
im 2. Lehrjahr .................................. € 603,22 füllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat das Un-
im 3. Lehrjahr .................................. € 749,08 ternehmen zu bevorschussen bzw zu ersetzen.
im 4. Lehrjahr .................................. € 1.030,74
§ 34 Fortbildung
Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertie- Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der
fung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruf- Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrts-
lichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit zeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, die
die Erlernung eines anderen als des gegenwärtigen länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn
ausgeübten Berufes zu verstehen. Einvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzu-
Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme an stellen.
einer Bildungsveranstaltung durch eine Bescheini-
b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit-
gung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres
geber und Arbeitnehmerin vereinbart werden, ist vor
kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin-
a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung
alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. herzustellen.
– 20 –
22. § 35 Supervision
Arbeitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen und Die Arbeitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzen
therapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitneh- der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind in
merinnen, die in einer besonderen Belastungssitua- einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
tion stehen, haben Anspruch auf Supervision. Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und des
Zieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischen
Arbeitnehmerin und Arbeitgeber.
§ 36 Sabbatical
1) Die Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, ein- dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-
vernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- se in Anspruch nimmt.
dingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause
e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und
(=Sabbatical) zu machen:
Arbeitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden.
a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-
Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brut-
bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten
sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver-
dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-
rechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat
se in Anspruch nimmt.
die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäfti-
b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- gung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brut- Ansparphase. Die Arbeitnehmerin genießt für die
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona- Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi-
ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs- gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im
pause in Anspruch nimmt. Sinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbat-
icals ist die Schriftform erforderlich.
c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden
statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto-
2) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten
Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-
dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-
tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-
se in Anspruch nimmt.
guthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung
d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer- des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzah-
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brut- len. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar-
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
§ 37 Dienstreise
Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs-
über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. und in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für die
Dienstreise eine Entschädigung gebührt.
§ 38 Altersteilzeit
1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beitnehmerin Altersteilzeit gemäß AIVG vereinbart
kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Ar- werden.
– 21 –
23. 2) Der Wunsch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist 4) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeits-
von der Arbeitnehmerin mindestens sechs Wochen zeit zustehenden Sonderzahlungen sind für die Phase
vor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzung des vollen Einkommens und des herabgesetzten Ein-
schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die kommens zu aliquotieren.
Arbeitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag der
Herabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer der He- 5) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
rabsetzung anzugeben. Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-
tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-
3) Arbeitnehmerinnen, die nicht dem BMVG unterlie- guthaben an Normalarbeitszeit, sind ohne Berech-
gen, haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags aus-
Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abferti- zuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod
gung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herab- der Arbeitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den
setzung der Normalarbeitszeit. Erben.
§ 39 Kündigung
1) Für Arbeitnehmerinnen, auf deren Arbeitsverhält- auszusprechen, dass das Arbeitsverhältnis unter Ein-
nis das Angestelltengesetz Anwendung findet, gilt be- haltung der Kündigungsfrist zum Ende einer Kalender-
züglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 20 woche endet.
Angestelltengesetz. Nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum
selben Arbeitgeber von drei Jahren gelten auch für Ar-
2) Für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Ange- beitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltenge-
stelltengesetz fallen, gilt beiderseits eine Kündigungs- setz fallen, die Bestimmungen des § 20 Angestellten-
frist von vier Wochen. Die Kündigung ist so rechtzeitig gesetz.
§ 40 Verfall von Ansprüchen
1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen 2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau-
binnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils ab
Verfall geltend gemacht werden. Liegen keine Arbeits- Ende des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsver-
zeitaufzeichnungen vor, gelten für Ansprüche, die sich hältnisses.
aus Lage und Umfang der Arbeitszeit ergeben, die all-
gemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB.
§ 41 Übergangsbestimmungen
1) Arbeitszeit diese ab 1. Jänner 2005 jährlich um 1/2 Stunde bis zur
Insoweit sich durch die Anrechnung von Ruhepausen Erreichung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von
auf die Arbeitszeit bereits vor In-Kraft-Treten dieses 38 Stunden.
Kollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Nettoar- Ausgenommen hievon sind Arbeitnehmerinnen in der
beitszeit als 40 Stunden ergibt, so ist diese Verkür- Sparte Rettungs- und Sanitätsdienst. Für diese muss
zung auf die gemäß § 4 dieses Kollektivvertrages ge- die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung, durch Re-
regelte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeits- gelung per Betriebsvereinbarung, bis längstens
zeit anzurechnen. 31. 12. 2008 vollzogen sein.
Gleiches gilt für Vereinbarungen sonstiger Verkürzun-
gen der wöchentlichen Normalarbeitszeit. 2) Entgelt
Für Betriebe, in denen zum Zeitpunkt des in Kraft Tre- Alle Entgeltanpassungen die sich vertraglich oder
tens des Kollektivvertrages die wöchentliche Normal- durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kol-
arbeitszeit mehr als 38 Stunden beträgt, verkürzt sich lektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes,
– 22 –
24. etc) bisher orientierten, treten außer Kraft und wer- Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in
den durch die folgenden Regelungen ersetzt. die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op-
Für die Gehaltstabelle gilt für die Jahre 2004 bis 2015 tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen
folgende Startstruktur: verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs-
Ab 2004 bis 31. 12. 2008: erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent-
Bereich: geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung
OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg ................. 100 % tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach
Wien ................................................ 98 % dem 1. 7. 2004 der BAGS beitreten und somit diesem
Steiermark, Kärnten ............................. 96 % KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin dieses Recht
NÖ, Burgenland ................................... 95 % der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirk-
Bereich: samkeit des KV für diesen Betrieb. Danach ist ein
Kindergärtnerinnen Wechsel in die Entgeltbestimmungen des KV nur im
Hortpädagoginnen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.
Sonderkindergärtnerinnen Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen
Sonderhortpädagoginnen ....................... 92 % Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge
Pflegeeltern ........................................ 100 % und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern
sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß
Ab 1. 1. 2009 werden die oben angeführten Prozent- § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
werte in 7 gleichen jährlichen Schritten auf 100 % he- Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhal-
rangeführt. ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen
A) Neue Arbeitsverhältnisse nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV.
Arbeitsverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten die- Dies bedeutet, dass der nach diesem KV geregelte er-
ses Kollektivvertrages begründet werden, unterliegen höhte Urlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jähri-
allen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. ger Betriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15-
Hinsichtlich der Höhe der Einstiegsbezüge ist jährlich jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktage
zu Jahresbeginn der Durchschnitt der Differenz zum nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesen
KV der im Betrieb im gleichen Beruf beschäftigten Ar- Zusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnen
beitnehmerinnen zu ermitteln. Das Einstiegsgehalt sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analo-
berechnet sich aus der entsprechenden KV-Einstufung gen Regelungen im stationären Bereich. Auf den ge-
des Neueintretenden abzüglich einer sich aus der vor- setzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage
herigen Berechnung ergebenden relativen Minusdiffe- nach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisheri-
renz. Die Angleichung an den KV erfolgt innerhalb der gen Zusatzurlaubsregelungen keine Anrechnung
Restlaufzeit (bis 31. 12. 2014, bei Kindergartenhelfer- mehr.
innen bis zum 31. 12. 2019) gemäß Übergangsbe- Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Vereinba-
stimmungen. Bei einer allfälligen Plusdifferenz erfolgt rungen weiterhin abschließbar.
die Einstufung nach KV. Als Grundlage für die Optierungsentscheidung
sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Verwen-
B) Bestehende Arbeitsverhältnisse dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Bestim-
Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der
In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begründet bestehenden Ist-Entlohnung.
wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den
Bestimmungen des in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-
§ 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme ge-
schaft, bildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be-
§ 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu-
§ 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt
beitsvergütung, werden.
§ 13 Abs 1: Rufbereitschaft, Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und
§ 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- Nachtdienstzuschläge.
remuneration, Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin
§ 28: Verwendungsgruppen, binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV
§ 29: Gehaltstabelle, über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs-
§ 30: allgemeine Entgeltregelungen, summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In-
§ 31: Zulagen und Zuschläge und formation auszuhändigen.
§ 32: Anrechnung von Vordienstzeiten
für Gehalt
Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das
Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In-
– 23 –
25. Verbleib in den bisherigen Entgeltbestimmun- Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver-
gen: gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag
Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zum
ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, Jahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer-
erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt- innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu-
bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist- bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in
Lohn-/Gehaltserhöhung. gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen.
Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV be- Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe
zahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli- von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.
chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei-
ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als 3) Übergangsbestimmung zu § 22 Vorberei-
Mindestlohn. tungszeit
Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV:
richtungen lt § 22 ist zuerst die Arbeitszeitverkürzung
Für Arbeitnehmer/innen die sich dafür ent- lt Übergangsbestimmung § 41 Abs 1 durchzuführen
scheiden, gelten folgende Bestimmungen: und im Anschluss in 2 Jahresschritten die Vorberei-
Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver- tungszeit laut § 22 Abs 1 umzusetzen.
gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan-
passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/
Gehaltserhöhung.
§ 41a Zusätzliche Optierung
Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2014 jähr- bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in
lich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit- gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen.
tels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim- Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe
mungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.
die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen
Folgejahres beginnt. Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge
Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver- und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern
gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß
als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zum § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
Jahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer-
innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu- § 41a gilt ab 1. Jänner 2007
§ 42 Schiedskommission
Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus- Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der
legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis- Verschwiegenheitspflicht.
sion eingerichtet. Die BAGS und die vertragsschließenden Gewerkschaf-
Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge- ten verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzern
schäftsstelle der BAGS zu stellen. Die BAGS hat die mit mindestens sechs Personen zu führen.
vertragsabschließenden Gewerkschaften umgehend
Entscheidungsfindung:
zu informieren und die Schiedskommission einzube-
Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller
rufen.
vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können
Zusammensetzung: nur einstimmig getroffen werden.
Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin- Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin-
nen (Beisitzer) der BAGS und aus zwei Vertreterinnen nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be-
(Beisitzer) der vertragsabschließenden Gewerkschaf- handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab
ten. Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei-
dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller
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26. schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei- Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab-
dung bekannt zu geben. zuwickeln.
Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der
Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet.
Wien, am 13. Jänner 2011
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