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Der Insolvenzplan
Wie kann ich ihn zu meiner
Schuldenbefreiung nutzen?
Gliederung
 Was ist ein Insolvenzplan?
 Was steht in einem Insolvenzplan?
 Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab?
 Das „Herzstück“ des Insolvenzplans
 Vergleich mit gesetzlicher Restschuldbefreiung: Was ist
besser?
 Befreiung von unerlaubten Handlungen durch Insolvenzplan:
Wie kann das funktionieren?
 Welche Störeinflüsse kann es geben?
 Beispiel eines Angebotes an die Gläubiger
03.06.2015 2
Was ist ein Insolvenzplan?
 Eine vergleichsweise Einigung mit den Gläubigern
„abweichend von den Vorschriften des Gesetzes“ (§ 217
InsO)
 Auf Initiative von Insolvenzverwalter oder Insolvenzschuldner
(§ 218 InsO)
 Für dessen Annahme / Zustimmung durch die Gläubiger
 Kopf- und Summenmehrheit (§ 244 InsO)
 der im Abstimmungstermin anwesende Gläubiger erforderlich ist.
03.06.2015 3
Was steht in einem Insolvenzplan?
 Das Gesetz schreibt einen darstellenden und einen gestaltenden
Teil vor (§ 219 InsO)
 Darstellender Teil (§ 220 InsO)
1. Angaben zur Person des Schuldners
2. Angaben zum Betrieb des Schuldners
3. Vermögen
4. Verbindlichkeiten
5. Gruppenbildung (§ 222 InsO)
 Zusammenfassung nach gleichartigen wirtschaftlichen Interessen.
 Grundsätzlich zwei Pflichtgruppen: Arbeitnehmer; absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn
in ihre Rechte eingegriffen wird.
6. Quotenvergleich: Regelabwicklung ohne Planverfahren und im
Planverfahren
 Gestaltender Teil (§ 221 InsO)
1. Veränderung der Rechtsstellung der Beteiligten
2. Berücksichtigung bestrittener und nachträglich angemeldeter
Forderungen
03.06.2015 4
Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab?
 Einreichung Insolvenzplan (möglich mit Insolvenzantrag)
 Gerichtliche Prüfung des gesetzlichen Mindestinhaltes (§ 231
InsO)
 Weiterleitung Plan an Schuldner, bzw. Verwalter (§ 232 InsO)
 Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO)
 Gerichtliche Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248
InsO) in Form eines Beschlusses
 Möglichkeit der sofortigen Beschwerde (§ 253 InsO) durch
Gläubiger, Schuldner
 Ergebnis (§ 254 InsO): „Mit der Rechtskraft der Bestätigung
des Insolvenzplanes treten die im gestaltenden Teil
festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.“
03.06.2015 5
Das „Herzstück“ des Insolvenzplanes
(1) Für die Annahme des Planes erforderliche Mehrheiten
 Nur der im Termin anwesende Gläubiger
 Kopf- und Summenmehrheit in einer Gruppe
 Wenn Mehrheit der Gruppe zustimmt, gilt Zustimmung der
ablehnenden Gruppe als erteilt (§ 245 InsO), wenn
 durch Plan voraussichtlich keine Schlechterstellung
 und angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert
(2) Voraussetzung für Rechtsmittel gegen Insolvenzplan ist
Schlechterstellung durch den Plan (sog. Obstruktionsverbot)
03.06.2015 6
Vergleich mit gesetzl. RSB
Was ist besser?
Thema Insolvenzplan Gesetzl. RSB-
Verfahren
Verfahrensdauer Sofortige RSB bei einmaliger
Drittleistung
3, 5 oder 6 Jahre
Aufwand notwendige Beschaffung
zusätzlicher finanzieller Mittel
zusätzlicher verfahrensrechtlicher
Aufwand und Beratungsaufwand
Je mehr Aufwand und je mehr Masse
durch Schuldner, desto höher die
Wahrscheinlichkeit für Verkürzung
RSB-Phase
Umfang RSB Risiko: Nachmeldungen (§259b
InsO: Verjährung, 1 Jahr, notwendige
Rückstellungen)
Vorteil: Delikt unterliegt RSB (227
InsO) mit Ausnahme §225 III für
Geldstrafen und Äquivalent
Ausnahme: nach § 302 InsO
unerlaubte Handlungen und
Geldstrafen
Verfahrenskosten Verfahrenskostenstundung nicht
möglich
20 % - 35 % Zuschlag Vergütung
für Ausarbeitung Insolvenzplan,
Prüfung Fremdplan
Drittmittel keine
Berechnungsgrundlage für
Verfahrenskosten
03.06.2015 7
Befreiung von unerlaubten Handlungen
durch Insolvenzplan: Wie kann das
funktionieren?
(1) Forderungen aus unerlaubter Handlung unterliegen nach
Beschluss des BGH (v. 17.12.2009) der Erlasswirkung des
Insolvenzplanes
(2) Gläubiger von Forderungen aus unerlaubter Handlung
 muss von gesetzlicher Fiktion i.S.v. § 309 I Ziff. 2 InsO ausgehen,
dass jetzige wirtschaftliche Situation des Schuldners „während
Dauer des Verfahrens maßgeblich bleibt“
 kann den Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich
widersprechen (§ 247 InsO) – mit Argument der wirtschaftlichen
Schlechterstellung
 Oder einen Antrag auf Versagung des Insolvenzplanes stellen
(§ 251 III InsO), wobei eine tatsächliche Schlechterstellung
spätestens im Abstimmungstermin nachgewiesen und glaubhaft
gemacht werden muss
03.06.2015 8
Welche „Störeinflüsse“ kann es geben?
 Schwebender Versagungsantrag
 Forderungsanmeldung aus unerlaubter Handlung (§ 302
InsO)
 Vergessene Gläubiger
03.06.2015 9
Beispiel eines Angebotes an die
Gläubiger
 Sachverhalt des Schuldners, Herrn Anton Meyer
 Verheiratet, Ehefrau nicht berufstätig, zwei Kinder im
Grundschulalter
 Nettoeinkommen 1.850,00 € monatlich
 „Merkposten“: bei drei unterhaltsberechtigten Personen monatlich
0,00 € pfändbar.
 Angebot im Rahmen eines Insolvenzplanes an die Gläubiger:
 „zur weiteren Verteilung kommt ein zusätzlicher Betrag von
5.000,00 €, der dem Schuldner speziell für dieses Angebot zur
Verfügung gestellt wird.
 Die Gläubiger mit einer zur Insolvenztabelle angemeldeten und
festgestellten Forderung erhalten die Quote, die sich aus den für
die Verteilung an die Gläubiger verfügbaren Mittel im Verhältnis zu
den festgestellten Forderungen ergibt.
03.06.2015 10
Beispiel eines Angebotes an die
Gläubiger
Im Übrigen verzichten die Gläubiger gegenüber dem dies
annehmenden Schuldner auf ihre restlichen Forderungen
unter folgenden kumulativ vorzuliegenden aufschiebenden
Bedingung:
 der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplanes und
 der Einzahlung eines Betrages von 5.000,00 € auf das
Anderkonto des Insolvenzverwalters unter der
Kontonummer…, geführt bei … Dieser Betrag steht sodann
im Zuge der vorbenannten Quotenberechnung zur
Ausschüttung an die Gläubiger zur Verfügung.
Die Auszahlung der Quote erfolgt innerhalb von einem Monat,
nachdem die Nachricht des Insolvenzgerichtes über die
Rechtskraft des Planes zugegangen ist.“
03.06.2015 11
Beispiel eines Angebotes an die
Gläubiger
 Quotenvergleich (wegen Obstruktionsverbot)
 Keine Gruppenbildung, d.h. nur eine Gruppe aller
Insolvenzgläubiger
 Abstimmungstermin: Zwei Insolvenzgläubiger werden durch
Bevollmächtigten vertreten und stimmen zu.
03.06.2015 12
Regelabwicklung Insolvenzplan
Insolvenzmasse = 0,00 € in den nächsten 6 Jahren Zur Verfügung gestellter Betrag = 5.000,00 €
Verfahrenskostenstundung 2.500,00 € Verfahrenskosten werden hiervon reguliert
(Gerichtskosten, Gutachtergebühr,
Insolvenzverwaltervergütung (1.150,00 € zzgl. 25 %
Zuschlag für Prüfung Fremdplan zzgl. MwSt = 1.710,00 €)
Keine Quote an die Insolvenzgläubiger 2.500,00 € zugunsten der Insolvenzgläubiger

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Schuldnerberatung insolvenzplan

  • 1. Der Insolvenzplan Wie kann ich ihn zu meiner Schuldenbefreiung nutzen?
  • 2. Gliederung  Was ist ein Insolvenzplan?  Was steht in einem Insolvenzplan?  Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab?  Das „Herzstück“ des Insolvenzplans  Vergleich mit gesetzlicher Restschuldbefreiung: Was ist besser?  Befreiung von unerlaubten Handlungen durch Insolvenzplan: Wie kann das funktionieren?  Welche Störeinflüsse kann es geben?  Beispiel eines Angebotes an die Gläubiger 03.06.2015 2
  • 3. Was ist ein Insolvenzplan?  Eine vergleichsweise Einigung mit den Gläubigern „abweichend von den Vorschriften des Gesetzes“ (§ 217 InsO)  Auf Initiative von Insolvenzverwalter oder Insolvenzschuldner (§ 218 InsO)  Für dessen Annahme / Zustimmung durch die Gläubiger  Kopf- und Summenmehrheit (§ 244 InsO)  der im Abstimmungstermin anwesende Gläubiger erforderlich ist. 03.06.2015 3
  • 4. Was steht in einem Insolvenzplan?  Das Gesetz schreibt einen darstellenden und einen gestaltenden Teil vor (§ 219 InsO)  Darstellender Teil (§ 220 InsO) 1. Angaben zur Person des Schuldners 2. Angaben zum Betrieb des Schuldners 3. Vermögen 4. Verbindlichkeiten 5. Gruppenbildung (§ 222 InsO)  Zusammenfassung nach gleichartigen wirtschaftlichen Interessen.  Grundsätzlich zwei Pflichtgruppen: Arbeitnehmer; absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn in ihre Rechte eingegriffen wird. 6. Quotenvergleich: Regelabwicklung ohne Planverfahren und im Planverfahren  Gestaltender Teil (§ 221 InsO) 1. Veränderung der Rechtsstellung der Beteiligten 2. Berücksichtigung bestrittener und nachträglich angemeldeter Forderungen 03.06.2015 4
  • 5. Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab?  Einreichung Insolvenzplan (möglich mit Insolvenzantrag)  Gerichtliche Prüfung des gesetzlichen Mindestinhaltes (§ 231 InsO)  Weiterleitung Plan an Schuldner, bzw. Verwalter (§ 232 InsO)  Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO)  Gerichtliche Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 InsO) in Form eines Beschlusses  Möglichkeit der sofortigen Beschwerde (§ 253 InsO) durch Gläubiger, Schuldner  Ergebnis (§ 254 InsO): „Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplanes treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.“ 03.06.2015 5
  • 6. Das „Herzstück“ des Insolvenzplanes (1) Für die Annahme des Planes erforderliche Mehrheiten  Nur der im Termin anwesende Gläubiger  Kopf- und Summenmehrheit in einer Gruppe  Wenn Mehrheit der Gruppe zustimmt, gilt Zustimmung der ablehnenden Gruppe als erteilt (§ 245 InsO), wenn  durch Plan voraussichtlich keine Schlechterstellung  und angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert (2) Voraussetzung für Rechtsmittel gegen Insolvenzplan ist Schlechterstellung durch den Plan (sog. Obstruktionsverbot) 03.06.2015 6
  • 7. Vergleich mit gesetzl. RSB Was ist besser? Thema Insolvenzplan Gesetzl. RSB- Verfahren Verfahrensdauer Sofortige RSB bei einmaliger Drittleistung 3, 5 oder 6 Jahre Aufwand notwendige Beschaffung zusätzlicher finanzieller Mittel zusätzlicher verfahrensrechtlicher Aufwand und Beratungsaufwand Je mehr Aufwand und je mehr Masse durch Schuldner, desto höher die Wahrscheinlichkeit für Verkürzung RSB-Phase Umfang RSB Risiko: Nachmeldungen (§259b InsO: Verjährung, 1 Jahr, notwendige Rückstellungen) Vorteil: Delikt unterliegt RSB (227 InsO) mit Ausnahme §225 III für Geldstrafen und Äquivalent Ausnahme: nach § 302 InsO unerlaubte Handlungen und Geldstrafen Verfahrenskosten Verfahrenskostenstundung nicht möglich 20 % - 35 % Zuschlag Vergütung für Ausarbeitung Insolvenzplan, Prüfung Fremdplan Drittmittel keine Berechnungsgrundlage für Verfahrenskosten 03.06.2015 7
  • 8. Befreiung von unerlaubten Handlungen durch Insolvenzplan: Wie kann das funktionieren? (1) Forderungen aus unerlaubter Handlung unterliegen nach Beschluss des BGH (v. 17.12.2009) der Erlasswirkung des Insolvenzplanes (2) Gläubiger von Forderungen aus unerlaubter Handlung  muss von gesetzlicher Fiktion i.S.v. § 309 I Ziff. 2 InsO ausgehen, dass jetzige wirtschaftliche Situation des Schuldners „während Dauer des Verfahrens maßgeblich bleibt“  kann den Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widersprechen (§ 247 InsO) – mit Argument der wirtschaftlichen Schlechterstellung  Oder einen Antrag auf Versagung des Insolvenzplanes stellen (§ 251 III InsO), wobei eine tatsächliche Schlechterstellung spätestens im Abstimmungstermin nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden muss 03.06.2015 8
  • 9. Welche „Störeinflüsse“ kann es geben?  Schwebender Versagungsantrag  Forderungsanmeldung aus unerlaubter Handlung (§ 302 InsO)  Vergessene Gläubiger 03.06.2015 9
  • 10. Beispiel eines Angebotes an die Gläubiger  Sachverhalt des Schuldners, Herrn Anton Meyer  Verheiratet, Ehefrau nicht berufstätig, zwei Kinder im Grundschulalter  Nettoeinkommen 1.850,00 € monatlich  „Merkposten“: bei drei unterhaltsberechtigten Personen monatlich 0,00 € pfändbar.  Angebot im Rahmen eines Insolvenzplanes an die Gläubiger:  „zur weiteren Verteilung kommt ein zusätzlicher Betrag von 5.000,00 €, der dem Schuldner speziell für dieses Angebot zur Verfügung gestellt wird.  Die Gläubiger mit einer zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderung erhalten die Quote, die sich aus den für die Verteilung an die Gläubiger verfügbaren Mittel im Verhältnis zu den festgestellten Forderungen ergibt. 03.06.2015 10
  • 11. Beispiel eines Angebotes an die Gläubiger Im Übrigen verzichten die Gläubiger gegenüber dem dies annehmenden Schuldner auf ihre restlichen Forderungen unter folgenden kumulativ vorzuliegenden aufschiebenden Bedingung:  der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplanes und  der Einzahlung eines Betrages von 5.000,00 € auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters unter der Kontonummer…, geführt bei … Dieser Betrag steht sodann im Zuge der vorbenannten Quotenberechnung zur Ausschüttung an die Gläubiger zur Verfügung. Die Auszahlung der Quote erfolgt innerhalb von einem Monat, nachdem die Nachricht des Insolvenzgerichtes über die Rechtskraft des Planes zugegangen ist.“ 03.06.2015 11
  • 12. Beispiel eines Angebotes an die Gläubiger  Quotenvergleich (wegen Obstruktionsverbot)  Keine Gruppenbildung, d.h. nur eine Gruppe aller Insolvenzgläubiger  Abstimmungstermin: Zwei Insolvenzgläubiger werden durch Bevollmächtigten vertreten und stimmen zu. 03.06.2015 12 Regelabwicklung Insolvenzplan Insolvenzmasse = 0,00 € in den nächsten 6 Jahren Zur Verfügung gestellter Betrag = 5.000,00 € Verfahrenskostenstundung 2.500,00 € Verfahrenskosten werden hiervon reguliert (Gerichtskosten, Gutachtergebühr, Insolvenzverwaltervergütung (1.150,00 € zzgl. 25 % Zuschlag für Prüfung Fremdplan zzgl. MwSt = 1.710,00 €) Keine Quote an die Insolvenzgläubiger 2.500,00 € zugunsten der Insolvenzgläubiger