2. Gliederung
Was ist ein Insolvenzplan?
Was steht in einem Insolvenzplan?
Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab?
Das „Herzstück“ des Insolvenzplans
Vergleich mit gesetzlicher Restschuldbefreiung: Was ist
besser?
Befreiung von unerlaubten Handlungen durch Insolvenzplan:
Wie kann das funktionieren?
Welche Störeinflüsse kann es geben?
Beispiel eines Angebotes an die Gläubiger
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3. Was ist ein Insolvenzplan?
Eine vergleichsweise Einigung mit den Gläubigern
„abweichend von den Vorschriften des Gesetzes“ (§ 217
InsO)
Auf Initiative von Insolvenzverwalter oder Insolvenzschuldner
(§ 218 InsO)
Für dessen Annahme / Zustimmung durch die Gläubiger
Kopf- und Summenmehrheit (§ 244 InsO)
der im Abstimmungstermin anwesende Gläubiger erforderlich ist.
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4. Was steht in einem Insolvenzplan?
Das Gesetz schreibt einen darstellenden und einen gestaltenden
Teil vor (§ 219 InsO)
Darstellender Teil (§ 220 InsO)
1. Angaben zur Person des Schuldners
2. Angaben zum Betrieb des Schuldners
3. Vermögen
4. Verbindlichkeiten
5. Gruppenbildung (§ 222 InsO)
Zusammenfassung nach gleichartigen wirtschaftlichen Interessen.
Grundsätzlich zwei Pflichtgruppen: Arbeitnehmer; absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn
in ihre Rechte eingegriffen wird.
6. Quotenvergleich: Regelabwicklung ohne Planverfahren und im
Planverfahren
Gestaltender Teil (§ 221 InsO)
1. Veränderung der Rechtsstellung der Beteiligten
2. Berücksichtigung bestrittener und nachträglich angemeldeter
Forderungen
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5. Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab?
Einreichung Insolvenzplan (möglich mit Insolvenzantrag)
Gerichtliche Prüfung des gesetzlichen Mindestinhaltes (§ 231
InsO)
Weiterleitung Plan an Schuldner, bzw. Verwalter (§ 232 InsO)
Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO)
Gerichtliche Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248
InsO) in Form eines Beschlusses
Möglichkeit der sofortigen Beschwerde (§ 253 InsO) durch
Gläubiger, Schuldner
Ergebnis (§ 254 InsO): „Mit der Rechtskraft der Bestätigung
des Insolvenzplanes treten die im gestaltenden Teil
festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.“
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6. Das „Herzstück“ des Insolvenzplanes
(1) Für die Annahme des Planes erforderliche Mehrheiten
Nur der im Termin anwesende Gläubiger
Kopf- und Summenmehrheit in einer Gruppe
Wenn Mehrheit der Gruppe zustimmt, gilt Zustimmung der
ablehnenden Gruppe als erteilt (§ 245 InsO), wenn
durch Plan voraussichtlich keine Schlechterstellung
und angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert
(2) Voraussetzung für Rechtsmittel gegen Insolvenzplan ist
Schlechterstellung durch den Plan (sog. Obstruktionsverbot)
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7. Vergleich mit gesetzl. RSB
Was ist besser?
Thema Insolvenzplan Gesetzl. RSB-
Verfahren
Verfahrensdauer Sofortige RSB bei einmaliger
Drittleistung
3, 5 oder 6 Jahre
Aufwand notwendige Beschaffung
zusätzlicher finanzieller Mittel
zusätzlicher verfahrensrechtlicher
Aufwand und Beratungsaufwand
Je mehr Aufwand und je mehr Masse
durch Schuldner, desto höher die
Wahrscheinlichkeit für Verkürzung
RSB-Phase
Umfang RSB Risiko: Nachmeldungen (§259b
InsO: Verjährung, 1 Jahr, notwendige
Rückstellungen)
Vorteil: Delikt unterliegt RSB (227
InsO) mit Ausnahme §225 III für
Geldstrafen und Äquivalent
Ausnahme: nach § 302 InsO
unerlaubte Handlungen und
Geldstrafen
Verfahrenskosten Verfahrenskostenstundung nicht
möglich
20 % - 35 % Zuschlag Vergütung
für Ausarbeitung Insolvenzplan,
Prüfung Fremdplan
Drittmittel keine
Berechnungsgrundlage für
Verfahrenskosten
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8. Befreiung von unerlaubten Handlungen
durch Insolvenzplan: Wie kann das
funktionieren?
(1) Forderungen aus unerlaubter Handlung unterliegen nach
Beschluss des BGH (v. 17.12.2009) der Erlasswirkung des
Insolvenzplanes
(2) Gläubiger von Forderungen aus unerlaubter Handlung
muss von gesetzlicher Fiktion i.S.v. § 309 I Ziff. 2 InsO ausgehen,
dass jetzige wirtschaftliche Situation des Schuldners „während
Dauer des Verfahrens maßgeblich bleibt“
kann den Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich
widersprechen (§ 247 InsO) – mit Argument der wirtschaftlichen
Schlechterstellung
Oder einen Antrag auf Versagung des Insolvenzplanes stellen
(§ 251 III InsO), wobei eine tatsächliche Schlechterstellung
spätestens im Abstimmungstermin nachgewiesen und glaubhaft
gemacht werden muss
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9. Welche „Störeinflüsse“ kann es geben?
Schwebender Versagungsantrag
Forderungsanmeldung aus unerlaubter Handlung (§ 302
InsO)
Vergessene Gläubiger
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10. Beispiel eines Angebotes an die
Gläubiger
Sachverhalt des Schuldners, Herrn Anton Meyer
Verheiratet, Ehefrau nicht berufstätig, zwei Kinder im
Grundschulalter
Nettoeinkommen 1.850,00 € monatlich
„Merkposten“: bei drei unterhaltsberechtigten Personen monatlich
0,00 € pfändbar.
Angebot im Rahmen eines Insolvenzplanes an die Gläubiger:
„zur weiteren Verteilung kommt ein zusätzlicher Betrag von
5.000,00 €, der dem Schuldner speziell für dieses Angebot zur
Verfügung gestellt wird.
Die Gläubiger mit einer zur Insolvenztabelle angemeldeten und
festgestellten Forderung erhalten die Quote, die sich aus den für
die Verteilung an die Gläubiger verfügbaren Mittel im Verhältnis zu
den festgestellten Forderungen ergibt.
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11. Beispiel eines Angebotes an die
Gläubiger
Im Übrigen verzichten die Gläubiger gegenüber dem dies
annehmenden Schuldner auf ihre restlichen Forderungen
unter folgenden kumulativ vorzuliegenden aufschiebenden
Bedingung:
der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplanes und
der Einzahlung eines Betrages von 5.000,00 € auf das
Anderkonto des Insolvenzverwalters unter der
Kontonummer…, geführt bei … Dieser Betrag steht sodann
im Zuge der vorbenannten Quotenberechnung zur
Ausschüttung an die Gläubiger zur Verfügung.
Die Auszahlung der Quote erfolgt innerhalb von einem Monat,
nachdem die Nachricht des Insolvenzgerichtes über die
Rechtskraft des Planes zugegangen ist.“
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12. Beispiel eines Angebotes an die
Gläubiger
Quotenvergleich (wegen Obstruktionsverbot)
Keine Gruppenbildung, d.h. nur eine Gruppe aller
Insolvenzgläubiger
Abstimmungstermin: Zwei Insolvenzgläubiger werden durch
Bevollmächtigten vertreten und stimmen zu.
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Regelabwicklung Insolvenzplan
Insolvenzmasse = 0,00 € in den nächsten 6 Jahren Zur Verfügung gestellter Betrag = 5.000,00 €
Verfahrenskostenstundung 2.500,00 € Verfahrenskosten werden hiervon reguliert
(Gerichtskosten, Gutachtergebühr,
Insolvenzverwaltervergütung (1.150,00 € zzgl. 25 %
Zuschlag für Prüfung Fremdplan zzgl. MwSt = 1.710,00 €)
Keine Quote an die Insolvenzgläubiger 2.500,00 € zugunsten der Insolvenzgläubiger