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2.1.Volksrechte 1 ,[object Object]
Politische Rechte(Art. 34 Abs. 1 und 136 Abs. 1 BV) bedeuten die politische Selbstbestimmung und Teilhabe der Bürger an der Staatsgewalt. Sie geben den Stimmberechtigten die Möglichkeit aktiv am politischen Entscheidungsprozess teilzunehmen. Sie zählen als subjektive Rechte zu den Grundrechten.
VolksrechteZu den Volksrechten zählen die einzelnen Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der Stimmberechtigten als Ganzes. Sie sind als Kompetenzen des Staatsorgans Volk zu sehen und zählen zum Organisationsrecht. Das Wahlrecht, das Initiativrecht und das Referendumsrecht zählen zu den Volksrechten. Volksrechte werden im Folgenden näher dargestellt,[object Object]
2.1.Volksrechte 3 ,[object Object]
Obligatorisches VerfassungsreferendumArt. 140 Abs. 1 lit. a BV  Volk und Stände
Volksinitiative (Art. 138 ff. BV und 68 ff. BPR)
Verfassung kann jederzeit geändert werden (Art. 192 Abs. 1 BV)
Formelle Total- und TeilrevisionUnter der formellen Totalrevision versteht man die Änderung aller Artikel der Verfassung. Wobei es möglich ist, dass neue Artikel inhaltlich mit alten identisch sind. Eine formelle Teilrevision liegt dagegen vor, wenn nur einzelne Artikel der BV geändert werden.  
Materielle Total- und TeilrevisionDie materielle Revision stellt auf den Inhalt ab. Bei der materiellen Totalrevision werden eine oder mehrere Grundprinzipien der BV geändert. Bei der materiellen Teilrevision bleiben hingegen die Grundsätze gewahrt, es werden nur Einzelfragen geändert.
Allgemeine Anregung (Art. 99 ParlG)
Ausgearbeiteter Entwurf,[object Object]
Schranken der Verfassungsrevision
Einheit der Materie (Art. 75 Abs. 2 BPR)Die Einheit der Materie verlangt, dass die einzelnen Teile der Initiative einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Dieser ist gegeben, wenn die Regelungselemente einer Vorlage in einer Zweck-Mittel-Relation zueinander stehen, sie dasselbe Ziel oder eine einheitliche Thematik verfolgen.

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Bsr9

  • 1.
  • 2. Politische Rechte(Art. 34 Abs. 1 und 136 Abs. 1 BV) bedeuten die politische Selbstbestimmung und Teilhabe der Bürger an der Staatsgewalt. Sie geben den Stimmberechtigten die Möglichkeit aktiv am politischen Entscheidungsprozess teilzunehmen. Sie zählen als subjektive Rechte zu den Grundrechten.
  • 3.
  • 4.
  • 5. Obligatorisches VerfassungsreferendumArt. 140 Abs. 1 lit. a BV  Volk und Stände
  • 6. Volksinitiative (Art. 138 ff. BV und 68 ff. BPR)
  • 7. Verfassung kann jederzeit geändert werden (Art. 192 Abs. 1 BV)
  • 8. Formelle Total- und TeilrevisionUnter der formellen Totalrevision versteht man die Änderung aller Artikel der Verfassung. Wobei es möglich ist, dass neue Artikel inhaltlich mit alten identisch sind. Eine formelle Teilrevision liegt dagegen vor, wenn nur einzelne Artikel der BV geändert werden.  
  • 9. Materielle Total- und TeilrevisionDie materielle Revision stellt auf den Inhalt ab. Bei der materiellen Totalrevision werden eine oder mehrere Grundprinzipien der BV geändert. Bei der materiellen Teilrevision bleiben hingegen die Grundsätze gewahrt, es werden nur Einzelfragen geändert.
  • 11.
  • 13. Einheit der Materie (Art. 75 Abs. 2 BPR)Die Einheit der Materie verlangt, dass die einzelnen Teile der Initiative einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Dieser ist gegeben, wenn die Regelungselemente einer Vorlage in einer Zweck-Mittel-Relation zueinander stehen, sie dasselbe Ziel oder eine einheitliche Thematik verfolgen.
  • 14. Einheit der Form (Art. 75 Abs. 3 BPR)Dieses Erfordernis besagt, dass die Initiative entweder vollständig als ausgearbeiteter Entwurf oder vollständig als allgemeine Anregung eingereicht werden muss.
  • 16.
  • 17. 2.1.Volksrechte 6 Prüfungsfrage Die schweizerische Partei "Für eine freie Schweiz" hat am 15. Februar 2008 die Volksinitiative "Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)" mit insgesamt 212'028 Unterschriften im Bundeshaus eingereicht. Die Initiative hat den folgenden Wortlaut:
  • 18.
  • 19. 2.1.Volksrechte 8 Prüfungsfrage Die schweizerische Partei "Für eine freie Schweiz" hat am 15. Februar 2008 die Volksinitiative "Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)" mit insgesamt 212'028 Unterschriften im Bundeshaus eingereicht. Prüfen Sie, ob die Volksinitiative "Ausschaffung krimineller Ausländer (Aus- schaffungsinitiative)" die verfassungsmässigen Voraussetzungen der Gültigkeit erfüllt. (4 Punkte) Einheit der Form (total 0.5 Punkte): Entweder vollständig als ausgearbeiteter Entwurf oder vollständig als allgemeine Anregung: ist erfüllt, i.c. vollständig ausgearbeiteter Entwurf.
  • 20.
  • 21.
  • 22. 2.1.VOLKSRECHTE Gehen Sie das gleiche Schema mit Art. 123a BV durch (Verwahrungsinitiative)
  • 23. 2.1 VOLKSRECHTE Gehen Sie das gleiche Schema mit dem Minarettverbot durch Die Initiative bezweckt im Wesentlichen, dass in der Schweiz keine Minarette gebaut werden dürfen
  • 24. 2.1.Volksrechte 13 Beteiligung an Verfassungsgebung Obligatorisches VerfassungsreferendumArt. 140 Abs. 1 lit. a BV  Volk und Stände Volksinitiative (Art. 138 ff. BV und 68 ff. BPR) Beteiligung an der Gesetzgebung und bei Staatsverträgen Fakultatives Gesetzesreferendum (Art. 141 Abs. 1 lit. a BV; Art. 59 BPR) Bundesbeschlüsse: Art. 141 Abs. 1 lit. c BV Staatsvertragsreferendum Obligatorisch: Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften wie UNO, NATO (Art. 140 Abs. 1 lit. b BV) Fakultativ: Art. 141 Abs. 1 lit. d BV