Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie verwaiste vergriffene Werke nach der Umsetzung der Richtlinie zu den verwaisten Werken in das deutsche Recht genutzt werden können. Es werden sowohl die gesetzlichen Grundlagen dargestellt, als auch Einblick in das Register für verwaiste Werke beim Harmonisierungsamt für dne Binnenmarkt & das Register für vergriffene Werke beim Deutschen Patent & Markenamt genommen und dargestellt, wie viele Werke hier nach Inkrafttreten der Regelung Anfang 2014 hier Ende 2015 jeweils verzeichnet sind. Nach Darstellung von Theorie & Praxis wird auch ein Fazit gezogen & ein Ausblick gegeben.
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der Praxis
1. Praktischer Umgang mit
Verwaisten &
Vergriffenen Werken
Urheberrechtstagung Göttingen 17.11.2015
Dr. Ellen Euler, LL.M., Stellvertreterin des Geschäftsführers
Kommunikation, Finanzen, Recht Deutsche Digitale Bibliothek
2. … Verwaiste Werke Theorie & Praxis
… Fazit & Ausblick
… Vergriffene Werke Theorie & Praxis
… Fazit & Ausblick
... Mission der DDB
Agenda. . .
5. | Schwarzes Loch des 20 Jhds stopfen
| Rechtsicherheit bei der Nutzung verwaister Werke
| Motor für Digitalisierung und Online-Stellung kultureller Inhalte
Verfolgte Ziele :
Richtlinie 2012/28/EU
CC01.0.
6. Gesetz vom 01.01.2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, S. 3728BGBl I S.
3728 (PDF, 66 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Mit dem Gesetz vom 01.10.2013 zur Nutzung verwaister und
vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des
Urheberrechtsgesetzes wird die Richtlinie 2012/28/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister
Werke in deutsches Recht umgesetzt.
Inkrafttreten: Regelung für verwaiste Werke am 01.01.2014
Regelung für vergriffene Werke am 01.04.2014
7. Pressemitteilungen zu Verwaisten Werken
Pressemitteilung BMJ vom 28.06.2013:
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte:
Zukünftig können verwaiste Werke in Bibliotheken, Archiven und öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten digitalisiert und ins Internet gestellt werden.
Pressemitteilung BKM vom 20.09.2013:
Bernd Neumann betonte: „Ich bin froh, dass wir dieses wichtige Vorhaben meiner
kulturpolitischen Agenda in dieser Legislaturperiode erfolgreich umsetzen konnten.
Das Gesetz ist ein Meilenstein bei der Erleichterung des Zugangs zu unserem
kulturellen Erbe. Mit dieser Regelung schaffen wir eine solide Rechtsgrundlage für die
Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen bei der Nutzung verwaister und vergriffener
Werke.
9. Neues Leben für verwaiste Werke
Pressemitteilung Alicante, 27. Oktober 2014
Dr. Péter Lábody, Leiter der Urheberrechtsabteilung des Ungarischen Amtes für Geistiges
Eigentum:
„Ich persönlich bin der Ansicht, dass die Datenbank ein sehr nützliches Instrument sein
wird, ein transparentes und leicht zu handhabendes Interface, auf welches sich Nutzer ver-
waister Werke, Rechtsinhaber sowie die zuständigen nationalen Stellen verlassen können.
Diese Datenbank wird uns keinen erheblichen Verwaltungsaufwand abverlangen und wird
für Kultureinrichtungen im weiteren Sinn, für Urheber und für die allgemeine Öffentlichkeit
von großem Nutzen sein.“
Benjamin White, Leiter des Geistigen Eigentums an der British Library:
„Die Datenbank zu verwaisten Werken, unterstützt von der Richtlinie, ist ein kleiner aber
wichtiger Schritt im Hinblick darauf, das kulturelle Erbe Europas digital zugänglich zu
machen. Die Datenbank wird nicht nur Kultureinrichtungen helfen, ihre historischen
Bestände zu digitalisieren, sondern wird doppelten Arbeitsaufwand verhindern und
Wissensaustausch und Verbreitung bewährter Verfahren fördern. Diese ausgeglichene
Lösung wird Innovation in ganz Europa stärken und gleichzeitig die Interessen von Urhebern
schützen und fördern“.
10. Mehrwert der verwaiste Werke Datenbank
beim Harmonisierungsamt in Allicante
Kulturerbeeinrichtungen
können Informationen zu
verwaisten Werken in einer
zentralen online verfügbaren
Datenbank dokumentieren.
Rechteinhaber können
einer Nutzung
widersprechen und den
Status als verwaistes
Werk damit beenden.
Nutzer haben freien Zugang zu
Informationen über verwaiste
Werke und diesen selbst aus
den 28 EU Mitgliedstaaten und
der WWU.
Kulturerbeeinrichtungen
RechteinhaberNutzer
Grafik:GytaBerasneviciute,OHIMAllicante
11. Ergebnisse der
verwaisten Suche, die zu
dem Schluss geführt hat,
dass es sich bei dem
Werk oder der
Aufnahme um ein
verwaistes Werk handelt
Die Art & Weise in der
das verwaiste Werk
von der registrierenden
Organisation genutzt
wird
Jede Veränderung
des Status als
verwaistes Werk
Kontaktinformatio
nen der beteiligten
Organisation
Allgemeine
Beschreibung des
verwaisten Werkes
Informationen, die in der Datenbank vorgehalten
werden
Grafik:GytaBerasneviciute,OHIMAllicante
13. Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
Fragen, die mit JA zu beantworten sind, damit die Nutzung den Vorgaben der Gesetzgebung
zu den verwaisten Werken entspricht:
I. Zählt die nutzende Institution zum Kreis der Berechtigten?
II. Werden die intendierte Nutzung und der Bestandsinhalt von der Regelung
erfasst?
III. Abgleich mit der Datenbank für verwaiste Werke:
a) wurde eine sorgfältige Suche durchgeführt und dokumentiert
b) wurde das Werk in der Datenbank für verwaiste Werke beim HABM verzeichnet?
c) wird das verwaiste Werk gemäß der verzeichneten Nutzung genutzt
14. Kultur & Wissen online durch best. privilegierte Einrichtungen
Für bestimmte Nutzungen & Medientypen
Bild: Alain Riazuelo, CC-BY-SA 3.0
a) Wurde eine sorgfältige Suche durchgeführt
b) Wurden Werk & Nutzung in
die Datenbank eingetragen
c) Nutzung
15. Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
I. Zählt die nutzende Institution zum Kreis der Berechtigten?
Public Domain
16. Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
I. Zählt die nutzende Institution zum Kreis der Berechtigten?
Öffentlich zugängliche Bibliotheken
Bildungseinrichtungen
Museen
Archive
Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
17. Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
II. Werden die intendierte Nutzung und das Werk von der Regelung erfasst?
Freee Art Collective, Billboard
18. Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
II. Werden die intendierte Nutzung und das Werk von der Regelung erfasst?
WAS kann genutzt werden:
§§ 61 II, IV UrhG
- Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen,
Zeitschriften oder anderen Schriften
- Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke
aufgenommen sind
- Tonträger
aus Sammlungen von berechtigten Institutionen, wenn sie bereits veröffentlicht worden
sind.
Analoge Werkstücke NICHT: digitale Multimediawerke oder „digital borns“
Bild nur eingebettet NICHT: Einzelbild & 3 D Abbildungen
19. Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
II. Werden die intendierte Nutzung und das Werk von der Regelung erfasst?
WAS kann genutzt werden:
§§ 61 IV, 137n UrhG
Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, von der
berechtigten Institution aber bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurden und nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der
Rechtsinhaber in die Nutzung einwilligen würde.
Aber: Die Bestandsinhalte müssen der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014
überlassen worden sein.
§ 61 c Filmwerke und Tonträger aus öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wenn vor
dem 1. Januar 2003 von diesen hergestellt und in deren Sammlungen befindlich.
20. Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
II. Werden die intendierte Nutzung und das Werk von der Regelung erfasst?
WIE kann genutzt werden:
Erfüllung der im Gemeinwohl liegenden Aufgaben (§§61 V, 61c S. 2 UrhG)
Digitalisierung (Vervielfältigung gem. §16 UrhG) und Online-Stellung (öffentliche
Zugänglichmachung gem. §19a UrhG)
NICHT: Lizenzierung für weitere Nutzungen, transformative Nutzungen, speziell AV:
Kinovorführung, Fernsehausstrahlung, Lizensierung, DVD Produktion etc.
Kosten für die Erschließung können geltend gemacht werden
21. Praxis: Nutzung verwaister Werke
Voraussetzungen
III. Wurde eine sorgfältige Suche durchgeführt und dokumentiert bzw. ist
der Bestandsinhalt in der Datenbank für verwaiste Werke beim HABM verzeichnet?
Public Domain
22. Voraussetzungen:
Vor Aufnahme der Nutzung
Für jeden Bestandsinhalt sowie in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände
Umfang: mindestens die in der Anlage benannten Quellen
Ort der Suche:
Mitgliedstaat der EU, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde (I 1)
Falls Hinweise auf relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten,
muss auch hier gesucht werden (I 3)
Dritte dürfen mit der Durchführung der sorgfältigen Suche beauftragt werden (I 4)
Filmwerke, Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen
sind: Mitgliedstaat der Hauptniederlassung / des gewöhnlichen Aufenthalts des
Herstellers (II)
Unveröffentlichte Bestandsinhalte: Mitgliedstaat des Sitzes der Institution, die
Bestandsinhalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers ausgestellt oder verliehen hat (III)
Sorgfältige Suche § 61a I UrhG
23. Teilverwaiste Werke § 61 III UrhG
Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhaltes, kann dieser auch dann
vervielfältigt werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle
Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von
den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist.
24. Dokumentation § 61a IV, V UrhG
Dokumentation der Suche und Weiterleitung der folgenden Informationen:
Bezeichnung des Bestandsinhaltes
Art der Nutzung
Änderung des Status
Kontaktdaten der Institution
In der Datenbank wird nur eine Basisdokumentation über die sorgfältige Suche
vermerkt. Sie beinhaltet für jedes OW den Zeitraum der Suche sowie die Länder,
in denen diese durchgeführt wurde. Genauere Dokumentationen über die
verwendeten, länderspezifischen Quellen müssen innerhalb der nutzenden BO
verwaltet werden. Sie fließen nicht mit in die OW-Database ein.
25. Beendigung des Waisenstatus § 61b UrhG
| Ende des Waisenstatus, wenn Rechtsinhaber nachträglich festgestellt oder
ausfindig gemacht wird
| Anspruch des Rechtsinhabers gegen die nutzende Institution auf Zahlung
einer angemessenen Vergütung
49. Insgesamt registrierte “Beneficiary Organisations” aus Dt: 8
Berlinische Galerie,
Deutsche Nationalbibliothek,
Deutsches Filminstitut - DIF e.V.,
Deutsche Kinemathek – Museum für Film und Fernsehen
Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,
Technische Informationsbibliothek,
Universitätsbibliothek der Humboldt - Universität zu Berlin,
Stadtteilgeschichten.net.e.V.
Deutschland in der Datenbank verwaiste Werke
50. Länder die verwaiste
Werke registriert haben
Total = 12
Länder die keine
verwaisten Werke
registriert haben
Total = 19
Verwaiste Werke in Europa
Stand November 2015
Einträge in der verwaiste
Werke Datenbank =
1430
Grafik:GytaBerasneviciute,OHIMAllicante
51. Länder die eine oder mehrere
“Beneficiary organisations” in
der Datenbank für verwaiste
Werke registriert haben = 20
Davon:
Bibliotheken = 27
Mediatheken = 12
Museen = 8
Archive = 8
Universitäten = 4
Rundfunk = 2
Gesamtzahl der berechtigten
Organisationen = 61
Länder die keine “beneficiary organisation in
der Datenbank registriert haben = 11
darunter Italien
Verwaiste Werke in Europa
Stand November 2015
Grafik:GytaBerasneviciute,OHIMAllicante
52. Nutzung der Datenbank in den Ländern:
Top 3 im Hinblick auf die Anzahl der reg. verwaisten Werke:
o Niederlande (779)
o Ungarn (502)
o Großbritannien (51)
Top 3 im Hinblick auf registrierte “beneficiary organisations”:
o Großbritannien (10)
o Litauen (10)
o Deutschland (8)
Verwaiste Werke in Europa
Stand November 2015
54. Praktische Gründe
Nur bestimmte öffentliche Einrichtungen sind privilegiert
Fehlendes Personal
Fehlendes Budget
Keine Refinanzierungsmöglichkeit der aufwendigen und
kostenintensiven sorgfältigen Suche
Widerspruchsmöglichkeit eines vermeintlichen
Rechteinhabers mit rückwirkendem Anspruch auf
angemessene Vergütung
Eingeschränkter Anwendungsbereich im Hinblick darauf
was & wie genutzt werden kann => eingeschränkter Nutzen
55. Funktionalität der Datenbank ?
OHIM, Alicante 3./4. Juli 2014
Zur Erprobung der Orphan Works Database waren die zukünftigen Nutzer der
Datenbank zu einem Test auf das Gelände des HABM (Office for Harmonization
in the Internal Market) in Alicante eingeladen.
Erkenntnisse:
• Einzeltitel- Eingabe / Bulk Upload aufwendig
• Nicht verwaiste Werke können bislang nicht in der Datenbank hinterlegt
werden, auch wenn sie als Referenz und für die Findbarkeit des verwaisten
Werkes dringend benötigt würden.
• Beim Bulk Upload Unique Identifier für jedes einzelne embedded OW Pflicht
• Werke, die in der Datenbank registriert werden, müssen von den
registrierenden Organisationen auch genutzt werden.
• Gegenwärtig keine Schnittstelle, um automatisiert eigene Bestände gegen
die schon registrierten Werke abzugleichen
56. Aufwendige Workflows bis zur autorisierten
Registrierung eines Werkes als verwaist
User Log in
Orphan Work
Record
Fill in
Orphan Work
Record
Submission
Send e-mail
To
National Authority
[Record with errors]
[Correct Record]
Beneficiary Organization users
Orphan Work
Record
Save
Success
Message is showed
To the user
1
2
3
4
5
6
Registrierung eines Orphan Work
durch den Nutzer einer
Beneficiary Organisation
User Log in
Forwarding of a Record of a
New Orphan Work
National Competent Authority
(NCA) user
Access Pending
Forward
Task List
Select the
Record(s)
to forward
Search
[Search]
[Selection]
Record Opened
In Read Only Mode
Success
Message is showed
To the user
Send e-mail
To
Record
Owner
1
2
3.a
3.b 4.a
[Access]
Forward
Of
Selected Record(s)
[Transmission]
[Back]
4.b
5
6
Autorisierung der
Registrierung eines
Orphan Works
59. Meinungsäußerung aus dem Museumsbereich
Sammlungsdirektor HdG Dietmar Preißler:
„Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der „verwaisten Werke“ sind für die
Arbeit in einem zeithistorischen Museum mit Objekten, die von der Schutzfrist
berührt sind, nicht hilfreich“
1. Die musealen Objekte – also zwei- und drei-D-Objekte – werden durch die
gesetzlich Definition nicht erfasst. Die „verwaisten Werke“ im Sinne des Gesetzes
beziehen sich lediglich auf Schriftgut und AV-Materialien. Danach können die
meisten betroffenen musealen Objekte eben nicht in die DDB integriert werden.
2. Der personelle und finanzielle Aufwand der im Gesetzt geforderten „sorgfältigen
Suche“ und deren Dokumentation ist zu aufwändig. Allein im Haus der Geschichte
müssten zehntausende Objekte überprüft werden. Die Prüfung nach dem im
Gesetz vorgesehenen Verfahren würde sich über viele Jahre hinziehen.
3. Die Höhe der angemessenen Vergütung nach Bekanntwerden des Rechteinhabers
ist nicht kalkulierbar.
Foto: JPeterson cc by-sa 2.0
60. Meinungsäußerung aus dem Archivwesen
Abteilungsleiterin Fachliche Grundsatzangelegenheiten und zentrale
Fachdienstleistungen, Bundesarchiv Koblenz, Martin-Weber:
„Wir können auch nach Inkrafttreten der verwaiste und vergriffene Werke Regelung
den Schatz unseres Bildarchivs nicht heben. Tausende von Bildern schlummern
weiterhin in den Archiven, weil selbstständige Fotografien (Einzelbilder) von dieser
Regelung nicht erfasst sind.“
Die Richtlinie geht stark von einem
bibliothekarischen Ansatz aus, hier ist der
Urheber größtenteils namentlich bekannt,
nur der "Rechteverbleib" nicht. Dies stellt
sich bei Bildern (Fotos, Luftbilder, Plakate)
anders dar:
Hier ist der Urheber - wenn überhaupt -
nur mit Nachnamen bekannt. Bei ca. 3
Millionen Bildern im Bundesarchiv ist kein
Urheber genannt (wobei größtenteils auch
kein Aufnahme- und/oder
Veröffentlichungsdatum bekannt ist, so
dass § 66 UrhG ins Leere läuft), bei ca. 65%
ist lediglich der Nachname des Fotografen
bekannt.
61. Meinungsäußerung aus dem Filmbereich
Secretary Association des Cinémathèques Européennes – ACE
& European Film Gateway, FORWARD Kerstin Herlt:
Bild: Public Domain Fundstelle Pixabay
„ Ein Anfang ist gemacht. Die Verwaiste Werke Regelung sollte zukünftig aber auch das
Zeigen der verwaisten Filme in den Kinos erlauben und es sollte ein Schutz gegen
Abmahnungen geschaffen werden.“
1. Die Nutzung darf sich nicht auf die Online Nutzung beschränken, sondern muss auf
Kinoaufführung, DVD Editionen, Nutzung für Ausstellungen etc. ausgeweitet werden.
2. Es fehlt an Regelungen, die die Produzenten und Filmgesellschaften, also diejenigen Quellen,
die laut Gesetz durchsucht werden müssen, dazu verpflichten, Auskunft zu geben, bzw.
Regelungen für den Fall, dass die notwendige Auskunft nicht erteilt wird. So könnte man
etwa eine Frist für die Auskunft setzen, nach deren Verstreichen das Werk als verwaist gilt.
3. Ein Rechteinhaber der Widerspruch erhebt, sollte seine angebliche Rechteinhaberschaft
beweisen müssen (so geregelt in Finnland).
62. Meinungsäußerung aus dem Bibliotheksbereich
Verwaltungsdirektorin DNB Dorothea Zechmann:
„Die verwaiste Werke Regelung ist ungeeignet um Massendigitalisierung
durchzuführen. Die Deutsche Nationalbibliothek wird hierzu auf die vergriffene
Werke Regelung zurückgreifen.“
Foto:CCBy3.0.JürgenKeiper
65. Artikel 10 der RL 2012/28/EU Überprüfungsklausel
Die Kommission verfolgt laufend die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt
bis zum 29. Oktober 2015 und danach in jährlichen Abständen einen Bericht über die mögliche
Einbeziehung von Verlegern und von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor, die derzeit nicht unter ihren Anwendungsbereich
fallen, insbesondere eigenständige Fotografien und andere Bilder.
Bis zum 29. Oktober 2015 legt die Kommission im Lichte der Entwicklung digitaler Bibliotheken
dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Erforderlichenfalls legt die Kommission — insbesondere um das Funktionieren des
Binnenmarkts sicherzustellen — Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor.
Ein Mitgliedstaat, der berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Umsetzung dieser
Richtlinie eine der in Artikel 1 Absatz 5 genannten nationalen Regelungen über die Verwaltung
von Rechten behindert, kann die Kommission mit dieser Angelegenheit befassen und ihr dabei
alle maßgeblichen Nachweise vorlegen. Die Kommission berücksichtigt diese Nachweise bei der
Erstellung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Berichts und bei der Prüfung der
Erforderlichkeit der Vorlage von Änderungsvorschlägen zu dieser Richtlinie.
69. Gesetz vom 01.01.2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, S. 3728BGBl I S.
3728 (PDF, 66 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Mit dem Gesetz vom 01.10.2013 zur Nutzung verwaister und
vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des
Urheberrechtsgesetzes wird die Richtlinie 2012/28/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister
Werke in deutsches Recht umgesetzt.
Inkrafttreten: Regelung für verwaiste Werke am 01.01.2014
Regelung für vergriffene Werke am 01.04.2014
70. Verwertungsgesellschaftslösung
Vermutungsregelung für Außenseiter § 13d Abs. 1
UrhWG
VG WORT und VG Bild-Kunst nehmen kollektiv
entsprechende Rechte wahr
Werke sind vergriffen
Prüfung anhand des VLB für Bücher
Werke, die in Deutschland erstveröffentlicht sind (keine
Übersetzungen)
Schriftwerke von vor 1966 (§ 13 d Abs. 1 Nr. 1 UrhWG)
Werke im Bestand von öff. Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven
Nutzung für nichtgewerbliche Zwecke
Registereintragung beim DPMA
Kein Widerspruch des Rechteinhabers innerhalb von 6
Wochen
Jederzeitiger Widerspruch möglich
Umsetzung der RL 2012/28/EU in §§ 13d, 13e UhrWG
72. Nutzungsrechte
Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung ausschließlich
zum Zweck der Nutzung im Rahmen von digitalen Bibliotheken, Nutzung zu
gewerblichen Zwecken ist ausgeschlossen
Lizenzgebühren:
Rahmenvertrag
73. Pressemitteilung DNB vom 08.10.2015:
Lizenzierungsservice vergriffene Werke erfolgreich gestartet
84. Praktische Gründe
VW-LIS ist gerade erst (Juli 2015) gestartet
Viele Einrichtungen haben für 2015 keine Mittel mehr
einstellen können – Mittel müssen erst wirksam im
Haushalt eingestellt werden
87. Fazit
Frau Schwens Generaldirektorin DNB FaM:
„Wir haben mit dieser Lösung eine tolle Regelung um Werke
zu digitalisieren & zur Verfügung zu stellen, die andernfalls
nicht verfügbar gemacht werden könnten“
Problematische Aspekte der Umsetzung in Deutschland:
Regelungen erfassen nur Schriftwerke
Audio- und audiovisuelle Werke können nur über
europäische Ansätze eingebunden werden (z.B.: „Licensing
for Europe“)
Regelung fixiert auf Werke von vor 1966
„Moving Wall“ wäre sinnvoller
Registerkosten (1 €)
Keine Regelung für grenzüberschreitende Sachverhalte
89. Erarbeiten einer Lösung für Zeitschriften und Zeitungen
Rechte von Autoren und Verlegern müssen an die VG
übertragen werden
Erarbeitung einer Rechercheroutine – evt. auch mit Rückfrage
bei den einzelnen Verlagen
Ausschlusskriterium: andere Onlineangebote
Ausblick
90. VW-LIS – Häufig gestellte Fragen FAQ bei DNB
http://www.dnb.de/DE/Header/Hilfe/lizenzierungsserviceVwFaq.html
99. CC By Sa 2.0. // Ed Schipul // https://www.flickr.com/photos/eschipul/4239849264/
Deutsche Digitale Bibliothek
Freier Zugang zu Kultur und Wissen
100. Deutsche Digitale Bibliothek
Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Foto Naturkundemuseum Berlin
Zitat Prof. Vogel
Direktor Naturkundemuseum Berlin
„Museen wandeln sich vom Wissenshüter zum Facilitator“
„Digital macht mehr Lust auf die Originale“
103. Collage, MEME etc.pp.
Playmobil figurer fra Museo del Prado og Rijksmuseum, baseret på malerier af Dürer og Vermeer. Foto CC BY 4.0 Merete Sanderhoff
105. Fazit
„Warum das Potenzial der vergriffenen & verwaisten Werke
nicht voll ausschöpfen und auch born digitals mit in den Blick
nehmen sowie Nachnutzungen erlauben?“
106. Auf Wiedersehen in der
Deutschen Digitalen Bibliothek
Ellen Euler, Stellvertreterin des Geschäftsführers
e.euler@hv.spk-berlin.de