3. Friedrich Christoph Dahlmann
* 13. Mai 1785 in Wismar
† 5. Dezember 1860 in Bonn
deutscher Historiker und Staatsmann
Führende Kopf der „Göttinger Sieben“
Mitverfasser der Paulskirchen- Verfassung von1848
4. Ausbildung
erste wissenschaftliche Ausbildung: Lateinschule in Wismar
1802: Universität Kopenhagen
Studium der klassischen Philologie
1804: Treffen mit Friedrich August Wolf in Halle
1809 reiste er nach Dresden
Freundschaft mit Heinrich von Kleist
5. Junge Laufbahn
1810: Erwerb eines philosophischen Doktorgrad in Wittenberg
1811 habilitierte er sich in Kopenhagen als Privatdozent der Phi
1812 den Auftrag, an der Universität Kiel geschichtliche Vorlesu
wurde 1813 als außerordentlicher Professor angestellt
Kiel 1815: Festrede
Apell zur Arbeit an der politischen Wiedergeburt Deutschland
6. Sekretär der schleswig-holsteinischen Ständevertretung
oppositionelle Stellung zur dänischen Regierung
1829: Professor der deutschen Geschichte und
Staatswissenschaften in Göttingen
nach Göttinger Revolution (Januar 1831):
Deputierter der Universität
Mitwirken bei Abfassung des hannoverschen Verfassungsen
zu Vertreter in der Zweiten Kammer gewählt
7. Die Göttinger Sieben
1837: Krönung von Ernst August II. von Hannover
Außerkraftsetzen der Verfassung
Protestaktion Dahlmanns
mit sechs weiteren Göttinger Professoren
„Göttinger Sieben“
Entwurf einer Protestation
erklärt Verfahren des Königs zu Staatsstreich
Folge: Absetzung +Ausweisung aller Beteiligten
8. Flucht nach Leipzig
verhindert: Ängstlichkeit des Ministeriums
weggang nach Jena
1842: Thronbesteigung Friedrich Wilhelms IV:
Berufung nach Bonn
1. November 1842 als Professor an der Universität Bonn
Sohn des Bürgermeisters und Syndikus Johann Christian Ehrenfried Dahlmann
Abhandlung über Ottokar von Böhmen die er bei der von der Universität veranstalteten Feier der Schlacht bei Waterloo hielt, mahnte er mit ernsten Worten zur
Eintritt für deren Rechte 3. an den Generalgouverneur Herzog von Cambridge abgesandt 3.2von Universität
2. unter ihnen die Brüder Grimm.
1(Hoffnung auf Ruhiges Wirken) 3. galt weithin als politische Autorität+ auch Regierung bei Universitätsangelegenheiten seinen Rat