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DIE WAHRE LYONESS – STORY
→DAS PERFEKTE GETARNTE „ILLEGALE SCHNEEBALLSYSTEM“?
INHALTSVERZEICHNISS:

1. Vorwort
2. Lyoness Holding Europe AG
Geschäftstätigkeit und Expansion mit 1% vom Einkaufsvolumen?

3. Lyoness Child & Family Fondation
Spenden aus einem “Pleiteunternehmen”?

4. Lyoness Europe AG
Die „wahre Geldmaschine“ als Geschäftsmodell

5. Kündigung Vertragsverhältnis
Gutschein-Aufzahlung

6. Legalität von Lyoness?
Die schweizerische FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht)
ermittelt.

Seite 2 von 17
1. VORWORT
Die „Einkaufsgemeinschaft Lyoness“ wirbt in nachfolgenden europäischen Ländern (siehe
www.lyoness.at) mit Rabatten auf die täglichen Einkäufe der Kunden.
Österreich
Rumänien
Serbien
Schweiz
Grossbritannien
Belgien
Ungarn
Bulgarien
Deutschland Italien
Irland
Schweden
Slowakei
Slowenien
Polen
Frankreich
Griechenland
Litauen
Tschechien
Kroatien
Türkei
Holland
Mazedonien
(Info: Geschäftstätigkeit auch International wie z.B.: USA, Canada, Dubai, Afrika, Brasilien, etc.).
Dazu werden Rabattvereinbarungen (oftmals Scheinvereinbarungen, siehe Beilage Nr.7/1) mit großen
Filialisten und KMU`s (Klein- und Mittelunternehmen) abgeschlossen.
Der vereinbarte Rabatt wird den Kunden wöchentlich rückvergütet. Dabei verbleibt 1% dieses Rabattes in
der Firma Lyoness als Verdienst.
Wir werden in den nächsten Seiten aufzeigen, dass es unmöglich ist mit nur 1% vom Einkaufsvolumen die
internationale Geschäftstätigkeit von Lyoness zu finanzieren. Daraus ergibt sich die logische
Schlussfolgerung, dass Lyoness „andere“ Einnahmequellen kreiert hat, welche nach unserer Recherchen
und aufgrund einiger sehr wichtiger Details, sehr bedenklich bis wahrscheinlich illegal („schneeballartiges
Geschäftsmodell“) anzusehen sind.
Lyoness kommuniziert nach „außen“ (über Websites, Pressemitteilungen usw.) nur einen kleinen Teil
seines Geschäftsmodells (siehe Beilage Nr. 6, 6/1). Im Hintergrund – ohne offizielle Kommunikation nach
außen - läuft die „Geldmaschine Lyoness“ auf Hochtouren.
Lyoness kassiert von Kunden bzw. Vertriebsmitarbeitern „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“. Diese
„Anzahlungen“ werden von allen Kunden (ausgenommen Kunden in Italien) auf Konten der Lyoness
Europe AG, mit Sitz in der Schweiz einbezahlt.
Diese Kundengelder werden, laut Aussagen von Erwin Hüsler (z.Z. Präsident des Verwaltungsrates der
Lyoness Europe AG), in der Schweiz als Umsatz verbucht. Eine notwendige, offizielle Genehmigung in der
Schweiz, zur Verwaltung von Kundengeldern, liegt NICHT vor.
Die eingesammelten Gelder werden vermutlich zweckentfremdet verwendet bzw. ausgegeben.
Die Kunden haben bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses keinen Anspruch auf Rückvergütung!
Mit dieser „Geldmaschine“ hat Lyoness in den letzten Jahren weltweit circa € 350.000.000 kassiert und
nur einen geringen Teil (circa 25%) davon als Provisionen wieder ausgeschüttet.
Wir, das sind unter anderem Eckart Passler und Günther Kreuzer, besitzen genaueste Systemkenntnisse
von Lyoness und hatten aufgrund unserer Tätigkeit für Lyoness in Italien auch internen Einblick ins
Unternehmen.
Die oben genannten Behauptungen und noch viele weitere „Ungereimtheiten“ werden anhand von vielen
Dokumenten eindeutig demonstriert.

Seite 3 von 17
2. LYONESS EUROPE AG
Geschäftstätigkeit und Expansion mit 1%?
Anhand einfachster Internet-Recherchen soll aufgezeigt werden, wie erfolgreich Lyoness ist und wie das
Unternehmen finanziert wird.
Wie man der Lyoness-Broschüre „Gemeinsam sind wir stark“ (CH-Version, Ausgabe 2009 auf Seite 34)
entnehmen kann finanziert sich Lyoness mit 1% Rabatt aus dem Handelsumsatz (siehe Beilage Nr 1/1).
Weitere Informationen zur Herleitung des Lyoness Verdienstes liefert das Interview mit Lyoness-Gründer
CEO Hubert Freidl „Das ist eine völlig normale Wirtschaftsform“ vom 15.10.2008 im Onlineportal von
FORMAT.at und der Artikel „Lyoness: Europaweite Einkaufsgemeinschaft aus Österreich startet durch“
vom 15.10.2008 welcher in der Onlineausgabe des FORMAT.at und in der Printversion 42/08
veröffentlicht wurde. (siehe Beilage Nr. 6/4)
Hierzu ein wichtiger Hinweis:
Österreich war das Gründungsland im Jahr 2003 und platzierte sich in der Länderwertung der letzten
Jahre IMMER auf Platz 1, d.h. Österreich ist mit Abstand das stärkste Lyoness-Land!!!
Laut Aussage von Herrn Freidl gab es in Österreich folgende Fakten:
-

10/2008: circa 55.000 Kunden in Österreich
10/2008: circa 1.700 Partnerunternehmen in Österreich
2007: Einkaufsvolumen (mit Gutscheinen) von € 34,2 Millionen in Österreich

Der Ertrag von Lyoness entspricht 1% vom Handelsumsatz (Einkaufsvolumen der Lyoness Kunden bei
Lyoness Vertragspartnern) und beträgt somit:

€ 342‘000.- für das Jahr 2007 in Österreich!
Es stellt sich nun die Frage:
Wie kann ein Unternehmen, welches in Österreich 2007 einen Ertrag von 342‘000 € erwirtschaftet hat
und nach Abzug des Betriebsaufwand (Lohnkosten, Miete, Sozialabgaben, Material, Infrastruktur,
Businessinfos, Betriebsausflüge, etc.) eine Expansion in 23 europäische und internationale Länder
finanzieren? Die Firma muss einen x-millionenfachen Verlust eingefahren haben!
Die Antwort ist einfach:
Diese Firma müsste eigentlich hoffnungslos überschuldet und längst in Konkurs sein. Die einzige
Möglichkeit ist eine „andere Einnahmequelle“ – oder auch Außenfinanzierung, sprich Fremdfinanzierung.
Da eine Außenfinanzierung über einen klassischen Bankkredit schlichtweg nicht möglich ist – keine Bank
würde dieser Firma Lyoness Geld leihen – kann dies nur über eventuelle Aktionäre erfolgen oder durch
eine schwer durchschaubare, komplizierte Einnahmequelle namens „Lyoness-System“ im Hintergrund.

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Seit Jänner 2011 spricht Lyoness (nach eigener Aussage) von 18‘500 Partnerunternehmen und 1‘200‘000
Kunden. Eine Hochrechnung mit dem vorhandenen Zahlenmaterial für das Jahr2010 ergibt folgende
Umsätze für die gesamte LYONESS EUROPE AG, d.h. aus ALLEN europäischen Ländern:
Basis aus dem Jahr 2007:
Ertrag von € 342‘000 € : 55‘000 Kunden = € 6,22/Kunde (= Faktor zu Berechnung)
Hochrechnung auf 2010:
Faktor € 6,22 x 1,200.000 Kunden =

€ 7.461.818 Ertrag für 2010

Wie man der Lyoness-Broschüre „Gemeinsam sind wir stark“ (CH-Version, Ausgabe 2009 auf Seite 33)
entnehmen kann beschäftigt Lyoness 300 Mitarbeiter (siehe Beilage). Somit ergibt sich ein Ertrag pro
Mitarbeiter, wie folgt:
Ertrag 2010 von circa € 7‘461‘818 : 300 Mitarbeiter = 24‘872 € / Mitarbeiter
Mit diesem Ertrag pro Mitarbeiter können nicht einmal die Mitarbeiterlöhne bezahlt werden!!!
→

Anhand diesen Hochrechnungen wurde klar aufgezeigt, dass sich Lyoness nie und nimmer
durch den 1% Rabattanteil aus dem Handelsumsatz (Einkaufsvolumen) finanziert!!!

→

Lyoness muss sich über eine andere Einnahmequelle finanzieren!
Eine Einnahmequelle namens „Lyoness-System“ – ein kompliziertes und für Laien schwer
verständliches Geschäftsmodell.

Seite 5 von 17
3. LYONESS CHILD&FAMILY FOUNDATION
Spenden aus einem “Pleiteunternehmen”?
Anhand einfachster Internet-Recherchen wird aufgezeigt wie die Lyoness Child & Family Foundation
finanziert wird.
Wie man der Lyoness-Broschüre „Gemeinsam sind wir stark“ (CH-Version, Ausgabe 2009) auf Seite 10
entnehmen kann geht ein Teil des Rabattes des Handelsumsatzes (siehe Beilage) als Spende an die
Lyoness Child & Family Foundation.
Auf Businessinfos und Seminaren erläutert Lyoness den Anwesenden, dass 0.1% aus dem gesamten
Einkaufsvolumens von Lyoness gespendet wird.
Dies bedeutet dass Lyoness Österreich im Jahre 2007 folgenden Betrag gespendet hat:
Einkaufsvolumen 2007: € 34‘200‘000 x 0.1% = € 34.200
Weitere Informationen liefert die Lyoness Präsentation auf www.lyoness-foundation.org. Laut einer
Präsentation hat Lyoness im Jahre 2008 für Tanzania € 70.000 gespendet (siehe Beilage, Photo Hubert
Freidl mit Check), finanziert Schulen in Honduras, uvm.

Nun stellt sich die Frage, warum wurde 2008 die Child & Family Foundation gegründet? Warum spendet
Lyoness 0.1% des gesamten Einkaufsvolumens (d.h. 10% vom Verdienst Lyoness, der ja bekanntlich 1%
beträgt) obwohl sich Lyoness mit seinen Einnahmen nicht einmal selbst finanzieren kann?

Seite 6 von 17
WICHTIGE DETAILS AM RANDE:
In Italien wurde im Herbst 2010 ein Projekt der „Lyoness Child & Family Fondation“ realisiert. In
Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus IRCCS BURLO GAROFOLO in Triest, wurde im Rahmen der
Barcolana am 10.10.2010 (jährliche Segelregatta mit der größten Teilnehmeranzahl weltweit) ein Projekt
für einen Kinderspielplatz auf dem Areal des Krankenhauses, realisiert. (siehe Beilage Nr. 6/9) Dazu
wurden Werbeartikel wie z.B. T-Shirt, Kappen, Luftballone, Aufkleber für die Segel der Boote,
Werbeplakate etc. von „Lyoness“ kostenlos zur Verfügung gestellt um mit dem Verkaufserlös den
Kinderspielplatz zu realisieren.
Offiziell war dies ein Projekt der Lyoness „Child & Family Fondation“ (siehe Beilage Nr. 6/9). Es wurde
der Eindruck vermittelt, dass die Fondation den Spielplatz finanzieren wird. Der Verkauf der
Werbeartikel musste aber über die Struktur erfolgen und BEZAHLEN MUSSTE DIE GESAMTEN KOSTEN
(Projekt, Werbematerial, Spezial-Event am 10.10.2010, alle Nebenkosten) in der Höhe von circa €
40.000 die Landesgesellschaft LYONESS ITALIA Srl
→

Mit diesem Beispiel bzw. Projekt wird EINDEUTIG bewiesen, dass sich die Lyoness Child &
Family Fondation NIEMALS aus von 0,1 % des Lyoness Einkaufsvolumens finanziert.

→

Lyoness vermittelt dem Kunden mit seiner Child & Family Foundation das Gefühl ein sehr
erfolgreiches und „soziales - gemeinnütziges“ Unternehmen zu sein.

→

Der Kunde hat das Gefühl, wenn er bei Lyoness mitmacht Gutes zu Tun!

→

Lyoness täuscht seine Kunden und die Öffentlichkeit bewusst mit seiner Child & Family
Foundation um von der „wahren Geldmaschine“ abzulenken!

Seite 7 von 17
4. LYONESS EUROPE AG
Die „wahre Geldmaschine“ als Geschäftsmodell

„Anzahlung auf zukünftige Einkäufe“
Wie bereits vorgängig erwähnt kann sich die Lyoness nicht durch den Ertrag von 1% des Handelsumsatzes
(Einkaufsvolumens) finanzieren und somit ist dies auch nicht das Kerngeschäft von Lyoness.
Das wahre Kerngeschäft für Lyoness ist der Verkauf von „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“, d.h. ein
Kunde macht eine „Anzahlung“ und kann sich den circa 8fachen Wert „erwirtschaften“ und erhält diesen
zu circa 60% in Gutscheinen der Lyoness Partnerunternehmen und zu circa 40% in Cash.
Deshalb werden sogenannte „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ verkauft und von Lyoness kassiert!
Der Begriff „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ wurde von Lyoness bewusst gewählt um die Kunden
(Lyoness-Vokabular: Business Partner) und die Öffentlichkeit ZU TÄUSCHEN und um von der „wahren
Geldmaschine“ abzulenken.
Was vermittelt die Bezeichnung „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ den Kunden?
Die Bezeichnung vermittelt:
 Der Kunde macht eine Anzahlung auf Etwas, ein Produkt, eine Dienstleistung
(er/sie kann ja auch z.B. bei KIKA eine Anzahlung auf Möbel machen)
 Das Geld gehört dem Kunden, da er/sie ja für etwas angezahlt hat
(z.B. bei KIKA bekomme der Kunde eine Quittung dafür) und bezahlt den Rest bei Erhalt des
Produktes.
 Sollte der Kunde seine Meinung änder kann er/sie die Anzahlung auch für andere Produkte im
z.B. „Hause“ KIKA verwenden
Die RICHTIGE BEZEICHNUNG ist: „Kauf einer Position“ im binären Verrechnungssystem Lyoness!
Der „wahre“ Zweck einer „Anzahlung“ ist der Kauf einer Position, d.h. der Kunde kauft nur eine Nummer
im binären Verrechnungssystem (siehe Beilage Nr. 2) Die bestätigt auch Lyoness in den AGB`s (siehe
weiter unten in diesem Kapitel und Kapitel 5).
Diese gekauften Positionen können sich Provisionen und Gutscheine „erwirtschaften“, d.h. verdienen.
Die Erwirtschaftung erfolgt AUSSCHLIESSLICH über das rekrutieren von anderen Personen, d.h. NUR
wenn der Kunde es schafft andere Personen davon zu überzeugen auch „Positionen“ zu kaufen, verdient
er seine Provisionen (d.h. aus € 2.000 „Anzahlung“ werden € 16.572). Einkäufe bei Partnerunternehmen
und die daraus resultierenden Rabatte haben KEINEN Einfluss auf das Ergebnis!
Im Falle, dass der Lyoness-Kunde KEINE anderen Personen überzeugen kann, auch „Positionen“ zu kaufen,
kommt KEINE Erwirtschaftung zustande und sein „Kauf“ bleibt bei Lyoness. Der Kunde bekommt NICHTS
von Lyoness, KEINE GEGENLEISTUNG, KEINE GUTSCHEINE für seine „Anzahlung“ und hat KEINEN
ANSPRUCH AUF RÜCKVERGÜTUNG (siehe Beilage Nr. 2/2 AGB`s Pkt 10.3)
Zur Verdeutlichung des Geschäftsmodells:
Der Lyoness Kunde hat ein Business Paket mit „Anzahlung auf zukünftige Einkäufe“, sprich Kauf von
Positionen, in der Höhe von € 2.000 gezeichnet und bezahlt. Der Betrag von € 2.000 wird im binären
Verrechnungssystem gesetzt.
Seite 8 von 17
Die Setzung wird von Lyoness zwingend vorgegeben und verteilt sich wie folgt auf die WK 1, WK 2 und
WK 3 (WK = Wirtschaftskategorie):
WK 1: € 350,das sind 7 Positionen mit einem Wert von à € 50,WK 2: € 450,das sind 3 Positionen mit einem Wert von à € 150,WK 3: € 1.200,das sind 3 Positionen mit einem Wert von à € 400,- Gesamt: € 2.000,Der Kunde MUSS nun andere Personen ansprechen und diese MÜSSEN auch Positionen kaufen, damit
er/sie sein Geld wieder zurück erhält! Sollte dies nicht gelingen, bekommt er/sie NICHTS dafür!
Der Kunde brauch minimum 4 Personen um überhaupt „provisionsberechtigt“ zu sein, d.h. wenn er keine
4 direkten Personen mit „Anzahlungen“ hat, werden dem Kunden die eventuell bereits angefallen
Provisionen, NICHT AUSBEZAHLT!
Will der Kunde seine „gesamte Erwirtschaftung“ erreichen MUSS er mindestens 8 Personen Lyoness
verkaufen!
Sollte dies gelingen kann er/sie mit nachfolgenden Beträgen als Erwirtschaftung der Rückvergütungen
(Gutscheine + Cash) rechnen. Garantie gibt es dafür keine, denn auch seine 8 Personen MÜSSEN
mindestens 4 bzw. 8 Personen von Lyoness überzeugen und „Anzahlungen“ kassieren.
Insgesamt benötigt er/sie mindestens: 8 Direkte Personen mit a € 2.000 als Anzahlung bezahlt und
32 Indirekte Personen mit à € 2.000 als Anzahlung bezahlt

d.h.

40 Personen Gesamt = € 80.000 für Lyoness

um folgende Beträge pro Wirtschaftskategorie als „Erwirtschaftung“ (Provisionen) zu erhalten:
WK 1: € 450,- pro Position als Rückvergütung in Gutscheinen + € 132,- pro Position in Cash
WK 2: € 850,- pro Position als Rückvergütung in Gutscheinen + € 396,- pro Position in Cash
WK 3: € 1.600,- pro Position als Rückvergütung in Gutscheinen + € 1.320,- pro Position in Cash
Schafft er/sie das, ergibt sich für den Kunden folgende Erwirtschaftung (Provision):
WK 1: € 450,- x 7 Positionen = € 3.150,+
€ 132,- x 7 Positionen = € 924,-,WK 2: € 850,- x 3 Positionen = € 2.550,+
€ 396,- x 3 Positionen = € 1.188,WK 3: € 1.600,- x 3 Positionen = € 4.800,+
€ 1.320,- x 3 Positionen = € 3.960,Total: € 10.500,Total: € 6.072,-

in Gutscheinen

in Cash

Gesamtergebniss: € 16.572,Dem „Neuen“ wird vorgegaukelt, dass dies KEIN Problem darstellt und wenn doch gibt es eine Möglichkeit
dein Geld zurück zu erhalten. Es wird absolut vermittelt, dass NULL RISIKO besteht (siehe Beilage Nr. 6/2
Folie Nr. 30)
Dieses Ergebnis schaffen nur die Wenigsten!
Dies bedeutet: Lyoness kassiert € 80.000,- (d.s. € 2.000 x 40 Personen) und der Kunde der dies geschafft
hat bekommt € 16.572,- als BRUTTO-Provisionen ausbezahlt. Nicht zu vergessen, dass auch dieser Kunde
eine Anzahlung von € 2.000,- an Lyoness geleistet hat.
Sämtliche Kunden (ausgenommen Italien) bezahlen IMMER alle Beträge auf ein im Land befindliches
KONTO DER LYONESS EUROPE AG (mit Sitz in Buchs/Schweiz) ein. Ein Anspruch auf Rückvergütung
besteht nicht!

Seite 9 von 17
Im Zeitraum von 2003 bis 04/2008 wurden meistens Anzahlung bis maximal € 2.000 kassiert. Seit dem
Start der nationalen und internationalen „Matrixen“ (binäre Verrechnungssysteme von Lyoness) im
04/2008 wurde dieser Betrag laufend bis auf € 25.000 erhöht!
Festzuhalten ist dabei, dass ein „guter“ Business-Partner (lt. Lyoness) nur jemand ist, der Anzahlungen
bis zu € 25.000 selber tätigt und diese „Pakete“ auch an andere verkauft um aus seiner Investition einen
Gewinn von € 186.812 zu realisieren!
Auch hier MUSS der Kunde MINDESTENS:

8 Direkte Kunden mit à € 25.000 als Anzahlung bezahlt und
32 Indirekte Kunden mit à € 25.000 als Anzahlung bezahlt haben

d.h. 40 Personen à € 25.000 = € 1,000.000 für Lyoness
haben um seine Rückvergütungen zu erhalten. OHNE NEUES GELD KEINE PROVISIONEN! Die Restrabatte
haben darauf KEINEN Einfluss.
Verhältnis zwischen Produktion „Anzahlungen“ und Produktion „Restrabatte durch Einkäufe“ nach
8 Jahren Lyoness:
99 % der Produktion resultiert aus Anzahlungen, d.h. Käufe von Positionen
1% der Produktion kommt aus den Einkäufen

Was ist eine „Anzahlung“ wirklich?
Wie man der Lyoness-Broschüre „Gemeinsam sind wir stark“ (CH-Version, Ausgabe 2009) auf Seite 38 bis
41 entnehmen kann empfiehlt Lyoness die Erwirtschaftung zukünftiger Einkäufe durch Anzahlung.
Auf Seite 38 steht folgendes geschrieben:
Die Erwirtschaftung Ihrer zukünftigen Einkäufe durch Anzahlung
Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe bzw. Produkte sind
in der heutigen Wirtschaft alltäglich. Jede mit Lyoness
geleistete Anzahlung stellt den Gesamtrabatt vorab dar
und wird in Positionen umgewandelt, die im binären
Verrechnungssystem gesetzt werden.
Hinweis (unten kleingedruckt):
Wie bei jeder Anzahlung können Sie auch bei Lyoness unter Berücksichtigung des Lyoness
Handelsspannencodes (HSC) jederzeit eine Aufzahlung leisten. Den Gesamtbetrag (Anzahlung +
Aufzahlung) können Sie dann bei einem unserer zahlreichen Partnerunternehmen auf
Gutscheinbasis für Ihre Einkäufe verwenden.
Dazu folgende Bemerkungen:
→
Es ist in der heutigen Wirtschaft keinesfalls alltäglich, heute eine Anzahlungen zu leisten, auf
einen Gesamtrabatt den Lyoness erhalten wird (laut Rabattvereinbarung zwischen Lyoness und
dem Partnerunternehmern) wenn ich in Zukunft bei diesem Lyoness Partnerunternehmen
einkaufe.
→

Lyoness bestätigt mit dem obigen Auszug aus den Business Ticket, dass die Anzahlung exakt dem
Kauf einer Position im binären Verrechnungssystem entspricht und demzufolge keine Anzahlung
sein kann.

→

Die Begriffsbezeichnung aus dem Lyoness-Vokabular „Anzahlung auf zukünftige Einkäufe“ ist
rechtlich gesehen ein Kauf einer Position (Investition). Da das Ziel einer Position in der WK 1
(Wirtschaftskategorie 1) in der Höhe von € 50,- die Erwirtschaftung eines Einkaufsguthabens
Seite 10 von 17
(Kundenvermögen) in der Höhe von € 450,- durch eine Platzierung im binären Verrechnungssystem ist, entspricht dieser Prozess eher einer Finanzanlage.
→

Durch die „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ kauft der Kunde eine Position im binären
Verrechnungssystem und tätigt eigentlich eine Kundeneinlage. Wie unter Kapitel 6 erläutert
dürfen Kundeneinlagen nur von Bewilligten Instituten mit Banklizenz entgegengenommen
werden.

→

Beim Verkäufer (sprich Lyoness) müssten Anzahlungen durch den Käufer (Lyoness Kunde), in der
Buchhaltung als „kurzfristiges Fremdkapital“ (Schulden) gebucht werden, d.h. falls die
„Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ wirklich Anzahlungen wären, wäre die Lyoness hochgradig
verschuldet.

→

Die Anzahlungsbeträge bzw. der Kaufpreis für die Positionen wird von Lyoness kassiert und wie
unter Kapitel 6 erläutert „unterschlagen“.

→

Um bei Kündigung des Vertragsverhältnisses die bezahlte „Anzahlung“ zurück zu bekommen,
muss der Kunde eine Aufzahlung (lt. Aufzahlungstabelle) tätigen. Da der Kunde die freie Wahl hat,
den gesamten Gegenwert (Anzahlung + Aufzahlung) in Form von Gutscheinen, von verschiedenen
Lyoness-Partnerunternehmen zu erhalten, wurde von Lyoness bei der Bestellung (Anzahlung auf
zukünftige Einkäufe) auch keine Gutscheinbestellung und Anzahlung an das Partnerunternehmen
durchgeführt, d.h. es fließt kein Geld an die Partnerunternehmen!

→

Sämtliche Gelder aller Kunden landen immer auf einem Konto der Lyoness Europe AG mit Sitz in
der Schweiz und werden als „Umsatz“ verbucht.

→

Die Finanzierung von Lyoness erfolgt eindeutig durch den Verkauf von Positionen („Anzahlung
auf zukünftige Einkäufe“) im binären Verrechnungssystem, und zweckentfremdeter
Verwendung dieser Kundengelder, da kein Anspruch auf Rückvergütung besteht.

Seite 11 von 17
5. KÜNDIGUNG VERTRAGSVERHÄLTNIS
GUTSCHEIN-AUFZAHLUNG
Kündigung Vertragsverhältnis
Der Lyoness Kunde hat bei Kündigung des Vertragsverhältnisses KEINEN Anspruch auf
Rückvergütung seiner geleisteten „Anzahlung auf zukünftige Einkäufe“.
Wie bereits in den vorgängigen Kapiteln klar aufgezeigt finanziert Lyoness sich über den wahrscheinlich
illegalen Verkauf von „Investitionspaketen“, wie „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“. Mit der
Bezeichnung „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ werden die Kunden von Lyoness bewusst und
absichtlich getäuscht.
Um den Kunden die Rückforderung ihrer Kundeneinlagen, bzw. Anzahlungen zu erschweren, gibt es die
nachfolgenden, verwirrenden und für die Kunden unverständlichen Artikel in den Lyoness AGB’s.
Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lyoness Kunden
Fassung: November 2009
10.) Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden
10.3. Hat der Kunde eine Anzahlung (siehe dazu Punkt 15) geleistet, so entsteht ihm durch die Vertragsaufkündigung kein Anspruch auf Rückerhalt dieser Anzahlung. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die auf die beim Vertragshändler zu leistende Vollzahlung fehlende Summe bis
zum Zeitpunkt der Erwirtschaftung der jeweiligen Einkaufsgutschrift (siehe Anlage “Lyoness Vergütungen und Zahlungsarten) in der jeweiligen
Wirtschaftskategorie aufzuzahlen, wobei nach Durchführung der Zahlung die Endabrechnung in jener Form durchgeführt wird, wie sie auch bei
einem nicht aufgelösten Vertragsverhältnis erfolgen würde. Alternativ dazu steht dem Kunden aber auch die Möglichkeit zu, seine Positionen
unter Verwendung des von LYONESS zu beziehenden Formulars „Positionsverkauf“ zu veräußern. In diesem Falle tritt der Erwerber in die
aufrechte Vertragsposition des Kunden ein, sodass dem Kunden, der das Vertragsverhältnis auflöst, keine wie immer gearteten Ansprüche gegen
LYONESS mehr zustehen.
15) Anzahlungen
15.1. Neben der Möglichkeit, Positionen durch Einkäufe (Resthandelsspanne) zu generieren, hat der Kunde die Möglichkeit Positionen auch durch
Anzahlungen zu erhalten (Mindest-Erstbestellung: 3 Positionen in der Wirtschaftskategorie 1). Das sind Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe, also
die Handelsspanne vorab, die die Möglichkeit bieten, geplante zukünftige Einkäufe zu erwirtschaften sowie weitere Vergütungen zu generieren.
Eine Rückerstattung der Anzahlung ist nicht möglich, da entstandene Handelsspannen verrechnet und vergütet wurden. Der Kunde hat jedoch
bis zum Zeitpunkt der Positons-Erwirtschaftung (Einkaufsgutschrift) in der jeweiligen Wirtschaftskategorie die Möglichkeit jederzeit seine
Anzahlungen aufzuzahlen, wie in Punkt 10.3 dargestellt. Durch die Aufzahlung nach dem jeweiligen Handelsspannencode des gewünschten
Vertragshändlers, wird die Anzahlung zu einer Vollzahlung und der Kunde erhält den vollständigen Betrag in Form von Gutscheinen des
Vertragshändlers (Anzahlung + Aufzahlung = Gutscheinwert). Ist dies der Fall und die Position (entstanden durch Anzahlung) ändert daher ihren
Status auf Vollzahlung bedeutet dies in weiterer Folge das nach Erreichung der Positions-Erwirtschaftung in der jeweiligen Wirtschaftskategorie
die jeweilige Vergütung (Kaufrückvergütung) abzüglich der ursprünglich getätigten Anzahlung ausbezahlt wird.

Zusammengefasst bedeutet dies folgendes:
Ein Kunde erreicht sein Ziel – die Erwirtschaftung von z.B € 16.572 – nicht und will seine „Investition“
wieder zurück. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


Eine Aufzahlung lt. AGB`s zu leisten, d.h. wieder Geld in die Hand zu nehmen, an Lyoness
überweisen, um die bereits bezahlte Anzahlung, in Form von Gutscheinen zurück zu erhalten.



Seine Positionen im binären Verrechnungssystem an eine andere, dritte Person zu verkaufen



Die geleistete „Anzahlung“ in der Höhe von € 2.000 bis € 25.000 komplett zu verlieren

Seite 12 von 17
Gutschein-Aufzahlung laut AGB`s und Tarifliste
Zur Verdeutlichung des Aufzahlungsmechanismusses wird im nachfolgendem Beispiel ein Vertragsunternehmen mit einer Rabattvereinbarung von 3%, wie z.B. OMV (Benzin) oder Lidl (Lebensmittel)
verwendet, denn aus diesen Branchen resultiert der Großteil des Einkaufsvolumens von Lyoness:
Die geleistete Anzahlung entspricht dem vereinbarten Rabattsatz vom Partnerunternehmen mit Lyoness,
d.h. OMV und Lidl haben einen Rabattsatz von 3%. Die geleistete Anzahlung sind somit 3% vom zu
machenden Einkaufsvolumen, d.h. 3% wurden bereits bezahlt und es fehlen noch 97% (!).
Geleistete
Anzahlung (3%)
€ 2.000

€ 25.000

Positionen im
binären System
WK 1: 7 Positionen
WK 2: 3 Positionen
WK 3: 3 Positionen

Aufzahlungsbetrag
in € (97%)
€ 1.616,67 x 7 =
€ 4.850,00 x 3 =
€ 12.933,34 x 3 =
Gesamt € 64.666,67,-

WK 1: 15 Positionen
WK 2: 7 Positionen
WK 3: 7 Positionen
WK 4: 7 Positionen
WK 5: 3 Positionen

€ 1.616,67 x 15 =
€ 4.850,00 x 7 =
€ 12.933,34 x 7 =
€ 38.799,99 x 7 =
€ 129.333,40 x 3 =
Gesamt € 808.333,56

Gesamt an
Lyoness bezahlt

Gegenwert in
Gutscheinen

€ 66.666,67

€ 66.666,67

€ 833.333,56

€ 833.333,56

Der Kunde ist verpflichtet enorme Geldmengen aufzuwenden um seine Anzahlung in Form von
Gutscheinen wieder zurück zu erhalten.
Der Kunde erhält den GESAMTEN an Lyoness überwiesenen Betrag in Form von Gutscheinen, d.h. sowohl
die Anzahlung als auch die Aufzahlung. Dabei ist festzuhalten, dass die übermittelten Gutscheine ein
Ablaufdatum haben, d.h. der Kunde kann nicht ausschliessen, dass das Partnerunternehmen von Lyoness
die Gutscheine bei der Bezahlung der gekauften Ware, ablehnt.
Entscheidet sich der Kunde gegen das Risiko der Aufzahlung und ist nicht in der Lage seine Positionen
weiter zu verkaufen, verliert der Kunde sein Geld und es verbleibt in der Firma Lyoness, da es keinen
Anspruch auf Rückvergütung gibt. Von diesen Kunden lebt Lyoness!
Auch wenn der Kunde die Aufzahlung macht, hat die Anzahlung keinen Einfluß auf die Abwicklung, da
Lyoness für den Gesamtbetrag der Gutscheine um 4% (3% an Kunde und 1% für Lyoness) weniger an den
Vertragshändler bezahlt. Das bedeutet folgendes:

Lyoness erhält
Gutscheine im
Wert von

Lyoness
bezahlt für diese
Gutscheine

Lyoness
GEWINN

€ 66.666,67

€ 64.000,00

€ 2.666,67

€ 833.333,67

€ 800.000,22

€ 33.333,34

Geleistete
Anzahlung +
Aufzahlung Kunde
€ 2.000,00
€ 64.666,67
€ 66.666,67
€ 25.000,00
€ 808.333,56
€ 833.333,56

Erhaltene
Gutscheine
Kunde
€ 66.666,67

€ 833.333,56

Seite 13 von 17
Vorgegangenes Beispiel zeigt klar auf wie die Kunden mit dem Lyoness Paket „Anzahlungen auf zukünftige
Einkäufe“ bewusst und absichtlich getäuscht werden. Es findet keine Anzahlung bei den Händlern statt,
d.h. die geleistete Anzahlung geht NIE an einen Händler

→

Der Kunde hat an Lyoness eine Aufzahlung für den Kauf seiner eigenen Gutscheine geleistet.
Seine bereits getätigte Anzahlung hat auf die gesamte Kündigung und den Aufzahlungsprozess
KEINEN Einfluss!

→

Die Anzahlung von € 2.000 bis zu € 25.000 (!) verschwindet im undurchsichtigen Lyoness
System! Es wird damit ein sehr bedenkliches oder vielleicht sogar illegales Schneeballsystem
finanziert!

→

Die „Anzahlung für zukünftige Einkäufe“ sprich die „Gutschein Anzahlung“ des Kunden in der
jeweiligen Höhe wurde von Lyoness nicht an den in der Bestellung angeführten Vertragshändler
weitergeleitet. Das Kundenguthaben wird von Lyoness eigentlich unbefugt zweckentfremdet.

→

LYONESS KASSIERT IMMER – da ein Kunde der bei Lyoness aussteigen und seine Anzahlung
nicht verlieren möchte eine Gutschein-Aufzahlung leisten muss in einem höheren Betrag als
Lyoness diesen Gutschein bei Vertragshändler einkauft.

→

Aufgrund diesem mathematischen Berechnungsschema (Tarifliste für eine GutscheinAufzahlung) kann nicht von einer Anzahlung gesprochen werden sondern wahrscheinlich von
„Täuschung und Betrug“, d.h. die Kunden und die Behörden werden wissentlich durch eine
unkomplette öffentliche Kummunikation über das „Lyoness Geschäftsmodell“ im Unklaren
gelassen.

Seite 14 von 17
6. Legalität von LYONESS

Die schweizerische FINMA (Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht) ermittelt

6.1 Bewilligungspflichtige Banktätigkeit
In der Schweiz läuft durch die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) eine Voruntersuchung gegen
die Firmengruppe Lyoness (siehe Beilage Nr. 7).
Die LYONESS EUROPE AG (vorher: Lyoness Holding Europe AG) verfügt somit seit der Gründung im Jahre
2003 bis heute über keine Bewilligung ihre Geschäftstätigkeit von der FINMA.
Durch den ehemaligen Geschäftsführer der Lyoness Swiss GmbH, Herrn Georg Zakraysek wurde das
Lyoness-Geschäftsmodell einer ausführlichen Rechtsprüfung nach Schweizer Recht unterzogen und das
Ergebnis lautet wie folgt:
Das Geschäftsmodell von Lyoness besteht darin, eine Gemeinschaft von Kunden (Einkaufsgemeinschaft
aus Käufer und Konsumenten) dazu zu motivieren bei Partnerunternehmen (Onlineshops, KMU’s und
Großverteilern) gemeinsam einzukaufen. Durch das gebündelte Einkaufen und Schaffung von
Einkaufsvolumen gewährt das jeweilige Partnerunternehmen der Einkaufsgemeinschaft (LyonessKundenpool) einen entsprechenden Sonderrabatt (Lyoness-Kundenrabatt) in der vertraglich vereinbarten
Höhe von x % des Einkaufwertes.
Der Kunde bekommt von diesem Rabatt 1-2% sofort vergütet und sein restlicher Rabatt wird ihm/ihr auf
ein Lyoness-Konto gutgeschrieben und dann im binären Verrechnungssystem gesetzt.
Außerdem kassiert Lyoness von seinen Kunden „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ bis zu € 25.000 /
Kunde bzw. Business Partner, zum Kauf der Positionen im binären Verrechnungssystem.
Die Legalität ist im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund des Bundesgesetzes über die
Banken und Sparkassen vom 8. November 1934, Bankengesetz, BankG, sowie der Verordnung über die
Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972, Bankenverordnung, BankV, zu prüfen, was nachfolgend
unternommen wird.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 BankG dürfen natürliche und juristische Personen, die nicht dem BankG unterstehen,
keine Publikumseinlagen gewerbemäßig entgegennehmen. Die Bankenverordnung geht grundsätzlich
davon aus, dass alle Verbindlichkeiten Einlagecharakter haben, wobei Art. 3a Abs. 3 lit. a bis d und Abs. 4
BankV die Ausnahmen abschließend aufzählt. Gemäß Art. 3a Abs. 2 BankV erfolgt die Entgegennahme von
Publikumseinlagen gewerbemäßig im Sinne des Bankengesetzes, wenn dauernd mehr als 20
Publikumseinlagen entgegengenommen werden.
Die im binären Verrechnungssystem und auf den Restrabattkonten der Kunden verbuchten Gutschriften
verkörpern eine Verbindlichkeit (Obligation) der Lyoness gegenüber dem jeweiligen Inhaber des
entsprechenden Konto´s mit der Verpflichtung auf Rückerstattung in Form von Euros.
Es besteht also eine Forderung der Kunden an die Lyoness im Rechtssinne, und zwar eine Geldforderung.
Eine Geldschuld kann auch anders getilgt werden als durch Übergabe von Geld, so z.B. durch
Verrechnung. Das Hauptmerkmal einer Geldforderung besteht m.a.W. in einem
Wertverschaffungsanspruch. Die Restrabattkonten verkörpern deshalb, analog einem Konto bei einer
Bank, einen Anspruch auf die Herausgabe von Geld. Die Lyoness nimmt deshalb von ihren Kunden
Seite 15 von 17
Publikumseinlagen entgegen, falls kein Ausnahmetatbestand nach Art. 3a Abs. 3 lit. a bis d und Abs. 4
BankV greift. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Aufgrund der Ausgestaltung des Lyoness Geschäftsmodell und Verrechnungssystem sowie des
Umstandes, dass die Lyoness sich gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen öffentlich zur
Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, ist demnach vorliegend von einem gewerbsmäßigen
Handeln nach Art. 3a Abs. 2 BankV auszugehen.
Damit ist die gewerbemäßige Entgegennahme von Publikumseinlagen gegeben, womit die Tätigkeit der
Lyoness eine bewilligungspflichtige Banktätigkeit darstellt. Da die LYONESS EUROPE AG und LYONESS
INTERNATIONAL AG bei der FINMA nicht als „BEWILLIGTES INSTITUT“ geführt wird muss von einer
unbewilligten Geschäftstätigkeit ausgegangen werden.
Die LYONESS EUORPE AG ist seit der Gründung im Jahre 2003, seit über 8 Jahre, operativ ohne erteilter
Banklizenz tätig. Die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlage steht unter Art. 46 Abs. 1 Bst. a
respektive Abs. 2 BankG unter Strafe.
→

Die Rechtsprüfung bestätigt das Lyoness wahrscheinlich illegal und unbewilligt
Publikumseinlagen entgegennimmt!

→

Positionen im binären Verrechnungssystem sind Kundeneinlagen und müssen als
Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden verbucht werden!

→

Die LYONESS EUROPE AG ist seit über 8 Jahren operativ ohne Bewilligung der FINMA tätig.
Dieser Tatbestand steht unter Strafe.

→

Die LYONESS EUROPE AG hat sämtlich Einnahmen auf „Umsatz“ gebucht, d.h. VOLL als
Einnahme deklariert – RÜCKVERGÜTUNG FÜR DEN KUNDEN AUSGESCHLOSSEN
(Ausnahme: Italien, dort sind alle Anzahlungen „als Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden“ in
der Bilanz verbucht)

6.2 Legalität des Lyoness-Verrechnungssystem
Wie die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) auf Anfrage schon mehrmals bestätigt hat, bewegt sich
Lyoness nach den Informationen und Systemkenntnissen der Comlot aufgrund aktueller Rechtsgrundlage
an der Grenze zur Legalität!
Ab der Inkraftsetzung der „Gesetzesrevision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)“ dürfte das Geschäftsmodell von Lyoness definitiv illegal sein.
An der Herbstsession 2010 wurde durch den Ständerat die „Gesetzesrevision des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ einstimmig angenommen und eine Annahme durch den Nationalrat
erfolgt voraussichtlich in der Wintersession 2010. Mit dieser Revision wird ab 01.01.2012 das
Geschäftsmodell von Lyoness in der Schweiz illegal und verboten sein!
Aufgrund unseren Recherchen und ausführlichen Prüfung des Lyoness-Geschäftsmodells, insbesondere
das Verrechnungssystem, werden wir im nachfolgenden Kapitel aufzeigen, dass Lyoness schon heute den
Tatbestand eines illegalen Schneeballsystems erfüllt.

Seite 16 von 17
Nachfolgend der Gesetzesartikel unter den Lyoness fällt:

Lotterieverordnung Artikel Art. 43 Den Lotterien sind gleichgestellt:
„Alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem)
zur Anwendung kommt.
Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder
andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters
nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte
zu veranlassen;“
→

Die LYONESS EUROPE AG erfüllt den Artikel 43 Ziffer 1 illegales Schneeballsystem mit dem
Verkauf jedes Business Paket bzw. für „Investitionen“ bis zu € 25.000!

Die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) konnte Lyoness bisher noch keine illegale Geschäftstätigkeit
und das betreiben eines illegalen Schneeballsystems nachweisen, da sie über zu wenig Lyoness
Systemkenntnisse bzw. Zusammenhänge verfügen. Die Untersuchungen laufen noch!

Seite 17 von 17

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  • 1. DIE WAHRE LYONESS – STORY →DAS PERFEKTE GETARNTE „ILLEGALE SCHNEEBALLSYSTEM“?
  • 2. INHALTSVERZEICHNISS: 1. Vorwort 2. Lyoness Holding Europe AG Geschäftstätigkeit und Expansion mit 1% vom Einkaufsvolumen? 3. Lyoness Child & Family Fondation Spenden aus einem “Pleiteunternehmen”? 4. Lyoness Europe AG Die „wahre Geldmaschine“ als Geschäftsmodell 5. Kündigung Vertragsverhältnis Gutschein-Aufzahlung 6. Legalität von Lyoness? Die schweizerische FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) ermittelt. Seite 2 von 17
  • 3. 1. VORWORT Die „Einkaufsgemeinschaft Lyoness“ wirbt in nachfolgenden europäischen Ländern (siehe www.lyoness.at) mit Rabatten auf die täglichen Einkäufe der Kunden. Österreich Rumänien Serbien Schweiz Grossbritannien Belgien Ungarn Bulgarien Deutschland Italien Irland Schweden Slowakei Slowenien Polen Frankreich Griechenland Litauen Tschechien Kroatien Türkei Holland Mazedonien (Info: Geschäftstätigkeit auch International wie z.B.: USA, Canada, Dubai, Afrika, Brasilien, etc.). Dazu werden Rabattvereinbarungen (oftmals Scheinvereinbarungen, siehe Beilage Nr.7/1) mit großen Filialisten und KMU`s (Klein- und Mittelunternehmen) abgeschlossen. Der vereinbarte Rabatt wird den Kunden wöchentlich rückvergütet. Dabei verbleibt 1% dieses Rabattes in der Firma Lyoness als Verdienst. Wir werden in den nächsten Seiten aufzeigen, dass es unmöglich ist mit nur 1% vom Einkaufsvolumen die internationale Geschäftstätigkeit von Lyoness zu finanzieren. Daraus ergibt sich die logische Schlussfolgerung, dass Lyoness „andere“ Einnahmequellen kreiert hat, welche nach unserer Recherchen und aufgrund einiger sehr wichtiger Details, sehr bedenklich bis wahrscheinlich illegal („schneeballartiges Geschäftsmodell“) anzusehen sind. Lyoness kommuniziert nach „außen“ (über Websites, Pressemitteilungen usw.) nur einen kleinen Teil seines Geschäftsmodells (siehe Beilage Nr. 6, 6/1). Im Hintergrund – ohne offizielle Kommunikation nach außen - läuft die „Geldmaschine Lyoness“ auf Hochtouren. Lyoness kassiert von Kunden bzw. Vertriebsmitarbeitern „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“. Diese „Anzahlungen“ werden von allen Kunden (ausgenommen Kunden in Italien) auf Konten der Lyoness Europe AG, mit Sitz in der Schweiz einbezahlt. Diese Kundengelder werden, laut Aussagen von Erwin Hüsler (z.Z. Präsident des Verwaltungsrates der Lyoness Europe AG), in der Schweiz als Umsatz verbucht. Eine notwendige, offizielle Genehmigung in der Schweiz, zur Verwaltung von Kundengeldern, liegt NICHT vor. Die eingesammelten Gelder werden vermutlich zweckentfremdet verwendet bzw. ausgegeben. Die Kunden haben bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses keinen Anspruch auf Rückvergütung! Mit dieser „Geldmaschine“ hat Lyoness in den letzten Jahren weltweit circa € 350.000.000 kassiert und nur einen geringen Teil (circa 25%) davon als Provisionen wieder ausgeschüttet. Wir, das sind unter anderem Eckart Passler und Günther Kreuzer, besitzen genaueste Systemkenntnisse von Lyoness und hatten aufgrund unserer Tätigkeit für Lyoness in Italien auch internen Einblick ins Unternehmen. Die oben genannten Behauptungen und noch viele weitere „Ungereimtheiten“ werden anhand von vielen Dokumenten eindeutig demonstriert. Seite 3 von 17
  • 4. 2. LYONESS EUROPE AG Geschäftstätigkeit und Expansion mit 1%? Anhand einfachster Internet-Recherchen soll aufgezeigt werden, wie erfolgreich Lyoness ist und wie das Unternehmen finanziert wird. Wie man der Lyoness-Broschüre „Gemeinsam sind wir stark“ (CH-Version, Ausgabe 2009 auf Seite 34) entnehmen kann finanziert sich Lyoness mit 1% Rabatt aus dem Handelsumsatz (siehe Beilage Nr 1/1). Weitere Informationen zur Herleitung des Lyoness Verdienstes liefert das Interview mit Lyoness-Gründer CEO Hubert Freidl „Das ist eine völlig normale Wirtschaftsform“ vom 15.10.2008 im Onlineportal von FORMAT.at und der Artikel „Lyoness: Europaweite Einkaufsgemeinschaft aus Österreich startet durch“ vom 15.10.2008 welcher in der Onlineausgabe des FORMAT.at und in der Printversion 42/08 veröffentlicht wurde. (siehe Beilage Nr. 6/4) Hierzu ein wichtiger Hinweis: Österreich war das Gründungsland im Jahr 2003 und platzierte sich in der Länderwertung der letzten Jahre IMMER auf Platz 1, d.h. Österreich ist mit Abstand das stärkste Lyoness-Land!!! Laut Aussage von Herrn Freidl gab es in Österreich folgende Fakten: - 10/2008: circa 55.000 Kunden in Österreich 10/2008: circa 1.700 Partnerunternehmen in Österreich 2007: Einkaufsvolumen (mit Gutscheinen) von € 34,2 Millionen in Österreich Der Ertrag von Lyoness entspricht 1% vom Handelsumsatz (Einkaufsvolumen der Lyoness Kunden bei Lyoness Vertragspartnern) und beträgt somit: € 342‘000.- für das Jahr 2007 in Österreich! Es stellt sich nun die Frage: Wie kann ein Unternehmen, welches in Österreich 2007 einen Ertrag von 342‘000 € erwirtschaftet hat und nach Abzug des Betriebsaufwand (Lohnkosten, Miete, Sozialabgaben, Material, Infrastruktur, Businessinfos, Betriebsausflüge, etc.) eine Expansion in 23 europäische und internationale Länder finanzieren? Die Firma muss einen x-millionenfachen Verlust eingefahren haben! Die Antwort ist einfach: Diese Firma müsste eigentlich hoffnungslos überschuldet und längst in Konkurs sein. Die einzige Möglichkeit ist eine „andere Einnahmequelle“ – oder auch Außenfinanzierung, sprich Fremdfinanzierung. Da eine Außenfinanzierung über einen klassischen Bankkredit schlichtweg nicht möglich ist – keine Bank würde dieser Firma Lyoness Geld leihen – kann dies nur über eventuelle Aktionäre erfolgen oder durch eine schwer durchschaubare, komplizierte Einnahmequelle namens „Lyoness-System“ im Hintergrund. Seite 4 von 17
  • 5. Seit Jänner 2011 spricht Lyoness (nach eigener Aussage) von 18‘500 Partnerunternehmen und 1‘200‘000 Kunden. Eine Hochrechnung mit dem vorhandenen Zahlenmaterial für das Jahr2010 ergibt folgende Umsätze für die gesamte LYONESS EUROPE AG, d.h. aus ALLEN europäischen Ländern: Basis aus dem Jahr 2007: Ertrag von € 342‘000 € : 55‘000 Kunden = € 6,22/Kunde (= Faktor zu Berechnung) Hochrechnung auf 2010: Faktor € 6,22 x 1,200.000 Kunden = € 7.461.818 Ertrag für 2010 Wie man der Lyoness-Broschüre „Gemeinsam sind wir stark“ (CH-Version, Ausgabe 2009 auf Seite 33) entnehmen kann beschäftigt Lyoness 300 Mitarbeiter (siehe Beilage). Somit ergibt sich ein Ertrag pro Mitarbeiter, wie folgt: Ertrag 2010 von circa € 7‘461‘818 : 300 Mitarbeiter = 24‘872 € / Mitarbeiter Mit diesem Ertrag pro Mitarbeiter können nicht einmal die Mitarbeiterlöhne bezahlt werden!!! → Anhand diesen Hochrechnungen wurde klar aufgezeigt, dass sich Lyoness nie und nimmer durch den 1% Rabattanteil aus dem Handelsumsatz (Einkaufsvolumen) finanziert!!! → Lyoness muss sich über eine andere Einnahmequelle finanzieren! Eine Einnahmequelle namens „Lyoness-System“ – ein kompliziertes und für Laien schwer verständliches Geschäftsmodell. Seite 5 von 17
  • 6. 3. LYONESS CHILD&FAMILY FOUNDATION Spenden aus einem “Pleiteunternehmen”? Anhand einfachster Internet-Recherchen wird aufgezeigt wie die Lyoness Child & Family Foundation finanziert wird. Wie man der Lyoness-Broschüre „Gemeinsam sind wir stark“ (CH-Version, Ausgabe 2009) auf Seite 10 entnehmen kann geht ein Teil des Rabattes des Handelsumsatzes (siehe Beilage) als Spende an die Lyoness Child & Family Foundation. Auf Businessinfos und Seminaren erläutert Lyoness den Anwesenden, dass 0.1% aus dem gesamten Einkaufsvolumens von Lyoness gespendet wird. Dies bedeutet dass Lyoness Österreich im Jahre 2007 folgenden Betrag gespendet hat: Einkaufsvolumen 2007: € 34‘200‘000 x 0.1% = € 34.200 Weitere Informationen liefert die Lyoness Präsentation auf www.lyoness-foundation.org. Laut einer Präsentation hat Lyoness im Jahre 2008 für Tanzania € 70.000 gespendet (siehe Beilage, Photo Hubert Freidl mit Check), finanziert Schulen in Honduras, uvm. Nun stellt sich die Frage, warum wurde 2008 die Child & Family Foundation gegründet? Warum spendet Lyoness 0.1% des gesamten Einkaufsvolumens (d.h. 10% vom Verdienst Lyoness, der ja bekanntlich 1% beträgt) obwohl sich Lyoness mit seinen Einnahmen nicht einmal selbst finanzieren kann? Seite 6 von 17
  • 7. WICHTIGE DETAILS AM RANDE: In Italien wurde im Herbst 2010 ein Projekt der „Lyoness Child & Family Fondation“ realisiert. In Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus IRCCS BURLO GAROFOLO in Triest, wurde im Rahmen der Barcolana am 10.10.2010 (jährliche Segelregatta mit der größten Teilnehmeranzahl weltweit) ein Projekt für einen Kinderspielplatz auf dem Areal des Krankenhauses, realisiert. (siehe Beilage Nr. 6/9) Dazu wurden Werbeartikel wie z.B. T-Shirt, Kappen, Luftballone, Aufkleber für die Segel der Boote, Werbeplakate etc. von „Lyoness“ kostenlos zur Verfügung gestellt um mit dem Verkaufserlös den Kinderspielplatz zu realisieren. Offiziell war dies ein Projekt der Lyoness „Child & Family Fondation“ (siehe Beilage Nr. 6/9). Es wurde der Eindruck vermittelt, dass die Fondation den Spielplatz finanzieren wird. Der Verkauf der Werbeartikel musste aber über die Struktur erfolgen und BEZAHLEN MUSSTE DIE GESAMTEN KOSTEN (Projekt, Werbematerial, Spezial-Event am 10.10.2010, alle Nebenkosten) in der Höhe von circa € 40.000 die Landesgesellschaft LYONESS ITALIA Srl → Mit diesem Beispiel bzw. Projekt wird EINDEUTIG bewiesen, dass sich die Lyoness Child & Family Fondation NIEMALS aus von 0,1 % des Lyoness Einkaufsvolumens finanziert. → Lyoness vermittelt dem Kunden mit seiner Child & Family Foundation das Gefühl ein sehr erfolgreiches und „soziales - gemeinnütziges“ Unternehmen zu sein. → Der Kunde hat das Gefühl, wenn er bei Lyoness mitmacht Gutes zu Tun! → Lyoness täuscht seine Kunden und die Öffentlichkeit bewusst mit seiner Child & Family Foundation um von der „wahren Geldmaschine“ abzulenken! Seite 7 von 17
  • 8. 4. LYONESS EUROPE AG Die „wahre Geldmaschine“ als Geschäftsmodell „Anzahlung auf zukünftige Einkäufe“ Wie bereits vorgängig erwähnt kann sich die Lyoness nicht durch den Ertrag von 1% des Handelsumsatzes (Einkaufsvolumens) finanzieren und somit ist dies auch nicht das Kerngeschäft von Lyoness. Das wahre Kerngeschäft für Lyoness ist der Verkauf von „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“, d.h. ein Kunde macht eine „Anzahlung“ und kann sich den circa 8fachen Wert „erwirtschaften“ und erhält diesen zu circa 60% in Gutscheinen der Lyoness Partnerunternehmen und zu circa 40% in Cash. Deshalb werden sogenannte „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ verkauft und von Lyoness kassiert! Der Begriff „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ wurde von Lyoness bewusst gewählt um die Kunden (Lyoness-Vokabular: Business Partner) und die Öffentlichkeit ZU TÄUSCHEN und um von der „wahren Geldmaschine“ abzulenken. Was vermittelt die Bezeichnung „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ den Kunden? Die Bezeichnung vermittelt:  Der Kunde macht eine Anzahlung auf Etwas, ein Produkt, eine Dienstleistung (er/sie kann ja auch z.B. bei KIKA eine Anzahlung auf Möbel machen)  Das Geld gehört dem Kunden, da er/sie ja für etwas angezahlt hat (z.B. bei KIKA bekomme der Kunde eine Quittung dafür) und bezahlt den Rest bei Erhalt des Produktes.  Sollte der Kunde seine Meinung änder kann er/sie die Anzahlung auch für andere Produkte im z.B. „Hause“ KIKA verwenden Die RICHTIGE BEZEICHNUNG ist: „Kauf einer Position“ im binären Verrechnungssystem Lyoness! Der „wahre“ Zweck einer „Anzahlung“ ist der Kauf einer Position, d.h. der Kunde kauft nur eine Nummer im binären Verrechnungssystem (siehe Beilage Nr. 2) Die bestätigt auch Lyoness in den AGB`s (siehe weiter unten in diesem Kapitel und Kapitel 5). Diese gekauften Positionen können sich Provisionen und Gutscheine „erwirtschaften“, d.h. verdienen. Die Erwirtschaftung erfolgt AUSSCHLIESSLICH über das rekrutieren von anderen Personen, d.h. NUR wenn der Kunde es schafft andere Personen davon zu überzeugen auch „Positionen“ zu kaufen, verdient er seine Provisionen (d.h. aus € 2.000 „Anzahlung“ werden € 16.572). Einkäufe bei Partnerunternehmen und die daraus resultierenden Rabatte haben KEINEN Einfluss auf das Ergebnis! Im Falle, dass der Lyoness-Kunde KEINE anderen Personen überzeugen kann, auch „Positionen“ zu kaufen, kommt KEINE Erwirtschaftung zustande und sein „Kauf“ bleibt bei Lyoness. Der Kunde bekommt NICHTS von Lyoness, KEINE GEGENLEISTUNG, KEINE GUTSCHEINE für seine „Anzahlung“ und hat KEINEN ANSPRUCH AUF RÜCKVERGÜTUNG (siehe Beilage Nr. 2/2 AGB`s Pkt 10.3) Zur Verdeutlichung des Geschäftsmodells: Der Lyoness Kunde hat ein Business Paket mit „Anzahlung auf zukünftige Einkäufe“, sprich Kauf von Positionen, in der Höhe von € 2.000 gezeichnet und bezahlt. Der Betrag von € 2.000 wird im binären Verrechnungssystem gesetzt. Seite 8 von 17
  • 9. Die Setzung wird von Lyoness zwingend vorgegeben und verteilt sich wie folgt auf die WK 1, WK 2 und WK 3 (WK = Wirtschaftskategorie): WK 1: € 350,das sind 7 Positionen mit einem Wert von à € 50,WK 2: € 450,das sind 3 Positionen mit einem Wert von à € 150,WK 3: € 1.200,das sind 3 Positionen mit einem Wert von à € 400,- Gesamt: € 2.000,Der Kunde MUSS nun andere Personen ansprechen und diese MÜSSEN auch Positionen kaufen, damit er/sie sein Geld wieder zurück erhält! Sollte dies nicht gelingen, bekommt er/sie NICHTS dafür! Der Kunde brauch minimum 4 Personen um überhaupt „provisionsberechtigt“ zu sein, d.h. wenn er keine 4 direkten Personen mit „Anzahlungen“ hat, werden dem Kunden die eventuell bereits angefallen Provisionen, NICHT AUSBEZAHLT! Will der Kunde seine „gesamte Erwirtschaftung“ erreichen MUSS er mindestens 8 Personen Lyoness verkaufen! Sollte dies gelingen kann er/sie mit nachfolgenden Beträgen als Erwirtschaftung der Rückvergütungen (Gutscheine + Cash) rechnen. Garantie gibt es dafür keine, denn auch seine 8 Personen MÜSSEN mindestens 4 bzw. 8 Personen von Lyoness überzeugen und „Anzahlungen“ kassieren. Insgesamt benötigt er/sie mindestens: 8 Direkte Personen mit a € 2.000 als Anzahlung bezahlt und 32 Indirekte Personen mit à € 2.000 als Anzahlung bezahlt d.h. 40 Personen Gesamt = € 80.000 für Lyoness um folgende Beträge pro Wirtschaftskategorie als „Erwirtschaftung“ (Provisionen) zu erhalten: WK 1: € 450,- pro Position als Rückvergütung in Gutscheinen + € 132,- pro Position in Cash WK 2: € 850,- pro Position als Rückvergütung in Gutscheinen + € 396,- pro Position in Cash WK 3: € 1.600,- pro Position als Rückvergütung in Gutscheinen + € 1.320,- pro Position in Cash Schafft er/sie das, ergibt sich für den Kunden folgende Erwirtschaftung (Provision): WK 1: € 450,- x 7 Positionen = € 3.150,+ € 132,- x 7 Positionen = € 924,-,WK 2: € 850,- x 3 Positionen = € 2.550,+ € 396,- x 3 Positionen = € 1.188,WK 3: € 1.600,- x 3 Positionen = € 4.800,+ € 1.320,- x 3 Positionen = € 3.960,Total: € 10.500,Total: € 6.072,- in Gutscheinen in Cash Gesamtergebniss: € 16.572,Dem „Neuen“ wird vorgegaukelt, dass dies KEIN Problem darstellt und wenn doch gibt es eine Möglichkeit dein Geld zurück zu erhalten. Es wird absolut vermittelt, dass NULL RISIKO besteht (siehe Beilage Nr. 6/2 Folie Nr. 30) Dieses Ergebnis schaffen nur die Wenigsten! Dies bedeutet: Lyoness kassiert € 80.000,- (d.s. € 2.000 x 40 Personen) und der Kunde der dies geschafft hat bekommt € 16.572,- als BRUTTO-Provisionen ausbezahlt. Nicht zu vergessen, dass auch dieser Kunde eine Anzahlung von € 2.000,- an Lyoness geleistet hat. Sämtliche Kunden (ausgenommen Italien) bezahlen IMMER alle Beträge auf ein im Land befindliches KONTO DER LYONESS EUROPE AG (mit Sitz in Buchs/Schweiz) ein. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nicht! Seite 9 von 17
  • 10. Im Zeitraum von 2003 bis 04/2008 wurden meistens Anzahlung bis maximal € 2.000 kassiert. Seit dem Start der nationalen und internationalen „Matrixen“ (binäre Verrechnungssysteme von Lyoness) im 04/2008 wurde dieser Betrag laufend bis auf € 25.000 erhöht! Festzuhalten ist dabei, dass ein „guter“ Business-Partner (lt. Lyoness) nur jemand ist, der Anzahlungen bis zu € 25.000 selber tätigt und diese „Pakete“ auch an andere verkauft um aus seiner Investition einen Gewinn von € 186.812 zu realisieren! Auch hier MUSS der Kunde MINDESTENS: 8 Direkte Kunden mit à € 25.000 als Anzahlung bezahlt und 32 Indirekte Kunden mit à € 25.000 als Anzahlung bezahlt haben d.h. 40 Personen à € 25.000 = € 1,000.000 für Lyoness haben um seine Rückvergütungen zu erhalten. OHNE NEUES GELD KEINE PROVISIONEN! Die Restrabatte haben darauf KEINEN Einfluss. Verhältnis zwischen Produktion „Anzahlungen“ und Produktion „Restrabatte durch Einkäufe“ nach 8 Jahren Lyoness: 99 % der Produktion resultiert aus Anzahlungen, d.h. Käufe von Positionen 1% der Produktion kommt aus den Einkäufen Was ist eine „Anzahlung“ wirklich? Wie man der Lyoness-Broschüre „Gemeinsam sind wir stark“ (CH-Version, Ausgabe 2009) auf Seite 38 bis 41 entnehmen kann empfiehlt Lyoness die Erwirtschaftung zukünftiger Einkäufe durch Anzahlung. Auf Seite 38 steht folgendes geschrieben: Die Erwirtschaftung Ihrer zukünftigen Einkäufe durch Anzahlung Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe bzw. Produkte sind in der heutigen Wirtschaft alltäglich. Jede mit Lyoness geleistete Anzahlung stellt den Gesamtrabatt vorab dar und wird in Positionen umgewandelt, die im binären Verrechnungssystem gesetzt werden. Hinweis (unten kleingedruckt): Wie bei jeder Anzahlung können Sie auch bei Lyoness unter Berücksichtigung des Lyoness Handelsspannencodes (HSC) jederzeit eine Aufzahlung leisten. Den Gesamtbetrag (Anzahlung + Aufzahlung) können Sie dann bei einem unserer zahlreichen Partnerunternehmen auf Gutscheinbasis für Ihre Einkäufe verwenden. Dazu folgende Bemerkungen: → Es ist in der heutigen Wirtschaft keinesfalls alltäglich, heute eine Anzahlungen zu leisten, auf einen Gesamtrabatt den Lyoness erhalten wird (laut Rabattvereinbarung zwischen Lyoness und dem Partnerunternehmern) wenn ich in Zukunft bei diesem Lyoness Partnerunternehmen einkaufe. → Lyoness bestätigt mit dem obigen Auszug aus den Business Ticket, dass die Anzahlung exakt dem Kauf einer Position im binären Verrechnungssystem entspricht und demzufolge keine Anzahlung sein kann. → Die Begriffsbezeichnung aus dem Lyoness-Vokabular „Anzahlung auf zukünftige Einkäufe“ ist rechtlich gesehen ein Kauf einer Position (Investition). Da das Ziel einer Position in der WK 1 (Wirtschaftskategorie 1) in der Höhe von € 50,- die Erwirtschaftung eines Einkaufsguthabens Seite 10 von 17
  • 11. (Kundenvermögen) in der Höhe von € 450,- durch eine Platzierung im binären Verrechnungssystem ist, entspricht dieser Prozess eher einer Finanzanlage. → Durch die „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ kauft der Kunde eine Position im binären Verrechnungssystem und tätigt eigentlich eine Kundeneinlage. Wie unter Kapitel 6 erläutert dürfen Kundeneinlagen nur von Bewilligten Instituten mit Banklizenz entgegengenommen werden. → Beim Verkäufer (sprich Lyoness) müssten Anzahlungen durch den Käufer (Lyoness Kunde), in der Buchhaltung als „kurzfristiges Fremdkapital“ (Schulden) gebucht werden, d.h. falls die „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ wirklich Anzahlungen wären, wäre die Lyoness hochgradig verschuldet. → Die Anzahlungsbeträge bzw. der Kaufpreis für die Positionen wird von Lyoness kassiert und wie unter Kapitel 6 erläutert „unterschlagen“. → Um bei Kündigung des Vertragsverhältnisses die bezahlte „Anzahlung“ zurück zu bekommen, muss der Kunde eine Aufzahlung (lt. Aufzahlungstabelle) tätigen. Da der Kunde die freie Wahl hat, den gesamten Gegenwert (Anzahlung + Aufzahlung) in Form von Gutscheinen, von verschiedenen Lyoness-Partnerunternehmen zu erhalten, wurde von Lyoness bei der Bestellung (Anzahlung auf zukünftige Einkäufe) auch keine Gutscheinbestellung und Anzahlung an das Partnerunternehmen durchgeführt, d.h. es fließt kein Geld an die Partnerunternehmen! → Sämtliche Gelder aller Kunden landen immer auf einem Konto der Lyoness Europe AG mit Sitz in der Schweiz und werden als „Umsatz“ verbucht. → Die Finanzierung von Lyoness erfolgt eindeutig durch den Verkauf von Positionen („Anzahlung auf zukünftige Einkäufe“) im binären Verrechnungssystem, und zweckentfremdeter Verwendung dieser Kundengelder, da kein Anspruch auf Rückvergütung besteht. Seite 11 von 17
  • 12. 5. KÜNDIGUNG VERTRAGSVERHÄLTNIS GUTSCHEIN-AUFZAHLUNG Kündigung Vertragsverhältnis Der Lyoness Kunde hat bei Kündigung des Vertragsverhältnisses KEINEN Anspruch auf Rückvergütung seiner geleisteten „Anzahlung auf zukünftige Einkäufe“. Wie bereits in den vorgängigen Kapiteln klar aufgezeigt finanziert Lyoness sich über den wahrscheinlich illegalen Verkauf von „Investitionspaketen“, wie „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“. Mit der Bezeichnung „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ werden die Kunden von Lyoness bewusst und absichtlich getäuscht. Um den Kunden die Rückforderung ihrer Kundeneinlagen, bzw. Anzahlungen zu erschweren, gibt es die nachfolgenden, verwirrenden und für die Kunden unverständlichen Artikel in den Lyoness AGB’s. Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lyoness Kunden Fassung: November 2009 10.) Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden 10.3. Hat der Kunde eine Anzahlung (siehe dazu Punkt 15) geleistet, so entsteht ihm durch die Vertragsaufkündigung kein Anspruch auf Rückerhalt dieser Anzahlung. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die auf die beim Vertragshändler zu leistende Vollzahlung fehlende Summe bis zum Zeitpunkt der Erwirtschaftung der jeweiligen Einkaufsgutschrift (siehe Anlage “Lyoness Vergütungen und Zahlungsarten) in der jeweiligen Wirtschaftskategorie aufzuzahlen, wobei nach Durchführung der Zahlung die Endabrechnung in jener Form durchgeführt wird, wie sie auch bei einem nicht aufgelösten Vertragsverhältnis erfolgen würde. Alternativ dazu steht dem Kunden aber auch die Möglichkeit zu, seine Positionen unter Verwendung des von LYONESS zu beziehenden Formulars „Positionsverkauf“ zu veräußern. In diesem Falle tritt der Erwerber in die aufrechte Vertragsposition des Kunden ein, sodass dem Kunden, der das Vertragsverhältnis auflöst, keine wie immer gearteten Ansprüche gegen LYONESS mehr zustehen. 15) Anzahlungen 15.1. Neben der Möglichkeit, Positionen durch Einkäufe (Resthandelsspanne) zu generieren, hat der Kunde die Möglichkeit Positionen auch durch Anzahlungen zu erhalten (Mindest-Erstbestellung: 3 Positionen in der Wirtschaftskategorie 1). Das sind Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe, also die Handelsspanne vorab, die die Möglichkeit bieten, geplante zukünftige Einkäufe zu erwirtschaften sowie weitere Vergütungen zu generieren. Eine Rückerstattung der Anzahlung ist nicht möglich, da entstandene Handelsspannen verrechnet und vergütet wurden. Der Kunde hat jedoch bis zum Zeitpunkt der Positons-Erwirtschaftung (Einkaufsgutschrift) in der jeweiligen Wirtschaftskategorie die Möglichkeit jederzeit seine Anzahlungen aufzuzahlen, wie in Punkt 10.3 dargestellt. Durch die Aufzahlung nach dem jeweiligen Handelsspannencode des gewünschten Vertragshändlers, wird die Anzahlung zu einer Vollzahlung und der Kunde erhält den vollständigen Betrag in Form von Gutscheinen des Vertragshändlers (Anzahlung + Aufzahlung = Gutscheinwert). Ist dies der Fall und die Position (entstanden durch Anzahlung) ändert daher ihren Status auf Vollzahlung bedeutet dies in weiterer Folge das nach Erreichung der Positions-Erwirtschaftung in der jeweiligen Wirtschaftskategorie die jeweilige Vergütung (Kaufrückvergütung) abzüglich der ursprünglich getätigten Anzahlung ausbezahlt wird. Zusammengefasst bedeutet dies folgendes: Ein Kunde erreicht sein Ziel – die Erwirtschaftung von z.B € 16.572 – nicht und will seine „Investition“ wieder zurück. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:  Eine Aufzahlung lt. AGB`s zu leisten, d.h. wieder Geld in die Hand zu nehmen, an Lyoness überweisen, um die bereits bezahlte Anzahlung, in Form von Gutscheinen zurück zu erhalten.  Seine Positionen im binären Verrechnungssystem an eine andere, dritte Person zu verkaufen  Die geleistete „Anzahlung“ in der Höhe von € 2.000 bis € 25.000 komplett zu verlieren Seite 12 von 17
  • 13. Gutschein-Aufzahlung laut AGB`s und Tarifliste Zur Verdeutlichung des Aufzahlungsmechanismusses wird im nachfolgendem Beispiel ein Vertragsunternehmen mit einer Rabattvereinbarung von 3%, wie z.B. OMV (Benzin) oder Lidl (Lebensmittel) verwendet, denn aus diesen Branchen resultiert der Großteil des Einkaufsvolumens von Lyoness: Die geleistete Anzahlung entspricht dem vereinbarten Rabattsatz vom Partnerunternehmen mit Lyoness, d.h. OMV und Lidl haben einen Rabattsatz von 3%. Die geleistete Anzahlung sind somit 3% vom zu machenden Einkaufsvolumen, d.h. 3% wurden bereits bezahlt und es fehlen noch 97% (!). Geleistete Anzahlung (3%) € 2.000 € 25.000 Positionen im binären System WK 1: 7 Positionen WK 2: 3 Positionen WK 3: 3 Positionen Aufzahlungsbetrag in € (97%) € 1.616,67 x 7 = € 4.850,00 x 3 = € 12.933,34 x 3 = Gesamt € 64.666,67,- WK 1: 15 Positionen WK 2: 7 Positionen WK 3: 7 Positionen WK 4: 7 Positionen WK 5: 3 Positionen € 1.616,67 x 15 = € 4.850,00 x 7 = € 12.933,34 x 7 = € 38.799,99 x 7 = € 129.333,40 x 3 = Gesamt € 808.333,56 Gesamt an Lyoness bezahlt Gegenwert in Gutscheinen € 66.666,67 € 66.666,67 € 833.333,56 € 833.333,56 Der Kunde ist verpflichtet enorme Geldmengen aufzuwenden um seine Anzahlung in Form von Gutscheinen wieder zurück zu erhalten. Der Kunde erhält den GESAMTEN an Lyoness überwiesenen Betrag in Form von Gutscheinen, d.h. sowohl die Anzahlung als auch die Aufzahlung. Dabei ist festzuhalten, dass die übermittelten Gutscheine ein Ablaufdatum haben, d.h. der Kunde kann nicht ausschliessen, dass das Partnerunternehmen von Lyoness die Gutscheine bei der Bezahlung der gekauften Ware, ablehnt. Entscheidet sich der Kunde gegen das Risiko der Aufzahlung und ist nicht in der Lage seine Positionen weiter zu verkaufen, verliert der Kunde sein Geld und es verbleibt in der Firma Lyoness, da es keinen Anspruch auf Rückvergütung gibt. Von diesen Kunden lebt Lyoness! Auch wenn der Kunde die Aufzahlung macht, hat die Anzahlung keinen Einfluß auf die Abwicklung, da Lyoness für den Gesamtbetrag der Gutscheine um 4% (3% an Kunde und 1% für Lyoness) weniger an den Vertragshändler bezahlt. Das bedeutet folgendes: Lyoness erhält Gutscheine im Wert von Lyoness bezahlt für diese Gutscheine Lyoness GEWINN € 66.666,67 € 64.000,00 € 2.666,67 € 833.333,67 € 800.000,22 € 33.333,34 Geleistete Anzahlung + Aufzahlung Kunde € 2.000,00 € 64.666,67 € 66.666,67 € 25.000,00 € 808.333,56 € 833.333,56 Erhaltene Gutscheine Kunde € 66.666,67 € 833.333,56 Seite 13 von 17
  • 14. Vorgegangenes Beispiel zeigt klar auf wie die Kunden mit dem Lyoness Paket „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ bewusst und absichtlich getäuscht werden. Es findet keine Anzahlung bei den Händlern statt, d.h. die geleistete Anzahlung geht NIE an einen Händler → Der Kunde hat an Lyoness eine Aufzahlung für den Kauf seiner eigenen Gutscheine geleistet. Seine bereits getätigte Anzahlung hat auf die gesamte Kündigung und den Aufzahlungsprozess KEINEN Einfluss! → Die Anzahlung von € 2.000 bis zu € 25.000 (!) verschwindet im undurchsichtigen Lyoness System! Es wird damit ein sehr bedenkliches oder vielleicht sogar illegales Schneeballsystem finanziert! → Die „Anzahlung für zukünftige Einkäufe“ sprich die „Gutschein Anzahlung“ des Kunden in der jeweiligen Höhe wurde von Lyoness nicht an den in der Bestellung angeführten Vertragshändler weitergeleitet. Das Kundenguthaben wird von Lyoness eigentlich unbefugt zweckentfremdet. → LYONESS KASSIERT IMMER – da ein Kunde der bei Lyoness aussteigen und seine Anzahlung nicht verlieren möchte eine Gutschein-Aufzahlung leisten muss in einem höheren Betrag als Lyoness diesen Gutschein bei Vertragshändler einkauft. → Aufgrund diesem mathematischen Berechnungsschema (Tarifliste für eine GutscheinAufzahlung) kann nicht von einer Anzahlung gesprochen werden sondern wahrscheinlich von „Täuschung und Betrug“, d.h. die Kunden und die Behörden werden wissentlich durch eine unkomplette öffentliche Kummunikation über das „Lyoness Geschäftsmodell“ im Unklaren gelassen. Seite 14 von 17
  • 15. 6. Legalität von LYONESS Die schweizerische FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) ermittelt 6.1 Bewilligungspflichtige Banktätigkeit In der Schweiz läuft durch die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) eine Voruntersuchung gegen die Firmengruppe Lyoness (siehe Beilage Nr. 7). Die LYONESS EUROPE AG (vorher: Lyoness Holding Europe AG) verfügt somit seit der Gründung im Jahre 2003 bis heute über keine Bewilligung ihre Geschäftstätigkeit von der FINMA. Durch den ehemaligen Geschäftsführer der Lyoness Swiss GmbH, Herrn Georg Zakraysek wurde das Lyoness-Geschäftsmodell einer ausführlichen Rechtsprüfung nach Schweizer Recht unterzogen und das Ergebnis lautet wie folgt: Das Geschäftsmodell von Lyoness besteht darin, eine Gemeinschaft von Kunden (Einkaufsgemeinschaft aus Käufer und Konsumenten) dazu zu motivieren bei Partnerunternehmen (Onlineshops, KMU’s und Großverteilern) gemeinsam einzukaufen. Durch das gebündelte Einkaufen und Schaffung von Einkaufsvolumen gewährt das jeweilige Partnerunternehmen der Einkaufsgemeinschaft (LyonessKundenpool) einen entsprechenden Sonderrabatt (Lyoness-Kundenrabatt) in der vertraglich vereinbarten Höhe von x % des Einkaufwertes. Der Kunde bekommt von diesem Rabatt 1-2% sofort vergütet und sein restlicher Rabatt wird ihm/ihr auf ein Lyoness-Konto gutgeschrieben und dann im binären Verrechnungssystem gesetzt. Außerdem kassiert Lyoness von seinen Kunden „Anzahlungen auf zukünftige Einkäufe“ bis zu € 25.000 / Kunde bzw. Business Partner, zum Kauf der Positionen im binären Verrechnungssystem. Die Legalität ist im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934, Bankengesetz, BankG, sowie der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972, Bankenverordnung, BankV, zu prüfen, was nachfolgend unternommen wird. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BankG dürfen natürliche und juristische Personen, die nicht dem BankG unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbemäßig entgegennehmen. Die Bankenverordnung geht grundsätzlich davon aus, dass alle Verbindlichkeiten Einlagecharakter haben, wobei Art. 3a Abs. 3 lit. a bis d und Abs. 4 BankV die Ausnahmen abschließend aufzählt. Gemäß Art. 3a Abs. 2 BankV erfolgt die Entgegennahme von Publikumseinlagen gewerbemäßig im Sinne des Bankengesetzes, wenn dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegengenommen werden. Die im binären Verrechnungssystem und auf den Restrabattkonten der Kunden verbuchten Gutschriften verkörpern eine Verbindlichkeit (Obligation) der Lyoness gegenüber dem jeweiligen Inhaber des entsprechenden Konto´s mit der Verpflichtung auf Rückerstattung in Form von Euros. Es besteht also eine Forderung der Kunden an die Lyoness im Rechtssinne, und zwar eine Geldforderung. Eine Geldschuld kann auch anders getilgt werden als durch Übergabe von Geld, so z.B. durch Verrechnung. Das Hauptmerkmal einer Geldforderung besteht m.a.W. in einem Wertverschaffungsanspruch. Die Restrabattkonten verkörpern deshalb, analog einem Konto bei einer Bank, einen Anspruch auf die Herausgabe von Geld. Die Lyoness nimmt deshalb von ihren Kunden Seite 15 von 17
  • 16. Publikumseinlagen entgegen, falls kein Ausnahmetatbestand nach Art. 3a Abs. 3 lit. a bis d und Abs. 4 BankV greift. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Ausgestaltung des Lyoness Geschäftsmodell und Verrechnungssystem sowie des Umstandes, dass die Lyoness sich gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, ist demnach vorliegend von einem gewerbsmäßigen Handeln nach Art. 3a Abs. 2 BankV auszugehen. Damit ist die gewerbemäßige Entgegennahme von Publikumseinlagen gegeben, womit die Tätigkeit der Lyoness eine bewilligungspflichtige Banktätigkeit darstellt. Da die LYONESS EUROPE AG und LYONESS INTERNATIONAL AG bei der FINMA nicht als „BEWILLIGTES INSTITUT“ geführt wird muss von einer unbewilligten Geschäftstätigkeit ausgegangen werden. Die LYONESS EUORPE AG ist seit der Gründung im Jahre 2003, seit über 8 Jahre, operativ ohne erteilter Banklizenz tätig. Die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlage steht unter Art. 46 Abs. 1 Bst. a respektive Abs. 2 BankG unter Strafe. → Die Rechtsprüfung bestätigt das Lyoness wahrscheinlich illegal und unbewilligt Publikumseinlagen entgegennimmt! → Positionen im binären Verrechnungssystem sind Kundeneinlagen und müssen als Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden verbucht werden! → Die LYONESS EUROPE AG ist seit über 8 Jahren operativ ohne Bewilligung der FINMA tätig. Dieser Tatbestand steht unter Strafe. → Die LYONESS EUROPE AG hat sämtlich Einnahmen auf „Umsatz“ gebucht, d.h. VOLL als Einnahme deklariert – RÜCKVERGÜTUNG FÜR DEN KUNDEN AUSGESCHLOSSEN (Ausnahme: Italien, dort sind alle Anzahlungen „als Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden“ in der Bilanz verbucht) 6.2 Legalität des Lyoness-Verrechnungssystem Wie die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) auf Anfrage schon mehrmals bestätigt hat, bewegt sich Lyoness nach den Informationen und Systemkenntnissen der Comlot aufgrund aktueller Rechtsgrundlage an der Grenze zur Legalität! Ab der Inkraftsetzung der „Gesetzesrevision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ dürfte das Geschäftsmodell von Lyoness definitiv illegal sein. An der Herbstsession 2010 wurde durch den Ständerat die „Gesetzesrevision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ einstimmig angenommen und eine Annahme durch den Nationalrat erfolgt voraussichtlich in der Wintersession 2010. Mit dieser Revision wird ab 01.01.2012 das Geschäftsmodell von Lyoness in der Schweiz illegal und verboten sein! Aufgrund unseren Recherchen und ausführlichen Prüfung des Lyoness-Geschäftsmodells, insbesondere das Verrechnungssystem, werden wir im nachfolgenden Kapitel aufzeigen, dass Lyoness schon heute den Tatbestand eines illegalen Schneeballsystems erfüllt. Seite 16 von 17
  • 17. Nachfolgend der Gesetzesartikel unter den Lyoness fällt: Lotterieverordnung Artikel Art. 43 Den Lotterien sind gleichgestellt: „Alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt. Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen;“ → Die LYONESS EUROPE AG erfüllt den Artikel 43 Ziffer 1 illegales Schneeballsystem mit dem Verkauf jedes Business Paket bzw. für „Investitionen“ bis zu € 25.000! Die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) konnte Lyoness bisher noch keine illegale Geschäftstätigkeit und das betreiben eines illegalen Schneeballsystems nachweisen, da sie über zu wenig Lyoness Systemkenntnisse bzw. Zusammenhänge verfügen. Die Untersuchungen laufen noch! Seite 17 von 17