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ALTERSTEILZEIT
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            Alle Informationen auf einen Blick




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                             AutorInnen
   © Nurith Wagner-Strauss




                                                 Mag.a Isabel Koberwein
                                                 arbeitet in der Grundlagenabteilung der GPA-djp und beschäftigt sich schwer-
                                                 punktmäßig mit den Themen ArbeitnehmerInnenschutz, Arbeitszeit, Sozialpolitik
   © Nurith Wagner-Strauss




                                                 Mag. David Mum
                                                 leitet die Grundlagenabteilung im Geschäftsbereich Grundlagen der GPA-djp.
                                                 Er ist vorrangig mit den Themen Sozialpolitilk, Verteilungspolitik, Betriebliche
                                                 Altersvorsorge und Politische Ökonomie befasst.




                             Impressum:
                             Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
                             Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien
                             Redaktion: Martina Tossenberger; GPA-djp Grundlagenabteilung
                             Layout: GPA-djp Marketing, Anita Schnedl
                             Fotos: Fotolia, GPA-djp, Nurith Wagner-Strauss, David Payr
                             DVR 0046655, ZVR 576439352

                             Stand: April 2012




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            Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren ArbeitnehmerInnen
            gegen Ende ihres Erwerbslebens ihre Arbeitszeit zu
            reduzieren ohne dass es Nachteile bei der Pensionshöhe,
            dem Arbeitslosengeldanspruch oder der Abfertigung hätte.
            Der Entgeltverlust wird durch einen Lohnausgleich des
            AMS zur Hälfe kompensiert. Der Altersteilzeit liegt das
            Ziel zugrunde, individuell einen besseren Übergang in die
            Pension zu ermöglichen, die Beschäftigungssituation von
            Älteren zu stabilisieren und zusätzliche Beschäftigung zu
            schaffen.

            Seit das Modell im Jahr 2000 in Kraft getreten ist, wurde es immer wieder reformiert,
            zuletzt 2009 und 2011. Das Mindestalter für die Altersteilzeit bleibt bei 53 Jahren
            für Frauen und 58 Jahren für Männer. 2013 gibt es bei der Altersteilzeit wieder
            einige Neuerungen.

            Im Zuge der Bestrebungen das faktische Pensionsalter anzuheben ist es wenig sinn-
            voll, dass man Altersteilzeitmodelle maximal bis zum frühestmöglichen Pensions-
            antrittszeitpunkt vereinbaren kann. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass man ab
            2013 eine Altersteilzeitvereinbarung mit laufender Reduktion der Arbeitszeit bis
            zum Regelpensionsalter vereinbaren kann.

            Die von der Regierung bereits vereinbarte Abschaffung der Blockvariante wurde
            nach starker Kritik der Gewerkschaften wieder zurückgezogen. Diese Möglichkeit
            zu „blocken“ bleibt weiter bestehen, allerdings mit dem Erfordernis in der Freizeit-
            phase eine Ersatzarbeitskraft einzustellen. Künftig ist es möglich Altersteilzeit für
            5 Jahre zu vereinbaren. Bis 2012 hängt die Altersteilzeitdauer von dem jeweils
            frühestmöglichen Pensionsantritt ab und kann länger oder kürzer als 5 Jahre dauern.

            Es ist erfreulich, dass in Zeiten von Einsparungsmaßnahmen das Modell der
            Altersteilzeit nicht massiv verschlechtert sondern sinnvoll weiterentwickelt worden
            ist.




            Wolfgang Katzian
            Vorsitzender




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      Inhalt



      Die Änderungen ab 2013 im Überblick ................................................................................... 5


      Voraussetzung .................................................................................................................................... 6


      Organisatorisches ........................................................................................................................... 10


      Arbeitszeitreduktion und Lohnausgleich ............................................................................... 12


      Blockmodell und kontinuierliche Arbeitszeitreduktion.................................................... 15


      Änderungen während der Laufzeit ......................................................................................... 21


      Abgeltung des Zeitguthabens bei Beendigung
      eines Dienstverhältnisses.............................................................................................................. 22


      Insolvenz des Unternehmens .................................................................................................... 27


      Anhang – Tabellenübersichten .................................................................................................. 28




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            Die Änderungen ab 2013 im Überblick



            VERPFLICHTUNG ZUR EINSTELLUNG EINER ERSATZARBEITSKRAFT
            BEI BLOCKVARIANTE

            Die 2009 abgeschaffte Verpflichtung von ArbeitgeberInnen zur Einstellung
            einer Ersatzarbeitskraft bei Inanspruchnahme der geblockten Altersteilzeit wird
            nun wieder eingeführt. Somit muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase der
            Altersteilzeit eine zuvor arbeitslose Person oder ein Lehrling eingestellt werden.


            DAUER DER ALTERSTEILZEIT

            Die maximale Laufzeit einer Altersteilzeitvereinbarung beträgt nunmehr 5 Jahre.
            Bisher war eine Laufzeit von bis zu sieben Jahre möglich, wenn vor dem
            Regelpensionsalter kein Pensionsanspruch gegeben war. Das Mindestalter für die
            Altersteilzeit bleibt unverändert bei 53 Jahren für Frauen und 58 Jahren für
            Männer. Aufrecht bleibt auch die Regelung, wonach die Freizeitphase bei der
            geblockten Altersteilzeit maximal 2,5 Jahre betragen darf.


            PENSIONSANSPRUCH UND ALTERSTEILZEIT

            Altersteilzeit kann im Rahmen der kontinuierlichen Variante nun generell bis
            zum Regelpensionsalter vereinbart werden. Bislang konnte eine Altersteilzeit-
            vereinbarung nur bis zum Zeitpunkt eines Alterspensionsanspruchs vereinbart
            werden.

            Bei der geblockten Altersteilzeit markiert ein Pensionsanspruch auch weiterhin
            jedenfalls das Ende einer Altersteilzeit. Ausnahme bleibt hier der Anspruch auf
            eine Korridorpension, der für die Dauer von einem Jahr kein Hindernis für eine
            Altersteilzeit darstellt.




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      ÜBERGANGSGELD NACH ALTERSTEILZEIT

      Da die erforderlichen Versicherungszeiten für die Korridorpension ab 2013 schritt-
      weise von bislang 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben werden, kann bei be-
      reits laufenden Altersteilzeitvereinbarungen der Fall eintreten, dass bei Ende der
      Altersteilzeit noch kein Pensionsanspruch vorliegt. In einer solchen Situation ist
      es möglich, eine Verlängerung einer Altersteilzeit zu vereinbaren, das AMS zahlt
      in einem solchem Fall auch entsprechend länger Altersteilzeitgeld. Ist eine Ver-
      längerung nicht möglich, so hat ein/e ArbeitnehmerIn Anspruch auf Übergangs-
      geld nach Altersteilzeit. Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des Arbeits-
      losengeldes bis zum Regelpensionsalter.


      Voraussetzungen


      Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeit bleiben auch durch die
      Neuregelung ab 2013 im Wesentlichen gleich.


      GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR ALTERSTEILZEITGELD

       In den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmen-
        frist) 780 Wochen (15 Jahre bzw. 180 Monate) arbeitslosenversicherungs-
        pflichtige Beschäftigung.

       Die Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung darf in den letzten
        12 Monaten vor der Altersteilzeitregelung höchstens 40% unter der gesetz-
        lichen oder im Kollektivvertrag geregelten Normalarbeitszeit gelegen sein.

       Die Arbeitszeit muss auf 40% bis 60% der durchschnittlichen Arbeitzeit
        während der letzten 12 Monate reduziert werden.

       Die Beschäftigung muss vor dem Inkrafttreten einer Altersteilzeit mindestens
        drei Monate bei diesem/dieser DienstgeberIn bestanden haben. Ansonsten
        gebührt kein Altersteilzeitgeld.




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             Werden Teilzeitbeschäftigte in Kurzarbeitsvereinbarungen einbezogen,
              werden bei der Bewertung der Voraussetzungen für die Altersteilzeit, Phasen
              der Kurzarbeit wie Phasen einer Normalarbeitszeit betrachtet. Somit können
              Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Altersteilzeit aufgrund der Kurzarbeit
              verlieren.


            KEIN RECHTSANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG

            Altersteilzeit setzt eine Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn
            voraus. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung durch den/die ArbeitgeberIn.
            Sind die Voraussetzungen für die Altersteilzeit erfüllt, hat der/die ArbeitgeberIn
            gegenüber dem AMS Rechtsanspruch auf Förderung in Form des Altersteilzeit-
            geldes.


            ZEITEN DER KINDERERZIEHUNG VERLÄNGERN DIE RAHMENFRIST

            Damit insbesondere Frauen, die aufgrund von Kindererziehung längere Unter-
            brechungen des Beschäftigungsverlaufes aufweisen, von der Inanspruchnahme
            der Altersteilzeitgeldregelung nicht ausgeschlossen werden, wirken Zeiten der
            Kinderbetreuung rahmenfristerstreckend.

            Eine Voraussetzung, die bei Beginn der Laufzeit der Altersteilzeit vorliegen muss,
            sind 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenpflichtige Beschäftigung während der
            letzten 25 Jahre. Diese 25 Jahre erstrecken sich um Zeiten der Betreuung von
            Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Prüfung derartiger Zeiten hat
            über einen Nachweis der Existenz des Kindes (zB Geburtsurkunde) zu erfolgen.
            Die antragstellende Person muss in einer Niederschrift erklären, dass die
            Betreuung durch sie erfolgte. Die 780 Wochen können somit in einem längeren
            Rahmenzeitraum liegen (in etwa innerhalb der letzten 29 Jahre), was den Zugang
            zur Altersteilzeit erleichtert.

            Auch sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten zählen (§14 Abs 4 und 5:
            ausländische Zeiten, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge geregelt
            ist, Zeiten des Bezugs von Wochengeld, ...). Das Dienstverhältnis muss bereits
            mindestens drei Monate bestehen.




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      ZWÖLF MONATE VERGLEICHSZEITRAUM FÜR DIE ERFORDERLICHE
      VERKÜRZUNG DER ARBEITSZEIT

      Die Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung darf in den letzten 12 Monaten
      vor der Altersteilzeitregelung höchstens 40% unter der gesetzliche oder kollektiv-
      vertraglichen Normalarbeitszeit gelegen sein. Es darf während dieses Zeitraums
      keine Teilzeitbeschäftigung unter 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen
      Normalarbeitszeit vorgelegen haben, auch nicht einem Monat lang!

      Die durchschnittliche Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung wird während
      der Altersteilzeit auf mindestens 40% und höchstens 60% reduziert. Ausgangs-
      wert für die zu reduzierende Arbeitszeit ist dabei der Durchschnittswert der
      letzten 12 Monate (bzw. wenn das Dienstverhältnis noch nicht so lange dauert,
      diese kürzere Zeit).

      Die Festlegung des Vergleichszeitraumes zielt vor allem darauf ab, dass eine
      Teilzeitbeschäftigung nicht kurzfristig in Vollzeit umgewandelt wird, um dann eine
      Altersteilzeit beginnen zu können.

      Vollzeitbeschäftigte, die ihren Arbeitsplatz gewechselt haben, sind aber auch im
      Falle von Lücken zwischen den Vollzeit-Dienstverhältnissen (Arbeitslosigkeit zur
      Postensuche) nicht von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Wichtig ist auch hier,
      dass das Dienstverhältnis bei jenem Arbeitgeber, wo die Altersteilzeit realisiert
      wird, zumindest drei Monate gedauert hat.


      MINDESTALTER FÜR DIE ALTERSTEILZEIT UND DAUER DES ANSPRUCHES

      Altersteilzeit kann ab 2013 sowohl im Fall des Blockmodells wie auch in der
      kontinuierlichen Variante längstens für die Dauer von fünf Jahren vereinbart
      werden. Das Mindestalter für den Beginn einer Altersteilzeitvereinbarung beträgt
      für Frauen 53 Jahre und für Männer 58 Jahre.

      Bei gleichbleibender Verteilung der reduzierten Arbeitszeit (wenn also keine
      geblockte Altersteilzeit vorliegt) kann Altersteilzeit bis zum Regelpensionsalter
      (Frauen 60, Männer 65) vereinbart werden.




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            Wird eine Blockzeitvariante vereinbart, so gilt weiterhin die Maßgabe, dass
            für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus
            einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nacht-
            schwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer
            öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen
            für eine dieser Leistungen erfüllen, kein Altersteilzeitgeld gebührt.

            Eine Ausnahme stellt hier jedoch die Korridorpension dar. Die Erfüllung der
            Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsart steht dem Anspruch auf
            Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung
            der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer
            Versicherungsdauer, nicht entgegen.

            Somit gelten derzeit unterschiedliche Altersgrenzen, die das Ende des Anspruchs
            auf Altersteilzeit in der geblockten Variante markieren:

             Grundsätzlich endet Anspruchs auf geblockte Altersteilzeit mit dem Zeitpunkt
              der Erfüllung der Voraussetzung für eine Alterspension.

             Nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension, kann geblockte
              Altersteilzeit noch für längstens ein Jahr in Anspruch genommen werden.
              Das früheste Antrittsalter für die Korridorpension liegt bei 62 Jahren (bei
              dieser Pensionsart wird nicht zwischen Männern und Frauen unterschieden).

                  Die erforderlichen Versicherungszeiten für diese Pensionsart werden ab 2013
                  bis zum Jahr 2017 schrittweise von bisher 450 Monaten (37,5 Jahre) auf
                  480 (40 Jahre) erhöht.

             Für Frauen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alters-
              pension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen (Frauen, die vor
              Oktober 1957 geboren worden sind), kennzeichnet das jeweils zur
              Anwendung kommende Pensionsantrittsalter (von Geburtsjahr/-monat ab-
              hängig) das Ende des Anspruches auf Altersteilzeit in der geblockten Form.

                  Diese Pensionsart läuft bis 2017 schrittweise aus. Ebenso wie bei der
                  Korridorpension werden hier die erforderlichen Versicherungszeiten schritt-
                  weise von bislang 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben.




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       Nach dem Auslaufen der vorzeitigen Alterspension (2017) gilt bei Frauen
        das Regelpensionsalter als spätestes Ende der Blockzeitvereinbarung. Das
        Regelpensionsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise bis 2033 auf 65
        angehoben, sodass auch bei Frauen ab 2028 ein Jahr nach Erreichen des
        „Korridoralters“ das Ende der Altersteilzeit in dieser Variante erreicht ist.

       Für Personen, die die Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“) in
        Anspruch nehmen können, besteht die Möglichkeit einer geblockten
        Altersteilzeitvereinbarung nur bis zum entsprechenden frühest möglichen
        Stichtag. Die Langzeitversichertenregelung sieht bei Männern bis Jahr-
        gang 1953 und Frauen bis Jahrgang 1958 grundsätzlich einen Pensions-
        antritt für Männer ab 60 Jahren und Frauen ab 55 Jahren vor.

             Bei der Langzeitversichertenregelung fallen keine Korridorabschläge an.
             Voraussetzungen sind bei Männern 45 und bei Frauen 40 Beitragsjahre.
             Für Jahrgänge danach beträgt das Zugangsalter für Männer 62 Jahre
             und für Frauen 57 Jahre. Für Frauen wird ab 2014 das Zugang-
             salter zur Langzeitversichertenregelung schrittweise auf 62 Jahre
             angehoben (siehe dazu Tabelle Ausschleifung Langzeitversichertenregelung
             im Anhang ab Seite 29).




      Organisatorisches



      VERTRAG DIENSTGEBERiN/DIENSTNEHMERiN

      Zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn wird eine Altersteilzeitvereinbarung
      geschlossen. Diese enthält eine Verpflichtung zur Verringerung der Arbeitszeit
      seitens des/der ArbeitnehmerIn. Die Hälfte der Differenz auf die Höhe des
      ursprünglichen Entgelts wird durch einen Lohnausgleich ersetzt. Der/Die Arbeit-
      geberIn verpflichtet sich zur Zahlung dieses Lohnausgleichs sowie zur Leistung der
      Sozialversicherungsabgaben in der Höhe des Vollzeitentgelts und zur Zahlung
      der Abfertigung ALT ebenfalls auf Basis des ungekürzten Entgelts.




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            Dasselbe gilt für Beiträge in Betriebliche Vorsorgekassen (Abfertigung NEU): Die
            Beiträge sind auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu bezahlen.


            DIENSTGEBER/IN STELLT ANTRAG BEI AMS

            Der/Die DienstgeberIn stellt einen Antrag auf Altersteilzeitgeld an das Arbeits-
            marktservice (AMS). Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das AMS
            eine Genehmigung der Altersteilzeit. Sofern die Altersteilzeit im Rahmen eines
            kontinuierlichen Modells erfolgt, zahlt das AMS 90% des Mehraufwandes.

            Der Mehraufwand ergibt sich aus dem Lohnausgleich (50% der Differenz
            zwischen dem Entgelt, das für die reduzierte Arbeitszeit gebührt, und dem Voll-
            zeitentgelt), den Ausgleich für die SV-Beiträge, die auf Basis des Vollzeitentgelts
            bezahlt werden (und zwar Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil), etc.

            Wird die Arbeitszeit während der Altersteilzeit geblockt, ersetzt das AMS nur
            50% des Mehraufwandes (Anm.: der Kostenersatz wurde mit 1.1.2011 von
            zuvor 55% auf 50% reduziert).

            Die Obergrenze des Einkommens in der Altersteilzeit inklusive Lohnausgleich
            ist die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 ASVG von derzeit EUR 4.230,--
            (Stand 1.1.2012). Der Lohnausgleich muss nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage
            in der definierten Höhe bezahlt werden. Die Sozialversicherungsanteile für
            Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe
            von dem/r ArbeitgeberIn weiter bezahlt. Es gibt also keine Einbußen bei der
            gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Der/Die
            DienstnehmerIn hat kein vertragliches Verhältnis mit dem AMS hinsichtlich
            Altersteilzeit.


            ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG BEIM AMS

            Eine rückwirkende Gewährung von Altersteilzeitgeld (wenn der Anspruch auf
            Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung beim AMS
            geltend gemacht wird) gebührt lediglich bis zu einem Höchstausmaß von drei
            Monaten.




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      BESTÄTIGUNG DER PENSIONSVERSICHERUNG

      Bei der Beantragung des Altersteilzeitgeldes beim AMS ist in jedem Fall eine
      Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den prognostizierten
      Pensionsstichtag vorzulegen. Diese Bestätigung kann auch nachgereicht werden.
      Die Zahlungen des AMS werden aber erst nach Einlangen der Bestätigung über
      den Pensionsstichtag angewiesen.

      Bei der Pensionsversicherungsanstalt werden dem Vernehmen nach Ansuchen um
      Stichtagsbestätigungen, die mit dem Vermerk, dass sie für die Einreichung von
      Altersteilzeit benötigt werden, bevorzugt und damit rascher behandelt.
      Ein solches Ansuchen über Erhebung des Versicherungsverlaufes und den voraus-
      sichtlichen Stichtag ist kostenlos.




      Arbeitszeitreduktion und Lohnausgleich


      BezieherInnen von Altersteilzeitgeld müssen ihre Arbeitszeit reduzieren und
      bekommen dafür einen Lohnausgleich. Die Arbeitszeit muss auf 40% bis 60% der
      durchschnittlichen Arbeitszeit während der letzten 12 Monate reduziert werden.

      Dem/Der ArbeitnehmerIn gebührt seitens des/der ArbeitgeberIn ein Lohnaus-
      gleich von mindestens 50% der Differenz zwischen dem Entgelt vor Herabsetzung
      der Arbeitszeit und dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit.


      Bei der stärksten Reduktion der Arbeitszeit erhält man die höchste Förderung
      (Lohnausgleich). Gleichzeitig ist das Gesamteinkommen bei diesem Modell am
      geringsten.




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              Verringerung                    Einkommen       Lohnausgleich   Gesamt-
              der Arbeitszeit                 auf Basis der                   einkommen
              um                              reduzierten                     (in % des
                                              Arbeitszeit                     früheren
                                                                              Einkommens)

              40 Prozent                      60 Prozent      20 Prozent      80 Prozent

              50 Prozent                      50 Prozent      25 Prozent      75 Prozent

              60 Prozent                      40 Prozent      30 Prozent      70 Prozent



             ANMERKUNG: Liegt das Gesamteinkommen während der Altersteilzeit
              (inklusive Lohnausgleich) über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, so
              erhält der/die ArbeitgeberIn nicht den vollen Lohnausgleich vom AMS
              ersetzt, sondern lediglich für die Differenz zwischen dem Einkommen auf-
              grund der reduzierten Arbeitszeit und der Höchstbeitragsgrundlage. Man
              kann also vor der Reduzierung der Arbeitzeit über der Höchstbeitragsgrund-
              lage verdient haben und durch die Reduktion der Arbeitszeit und den Lohnaus-
              gleich darunter fallen.

             Die Höhe des Lohnausgleiches wird auf Basis des durchschnittlichen
              Entgelts der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit ermittelt.
              Kurzfristige Gehaltserhöhungen oder Vorreihungen haben damit nur geringe
              bis keine Auswirkung auf die Höhe des Lohnausgleiches. Bei kürzerer
              Beschäftigung im Betrieb ist mindestens der Verdienst der letzten drei Monate
              heranzuziehen.

             Da das durchschnittliche Entgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der
              Altersteilzeit für den Lohnausgleich herangezogen wird, sind dabei auch regel-
              mäßig erbrachte Überstunden zu berücksichtigen. Es sind auch alle entgelt-
              haften regelmäßigen Zulagen wie Nacht-, Schicht-, Erschwernis- und Gefahren-
              zulagen und regelmäßige Provisionen einzubeziehen. Der Lohnausgleich
              bezieht sich nicht auf die Arbeitszeitreduktion, sondern auf die Entgelt-
              reduktion, die sich aus dem Entgelt vor und nach der Herabsetzung der
              Normalarbeitszeit ergibt.




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       Wenn jemand eine Altersteilzeitvereinbarung abschließt, in der die Normal-
        arbeitszeit auf 50% reduziert wird, dann ist der Lohnausgleich höher, wenn
        zuvor regelmäßig Überstunden geleistet wurden. D.h. zwei Personen, die
        im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die halbe Normalarbeitszeit
        arbeiten, erhalten wegen des unterschiedlichen Lohnsausgleiches ein unter-
        schiedlich hohes Entgelt, je nachdem ob zuvor regelmäßige Überstunden
        geleistet wurden oder nicht.

       Wie mit einer Überstundenpauschale umzugehen ist, ist davon abhängig, ob
        diese widerrufbar war oder nicht. Im Fall einer widerrufbaren Überstunden-
        pauschale sind die Überstunden in den Lohnausgleich einzubeziehen. Eine
        nicht widerrufbare Überstundenpauschale kann als laufend zustehendes
        Entgelt betrachtet werden und geht neben dem Lohnausgleich auch in das
        Basisentgelt für die reduzierte Arbeitszeit ein.


      TEILZEITBESCHÄFTIGTE

      Altersteilzeit ist auch für Teilzeitbeschäftigte möglich. Deren Arbeitszeit muss
      jedoch in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit maximal bis zu
      40% unter der geltenden Normalarbeitszeit gelegen haben. (Bis 2009 galt, dass
      die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten maximal 20% unter der Normalarbeits-
      zeit liegen durfte). Auch Teilzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit auf 40% bis
      60% ihrer zuvor geleisteten Arbeitszeit reduzieren.

      Wenn zB zuvor 25 Stunden gearbeitet wurde und die kollektivvertragliche
      Normalarbeitszeit 38 Stunden beträgt und somit die persönliche Arbeitszeit 66%
      der Normalarbeitszeit beträgt, steht einer Altersteilzeit nichts im Wege. Man kann
      nun die Arbeitszeit auf 40% bis 60% reduzieren, in diesem Fall also auf 10 bis
      15 Stunden.




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            BEWERTUNG VON KURZARBEIT

            Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Altersteilzeit und bei der
            Bestimmung des Entgelts, werden Phasen einer Kurzarbeit wie Zeiten der
            Normalarbeitszeit gewertet. Somit können Teilzeitbeschäftigte, die in Kurzarbeits-
            vereinbarungen einbezogen werden, einen späteren Anspruch auf Altersteilzeit
            nicht verlieren.




            Blockmodell und kontinuierliche Arbeitszeitreduktion


            Die Reduktion der Arbeitszeit kann über die gesamte Dauer einer Altersteilzeit-
            vereinbarung kontinuierlich verteilt werden oder in eine Einarbeitungsphase
            und eine Freizeitphase geblockt werden (so genanntes „Blockmodell“). Es kann
            beispielsweise eine bestimmte Zeit lang voll weitergearbeitet werden und
            anschließend die eingearbeitete Freizeit konsumiert werden. Insgesamt muss
            die vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer der
            Vereinbarung eingehalten werden.

            Der/Die ArbeitgeberIn ist unabhängig von der Höhe der AMS-Förderung
            jedenfalls verpflichtet, dem/der Arbeitnehmerin die Hälfte der Differenz
            zwischen Vollzeitentgelt und Entgelt, das der verringerten Arbeitszeit liegt, als
            Lohnausgleich zu zahlen.


            BLOCKMODELL

            Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungs-
            zeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichung mehr als 20% von der
            Normalarbeitszeit betragen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von beispiels-
            weise 4 Jahren, wird zwei Jahre voll weiter gearbeitet und anschließend eine Frei-
            zeitphase von zwei Jahren konsumiert. Die Freizeitphase darf aber maximal 2,5
            Jahre dauern. Im Blockzeitmodell erhält der/die ArbeitgeberIn seitens des AMS
            50% des Mehraufwandes (bis 1.1.2010 betrug dieser Kostenersatz noch 55%).




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      Die Höhe der Kostenersatzes für den/die ArbeitgeberIn hat keine Auswirkung
      auf den Lohnausgleich, der dem/der ArbeitnehmerIn zu gewähren ist. Wenn der
      Lohnausgleich nicht in dem gesetzlich bestimmten Ausmaß vereinbart wird, hat
      der/die ArbeitgeberIn gar keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld vom AMS.

      Im Fall einer Blockvariante besteht für den/die ArbeitgeberIn eine Verpflichtung
      zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft (diese Verpflichtung bestand bereits im
      Rahmen einer früheren Regelung der Altersteilzeit, wurde 2009 jedoch wieder
      aufgehoben).


      Wer gilt als Ersatzkraft?

      Als Ersatzarbeitskraft muss spätestens zu Beginn der Freizeitphase zusätzlich eine
      zuvor arbeitslose Ersatzkraft versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein
      Lehrling ausgebildet werden.

      Die genauen Bestimmungen, wer als Ersatzarbeitskraft gemeldet werden kann,
      liegen bei Drucklegung noch nicht vor. Bei der Ersatzarbeitskraftregelung bis
      2009 galten folgende Bestimmungen:

      Es muss sich bei der Ersatzkraft nicht um eine/n BezieherIn von Leistungen aus
      der Arbeitslosenversicherung oder um eine als arbeitslos vorgemerkte Person
      handeln. Die Person muss auch nicht zuvor beschäftigt gewesen sein.

      Somit kommen auch etwa Schul- oder UniversitätsabsolventInnen oder zuvor im
      Haushalt tätige Personen in Frage. Bei Lehrlingen wird nicht gefordert, dass sie
      zuvor arbeitslos waren. Im §12 (3) AlVG wird angeführt, welche Personen
      definitiv nicht als arbeitslos gewertet werden können.

      Demnach wäre es nicht möglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer/m
      ArbeitnehmerIn des Betriebes zu beenden und diese anschließend als Ersatz-
      arbeitskraft wieder aufzunehmen. Zwischen der vorhergehenden und der neuen
      Beschäftigung müsste zumindest ein Zeitraum von einem Monat liegen.




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            Eine Person, die ihr Dienstverhältnis bei einem Arbeitgeber beendet und
            zumindest einen Tag (im Zeitraum Mo-Fr) lang nicht beschäftigt ist, kann jedoch
            in einem anderen Unternehmen als Ersatzkraft gelten. Dieser Tag soll aber nicht
            auf ein Wochenende fallen. Per Freitag bei einem Unternehmen aufhören und am
            darauf folgenden Montag beim nächsten zu beginnen wäre also nicht möglich.

            Auch Personen, die bereits vor Beginn der Altersteilzeit eingestellt wurden,
            können als Ersatzkräfte gewertet werden, allerdings nur dann, wenn nicht mehr
            als ein Monat zwischen deren Einstellung und dem Beginn der Altersteilzeit liegen
            (bei Lehrlingen: 3 Monate).

            Geringfügig Beschäftigte bei einem Unternehmen, die in ein Vollzeit(!)-Dienst-
            verhältnis übernommen werden, gelten ebenfalls als Ersatzkraft. Es ist keine
            Unterbrechung der Beschäftigung notwendig.

            Die tatsächliche Beschäftigung der Ersatzkraft wird vom AMS jährlich mit den
            Beschäftigungsdaten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger überprüft.


            Einsatz der Ersatzarbeitskraft

            Weder Qualifikation noch Ausmaß der Beschäftigung der Ersatzkraft muss in
            Bezug zu jener des/der Altersteilzeitnehmers/in stehen. Die Ersatzarbeitskraft
            muss ein Einkommen erhalten, das höher als die Geringfügigkeitsgrenze liegt.
            D.h., eine Vollzeitkraft die in Altersteilzeit geht, kann durch eine Teilzeitarbeits-
            kraft „ersetzt“ werden.

            Die Anstellung der Ersatzkraft kann auch in einem anderen Betrieb bzw. Betriebs-
            teil desselben Arbeitgebers erfolgen.

            Scheidet die Ersatzkraft während der Freizeitphase aus, so wird das Alters-
            teilzeitgeld mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Ersatzkraft eingestellt.
            Der/Die ArbeitgeberIn wird aufgefordert, binnen 3 Monaten eine neue Ersatz-
            kraft einzustellen. Erfolgt eine solche Neueinstellung, gebührt das Altersteil-
            zeitgeld weiter. Erfolgt keine Neueinstellung, so ist der Kostenersatz für den
            gesamten Zeitraum ab Beginn der Altersteilzeit rückzufordern.




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      KONTINUIERLICHE ARBEITSZEITREDUKTION

       Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen,
        wenn Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von
        längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils
        nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt aus-
        geglichen werden.

       Man kann daher im Rahmen einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung
        beispielsweise wechselnd 1 Woche/1 Monat arbeiten und die nächste
        Woche/Monat das Zeitguthaben abbauen. In diesem Fall bleibt der
        Durchrechnungszeitraum unter einem Jahr und ist daher in einem Jahr aus-
        geglichen.

      Bei längerem Durchrechungszeitraum gilt eine Altersteilzeitvereinbarung auch
      dann als kontinuierliches Modell, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit
      jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt
      ausgeglichen werden.

      Man kann beispielsweise vereinbaren, die Arbeitszeit auf 50% zu reduzieren
      und die Reduktion so durchführen, dass im ersten Jahr 70%, im zweiten Jahr 50%
      und im dritten Jahr 30% der Normalarbeitszeit gearbeitet wird. Das gilt auch als
      kontinuierliche Reduktion.

      Der Ausgleich erfolgt nicht in einem Jahr sondern insgesamt über die
      gesamte Laufzeit der Altersteilzeit. Aber da die Schwankungen innerhalb der
      Bandbreite von jeweils 20% der Normalarbeitszeit liegen, handelt es sich im ein
      kontinuierliches Modell. Wären die Schwankungen größer, dann würde nur der
      geringere Kostenersatz des Blockmodells zustehen.




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            Dies sei an folgendem vom AMS veröffentlichtem Beispiel illustriert1:

             Arbeitszeit vor Antritt der Altersteilzeit: 38 Stunden

             Reduktion der Arbeitszeit auf 50%: 19 Stunden

             Die zulässige Bandbreite der Arbeitszeit weicht von den 19 Stunden um 20%
              der Normalarbeitszeit (20% von 38), also 7,6 Stunden nach oben und unten
              ab: das ergibt einen Spielraum von 11,4 bis 26,6 Stunden.

             Insgesamt muss sich im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit eine
              Arbeitszeit von 19 Stunden ergeben.

             Einigen sich ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn auf eine Altersteilzeit, die
              durch eine kontinuierliche Arbeitszeitreduktion erfolgt, so erhält der/die
              ArbeitgeberIn vom AMS 90% der entstehenden Mehraufwendungen ersetzt.




            MEHRARBEIT

            Mehrarbeit soll während der Altersteilzeit nur gelegentlich verrichtet werden.
            Regelmäßige Mehrarbeit ist mit einem Altersteilzeitmodell nicht vereinbar.

            Sinnvoll ist es, die Mehrarbeit über Zeitguthaben statt Auszahlungen abzu-
            gelten, da bei Auszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten
            werden darf.

            Mehrarbeit, die während der Laufzeit der Altersteilzeit in einem Ausmaß geleistet
            wird, das über der Geringfügigkeitsgrenze (geregelt in § 5 Abs. 2 ASVG; beträgt
            EUR 376,26 monatlich oder EUR 28,29 täglich, Stand 1.1.2012) liegt, führt zum
            Wegfall der AMS-Förderung an den/die ArbeitgeberIn.




            1    http://www.ams.at/sfa/14080_24149.html




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      Schwankungen der Arbeitszeit sind möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass
      die Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem
      Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen von der Normalarbeits-
      zeit nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt aus-
      geglichen werden. (zB im 1. Jahr der Altersteilzeitlaufzeit 60% der Normal-
      arbeitzeit, im 2. Jahr 50% der Normalarbeitszeit, im 3. Jahr 40% der Normal-
      arbeitszeit).

      Der § 28 AlVG regelt das Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld für den
      Fall, dass Mehrarbeit zu einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
      führt: „Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit,
      die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeits-
      grenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt
      für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“

      Mehrarbeit kann nur beim selben Arbeitgeber anfallen. Für das AMS ist es
      bei der Auszahlung des Lohnausgleichs infolge Arbeitszeitreduktion bei einem
      Arbeitgeber nicht relevant, ob der/die DienstnehmerIn bei einem/r anderen
      ArbeitgeberIn vollversichert beschäftigt ist. (Das Konkurrenzverbot und arbeits-
      zeitliche Höchstgrenzen müssen dabei aber beachtet werden.)

      Ein paralleler Werkvertrag bei dem/derselben ArbeitgeberIn bedeutet eine
      Umgehung und führt zur Rückforderung des Altersteilzeitgeldes, insbesondere da
      bei einem Werkvertrag die Arbeitszeiten nicht überprüfbar sind.

      Die Arbeitszeitreduktion ist daher grundsätzlich auch einzuhalten, ansonsten kann
      der/die ArbeitgeberIn den Anspruch auf Altersteilzeitgeld verwirken. Man kann
      daher nicht in Rahmen der subventionierten Altersteilzeit die tatsächliche Arbeit
      in höherem Ausmaß leisten.


      Überstundenzuschläge bei Mehrarbeit

      Grundsätzlich gebühren Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der
      Normalarbeitszeit, was bei Teilzeitbeschäftigten kaum passieren kann, wenn der
      Zuverdienst mit der Geringfügigkeitsgrenze begrenzt wird.




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            Bei Blockzeitmodellen bedeutet Mehrarbeit in der Vollzeitphase von Lang-
            fristdurchrechnungen aber wohl fast immer (außer im Rahmen einer kollektiv-
            vertraglich ermächtigten oder sonst gültigen Durchrechnung) echte Überstunden
            -arbeit, mit den entsprechenden, auch bei Bewertung bzw. Begrenzung mit
            der Geringfügigkeitsgrenze unvermeidlich zu berücksichtigenden Überstunden-
            zuschlägen.




            Änderungen während der Laufzeit



            ÜBERGANGSGELD NACH ALTERSTEILZEIT

            Durch die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension
            und die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (die
            erforderlichen Versicherungszeiten werden hier schrittweise von bisher 37,5 Jahren
            auf 40 Jahre angehoben), kann der Fall eintreten, dass sich der Pensionsstichtag
            nach hinten verschiebt und nicht mehr mit dem vereinbarten Ende der Altersteil-
            zeit übereinstimmt.

            Übergangsgeld kann für Personen bezahlt werden, die eine Altersteilzeit-
            vereinbarung abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam
            geworden ist.

            Diesbezüglich besteht einerseits die Möglichkeit, eine Verlängerung der Altersteil-
            zeit zu vereinbaren. ArbeitgeberInnen haben in diesem Fall einen entsprechend
            längeren Anspruch auf Förderung seitens des AMS. Wenn zwischen Arbeit-
            geberIn und ArbeitnehmerIn keine Verlängerung vereinbart werden kann, so hat
            der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf ein so genanntes Übergangsgeld nach
            Altersteilzeit.

            Dieses entspricht in der Höhe jenem des Arbeitslosengeldanspruches und gebührt
            bis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts. BezieherInnen eines Übergangsgeldes
            müssen dem AMS zur Arbeitsvermittlung bzw. für Kurse zur Verfügung stehen.




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      Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in
      den Arbeitsmarkt besteht, kann die regionale Geschäftsstelle des AMS nach
      Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine
      bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung
      bereithalten müssen.




      Abgeltung des Zeitguthabens
      bei Beendigung eines Dienstverhältnisses



      BLOCKUNG UND DIENSTGEBERKÜNDIGUNG

      Die Abgeltung eines Zeitguthabens im Falle der Beendigung eines Dienst-
      verhältnisses während der Freizeitphase bei einem Altersteilzeitmodell mit Block-
      phase ist gesetzlich nicht geregelt.

      Der Oberste Gerichtshof hat jedoch mit seiner Entscheidung vom 06.04.2005
      zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen ausgesprochen, dass – wenn ein/e Arbeit-
      geberIn während eines geblockten Altersteilzeitmodells vorzeitig kündigt –
      dem/der ArbeitnehmerIn das Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit
      50% Zuschlag zu bezahlen ist.

      Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 19e nämlich vor, dass Zeitguthaben, die bei
      Beendigung des Dienstverhältnisses als Zeitaugleich nicht mehr verbraucht
      werden können, mit einem 50%igen Zuschlag auszubezahlen sind. Der Kollektiv-
      vertrag kann hier allerdings Abweichendes vorsehen.

      Da das Verschulden für die Beendigung hier eindeutig bei dem/der DienstgeberIn
      zu suchen ist und alle Nachteile der/die DienstnehmerIn tragen müsste, der das
      Zeitguthaben nicht mehr verbrauchen konnte, kam es zu dieser Entscheidung.




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            BLOCKUNG UND ARBEITNEHMERINNENKÜNDIGUNG

            Zur Beendigung des Dienstverhältnisses während der Altersteilzeit durch
            ArbeitnehmerInnen gibt es keine gesetzliche Regelung und auch kein oberst-
            gerichtliches Urteil. Es ist fraglich, ob der Oberste Gerichtshof in diesem Fall
            gleich entscheiden und ebenfalls die Zuschläge zusprechen würde, denn in
            diesem Fall trifft den/die DienstgeberIn kein Verschulden. Bei korrekter Erfüllung
            der Altersteilzeitvereinbarung müsste der/die DienstgeberIn das Zeitguthaben nur
            zum Stundensatz als Zeitausgleich ohne Zuschläge ausbezahlen.

            Wenn der/die DienstnehmerIn kündigt ist auch fraglich, ob die Argumentation
            herhalten kann, dass das Zeitguthaben nicht mehr verbraucht werden konnte.
            Manche Kollektivverträge legen fest, dass va. bei einer DienstnehmerInnen-
            kündigung kein Zuschlag für die Abgeltung des Zeitguthabens zusteht.


            LOHNAUSGLEICH BEI NACHZAHLUNGEN

            Ob bei Abgeltung von Zeitguthaben auch der Lohnausgleich im Stundensatz zu
            berücksichtigen ist, hängt von der konkreten Altersteilzeit-Vereinbarung ab. Sieht
            diese vor, dass ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird, so ist der Lohnausgleich in
            die Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung einzubeziehen.

            Denn man bekommt ja bei Reduktion der Arbeitszeit auf 50% ein Entgelt in der
            Höhe von 75% von jenem vor der Reduktion der Arbeitszeit. Auch hier gilt: der
            Kollektivvertrag kann festlegen, dass dieser Lohnausgleich in diesen Fällen der
            vorzeitigen Beendigung einer Altersteilzeitvereinbarung nicht zusteht.


             Beispiel: Kollektivvertrag Metallindustrie § 4c

             „Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normal-
             arbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stunden-
             entgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG
             vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den
             Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.“




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      ABFERTIGUNGSANSPRUCH

      ACHTUNG: Der Anspruch auf Abfertigung ALT besteht grundsätzlich nicht
      bei Selbstkündigung, Entlassung oder ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt.
      § 23a AngG sieht hier eine Ausnahme vor: Bei Selbstkündigung wegen Antritts
      einer Alterspension bleibt der Abfertigungsanspruch erhalten, sofern der/die
      kündigende ArbeitnehmerIn davor zumindest 10 Jahre im Unternehmen gewesen ist.

      Das Ende der Altersteilzeit wird in der Regel einvernehmlich vereinbart, in diesen
      Fällen gebührt die Abfertigung auch, wenn man kürzer im Unternehmen ist (ab
      3 Jahren Dienstzeit bei der Abfertigung ALT, nicht jedoch bei Dienstverhältnissen,
      die ab 01.01.2003 begonnen haben, denn für diese gilt die Abfertigung NEU).

      Der Anspruch auf Abfertigung NEU bleibt bei jeder Art der Beendigung des
      Dienstverhältnisses gewahrt.


      AMS-FÖRDERUNG UND VORZEITIGER AUSSTIEG

      Zu beachten ist bei einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit in jedem Fall die
      Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, weil es bei gewissen Konstellationen
      zu Nachforderungen durch das AMS gegen den/die DienstgeberIn kommen kann!
      Altersteilzeit ist ein aus der Arbeitslosenversicherung gefördertes Modell. Nach-
      trägliche Veränderungen einer Altersteilzeitvereinbarung sind im Einvernehmen
      grundsätzlich möglich.

      Wichtig dabei ist aber, dass sich das Modell hinsichtlich des Verhältnisses von
      Arbeitsstunden und Freizeitstunden „in seiner Gesamtheit ausgeht“. Ist dies nicht
      der Fall, so kann das AMS geleistete Zuschüsse rückfordern.

      Das für Änderungen der Altersteilzeitvereinbarung notwendige Formular
      („Änderungsmeldung“) findet man auf der Homepage des AMS (www.ams.at).
      Das AMS verlangt in Fällen einer Änderung auch das Zusenden der geänderten
      Vereinbarung zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn.




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            KONTINUIERLICH REDUZIERTE ARBEITSZEIT

            Bei einer Altersteilzeitvereinbarung mit reduzierter Arbeitszeit über den gesamten
            Zeitraum ist eine vorzeitige Beendigung und auch ein eventueller
            „Rückwechsel“ in Vollzeit kein Problem. Es muss nur ein früheres Ende der Alters-
            teilzeit vereinbart werden (etwa das Ende des nächstfolgenden Monats). Dann
            enden die Zuschüsse des AMS, und danach wird das Dienstverhältnis wieder in
            Vollzeit fortgesetzt, bzw. das Beschäftigungsverhältnis beendet. Es müssen keine
            Gelder an das AMS rückerstattet werden. Für die „Gültigkeit“ der Altersteilzeit ist
            nicht gefordert, dass man im Anschluss daran die Pension antritt.


            BLOCKZEITVARIANTE

            Schwieriger stellt sich die Situation dann dar, wenn (wie in der Mehrzahl der
            Fälle üblich) eine geblockte Altersteilzeit-Variante gewählt wurde.


            KEINE NACHFORDERUNGEN

            Erfolgt eine Kündigung durch den/die DienstnehmerIn, so kommt es zu keiner
            Nachforderung durch das AMS, weil argumentiert werden kann, dass den/die
            ArbeitgeberIn in diesem Fall keine Schuld daran trifft, dass die Altersteilzeit nicht
            wie ursprünglich vereinbart zu Ende geführt wurde.

            Ebenfalls keine Nachforderungen gibt es bei fristloser Entlassung, bei Tod des/
            der Dienstnehmer(s)in, bei Insolvenz des/der Arbeitgeber(s)in oder bei Pensions-
            antritt wegen einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension.


            NACHFORDERUNGEN

            Zu Nachforderungen kommt es bei geblockten Vereinbarungen: Bei einver-
            nehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Kündigung durch
            den/die DienstgeberIn kommt es zu Rückforderungen durch das AMS, die sich
            gegen den/die DienstgeberIn richten.




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      Bei Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem 01.01.2004 wirksam geworden
      sind, wird das gesamte Altersteilzeitgeld ab Beginn der Vereinbarung rück-
      gefordert. Das AMS bezieht sich dabei auf den § 27 (8) AlVG.


      RÜCKKEHR IN VOLLZEIT

      Um eine eventuelle Rückzahlung zu vermeiden könnte man eine Freizeitphase in
      gleicher Länge wie die bis dato zurückgelegte Vollarbeitsphase anhängen und
      die Altersteilzeitvereinbarung danach beenden. Im Anschluss daran gilt die ATZ
      als beendet und das Dienstverhältnis kann in Vollzeit weitergehen. Praktikabel
      ist dies wohl nur in Fällen, in denen die Vollarbeitsphase erst relativ kurz läuft.
      Natürlich muss auch in diesem Fall die Vereinbarung mit dem AMS geändert
      werden. Man kann aber nicht nachträglich eine Vereinbarung, die eine 50%ige
      Arbeitszeitreduktion vorsieht, auf eine Reduktion um 40% ändern, damit sich das
      Modell ausgeht.

      ERKRANKUNG WÄHREND DER ALTERSTEILZEIT

      Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn während der Altersteilzeit erhält er/sie im Rahmen
      der Entgeltfortzahlung sein Entgelt vom Arbeitgeber weiter. Nach Ausschöpfen
      der Entgeltfortzahlungspflicht durch den/die ArbeitgeberIn erhält der/die
      ArbeitnehmerIn Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem/der
      ArbeitgeberIn noch ein Anspruch auf halbes Entgelt, so gebührt auch während
      der Altersteilzeit halbes Krankengeld von der Krankenkasse.

      Ein Erwerb von Zeitguthaben ist bei Erkrankung während der geblockten Alters-
      teilzeit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nur entsprechend dem Ausmaß
      der Entgeltfortzahlung für die Freizeitphase erworben. Das bedeutet, dass bei
      Erkrankung in der Arbeitsphase für Zeiten der 100%igen (50%igen) Entgeltfort-
      zahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase im vollen (halben) Umfang
      gesichert ist.




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            Insolvenz des Unternehmens

            Für den Fall der Insolvenz des Unternehmens sind die Ansprüche der Arbeit-
            nehmerInnen, die sich in Altersteilzeit befinden durch den Insolvenzentgeltfonds
            (IEF) gesichert. Gerät das Unternehmen während der Freizeitphase eines Block-
            modells in Insolvenz und konnte das eingearbeitete Zeitguthaben noch nicht
            abgebaut werden, besteht auch keine Möglichkeit des Abbaus mehr.

            § 3a Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert, dass Ansprüche aus nicht
            ausgeglichenen Zeitguthaben aufgrund von Jahresarbeitszeitmodellen und
            vereinbarter Altersteilzeit von der zeitlichen Beschränkung (auf die letzten
            6 Monate vor dem Stichtag) nicht betroffen sind (§ 3a Abs. 1 IESG).


             § 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer
             gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen,
             das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder,
             wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten
             sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. (…)

             Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben
             gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten
             Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen
             von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektiv-
             vertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durch-
             rechnungszeiträume vorgesehen sind.

             Die Auszahlung erfolgt mit Zuschlag (§19e AZG) von 50%, da es nicht
             mehr möglich war, das Zeitguthaben abzubauen. Der für die Altersteilzeit
             vereinbarte Lohnausgleich steht aber nicht mehr zu. Die offenen Forderungen
             des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber übernimmt der Insolvenzausfalls
             Fonds. Die Altersteilzeit selbst endet.




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      Anhang – Tabellenübersichten



      ANHEBUNG FRAUENPENSIONSALTER




        Kalender-                                              Weibliche Versicherte,
                                   Erhöhtes Antrittsalter
        jahr                                                   geboren bis:
        2024                       60. Lebensjahr + 6 Monate   1.06.1964
        2025                       61. Lebensjahr              1.12.1964
        2026                       61. Lebensjahr + 6 Monate   1.06.1965
        2027                       62. Lebensjahr              1.12.1965
        2028                       62. Lebensjahr + 6 Monate   1.06.1966
        2029                       63. Lebensjahr              1.12.1966
        2030                       63. Lebensjahr + 6 Monate   1.06.1967
        2031                       64. Lebensjahr              1.12.1967
        2032                       64. Lebensjahr + 6 Monate   1.06.1968
                                                               gilt für alle ab dem 2.06.1968
        2033                       65. Lebensjahr
                                                               geborene Versicherte




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            AUSSCHLEIFUNG LANGZEITVERSICHERTENREGELUNG




                                                                  Pensions-
             FRAUEN                      Regel-    Jahr           alter         Jahr        früherer
                                         pensions- Pensions-      Langzeit-     Pensions-   Antritt in
             Jahrgang                    alter     antritt        Versicherte   antritt     Jahren
             1958                               60         2018       55          2013           5
             1959                               60         2019       57          2016           3
             1960                               60         2020       58          2018           2
             1961                               60         2021       59          2020           1
             1962                               60         2022       60          2022           0
             bis 1.12.1963                      60         2023       60          2023           0
             bis 1.06.1964                    60,5         2024      60,5         2024           0
             bis 1.12.1964                      61         2025       61          2025           0
             bis 1.06.1965                    61,5         2026      61,5         2026           0
             bis 1.12.1965                      62         2027       62          2027           0
             bis 1.06.1966                    62,5         2028       62          2028         0,5
             bis 1.12.1966                      63         2029       62          2028           1
             bis 1.06.1967                    63,5         2030       62          2029         1,5
             bis 1.12.1967                      64         2031       62          2029           2
             bis 1.06.1968                    64,5         2032       62          2030         2,5
             ab 2.06.1968                       65         2033       62          2030           3




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      AUSSCHLEIFUNG LANGZEITVERSICHERTENREGELUNG




                                                                  Pensions-
        MÄNNER                Regel-               Jahr           alter         Jahr        früherer
                              pensions-            Pensions-      Langzeit-     Pensions-   Antritt in
        Jahrgang              alter                antritt        Versicherte   antritt     Jahren
             1953                    65                    2018       60          2013           5
             1954                    65                    2019       62          2016           3
             1955                    65                    2020       62          2017           3
             1956                    65                    2021       62          2018           3
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  • 2. 2 AutorInnen © Nurith Wagner-Strauss Mag.a Isabel Koberwein arbeitet in der Grundlagenabteilung der GPA-djp und beschäftigt sich schwer- punktmäßig mit den Themen ArbeitnehmerInnenschutz, Arbeitszeit, Sozialpolitik © Nurith Wagner-Strauss Mag. David Mum leitet die Grundlagenabteilung im Geschäftsbereich Grundlagen der GPA-djp. Er ist vorrangig mit den Themen Sozialpolitilk, Verteilungspolitik, Betriebliche Altersvorsorge und Politische Ökonomie befasst. Impressum: Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Redaktion: Martina Tossenberger; GPA-djp Grundlagenabteilung Layout: GPA-djp Marketing, Anita Schnedl Fotos: Fotolia, GPA-djp, Nurith Wagner-Strauss, David Payr DVR 0046655, ZVR 576439352 Stand: April 2012 grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 2 20.08.2012 13:40:00
  • 3. 3 © David Payr Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren ArbeitnehmerInnen gegen Ende ihres Erwerbslebens ihre Arbeitszeit zu reduzieren ohne dass es Nachteile bei der Pensionshöhe, dem Arbeitslosengeldanspruch oder der Abfertigung hätte. Der Entgeltverlust wird durch einen Lohnausgleich des AMS zur Hälfe kompensiert. Der Altersteilzeit liegt das Ziel zugrunde, individuell einen besseren Übergang in die Pension zu ermöglichen, die Beschäftigungssituation von Älteren zu stabilisieren und zusätzliche Beschäftigung zu schaffen. Seit das Modell im Jahr 2000 in Kraft getreten ist, wurde es immer wieder reformiert, zuletzt 2009 und 2011. Das Mindestalter für die Altersteilzeit bleibt bei 53 Jahren für Frauen und 58 Jahren für Männer. 2013 gibt es bei der Altersteilzeit wieder einige Neuerungen. Im Zuge der Bestrebungen das faktische Pensionsalter anzuheben ist es wenig sinn- voll, dass man Altersteilzeitmodelle maximal bis zum frühestmöglichen Pensions- antrittszeitpunkt vereinbaren kann. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass man ab 2013 eine Altersteilzeitvereinbarung mit laufender Reduktion der Arbeitszeit bis zum Regelpensionsalter vereinbaren kann. Die von der Regierung bereits vereinbarte Abschaffung der Blockvariante wurde nach starker Kritik der Gewerkschaften wieder zurückgezogen. Diese Möglichkeit zu „blocken“ bleibt weiter bestehen, allerdings mit dem Erfordernis in der Freizeit- phase eine Ersatzarbeitskraft einzustellen. Künftig ist es möglich Altersteilzeit für 5 Jahre zu vereinbaren. Bis 2012 hängt die Altersteilzeitdauer von dem jeweils frühestmöglichen Pensionsantritt ab und kann länger oder kürzer als 5 Jahre dauern. Es ist erfreulich, dass in Zeiten von Einsparungsmaßnahmen das Modell der Altersteilzeit nicht massiv verschlechtert sondern sinnvoll weiterentwickelt worden ist. Wolfgang Katzian Vorsitzender grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 3 20.08.2012 13:40:00
  • 4. 4 Inhalt Die Änderungen ab 2013 im Überblick ................................................................................... 5 Voraussetzung .................................................................................................................................... 6 Organisatorisches ........................................................................................................................... 10 Arbeitszeitreduktion und Lohnausgleich ............................................................................... 12 Blockmodell und kontinuierliche Arbeitszeitreduktion.................................................... 15 Änderungen während der Laufzeit ......................................................................................... 21 Abgeltung des Zeitguthabens bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.............................................................................................................. 22 Insolvenz des Unternehmens .................................................................................................... 27 Anhang – Tabellenübersichten .................................................................................................. 28 grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 4 20.08.2012 13:40:01
  • 5. 5 Die Änderungen ab 2013 im Überblick VERPFLICHTUNG ZUR EINSTELLUNG EINER ERSATZARBEITSKRAFT BEI BLOCKVARIANTE Die 2009 abgeschaffte Verpflichtung von ArbeitgeberInnen zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft bei Inanspruchnahme der geblockten Altersteilzeit wird nun wieder eingeführt. Somit muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase der Altersteilzeit eine zuvor arbeitslose Person oder ein Lehrling eingestellt werden. DAUER DER ALTERSTEILZEIT Die maximale Laufzeit einer Altersteilzeitvereinbarung beträgt nunmehr 5 Jahre. Bisher war eine Laufzeit von bis zu sieben Jahre möglich, wenn vor dem Regelpensionsalter kein Pensionsanspruch gegeben war. Das Mindestalter für die Altersteilzeit bleibt unverändert bei 53 Jahren für Frauen und 58 Jahren für Männer. Aufrecht bleibt auch die Regelung, wonach die Freizeitphase bei der geblockten Altersteilzeit maximal 2,5 Jahre betragen darf. PENSIONSANSPRUCH UND ALTERSTEILZEIT Altersteilzeit kann im Rahmen der kontinuierlichen Variante nun generell bis zum Regelpensionsalter vereinbart werden. Bislang konnte eine Altersteilzeit- vereinbarung nur bis zum Zeitpunkt eines Alterspensionsanspruchs vereinbart werden. Bei der geblockten Altersteilzeit markiert ein Pensionsanspruch auch weiterhin jedenfalls das Ende einer Altersteilzeit. Ausnahme bleibt hier der Anspruch auf eine Korridorpension, der für die Dauer von einem Jahr kein Hindernis für eine Altersteilzeit darstellt. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 5 20.08.2012 13:40:01
  • 6. 6 ÜBERGANGSGELD NACH ALTERSTEILZEIT Da die erforderlichen Versicherungszeiten für die Korridorpension ab 2013 schritt- weise von bislang 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben werden, kann bei be- reits laufenden Altersteilzeitvereinbarungen der Fall eintreten, dass bei Ende der Altersteilzeit noch kein Pensionsanspruch vorliegt. In einer solchen Situation ist es möglich, eine Verlängerung einer Altersteilzeit zu vereinbaren, das AMS zahlt in einem solchem Fall auch entsprechend länger Altersteilzeitgeld. Ist eine Ver- längerung nicht möglich, so hat ein/e ArbeitnehmerIn Anspruch auf Übergangs- geld nach Altersteilzeit. Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des Arbeits- losengeldes bis zum Regelpensionsalter. Voraussetzungen Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeit bleiben auch durch die Neuregelung ab 2013 im Wesentlichen gleich. GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR ALTERSTEILZEITGELD  In den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmen- frist) 780 Wochen (15 Jahre bzw. 180 Monate) arbeitslosenversicherungs- pflichtige Beschäftigung.  Die Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung darf in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeitregelung höchstens 40% unter der gesetz- lichen oder im Kollektivvertrag geregelten Normalarbeitszeit gelegen sein.  Die Arbeitszeit muss auf 40% bis 60% der durchschnittlichen Arbeitzeit während der letzten 12 Monate reduziert werden.  Die Beschäftigung muss vor dem Inkrafttreten einer Altersteilzeit mindestens drei Monate bei diesem/dieser DienstgeberIn bestanden haben. Ansonsten gebührt kein Altersteilzeitgeld. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 6 20.08.2012 13:40:01
  • 7. 7  Werden Teilzeitbeschäftigte in Kurzarbeitsvereinbarungen einbezogen, werden bei der Bewertung der Voraussetzungen für die Altersteilzeit, Phasen der Kurzarbeit wie Phasen einer Normalarbeitszeit betrachtet. Somit können Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Altersteilzeit aufgrund der Kurzarbeit verlieren. KEIN RECHTSANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG Altersteilzeit setzt eine Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn voraus. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung durch den/die ArbeitgeberIn. Sind die Voraussetzungen für die Altersteilzeit erfüllt, hat der/die ArbeitgeberIn gegenüber dem AMS Rechtsanspruch auf Förderung in Form des Altersteilzeit- geldes. ZEITEN DER KINDERERZIEHUNG VERLÄNGERN DIE RAHMENFRIST Damit insbesondere Frauen, die aufgrund von Kindererziehung längere Unter- brechungen des Beschäftigungsverlaufes aufweisen, von der Inanspruchnahme der Altersteilzeitgeldregelung nicht ausgeschlossen werden, wirken Zeiten der Kinderbetreuung rahmenfristerstreckend. Eine Voraussetzung, die bei Beginn der Laufzeit der Altersteilzeit vorliegen muss, sind 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenpflichtige Beschäftigung während der letzten 25 Jahre. Diese 25 Jahre erstrecken sich um Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Prüfung derartiger Zeiten hat über einen Nachweis der Existenz des Kindes (zB Geburtsurkunde) zu erfolgen. Die antragstellende Person muss in einer Niederschrift erklären, dass die Betreuung durch sie erfolgte. Die 780 Wochen können somit in einem längeren Rahmenzeitraum liegen (in etwa innerhalb der letzten 29 Jahre), was den Zugang zur Altersteilzeit erleichtert. Auch sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten zählen (§14 Abs 4 und 5: ausländische Zeiten, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge geregelt ist, Zeiten des Bezugs von Wochengeld, ...). Das Dienstverhältnis muss bereits mindestens drei Monate bestehen. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 7 20.08.2012 13:40:01
  • 8. 8 ZWÖLF MONATE VERGLEICHSZEITRAUM FÜR DIE ERFORDERLICHE VERKÜRZUNG DER ARBEITSZEIT Die Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung darf in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeitregelung höchstens 40% unter der gesetzliche oder kollektiv- vertraglichen Normalarbeitszeit gelegen sein. Es darf während dieses Zeitraums keine Teilzeitbeschäftigung unter 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vorgelegen haben, auch nicht einem Monat lang! Die durchschnittliche Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung wird während der Altersteilzeit auf mindestens 40% und höchstens 60% reduziert. Ausgangs- wert für die zu reduzierende Arbeitszeit ist dabei der Durchschnittswert der letzten 12 Monate (bzw. wenn das Dienstverhältnis noch nicht so lange dauert, diese kürzere Zeit). Die Festlegung des Vergleichszeitraumes zielt vor allem darauf ab, dass eine Teilzeitbeschäftigung nicht kurzfristig in Vollzeit umgewandelt wird, um dann eine Altersteilzeit beginnen zu können. Vollzeitbeschäftigte, die ihren Arbeitsplatz gewechselt haben, sind aber auch im Falle von Lücken zwischen den Vollzeit-Dienstverhältnissen (Arbeitslosigkeit zur Postensuche) nicht von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Wichtig ist auch hier, dass das Dienstverhältnis bei jenem Arbeitgeber, wo die Altersteilzeit realisiert wird, zumindest drei Monate gedauert hat. MINDESTALTER FÜR DIE ALTERSTEILZEIT UND DAUER DES ANSPRUCHES Altersteilzeit kann ab 2013 sowohl im Fall des Blockmodells wie auch in der kontinuierlichen Variante längstens für die Dauer von fünf Jahren vereinbart werden. Das Mindestalter für den Beginn einer Altersteilzeitvereinbarung beträgt für Frauen 53 Jahre und für Männer 58 Jahre. Bei gleichbleibender Verteilung der reduzierten Arbeitszeit (wenn also keine geblockte Altersteilzeit vorliegt) kann Altersteilzeit bis zum Regelpensionsalter (Frauen 60, Männer 65) vereinbart werden. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 8 20.08.2012 13:40:01
  • 9. 9 Wird eine Blockzeitvariante vereinbart, so gilt weiterhin die Maßgabe, dass für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nacht- schwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, kein Altersteilzeitgeld gebührt. Eine Ausnahme stellt hier jedoch die Korridorpension dar. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsart steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen. Somit gelten derzeit unterschiedliche Altersgrenzen, die das Ende des Anspruchs auf Altersteilzeit in der geblockten Variante markieren:  Grundsätzlich endet Anspruchs auf geblockte Altersteilzeit mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzung für eine Alterspension.  Nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension, kann geblockte Altersteilzeit noch für längstens ein Jahr in Anspruch genommen werden. Das früheste Antrittsalter für die Korridorpension liegt bei 62 Jahren (bei dieser Pensionsart wird nicht zwischen Männern und Frauen unterschieden). Die erforderlichen Versicherungszeiten für diese Pensionsart werden ab 2013 bis zum Jahr 2017 schrittweise von bisher 450 Monaten (37,5 Jahre) auf 480 (40 Jahre) erhöht.  Für Frauen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alters- pension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen (Frauen, die vor Oktober 1957 geboren worden sind), kennzeichnet das jeweils zur Anwendung kommende Pensionsantrittsalter (von Geburtsjahr/-monat ab- hängig) das Ende des Anspruches auf Altersteilzeit in der geblockten Form. Diese Pensionsart läuft bis 2017 schrittweise aus. Ebenso wie bei der Korridorpension werden hier die erforderlichen Versicherungszeiten schritt- weise von bislang 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 9 20.08.2012 13:40:01
  • 10. 10  Nach dem Auslaufen der vorzeitigen Alterspension (2017) gilt bei Frauen das Regelpensionsalter als spätestes Ende der Blockzeitvereinbarung. Das Regelpensionsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise bis 2033 auf 65 angehoben, sodass auch bei Frauen ab 2028 ein Jahr nach Erreichen des „Korridoralters“ das Ende der Altersteilzeit in dieser Variante erreicht ist.  Für Personen, die die Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“) in Anspruch nehmen können, besteht die Möglichkeit einer geblockten Altersteilzeitvereinbarung nur bis zum entsprechenden frühest möglichen Stichtag. Die Langzeitversichertenregelung sieht bei Männern bis Jahr- gang 1953 und Frauen bis Jahrgang 1958 grundsätzlich einen Pensions- antritt für Männer ab 60 Jahren und Frauen ab 55 Jahren vor. Bei der Langzeitversichertenregelung fallen keine Korridorabschläge an. Voraussetzungen sind bei Männern 45 und bei Frauen 40 Beitragsjahre. Für Jahrgänge danach beträgt das Zugangsalter für Männer 62 Jahre und für Frauen 57 Jahre. Für Frauen wird ab 2014 das Zugang- salter zur Langzeitversichertenregelung schrittweise auf 62 Jahre angehoben (siehe dazu Tabelle Ausschleifung Langzeitversichertenregelung im Anhang ab Seite 29). Organisatorisches VERTRAG DIENSTGEBERiN/DIENSTNEHMERiN Zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn wird eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Diese enthält eine Verpflichtung zur Verringerung der Arbeitszeit seitens des/der ArbeitnehmerIn. Die Hälfte der Differenz auf die Höhe des ursprünglichen Entgelts wird durch einen Lohnausgleich ersetzt. Der/Die Arbeit- geberIn verpflichtet sich zur Zahlung dieses Lohnausgleichs sowie zur Leistung der Sozialversicherungsabgaben in der Höhe des Vollzeitentgelts und zur Zahlung der Abfertigung ALT ebenfalls auf Basis des ungekürzten Entgelts. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 10 20.08.2012 13:40:01
  • 11. 11 Dasselbe gilt für Beiträge in Betriebliche Vorsorgekassen (Abfertigung NEU): Die Beiträge sind auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu bezahlen. DIENSTGEBER/IN STELLT ANTRAG BEI AMS Der/Die DienstgeberIn stellt einen Antrag auf Altersteilzeitgeld an das Arbeits- marktservice (AMS). Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das AMS eine Genehmigung der Altersteilzeit. Sofern die Altersteilzeit im Rahmen eines kontinuierlichen Modells erfolgt, zahlt das AMS 90% des Mehraufwandes. Der Mehraufwand ergibt sich aus dem Lohnausgleich (50% der Differenz zwischen dem Entgelt, das für die reduzierte Arbeitszeit gebührt, und dem Voll- zeitentgelt), den Ausgleich für die SV-Beiträge, die auf Basis des Vollzeitentgelts bezahlt werden (und zwar Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil), etc. Wird die Arbeitszeit während der Altersteilzeit geblockt, ersetzt das AMS nur 50% des Mehraufwandes (Anm.: der Kostenersatz wurde mit 1.1.2011 von zuvor 55% auf 50% reduziert). Die Obergrenze des Einkommens in der Altersteilzeit inklusive Lohnausgleich ist die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 ASVG von derzeit EUR 4.230,-- (Stand 1.1.2012). Der Lohnausgleich muss nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der definierten Höhe bezahlt werden. Die Sozialversicherungsanteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe von dem/r ArbeitgeberIn weiter bezahlt. Es gibt also keine Einbußen bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Der/Die DienstnehmerIn hat kein vertragliches Verhältnis mit dem AMS hinsichtlich Altersteilzeit. ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG BEIM AMS Eine rückwirkende Gewährung von Altersteilzeitgeld (wenn der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung beim AMS geltend gemacht wird) gebührt lediglich bis zu einem Höchstausmaß von drei Monaten. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 11 20.08.2012 13:40:01
  • 12. 12 BESTÄTIGUNG DER PENSIONSVERSICHERUNG Bei der Beantragung des Altersteilzeitgeldes beim AMS ist in jedem Fall eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den prognostizierten Pensionsstichtag vorzulegen. Diese Bestätigung kann auch nachgereicht werden. Die Zahlungen des AMS werden aber erst nach Einlangen der Bestätigung über den Pensionsstichtag angewiesen. Bei der Pensionsversicherungsanstalt werden dem Vernehmen nach Ansuchen um Stichtagsbestätigungen, die mit dem Vermerk, dass sie für die Einreichung von Altersteilzeit benötigt werden, bevorzugt und damit rascher behandelt. Ein solches Ansuchen über Erhebung des Versicherungsverlaufes und den voraus- sichtlichen Stichtag ist kostenlos. Arbeitszeitreduktion und Lohnausgleich BezieherInnen von Altersteilzeitgeld müssen ihre Arbeitszeit reduzieren und bekommen dafür einen Lohnausgleich. Die Arbeitszeit muss auf 40% bis 60% der durchschnittlichen Arbeitszeit während der letzten 12 Monate reduziert werden. Dem/Der ArbeitnehmerIn gebührt seitens des/der ArbeitgeberIn ein Lohnaus- gleich von mindestens 50% der Differenz zwischen dem Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit und dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit. Bei der stärksten Reduktion der Arbeitszeit erhält man die höchste Förderung (Lohnausgleich). Gleichzeitig ist das Gesamteinkommen bei diesem Modell am geringsten. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 12 20.08.2012 13:40:01
  • 13. 13 Verringerung Einkommen Lohnausgleich Gesamt- der Arbeitszeit auf Basis der einkommen um reduzierten (in % des Arbeitszeit früheren Einkommens) 40 Prozent 60 Prozent 20 Prozent 80 Prozent 50 Prozent 50 Prozent 25 Prozent 75 Prozent 60 Prozent 40 Prozent 30 Prozent 70 Prozent  ANMERKUNG: Liegt das Gesamteinkommen während der Altersteilzeit (inklusive Lohnausgleich) über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, so erhält der/die ArbeitgeberIn nicht den vollen Lohnausgleich vom AMS ersetzt, sondern lediglich für die Differenz zwischen dem Einkommen auf- grund der reduzierten Arbeitszeit und der Höchstbeitragsgrundlage. Man kann also vor der Reduzierung der Arbeitzeit über der Höchstbeitragsgrund- lage verdient haben und durch die Reduktion der Arbeitszeit und den Lohnaus- gleich darunter fallen.  Die Höhe des Lohnausgleiches wird auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit ermittelt. Kurzfristige Gehaltserhöhungen oder Vorreihungen haben damit nur geringe bis keine Auswirkung auf die Höhe des Lohnausgleiches. Bei kürzerer Beschäftigung im Betrieb ist mindestens der Verdienst der letzten drei Monate heranzuziehen.  Da das durchschnittliche Entgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit für den Lohnausgleich herangezogen wird, sind dabei auch regel- mäßig erbrachte Überstunden zu berücksichtigen. Es sind auch alle entgelt- haften regelmäßigen Zulagen wie Nacht-, Schicht-, Erschwernis- und Gefahren- zulagen und regelmäßige Provisionen einzubeziehen. Der Lohnausgleich bezieht sich nicht auf die Arbeitszeitreduktion, sondern auf die Entgelt- reduktion, die sich aus dem Entgelt vor und nach der Herabsetzung der Normalarbeitszeit ergibt. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 13 20.08.2012 13:40:01
  • 14. 14  Wenn jemand eine Altersteilzeitvereinbarung abschließt, in der die Normal- arbeitszeit auf 50% reduziert wird, dann ist der Lohnausgleich höher, wenn zuvor regelmäßig Überstunden geleistet wurden. D.h. zwei Personen, die im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die halbe Normalarbeitszeit arbeiten, erhalten wegen des unterschiedlichen Lohnsausgleiches ein unter- schiedlich hohes Entgelt, je nachdem ob zuvor regelmäßige Überstunden geleistet wurden oder nicht.  Wie mit einer Überstundenpauschale umzugehen ist, ist davon abhängig, ob diese widerrufbar war oder nicht. Im Fall einer widerrufbaren Überstunden- pauschale sind die Überstunden in den Lohnausgleich einzubeziehen. Eine nicht widerrufbare Überstundenpauschale kann als laufend zustehendes Entgelt betrachtet werden und geht neben dem Lohnausgleich auch in das Basisentgelt für die reduzierte Arbeitszeit ein. TEILZEITBESCHÄFTIGTE Altersteilzeit ist auch für Teilzeitbeschäftigte möglich. Deren Arbeitszeit muss jedoch in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit maximal bis zu 40% unter der geltenden Normalarbeitszeit gelegen haben. (Bis 2009 galt, dass die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten maximal 20% unter der Normalarbeits- zeit liegen durfte). Auch Teilzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit auf 40% bis 60% ihrer zuvor geleisteten Arbeitszeit reduzieren. Wenn zB zuvor 25 Stunden gearbeitet wurde und die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit 38 Stunden beträgt und somit die persönliche Arbeitszeit 66% der Normalarbeitszeit beträgt, steht einer Altersteilzeit nichts im Wege. Man kann nun die Arbeitszeit auf 40% bis 60% reduzieren, in diesem Fall also auf 10 bis 15 Stunden. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 14 20.08.2012 13:40:01
  • 15. 15 BEWERTUNG VON KURZARBEIT Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Altersteilzeit und bei der Bestimmung des Entgelts, werden Phasen einer Kurzarbeit wie Zeiten der Normalarbeitszeit gewertet. Somit können Teilzeitbeschäftigte, die in Kurzarbeits- vereinbarungen einbezogen werden, einen späteren Anspruch auf Altersteilzeit nicht verlieren. Blockmodell und kontinuierliche Arbeitszeitreduktion Die Reduktion der Arbeitszeit kann über die gesamte Dauer einer Altersteilzeit- vereinbarung kontinuierlich verteilt werden oder in eine Einarbeitungsphase und eine Freizeitphase geblockt werden (so genanntes „Blockmodell“). Es kann beispielsweise eine bestimmte Zeit lang voll weitergearbeitet werden und anschließend die eingearbeitete Freizeit konsumiert werden. Insgesamt muss die vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Vereinbarung eingehalten werden. Der/Die ArbeitgeberIn ist unabhängig von der Höhe der AMS-Förderung jedenfalls verpflichtet, dem/der Arbeitnehmerin die Hälfte der Differenz zwischen Vollzeitentgelt und Entgelt, das der verringerten Arbeitszeit liegt, als Lohnausgleich zu zahlen. BLOCKMODELL Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungs- zeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichung mehr als 20% von der Normalarbeitszeit betragen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von beispiels- weise 4 Jahren, wird zwei Jahre voll weiter gearbeitet und anschließend eine Frei- zeitphase von zwei Jahren konsumiert. Die Freizeitphase darf aber maximal 2,5 Jahre dauern. Im Blockzeitmodell erhält der/die ArbeitgeberIn seitens des AMS 50% des Mehraufwandes (bis 1.1.2010 betrug dieser Kostenersatz noch 55%). grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 15 20.08.2012 13:40:01
  • 16. 16 Die Höhe der Kostenersatzes für den/die ArbeitgeberIn hat keine Auswirkung auf den Lohnausgleich, der dem/der ArbeitnehmerIn zu gewähren ist. Wenn der Lohnausgleich nicht in dem gesetzlich bestimmten Ausmaß vereinbart wird, hat der/die ArbeitgeberIn gar keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld vom AMS. Im Fall einer Blockvariante besteht für den/die ArbeitgeberIn eine Verpflichtung zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft (diese Verpflichtung bestand bereits im Rahmen einer früheren Regelung der Altersteilzeit, wurde 2009 jedoch wieder aufgehoben). Wer gilt als Ersatzkraft? Als Ersatzarbeitskraft muss spätestens zu Beginn der Freizeitphase zusätzlich eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet werden. Die genauen Bestimmungen, wer als Ersatzarbeitskraft gemeldet werden kann, liegen bei Drucklegung noch nicht vor. Bei der Ersatzarbeitskraftregelung bis 2009 galten folgende Bestimmungen: Es muss sich bei der Ersatzkraft nicht um eine/n BezieherIn von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder um eine als arbeitslos vorgemerkte Person handeln. Die Person muss auch nicht zuvor beschäftigt gewesen sein. Somit kommen auch etwa Schul- oder UniversitätsabsolventInnen oder zuvor im Haushalt tätige Personen in Frage. Bei Lehrlingen wird nicht gefordert, dass sie zuvor arbeitslos waren. Im §12 (3) AlVG wird angeführt, welche Personen definitiv nicht als arbeitslos gewertet werden können. Demnach wäre es nicht möglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer/m ArbeitnehmerIn des Betriebes zu beenden und diese anschließend als Ersatz- arbeitskraft wieder aufzunehmen. Zwischen der vorhergehenden und der neuen Beschäftigung müsste zumindest ein Zeitraum von einem Monat liegen. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 16 20.08.2012 13:40:01
  • 17. 17 Eine Person, die ihr Dienstverhältnis bei einem Arbeitgeber beendet und zumindest einen Tag (im Zeitraum Mo-Fr) lang nicht beschäftigt ist, kann jedoch in einem anderen Unternehmen als Ersatzkraft gelten. Dieser Tag soll aber nicht auf ein Wochenende fallen. Per Freitag bei einem Unternehmen aufhören und am darauf folgenden Montag beim nächsten zu beginnen wäre also nicht möglich. Auch Personen, die bereits vor Beginn der Altersteilzeit eingestellt wurden, können als Ersatzkräfte gewertet werden, allerdings nur dann, wenn nicht mehr als ein Monat zwischen deren Einstellung und dem Beginn der Altersteilzeit liegen (bei Lehrlingen: 3 Monate). Geringfügig Beschäftigte bei einem Unternehmen, die in ein Vollzeit(!)-Dienst- verhältnis übernommen werden, gelten ebenfalls als Ersatzkraft. Es ist keine Unterbrechung der Beschäftigung notwendig. Die tatsächliche Beschäftigung der Ersatzkraft wird vom AMS jährlich mit den Beschäftigungsdaten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger überprüft. Einsatz der Ersatzarbeitskraft Weder Qualifikation noch Ausmaß der Beschäftigung der Ersatzkraft muss in Bezug zu jener des/der Altersteilzeitnehmers/in stehen. Die Ersatzarbeitskraft muss ein Einkommen erhalten, das höher als die Geringfügigkeitsgrenze liegt. D.h., eine Vollzeitkraft die in Altersteilzeit geht, kann durch eine Teilzeitarbeits- kraft „ersetzt“ werden. Die Anstellung der Ersatzkraft kann auch in einem anderen Betrieb bzw. Betriebs- teil desselben Arbeitgebers erfolgen. Scheidet die Ersatzkraft während der Freizeitphase aus, so wird das Alters- teilzeitgeld mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Ersatzkraft eingestellt. Der/Die ArbeitgeberIn wird aufgefordert, binnen 3 Monaten eine neue Ersatz- kraft einzustellen. Erfolgt eine solche Neueinstellung, gebührt das Altersteil- zeitgeld weiter. Erfolgt keine Neueinstellung, so ist der Kostenersatz für den gesamten Zeitraum ab Beginn der Altersteilzeit rückzufordern. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 17 20.08.2012 13:40:01
  • 18. 18 KONTINUIERLICHE ARBEITSZEITREDUKTION  Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt aus- geglichen werden.  Man kann daher im Rahmen einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung beispielsweise wechselnd 1 Woche/1 Monat arbeiten und die nächste Woche/Monat das Zeitguthaben abbauen. In diesem Fall bleibt der Durchrechnungszeitraum unter einem Jahr und ist daher in einem Jahr aus- geglichen. Bei längerem Durchrechungszeitraum gilt eine Altersteilzeitvereinbarung auch dann als kontinuierliches Modell, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Man kann beispielsweise vereinbaren, die Arbeitszeit auf 50% zu reduzieren und die Reduktion so durchführen, dass im ersten Jahr 70%, im zweiten Jahr 50% und im dritten Jahr 30% der Normalarbeitszeit gearbeitet wird. Das gilt auch als kontinuierliche Reduktion. Der Ausgleich erfolgt nicht in einem Jahr sondern insgesamt über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit. Aber da die Schwankungen innerhalb der Bandbreite von jeweils 20% der Normalarbeitszeit liegen, handelt es sich im ein kontinuierliches Modell. Wären die Schwankungen größer, dann würde nur der geringere Kostenersatz des Blockmodells zustehen. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 18 20.08.2012 13:40:01
  • 19. 19 Dies sei an folgendem vom AMS veröffentlichtem Beispiel illustriert1:  Arbeitszeit vor Antritt der Altersteilzeit: 38 Stunden  Reduktion der Arbeitszeit auf 50%: 19 Stunden  Die zulässige Bandbreite der Arbeitszeit weicht von den 19 Stunden um 20% der Normalarbeitszeit (20% von 38), also 7,6 Stunden nach oben und unten ab: das ergibt einen Spielraum von 11,4 bis 26,6 Stunden.  Insgesamt muss sich im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit eine Arbeitszeit von 19 Stunden ergeben.  Einigen sich ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn auf eine Altersteilzeit, die durch eine kontinuierliche Arbeitszeitreduktion erfolgt, so erhält der/die ArbeitgeberIn vom AMS 90% der entstehenden Mehraufwendungen ersetzt. MEHRARBEIT Mehrarbeit soll während der Altersteilzeit nur gelegentlich verrichtet werden. Regelmäßige Mehrarbeit ist mit einem Altersteilzeitmodell nicht vereinbar. Sinnvoll ist es, die Mehrarbeit über Zeitguthaben statt Auszahlungen abzu- gelten, da bei Auszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden darf. Mehrarbeit, die während der Laufzeit der Altersteilzeit in einem Ausmaß geleistet wird, das über der Geringfügigkeitsgrenze (geregelt in § 5 Abs. 2 ASVG; beträgt EUR 376,26 monatlich oder EUR 28,29 täglich, Stand 1.1.2012) liegt, führt zum Wegfall der AMS-Förderung an den/die ArbeitgeberIn. 1 http://www.ams.at/sfa/14080_24149.html grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 19 20.08.2012 13:40:01
  • 20. 20 Schwankungen der Arbeitszeit sind möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen von der Normalarbeits- zeit nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt aus- geglichen werden. (zB im 1. Jahr der Altersteilzeitlaufzeit 60% der Normal- arbeitzeit, im 2. Jahr 50% der Normalarbeitszeit, im 3. Jahr 40% der Normal- arbeitszeit). Der § 28 AlVG regelt das Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld für den Fall, dass Mehrarbeit zu einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze führt: „Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeits- grenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“ Mehrarbeit kann nur beim selben Arbeitgeber anfallen. Für das AMS ist es bei der Auszahlung des Lohnausgleichs infolge Arbeitszeitreduktion bei einem Arbeitgeber nicht relevant, ob der/die DienstnehmerIn bei einem/r anderen ArbeitgeberIn vollversichert beschäftigt ist. (Das Konkurrenzverbot und arbeits- zeitliche Höchstgrenzen müssen dabei aber beachtet werden.) Ein paralleler Werkvertrag bei dem/derselben ArbeitgeberIn bedeutet eine Umgehung und führt zur Rückforderung des Altersteilzeitgeldes, insbesondere da bei einem Werkvertrag die Arbeitszeiten nicht überprüfbar sind. Die Arbeitszeitreduktion ist daher grundsätzlich auch einzuhalten, ansonsten kann der/die ArbeitgeberIn den Anspruch auf Altersteilzeitgeld verwirken. Man kann daher nicht in Rahmen der subventionierten Altersteilzeit die tatsächliche Arbeit in höherem Ausmaß leisten. Überstundenzuschläge bei Mehrarbeit Grundsätzlich gebühren Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der Normalarbeitszeit, was bei Teilzeitbeschäftigten kaum passieren kann, wenn der Zuverdienst mit der Geringfügigkeitsgrenze begrenzt wird. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 20 20.08.2012 13:40:01
  • 21. 21 Bei Blockzeitmodellen bedeutet Mehrarbeit in der Vollzeitphase von Lang- fristdurchrechnungen aber wohl fast immer (außer im Rahmen einer kollektiv- vertraglich ermächtigten oder sonst gültigen Durchrechnung) echte Überstunden -arbeit, mit den entsprechenden, auch bei Bewertung bzw. Begrenzung mit der Geringfügigkeitsgrenze unvermeidlich zu berücksichtigenden Überstunden- zuschlägen. Änderungen während der Laufzeit ÜBERGANGSGELD NACH ALTERSTEILZEIT Durch die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension und die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (die erforderlichen Versicherungszeiten werden hier schrittweise von bisher 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben), kann der Fall eintreten, dass sich der Pensionsstichtag nach hinten verschiebt und nicht mehr mit dem vereinbarten Ende der Altersteil- zeit übereinstimmt. Übergangsgeld kann für Personen bezahlt werden, die eine Altersteilzeit- vereinbarung abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist. Diesbezüglich besteht einerseits die Möglichkeit, eine Verlängerung der Altersteil- zeit zu vereinbaren. ArbeitgeberInnen haben in diesem Fall einen entsprechend längeren Anspruch auf Förderung seitens des AMS. Wenn zwischen Arbeit- geberIn und ArbeitnehmerIn keine Verlängerung vereinbart werden kann, so hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf ein so genanntes Übergangsgeld nach Altersteilzeit. Dieses entspricht in der Höhe jenem des Arbeitslosengeldanspruches und gebührt bis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts. BezieherInnen eines Übergangsgeldes müssen dem AMS zur Arbeitsvermittlung bzw. für Kurse zur Verfügung stehen. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 21 20.08.2012 13:40:01
  • 22. 22 Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, kann die regionale Geschäftsstelle des AMS nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten müssen. Abgeltung des Zeitguthabens bei Beendigung eines Dienstverhältnisses BLOCKUNG UND DIENSTGEBERKÜNDIGUNG Die Abgeltung eines Zeitguthabens im Falle der Beendigung eines Dienst- verhältnisses während der Freizeitphase bei einem Altersteilzeitmodell mit Block- phase ist gesetzlich nicht geregelt. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch mit seiner Entscheidung vom 06.04.2005 zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen ausgesprochen, dass – wenn ein/e Arbeit- geberIn während eines geblockten Altersteilzeitmodells vorzeitig kündigt – dem/der ArbeitnehmerIn das Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit 50% Zuschlag zu bezahlen ist. Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 19e nämlich vor, dass Zeitguthaben, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Zeitaugleich nicht mehr verbraucht werden können, mit einem 50%igen Zuschlag auszubezahlen sind. Der Kollektiv- vertrag kann hier allerdings Abweichendes vorsehen. Da das Verschulden für die Beendigung hier eindeutig bei dem/der DienstgeberIn zu suchen ist und alle Nachteile der/die DienstnehmerIn tragen müsste, der das Zeitguthaben nicht mehr verbrauchen konnte, kam es zu dieser Entscheidung. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 22 20.08.2012 13:40:01
  • 23. 23 BLOCKUNG UND ARBEITNEHMERINNENKÜNDIGUNG Zur Beendigung des Dienstverhältnisses während der Altersteilzeit durch ArbeitnehmerInnen gibt es keine gesetzliche Regelung und auch kein oberst- gerichtliches Urteil. Es ist fraglich, ob der Oberste Gerichtshof in diesem Fall gleich entscheiden und ebenfalls die Zuschläge zusprechen würde, denn in diesem Fall trifft den/die DienstgeberIn kein Verschulden. Bei korrekter Erfüllung der Altersteilzeitvereinbarung müsste der/die DienstgeberIn das Zeitguthaben nur zum Stundensatz als Zeitausgleich ohne Zuschläge ausbezahlen. Wenn der/die DienstnehmerIn kündigt ist auch fraglich, ob die Argumentation herhalten kann, dass das Zeitguthaben nicht mehr verbraucht werden konnte. Manche Kollektivverträge legen fest, dass va. bei einer DienstnehmerInnen- kündigung kein Zuschlag für die Abgeltung des Zeitguthabens zusteht. LOHNAUSGLEICH BEI NACHZAHLUNGEN Ob bei Abgeltung von Zeitguthaben auch der Lohnausgleich im Stundensatz zu berücksichtigen ist, hängt von der konkreten Altersteilzeit-Vereinbarung ab. Sieht diese vor, dass ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird, so ist der Lohnausgleich in die Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung einzubeziehen. Denn man bekommt ja bei Reduktion der Arbeitszeit auf 50% ein Entgelt in der Höhe von 75% von jenem vor der Reduktion der Arbeitszeit. Auch hier gilt: der Kollektivvertrag kann festlegen, dass dieser Lohnausgleich in diesen Fällen der vorzeitigen Beendigung einer Altersteilzeitvereinbarung nicht zusteht. Beispiel: Kollektivvertrag Metallindustrie § 4c „Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normal- arbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stunden- entgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.“ grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 23 20.08.2012 13:40:01
  • 24. 24 ABFERTIGUNGSANSPRUCH ACHTUNG: Der Anspruch auf Abfertigung ALT besteht grundsätzlich nicht bei Selbstkündigung, Entlassung oder ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt. § 23a AngG sieht hier eine Ausnahme vor: Bei Selbstkündigung wegen Antritts einer Alterspension bleibt der Abfertigungsanspruch erhalten, sofern der/die kündigende ArbeitnehmerIn davor zumindest 10 Jahre im Unternehmen gewesen ist. Das Ende der Altersteilzeit wird in der Regel einvernehmlich vereinbart, in diesen Fällen gebührt die Abfertigung auch, wenn man kürzer im Unternehmen ist (ab 3 Jahren Dienstzeit bei der Abfertigung ALT, nicht jedoch bei Dienstverhältnissen, die ab 01.01.2003 begonnen haben, denn für diese gilt die Abfertigung NEU). Der Anspruch auf Abfertigung NEU bleibt bei jeder Art der Beendigung des Dienstverhältnisses gewahrt. AMS-FÖRDERUNG UND VORZEITIGER AUSSTIEG Zu beachten ist bei einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit in jedem Fall die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, weil es bei gewissen Konstellationen zu Nachforderungen durch das AMS gegen den/die DienstgeberIn kommen kann! Altersteilzeit ist ein aus der Arbeitslosenversicherung gefördertes Modell. Nach- trägliche Veränderungen einer Altersteilzeitvereinbarung sind im Einvernehmen grundsätzlich möglich. Wichtig dabei ist aber, dass sich das Modell hinsichtlich des Verhältnisses von Arbeitsstunden und Freizeitstunden „in seiner Gesamtheit ausgeht“. Ist dies nicht der Fall, so kann das AMS geleistete Zuschüsse rückfordern. Das für Änderungen der Altersteilzeitvereinbarung notwendige Formular („Änderungsmeldung“) findet man auf der Homepage des AMS (www.ams.at). Das AMS verlangt in Fällen einer Änderung auch das Zusenden der geänderten Vereinbarung zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 24 20.08.2012 13:40:01
  • 25. 25 KONTINUIERLICH REDUZIERTE ARBEITSZEIT Bei einer Altersteilzeitvereinbarung mit reduzierter Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum ist eine vorzeitige Beendigung und auch ein eventueller „Rückwechsel“ in Vollzeit kein Problem. Es muss nur ein früheres Ende der Alters- teilzeit vereinbart werden (etwa das Ende des nächstfolgenden Monats). Dann enden die Zuschüsse des AMS, und danach wird das Dienstverhältnis wieder in Vollzeit fortgesetzt, bzw. das Beschäftigungsverhältnis beendet. Es müssen keine Gelder an das AMS rückerstattet werden. Für die „Gültigkeit“ der Altersteilzeit ist nicht gefordert, dass man im Anschluss daran die Pension antritt. BLOCKZEITVARIANTE Schwieriger stellt sich die Situation dann dar, wenn (wie in der Mehrzahl der Fälle üblich) eine geblockte Altersteilzeit-Variante gewählt wurde. KEINE NACHFORDERUNGEN Erfolgt eine Kündigung durch den/die DienstnehmerIn, so kommt es zu keiner Nachforderung durch das AMS, weil argumentiert werden kann, dass den/die ArbeitgeberIn in diesem Fall keine Schuld daran trifft, dass die Altersteilzeit nicht wie ursprünglich vereinbart zu Ende geführt wurde. Ebenfalls keine Nachforderungen gibt es bei fristloser Entlassung, bei Tod des/ der Dienstnehmer(s)in, bei Insolvenz des/der Arbeitgeber(s)in oder bei Pensions- antritt wegen einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension. NACHFORDERUNGEN Zu Nachforderungen kommt es bei geblockten Vereinbarungen: Bei einver- nehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Kündigung durch den/die DienstgeberIn kommt es zu Rückforderungen durch das AMS, die sich gegen den/die DienstgeberIn richten. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 25 20.08.2012 13:40:01
  • 26. 26 Bei Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem 01.01.2004 wirksam geworden sind, wird das gesamte Altersteilzeitgeld ab Beginn der Vereinbarung rück- gefordert. Das AMS bezieht sich dabei auf den § 27 (8) AlVG. RÜCKKEHR IN VOLLZEIT Um eine eventuelle Rückzahlung zu vermeiden könnte man eine Freizeitphase in gleicher Länge wie die bis dato zurückgelegte Vollarbeitsphase anhängen und die Altersteilzeitvereinbarung danach beenden. Im Anschluss daran gilt die ATZ als beendet und das Dienstverhältnis kann in Vollzeit weitergehen. Praktikabel ist dies wohl nur in Fällen, in denen die Vollarbeitsphase erst relativ kurz läuft. Natürlich muss auch in diesem Fall die Vereinbarung mit dem AMS geändert werden. Man kann aber nicht nachträglich eine Vereinbarung, die eine 50%ige Arbeitszeitreduktion vorsieht, auf eine Reduktion um 40% ändern, damit sich das Modell ausgeht. ERKRANKUNG WÄHREND DER ALTERSTEILZEIT Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn während der Altersteilzeit erhält er/sie im Rahmen der Entgeltfortzahlung sein Entgelt vom Arbeitgeber weiter. Nach Ausschöpfen der Entgeltfortzahlungspflicht durch den/die ArbeitgeberIn erhält der/die ArbeitnehmerIn Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem/der ArbeitgeberIn noch ein Anspruch auf halbes Entgelt, so gebührt auch während der Altersteilzeit halbes Krankengeld von der Krankenkasse. Ein Erwerb von Zeitguthaben ist bei Erkrankung während der geblockten Alters- teilzeit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung für die Freizeitphase erworben. Das bedeutet, dass bei Erkrankung in der Arbeitsphase für Zeiten der 100%igen (50%igen) Entgeltfort- zahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase im vollen (halben) Umfang gesichert ist. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 26 20.08.2012 13:40:01
  • 27. 27 Insolvenz des Unternehmens Für den Fall der Insolvenz des Unternehmens sind die Ansprüche der Arbeit- nehmerInnen, die sich in Altersteilzeit befinden durch den Insolvenzentgeltfonds (IEF) gesichert. Gerät das Unternehmen während der Freizeitphase eines Block- modells in Insolvenz und konnte das eingearbeitete Zeitguthaben noch nicht abgebaut werden, besteht auch keine Möglichkeit des Abbaus mehr. § 3a Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert, dass Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben aufgrund von Jahresarbeitszeitmodellen und vereinbarter Altersteilzeit von der zeitlichen Beschränkung (auf die letzten 6 Monate vor dem Stichtag) nicht betroffen sind (§ 3a Abs. 1 IESG). § 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. (…) Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektiv- vertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durch- rechnungszeiträume vorgesehen sind. Die Auszahlung erfolgt mit Zuschlag (§19e AZG) von 50%, da es nicht mehr möglich war, das Zeitguthaben abzubauen. Der für die Altersteilzeit vereinbarte Lohnausgleich steht aber nicht mehr zu. Die offenen Forderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber übernimmt der Insolvenzausfalls Fonds. Die Altersteilzeit selbst endet. grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 27 20.08.2012 13:40:01
  • 28. 28 Anhang – Tabellenübersichten ANHEBUNG FRAUENPENSIONSALTER Kalender- Weibliche Versicherte, Erhöhtes Antrittsalter jahr geboren bis: 2024 60. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1964 2025 61. Lebensjahr 1.12.1964 2026 61. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1965 2027 62. Lebensjahr 1.12.1965 2028 62. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1966 2029 63. Lebensjahr 1.12.1966 2030 63. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1967 2031 64. Lebensjahr 1.12.1967 2032 64. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1968 gilt für alle ab dem 2.06.1968 2033 65. Lebensjahr geborene Versicherte grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 28 20.08.2012 13:40:01
  • 29. 29 AUSSCHLEIFUNG LANGZEITVERSICHERTENREGELUNG Pensions- FRAUEN Regel- Jahr alter Jahr früherer pensions- Pensions- Langzeit- Pensions- Antritt in Jahrgang alter antritt Versicherte antritt Jahren 1958 60 2018 55 2013 5 1959 60 2019 57 2016 3 1960 60 2020 58 2018 2 1961 60 2021 59 2020 1 1962 60 2022 60 2022 0 bis 1.12.1963 60 2023 60 2023 0 bis 1.06.1964 60,5 2024 60,5 2024 0 bis 1.12.1964 61 2025 61 2025 0 bis 1.06.1965 61,5 2026 61,5 2026 0 bis 1.12.1965 62 2027 62 2027 0 bis 1.06.1966 62,5 2028 62 2028 0,5 bis 1.12.1966 63 2029 62 2028 1 bis 1.06.1967 63,5 2030 62 2029 1,5 bis 1.12.1967 64 2031 62 2029 2 bis 1.06.1968 64,5 2032 62 2030 2,5 ab 2.06.1968 65 2033 62 2030 3 grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 29 20.08.2012 13:40:01
  • 30. 30 AUSSCHLEIFUNG LANGZEITVERSICHERTENREGELUNG Pensions- MÄNNER Regel- Jahr alter Jahr früherer pensions- Pensions- Langzeit- Pensions- Antritt in Jahrgang alter antritt Versicherte antritt Jahren 1953 65 2018 60 2013 5 1954 65 2019 62 2016 3 1955 65 2020 62 2017 3 1956 65 2021 62 2018 3 1957 65 2022 62 2019 3 1958 65 2023 62 2020 3 1959 65 2024 62 2021 3 1960 65 2025 62 2022 3 1961 65 2026 62 2023 3 1962 65 2027 62 2024 3 1963 65 2028 62 2025 3 1964 65 2029 62 2026 3 1965 65 2030 62 2027 3 1966 65 2031 62 2028 3 1967 65 2032 62 2029 3 1968 65 2033 62 2030 3 grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 30 20.08.2012 13:40:01
  • 31. 31 GPA-djp AnsprechpartnerInnen in ganz Österreich Service-Hotline: 05 0301-301 GPA-djp Service-Center 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Fax: 05 0301-300, eMail: service@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Wien 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 Regionalgeschäftsstelle Burgenland 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 Regionalgeschäftsstelle Steiermark 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 Regionalgeschäftsstelle Kärnten 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich 4020 Linz, Volksgartenstraße 40 Regionalgeschäftsstelle Salzburg 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Regionalgeschäftsstelle Tirol 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14 Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg 6900 Bregenz, Reutegasse 11 www.gpa-djp.at grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 31 20.08.2012 13:40:01
  • 32. Für alle, die mehr wollen! www.gpa-djp.at grundlagen_altersteilzeit_2012_A5_4-1c_scd_korr1.indd 32 20.08.2012 13:40:01