Präsentation zu Geschichte und Wesen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes nebst einer ausführlichen Darstellung und Würdigung der Novelle des EEG im August 2014.
4. EEG - Grundlagen
02.03.2015 4
Was ist das EEG?
Wichtigstes Instrument zur Förderung erneuerbarer Energien
Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) ist der Motor für den Ausbau Erneuerbarer Energien in
Deutschland und dient somit als Eckpfeiler zur Erreichung von Klimaschutzzielen. Es fördert die
Gewinnung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energiequellen und verringert gleichzeitig
die Abhängigkeit von fossilen Energiequellen und Kernenergie. Darüber hinaus verpflichtet das
EEG die Energieversorger zur Abnahme von Strom, der aus erneuerbaren Energien gewonnen
wurde, zu festgelegten Vergütungssätzen.1
1 https://www.wind-energie.de/themen/eeg-aktuell
5. EEG - Grundlagen
02.03.2015 5
Zweck und Ziel des EEG
Zweck
„Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen
Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu
verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.“ 2
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die stetige und kosteneffiziente Erhöhung des Stromanteils aus
erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80% bis zum Jahr 2050. Bis
zum Jahr 2025 sollen 40 bis 45 Prozent des Bruttostromverbrauchs durch Strom aus
erneuerbaren Energien gedeckt werden, bis zum Jahr 2035 soll der Anteil auf 55 bis 60 Prozent
gesteigert werden (§1 Absatz 2 EEG 2014). Der Anteil der erneuerbaren Energien am
Bruttostromverbrauch in Deutschland lag nach dem ersten Quartal 2014 bei 27%.3
2http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__1.html
3https://www.bdew.de/internet.nsf/id/20140509-pi-bdew-veroeffentlicht-erste-quartalszahlen-zu-erneuerbaren-energien-de
7. 01. Jan 1991
Dez 1997
01. Apr 2000
| Stromeinspeisungsgesetz |
Vorgänger des EEG
Erstmalige Verpflichtung der Stromversorger,
Strom aus EE abzunehmen und zu vergüten.
Fortan wurde jede eingespeiste Kilowattstunde
Ökostrom mit mindestens 13,84 Pfennig vergütet.
Eine Kilowattstunde Strom kostete 1990 rund 30
Pfennig.
| UN-Klimakonferenz in Kyoto |
Kyoto-Protokoll
Verbindliche Zielwerte zur Reduktion von
Treibhausemissionen werden durch die
UN festgelegt
| EEG tritt in Kraft |
Ziel:
Verdoppelung des Anteils EE
am Gesamtstromverbrauch
innerhalb von 10 Jahren
02.03.2015 4
Vgl. https://www.wind-energie.de/themen/eeg/zeitstrahl-eeg
http://www.was-war-wann.de/historische_werte/strompreise.html
8. 01. Aug 2004
01. Jan 2009
11. Mär 2011
Jun 2011
| (1) Neufassung des EEG |
Ziel:
Anteil EE am Gesamtstromverbrauch bis
2020 auf 20% erhöhen | Senkung der
Einspeisevergütungen
| (2) Neufassung des EEG |
Ziel:
Anteil EE am Gesamtstromverbrauch
bis 2020 auf 30% erhöhen
| Nuklearkatastrophe |
von Fukushima
Mehrere Länder geben in der
Folgezeit ihre
Kernenergieprogramme auf
| Energiewende |
Beschluss des Umbaus der
Energieversorgung durch
Bundesregierung
02.03.2015 5
Vgl. https://www.wind-energie.de/themen/eeg/zeitstrahl-eeg
9. 01. Apr 2012
17. Jan 2014
01. Aug 2014
| (3) Neufassung des EEG |
Ziel:
Anteil EE am Gesamtstromverbrauch
bis 2020 auf mind. 35% | bis 2030 auf
mind. 50% erhöhen
| Eckpunktepapier zur |
Reform des EEG
Anteil EE am Gesamtstromverbrauch
auf 40-45% bis 2025 , auf 55-60% bis
2035 steigern
| EEG Novelle 2014 tritt in Kraft |
02.03.2015 6
Vgl. https://www.wind-energie.de/themen/eeg/zeitstrahl-eeg
11. EEG-Novelle 2014 - Beweggründe
02.03.2015 11
Warum wurde das EEG geändert?
Kosten, Planbarkeit, Arbeitsplätze
Gründe für die EEG-Novelle 2014 waren zum einen die Kosten der Energiewende, die durch die
Reform des EEG gesenkt und zugleich gerechter verteilt werden sollten, und zum anderen die
Planbarkeit des Ausbaus der Erneuerbaren Energien, die verbessert werden sollte. Darüber
hinaus war die Sicherung von Arbeitsplätzen und wirtschaftlichem Erfolg eine grundlegende
Anforderung an die EEG-Novelle 2014.4
4 http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/06/2014-06-27-eeg-im-bundestag-beschlossen.html
13. EEG-Novelle 2014 – Fakten
02.03.2015 13
Solarenergie
Vertrauensschutz für bestehende Photovoltaik-
Anlagen
Der produzierte Strom von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen),
die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, wird
weiterhin zu den Tarifen des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der
PV-Anlage vergütet.
Stufenweiser Übergang vom System der Einspeisevergütung zur
Direktvermarktung
Der Strom aus PV-Anlagen mit einer Leistung von höchstens 500 Kilowatt (kW) wird wie bisher vom
Netzbetreiber abgenommen und mit dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage gültigen
Tarif vergütet. 2016 sinkt diese Grenze auf höchstens 100 kW.
Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_photovoltaik.pdf?__blob=publicationFile&v=4
14. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Übersteigt die Leistung der PV-Anlage die Grenze von 500 kW (ab 2016 100 kW), so muss der
Betreiber der Anlage seinen Strom künftig selbst vermarkten und verkaufen. Alternativ kann der
Strom auch an einen Direktvermarkter am Markt verkauft werden. Die Einnahmen des Betreibers
setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
+
Verkaufserlös Marktprämie
Der Verkaufserlös entspricht dabei den von einem Direktvermarkter am Markt erzielten Umsätzen.
Die Marktprämie ergibt sich als Differenz zwischen der EEG-Vergütung der jeweiligen Energieform
und dem monatlich ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis für Strom.
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Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_photovoltaik.pdf?__blob=publicationFile&v=4
http://de.wikipedia.org/wiki/Direktvermarktung_erneuerbarer_Energien
15. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Ausbaukorridor für Photovoltaikenergie
Zur besseren Planbarkeit des Zubaus neuer PV-Anlagen wurde ein sogenannter Ausbaukorridor
eingeführt. Dieser grenzt den jährlichen Zubau von PV-Anlagen nach deren Gesamtleistung
zwischen 2.400 und 2.600 Megawatt (MW) ein.
Um den geplanten Ausbaukorridor für die Photovoltaikenergie einhalten zu können, wird die
Förderung von neuen Anlagen über das System des „atmenden Deckels“ flexibilisiert. Werden mehr
neue Anlagen installiert als vorgesehen, sinken die Fördersätze für weitere Anlagen. Werden
hingegen weniger neue Anlagen installiert als vorgesehen, steigen die Fördersätze für weitere
Anlagen. Die adjustierten Fördersätze werden gemäß dem Zubau im Vorquartal zu Beginn jedes
neuen Quartals für das laufende Quartal festgelegt.
02.03.2015 15
Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_photovoltaik.pdf?__blob=publicationFile&v=4
16. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Systematik des „atmenden Deckels“ für Photovoltaikenergie:
02.03.2015 16
Ausbaukorridor wird eingehalten
Quartalsweise Anpassung der Fördersätze
Senkung des Fördersatzes um bis zu 2,8% Erhöhung des Fördersatzes um bis zu 1,5%
Entwicklung von tatsächlichem Zubau an Neuanlagen zu Ausbaukorridor
Mehr Neuinstallationen als vorgesehen Weniger Neuinstallationen als vorgesehen
Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_photovoltaik.pdf?__blob=publicationFile&v=4
17. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen
Ab April 2015 soll die Förderung von Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen auf Ausschreibungen
umgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass nur noch jene Anlagenbetreiber eine Förderung nach dem
EEG erhalten, die im Rahmen einer Ausschreibung einen Zuschlag für ihre Anlage erzielt haben.
Das bisherige Fördermodell von PV-Anlagen läuft sechs Monate nach der erstmaligen Bekanntmachung
der ersten Ausschreibung aus. Nimmt ein Anlagenbetreiber seine neue Anlage vor dem Ablauf dieser
Frist in Betrieb, erhält er den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Fördersatz über 20 Jahre
hinweg ohne dass er hierfür einen Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung erhalten hätte müssen.
Betreiber von PV-Anlagen auf Freiflächen, die erst nach sechs Monaten ab der erstmaligen
Bekanntmachung einer Ausschreibung in Betrieb gehen, müssen einen Zuschlag für ihre Anlage im
Rahmen einer Ausschreibung erhalten haben, um eine Förderung gemäß EEG zu erhalten.
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Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_photovoltaik.pdf?__blob=publicationFile&v=4
18. EEG-Novelle 2014 – Fakten
EEG-Umlage für Eigenverbraucher
Künftig sollen auch Eigenverbraucher stärker an der Energiewende beteiligt werden. Im Regelfall waren
Anlagenbetreiber, die ihren Strom teilweise oder ganz selbst verbraucht haben, von der EEG-Umlage
befreit. Dies wird sich für Bestandsanlagen nicht ändern, solange Modernisierungsmaßnahmen und
Ersatzinvestitionen in diese Anlagen die installierte Leistung um höchstens 30 Prozent erhöhen.
Eigenverbraucher, deren installierte Leistung 10 Kilowatt (kW) übersteigt, bezahlen bis Ende 2015 30
Prozent der EEG-Umlage. Ab 2016 steigt der Anteil auf 35 Prozent und ab 2017 auf 40 Prozent der EEG-
Umlage.
02.03.2015 18
Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_photovoltaik.pdf?__blob=publicationFile&v=4
19. EEG-Novelle 2014 – Fakten
02.03.2015 19
Windenergie an Land
Ausbaukorridor für Windenergie an Land
Zur besseren Planbarkeit des Zubaus neuer Anlagen
wurde ein Ausbaukorridor für Windenergie an Land
eingeführt. Dieser sieht einen kontinuierlichen
Nettojahreszubau von 2.400 bis 2.600 Megawatt (MW)
vor.
Um den geplanten Ausbaukorridor einhalten zu können, wird die Förderung von neuen
Windkraftanlagen an Land über das System des „atmenden Deckels“ flexibilisiert. Werden mehr
neue Anlagen installiert als vorgesehen, sinken die Fördersätze für weitere Anlagen. Werden
hingegen weniger neue Anlagen installiert als vorgesehen, steigen die Fördersätze für weitere
Anlagen. Die adjustierten Fördersätze werden gemäß dem Zubau im Vorquartal zu Beginn jedes
neuen Quartals für das laufende Quartal festgelegt.
Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_windenergie_an_land.pdf?__blob=publicationFile&v=7
20. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Systematik des „atmenden Deckels“ für Windenergie an Land:
02.03.2015 20
Ausbaukorridor wird eingehalten
Quartalsweise Anpassung der Fördersätze
Senkung um mehr als 0,5% Senkung um 0,4% Senkung um weniger als 0,4%
Entwicklung von tatsächlichem Zubau neuer Anlagen zu Ausbaukorridor
Mehr Neuinstallationen als im
Ausbaukorridor vorgesehen
Neuinstallationen im Bereich des
Ausbaukorridors
Weniger Neuinstallationen als im
Ausbaukorridor vorgesehen
Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_windenergie_an_land.pdf?__blob=publicationFile&v=7
21. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Direktvermarktung
Künftig müssen Betreiber von Windenergieanlagen ihren erzeugten Strom selbst vermarkten.
Entweder nehmen die Betreiber den Stromverkauf selbst vor, oder sie beauftragen einen
Direktvermarkter, der den Strom abnimmt und anschließend weiterverkauft. Die Strukturen für die
Direktvermarktung bestehen bereits seit 2012. Deshalb werden bereits 80% des Windstroms direkt
vermarktet (Stand 1. August 2014). Die Erlöse setzten sich dabei aus drei Kategorien zusammen:
+
Verkaufserlös Marktprämie
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Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_windenergie_an_land.pdf?__blob=publicationFile&v=7
22. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Referenzertragsmodell
Das Referenzertragsmodell dient der Berechnung der Marktprämie auf Basis des jeweiligen
Fördersatzes. Es berücksichtigt dabei die unterschiedlichen Standortqualitäten: Der Referenzertrag
wird anhand der Anlagendaten und der Strommenge berechnet, die in den ersten fünf Jahren
eingespeist wurde. An windreichen Standorten, die einen Referenzertrag von mehr als 130 Prozent
erreichen, wird die Anfangsförderung nur in den ersten fünf Jahren ausgezahlt. Im Anschluss sinkt der
Förderbetrag auf den Grundwert.
An windärmeren Standorten wird die erhöhte Anfangsförderung entsprechend länger gewährt.
Dadurch soll die bestehende Überförderung an windstarken Standorten der Vergangenheit angehören.
Der Anfangswert der Förderung beträgt ab 1. August 2014 8,9 Cent pro Kilowattstunde. Der Grundwert
beträgt 4,95 Cent pro Kilowattstunde.
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Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_windenergie_an_land.pdf?__blob=publicationFile&v=7
23. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Der Zeitraum, für den die Anfangsvergütung gewährt wird, verlängert sich um 0,36 Prozent des
Referenzertrages, um den der Anlagenertrag 130 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
Zusätzlich verlängert sich der Zeitraum um einen Monat je 0,48 Prozent des Referenzertrages, um den
der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
02.03.2015 23
Vgl. http://www.energiedialog.nrw.de/das-neue-eeg-2014-was-aendert-sich/#nderungen_fr_die_Windenergie_an_Land
0
5
10
15
20
25
60% 70% 80% 90% 100% 110% 120% 130%
Dauer der Anfangsvergütung in
Jahren
Standortgüte in %
Zweistufiges Referenzertragsmodell
24. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Die neuen Bedingungen gelten für alle Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen
werden. Ausgenommen sind Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2014 installiert wurden und deren
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vor dem 23. Januar 2014 erwirkt wurde. Für
diese Anlagen besteht Bestandsschutz und es gelten die Bedingungen des EEG 2012. Für alle weiteren
Anlagen greifen weiterhin die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Vergütungssätze.
02.03.2015 24
Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_windenergie_an_land.pdf?__blob=publicationFile&v=7
25. EEG-Novelle 2014 – Fakten
02.03.2015 25
Windenergie auf See
Auswahl zwischen zwei Fördermodellen möglich
Im Rahmen des Basismodells erhalten die Betreiber während der ersten zwölf Jahre eine erhöhte
Förderung von 15,4 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Dieser Zeitraum kann verlängert werden, falls
die Anlagen in Wassertiefen von mehr als 20 Metern und in einer Entfernung von mehr als zwölf
Seemeilen von der Küste errichtet werden. Mit Ablauf des Anfangsförderungszeitraums sinkt die
Förderung auf den Grundwert von 3,9 Cent/kWh.
Im Rahmen des Stauchungsmodells erhalten Betreiber eine höhere Anfangsförderung als im
Basismodell (19,4 Cent/kWh statt 15,4 Cent/kWh), allerdings nur für einen verkürzten Zeitraum von
acht Jahren. Dies soll Investoren durch einen schnelleren Kapitalrückfluss locken und die
Finanzierung von Offshore-Windparks generell erleichtern. In den Punkten der Verlängerung des
Anfangsförderungszeitraums und der Höhe des Grundwerts ist das Stauchungsmodell dem
Basismodell gleich.
Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_windkraft_auf_see.pdf?__blob=publicationFile&v=5
26. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Degressive Förderungsentwicklung
Die Förderungsentwicklung von Offshore-Anlagen unterliegt einem degressiven Zeitverlauf. Mit der
Degression soll der technologischen Entwicklung Rechnung getragen werden. Diese Regelung tritt
jedoch erst für Anlagen, die nach dem 1.Januar 2018 in Betrieb genommen werden, in Kraft.
Einführung der Steuerung des Mengenausbaus – „Fester Deckel“
Aufgrund der vergleichsweise hohen Investitionssumme für Windenergieanlagen auf See benötigen
Betreiber und Investoren hohe Planungssicherheit. Diese soll durch die Einführung eines „festen
Deckels“ zur Steuerung des jährlichen Ausbaus der installierten Leistung von Offshore-Anlagen erreicht
werden. Dadurch wird der Ausbau der installierten Leistung von Offshore-Anlagen um 6.500 Megawatt
(MW) pro Jahr bis zum Jahr 2020 und um 15.000 MW pro Jahr bis zum Jahr 2030 festgelegt.
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Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_windkraft_auf_see.pdf?__blob=publicationFile&v=5
27. EEG-Novelle 2014 – Fakten
02.03.2015 27
Biomasse
Ausbaukorridor für Biomasse-Strom
Für Energie aus Biomasse wird eine Steigerung der installierten Leistung um bis zu 100 Megawatt
(MW) pro Jahr angestrebt. Dieser Korridor liegt im Verhältnis zu den Ausbaukorridoren für
Photovoltaik- und Windenergie deutlich niedriger, da die Erzeugung von Strom aus Biomasse
wesentlich teurer ist als die Erzeugung von Strom aus Photovoltaik- oder Windenergie.
Direktvermarktung
Bereits durch das EEG 2012 wurde die Direktvermarktung für Strom aus Biomasse auf freiwilliger
Basis ermöglicht. Ab 1. August 2014 wurde die Direktvermarktung für neue Anlagen mit mehr als
500 kW installierter Leistung verpflichtend, ab 1. Januar 2016 wird die Direktvermarktung auch für
neue Anlagen mit über 100 kW installierter Leistung Pflicht.
Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_biomasse.pdf?__blob=publicationFile&v=5
28. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Flexibilitätszuschlag für Neuanlagen
Künftig wird nur noch die Hälfte des in einer Anlage produzierten Stroms fest vergütet. Betreiber sollen
dadurch in der Lage sein, flexibel auf Preissignale des Strommarktes zu reagieren. Für die Bereitstellung
von Kapazitäten für die flexible Stromerzeugung werden die Anlagenbetreiber mit einem
Flexibilitätszuschlag belohnt, der 40 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr beträgt. Davon
betroffen sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt.
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Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_biomasse.pdf?__blob=publicationFile&v=5
29. EEG-Novelle 2014 – Fakten
Konzentration auf Rest- und Abfallstoffe
Durch das neue EEG entfällt die hohe Vergütung für die Stromerzeugung aus nachwachsenden
Rohstoffen aus der Landwirtschaft. Dadurch soll der Ausbau der Stromerzeugung aus Biomasse auf den
Einsatz günstigerer Biomasse gelenkt werden, hauptsächlich auf Rest- und Abfallstoffe.
Die Vergärung von Bioabfällen wird bis zu einer Leistung von 500 kW mit 15,26 Cent pro
Kilowattstunde (kWh) gefördert. Für die Vergärung von Gülle erhalten Betreiber von Anlagen mit
maximal 75 kW installierter Leistung eine Vergütung von 23,73 Cent pro kWh. Dadurch sollen
Anlagenbetreiber dazu motiviert werden, Gülle energetisch zu nutzen und somit die Freisetzung
klimaschädlicher Gase zu reduzieren.
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Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/faktenblatt_biomasse.pdf?__blob=publicationFile&v=5
31. EEG-Novelle 2014 – Bewertung
02.03.2015 31
Herausforderung für die Erneuerbaren
Energien
Die meisten Vertreter der erneuerbaren
Energien-Industrie sehen die EEG-Novelle
kritisch, da sie die Vergütungssätze für grünen
Strom senkt.
Insgesamt stellt das neue EEG eine
Herausforderung für die Branche dar, indem es
diese dazu zwingt, Energie mehr und mehr zu
Marktpreisen zu produzieren. Laut neueren
Studien ist dieses Ziel allerdings nicht
unrealistisch. Erneuerbare Energien sind bereits
jetzt zum Teil günstiger als manche
konventionellen Energien.
33. EEG – Ausblick
02.03.2015 33
Konstante Steigerung
Der Anteil der erneuerbaren Energien an der
gesamten Stromversorgung soll in den
kommenden Jahren konstant gesteigert werden.
Im Jahr 2025 sollen 40 bis 45% der
Stromversorgung durch erneuerbare Energien
gedeckt sein. Dieser Anteil soll bis 2035 auf 55
bis 60% gesteigert werden.
Vgl. http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/eeg-2014,did=616826.html
34. EEG – Ausblick
02.03.2015 34
Gesteuerter Ausbau
Über gedeckelte Korridore wird der Ausbau von
Anlagen im Bereich der Erneuerbaren Energien
gesteuert. Dabei liegt der Fokus verstärkt auf
einem Ausbau der verhältnismäßig günstigeren
Anlagen im Bereich Photovoltaik und Wind.
Vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Standardartikel/Infografiken/infografik_geplanter_zubau_ee.html
http://www.ise.fraunhofer.de/de/downloads/pdf-files/data-nivc-/stromproduktion-aus-solar-und-windenergie-2014.pdf
http://www.ise.fraunhofer.de/de/downloads/pdf-files/aktuelles/stromproduktion-aus-solar-und-windenergie-2013.pdf
Zubau Erneuerbare Energien 2014 in MW
Energieart Tatsächlicher Zubau Geplanter Zubau
Photovoltaik 2.473 2.500
Wind onshore 3.057 2.500
Wind offshore 108 850
35. EEG – Ausblick
02.03.2015 35
Bereits für 2016 wurde die nächste EEG-Novelle
angekündigt. Damit stellt die EEG-Novelle 2014
nur eine Zwischenlösung auf dem Weg des
kontinuierlichen Ausbaus der Erneuerbaren
Energien dar.
36. 02.03.2015 36
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