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835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1                           http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0



                                                          © ESV – Blatt 1 – Lfg. 5/94



            835-1993                                                                               Fahrbahnmarkierungen
                                                                                                         Richtlinien
                                                                                                           RMS-1




                                               Richtlinien für die Markierung von Straßen
                                                             Teil 1:
                                             Abmessungen und geometrische Anordnung
                                                     von Markierungszeichen

                                                                    RMS-1
                                                                   Ausgabe 1993



            Aufgestellt:     Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Arbeitsgruppe „Verkehrsführung
                             und Verkehrssicherheit“
            Eingeführt:      Bundesministerium für Verkehr, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 33/1993 vom 29.
                             September 1993a). BMV VkBl-Vl. v. 23. 8. 93b)
            Veröffentlicht: FGSV 330/1 – Oktober 1993
            Kommentar:       S e l i g e r , R.: Überarbeitung der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS ).
                             Straßenverkehrstechnik 37/1993, H. 11/12, S. 254–256



            Inhaltsübersicht

                   1. Allgemeines

                           1.1 Rechtsgrundlagen und Geltung
                           1.2 Beschaffenheit von Markierungen

                   2. Abmessungen der Markierungszeichen

                           2.1 Längsmarkierungen

                                  2.1.1 Strichbreiten
                                  2.1.2 Markierungszeichen
                                  2.1.3 Strich- und Lückenlängen

                           2.2 Markierungen für Sperrflächen
                           2.3 Markierungen zur Bezeichnung, Verlängerung oder Verkürzung von Halt- und Parkverboten
                           2.4 Quermarkierungen
                           2.5 Pfeile

                                  2.5.1 Richtungspfeile in Knotenpunkten
                                  2.5.2 Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen
                                  2.5.3 Vorankündigungspfeile

                           2.6 Sonstige Markierungszeichen

                                  2.6.1 Buchstaben und Ziffern
                                  2.6.2 Wiedergabe von Verkehrsschildern
                                  2.6.3 Piktogramme

                   3. Markierungen der knotenpunktfreien Strecken


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835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1                         http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0


                          3.1 Fahrbahnränder
                          3.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen

                                 3.2.1 Fahrstreifenbegrenzungen und einseitige Fahrstreifenbegrenzungen
                                 3.2.2 Leitlinien
                                 3.2.3 Warnlinien
                                 3.2.4 Radfahrstreifenbegrenzungen

                          3.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen
                          3.4 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb
                          3.5 Sperrflächen
                          3.6 Fußgänger- und Radfahrerfurten
                          3.7 Pfeile

                   4. Markierung der Knotenpunktbereiche

                          4.1 Fahrbahnränder der übergeordneten Straße
                          4.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen

                                 4.2.1 Abgrenzungen zum Gegenverkehr
                                 4.2.2 Abgrenzungen zum gleichgerichteten Verkehr

                          4.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen
                          4.4 Zusatzstreifen
                          4.5 Sperrflächen
                          4.6 Haltlinien
                          4.7 Wartelinien
                          4.8 Fußgänger- und Radfahrerfurten
                          4.9 Fußgängerüberwege
                          4.10 Richtungspfeile

                   5. Parkmarkierungen

                          5.1 Parkflächenmarkierungen
                          5.2 Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote

                   6. Sonstige Markierungszeichen
                   7. Beseitigung von Markierungen



            1. Allgemeines
            Die Überarbeitung der RMS , Ausgabe 1980, wurde erforderlich, weil die zwischenzeitlich vorgenommenen
            Änderungen der StVO, die Erfahrungen der für den Straßenverkehr zuständigen Verwaltungen in den Ländern und
            den Städten mit den RMS , Ausgabe 1980, sowie verstärkt die Belange des Radfahrers zu berücksichtigen
            waren.
            Markierungen (Fahrbahnmarkierungen) werden verwendet, um

                   den Verkehr zu regeln,
                   die Verkehrsteilnehmer zu warnen und
                   die Verkehrsteilnehmer optisch zu führen.

            Durch Markierungen werden Verhaltensregeln angeordnet. Allgemeine Verkehrsregeln können durch sie
            verdeutlicht werden. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen Verkehrszeichen oder Lichtzeichen
            verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken und um die Verkehrsführung zu erleichtern. Sie sind ein
            maßgebliches Mittel der Straßenverkehrsbehörde, den vorhandenen Straßenraum zu gliedern und seine Merkmale
            zu verdeutlichen.
            Sie können damit – insbesondere auf schnell befahrenen Straßen – die Verkehrssicherheit, die Ordnung des
            Verkehrs und die Leistungsfähigkeit fördern.

            Besteht innerorts1) ein Zielkonflikt mit Anliegen der Straßenraumgestaltung oder der Geschwindigkeitsdämpfung,
            so kann die Führung und Ordnung des Verkehrs auch mit vergleichbaren Mitteln (z. B. durch abweichende



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            Baustoffe) angestrebt werden. Hierbei ist aber darauf zu achten, daß diese dann für die Verkehrsteilnehmer – und
            nicht zuletzt für die Verkehrsüberwachung – eindeutig und zweifelsfrei sein müssen.

            1.1 Rechtsgrundlagen und Geltung
            Markierungen sind dann Verkehrszeichen, wenn sie Gebote oder Verbote enthalten (Vorschriftszeichen nach § 41
            StVO) oder besondere Hinweise und Anordnungen zur Erleichterung des Verkehrs geben (Hinweiszeichen nach
            § 42 StVO).
            Markierungen mit Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn sind nur Hinweise
            auf entsprechende allgemeine Anordnungen bzw. auf durch Verkehrszeichen angeordnetes Verhalten im
            Straßenverkehr; solche „Markierungen“ haben keine eigenständige Wirkung.
            Markierungen, gleich ob als Verkehrszeichen nach §§ 41 und 42 StVO oder als Hinweis auf ein Verkehrszeichen,
            sind auf der Grundlage von § 45 StVO von der Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. Die Träger der
            Straßenbaulast bringen diese Markierungen im Vollzug dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen auf.
            Markierungen sind ausschließlich nach den RMS auszuführen. Abgesehen von geringfügigen Abweichungen
            muß deshalb jede Änderung durch die oberste Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 2 StVO zugelassen
            werden. Diese können dadurch aber kein neues Verhaltensrecht schaffen. Insbesondere ist das Übereinkommen
            über Straßenverkehrszeichen, Wien 1968, und das Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen
            Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, Genf 1973 (Ratifizierungsgesetz vom
            21. 9. 1977, BGBl Teil II, S. 809) zu beachten.
            Einrichtungen, welche Markierungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen
            können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können
            (§ 43 Abs. 2, Satz 1 StVO).


                                                        © ESV – Blatt 2 – Lfg. 5/94




            1.2 Beschaffenheit von Markierungen
            Markierungen bestehen aus Markierungszeichen. Diese sind Linien (Längsmarkierungen, Quermarkierungen),
            Sperrflächen, Pfeile, Schriftzeichen, Wiedergabe von Verkehrsschildern, Piktogramme, Markierungsknopfreihen
            oder andere Mittel.
            Markierungszeichen sind weiß. Davon unberührt sind vorübergehende Fahrstreifenbegrenzungen gelb (§ 41 Abs. 4
            StVO), wiedergegebene Verkehrszeichen „schwarz-weiß“ oder farbig sowie Markierungsknopfreihen metallfarben.
            Markierungsknopfreihen sind gleichmäßig dicht auszuführen; sie unterstützen Markierungen aller Art in ihrer
            Wirkung und können alle Linien ersetzen.
            Für Längsmarkierungen sind Markierungsknopfreihen nur dort zulässig, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit
            50 km/h oder weniger beträgt.
            In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1 c StVO, VwV-StVO zu § 41 zu Nummer 9 Satz 2) können
            Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien (mind. 10 cm breit) ausgeführt
            werden.
            Markierungszeichen sollen auf einer zusammengehörigen Fläche möglichst gleichartig ausgeführt sein.
            Markierungszeichen müssen dem Stand der Technik entsprechen und verkehrssicher beschaffen sein. Sie müssen
            insbesondere folgende verkehrstechnische Eigenschaften haben:

                   hohe Tagessichtbarkeit (Kontrast zur Fahrbahndecke),
                   hohe Nachtsichtbarkeit (Retroreflektion),
                   Griffigkeit,
                   Geometrie (randscharf und vollflächig gleichmäßig),
                   Haltbarkeit.

            Zusätzlich ist darauf zu achten, daß sie nach der Applikation in möglichst kurzer Zeit trocknen.



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            Auf die Umweltverträglichkeit der Markierungsstoffe ist zu achten.

            2. Abmessungen der Markierungszeichen
            2.1 Längsmarkierungen
            2.1.1 Strichbreiten
            Die Strichbreite der Längsmarkierungen betragen:

                                                                  Autobahnen1)           andere Straßen

                                        Schmalstrich (S)              0,15 m                 0,12 m

                                         Breitstrich (B)              0,30 m                 0,25 m

                                    1) und anderen Straßen im Sinne von III. VwV – StVO zu Zeichen 330 StVO.




            2.1.2 Markierungszeichen




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            2.1.3 Strich- und Lückenlängen




            1
                ) und entsprechende Straßen im Sinne der VwV-StVO zu Par. 42 zu Zeichen 330, III.
            2
             ) der engere Knotenpunktbereich sind diejenigen Flächen, die von kreuzenden und abbiegenden Ver-
            kehrsströmen befahren werden; der weitere Knotenpunktbereich erstreckt sich von dort bis zum
            Beginn der baulichen Aufweitung.
            3
                ) auf Autobahnen auch auf den durchgehenden Fahrbahnen in Knotenpunkten.


            2.2 Markierungen für Sperrflächen
            Die Abmessungen der Sperrflächen betragen:




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            Schrägstrichgatter müssen aus mindestens 3 Schrägstrichen bestehen, sonst bleiben die Sperrflächen
            unschraffiert.2)

            2.3 Markierungen zur Bezeichnung, Verlängerung oder Verkürzung von Halt- und Parkverboten
            Für die zusätzliche Kennzeichnung von Halt- und Parkverboten können folgende Markierungszeichen verwendet
            werden:




            2.4 Quermarkierungen
            Quermarkierungen haben folgende Abmessungen:




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                                                      © ESV – Blatt 4 – Lfg. 5/94




            2.5 Pfeile
            Die Pfeile sind im Detail im Anhang der RMS-2 dargestellt.

            2.5.1 Richtungspfeile in Knotenpunkten




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835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1                            http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0




            1
                ) ihre Länge bei Autobahnen 7,50 m bei anderen Straßen 5,00 m.
            2
             ) In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen die Pfeilrichtungen dem tatsächlichen
            Verlauf der Straße, in die der Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepaßt werden, wenn diese
            zur Klarstellung notwendig ist.
            3
                ) Richtungspfeile auf Radfahrstreifen sind 3,00 m lang.


            2.5.2 Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen




            1
                ) ihre Länge bei Autobahnen 7,50 m bei anderen Straßen 5,00 m.
            3
                ) Richtungspfeile auf Radfahrstreifen sind 3,00 m lang.


            2.5.3 Vorankündigungspfeile




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            2.6 Sonstige Markierungszeichen
            Sonstige Markierungszeichen in Form von Buchstaben, Ziffern, Verkehrsschilderwiedergaben und Piktogrammen
            sind in Fahrtrichung dreifach überhöht darzustellen. Grundlage für Buchstaben und Ziffern ist die DIN 1451, Teil 2
            „Schrift für den Straßenverkehr“; für Piktogramme sind die Symbole der Verkehrszeichen der StVO und die, die
            im VkBl des BMV veröffentlicht sind, zu verwenden. Die exakten Abmessungen der Buchstaben und Ziffern, des
            Zeichen 205 StVO und der Piktogramme für Radfahrer, Kinder und Behinderte sind in den RMS, Teil 2, im
            Raster dargestellt.
            Beispielhaft sind hier folgende sonstige Markierungszeichen aufgeführt.

            2.6.1 Buchstaben und Ziffern




                                                       © ESV – Blatt 5 – Lfg. 5/94




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            2.6.2 Wiedergabe von Verkehrsschildern




            2.6.3 Piktogramme




            3. Markierungen der knotenpunktfreien Strecke
            3.1 Fahrbahnränder
            3.1.1 Außerorts sind in der Regel Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen.
            Bei Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung, bei denen die befestigten Breiten der Fahrbahn weniger als
            5,00 m betragen, kann, wenn die Ränder aufgrund anderer Bestandteile der Straße eindeutig zu erkennen sind oder
            wenn der Zustand der Fahrbahnränder für die Markierung zu schlecht ist, auf die Fahrbahnbegrenzungen verzichtet
            werden.
            3.1.2 Innerorts sollen Fahrbahnbegrenzungen aufgebracht werden, sofern ihre Funktion nicht oder nicht ausreichend
            durch bauliche Elemente, z. B. Borde oder Rinnen, übernommen wird.
            3.1.3 Fahrbahnbegrenzungen bestehen aus durchgehenden Strichen (vgl. Ziffer 2.1.2). Auf Straßen mit befestigten



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            Seitenstreifen von 1,00 m Breite und mehr sollen Fahrbahnbegrenzungen als Breitenstriche ausgeführt werden,
            sonst als Schmalstriche. Sind befestigte Seitenstreifen markiert, so dürfen an deren rechten Rändern keine
            Markierungen aufgebracht werden (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 295, zu Buchst. b).
            3.1.4 Auf Fahrbahnen mit befestigten Randstreifen sind die Fahrbahnbegrenzungen auf den inneren Rändern des
            Randstreifens aufzutragen.
            3.1.5 An Grundstückszufahrten und Einmündungen von Wirtschaftswegen brauchen Fahrbahnbegrenzungen in der
            Regel nicht unterbrochen zu werden.

            3.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen
            3.2.1 Fahrstreifenbegrenzungen und einseitige Fahrstreifenbegrenzungen
            3.2.1.1 Fahrstreifenbegrenzungen können die durch Zeichen 276 StVO (Überholverbot) angeordneten
            Überholverbote unterstützen und verhindern das Befahren des für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnteiles an
            Gefahrenstellen wie

                   unübersichtlichen Kurven,
                   Kuppen mit ungenügender Sichtweite und
                   Bahnübergängen.

            Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann auch eine Fahrstreifenbegrenzung ohne Anordnung des Zeichens 276
            ausreichen; der Verkehr darf die Fahrstreifenbegrenzung nicht überfahren und muß rechts von ihr bleiben.
            Einseitige Fahrstreifenbegrenzungen sind entsprechend aufzubringen, wenn das Verbot oder die Gefahr nur für den
            Verkehr auf einem der beiden Fahrstreifen besteht.
            3.2.1.2 Fahrstreifenbegrenzungen bestehen in der Regel aus einem durchgehenden Schmalstrich (vgl. Ziffer 2.1.2);
            einseitige Fahrstreifenbegrenzungen bestehen aus einem durchgehenden und einem unterbrochenen Schmalstrich
            mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1:2. Die Breite der beiden Striche und ihr Abstand voneinander müssen
            gleich sein (vgl. Ziffer 2.1.2).
            An besonders gefährlichen Straßenabschnitten kann zur Verdeutlichung der durch eine Fahrstreifenbegrenzung
            ausgesprochenen Anordnung eine Doppellinie aufgebracht werden.
            Auf einbahnigen Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen werden außerorts zur Trennung der Fahrstreifen für
            Richtung und Gegenrichtung in der Regel Doppellinien eingesetzt.
            Die Doppellinie besteht aus zwei durchgehenden Schmalstrichen (vgl. Ziffer 2.1.2). Die Breite der Striche muß
            gleich sein. Ihr Abstand voneinander beträgt eine Strichbreite. Fahrstreifenbegrenzungen werden in der Regel mit
            ihrer Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen markiert. Die beiden Striche der Doppellinie verlaufen in der
            Regel im gleichen Abstand rechts und links von der Grenze zwischen den Fahrstreifen. Bei einseitigen
            Fahrstreifenbegrenzungen verläuft der durchgehende Strich mit seiner Mitte auf der Grenze zwischen den
            Fahrstreifen.
            3.2.1.3 In Höhe von Grundstückszufahrten und Einmündungen von Wirtschaftswegen sollen
            Fahrstreifenbegrenzungen nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für Anlieger unzumutbare Umwege oder
            sonstige Unzuträglichkeiten entstehen.
            Eine Unterbrechung darf jedoch nicht vorgenommen werden, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs
            beeinträchtigt wird.

            3.2.2 Leitlinien
            3.2.2.1 Außerhalb bebauter Gebiete sind Fahrbahnen mit befestigten Breiten von 5,50 m oder mehr zur Aufteilung
            in Fahrstreifen mit Leitlinien zu markieren, soweit nicht andere Markierungen erforderlich sind. Auf Fahrbahnen
            mit weniger als 5,50 m können Leitlinien in der Regel nicht aufgebracht werden, da bei Gegenverkehr ein
            gefahrloses Ausweichen der Fahrzeuge auf den unbefestigten Seitenstreifen vielfach nicht möglich ist.
            3.2.2.2 Innerhalb bebauter Gebiete sind Leitlinien in der Regel auf allen Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen
            aufzubringen. Auf zweistreifigen Straßen mit ausreichenden Fahrbahnbreiten können sie aufgebracht werden, wenn
            die Belastung etwa 5000 Kfz/24 h oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h übersteigt.




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                                                       © ESV – Blatt 6 – Lfg. 5/94



            3.2.2.3 Leitlinien bestehen aus unterbrochenen Schmalstrichen mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1:2 (vgl.
            Ziffer 2.1.2).
            3.2.2.4 Leitlinien werden in der Regel mit ihrer Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen markiert. Können
            sie dort nicht aufgebracht werden, z. B. bei Fugen in Betondecken, so werden sie bei Richtungsfahrbahnen um eine
            halbe Strichbreite zum rechten Fahrbahnrand hin von der Fuge abgedrückt.

            3.2.3 Warnlinien
            3.2.3.1 Warnlinien sollen Fahrstreifenbegrenzungen und einseitige Fahrstreifenbegrenzungen einleiten. Daneben
            werden sie vor Fußgänger- und Radfahrerfurte sowie Fußgängerüberwegen aufgebracht.
            3.2.3.2 Warnlinien bestehen aus unterbrochenen Schmalstrichen mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 2:1 (vgl.
            Ziffer 2.1.2).
            3.2.3.3 Warnlinien werden in der Regel mit ihrer Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen markiert.

            3.2.4 Radfahrstreifenbegrenzungen
            3.2.4.1 Radfahrstreifenbegrenzungen (gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr) bestehen aus einem durchgehenden
            Breitstrich. Lediglich wenn die Oberfläche des Radfahrstreifens und der anschließenden Fahrbahn aus
            verschiedenen Baustoffen bestehen, genügt ein durchgehender Schmalstrich.
            3.2.4.2 Radfahrstreifenbegrenzungen bestehen als Abgrenzung zu Fußgängerwegen (z. B. getrennter Rad- und
            Fußweg, gemäß Zeichen-241 StVO) aus einem durchgehenden Schmalstrich.

            3.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen
            3.3.1 Sonderfahrstreifen, die durch Zeichen 245 StVO (Linien-Omnibusse) gekennzeichnet sind, werden durch eine
            Sonderfahrstreifenbegrenzung von den übrigen Fahrstreifen abgetrennt.
            3.3.2 Begrenzungen von Sonderfahrstreifen für Linien-Omnibusse ohne zeitliche Begrenzung bestehen aus einem
            durchgehenden Breitstrich, bei zeitlich begrenzten Sonderfahrstreifen oder wenn Busspuren von anderen
            Fahrzeugen überquert werden müssen, z. B. zum Parken, aus einem unterbrochenen Breitstrich mit einem
            Verhältnis Strich/Lücke von 2:1 (vgl. Ziffer 2.1.2). Bei beengten Platzverhältnissen ist auch eine
            Schmalstrichausführung möglich.
            3.3.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen werden in der Regel mit ihrer Mitte auf den Grenzen zwischen den
            Sonderfahrstreifen und den angrenzenden Fahrstreifen markiert.
            3.3.4 In Haltestellen und Grundstückszufahrten können die Sonderfahrstreifenbegrenzungen durch unterbrochene
            Sonderfahrstreifenbegrenzungen ersetzt werden.

            3.4 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb
            3.4.1 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb können an Fahrstreifen, die durch
            Dauerlichtzeichen zeitweise in verschiedene Richtungen freigegeben werden, aufgebracht werden.
            3.4.2 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb bestehen aus einer Doppellinie mit zwei
            unterbrochenen Schmalstrichen im Verhältnis Strich/Lücke von 2:1 (vgl. Ziffer 2.1.2). Die Breite der Striche muß
            gleich sein. Ihr Abstand voneinander beträgt eine Strichbreite.
            3.4.3 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb verlaufen mit ihrer Mitte auf der Grenze zwischen
            den Fahrstreifen.

            3.5 Sperrflächen
            3.5.1 Sperrflächen können vor endenden Fahrstreifen oder vor Einbauten auf der Fahrbahn, z. B. am Beginn eines
            Trennstreifens, markiert werden, wenn eine ausreichende Erkennbarkeit ohne flächenhafte Markierung nicht zu
            gewährleisten ist.


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            3.5.2 Sperrflächen haben die in Ziffer 2.2 abgebildeten Formen. Bei langen Sperrflächen können außerhalb der
            Verziehungsbereiche der Sperrflächenränder größere Abstände der Schrägstriche gewählt werden, z. B. auf
            Richtungsfahrbahnen bei endenden Fahrstreifen (bauliches Ende eines Fahrstreifens). Auf lange Sperrflächen sollte
            stets verzichtet werden, wenn eine bauliche Trennung der Verkehrsräume möglich ist.
            3.5.3 Die Strichbreite der Sperrflächenränder richtet sich nach der Strichbreite der anschließenden
            Längsmarkierungen; die Ränder kleiner Sperrflächen bestehen aus Schmalstrichen.

            3.6 Fußgänger und Radfahrerfurten
            Fußgänger- und Radfahrerfurten auf der knotenpunktfreien Strecke kommen nur in Verbindung mit einer Regelung
            durch Lichtzeichen (LZA) in Frage. Sie sind dann ebenso auszuführen wie Fußgänger- und Radfahrerfurten in
            Knotenpunktbereichen (vgl. Ziffer 4.8). Fußgängerfurten kommen ohne LZA ausnahmsweise auch an solchen
            Stellen in Frage, wo der Verkehr durch Schülerlotsen oder Schulweghelfer gesichert ist (VwV-StVO zu § 25, zu
            Abs. 3, III. 2).

            3.7 Pfeile
            3.7.1 Richtungspfeile sollen an endenden Fahrstreifen in der Mitte des Fahrstreifens aufgebracht werden. In der
            Regel genügen drei Richtungspfeile (vgl. Ziffer 2.5.2).
            3.7.2 Vorankündigungspfeile können in der Achse der Warnlinien vor Fahrstreifenbegrenzungen oder vor
            einseitigen Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden. In der Regel genügen drei Vorankündigungspfeile (vgl.
            Ziffer 2.5.3).

            4. Markierung der Knotenpunktbereiche
            Für die Markierung von Knotenpunktbereichen soll in der Regel ein Markierungsplan aufgestellt werden, der mit
            dem Beschilderungsplan übereinstimmen muß.

            4.1 Fahrbahnränder der übergeordneten Straße

            4.1.1 Außerorts sind die Fahrbahnränder der übergeordneten Straße3), wo sie in Knotenpunkten regelmäßig
            überfahren werden, durch unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen zu kennzeichnen. Innerorts können an
            Knotenpunkten an den Rändern übergeordneter Straßen unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen angeordnet werden,


                                                        © ESV – Blatt 7 – Lfg. 5/94



            z. B. bei ungünstigen Sichtverhältnissen, an Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen, an Straßen mit starkem
            Verkehr oder an Straßen mit Sonderfahrstreifen.
            4.1.2 Unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen sind Breitstriche mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1:1 (vgl.
            Ziffer 2.1.1). Sie werden so aufgebracht, daß ihr linker Rand in Verlängerung des linken Randes der
            Fahrbahnbegrenzung der knotenpunktfreien Strecke verläuft.
            4.1.3 Die rechten Ränder der befestigten Seitenstreifen dürfen nicht markiert werden (vgl. Ziffer 3.1.3).

            4.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen
            4.2.1 Abgrenzungen zum Gegenverkehr
            In Knotenpunktzufahrten sollen zur Abgrenzung zum Gegenverkehr außerorts generell Fahrstreifenbegrenzungen
            oder einseitige Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden. Innerorts können diese Markierungen aufgebracht
            werden, z. B. auf Straßen mit starkem abbiegenden Fahrzeugverkehr oder mit einer zulässigen
            Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h.
            Den Fahrstreifenbegrenzungen gehen Warnlinien voraus. Außerorts können zusätzlich Vorankündigungspfeile
            aufgebracht werden. In Knotenpunktzufahrten mit vorhandener Wegweisung sind keine Vorankündigungspfeile
            erforderlich.

            4.2.2 Abgrenzungen zum gleichgerichteten Verkehr


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            4.2.2.1 Fahrstreifenbegrenzungen
            In Knotenpunktzufahrten können auch Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden. Dies empfiehlt sich
            insbesondere bei verschiedenen vorgeschriebenen Fahrtrichtungen der einzelnen Fahrstreifen. Sie sollen dann nicht
            länger als 30 m sein.
            4.2.2.2 Leitlinien
            In Knotenpunktbereichen sind die Leitlinien der übergeordneten Straße durchzuführen, wenn an ihrer Stelle nicht
            andere Markierungen erforderlich sind (vgl. Ziffer 4.4.2).

            4.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen
            Sonderfahrstreifenbegrenzungen, die in Knotenpunktbereichen durchgehen, werden durch unterbrochene
            Sonderfahrstreifenbegrenzungen vom danebenliegenden Fahrstreifen getrennt (vgl. Ziffer 2.1.2).

            4.4 Zusatzstreifen
            4.4.1 Zwischen Rechtsabbiege- Einfädelungs-, Ausfädelungs- oder Verflechtungsstreifen und den
            danebenliegenden Fahrstreifen sind in den Bereichen, in denen der Fahrstreifenwechsel erfolgen soll, in der
            Fortsetzung der Fahrbahnbegrenzungen der knotenpunktfreien Strecke unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen (vgl.
            Ziffer 2.1.2) aufzubringen.
            4.4.2 Zwischen Linksabbiegestreifen und dem danebenliegenden Fahrstreifen sind in den Bereichen, in denen der
            Fahrstreifenwechsel erfolgen soll, Leitlinien oder unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen. Die letztere
            Form ist dann zu wählen, wenn mehr als ein Linksabbiegestreifen vorhanden ist oder wenn dies zur Führung des
            Geradeausverkehrs geboten ist, z. B. bei großräumigen Kreuzungen.
            4.4.3 Die Ränder der Zusatzstreifen werden wie die Fahrbahnränder der knotenpunktfreien Strecke markiert.

            4.5 Sperrflächen
            4.5.1 Sperrflächen können an Knotenpunkten verwendet werden

                   zur Kennzeichnung von nicht für die Verkehrsführung benötigten befestigten Straßenflächen (Ersatz für
                   Inseln),
                   zur Sicherung von Fahrbahnbereichen mit verzögernden oder wartenden Fahrzeugen (z. B. im
                   Verziehungsbereich von Abbiegestreifen) und
                   vor Hindernissen auf der Fahrbahn (z. B. Inseln).

            4.5.2 Sperrflächen haben in der Regel die in Ziffer 2.2 abgebildeten Formen. Bei sehr kleinen Flächen können die
            für kleine Sperrflächen angegebenen Strichlängen und -abstände noch unterschritten werden. Weniger als 3
            Schrägstriche sollen jedoch nicht markiert werden.
            4.5.3 Müssen im Bereich von Sperrflächen Grundstückszufahrten angeschlossen werden, so sind hierfür die
            Sperrflächen zu unterbrechen.
            4.5.4 Die Strichbreite der Ränder der Sperrflächen richtet sich nach der Strichbreite der anschließenden
            Längsmarkierungen; die Ränder kleinerer Sperrflächen bilden Schmalstriche.

            4.6 Haltlinien
            4.6.1 Haltlinien sind in der Regel dort aufzubringen, wo der Verkehr aufgrund von Zeichen 206 StVO (Halt!
            Vorfahrt gewähren!), an Bahnübergängen aufgrund von Zeichen 201 StVO (Andreaskreuz) oder vor
            Lichtsignalanlagen anhalten muß. Sind auf übergeordneten Straßen befestigte Seitenstreifen mit einer Breite von
            1,00 m oder mehr vorhanden, so sind Haltlinien für den einbiegenden und kreuzenden Verkehr vor den
            Seitenstreifen aufzubringen.
            4.6.2 Haltlinien sind 0,50 m breite Striche quer zur Fahrtrichtung (vgl. Ziffer 2.4). Sie erstrecken sich bis zu den
            Fahrbahnmarkierungen für den Gegenverkehr, bei fehlenden Längsmarkierungen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr
            bis zur Fahrbahnmitte, bei Richtungsfahrbahnen bis zum linken Fahrbahnrand.
            4.6.3 Der Abstand der Haltlinien von Lichtzeichenanlagen und von Andreaskreuzen sollte in der Regel 3,50 m
            betragen; mindestens aber 2,50 m bei Lichtzeichenanlagen und 1,00 m bei Bahnübergängen. Der Abstand der



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835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1                     http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0


            Haltlinien von Fußgängerfurten und Radfahrerfurten beträgt mindestens 1,00 m. Vor dem Zeichen 206 StVO sollen
            die Haltlinien möglichst so angeordnet werden, daß die Sicht in die bevorrechtigte Straße gegeben ist.
            Erforderlichenfalls dürfen die Linien bis 1,00 m an die Fahrbahnbegrenzung der bevorrechtigten Straße gelegt
            werden.

            4.7 Wartelinien
            4.7.1 Wartelinien sollen außerorts generell aufgebracht werden, wo die Vorfahrt durch Zeichen 205 StVO
            (Vorfahrt gewähren!) geregelt ist oder wo Linksabbieger warten müssen. Innerorts kann sich ihre Anordnung
            empfehlen, um eine Wartepflicht zu verdeutlichen. Sie sind dort aufzubringen, wo für den Wartepflichtigen eine
            ausreichende Anfahrsicht besteht.
            Wartelinien sind in der Regel entbehrlich, wenn die Ränder der übergeordneten Straße mit unterbrochenen
            Fahrbahnbegrenzungen markiert sind. Sind auf übergeordneten Straßen befestigte Seitenstreifen mit einer Breite
            von 1,00 m oder mehr
            >

                                                       © ESV – Blatt 8 – Lfg. 5/94



            vorhanden, so sind Wartelinien für den einbiegenden und kreuzenden Verkehr vor dem befestigten Seitenstreifen
            aufzubringen.
            4.7.2 Wartelinien sind 0,50 m breite Striche quer zur Fahrtrichtung mit 0,50 m Strich- und 0,25 m Lückenlänge
            (vgl. Ziffer 2.4). Sie erstrecken sich bis zu den Fahrbahnmarkierungen für den Gegenverkehr, bei fehlenden
            Längsmarkierungen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr bis zur Fahrbahnmitte, bei Richtungsfahrbahnen bis zum
            linken Fahrbahnrand.
            4.7.3 In Linksabbiegespuren sind die Wartelinien in der Regel in der Verlängerung des rechten Randes der
            untergeordneten Knotenpunktzufahrt zu markieren.

            4.8 Fußgänger- und Radfahrerfurten
            4.8.1 Fußgängerfurten sind anzulegen, wo der Fußgängerquerverkehr durch Lichtsignale dauernd oder zeitweise
            gesteuert wird. Radfahrerfurten müssen an Knotenpunkten mit Lichtsignalanlagen angelegt werden, wenn auf den
            anschließenden Straßenabschnitten Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind. An anderen Knotenpunkten
            sollen Radfahrerfurten bei vorhandenen Radwegen oder Radfahrstreifen angelegt werden, wenn die Radfahrer
            gegenüber dem Fahrzeugverkehr bevorrechtigt sind. Sie müssen in diesem Fall markiert werden, wenn Leitlinien,
            Fahrstreifenbegrenzungen oder Fahrbahnbegrenzungen vorhanden sind.
            4.8.2 Fußgängerfurten werden von Schmalstrichen mit 0,50 m Strich- und 0,20 m Lückenlänge begrenzt (vgl. Ziffer
            2.4). Radfahrerfurten sind in der Regel 2,00 m breit; sie sollten jedoch mindestens so breit sein wie die
            anschließenden Radwege oder Radfahrstreifen. Liegen Fußgänger- und Radfahrerfurt nebeneinander, so besteht die
            Grenze aus der Radfahrerfurtmarkierung. Radfahrerfurten werden von Breitstrichen mit 0,50 m Strich- und 0,20 m
            Lückenlänge begrenzt (vgl. Ziffer 2.4).

            4.9 Fußgängerüberwege
            Fußgängerüberwege werden mit 0,50 m breiten Strichen markiert, die parallel zur Fahrtrichtung der Fahrzeuge
            liegen und untereinander Abstände von 0,50 m haben (vgl. Ziffer 2.4)4).

            4.10 Richtungspfeile
            4.10.1 Richtungspfeile werden aufgebracht, um in Knotenpunkten Fahrzeugen die einzuschlagenden
            Fahrtrichtungen anzuzeigen. Sind keine Fahrstreifen markiert, kann mit Richtungspfeilen eine Empfehlung zur
            Einordnung gegeben werden.
            Die Zuordnung der Fahrtrichtung zu den Fahrstreifen richtet sich nach den verkehrstechnischen Erfordernissen. Ein
            Richtungspfeil für „geradeaus“ und „links ab“ (Form 2 nach Ziffer 2.5.1) soll nur gewählt werden, wenn die
            Linksabbieger vom Gegenverkehr ungehindert abfließen können (z. B. auf Einbahnstraßen oder aufgrund einer
            entsprechenden Lichtzeichenregelung), für die Linksabbieger im engeren Knotenpunktbereich ausreichend große


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835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1                      http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0


            Aufstellräume zur Verfügung stehen oder die Verkehrsstärken insgesamt so gering sind, daß durch wartende
            Linksabbieger keine unzumutbaren Behinderungen für den Geradeausverkehr auftreten.
            Besteht neben dem Fahrstreifen für Linksabbieger nur ein weiterer Fahrstreifen, so ist die Anbringung von
            Geradeauspfeilen oder Geradeaus-Rechts-Pfeilen in diesem Fahrstreifen in der Regel entbehrlich.
            4.10.2 Die Pfeile werden in der Regel in der Mitte der Fahrstreifen aufgebracht. Die ersten Pfeile sind so weit vor
            den Knotenpunkten anzuordnen, daß die Verkehrsteilnehmer sich rechtzeitig einordnen können. Sie sind dann bis
            zu den engeren Knotenpunktbereichen zu wiederholen.

            5. Parkmarkierungen
            5.1 Parkflächenmarkierungen
            Parkflächenmarkierungen können überall dort eingesetzt werden, wo eine Anordnung über das Parken getroffen
            werden soll oder wo einzelne Parkstände oder Parkflächen geschaffen werden sollen. Die
            Parkflächenmarkierungen bestehen aus Schmalstrichen, die die Parkstände oder Parkflächen ganz oder teilweise
            begrenzen.

            5.2 Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote
            5.2.1 Grenzmarkierungen bezeichenen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Haltverbote (§ 12 Abs. 1
            StVO) oder Parkverbote (§ 12 Abs. 3 StVO). Sie begründen kein selbständiges Verbot. Grenzmarkierungen sollten

                   vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall dort angebracht werden, wo das Parken auf mehr als
                   5,00 Metern verboten werden muß,
                   wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen kenntlich gemacht werden muß.

            Die Markierung soll jedoch nicht allgemeine Anwendung finden an Stellen, wo sich Halt- und Parkverbote sonst
            nicht durchsetzen lassen.
            Muß an Bushaltestellen die Parkverbotsstrecke verlängert werden, so ist sie so zu bemessen, daß der Omnibus
            mühelos an- und abfahren kann.
            An Haltestellen von Straßenbahnen ist zu prüfen, ob die Parkverbotsstrecke durch die Grenzmarkierung auch
            verkürzt werden kann.
            Vor Grundstückszufahrten und Taxiständen sollte auf eine Markierung in der Regel verzichtet werden.
            In besonderen Fällen kann eine Kennzeichnung von Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen in Frage kommen,
            wo das Parken auf Gehwegen erlaubt, an denen aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 7 StVO das Parken unzulässig ist.
            5.2.2 Die Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote bestehen für größere Flächen aus Schmalstrichen in
            Zick-Zack-Form, die entlang der gesamten Verbotsstrecke verlaufen oder im mittleren Teil unterbrochen sind.
            Abgeschlossen werden sie an beiden Enden durch Schmalstriche quer zur Fahrbahn. Für kleinere Flächen ist die
            N- oder X-Form zu wählen (vergl. Ziffer 2.3).

            6. Sonstige Markierungszeichen
            Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen nur dem Hinweis auf ein
            entsprechendes Verkehrszeichen (§ 42 Abs. 6 Nr. 3 StVO). Sie haben somit keinen rechtswirksamen Charakter.
            Die hinweisende oder unterstützende Zweckbestimmung dieser Markierungen sollte in der Regel auf den Standort
            des Verkehrszeichens beschränkt bleiben. Ein Abweichen von dem Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrsschilder
            darf nicht durch Markierungen aufgewogen oder ausgehöhlt werden. Gemäß der VwV-StVO zu § 42 zu Nr. 3 vor
            Zeichen 350 sind die Markierungen nur sehr sparsam zu verwenden.
            Nur bei Beachtung dieser Grundsätze können diese Markierungen in Form von Buchstaben, Ziffern und Symbolen
            zur Unterstützung der Verkehrsbeschilderung dienen.


                                                        © ESV – Blatt 9 – Lfg. 5/94




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835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1                     http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0


            Für Hinweise auf der Fahrbahn sind kurze Bezeichnungen zu wählen, die auch für Ausländer verständlich sind, z.
            B. „STOP“, „BUS“, „TAXI“. Zur Unterstützung des Verkehrszeichens 274 StVO (zulässige
            Höchstgeschwindigkeit) und des Zeichens 310 (Ortstafel) reicht die Markierung der Ziffern z. B. „50“ aus. Zur
            Verdeutlichung der Verkehrsführung kann unter Beachtung der zuvor genannten Grundsätze ausnahmsweise auch
            eine Bundesstraßennummer z. B. „327“ aufgebracht werden.
            Um auf Verkehrsschilder aufmerksam zu machen, genügt es in der Regel, die Piktogramme der Verkehrszeichen
            auf der Fahrbahn darzustellen. Die Piktogramme „Behinderte“ und „Radfahrer“ dienen beispielsweise dem
            Hinweis, daß Verkehrsflächen für diese Verkehrsteilnehmer freigehalten werden sollen. Die Piktogramme sind in
            Fahrtrichtung überhöht auszubilden. Auf Radwegen genügt die unverzerrte Darstellung.
            Wenn die Beschilderung mit Zeichen 237 nicht ausreicht, einen Radfahrstreifen in seiner ganzen Länge zweifelsfrei
            als solchen zu kennzeichnen oder wenn eine ausreichend dichte Beschilderung nicht möglich ist, kann es sich
            empfehlen, zusätzlich das Symbol „Radfahrer“ in Fahrtrichtung überhöht als Markierung aufzubringen.

            7. Beseitigung von Markierungen
            Ungültige Markierungen sind so zu beseitigen, daß das ursprüngliche Bild dauerhaft unter allen
            Witterungsbedingungen nicht mehr erkennbar ist, z. B. sind Pfeile und Buchstaben als kleinste umschließende
            Rechtecke oder Fußgängerüberwege einschließlich der Fahrbahndecke zwischen den Strichen auszufräsen.

              a) s. Fahrbahnmarkierungen – Richtlinien – RMS-1 – BMV ARS 33/93

              b) s. Fahrbahnmarkierungen – Richtlinien – RMS-1 – BMV VkBl.-Vl. v. 23. 8. 93


              1) Der Wechsel zwischen Innerorts-/Außerorts-Markierung muß nicht notwendig genau am jeweiligen Standort
            der Ortstafel (Zeichen 310 und 311 StVO) erfolgen.
              2) Tabelle 2.1.3 korrigiert (August 1994)

              3)
                  Als übergeordnete Straße im Knotenpunkt ist immer die Straße mit Vorfahrt zu verstehen, d. h. diejenige,
            die bei Regelung durch Verkehrszeichen oder Lichtzeichen mit positiven Vorfahrtzeichen (Zeichen 101 oder 306
            StVO) beschildert ist.
              4) Bundesminister für Verkehr: „Richtlinien für die Anordnung und Ausstattung von Fußgängerüberwegen
            (R-FGÜ 84)“ in der jeweils gültigen Fassung.


                                                                 © ESV




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  • 1. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 © ESV – Blatt 1 – Lfg. 5/94 835-1993 Fahrbahnmarkierungen Richtlinien RMS-1 Richtlinien für die Markierung von Straßen Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen RMS-1 Ausgabe 1993 Aufgestellt: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Arbeitsgruppe „Verkehrsführung und Verkehrssicherheit“ Eingeführt: Bundesministerium für Verkehr, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 33/1993 vom 29. September 1993a). BMV VkBl-Vl. v. 23. 8. 93b) Veröffentlicht: FGSV 330/1 – Oktober 1993 Kommentar: S e l i g e r , R.: Überarbeitung der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS ). Straßenverkehrstechnik 37/1993, H. 11/12, S. 254–256 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Rechtsgrundlagen und Geltung 1.2 Beschaffenheit von Markierungen 2. Abmessungen der Markierungszeichen 2.1 Längsmarkierungen 2.1.1 Strichbreiten 2.1.2 Markierungszeichen 2.1.3 Strich- und Lückenlängen 2.2 Markierungen für Sperrflächen 2.3 Markierungen zur Bezeichnung, Verlängerung oder Verkürzung von Halt- und Parkverboten 2.4 Quermarkierungen 2.5 Pfeile 2.5.1 Richtungspfeile in Knotenpunkten 2.5.2 Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen 2.5.3 Vorankündigungspfeile 2.6 Sonstige Markierungszeichen 2.6.1 Buchstaben und Ziffern 2.6.2 Wiedergabe von Verkehrsschildern 2.6.3 Piktogramme 3. Markierungen der knotenpunktfreien Strecken 1 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 2. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 3.1 Fahrbahnränder 3.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen 3.2.1 Fahrstreifenbegrenzungen und einseitige Fahrstreifenbegrenzungen 3.2.2 Leitlinien 3.2.3 Warnlinien 3.2.4 Radfahrstreifenbegrenzungen 3.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen 3.4 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb 3.5 Sperrflächen 3.6 Fußgänger- und Radfahrerfurten 3.7 Pfeile 4. Markierung der Knotenpunktbereiche 4.1 Fahrbahnränder der übergeordneten Straße 4.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen 4.2.1 Abgrenzungen zum Gegenverkehr 4.2.2 Abgrenzungen zum gleichgerichteten Verkehr 4.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen 4.4 Zusatzstreifen 4.5 Sperrflächen 4.6 Haltlinien 4.7 Wartelinien 4.8 Fußgänger- und Radfahrerfurten 4.9 Fußgängerüberwege 4.10 Richtungspfeile 5. Parkmarkierungen 5.1 Parkflächenmarkierungen 5.2 Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote 6. Sonstige Markierungszeichen 7. Beseitigung von Markierungen 1. Allgemeines Die Überarbeitung der RMS , Ausgabe 1980, wurde erforderlich, weil die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen der StVO, die Erfahrungen der für den Straßenverkehr zuständigen Verwaltungen in den Ländern und den Städten mit den RMS , Ausgabe 1980, sowie verstärkt die Belange des Radfahrers zu berücksichtigen waren. Markierungen (Fahrbahnmarkierungen) werden verwendet, um den Verkehr zu regeln, die Verkehrsteilnehmer zu warnen und die Verkehrsteilnehmer optisch zu führen. Durch Markierungen werden Verhaltensregeln angeordnet. Allgemeine Verkehrsregeln können durch sie verdeutlicht werden. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken und um die Verkehrsführung zu erleichtern. Sie sind ein maßgebliches Mittel der Straßenverkehrsbehörde, den vorhandenen Straßenraum zu gliedern und seine Merkmale zu verdeutlichen. Sie können damit – insbesondere auf schnell befahrenen Straßen – die Verkehrssicherheit, die Ordnung des Verkehrs und die Leistungsfähigkeit fördern. Besteht innerorts1) ein Zielkonflikt mit Anliegen der Straßenraumgestaltung oder der Geschwindigkeitsdämpfung, so kann die Führung und Ordnung des Verkehrs auch mit vergleichbaren Mitteln (z. B. durch abweichende 2 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 3. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 Baustoffe) angestrebt werden. Hierbei ist aber darauf zu achten, daß diese dann für die Verkehrsteilnehmer – und nicht zuletzt für die Verkehrsüberwachung – eindeutig und zweifelsfrei sein müssen. 1.1 Rechtsgrundlagen und Geltung Markierungen sind dann Verkehrszeichen, wenn sie Gebote oder Verbote enthalten (Vorschriftszeichen nach § 41 StVO) oder besondere Hinweise und Anordnungen zur Erleichterung des Verkehrs geben (Hinweiszeichen nach § 42 StVO). Markierungen mit Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn sind nur Hinweise auf entsprechende allgemeine Anordnungen bzw. auf durch Verkehrszeichen angeordnetes Verhalten im Straßenverkehr; solche „Markierungen“ haben keine eigenständige Wirkung. Markierungen, gleich ob als Verkehrszeichen nach §§ 41 und 42 StVO oder als Hinweis auf ein Verkehrszeichen, sind auf der Grundlage von § 45 StVO von der Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. Die Träger der Straßenbaulast bringen diese Markierungen im Vollzug dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen auf. Markierungen sind ausschließlich nach den RMS auszuführen. Abgesehen von geringfügigen Abweichungen muß deshalb jede Änderung durch die oberste Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 2 StVO zugelassen werden. Diese können dadurch aber kein neues Verhaltensrecht schaffen. Insbesondere ist das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, Wien 1968, und das Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, Genf 1973 (Ratifizierungsgesetz vom 21. 9. 1977, BGBl Teil II, S. 809) zu beachten. Einrichtungen, welche Markierungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können (§ 43 Abs. 2, Satz 1 StVO). © ESV – Blatt 2 – Lfg. 5/94 1.2 Beschaffenheit von Markierungen Markierungen bestehen aus Markierungszeichen. Diese sind Linien (Längsmarkierungen, Quermarkierungen), Sperrflächen, Pfeile, Schriftzeichen, Wiedergabe von Verkehrsschildern, Piktogramme, Markierungsknopfreihen oder andere Mittel. Markierungszeichen sind weiß. Davon unberührt sind vorübergehende Fahrstreifenbegrenzungen gelb (§ 41 Abs. 4 StVO), wiedergegebene Verkehrszeichen „schwarz-weiß“ oder farbig sowie Markierungsknopfreihen metallfarben. Markierungsknopfreihen sind gleichmäßig dicht auszuführen; sie unterstützen Markierungen aller Art in ihrer Wirkung und können alle Linien ersetzen. Für Längsmarkierungen sind Markierungsknopfreihen nur dort zulässig, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1 c StVO, VwV-StVO zu § 41 zu Nummer 9 Satz 2) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien (mind. 10 cm breit) ausgeführt werden. Markierungszeichen sollen auf einer zusammengehörigen Fläche möglichst gleichartig ausgeführt sein. Markierungszeichen müssen dem Stand der Technik entsprechen und verkehrssicher beschaffen sein. Sie müssen insbesondere folgende verkehrstechnische Eigenschaften haben: hohe Tagessichtbarkeit (Kontrast zur Fahrbahndecke), hohe Nachtsichtbarkeit (Retroreflektion), Griffigkeit, Geometrie (randscharf und vollflächig gleichmäßig), Haltbarkeit. Zusätzlich ist darauf zu achten, daß sie nach der Applikation in möglichst kurzer Zeit trocknen. 3 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 4. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 Auf die Umweltverträglichkeit der Markierungsstoffe ist zu achten. 2. Abmessungen der Markierungszeichen 2.1 Längsmarkierungen 2.1.1 Strichbreiten Die Strichbreite der Längsmarkierungen betragen: Autobahnen1) andere Straßen Schmalstrich (S) 0,15 m 0,12 m Breitstrich (B) 0,30 m 0,25 m 1) und anderen Straßen im Sinne von III. VwV – StVO zu Zeichen 330 StVO. 2.1.2 Markierungszeichen 4 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 5. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 © ESV – Blatt 3 – Lfg. 1/95 2.1.3 Strich- und Lückenlängen 1 ) und entsprechende Straßen im Sinne der VwV-StVO zu Par. 42 zu Zeichen 330, III. 2 ) der engere Knotenpunktbereich sind diejenigen Flächen, die von kreuzenden und abbiegenden Ver- kehrsströmen befahren werden; der weitere Knotenpunktbereich erstreckt sich von dort bis zum Beginn der baulichen Aufweitung. 3 ) auf Autobahnen auch auf den durchgehenden Fahrbahnen in Knotenpunkten. 2.2 Markierungen für Sperrflächen Die Abmessungen der Sperrflächen betragen: 5 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 6. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 Schrägstrichgatter müssen aus mindestens 3 Schrägstrichen bestehen, sonst bleiben die Sperrflächen unschraffiert.2) 2.3 Markierungen zur Bezeichnung, Verlängerung oder Verkürzung von Halt- und Parkverboten Für die zusätzliche Kennzeichnung von Halt- und Parkverboten können folgende Markierungszeichen verwendet werden: 2.4 Quermarkierungen Quermarkierungen haben folgende Abmessungen: 6 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 7. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 © ESV – Blatt 4 – Lfg. 5/94 2.5 Pfeile Die Pfeile sind im Detail im Anhang der RMS-2 dargestellt. 2.5.1 Richtungspfeile in Knotenpunkten 7 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 8. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 1 ) ihre Länge bei Autobahnen 7,50 m bei anderen Straßen 5,00 m. 2 ) In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen die Pfeilrichtungen dem tatsächlichen Verlauf der Straße, in die der Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepaßt werden, wenn diese zur Klarstellung notwendig ist. 3 ) Richtungspfeile auf Radfahrstreifen sind 3,00 m lang. 2.5.2 Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen 1 ) ihre Länge bei Autobahnen 7,50 m bei anderen Straßen 5,00 m. 3 ) Richtungspfeile auf Radfahrstreifen sind 3,00 m lang. 2.5.3 Vorankündigungspfeile 8 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 9. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 2.6 Sonstige Markierungszeichen Sonstige Markierungszeichen in Form von Buchstaben, Ziffern, Verkehrsschilderwiedergaben und Piktogrammen sind in Fahrtrichung dreifach überhöht darzustellen. Grundlage für Buchstaben und Ziffern ist die DIN 1451, Teil 2 „Schrift für den Straßenverkehr“; für Piktogramme sind die Symbole der Verkehrszeichen der StVO und die, die im VkBl des BMV veröffentlicht sind, zu verwenden. Die exakten Abmessungen der Buchstaben und Ziffern, des Zeichen 205 StVO und der Piktogramme für Radfahrer, Kinder und Behinderte sind in den RMS, Teil 2, im Raster dargestellt. Beispielhaft sind hier folgende sonstige Markierungszeichen aufgeführt. 2.6.1 Buchstaben und Ziffern © ESV – Blatt 5 – Lfg. 5/94 9 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 10. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 2.6.2 Wiedergabe von Verkehrsschildern 2.6.3 Piktogramme 3. Markierungen der knotenpunktfreien Strecke 3.1 Fahrbahnränder 3.1.1 Außerorts sind in der Regel Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen. Bei Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung, bei denen die befestigten Breiten der Fahrbahn weniger als 5,00 m betragen, kann, wenn die Ränder aufgrund anderer Bestandteile der Straße eindeutig zu erkennen sind oder wenn der Zustand der Fahrbahnränder für die Markierung zu schlecht ist, auf die Fahrbahnbegrenzungen verzichtet werden. 3.1.2 Innerorts sollen Fahrbahnbegrenzungen aufgebracht werden, sofern ihre Funktion nicht oder nicht ausreichend durch bauliche Elemente, z. B. Borde oder Rinnen, übernommen wird. 3.1.3 Fahrbahnbegrenzungen bestehen aus durchgehenden Strichen (vgl. Ziffer 2.1.2). Auf Straßen mit befestigten 10 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 11. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 Seitenstreifen von 1,00 m Breite und mehr sollen Fahrbahnbegrenzungen als Breitenstriche ausgeführt werden, sonst als Schmalstriche. Sind befestigte Seitenstreifen markiert, so dürfen an deren rechten Rändern keine Markierungen aufgebracht werden (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 295, zu Buchst. b). 3.1.4 Auf Fahrbahnen mit befestigten Randstreifen sind die Fahrbahnbegrenzungen auf den inneren Rändern des Randstreifens aufzutragen. 3.1.5 An Grundstückszufahrten und Einmündungen von Wirtschaftswegen brauchen Fahrbahnbegrenzungen in der Regel nicht unterbrochen zu werden. 3.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen 3.2.1 Fahrstreifenbegrenzungen und einseitige Fahrstreifenbegrenzungen 3.2.1.1 Fahrstreifenbegrenzungen können die durch Zeichen 276 StVO (Überholverbot) angeordneten Überholverbote unterstützen und verhindern das Befahren des für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnteiles an Gefahrenstellen wie unübersichtlichen Kurven, Kuppen mit ungenügender Sichtweite und Bahnübergängen. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann auch eine Fahrstreifenbegrenzung ohne Anordnung des Zeichens 276 ausreichen; der Verkehr darf die Fahrstreifenbegrenzung nicht überfahren und muß rechts von ihr bleiben. Einseitige Fahrstreifenbegrenzungen sind entsprechend aufzubringen, wenn das Verbot oder die Gefahr nur für den Verkehr auf einem der beiden Fahrstreifen besteht. 3.2.1.2 Fahrstreifenbegrenzungen bestehen in der Regel aus einem durchgehenden Schmalstrich (vgl. Ziffer 2.1.2); einseitige Fahrstreifenbegrenzungen bestehen aus einem durchgehenden und einem unterbrochenen Schmalstrich mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1:2. Die Breite der beiden Striche und ihr Abstand voneinander müssen gleich sein (vgl. Ziffer 2.1.2). An besonders gefährlichen Straßenabschnitten kann zur Verdeutlichung der durch eine Fahrstreifenbegrenzung ausgesprochenen Anordnung eine Doppellinie aufgebracht werden. Auf einbahnigen Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen werden außerorts zur Trennung der Fahrstreifen für Richtung und Gegenrichtung in der Regel Doppellinien eingesetzt. Die Doppellinie besteht aus zwei durchgehenden Schmalstrichen (vgl. Ziffer 2.1.2). Die Breite der Striche muß gleich sein. Ihr Abstand voneinander beträgt eine Strichbreite. Fahrstreifenbegrenzungen werden in der Regel mit ihrer Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen markiert. Die beiden Striche der Doppellinie verlaufen in der Regel im gleichen Abstand rechts und links von der Grenze zwischen den Fahrstreifen. Bei einseitigen Fahrstreifenbegrenzungen verläuft der durchgehende Strich mit seiner Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen. 3.2.1.3 In Höhe von Grundstückszufahrten und Einmündungen von Wirtschaftswegen sollen Fahrstreifenbegrenzungen nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für Anlieger unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entstehen. Eine Unterbrechung darf jedoch nicht vorgenommen werden, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. 3.2.2 Leitlinien 3.2.2.1 Außerhalb bebauter Gebiete sind Fahrbahnen mit befestigten Breiten von 5,50 m oder mehr zur Aufteilung in Fahrstreifen mit Leitlinien zu markieren, soweit nicht andere Markierungen erforderlich sind. Auf Fahrbahnen mit weniger als 5,50 m können Leitlinien in der Regel nicht aufgebracht werden, da bei Gegenverkehr ein gefahrloses Ausweichen der Fahrzeuge auf den unbefestigten Seitenstreifen vielfach nicht möglich ist. 3.2.2.2 Innerhalb bebauter Gebiete sind Leitlinien in der Regel auf allen Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen aufzubringen. Auf zweistreifigen Straßen mit ausreichenden Fahrbahnbreiten können sie aufgebracht werden, wenn die Belastung etwa 5000 Kfz/24 h oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h übersteigt. 11 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 12. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 © ESV – Blatt 6 – Lfg. 5/94 3.2.2.3 Leitlinien bestehen aus unterbrochenen Schmalstrichen mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1:2 (vgl. Ziffer 2.1.2). 3.2.2.4 Leitlinien werden in der Regel mit ihrer Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen markiert. Können sie dort nicht aufgebracht werden, z. B. bei Fugen in Betondecken, so werden sie bei Richtungsfahrbahnen um eine halbe Strichbreite zum rechten Fahrbahnrand hin von der Fuge abgedrückt. 3.2.3 Warnlinien 3.2.3.1 Warnlinien sollen Fahrstreifenbegrenzungen und einseitige Fahrstreifenbegrenzungen einleiten. Daneben werden sie vor Fußgänger- und Radfahrerfurte sowie Fußgängerüberwegen aufgebracht. 3.2.3.2 Warnlinien bestehen aus unterbrochenen Schmalstrichen mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 2:1 (vgl. Ziffer 2.1.2). 3.2.3.3 Warnlinien werden in der Regel mit ihrer Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen markiert. 3.2.4 Radfahrstreifenbegrenzungen 3.2.4.1 Radfahrstreifenbegrenzungen (gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr) bestehen aus einem durchgehenden Breitstrich. Lediglich wenn die Oberfläche des Radfahrstreifens und der anschließenden Fahrbahn aus verschiedenen Baustoffen bestehen, genügt ein durchgehender Schmalstrich. 3.2.4.2 Radfahrstreifenbegrenzungen bestehen als Abgrenzung zu Fußgängerwegen (z. B. getrennter Rad- und Fußweg, gemäß Zeichen-241 StVO) aus einem durchgehenden Schmalstrich. 3.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen 3.3.1 Sonderfahrstreifen, die durch Zeichen 245 StVO (Linien-Omnibusse) gekennzeichnet sind, werden durch eine Sonderfahrstreifenbegrenzung von den übrigen Fahrstreifen abgetrennt. 3.3.2 Begrenzungen von Sonderfahrstreifen für Linien-Omnibusse ohne zeitliche Begrenzung bestehen aus einem durchgehenden Breitstrich, bei zeitlich begrenzten Sonderfahrstreifen oder wenn Busspuren von anderen Fahrzeugen überquert werden müssen, z. B. zum Parken, aus einem unterbrochenen Breitstrich mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 2:1 (vgl. Ziffer 2.1.2). Bei beengten Platzverhältnissen ist auch eine Schmalstrichausführung möglich. 3.3.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen werden in der Regel mit ihrer Mitte auf den Grenzen zwischen den Sonderfahrstreifen und den angrenzenden Fahrstreifen markiert. 3.3.4 In Haltestellen und Grundstückszufahrten können die Sonderfahrstreifenbegrenzungen durch unterbrochene Sonderfahrstreifenbegrenzungen ersetzt werden. 3.4 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb 3.4.1 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb können an Fahrstreifen, die durch Dauerlichtzeichen zeitweise in verschiedene Richtungen freigegeben werden, aufgebracht werden. 3.4.2 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb bestehen aus einer Doppellinie mit zwei unterbrochenen Schmalstrichen im Verhältnis Strich/Lücke von 2:1 (vgl. Ziffer 2.1.2). Die Breite der Striche muß gleich sein. Ihr Abstand voneinander beträgt eine Strichbreite. 3.4.3 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb verlaufen mit ihrer Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen. 3.5 Sperrflächen 3.5.1 Sperrflächen können vor endenden Fahrstreifen oder vor Einbauten auf der Fahrbahn, z. B. am Beginn eines Trennstreifens, markiert werden, wenn eine ausreichende Erkennbarkeit ohne flächenhafte Markierung nicht zu gewährleisten ist. 12 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 13. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 3.5.2 Sperrflächen haben die in Ziffer 2.2 abgebildeten Formen. Bei langen Sperrflächen können außerhalb der Verziehungsbereiche der Sperrflächenränder größere Abstände der Schrägstriche gewählt werden, z. B. auf Richtungsfahrbahnen bei endenden Fahrstreifen (bauliches Ende eines Fahrstreifens). Auf lange Sperrflächen sollte stets verzichtet werden, wenn eine bauliche Trennung der Verkehrsräume möglich ist. 3.5.3 Die Strichbreite der Sperrflächenränder richtet sich nach der Strichbreite der anschließenden Längsmarkierungen; die Ränder kleiner Sperrflächen bestehen aus Schmalstrichen. 3.6 Fußgänger und Radfahrerfurten Fußgänger- und Radfahrerfurten auf der knotenpunktfreien Strecke kommen nur in Verbindung mit einer Regelung durch Lichtzeichen (LZA) in Frage. Sie sind dann ebenso auszuführen wie Fußgänger- und Radfahrerfurten in Knotenpunktbereichen (vgl. Ziffer 4.8). Fußgängerfurten kommen ohne LZA ausnahmsweise auch an solchen Stellen in Frage, wo der Verkehr durch Schülerlotsen oder Schulweghelfer gesichert ist (VwV-StVO zu § 25, zu Abs. 3, III. 2). 3.7 Pfeile 3.7.1 Richtungspfeile sollen an endenden Fahrstreifen in der Mitte des Fahrstreifens aufgebracht werden. In der Regel genügen drei Richtungspfeile (vgl. Ziffer 2.5.2). 3.7.2 Vorankündigungspfeile können in der Achse der Warnlinien vor Fahrstreifenbegrenzungen oder vor einseitigen Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden. In der Regel genügen drei Vorankündigungspfeile (vgl. Ziffer 2.5.3). 4. Markierung der Knotenpunktbereiche Für die Markierung von Knotenpunktbereichen soll in der Regel ein Markierungsplan aufgestellt werden, der mit dem Beschilderungsplan übereinstimmen muß. 4.1 Fahrbahnränder der übergeordneten Straße 4.1.1 Außerorts sind die Fahrbahnränder der übergeordneten Straße3), wo sie in Knotenpunkten regelmäßig überfahren werden, durch unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen zu kennzeichnen. Innerorts können an Knotenpunkten an den Rändern übergeordneter Straßen unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen angeordnet werden, © ESV – Blatt 7 – Lfg. 5/94 z. B. bei ungünstigen Sichtverhältnissen, an Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen, an Straßen mit starkem Verkehr oder an Straßen mit Sonderfahrstreifen. 4.1.2 Unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen sind Breitstriche mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1:1 (vgl. Ziffer 2.1.1). Sie werden so aufgebracht, daß ihr linker Rand in Verlängerung des linken Randes der Fahrbahnbegrenzung der knotenpunktfreien Strecke verläuft. 4.1.3 Die rechten Ränder der befestigten Seitenstreifen dürfen nicht markiert werden (vgl. Ziffer 3.1.3). 4.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen 4.2.1 Abgrenzungen zum Gegenverkehr In Knotenpunktzufahrten sollen zur Abgrenzung zum Gegenverkehr außerorts generell Fahrstreifenbegrenzungen oder einseitige Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden. Innerorts können diese Markierungen aufgebracht werden, z. B. auf Straßen mit starkem abbiegenden Fahrzeugverkehr oder mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h. Den Fahrstreifenbegrenzungen gehen Warnlinien voraus. Außerorts können zusätzlich Vorankündigungspfeile aufgebracht werden. In Knotenpunktzufahrten mit vorhandener Wegweisung sind keine Vorankündigungspfeile erforderlich. 4.2.2 Abgrenzungen zum gleichgerichteten Verkehr 13 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 14. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 4.2.2.1 Fahrstreifenbegrenzungen In Knotenpunktzufahrten können auch Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden. Dies empfiehlt sich insbesondere bei verschiedenen vorgeschriebenen Fahrtrichtungen der einzelnen Fahrstreifen. Sie sollen dann nicht länger als 30 m sein. 4.2.2.2 Leitlinien In Knotenpunktbereichen sind die Leitlinien der übergeordneten Straße durchzuführen, wenn an ihrer Stelle nicht andere Markierungen erforderlich sind (vgl. Ziffer 4.4.2). 4.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen Sonderfahrstreifenbegrenzungen, die in Knotenpunktbereichen durchgehen, werden durch unterbrochene Sonderfahrstreifenbegrenzungen vom danebenliegenden Fahrstreifen getrennt (vgl. Ziffer 2.1.2). 4.4 Zusatzstreifen 4.4.1 Zwischen Rechtsabbiege- Einfädelungs-, Ausfädelungs- oder Verflechtungsstreifen und den danebenliegenden Fahrstreifen sind in den Bereichen, in denen der Fahrstreifenwechsel erfolgen soll, in der Fortsetzung der Fahrbahnbegrenzungen der knotenpunktfreien Strecke unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen (vgl. Ziffer 2.1.2) aufzubringen. 4.4.2 Zwischen Linksabbiegestreifen und dem danebenliegenden Fahrstreifen sind in den Bereichen, in denen der Fahrstreifenwechsel erfolgen soll, Leitlinien oder unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen. Die letztere Form ist dann zu wählen, wenn mehr als ein Linksabbiegestreifen vorhanden ist oder wenn dies zur Führung des Geradeausverkehrs geboten ist, z. B. bei großräumigen Kreuzungen. 4.4.3 Die Ränder der Zusatzstreifen werden wie die Fahrbahnränder der knotenpunktfreien Strecke markiert. 4.5 Sperrflächen 4.5.1 Sperrflächen können an Knotenpunkten verwendet werden zur Kennzeichnung von nicht für die Verkehrsführung benötigten befestigten Straßenflächen (Ersatz für Inseln), zur Sicherung von Fahrbahnbereichen mit verzögernden oder wartenden Fahrzeugen (z. B. im Verziehungsbereich von Abbiegestreifen) und vor Hindernissen auf der Fahrbahn (z. B. Inseln). 4.5.2 Sperrflächen haben in der Regel die in Ziffer 2.2 abgebildeten Formen. Bei sehr kleinen Flächen können die für kleine Sperrflächen angegebenen Strichlängen und -abstände noch unterschritten werden. Weniger als 3 Schrägstriche sollen jedoch nicht markiert werden. 4.5.3 Müssen im Bereich von Sperrflächen Grundstückszufahrten angeschlossen werden, so sind hierfür die Sperrflächen zu unterbrechen. 4.5.4 Die Strichbreite der Ränder der Sperrflächen richtet sich nach der Strichbreite der anschließenden Längsmarkierungen; die Ränder kleinerer Sperrflächen bilden Schmalstriche. 4.6 Haltlinien 4.6.1 Haltlinien sind in der Regel dort aufzubringen, wo der Verkehr aufgrund von Zeichen 206 StVO (Halt! Vorfahrt gewähren!), an Bahnübergängen aufgrund von Zeichen 201 StVO (Andreaskreuz) oder vor Lichtsignalanlagen anhalten muß. Sind auf übergeordneten Straßen befestigte Seitenstreifen mit einer Breite von 1,00 m oder mehr vorhanden, so sind Haltlinien für den einbiegenden und kreuzenden Verkehr vor den Seitenstreifen aufzubringen. 4.6.2 Haltlinien sind 0,50 m breite Striche quer zur Fahrtrichtung (vgl. Ziffer 2.4). Sie erstrecken sich bis zu den Fahrbahnmarkierungen für den Gegenverkehr, bei fehlenden Längsmarkierungen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr bis zur Fahrbahnmitte, bei Richtungsfahrbahnen bis zum linken Fahrbahnrand. 4.6.3 Der Abstand der Haltlinien von Lichtzeichenanlagen und von Andreaskreuzen sollte in der Regel 3,50 m betragen; mindestens aber 2,50 m bei Lichtzeichenanlagen und 1,00 m bei Bahnübergängen. Der Abstand der 14 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 15. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 Haltlinien von Fußgängerfurten und Radfahrerfurten beträgt mindestens 1,00 m. Vor dem Zeichen 206 StVO sollen die Haltlinien möglichst so angeordnet werden, daß die Sicht in die bevorrechtigte Straße gegeben ist. Erforderlichenfalls dürfen die Linien bis 1,00 m an die Fahrbahnbegrenzung der bevorrechtigten Straße gelegt werden. 4.7 Wartelinien 4.7.1 Wartelinien sollen außerorts generell aufgebracht werden, wo die Vorfahrt durch Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren!) geregelt ist oder wo Linksabbieger warten müssen. Innerorts kann sich ihre Anordnung empfehlen, um eine Wartepflicht zu verdeutlichen. Sie sind dort aufzubringen, wo für den Wartepflichtigen eine ausreichende Anfahrsicht besteht. Wartelinien sind in der Regel entbehrlich, wenn die Ränder der übergeordneten Straße mit unterbrochenen Fahrbahnbegrenzungen markiert sind. Sind auf übergeordneten Straßen befestigte Seitenstreifen mit einer Breite von 1,00 m oder mehr > © ESV – Blatt 8 – Lfg. 5/94 vorhanden, so sind Wartelinien für den einbiegenden und kreuzenden Verkehr vor dem befestigten Seitenstreifen aufzubringen. 4.7.2 Wartelinien sind 0,50 m breite Striche quer zur Fahrtrichtung mit 0,50 m Strich- und 0,25 m Lückenlänge (vgl. Ziffer 2.4). Sie erstrecken sich bis zu den Fahrbahnmarkierungen für den Gegenverkehr, bei fehlenden Längsmarkierungen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr bis zur Fahrbahnmitte, bei Richtungsfahrbahnen bis zum linken Fahrbahnrand. 4.7.3 In Linksabbiegespuren sind die Wartelinien in der Regel in der Verlängerung des rechten Randes der untergeordneten Knotenpunktzufahrt zu markieren. 4.8 Fußgänger- und Radfahrerfurten 4.8.1 Fußgängerfurten sind anzulegen, wo der Fußgängerquerverkehr durch Lichtsignale dauernd oder zeitweise gesteuert wird. Radfahrerfurten müssen an Knotenpunkten mit Lichtsignalanlagen angelegt werden, wenn auf den anschließenden Straßenabschnitten Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind. An anderen Knotenpunkten sollen Radfahrerfurten bei vorhandenen Radwegen oder Radfahrstreifen angelegt werden, wenn die Radfahrer gegenüber dem Fahrzeugverkehr bevorrechtigt sind. Sie müssen in diesem Fall markiert werden, wenn Leitlinien, Fahrstreifenbegrenzungen oder Fahrbahnbegrenzungen vorhanden sind. 4.8.2 Fußgängerfurten werden von Schmalstrichen mit 0,50 m Strich- und 0,20 m Lückenlänge begrenzt (vgl. Ziffer 2.4). Radfahrerfurten sind in der Regel 2,00 m breit; sie sollten jedoch mindestens so breit sein wie die anschließenden Radwege oder Radfahrstreifen. Liegen Fußgänger- und Radfahrerfurt nebeneinander, so besteht die Grenze aus der Radfahrerfurtmarkierung. Radfahrerfurten werden von Breitstrichen mit 0,50 m Strich- und 0,20 m Lückenlänge begrenzt (vgl. Ziffer 2.4). 4.9 Fußgängerüberwege Fußgängerüberwege werden mit 0,50 m breiten Strichen markiert, die parallel zur Fahrtrichtung der Fahrzeuge liegen und untereinander Abstände von 0,50 m haben (vgl. Ziffer 2.4)4). 4.10 Richtungspfeile 4.10.1 Richtungspfeile werden aufgebracht, um in Knotenpunkten Fahrzeugen die einzuschlagenden Fahrtrichtungen anzuzeigen. Sind keine Fahrstreifen markiert, kann mit Richtungspfeilen eine Empfehlung zur Einordnung gegeben werden. Die Zuordnung der Fahrtrichtung zu den Fahrstreifen richtet sich nach den verkehrstechnischen Erfordernissen. Ein Richtungspfeil für „geradeaus“ und „links ab“ (Form 2 nach Ziffer 2.5.1) soll nur gewählt werden, wenn die Linksabbieger vom Gegenverkehr ungehindert abfließen können (z. B. auf Einbahnstraßen oder aufgrund einer entsprechenden Lichtzeichenregelung), für die Linksabbieger im engeren Knotenpunktbereich ausreichend große 15 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 16. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 Aufstellräume zur Verfügung stehen oder die Verkehrsstärken insgesamt so gering sind, daß durch wartende Linksabbieger keine unzumutbaren Behinderungen für den Geradeausverkehr auftreten. Besteht neben dem Fahrstreifen für Linksabbieger nur ein weiterer Fahrstreifen, so ist die Anbringung von Geradeauspfeilen oder Geradeaus-Rechts-Pfeilen in diesem Fahrstreifen in der Regel entbehrlich. 4.10.2 Die Pfeile werden in der Regel in der Mitte der Fahrstreifen aufgebracht. Die ersten Pfeile sind so weit vor den Knotenpunkten anzuordnen, daß die Verkehrsteilnehmer sich rechtzeitig einordnen können. Sie sind dann bis zu den engeren Knotenpunktbereichen zu wiederholen. 5. Parkmarkierungen 5.1 Parkflächenmarkierungen Parkflächenmarkierungen können überall dort eingesetzt werden, wo eine Anordnung über das Parken getroffen werden soll oder wo einzelne Parkstände oder Parkflächen geschaffen werden sollen. Die Parkflächenmarkierungen bestehen aus Schmalstrichen, die die Parkstände oder Parkflächen ganz oder teilweise begrenzen. 5.2 Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote 5.2.1 Grenzmarkierungen bezeichenen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Haltverbote (§ 12 Abs. 1 StVO) oder Parkverbote (§ 12 Abs. 3 StVO). Sie begründen kein selbständiges Verbot. Grenzmarkierungen sollten vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall dort angebracht werden, wo das Parken auf mehr als 5,00 Metern verboten werden muß, wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen kenntlich gemacht werden muß. Die Markierung soll jedoch nicht allgemeine Anwendung finden an Stellen, wo sich Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen. Muß an Bushaltestellen die Parkverbotsstrecke verlängert werden, so ist sie so zu bemessen, daß der Omnibus mühelos an- und abfahren kann. An Haltestellen von Straßenbahnen ist zu prüfen, ob die Parkverbotsstrecke durch die Grenzmarkierung auch verkürzt werden kann. Vor Grundstückszufahrten und Taxiständen sollte auf eine Markierung in der Regel verzichtet werden. In besonderen Fällen kann eine Kennzeichnung von Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen in Frage kommen, wo das Parken auf Gehwegen erlaubt, an denen aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 7 StVO das Parken unzulässig ist. 5.2.2 Die Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote bestehen für größere Flächen aus Schmalstrichen in Zick-Zack-Form, die entlang der gesamten Verbotsstrecke verlaufen oder im mittleren Teil unterbrochen sind. Abgeschlossen werden sie an beiden Enden durch Schmalstriche quer zur Fahrbahn. Für kleinere Flächen ist die N- oder X-Form zu wählen (vergl. Ziffer 2.3). 6. Sonstige Markierungszeichen Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen nur dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen (§ 42 Abs. 6 Nr. 3 StVO). Sie haben somit keinen rechtswirksamen Charakter. Die hinweisende oder unterstützende Zweckbestimmung dieser Markierungen sollte in der Regel auf den Standort des Verkehrszeichens beschränkt bleiben. Ein Abweichen von dem Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrsschilder darf nicht durch Markierungen aufgewogen oder ausgehöhlt werden. Gemäß der VwV-StVO zu § 42 zu Nr. 3 vor Zeichen 350 sind die Markierungen nur sehr sparsam zu verwenden. Nur bei Beachtung dieser Grundsätze können diese Markierungen in Form von Buchstaben, Ziffern und Symbolen zur Unterstützung der Verkehrsbeschilderung dienen. © ESV – Blatt 9 – Lfg. 5/94 16 of 17 22/1/2009 11:49 πμ
  • 17. 835 / Fahrbahnmarkierungen / Richtlinien - RMS-1 http://127.0.0.1:82/Xdocument?lType=2&lNumber=8&lRank=1#xdaref0 Für Hinweise auf der Fahrbahn sind kurze Bezeichnungen zu wählen, die auch für Ausländer verständlich sind, z. B. „STOP“, „BUS“, „TAXI“. Zur Unterstützung des Verkehrszeichens 274 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit) und des Zeichens 310 (Ortstafel) reicht die Markierung der Ziffern z. B. „50“ aus. Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung kann unter Beachtung der zuvor genannten Grundsätze ausnahmsweise auch eine Bundesstraßennummer z. B. „327“ aufgebracht werden. Um auf Verkehrsschilder aufmerksam zu machen, genügt es in der Regel, die Piktogramme der Verkehrszeichen auf der Fahrbahn darzustellen. Die Piktogramme „Behinderte“ und „Radfahrer“ dienen beispielsweise dem Hinweis, daß Verkehrsflächen für diese Verkehrsteilnehmer freigehalten werden sollen. Die Piktogramme sind in Fahrtrichtung überhöht auszubilden. Auf Radwegen genügt die unverzerrte Darstellung. Wenn die Beschilderung mit Zeichen 237 nicht ausreicht, einen Radfahrstreifen in seiner ganzen Länge zweifelsfrei als solchen zu kennzeichnen oder wenn eine ausreichend dichte Beschilderung nicht möglich ist, kann es sich empfehlen, zusätzlich das Symbol „Radfahrer“ in Fahrtrichtung überhöht als Markierung aufzubringen. 7. Beseitigung von Markierungen Ungültige Markierungen sind so zu beseitigen, daß das ursprüngliche Bild dauerhaft unter allen Witterungsbedingungen nicht mehr erkennbar ist, z. B. sind Pfeile und Buchstaben als kleinste umschließende Rechtecke oder Fußgängerüberwege einschließlich der Fahrbahndecke zwischen den Strichen auszufräsen. a) s. Fahrbahnmarkierungen – Richtlinien – RMS-1 – BMV ARS 33/93 b) s. Fahrbahnmarkierungen – Richtlinien – RMS-1 – BMV VkBl.-Vl. v. 23. 8. 93 1) Der Wechsel zwischen Innerorts-/Außerorts-Markierung muß nicht notwendig genau am jeweiligen Standort der Ortstafel (Zeichen 310 und 311 StVO) erfolgen. 2) Tabelle 2.1.3 korrigiert (August 1994) 3) Als übergeordnete Straße im Knotenpunkt ist immer die Straße mit Vorfahrt zu verstehen, d. h. diejenige, die bei Regelung durch Verkehrszeichen oder Lichtzeichen mit positiven Vorfahrtzeichen (Zeichen 101 oder 306 StVO) beschildert ist. 4) Bundesminister für Verkehr: „Richtlinien für die Anordnung und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 84)“ in der jeweils gültigen Fassung. © ESV 17 of 17 22/1/2009 11:49 πμ