SlideShare une entreprise Scribd logo
1  sur  33
Anton lädt im File-Sharing-Netzwerk Bittorrent den aktuellen James
Bond Skyfall herunter.

Wie ist dies rechtlich zu beurteilen und welche Konsequenzen kann
dies nach sich ziehen ?
Welche Rechte haben Urheber bzw. Nutzungsrechteinhaber?

- § 12 UrhG Veröffentlichungsrecht
- § 13 Anerkennung der Urheberschaft
------------------------------------------------------------
(§ 15 UrhG)
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht
umfaßt insbesondere
 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
 2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich
wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst
insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit
bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder
mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich
gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Wie erfährt der Rechteinhaber bzw. dessen Rechtsbeistand, von welchem Anschluss aus die
Urheberrechtsverletzung begangen wurde ?



§ 101 Anspruch auf Auskunft
●Urheberrechtsgesetz

Anonymisierungsdienste:
   Um den Internetverkehr vor neugierigen Blicken zu verbergen, gibt es zahlreiche Anonymisierungsdienste, die sich
    auf die eine oder andere Art eigenen Proxyserver bedienen, und sowohl den Inhalt des HTTP-Verkehrs Ihres
    Browsers verschlüsseln, als auch Ihre IP-Adresse durch ihre eigene ersetzen. Die Datenpakete der besuchten
    Webseiten werden dabei einfach weitergeleitet, und im Logfile des besuchten Webservers finden sich nur noch die
    IP-Adressen des Anonymisierungsproxies und im Idealfall kein Hinweis auf Sie. Bei den einfachen
    Anonymisierungsdiensten müssen Sie lediglich in Web Browser die URL eines der genannten Dienste anzugeben
    und im daraufhin erscheinenden Fenster die URL der eigentlichen Webseite, die sie besuchen wollen. Andere
    Lösungen, wie JAP, benötigen die Installation von Software, was zwar sichererer ist, aber z.B. im Internetcafé oder
    am Arbeitsplatz meist nicht möglich ist.

   Einige bekannte Dienste

   JAP
   TOR
In einem File-Sharing-Netzwerk lädt man nicht nur einen Film herunter, sondern
man bietet diesen auch an.

das Herunterladen:
Es ist davon auszugehen, dass die Rechteinhaber des neuen James-Bond-Films
das freie Kopieren des Films nicht erlaubt haben. Sie haben die Verwertung des
Films nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Laden als zulässige Privatkopie ?
Er vervielfältigt den Film (§ 16 UrhG)
Privatkopie (?) § 53 UrhG
offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte
Vorlage!
Weiter bietet man den Film (oder Teile desselben) im Netzwerk an. Man macht es
öffentlich. Hierzu hat man keine Erlaubnis.

Dies verstößt gegen §§ 12, 17 UrhG. Nur der Urheber kann bestimmen, ob und wie
sein Werk veröffentlicht werden darf. Weiter liegt ein Verstoß gegen § 19a UrhG
vor. Nur der Urheber hat ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung.

Hier kann gem. § 97 UrhG Unterlassung + Schadensersatz verlangt werden.

Zu beachten ist § 97 a UrhG.
Achtung:
wer was abmahnt, kann hier nachgelesen werden:

http://abmahndatenbank.de/Gesamtliste%20abgemahnte%20Werke.html
http://abmahndatenbank.de/Web%20Sampler.html
Rechtliche Konsequenzen:

Es kann vom Täter gem. § 97 UrhG Unterlassung + Schadensersatz verlangt werden.
weiter: § 98 UrhG Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Zu beachten ist § 97 a UrhG.
noch interessant zu wissen: § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Achtung:
wer was abmahnt, kann hier nachgelesen werden:

http://abmahndatenbank.de/Gesamtliste%20abgemahnte%20Werke.html
http://abmahndatenbank.de/Web%20Sampler.html
Ansprüche bei Verletzungen:

§ 97 UrhG
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz § 97 UrhG regelt die
zivilrechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, die
bei Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Leistungsschutzrechts
geltend gemacht werden können.
Hierbei ist zu beachten, dass der Unterlassungsanspruch und der
Beseitigungsanspruch verschuldensunabhängig sind.

Wer kann in Anspruch genommen werden?

Täter und Störer !

Störer: (in der Regel) Anschlussinhaber (Achtung neue Entscheidung des BGH
zur Aufsichtspflicht der Eltern als Anschlussinhaber ggü. Ihren minderjährigen
Kindern (Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus )
Ansprüche bei Verletzungen:

Wer wird in der Regel in Anspruch genommen:

Störer, da Täter in der Regel nicht ermittelbar

Störer: Eltern als Anschlussinhaber ggü. Minderjährigen Kindern (Urteil vom
15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus ), offen: ggü. Volljährigen
Kindern, Großeltern als Anschlussinhaber
(Sonderproblem: W-LAN)

Täter: oftmals Kinder, Enkel, Freunde (werden nicht angeschwärzt)
künftig: Auswirkungen der BGH-Entscheidung offen. Eltern werden wohl Namen
der minderjährigen Kinder nennen müssen. Dann Prüfung, inwieweit Kinder
deliktsfähig sind.
Was wird verlangt?

Schadensersatz:
- Darlegung des konkreten Schadens
- Lizenzanalogie
- Herausgabe des Verletzergewinns

Oftmals werden pro Musiktitel bis zu 250 Euro Schadensersatz verlangt
(Lizenzanalogie) (bei älteren Musiktiteln 15 Euro / Musiktitel)
Was wird verlangt?

Abmahnung:
§ 97 a UrhG

Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe
einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Kosten:
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden.
Was wird verlangt?
Es entschieden:
AG Frankfurt /Main: ein Musikwerk: 10.000 Euro Streit, Urteil vom 16.10.2009
Az. 31 C 1684/09-23
es entschied das LG Köln:
- Landgericht Köln Urteil vom 23.03.2011 Az 28 O 611-10, File-Sharing eines
Films, 10.000 Euro Streitwert für UE
- LG Köln: Beschluss vom 10.01.2011 - 28 O 421/10, File-Sharing eines
Computerspiels Streitwert 10.000 Euro für UE
- LG Köln Urteil vom 21.04.2010 Az. 28 O 596_09, File-Sharing einer ganzen CD
Streitwert 50.000 Euro.
- Bei 3.749 angebotenen Dateien schätzt das LG Köln den Streitwert auf 100.000
Euro (LG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202_10)
- LG Leipzig Beschluss vom 08.02.2008 Az. 05 O 383/08 1 Musiktitel ergibt einen
Streitwert von 10.000 Euro, das anbieten von 2 Musiktiteln rechtfertigt einen
Streitwert von 20.000 Euro.
Was wird verlangt?
OLG Frankfurt / Main setzte einmal einen Streitwert von 2.500 Euro für einen
Musiktitel an.
Urteil vom 21. Dezember 2010 Az. 11 U 52/07
- Landgericht Berlin: Beschluss vom 3.3.2011, Az.: 16 O 433/10, Anbieten eines
Filmes Streitwert 10.000 Euro.
- LG Magdeburg Streitwert bei Filesharing eines Musikalbums insgesamt 5.000,-
EUR (Urt. v. 8.9.2010-2 S 226/10)
- AG Aachen Streitwert bei File-Sharing eines Musikalbums 3000 Euro (AG
Aachen, Urteil vom 16. Juli 2010, Az.: 115 C 77/10).

Praktisch immer setzen die Gerichte eine 1,0 bis 1,3 Gebühr nach RVG an.

Versuch: Vergleich zu erreichen:
 in der Praxis Verbraucherzentrale Thüringen: Vergleich klappt nur, wenn sich
das Familieneinkommen des Abgemahnten unterhalb der Pfändungsfreigrenze
befindet. Dann erreicht man meist eine Halbierung der geforderten Summe, die
in mehreren monatlichen Raten gezahlt werden kann. In der Regel wollen die
Verbraucher diesen Vergleich, da sie die Sache vom Tisch haben wollen.
Kosten:

100-Euro-Regelung

§ 97 a Abs. 2 UrhG

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme
anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in
einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro

wird praktisch nur noch beim Anbieten eines Musiktitels angewandt
Verjährung:

3 Jahre beginnend am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

Es ist zu beobachten, dass massiv ab ca. 6 Monate vor Eintritt der Verjährung
gemahnt wird !

Strafrecht: das Anbieten ist zwar eine Straftat, doch kommt ein Strafverfahren in
der Praxis nicht vor.
- Strafantrag notwendig
- in der Vergangenheit führte die StA Meinigen bspw. das Ermittlungsverfahren
erst ab ca. 500 angebotenen Musiktiteln weiter. Sonst wurde wegen
Geringfügigkeit eingestellt
Problem:

einige sogenannte Verbraucheranwälte im Internet lassen sich vom Abgemahnten
Gebührenvereinbarungen unterschreiben, die dieser nicht nachliest. Nach
Versandt einiger Briefe rechnen diese Anwälte nach RVG unter Ansatz eines hohen
Streitwerts ab.
Der Einsatz des Rechtsanwaltes hat sich dann regelmäßig nicht gelohnt, da die
Kosten (Kosten eigener Rechtsanwalt + Zahlung an abmahnenden Rechtsanwalt)
dann höher sind, als der Abgemahnte ursprünglich zahlen sollte.
Streaming – Media

Streaming Media ist der Oberbegriff für Streaming Audio und Streaming Video
(auch bekannt als Web-Radio und Web-TV) und bezeichnet aus einem
Rechnernetz empfangene und gleichzeitig wiedergegebene Audio- und
Videodaten. Den Vorgang der Datenübertragung selbst nennt man
Streaming, und gestreamte Programme werden als Livestream oder kurz Stream
bezeichnet.
- Es ist stark umstritten, ob das Streaming urheberrechtlich geschützten
Materials (Filme, Musik) ein Urheberrechtsverstoß ist.
Insoweit ist es fraglich, ob das Ansehen von Filmen bspw. auf www.kinox.to
ein urheberrechtlich geahndet werden kann.
Beim Streaming auf kinox.to veröffentlicht der Nutzer die Datei nicht. Er
betrachtet sie ledig.
Die Frage ist, ob der Betrachter eine unzulässige Kopie des Films oder des
Musiktitels erstellt.
Beim Streaming werden - technisch bedingt - die notwendigen Daten
zwischengespeichert (im Cache oder als temporäre Datei). Die streitige Frage
ist, ob hierin eine unzulässige Privatkopie zu sehen ist – insbesondere
deshalb weil flüchtig (§ 53 UrhG) falls (+) Privatkopie ?
Gibt man die Kopie (oder gar mehrere erstellte Kopien) weiter, liegt §§
12, 16, 17 UrhG vor .
- Bei Youtube kann betrachtet aber auch hochgeladen werden: sofern die
hochgeladene Datei urheberrechtlich geschützt ist: § 19 a UrhG (+)
- Sofern der Download-Manager u.ä. Programm zum Herunterladen des
Filmes / des Musiktitels etc. genutzt wird: Herstellen einer unzulässigen
Privatkopie (+) (§§ 16, 53 UrhG)
Das Usenet ist ein weltweites, elektronisches Netzwerk, das Diskussionsforen (so
genannte „Newsgroups“) aller Art bereitstellt und an dem grundsätzlich jeder
teilnehmen kann. Der Teilnehmer verwendet dazu üblicherweise einen
Newsreader.

Der Download eines geschützten Filmes wie der aktuelle James Bond oder eines
Musiktitels oder Ähnliches ist ein eindeutiger Verstoß gegen § 16 UrhG.
Eine zulässige Privatkopie nach § 53 Abs 1. Satz 1 UrhG liegt nicht vor, da gerade
beim Download aktueller Film- oder Musik-Dateien eine offensichtlich illegale
Kopie genutzt wird. Gibt man die Kopie (oder gar mehrere erstellte Kopien
weiter, liegt § 16 UrhG vor)

Lädt man eine urheberrechtlich geschützte Datei ins Usenet liegt hierin ein
Verstoß gegen § 19 a UrhG

Es stehen die üblichen Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung (§§ 97 ff UrhG)
Rapidshare, Megaupload etc. sind sogenannte Sharehoster.

Als Sharehoster, One-Click-Hoster oder Filehoster werden Internetdienstanbieter
bezeichnet, bei denen der Anwender Dateien unmittelbar mit oder ohne vorherige
Anmeldeprozedur speichern kann.

Das Hochladen geschieht in der Regel über die Website des Anbieters. So wird
außer einem Browser meist kein zusätzliches Programm zur Übertragung benötigt.
Nach dem Hochladen erhält der Anwender eine URL, unter der die Datei angezeigt
bzw. heruntergeladen werden kann. Oft besteht die Möglichkeit, die hochgeladene
Datei mittels eines beim Upload erhaltenen Codes (Lösch-URL) wieder zu löschen.

Wenn man bspw. einen Film herunterlädt liegt ein Verstoß gegen §§ 16, 53 UrhG
vor. Eine legale Privatkopie liegt nicht vor, da eine offensichtlich illegale Kopie
genutzt wird.
Sollte man den Film bei einem Sharehoster hochladen liegt ein Verstoß gegen § 19 a
UrhG.
Es stehen die üblichen Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung (§§ 97 ff UrhG)
Kopieren von CD, DVD, BluRay

legale Privatkopie? §§ 16, 53 UrhG
Wenn im Laden gekauft oder in Videothek ausgeliehen: ja

aber:

§ 95a Schutz technischer Maßnahmen

(§ 95d Kennzeichnungspflichten)
Was ist erlaubt ?

- Mitschneiden aus Internetradios, Fernsehsendungen (sofern nicht
kopiergeschützt!).
- Nutzung spezieller Software, mit denen Musik bei Internetradios mitgeschnitten
werden kann / konkret nach bestimmten Stilrichtungen / Musiktitel recherchiert
wird (bei Internetradios!)
- Nutzung kostenpflichtiger Datenbanken wie iTuns u.ä.
- viele Künstler bieten ihre Musiktitel auch kostenlos über ihre Internetseite an!
Was ist erlaubt ?

- Mitschneiden aus Internetradios, Fernsehsendungen (sofern nicht
kopiergeschützt!).
- Nutzung spezieller Software, mit denen Musik bei Internetradios mitgeschnitten
werden kann / konkret nach bestimmten Stilrichtungen / Musiktitel recherchiert
wird (bei Internetradios!)
- Nutzung kostenpflichtiger Datenbanken wie iTuns u.ä.
- viele Künstler bieten ihre Musiktitel auch kostenlos über ihre Internetseite an!
Recht am eigenen Bild


    Maria lässt von sich ein Foto durch einen Fotografen erstellen. Sie möchte dieses Foto
    – nach Erhalt – bei sich zu Hause einscannen und über ihren einen Fotodrucker
    vervielfältigen und es ihren Großeltern und Tanten schenken zu können. Darf sie
    dies ?

   § 60 UrhG
Bildnisse i. S. d. § 60 UrhG sind wie in § 22 KUG Personendarstellungen, die eine oder
    mehrere Personen wiedergeben
   Kann ausgeschlossen werden !
   Dürfen diese Bildnisse auf der Homepage des Abgebildeten eingestellt werden, wenn
    § 60 UrhG greift ?
   Nein, LG Köln: Ein solches Nutzungsrecht ergibt sich insb. nicht aus § 60 UrhG. Denn
    diese Vorschrift berechtigt nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds
Recht am eigenen Bild



    Petra hat auf eine Fete Bilder gemacht. Hier sind auch Freunde abgebildet. Sie
    möchte die Bilder in Facebook auf ihrem Profil einstellen. Darf sie dies ?
   Die Bilder genießen gem. § 72 UrhG Schutz.

Gemäß der Verweisung in § 72 Abs. 1 UrhG stehen dem Lichtbildner für die wenn auch
  kürzere Dauer grundsätzlich die gleichen umfassenden Rechte wie dem Urheber
  eines Lichtbildwerkes zu. Dies würde auch ein Veröffentlichungsrecht umfassen.

Einschränkungen ergeben sich aus dem Kunsturheberrechtsgesetz.
   § 22 KUG

Verbreiten bedeutet: Verbreitung ist die Weitergabe des Originals oder von
   Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden
   Kenntnisnahme in sich birgt.
Recht am eigenen Bild

Ausnahmen nach § 23 KUG


1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
   Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an
   denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
   Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst
   dient.
Recht am eigenen Bild


Beiwerk:
Beiwerk: Voraussetzung der Abbildungsfreiheit ist: die Personenabbildung ist von
   untergeordneter Art und Weise in der Gesamtdarstellung. Wenn die
   Personenabbildung entfallen würde, würde dies auf den Gegenstand und Charakter
   des Bildes keinen Einfluss haben.
   Auch kann eine Abbildungsfreiheit vorliegen, wenn die Person „bei Gelegenheit“ der
   Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, oder ob sie aus der
   Anonymität herausgelöst wird

   Der Beiwerkcharakter ist wurde bei einer Wandergruppe vor einem Gebirgspanorama
   verneint (OLG Frankfurt GRUR 1986, 614, 615), bei der Abbildung einer
   Sonnenbadenden am Strand (OLG Oldenburg GRUR 1989, 344, 345) sowie bei
   Abbildung einer Straßenszene mit einer Gruppe von Radfahrern (LG Oldenburg
   GRUR 1986, 464, 465.
●Recht am eigenen Bild
   § 23 Abs. 3 KUG
    Abbildungsfrei sind danach bspw.
    Demonstrationen, Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen, größere Tagungen.

   für private Feiern, Hochzeiten und Beerdigungen ist zu differenzieren:
    Finden sie nicht in der Öffentlichkeit, sondern im engeren Familien- und Freundeskreis statt, ist
    dies nicht abbildungsfrei. Im Übrigen besteht in der Regel dann, wenn ein Informationsinteresse
    etwa aufgrund der Bekanntheit der Beteiligten oder anderer besonderer Umstände gegeben ist.

   Die Veröffentlichung von Aufnahmen, bei denen einzelne Personen, die als charakteristisch und
    beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen werden, ist umstritten. Sie soll dann bei
    Ereignissen von öffentlichem Interesse wie Demonstrationen, Karnevalsumzügen und
    Sportveranstaltungen zulässig sein, wenn die Abbildung der Einzelperson einen repräsentativen
    Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittelt. Ansonsten darf das Bild der einzelnen Person
    nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden
Recht am eigenen Bild

Einwilligung: stillschweigende Einwilligung:
    Eine stillschweigende Einwilligung kann nur angenommen werden, wenn der
    Betroffene sich so verhält, dass dies für den objektiven Erklärungsempfänger als
    Einwilligung verstanden werden kann. Wer sich bspw. einem Fernsehinterview
    stellt, willigt i. d. R. stillschweigend in die Ausstrahlung des Interviews ein. Dasselbe
    gilt, wenn der Betroffene sich bereitwillig auf ein Gespräch mit einem Fernsehreporter
    im Rahmen einer Straßenumfrage einlässt.

   Anders liegt es, wenn der Betroffene wahrnimmt, dass er fotografiert oder gefilmt
    wird, hierauf aber keinerlei Reaktion zeigt. Auch wenn er es hinnimmt, ist die Nutzung
    des Bildmaterials nur in einem solchen Kontext zulässig, der nicht in einem
    Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Fotografierte selbst dem Thema
    beilegt.
Recht am eigenen Bild


    Besonderheiten bei Minderjährigen

   Achtung: Ist der Abgebildete geschäftsunfähig, bedarf es der
    Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Bei beschränkt
    Geschäftsfähigen, insb. bei einsichtsfähigen Minderjährigen, wird als
    Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Minderjährigen eine
    „Doppelzuständigkeit“ angenommen. Es bedarf es hier zusätzlich
    auch der Einwilligung des Minderjährigen selbst. Die erforderliche
    Einsichtsfähigkeit wird i. d. R. ab einem Alter von 14 Jahren
    anzunehmen sein.
Recht am eigenen Bild


bei Verstößen:

   § 33 KUG (Strafvorschrift)

   § 37 KUG (Vernichtung)
   § 48 KUG (Verjährungsvorschrift)
Recht am eigenen Bild:

Verbraucher wird gegen seinen Willen fotografiert.

Kann Verbraucher dies verbieten?
Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht.
Kein Unterfall des KUG und UrhG (regeln nur Veröffentlichung der Bildnisse, bzw.
Urheberrecht am Bild)
Aber: Das Herstellen eines Bildes stellt einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1
und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild)
dar, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des
Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und
Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird.
ein Anfertigen eines Bildes ist unzulässig in dem Umfang, wie es auch nicht
verbreitet werden darf OLG Hamburg Beschluss vom 05. April 2012 Az.: 3-14/12
Weitere Grenze: § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch
Bildaufnahmen
Soziale Netzwerke



aktuelle Probleme:

  - urhebrrechtlich geschütztes Bild auf Pinnwand gepostet bzw.
  in die Chronik
  - Vorschaubild bei Verlinkung von Chronik
Ansicht Verbraucherzentrale: vor einer Abmahnung sollte eine
  Aufforderung zu Löschung erfolgen, analog der
  Forenrechtsprechung

Contenu connexe

Similaire à Urheberrecht vzth faju13

Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...Raabe Verlag
 
Brelle, Jurack: Urheberrechtsreform: Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten
Brelle, Jurack: Urheberrechtsreform: Nutzungsrechte für unbekannte NutzungsartenBrelle, Jurack: Urheberrechtsreform: Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten
Brelle, Jurack: Urheberrechtsreform: Nutzungsrechte für unbekannte NutzungsartenRaabe Verlag
 
Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17
Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17
Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17andresheyn
 
Digital Marketing - Teil III von III
Digital Marketing - Teil III von IIIDigital Marketing - Teil III von III
Digital Marketing - Teil III von IIIMichael Lanzinger
 
von Vogel: Die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften
von Vogel: Die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaftenvon Vogel: Die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften
von Vogel: Die kollektive Rechtewahrnehmung durch VerwertungsgesellschaftenRaabe Verlag
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelRechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelTrusted Shops
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Trusted Shops
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting SpruchZ
 
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Raabe Verlag
 
E-Learning-Tag 2016 - Rechtsfragen im E-Learning
E-Learning-Tag 2016 - Rechtsfragen im E-LearningE-Learning-Tag 2016 - Rechtsfragen im E-Learning
E-Learning-Tag 2016 - Rechtsfragen im E-LearningMichael Lanzinger
 
Damm, Rinsche: Das Recht am eigenen Bild. Einschränkung bei der bildlichen Da...
Damm, Rinsche: Das Recht am eigenen Bild. Einschränkung bei der bildlichen Da...Damm, Rinsche: Das Recht am eigenen Bild. Einschränkung bei der bildlichen Da...
Damm, Rinsche: Das Recht am eigenen Bild. Einschränkung bei der bildlichen Da...Raabe Verlag
 
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?culbricht
 
SMB Stammtisch - Präsentation Guido Kluck - Meinungsfreiheit 2.0
SMB Stammtisch - Präsentation Guido Kluck - Meinungsfreiheit 2.0SMB Stammtisch - Präsentation Guido Kluck - Meinungsfreiheit 2.0
SMB Stammtisch - Präsentation Guido Kluck - Meinungsfreiheit 2.0Social Media Berlin Stammtisch
 
Brox: Durchsetzung von Kennzeichenrechten
Brox: Durchsetzung von KennzeichenrechtenBrox: Durchsetzung von Kennzeichenrechten
Brox: Durchsetzung von KennzeichenrechtenRaabe Verlag
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012SpruchZ
 

Similaire à Urheberrecht vzth faju13 (20)

Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
Ahlberg: Kommentar zu den Leistungsschutzrechten – Teil 2. Inhalt, gesetzlich...
 
Brelle, Jurack: Urheberrechtsreform: Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten
Brelle, Jurack: Urheberrechtsreform: Nutzungsrechte für unbekannte NutzungsartenBrelle, Jurack: Urheberrechtsreform: Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten
Brelle, Jurack: Urheberrechtsreform: Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten
 
Rechtsprechung zum Lizenzvertragsrecht
Rechtsprechung zum LizenzvertragsrechtRechtsprechung zum Lizenzvertragsrecht
Rechtsprechung zum Lizenzvertragsrecht
 
Die 26 wichtigsten Urteile im Onlinehandel
Die 26 wichtigsten Urteile im OnlinehandelDie 26 wichtigsten Urteile im Onlinehandel
Die 26 wichtigsten Urteile im Onlinehandel
 
Mobile Applikationen: Apps und das Recht
Mobile Applikationen: Apps und das RechtMobile Applikationen: Apps und das Recht
Mobile Applikationen: Apps und das Recht
 
Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17
Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17
Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17
 
Digital Marketing - Teil III von III
Digital Marketing - Teil III von IIIDigital Marketing - Teil III von III
Digital Marketing - Teil III von III
 
von Vogel: Die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften
von Vogel: Die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaftenvon Vogel: Die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften
von Vogel: Die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-OnlinehandelRechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel
 
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
Rechtliche Herausforderungen im internationalen B2C-Onlinehandel,
 
Mobile Applikationen - Apps und das Recht
Mobile Applikationen - Apps und das RechtMobile Applikationen - Apps und das Recht
Mobile Applikationen - Apps und das Recht
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting
 
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
 
E-Learning-Tag 2016 - Rechtsfragen im E-Learning
E-Learning-Tag 2016 - Rechtsfragen im E-LearningE-Learning-Tag 2016 - Rechtsfragen im E-Learning
E-Learning-Tag 2016 - Rechtsfragen im E-Learning
 
Damm, Rinsche: Das Recht am eigenen Bild. Einschränkung bei der bildlichen Da...
Damm, Rinsche: Das Recht am eigenen Bild. Einschränkung bei der bildlichen Da...Damm, Rinsche: Das Recht am eigenen Bild. Einschränkung bei der bildlichen Da...
Damm, Rinsche: Das Recht am eigenen Bild. Einschränkung bei der bildlichen Da...
 
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?
 
SMB Stammtisch - Präsentation Guido Kluck - Meinungsfreiheit 2.0
SMB Stammtisch - Präsentation Guido Kluck - Meinungsfreiheit 2.0SMB Stammtisch - Präsentation Guido Kluck - Meinungsfreiheit 2.0
SMB Stammtisch - Präsentation Guido Kluck - Meinungsfreiheit 2.0
 
Brox: Durchsetzung von Kennzeichenrechten
Brox: Durchsetzung von KennzeichenrechtenBrox: Durchsetzung von Kennzeichenrechten
Brox: Durchsetzung von Kennzeichenrechten
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
 

Urheberrecht vzth faju13

  • 1. Anton lädt im File-Sharing-Netzwerk Bittorrent den aktuellen James Bond Skyfall herunter. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen und welche Konsequenzen kann dies nach sich ziehen ?
  • 2. Welche Rechte haben Urheber bzw. Nutzungsrechteinhaber? - § 12 UrhG Veröffentlichungsrecht - § 13 Anerkennung der Urheberschaft ------------------------------------------------------------ (§ 15 UrhG) (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2. das Verbreitungsrecht (§ 17), 3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), 3. das Senderecht (§ 20), 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
  • 3. Wie erfährt der Rechteinhaber bzw. dessen Rechtsbeistand, von welchem Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde ? § 101 Anspruch auf Auskunft
  • 4. ●Urheberrechtsgesetz Anonymisierungsdienste:  Um den Internetverkehr vor neugierigen Blicken zu verbergen, gibt es zahlreiche Anonymisierungsdienste, die sich auf die eine oder andere Art eigenen Proxyserver bedienen, und sowohl den Inhalt des HTTP-Verkehrs Ihres Browsers verschlüsseln, als auch Ihre IP-Adresse durch ihre eigene ersetzen. Die Datenpakete der besuchten Webseiten werden dabei einfach weitergeleitet, und im Logfile des besuchten Webservers finden sich nur noch die IP-Adressen des Anonymisierungsproxies und im Idealfall kein Hinweis auf Sie. Bei den einfachen Anonymisierungsdiensten müssen Sie lediglich in Web Browser die URL eines der genannten Dienste anzugeben und im daraufhin erscheinenden Fenster die URL der eigentlichen Webseite, die sie besuchen wollen. Andere Lösungen, wie JAP, benötigen die Installation von Software, was zwar sichererer ist, aber z.B. im Internetcafé oder am Arbeitsplatz meist nicht möglich ist.  Einige bekannte Dienste  JAP  TOR
  • 5. In einem File-Sharing-Netzwerk lädt man nicht nur einen Film herunter, sondern man bietet diesen auch an. das Herunterladen: Es ist davon auszugehen, dass die Rechteinhaber des neuen James-Bond-Films das freie Kopieren des Films nicht erlaubt haben. Sie haben die Verwertung des Films nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Laden als zulässige Privatkopie ? Er vervielfältigt den Film (§ 16 UrhG) Privatkopie (?) § 53 UrhG offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage!
  • 6. Weiter bietet man den Film (oder Teile desselben) im Netzwerk an. Man macht es öffentlich. Hierzu hat man keine Erlaubnis. Dies verstößt gegen §§ 12, 17 UrhG. Nur der Urheber kann bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf. Weiter liegt ein Verstoß gegen § 19a UrhG vor. Nur der Urheber hat ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Hier kann gem. § 97 UrhG Unterlassung + Schadensersatz verlangt werden. Zu beachten ist § 97 a UrhG. Achtung: wer was abmahnt, kann hier nachgelesen werden: http://abmahndatenbank.de/Gesamtliste%20abgemahnte%20Werke.html http://abmahndatenbank.de/Web%20Sampler.html
  • 7. Rechtliche Konsequenzen: Es kann vom Täter gem. § 97 UrhG Unterlassung + Schadensersatz verlangt werden. weiter: § 98 UrhG Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung Zu beachten ist § 97 a UrhG. noch interessant zu wissen: § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens Achtung: wer was abmahnt, kann hier nachgelesen werden: http://abmahndatenbank.de/Gesamtliste%20abgemahnte%20Werke.html http://abmahndatenbank.de/Web%20Sampler.html
  • 8. Ansprüche bei Verletzungen: § 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz § 97 UrhG regelt die zivilrechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, die bei Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Leistungsschutzrechts geltend gemacht werden können. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch verschuldensunabhängig sind. Wer kann in Anspruch genommen werden? Täter und Störer ! Störer: (in der Regel) Anschlussinhaber (Achtung neue Entscheidung des BGH zur Aufsichtspflicht der Eltern als Anschlussinhaber ggü. Ihren minderjährigen Kindern (Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus )
  • 9. Ansprüche bei Verletzungen: Wer wird in der Regel in Anspruch genommen: Störer, da Täter in der Regel nicht ermittelbar Störer: Eltern als Anschlussinhaber ggü. Minderjährigen Kindern (Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus ), offen: ggü. Volljährigen Kindern, Großeltern als Anschlussinhaber (Sonderproblem: W-LAN) Täter: oftmals Kinder, Enkel, Freunde (werden nicht angeschwärzt) künftig: Auswirkungen der BGH-Entscheidung offen. Eltern werden wohl Namen der minderjährigen Kinder nennen müssen. Dann Prüfung, inwieweit Kinder deliktsfähig sind.
  • 10. Was wird verlangt? Schadensersatz: - Darlegung des konkreten Schadens - Lizenzanalogie - Herausgabe des Verletzergewinns Oftmals werden pro Musiktitel bis zu 250 Euro Schadensersatz verlangt (Lizenzanalogie) (bei älteren Musiktiteln 15 Euro / Musiktitel)
  • 11. Was wird verlangt? Abmahnung: § 97 a UrhG Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Kosten: Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
  • 12. Was wird verlangt? Es entschieden: AG Frankfurt /Main: ein Musikwerk: 10.000 Euro Streit, Urteil vom 16.10.2009 Az. 31 C 1684/09-23 es entschied das LG Köln: - Landgericht Köln Urteil vom 23.03.2011 Az 28 O 611-10, File-Sharing eines Films, 10.000 Euro Streitwert für UE - LG Köln: Beschluss vom 10.01.2011 - 28 O 421/10, File-Sharing eines Computerspiels Streitwert 10.000 Euro für UE - LG Köln Urteil vom 21.04.2010 Az. 28 O 596_09, File-Sharing einer ganzen CD Streitwert 50.000 Euro. - Bei 3.749 angebotenen Dateien schätzt das LG Köln den Streitwert auf 100.000 Euro (LG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202_10) - LG Leipzig Beschluss vom 08.02.2008 Az. 05 O 383/08 1 Musiktitel ergibt einen Streitwert von 10.000 Euro, das anbieten von 2 Musiktiteln rechtfertigt einen Streitwert von 20.000 Euro.
  • 13. Was wird verlangt? OLG Frankfurt / Main setzte einmal einen Streitwert von 2.500 Euro für einen Musiktitel an. Urteil vom 21. Dezember 2010 Az. 11 U 52/07 - Landgericht Berlin: Beschluss vom 3.3.2011, Az.: 16 O 433/10, Anbieten eines Filmes Streitwert 10.000 Euro. - LG Magdeburg Streitwert bei Filesharing eines Musikalbums insgesamt 5.000,- EUR (Urt. v. 8.9.2010-2 S 226/10) - AG Aachen Streitwert bei File-Sharing eines Musikalbums 3000 Euro (AG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2010, Az.: 115 C 77/10). Praktisch immer setzen die Gerichte eine 1,0 bis 1,3 Gebühr nach RVG an. Versuch: Vergleich zu erreichen: in der Praxis Verbraucherzentrale Thüringen: Vergleich klappt nur, wenn sich das Familieneinkommen des Abgemahnten unterhalb der Pfändungsfreigrenze befindet. Dann erreicht man meist eine Halbierung der geforderten Summe, die in mehreren monatlichen Raten gezahlt werden kann. In der Regel wollen die Verbraucher diesen Vergleich, da sie die Sache vom Tisch haben wollen.
  • 14. Kosten: 100-Euro-Regelung § 97 a Abs. 2 UrhG Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro wird praktisch nur noch beim Anbieten eines Musiktitels angewandt
  • 15. Verjährung: 3 Jahre beginnend am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Es ist zu beobachten, dass massiv ab ca. 6 Monate vor Eintritt der Verjährung gemahnt wird ! Strafrecht: das Anbieten ist zwar eine Straftat, doch kommt ein Strafverfahren in der Praxis nicht vor. - Strafantrag notwendig - in der Vergangenheit führte die StA Meinigen bspw. das Ermittlungsverfahren erst ab ca. 500 angebotenen Musiktiteln weiter. Sonst wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt
  • 16. Problem: einige sogenannte Verbraucheranwälte im Internet lassen sich vom Abgemahnten Gebührenvereinbarungen unterschreiben, die dieser nicht nachliest. Nach Versandt einiger Briefe rechnen diese Anwälte nach RVG unter Ansatz eines hohen Streitwerts ab. Der Einsatz des Rechtsanwaltes hat sich dann regelmäßig nicht gelohnt, da die Kosten (Kosten eigener Rechtsanwalt + Zahlung an abmahnenden Rechtsanwalt) dann höher sind, als der Abgemahnte ursprünglich zahlen sollte.
  • 17. Streaming – Media Streaming Media ist der Oberbegriff für Streaming Audio und Streaming Video (auch bekannt als Web-Radio und Web-TV) und bezeichnet aus einem Rechnernetz empfangene und gleichzeitig wiedergegebene Audio- und Videodaten. Den Vorgang der Datenübertragung selbst nennt man Streaming, und gestreamte Programme werden als Livestream oder kurz Stream bezeichnet.
  • 18. - Es ist stark umstritten, ob das Streaming urheberrechtlich geschützten Materials (Filme, Musik) ein Urheberrechtsverstoß ist. Insoweit ist es fraglich, ob das Ansehen von Filmen bspw. auf www.kinox.to ein urheberrechtlich geahndet werden kann. Beim Streaming auf kinox.to veröffentlicht der Nutzer die Datei nicht. Er betrachtet sie ledig. Die Frage ist, ob der Betrachter eine unzulässige Kopie des Films oder des Musiktitels erstellt. Beim Streaming werden - technisch bedingt - die notwendigen Daten zwischengespeichert (im Cache oder als temporäre Datei). Die streitige Frage ist, ob hierin eine unzulässige Privatkopie zu sehen ist – insbesondere deshalb weil flüchtig (§ 53 UrhG) falls (+) Privatkopie ? Gibt man die Kopie (oder gar mehrere erstellte Kopien) weiter, liegt §§ 12, 16, 17 UrhG vor . - Bei Youtube kann betrachtet aber auch hochgeladen werden: sofern die hochgeladene Datei urheberrechtlich geschützt ist: § 19 a UrhG (+) - Sofern der Download-Manager u.ä. Programm zum Herunterladen des Filmes / des Musiktitels etc. genutzt wird: Herstellen einer unzulässigen Privatkopie (+) (§§ 16, 53 UrhG)
  • 19. Das Usenet ist ein weltweites, elektronisches Netzwerk, das Diskussionsforen (so genannte „Newsgroups“) aller Art bereitstellt und an dem grundsätzlich jeder teilnehmen kann. Der Teilnehmer verwendet dazu üblicherweise einen Newsreader. Der Download eines geschützten Filmes wie der aktuelle James Bond oder eines Musiktitels oder Ähnliches ist ein eindeutiger Verstoß gegen § 16 UrhG. Eine zulässige Privatkopie nach § 53 Abs 1. Satz 1 UrhG liegt nicht vor, da gerade beim Download aktueller Film- oder Musik-Dateien eine offensichtlich illegale Kopie genutzt wird. Gibt man die Kopie (oder gar mehrere erstellte Kopien weiter, liegt § 16 UrhG vor) Lädt man eine urheberrechtlich geschützte Datei ins Usenet liegt hierin ein Verstoß gegen § 19 a UrhG Es stehen die üblichen Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung (§§ 97 ff UrhG)
  • 20. Rapidshare, Megaupload etc. sind sogenannte Sharehoster. Als Sharehoster, One-Click-Hoster oder Filehoster werden Internetdienstanbieter bezeichnet, bei denen der Anwender Dateien unmittelbar mit oder ohne vorherige Anmeldeprozedur speichern kann. Das Hochladen geschieht in der Regel über die Website des Anbieters. So wird außer einem Browser meist kein zusätzliches Programm zur Übertragung benötigt. Nach dem Hochladen erhält der Anwender eine URL, unter der die Datei angezeigt bzw. heruntergeladen werden kann. Oft besteht die Möglichkeit, die hochgeladene Datei mittels eines beim Upload erhaltenen Codes (Lösch-URL) wieder zu löschen. Wenn man bspw. einen Film herunterlädt liegt ein Verstoß gegen §§ 16, 53 UrhG vor. Eine legale Privatkopie liegt nicht vor, da eine offensichtlich illegale Kopie genutzt wird. Sollte man den Film bei einem Sharehoster hochladen liegt ein Verstoß gegen § 19 a UrhG. Es stehen die üblichen Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung (§§ 97 ff UrhG)
  • 21. Kopieren von CD, DVD, BluRay legale Privatkopie? §§ 16, 53 UrhG Wenn im Laden gekauft oder in Videothek ausgeliehen: ja aber: § 95a Schutz technischer Maßnahmen (§ 95d Kennzeichnungspflichten)
  • 22. Was ist erlaubt ? - Mitschneiden aus Internetradios, Fernsehsendungen (sofern nicht kopiergeschützt!). - Nutzung spezieller Software, mit denen Musik bei Internetradios mitgeschnitten werden kann / konkret nach bestimmten Stilrichtungen / Musiktitel recherchiert wird (bei Internetradios!) - Nutzung kostenpflichtiger Datenbanken wie iTuns u.ä. - viele Künstler bieten ihre Musiktitel auch kostenlos über ihre Internetseite an!
  • 23. Was ist erlaubt ? - Mitschneiden aus Internetradios, Fernsehsendungen (sofern nicht kopiergeschützt!). - Nutzung spezieller Software, mit denen Musik bei Internetradios mitgeschnitten werden kann / konkret nach bestimmten Stilrichtungen / Musiktitel recherchiert wird (bei Internetradios!) - Nutzung kostenpflichtiger Datenbanken wie iTuns u.ä. - viele Künstler bieten ihre Musiktitel auch kostenlos über ihre Internetseite an!
  • 24. Recht am eigenen Bild Maria lässt von sich ein Foto durch einen Fotografen erstellen. Sie möchte dieses Foto – nach Erhalt – bei sich zu Hause einscannen und über ihren einen Fotodrucker vervielfältigen und es ihren Großeltern und Tanten schenken zu können. Darf sie dies ?  § 60 UrhG Bildnisse i. S. d. § 60 UrhG sind wie in § 22 KUG Personendarstellungen, die eine oder mehrere Personen wiedergeben  Kann ausgeschlossen werden !  Dürfen diese Bildnisse auf der Homepage des Abgebildeten eingestellt werden, wenn § 60 UrhG greift ?  Nein, LG Köln: Ein solches Nutzungsrecht ergibt sich insb. nicht aus § 60 UrhG. Denn diese Vorschrift berechtigt nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds
  • 25. Recht am eigenen Bild Petra hat auf eine Fete Bilder gemacht. Hier sind auch Freunde abgebildet. Sie möchte die Bilder in Facebook auf ihrem Profil einstellen. Darf sie dies ?  Die Bilder genießen gem. § 72 UrhG Schutz. Gemäß der Verweisung in § 72 Abs. 1 UrhG stehen dem Lichtbildner für die wenn auch kürzere Dauer grundsätzlich die gleichen umfassenden Rechte wie dem Urheber eines Lichtbildwerkes zu. Dies würde auch ein Veröffentlichungsrecht umfassen. Einschränkungen ergeben sich aus dem Kunsturheberrechtsgesetz.  § 22 KUG Verbreiten bedeutet: Verbreitung ist die Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt.
  • 26. Recht am eigenen Bild Ausnahmen nach § 23 KUG 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
  • 27. Recht am eigenen Bild Beiwerk: Beiwerk: Voraussetzung der Abbildungsfreiheit ist: die Personenabbildung ist von untergeordneter Art und Weise in der Gesamtdarstellung. Wenn die Personenabbildung entfallen würde, würde dies auf den Gegenstand und Charakter des Bildes keinen Einfluss haben. Auch kann eine Abbildungsfreiheit vorliegen, wenn die Person „bei Gelegenheit“ der Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, oder ob sie aus der Anonymität herausgelöst wird Der Beiwerkcharakter ist wurde bei einer Wandergruppe vor einem Gebirgspanorama verneint (OLG Frankfurt GRUR 1986, 614, 615), bei der Abbildung einer Sonnenbadenden am Strand (OLG Oldenburg GRUR 1989, 344, 345) sowie bei Abbildung einer Straßenszene mit einer Gruppe von Radfahrern (LG Oldenburg GRUR 1986, 464, 465.
  • 28. ●Recht am eigenen Bild  § 23 Abs. 3 KUG Abbildungsfrei sind danach bspw. Demonstrationen, Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen, größere Tagungen.  für private Feiern, Hochzeiten und Beerdigungen ist zu differenzieren: Finden sie nicht in der Öffentlichkeit, sondern im engeren Familien- und Freundeskreis statt, ist dies nicht abbildungsfrei. Im Übrigen besteht in der Regel dann, wenn ein Informationsinteresse etwa aufgrund der Bekanntheit der Beteiligten oder anderer besonderer Umstände gegeben ist.  Die Veröffentlichung von Aufnahmen, bei denen einzelne Personen, die als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen werden, ist umstritten. Sie soll dann bei Ereignissen von öffentlichem Interesse wie Demonstrationen, Karnevalsumzügen und Sportveranstaltungen zulässig sein, wenn die Abbildung der Einzelperson einen repräsentativen Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittelt. Ansonsten darf das Bild der einzelnen Person nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden
  • 29. Recht am eigenen Bild Einwilligung: stillschweigende Einwilligung: Eine stillschweigende Einwilligung kann nur angenommen werden, wenn der Betroffene sich so verhält, dass dies für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Wer sich bspw. einem Fernsehinterview stellt, willigt i. d. R. stillschweigend in die Ausstrahlung des Interviews ein. Dasselbe gilt, wenn der Betroffene sich bereitwillig auf ein Gespräch mit einem Fernsehreporter im Rahmen einer Straßenumfrage einlässt.  Anders liegt es, wenn der Betroffene wahrnimmt, dass er fotografiert oder gefilmt wird, hierauf aber keinerlei Reaktion zeigt. Auch wenn er es hinnimmt, ist die Nutzung des Bildmaterials nur in einem solchen Kontext zulässig, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Fotografierte selbst dem Thema beilegt.
  • 30. Recht am eigenen Bild Besonderheiten bei Minderjährigen  Achtung: Ist der Abgebildete geschäftsunfähig, bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insb. bei einsichtsfähigen Minderjährigen, wird als Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Minderjährigen eine „Doppelzuständigkeit“ angenommen. Es bedarf es hier zusätzlich auch der Einwilligung des Minderjährigen selbst. Die erforderliche Einsichtsfähigkeit wird i. d. R. ab einem Alter von 14 Jahren anzunehmen sein.
  • 31. Recht am eigenen Bild bei Verstößen:  § 33 KUG (Strafvorschrift)  § 37 KUG (Vernichtung)  § 48 KUG (Verjährungsvorschrift)
  • 32. Recht am eigenen Bild: Verbraucher wird gegen seinen Willen fotografiert. Kann Verbraucher dies verbieten? Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Kein Unterfall des KUG und UrhG (regeln nur Veröffentlichung der Bildnisse, bzw. Urheberrecht am Bild) Aber: Das Herstellen eines Bildes stellt einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird. ein Anfertigen eines Bildes ist unzulässig in dem Umfang, wie es auch nicht verbreitet werden darf OLG Hamburg Beschluss vom 05. April 2012 Az.: 3-14/12 Weitere Grenze: § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • 33. Soziale Netzwerke aktuelle Probleme: - urhebrrechtlich geschütztes Bild auf Pinnwand gepostet bzw. in die Chronik - Vorschaubild bei Verlinkung von Chronik Ansicht Verbraucherzentrale: vor einer Abmahnung sollte eine Aufforderung zu Löschung erfolgen, analog der Forenrechtsprechung