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Rechtsverhältnisse und
 „Dispute Resolution“
    in Second Life


          Iris Speiser
          („Carina Raymaker“)
          Universität des Saarlandes
          Institut für Rechtsinformatik
SL als virtueller Raum
 Avatare  interagieren
 Dienstleistungsverhältnisse

 Austausch virtueller Güter

 Erwerb virtuellen Landes

 Nutzung virtuellen Landes

 Geschäfte mit Außenwirkung ins
  „Real Life“
Ist SL ein virtueller Rechtsraum?
 Avatare
        haben keine eigene
 Rechtspersönlichkeit

  – der Nutzer selbst wird durch die von ihm
    ferngesteuerten Handlungen des Avatars
    rechtlich gebunden

  – Rechtsgeschäfte in SL sind reale
    Rechtsgeschäfte in einem realen Rechtsraum
Rechtsstatus virtueller Rechtsgüter
    Virtuelle Güter: Kombination aus

    – Parametern zur Darstellung dreidimensionaler
      Vektorgrafiken
    – Texturen
    – Computerprogrammen
 Kauf    virtuellen Landes
    – Einrichtungsgebühr für die (teilweise) Nutzung
      eines Servers
 Grundsteuer       („tier“)
    – Servermiete
    – Gebühr für Betrieb der Infrastruktur
Ist SL ein rechtsfreier Raum?
 Second  Life als „Welt“ hat keine
  Verfassung, oder Regierung
 Keine „Rechtsordnung“

 Rechtsrahmen:

  – „Terms of Service“ (TOS)
  – „Big Six“
Welches Recht gilt in SL?
    Zwischen Linden und Nutzer


    – TOS 7.1: Es gilt Kalifornisches Recht
    – TOS 7.2: Gerichte in San Francisco sind
      zuständig – Linden darf auch anderswo ,
      klagen
    Ist die Klausel wirksam?


    – Verbrauchern darf der Schutz der eigenen
      Rechtsordnung nicht entzogen werden, wenn
      ein Angebot im eigenen Land erfolgt
    – u.U. Klage in Deutschland zulässig
Welches Recht gilt in SL?
 Zwischen     den „Residents“
  – Keine Regelung in den TOS zur
    anwendbaren Rechtsordnung
  – TOS 5.1.
     Linden  ist nicht verantwortlich für das
      Handeln anderer Nutzer
     Linden hat das Recht, aber nicht die Pflicht,
      zu schlichten
     Schlichtung durch Linden hat ausdrücklich
      keine Auswirkungen im „Real Life“
      (also keine Schlichtung im Rechtssinne)
Sicht des deutschen Residents
 Welche Rechte habe ich an den von
  mir geschaffenen Content?
 Wie gehe ich bei Konflikten mit
  Linden vor?
 Was mache ich bei Konflikten mit
  anderen Residents?
Content
 Objekte,Skripte und Texturen sind
  urheberrechtlich geschützt
 TOS 3.3: Daten gehören Linden

 TOS 3.2: Zwangslizenz an Linden
  und andere Residents
  – Anzeige im Viewer
  – Screenshots (Nutzung außerhalb SL)
Konflikt mit Linden
 Klage   vor kalifornischem Gericht
  – Sprachbarriere
  – Fremde Rechtsordnung
  – Kosten für Korrespondenzanwalt
  – Reisekosten bei Verpflichtung zum
    persönlichen Erscheinen bei Gericht
Alternative: Schlichtung
 TOS7.3: Optionale Schlichtung vor
 einem anerkannten Schiedsgericht
 – Abschluss eines Schiedsvertrages
 – Verhandlung über
   Fernkommunikationsmittel – theoretisch
   auch „in world“
 – Bindende Entscheidung, die spätere
   Gerichtsverfahren ausschließt
 – Voraussetzung: Streitwert geringer als
   10.000 US$
Konflikt mit Residents
  Kein Anspruch auf Schlichtung durch

  Linden
 Grundsatz:
   – Rechtsordnung der bestimmenden
     Leistung
   – Klage vor dem nationalen Gericht des
     Gegners
      Problem:  Nationalität des Gegners ist
       oftmals unbekannt
      Zuvor „Subpoena“ gegen Linden, Paypal,
       Kreditkartenuntern. und/oder ISP zur
       Ermittlung der Identität
Schlichtung zwischen Residents?
 Erfordert   das aktive Mitwirken beider
 Parteien
  – bei Unterlassungs- oder
    Schadensersatzansprüchen nicht zu
    erwarten
 Erste   Ansätze
  – z.B. eJustice Centre des portugiesichen
    Justizministerium
  – Bisher keine organisierten deutschen
    Ansätze
Vergleich zum „normalen“ Netz
 Belehrungspflichtenbei gewerblichen
 Angeboten (Fernabsatzrichtlinie, RL
 über el. Geschäftsverkehr, etc.)
  – Durch RL-Umsetzung ähnliche Regeln in
    den EU-Staaten
 Impressumspflicht   für Websites
 Registrierungspflicht für Domains

  – Whois-Abfrage durch jedermann
Fazit
 SL ist kein rechtsfreier Raum – aber
  ein Raum mit erschwerter
  Rechtsdurchsetzung
 Die Konfliktlösung zwischen den
  Residents bedarf einer Regelung
 Die Möglichkeit zur Identifikation von
  Nutzern im Konfliktfall muss
  verbessert werden
Vielen Dank für Ihre
  Aufmerksamkeit



           Iris Speiser
           („Carina Raymaker“)
           Universität des Saarlandes
           Institut für Rechtsinformatik

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Rechtsverhältnisse und "Dispute Resolution" in Second Life

  • 1. Rechtsverhältnisse und „Dispute Resolution“ in Second Life Iris Speiser („Carina Raymaker“) Universität des Saarlandes Institut für Rechtsinformatik
  • 2. SL als virtueller Raum  Avatare interagieren  Dienstleistungsverhältnisse  Austausch virtueller Güter  Erwerb virtuellen Landes  Nutzung virtuellen Landes  Geschäfte mit Außenwirkung ins „Real Life“
  • 3. Ist SL ein virtueller Rechtsraum?  Avatare haben keine eigene Rechtspersönlichkeit – der Nutzer selbst wird durch die von ihm ferngesteuerten Handlungen des Avatars rechtlich gebunden – Rechtsgeschäfte in SL sind reale Rechtsgeschäfte in einem realen Rechtsraum
  • 4. Rechtsstatus virtueller Rechtsgüter Virtuelle Güter: Kombination aus  – Parametern zur Darstellung dreidimensionaler Vektorgrafiken – Texturen – Computerprogrammen  Kauf virtuellen Landes – Einrichtungsgebühr für die (teilweise) Nutzung eines Servers  Grundsteuer („tier“) – Servermiete – Gebühr für Betrieb der Infrastruktur
  • 5. Ist SL ein rechtsfreier Raum?  Second Life als „Welt“ hat keine Verfassung, oder Regierung  Keine „Rechtsordnung“  Rechtsrahmen: – „Terms of Service“ (TOS) – „Big Six“
  • 6. Welches Recht gilt in SL? Zwischen Linden und Nutzer  – TOS 7.1: Es gilt Kalifornisches Recht – TOS 7.2: Gerichte in San Francisco sind zuständig – Linden darf auch anderswo , klagen Ist die Klausel wirksam?  – Verbrauchern darf der Schutz der eigenen Rechtsordnung nicht entzogen werden, wenn ein Angebot im eigenen Land erfolgt – u.U. Klage in Deutschland zulässig
  • 7. Welches Recht gilt in SL?  Zwischen den „Residents“ – Keine Regelung in den TOS zur anwendbaren Rechtsordnung – TOS 5.1.  Linden ist nicht verantwortlich für das Handeln anderer Nutzer  Linden hat das Recht, aber nicht die Pflicht, zu schlichten  Schlichtung durch Linden hat ausdrücklich keine Auswirkungen im „Real Life“ (also keine Schlichtung im Rechtssinne)
  • 8. Sicht des deutschen Residents  Welche Rechte habe ich an den von mir geschaffenen Content?  Wie gehe ich bei Konflikten mit Linden vor?  Was mache ich bei Konflikten mit anderen Residents?
  • 9. Content  Objekte,Skripte und Texturen sind urheberrechtlich geschützt  TOS 3.3: Daten gehören Linden  TOS 3.2: Zwangslizenz an Linden und andere Residents – Anzeige im Viewer – Screenshots (Nutzung außerhalb SL)
  • 10. Konflikt mit Linden  Klage vor kalifornischem Gericht – Sprachbarriere – Fremde Rechtsordnung – Kosten für Korrespondenzanwalt – Reisekosten bei Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bei Gericht
  • 11. Alternative: Schlichtung  TOS7.3: Optionale Schlichtung vor einem anerkannten Schiedsgericht – Abschluss eines Schiedsvertrages – Verhandlung über Fernkommunikationsmittel – theoretisch auch „in world“ – Bindende Entscheidung, die spätere Gerichtsverfahren ausschließt – Voraussetzung: Streitwert geringer als 10.000 US$
  • 12. Konflikt mit Residents Kein Anspruch auf Schlichtung durch  Linden  Grundsatz: – Rechtsordnung der bestimmenden Leistung – Klage vor dem nationalen Gericht des Gegners  Problem: Nationalität des Gegners ist oftmals unbekannt  Zuvor „Subpoena“ gegen Linden, Paypal, Kreditkartenuntern. und/oder ISP zur Ermittlung der Identität
  • 13. Schlichtung zwischen Residents?  Erfordert das aktive Mitwirken beider Parteien – bei Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen nicht zu erwarten  Erste Ansätze – z.B. eJustice Centre des portugiesichen Justizministerium – Bisher keine organisierten deutschen Ansätze
  • 14. Vergleich zum „normalen“ Netz  Belehrungspflichtenbei gewerblichen Angeboten (Fernabsatzrichtlinie, RL über el. Geschäftsverkehr, etc.) – Durch RL-Umsetzung ähnliche Regeln in den EU-Staaten  Impressumspflicht für Websites  Registrierungspflicht für Domains – Whois-Abfrage durch jedermann
  • 15. Fazit  SL ist kein rechtsfreier Raum – aber ein Raum mit erschwerter Rechtsdurchsetzung  Die Konfliktlösung zwischen den Residents bedarf einer Regelung  Die Möglichkeit zur Identifikation von Nutzern im Konfliktfall muss verbessert werden
  • 16. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Iris Speiser („Carina Raymaker“) Universität des Saarlandes Institut für Rechtsinformatik