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WAS SIE ZUM
ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR
Januar 2015
WISSEN MÜSSEN.
Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden
bereits ab 1.1.2016 in Kraft treten.
Damit besteht ab 2016 grundsätzlich Empfangszuständigkeit/ Empfangsbereitschaft über das beA
für jede(n) zugelassene(n) RA(in). Gleichzeitig wird der EGVP-Classic-Client (für Bürger) nach
Bereitstellung des besonderen Anwaltspostfaches abgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der
Zugang zur Justiz für die Bürger über die Online-Formulare auf dem Justizportal von Bund und
Ländern www.justiz.de gewährleistet.
Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente
auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische
Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des
elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“).
Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz).
EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR GERICHTE ZUM 01.01.2018
STUFE 1:
STUFE 2:
EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR ANWÄLTINNEN (beA) ZUM 01.01.2016
DAS GESETZ ZUR FÖRDERUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS
IN DREI STUFEN
DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN
RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN	
  
DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN
Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden
bereits ab 1.1.2016 in Kraft treten.
Damit besteht ab 2016 grundsätzlich Empfangszuständigkeit/ Empfangsbereitschaft über das beA
für jede(n) zugelassene(n) RA(in). Gleichzeitig wird der EGVP-Classic-Client (für Bürger) nach
Bereitstellung des besonderen Anwaltspostfaches abgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der
Zugang zur Justiz für die Bürger über die Online-Formulare auf dem Justizportal von Bund und
Ländern www.justiz.de gewährleistet.
Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente
auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische
Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des
elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“).
Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz).
Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten.
Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020
oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen. Art. 24 Abs. 2
S. 1 ERVG (Verordnungsermächtigung für die Länder) ermöglicht ein solches Vorziehen (sog.
„Opt-In-Lösung“).
EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR GERICHTE ZUM 01.01.2018
ALLGEMEINE NUTZUNGSPFLICHT AB 01.01.2022
STUFE 2:
STUFE 3:
RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN	
  
DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN
!
Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente
auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische
Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des
elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“).
Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz).
Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten.
Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020
oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen. Art. 24 Abs. 2
S. 1 ERVG (Verordnungsermächtigung für die Länder) ermöglicht ein solches Vorziehen (sog.
„Opt-In-Lösung“).
HINWEIS:
Die Vorverlegung ist nur zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Benutzung
des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zwei Jahre lang freiwillig ermöglicht wurde. So darf
beispielsweise die verpflichtende Nutzung ab 1.1.2020 nur eingeführt werden, wenn bereits ab 1.1.2018 der
Anwaltschaft der elektronische Zugang durch das besondere elektronische Postfach gewährt wurde.
ALLGEMEINE NUTZUNGSPFLICHT AB 01.01.2022
© BRAK nach RA-MICRO
STUFE 3:
RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN	
  
ZEITPLAN ZUM ELEKTRONISCHEN
! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische
Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft.
! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische
Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten
an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein.
! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017.
! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige
Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre
verschiebt („Opt-Out-Lösung“).
! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.
! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.
! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der
notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).
*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei
Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”
! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.
! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden
können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der
01.01.2016
01.01.2018
01.01.2020
ZEITPLAN BIS ZUM VERBINDLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR
! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische
Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft.
! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische
Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten
an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein.
! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017.
! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige
Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre
verschiebt („Opt-Out-Lösung“).
! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.
! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.
! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der
notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).
*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei
Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”
! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.
! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden
können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der
01.01.2016
01.01.2018
01.01.2020
ZEITPLAN BIS ZUM VERBINDLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRRECHTSVERKEHR	
  
ZEITPLAN ZUM ELEKTRONISCHEN
Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre
verschiebt („Opt-Out-Lösung“).
! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.
! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.
! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der
notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).
*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei
Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”
! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.
! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden
können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der
Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat.
!
"!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten!
"!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden!
! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden
bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen.
! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht
für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“).
!
"!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen!
AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT:
Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische
Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw.
das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des
Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu).
01.01.2020
01.01.2022
verschiebt („Opt-Out-Lösung“).
! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.
! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.
! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der
notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).
*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei
Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”
! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.
! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden
können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der
Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat.
!
"!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten!
"!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden!
! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden
bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen.
! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht
für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“).
!
"!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen!
AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT:
Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische
Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw.
das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des
Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu).
01.01.2020
01.01.2022
! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige
Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre
verschiebt („Opt-Out-Lösung“).
! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.
! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.
! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der
notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).
*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei
Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”
! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.
! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden
können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der
Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat.
!
"!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten!
"!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden!
! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden
bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen.
! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht
für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“).
!
"!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen!
AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT:
Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische
Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw.
das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des
Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu).
01.01.2018
01.01.2020
01.01.2022
© RA-MICRO
RECHTSVERKEHR	
  
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Elektronischer Rechtsverkehr 2016 - Implementierung in drei Stufen

  • 1. WAS SIE ZUM ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR Januar 2015 WISSEN MÜSSEN.
  • 2. Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden bereits ab 1.1.2016 in Kraft treten. Damit besteht ab 2016 grundsätzlich Empfangszuständigkeit/ Empfangsbereitschaft über das beA für jede(n) zugelassene(n) RA(in). Gleichzeitig wird der EGVP-Classic-Client (für Bürger) nach Bereitstellung des besonderen Anwaltspostfaches abgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der Zugang zur Justiz für die Bürger über die Online-Formulare auf dem Justizportal von Bund und Ländern www.justiz.de gewährleistet. Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“). Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz). EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR GERICHTE ZUM 01.01.2018 STUFE 1: STUFE 2: EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR ANWÄLTINNEN (beA) ZUM 01.01.2016 DAS GESETZ ZUR FÖRDERUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS IN DREI STUFEN DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN  
  • 3. DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden bereits ab 1.1.2016 in Kraft treten. Damit besteht ab 2016 grundsätzlich Empfangszuständigkeit/ Empfangsbereitschaft über das beA für jede(n) zugelassene(n) RA(in). Gleichzeitig wird der EGVP-Classic-Client (für Bürger) nach Bereitstellung des besonderen Anwaltspostfaches abgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der Zugang zur Justiz für die Bürger über die Online-Formulare auf dem Justizportal von Bund und Ländern www.justiz.de gewährleistet. Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“). Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz). Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten. Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020 oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen. Art. 24 Abs. 2 S. 1 ERVG (Verordnungsermächtigung für die Länder) ermöglicht ein solches Vorziehen (sog. „Opt-In-Lösung“). EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR GERICHTE ZUM 01.01.2018 ALLGEMEINE NUTZUNGSPFLICHT AB 01.01.2022 STUFE 2: STUFE 3: RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN  
  • 4. DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN ! Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“). Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz). Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten. Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020 oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen. Art. 24 Abs. 2 S. 1 ERVG (Verordnungsermächtigung für die Länder) ermöglicht ein solches Vorziehen (sog. „Opt-In-Lösung“). HINWEIS: Die Vorverlegung ist nur zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zwei Jahre lang freiwillig ermöglicht wurde. So darf beispielsweise die verpflichtende Nutzung ab 1.1.2020 nur eingeführt werden, wenn bereits ab 1.1.2018 der Anwaltschaft der elektronische Zugang durch das besondere elektronische Postfach gewährt wurde. ALLGEMEINE NUTZUNGSPFLICHT AB 01.01.2022 © BRAK nach RA-MICRO STUFE 3: RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN  
  • 5. ZEITPLAN ZUM ELEKTRONISCHEN ! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft. ! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein. ! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017. ! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre verschiebt („Opt-Out-Lösung“). ! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich. ! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden. ! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“). *Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges” ! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt. ! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der 01.01.2016 01.01.2018 01.01.2020 ZEITPLAN BIS ZUM VERBINDLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR ! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft. ! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein. ! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017. ! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre verschiebt („Opt-Out-Lösung“). ! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich. ! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden. ! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“). *Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges” ! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt. ! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der 01.01.2016 01.01.2018 01.01.2020 ZEITPLAN BIS ZUM VERBINDLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRRECHTSVERKEHR  
  • 6. ZEITPLAN ZUM ELEKTRONISCHEN Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre verschiebt („Opt-Out-Lösung“). ! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich. ! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden. ! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“). *Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges” ! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt. ! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat. ! "!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten! "!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden! ! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen. ! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“). ! "!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen! AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw. das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu). 01.01.2020 01.01.2022 verschiebt („Opt-Out-Lösung“). ! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich. ! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden. ! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“). *Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges” ! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt. ! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat. ! "!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten! "!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden! ! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen. ! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“). ! "!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen! AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw. das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu). 01.01.2020 01.01.2022 ! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre verschiebt („Opt-Out-Lösung“). ! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich. ! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden. ! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“). *Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges” ! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt. ! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat. ! "!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten! "!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden! ! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen. ! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“). ! "!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen! AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw. das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu). 01.01.2018 01.01.2020 01.01.2022 © RA-MICRO RECHTSVERKEHR