Aktuelle Nachrichten zum Elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf unserem Blog: http://www.anwaltssoftware.berlin/#!blog/cirt
Diese kurze Präsentation des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, fasst die wichtigsten Schritte der Implementierung für die Anwaltschaft zusammen. Der nachfolgende Zeitplan zeigt noch einmal detailliert auf, welche Änderungen auf die Anwaltschaft wann zukommen .
Wenn Sie sich schon heute auf den Elektronischen Rechtsverkehr und das besondere elektronische Anwaltspostfach vorbereiten möchten, unterstützen wir Sie gerne dabei.
Unter http://www.anwaltssoftware.berlin/#!webinaranmeldung/c5i1 können Sie eine persönliche Online-Demo dazu vereinbaren.
2. Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden
bereits ab 1.1.2016 in Kraft treten.
Damit besteht ab 2016 grundsätzlich Empfangszuständigkeit/ Empfangsbereitschaft über das beA
für jede(n) zugelassene(n) RA(in). Gleichzeitig wird der EGVP-Classic-Client (für Bürger) nach
Bereitstellung des besonderen Anwaltspostfaches abgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der
Zugang zur Justiz für die Bürger über die Online-Formulare auf dem Justizportal von Bund und
Ländern www.justiz.de gewährleistet.
Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente
auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische
Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des
elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“).
Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz).
EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR GERICHTE ZUM 01.01.2018
STUFE 1:
STUFE 2:
EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR ANWÄLTINNEN (beA) ZUM 01.01.2016
DAS GESETZ ZUR FÖRDERUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS
IN DREI STUFEN
DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN
RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN
3. DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN
Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden
bereits ab 1.1.2016 in Kraft treten.
Damit besteht ab 2016 grundsätzlich Empfangszuständigkeit/ Empfangsbereitschaft über das beA
für jede(n) zugelassene(n) RA(in). Gleichzeitig wird der EGVP-Classic-Client (für Bürger) nach
Bereitstellung des besonderen Anwaltspostfaches abgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der
Zugang zur Justiz für die Bürger über die Online-Formulare auf dem Justizportal von Bund und
Ländern www.justiz.de gewährleistet.
Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente
auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische
Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des
elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“).
Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz).
Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten.
Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020
oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen. Art. 24 Abs. 2
S. 1 ERVG (Verordnungsermächtigung für die Länder) ermöglicht ein solches Vorziehen (sog.
„Opt-In-Lösung“).
EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR GERICHTE ZUM 01.01.2018
ALLGEMEINE NUTZUNGSPFLICHT AB 01.01.2022
STUFE 2:
STUFE 3:
RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN
5. ZEITPLAN ZUM ELEKTRONISCHEN
! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische
Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft.
! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische
Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten
an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein.
! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017.
! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige
Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre
verschiebt („Opt-Out-Lösung“).
! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.
! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.
! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der
notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).
*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei
Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”
! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.
! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden
können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der
01.01.2016
01.01.2018
01.01.2020
ZEITPLAN BIS ZUM VERBINDLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR
! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische
Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft.
! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische
Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten
an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein.
! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017.
! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige
Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre
verschiebt („Opt-Out-Lösung“).
! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.
! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.
! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der
notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).
*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei
Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”
! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.
! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden
können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der
01.01.2016
01.01.2018
01.01.2020
ZEITPLAN BIS ZUM VERBINDLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRRECHTSVERKEHR