1. HAUSANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin
POSTANSCHRIFT 11055 Berlin
+49 (0)30 18441-2225
Presse-
TEL
FAX +49 (0)30 18441-1245
INTERNET www.bmg.bund.de
E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de
mitteilung
Berlin, 10. Juli 2009
Nr. 71
Bundesrat beschließt eine Reihe von wichtigen gesundheits-
politischen Gesetzen
Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause mehrere Gesetze
aus dem Bereich der Gesundheitspolitik beschlossen. So wurde über mehrere
wichtige Änderungen im Arzneimittelrecht und in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung abgestimmt wie über Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen, die auf
eine Assistenzpflege im Krankenhaus angewiesen sind. Auch die Überführung der
Therapie Schwerstopiatabhängiger mit pharmazeutisch hergestelltem Diamorphin in
die Regelversorgung wurde vom Bundesrat beschlossen.
Im Einzelnen geht es im Wesentlichen um folgende Änderungen:
Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
werden das Arzneimittelgesetz und mehr als 20 weitere Rechtsvorschriften geändert.
Das Kernziel der Änderungen im Arzneimittelgesetz ist die Stärkung der Arzneimittel-
sicherheit. Die vorgesehenen Änderungen gewährleisten, dass Patientinnen und
Patienten rasch Zugang zu neuartigen und sicheren Arzneimitteln haben. Zu mehr
Arzneimittelsicherheit tragen auch weitere Regelungen zum Schutz vor Fälschungen
bei. Des weiteren wird die Finanzierung ambulanter und stationärer Hospize
verbessert, für mehr Transparenz in der Vergütung der Vertragsärztinnen und
2. Seite 2 von 3 Vertragsärzte gesorgt und die Krankenpflege- und Altenpflegeausbildung wird auch
für Hauptschulabsolventen mit einer abgeschlossenen, zehnjährigen allgemeinen
Schulbildung geöffnet. Auch die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungs-
erbringern und Vertragsärzten wird unterbunden. Selbständigen und unständig bzw.
kurzzeitig Beschäftigten wird als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl
des „gesetzlichen“ Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähig-
keit ermöglicht. Ferner werden befristete Regelungen zur Einbeziehung von Rechen-
zentren bei der Abrechnung von ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus
und bei der Abrechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen von Selektivverträgen
geschaffen. Dies soll die bisherige Abrechnungspraxis über die vom Bundessozial-
gericht vorgegebene Übergangsfrist hinaus weiter ermöglichen und bis zur Schaffung
umfassenderer gesetzlicher Maßnahmen datenschutzrechtlich absichern.
Das Gesetz tritt mit Ausnahme einiger Regelungen am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus sieht
wichtige Verbesserungen für bestimmte pflegebedürftige Menschen mit Behinderun-
gen vor. Bisher konnten Menschen mit Behinderungen, die auf eine Assistenzpflege
angewiesen waren, die gewohnten Pflegekräfte bei einem Krankenhausaufenthalt
nicht mitnehmen. Das ist künftig möglich: Menschen mit Behinderung stehen auch im
Krankenhaus die gewohnten Pflegekräfte zur Verfügung. Das Gesetz sieht weitere
Neuerungen vor. Es ist. u.a. vorgesehen, einen neuen Leistungstatbestand „Hilfe für
die Betreuung in einer Pflegefamilie“ zu schaffen. Damit wird sichergestellt, dass für
die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher Leistungen
der Eingliederungshilfe auch in einer Pflegefamilie gewährt werden. Schließlich wird
das Fach Palliativmedizin als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Rahmen des Medizin-
studiums in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen. Damit wird eine
weitere Grundlage für eine umfassende und kompetente medizinische Versorgung
schwerstkranker und sterbender Menschen geschaffen.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Mit dem Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung werden die
rechtlichen Voraussetzungen für die Überführung der diamorphin-gestützten Behand-
lung in die Regelversorgung geschaffen. Im Bundestag fand das Gesetz eine breite
3. Seite 3 von 3 fraktionsübergreifende Mehrheit. Das Gesetz regelt u.a., dass Diamorphin
(pharmazeutisch hergestelltes Heroin) – unter engen Voraussetzungen – als Betäu-
bungsmittel im Rahmen der Substitutionsbehandlung von Schwerstopiatabhängigen
verschreibungsfähig wird. Mit der diamorphingestützten Behandlung kann die kleine
Gruppe von Schwerstopiatabhängigen erreicht werden, der auf anderem Weg nicht
geholfen werden kann. Eine in sieben deutschen Städten durchgeführte Studie
belegt die Überlegenheit der Diamorphinbehandlung für diese Gruppe der Schwerst-
opiatabhängigen gegenüber der herkömmlichen Substitutionsbehandlung mit
Methadon.
Auch dieses Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften dient in
erster Linie der Umsetzung einer europäischen Richtlinie. Das Gesetz bringt einen
verbesserten Patientenschutz. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht dabei die Neurege-
lung der Bestimmungen zu klinischen Prüfungen von Medizin-produkten. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird zur zentralen
Anlaufstelle. Die Zuständigkeiten werden weitgehend zentralisiert. Voraussetzung für
eine klinische Prüfung wird künftig eine Genehmigung durch die zuständige Bundes-
oberbehörde und eine zustimmende Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission
sein. Die Länder bleiben weiterhin für die Überwachung der klinischen Prüfungen
zuständig.
Wegen der in der Richtlinie vorgegebenen Frist tritt das Gesetz im Kern am 21. März
2010 in Kraft.