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                                                        E-MAIL   pressestelle@bmg.bund.de


           mitteilung
Berlin, 10. Juli 2009
Nr. 71


Bundesrat beschließt eine Reihe von wichtigen gesundheits-
politischen Gesetzen

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause mehrere Gesetze
aus dem Bereich der Gesundheitspolitik beschlossen. So wurde über mehrere
wichtige Änderungen im Arzneimittelrecht und in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung abgestimmt wie über Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen, die auf
eine Assistenzpflege im Krankenhaus angewiesen sind. Auch die Überführung der
Therapie Schwerstopiatabhängiger mit pharmazeutisch hergestelltem Diamorphin in
die Regelversorgung wurde vom Bundesrat beschlossen.

Im Einzelnen geht es im Wesentlichen um folgende Änderungen:

Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
werden das Arzneimittelgesetz und mehr als 20 weitere Rechtsvorschriften geändert.
Das Kernziel der Änderungen im Arzneimittelgesetz ist die Stärkung der Arzneimittel-
sicherheit. Die vorgesehenen Änderungen gewährleisten, dass Patientinnen und
Patienten rasch Zugang zu neuartigen und sicheren Arzneimitteln haben. Zu mehr
Arzneimittelsicherheit tragen auch weitere Regelungen zum Schutz vor Fälschungen
bei. Des weiteren wird die Finanzierung ambulanter und stationärer Hospize
verbessert, für mehr Transparenz in der Vergütung der Vertragsärztinnen und
Seite 2 von 3   Vertragsärzte gesorgt und die Krankenpflege- und Altenpflegeausbildung wird auch
                für Hauptschulabsolventen mit einer abgeschlossenen, zehnjährigen allgemeinen
                Schulbildung geöffnet. Auch die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungs-
                erbringern und Vertragsärzten wird unterbunden. Selbständigen und unständig bzw.
                kurzzeitig Beschäftigten wird als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl
                des „gesetzlichen“ Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähig-
                keit ermöglicht. Ferner werden befristete Regelungen zur Einbeziehung von Rechen-
                zentren bei der Abrechnung von ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus
                und bei der Abrechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen von Selektivverträgen
                geschaffen. Dies soll die bisherige Abrechnungspraxis über die vom Bundessozial-
                gericht vorgegebene Übergangsfrist hinaus weiter ermöglichen und bis zur Schaffung
                umfassenderer gesetzlicher Maßnahmen datenschutzrechtlich absichern.

                Das Gesetz tritt mit Ausnahme einiger Regelungen am Tag nach der Verkündung in
                Kraft.

                Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus sieht
                wichtige Verbesserungen für bestimmte pflegebedürftige Menschen mit Behinderun-
                gen vor. Bisher konnten Menschen mit Behinderungen, die auf eine Assistenzpflege
                angewiesen waren, die gewohnten Pflegekräfte bei einem Krankenhausaufenthalt
                nicht mitnehmen. Das ist künftig möglich: Menschen mit Behinderung stehen auch im
                Krankenhaus die gewohnten Pflegekräfte zur Verfügung. Das Gesetz sieht weitere
                Neuerungen vor. Es ist. u.a. vorgesehen, einen neuen Leistungstatbestand „Hilfe für
                die Betreuung in einer Pflegefamilie“ zu schaffen. Damit wird sichergestellt, dass für
                die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher Leistungen
                der Eingliederungshilfe auch in einer Pflegefamilie gewährt werden. Schließlich wird
                das Fach Palliativmedizin als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Rahmen des Medizin-
                studiums in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen. Damit wird eine
                weitere Grundlage für eine umfassende und kompetente medizinische Versorgung
                schwerstkranker und sterbender Menschen geschaffen.

                Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

                Mit dem Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung werden die
                rechtlichen Voraussetzungen für die Überführung der diamorphin-gestützten Behand-
                lung in die Regelversorgung geschaffen. Im Bundestag fand das Gesetz eine breite
Seite 3 von 3   fraktionsübergreifende   Mehrheit.    Das   Gesetz   regelt   u.a.,   dass   Diamorphin
                (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) – unter engen Voraussetzungen – als Betäu-
                bungsmittel im Rahmen der Substitutionsbehandlung von Schwerstopiatabhängigen
                verschreibungsfähig wird. Mit der diamorphingestützten Behandlung kann die kleine
                Gruppe von Schwerstopiatabhängigen erreicht werden, der auf anderem Weg nicht
                geholfen werden kann. Eine in sieben deutschen Städten durchgeführte Studie
                belegt die Überlegenheit der Diamorphinbehandlung für diese Gruppe der Schwerst-
                opiatabhängigen   gegenüber     der   herkömmlichen     Substitutionsbehandlung     mit
                Methadon.

                Auch dieses Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

                Das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften dient in
                erster Linie der Umsetzung einer europäischen Richtlinie. Das Gesetz bringt einen
                verbesserten Patientenschutz. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht dabei die Neurege-
                lung der Bestimmungen zu klinischen Prüfungen von Medizin-produkten. Das
                Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird zur zentralen
                Anlaufstelle. Die Zuständigkeiten werden weitgehend zentralisiert. Voraussetzung für
                eine klinische Prüfung wird künftig eine Genehmigung durch die zuständige Bundes-
                oberbehörde und eine zustimmende Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission
                sein. Die Länder bleiben weiterhin für die Überwachung der klinischen Prüfungen
                zuständig.

                Wegen der in der Richtlinie vorgegebenen Frist tritt das Gesetz im Kern am 21. März
                2010 in Kraft.

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  • 2. Seite 2 von 3 Vertragsärzte gesorgt und die Krankenpflege- und Altenpflegeausbildung wird auch für Hauptschulabsolventen mit einer abgeschlossenen, zehnjährigen allgemeinen Schulbildung geöffnet. Auch die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungs- erbringern und Vertragsärzten wird unterbunden. Selbständigen und unständig bzw. kurzzeitig Beschäftigten wird als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl des „gesetzlichen“ Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähig- keit ermöglicht. Ferner werden befristete Regelungen zur Einbeziehung von Rechen- zentren bei der Abrechnung von ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus und bei der Abrechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen von Selektivverträgen geschaffen. Dies soll die bisherige Abrechnungspraxis über die vom Bundessozial- gericht vorgegebene Übergangsfrist hinaus weiter ermöglichen und bis zur Schaffung umfassenderer gesetzlicher Maßnahmen datenschutzrechtlich absichern. Das Gesetz tritt mit Ausnahme einiger Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus sieht wichtige Verbesserungen für bestimmte pflegebedürftige Menschen mit Behinderun- gen vor. Bisher konnten Menschen mit Behinderungen, die auf eine Assistenzpflege angewiesen waren, die gewohnten Pflegekräfte bei einem Krankenhausaufenthalt nicht mitnehmen. Das ist künftig möglich: Menschen mit Behinderung stehen auch im Krankenhaus die gewohnten Pflegekräfte zur Verfügung. Das Gesetz sieht weitere Neuerungen vor. Es ist. u.a. vorgesehen, einen neuen Leistungstatbestand „Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie“ zu schaffen. Damit wird sichergestellt, dass für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher Leistungen der Eingliederungshilfe auch in einer Pflegefamilie gewährt werden. Schließlich wird das Fach Palliativmedizin als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Rahmen des Medizin- studiums in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen. Damit wird eine weitere Grundlage für eine umfassende und kompetente medizinische Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen geschaffen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Überführung der diamorphin-gestützten Behand- lung in die Regelversorgung geschaffen. Im Bundestag fand das Gesetz eine breite
  • 3. Seite 3 von 3 fraktionsübergreifende Mehrheit. Das Gesetz regelt u.a., dass Diamorphin (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) – unter engen Voraussetzungen – als Betäu- bungsmittel im Rahmen der Substitutionsbehandlung von Schwerstopiatabhängigen verschreibungsfähig wird. Mit der diamorphingestützten Behandlung kann die kleine Gruppe von Schwerstopiatabhängigen erreicht werden, der auf anderem Weg nicht geholfen werden kann. Eine in sieben deutschen Städten durchgeführte Studie belegt die Überlegenheit der Diamorphinbehandlung für diese Gruppe der Schwerst- opiatabhängigen gegenüber der herkömmlichen Substitutionsbehandlung mit Methadon. Auch dieses Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften dient in erster Linie der Umsetzung einer europäischen Richtlinie. Das Gesetz bringt einen verbesserten Patientenschutz. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht dabei die Neurege- lung der Bestimmungen zu klinischen Prüfungen von Medizin-produkten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird zur zentralen Anlaufstelle. Die Zuständigkeiten werden weitgehend zentralisiert. Voraussetzung für eine klinische Prüfung wird künftig eine Genehmigung durch die zuständige Bundes- oberbehörde und eine zustimmende Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission sein. Die Länder bleiben weiterhin für die Überwachung der klinischen Prüfungen zuständig. Wegen der in der Richtlinie vorgegebenen Frist tritt das Gesetz im Kern am 21. März 2010 in Kraft.