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HAUSANSCHRIFT   Friedrichstraße 108, 10117 Berlin
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Presse-
                                                           TEL
                                                           FAX   +49 (0)30 18441-1245
                                                      INTERNET   www.bmg.bund.de
                                                        E-MAIL   pressestelle@bmg.bund.de


          mitteilung
Berlin, 22. September 2010
Nr. 52


Transparent, stabil und gerecht – Kabinett beschließt Finanzreform


Heute hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und
sozial   ausgewogenen     Finanzierung   der   Gesetzlichen          Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz) beschlossen.


Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler: „Die Bundesregierung hält Wort.
Wir sorgen für ein faires und stabiles Gesundheitssystem, das auch künftigen
Generationen eine Gesundheitsversorgung auf dem bewährt hohen Leistungs-
niveau sichert. Durch eine gemeinsame Anstrengung von Beitrags- und Steuer-
zahlern und Leistungserbringern wird 2011 ein Milliarden-Defizit in der gesetzlichen
Krankenversicherung verhindert. Auch dauerhaft wird das System stabilisiert –
durch das Umsteuern hin zu einkommensunabhängigen Zusatzbeiträgen mit
einem automatischen und unbürokratischen Sozialausgleich, finanziert über
Steuermittel. Damit beziehen wir erstmals alle Einkommensarten, vor allem auch
höhere Einkommen, in die Solidarität ein. Mit der Reform werden die Voraussetzun-
gen für einen funktionsfähigen Wettbewerb geschaffen, der zu mehr Qualität und
Effizienz in der medizinischen Versorgung führt und den Versicherten und Patienten
zugute kommt."
Seite 2 von 3   Der Gesetzesentwurf enthält Regelungen zur Ausgabenbegrenzung, zur Stärkung
                der Finanzierungsgrundlagen sowie zur Einführung eines gerechten Sozialausgleichs
                in der gesetzlichen Krankenversicherung.


                Ausgabenbegrenzung
                - Die Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen in den nächsten zwei Jahren im
                Vergleich zum Jahr 2010 nicht ansteigen.
                - Für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich
                vereinbaren (Mehrleistungen), wird ein Abschlag festgelegt, dessen Höhe im Jahr
                2011 bei 30 Prozent liegt und der ab 2012 vertraglich zu vereinbaren ist.
                - Die Preise für akutstationäre Krankenhausleistungen und die Krankenhaus-
                budgets von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen dürfen in
                den Jahren 2011 und 2012 lediglich in Höhe der halben statt der vollen Grundlohn-
                rate wachsen.
                - Durch verschiedene Regelungen wird der Ausgabenzuwachs bei der Vergütung in
                der vertragsärztlichen Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt
                begrenzt. Kostenrisiken aus Preiserhöhungen und bestimmten Mengenzuwächsen
                werden ausgeschlossen. Medizinisch nicht begründbare Ausgabenentwicklungen der
                so genannten extrabudgetär zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen werden
                begrenzt.
                - Das Vergütungsniveau in der hausarztzentrierten Versorgung wird begrenzt. Es
                gilt Vertrauensschutz für Verträge, die bis zum Kabinettsbeschluss rechtsgültig zu
                Stande gekommen sind.
                - Die Punktwerte und Gesamtvergütungen für die vertragszahnärztliche Behand-
                lung ohne Zahnersatz dürfen sich in den Jahren 2011 und 2012 jeweils höchstens
                um die Hälfte der für das jeweilige Jahr festgestellten Veränderungsrate der
                beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen.


                Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
                - Die vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise mit Steuermitteln im Jahr
                2009 erfolgte vorübergehende Absenkung des Beitragssatzes der Krankenkassen
                um 0,6 Prozentpunkte läuft zum Jahresende 2010 aus. Damit wird der paritätisch
                finanzierte Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder auf 14,6 Prozent -
                wie vor der Senkung durch das Konjunkturpaket II – angehoben zuzüglich des
                mitgliederbezogenen Beitragsanteils von 0,9 Prozentpunkten.
Seite 3 von 3   - Der Arbeitgeberbeitrag wird auf der Höhe von 7,3 Prozent festgeschrieben. Damit
                wird der Automatismus durchbrochen, dass Ausgabensteigerungen zwangsläufig zu
                steigenden Lohnkosten führen.
                - Unvermeidbare, über die Einnahmeentwicklung hinausgehende Ausgabensteige-
                rungen werden durch einkommensunabhängige Zusatzbeiträge der Mitglieder
                finanziert. Kassenindividuell festgelegte, sozial ausgeglichene einkommensunabhän-
                gige Zusatzbeiträge dienen darüber hinaus der Sicherung einer guten Versorgung,
                die auch den medizinischen Fortschritt berücksichtigt.
                - Die Krankenkassen erhalten mit der Weiterentwicklung des Zusatzbeitrags wieder
                mehr Finanzautonomie. Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag wirkt als
                transparentes     Preissignal.   Er   verleiht   den     gesetzlichen   Krankenkassen
                Spielräume, um gute Verträge zu gestalten und regionalen Besonderheiten gerecht
                werden zu können. Mit der Weiterentwicklung des Zusatzbeitrages wird die für eine
                wettbewerbliche Ausrichtung unerlässliche Beitragsflexibilität gewährleistet.


                Sozialausgleich
                Es wird ein gerechter und unbürokratischer Sozialausgleich eingeführt.
                - Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent des individuellen
                sozialversicherungspflichtigen Einkommens, erfolgt ein Sozialausgleich.
                - Die Umsetzung findet direkt bei den Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungs-
                trägern statt und wird somit automatisch durchgeführt.
                - Der Sozialausgleich erfolgt aus Bundesmitteln. Bis 2014 kann er aus der
                Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt werden. Ab 2015 sollen weitere
                Zahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden. Die Höhe dieser Zahlungen wird
                2014 gesetzlich festgelegt.


                Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Januar
                2011 in Kraft treten.


                Weitere Informationen unter: www.bmg.bund.de

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  • 1. HAUSANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin POSTANSCHRIFT 11055 Berlin +49 (0)30 18441-2225 Presse- TEL FAX +49 (0)30 18441-1245 INTERNET www.bmg.bund.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de mitteilung Berlin, 22. September 2010 Nr. 52 Transparent, stabil und gerecht – Kabinett beschließt Finanzreform Heute hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) beschlossen. Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler: „Die Bundesregierung hält Wort. Wir sorgen für ein faires und stabiles Gesundheitssystem, das auch künftigen Generationen eine Gesundheitsversorgung auf dem bewährt hohen Leistungs- niveau sichert. Durch eine gemeinsame Anstrengung von Beitrags- und Steuer- zahlern und Leistungserbringern wird 2011 ein Milliarden-Defizit in der gesetzlichen Krankenversicherung verhindert. Auch dauerhaft wird das System stabilisiert – durch das Umsteuern hin zu einkommensunabhängigen Zusatzbeiträgen mit einem automatischen und unbürokratischen Sozialausgleich, finanziert über Steuermittel. Damit beziehen wir erstmals alle Einkommensarten, vor allem auch höhere Einkommen, in die Solidarität ein. Mit der Reform werden die Voraussetzun- gen für einen funktionsfähigen Wettbewerb geschaffen, der zu mehr Qualität und Effizienz in der medizinischen Versorgung führt und den Versicherten und Patienten zugute kommt."
  • 2. Seite 2 von 3 Der Gesetzesentwurf enthält Regelungen zur Ausgabenbegrenzung, zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen sowie zur Einführung eines gerechten Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgabenbegrenzung - Die Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen in den nächsten zwei Jahren im Vergleich zum Jahr 2010 nicht ansteigen. - Für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren (Mehrleistungen), wird ein Abschlag festgelegt, dessen Höhe im Jahr 2011 bei 30 Prozent liegt und der ab 2012 vertraglich zu vereinbaren ist. - Die Preise für akutstationäre Krankenhausleistungen und die Krankenhaus- budgets von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen dürfen in den Jahren 2011 und 2012 lediglich in Höhe der halben statt der vollen Grundlohn- rate wachsen. - Durch verschiedene Regelungen wird der Ausgabenzuwachs bei der Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt begrenzt. Kostenrisiken aus Preiserhöhungen und bestimmten Mengenzuwächsen werden ausgeschlossen. Medizinisch nicht begründbare Ausgabenentwicklungen der so genannten extrabudgetär zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen werden begrenzt. - Das Vergütungsniveau in der hausarztzentrierten Versorgung wird begrenzt. Es gilt Vertrauensschutz für Verträge, die bis zum Kabinettsbeschluss rechtsgültig zu Stande gekommen sind. - Die Punktwerte und Gesamtvergütungen für die vertragszahnärztliche Behand- lung ohne Zahnersatz dürfen sich in den Jahren 2011 und 2012 jeweils höchstens um die Hälfte der für das jeweilige Jahr festgestellten Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen. Stärkung der Finanzierungsgrundlagen - Die vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise mit Steuermitteln im Jahr 2009 erfolgte vorübergehende Absenkung des Beitragssatzes der Krankenkassen um 0,6 Prozentpunkte läuft zum Jahresende 2010 aus. Damit wird der paritätisch finanzierte Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder auf 14,6 Prozent - wie vor der Senkung durch das Konjunkturpaket II – angehoben zuzüglich des mitgliederbezogenen Beitragsanteils von 0,9 Prozentpunkten.
  • 3. Seite 3 von 3 - Der Arbeitgeberbeitrag wird auf der Höhe von 7,3 Prozent festgeschrieben. Damit wird der Automatismus durchbrochen, dass Ausgabensteigerungen zwangsläufig zu steigenden Lohnkosten führen. - Unvermeidbare, über die Einnahmeentwicklung hinausgehende Ausgabensteige- rungen werden durch einkommensunabhängige Zusatzbeiträge der Mitglieder finanziert. Kassenindividuell festgelegte, sozial ausgeglichene einkommensunabhän- gige Zusatzbeiträge dienen darüber hinaus der Sicherung einer guten Versorgung, die auch den medizinischen Fortschritt berücksichtigt. - Die Krankenkassen erhalten mit der Weiterentwicklung des Zusatzbeitrags wieder mehr Finanzautonomie. Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag wirkt als transparentes Preissignal. Er verleiht den gesetzlichen Krankenkassen Spielräume, um gute Verträge zu gestalten und regionalen Besonderheiten gerecht werden zu können. Mit der Weiterentwicklung des Zusatzbeitrages wird die für eine wettbewerbliche Ausrichtung unerlässliche Beitragsflexibilität gewährleistet. Sozialausgleich Es wird ein gerechter und unbürokratischer Sozialausgleich eingeführt. - Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens, erfolgt ein Sozialausgleich. - Die Umsetzung findet direkt bei den Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungs- trägern statt und wird somit automatisch durchgeführt. - Der Sozialausgleich erfolgt aus Bundesmitteln. Bis 2014 kann er aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt werden. Ab 2015 sollen weitere Zahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden. Die Höhe dieser Zahlungen wird 2014 gesetzlich festgelegt. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Weitere Informationen unter: www.bmg.bund.de