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Immissionsschutzrechtliche
         Genehmigung

                    zur


 Änderung des bestehenden Kraftwerks der
      Grosskraftwerk Mannheim AG
                  durch
   Errichtung und Betrieb eines weiteren
             Steinkohleblocks
                 (Block 9)
Inhaltsverzeichnis                                                       Seite


1.           Entscheidung                                                   1

2.           Antragsunterlagen                                              3

3.           Beschreibung der Anlage                                       11

4.           Nebenbestimmungen                                             18
4.1          Immissionsschutz                                              18
4.1.1        Allgemein                                                     18
4.1.2        Luftreinhaltung                                               19
4.1.2.1      Betrieb, Emissionsbegrenzungen Dampferzeuger Block 9          19
4.1.2.2      Sonstige gefasste Emissionsquellen                            22
4.1.2.3      Minderungsmaßnahmen bzgl. diffuser Emissionen                 22
4.1.2.4      Festlegung des Kohlebands                                     24
4.1.2.5      Messungen, Überwachung                                        26
4.1.2.6      Störung oder Ausfall von Rauchgasreinigungsanlagen            29
4.1.2.7      Emissionsdatenfernübertragung (EFÜ)                           30
4.1.2.8      Anforderungen aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz     31
4.1.2.9      Betrieb der Nasszellenkühler                                  31
4.1.2.10     CO2 - Abscheidung                                             33
4.1.3        Bauphase                                                      33
4.1.4        Lärmschutz                                                    34
4.1.5        Anlagensicherheit (Ammoniakwasser)                            38
4.2          Brandschutz                                                   38
4.3          Baurecht                                                      44
4.4          Arbeitsschutz                                                 46
4.4.1        Allgemein                                                     46
4.4.2        Bauphase                                                      47
4.4.3        Dampfkesseltechnische Nebenbestimmungen                       48
4.5          Wasserrecht                                                   55
4.5.1        Anforderungen an das Abwasser                                 55
4.5.2        Umgang mit wassergefährdenden Stoffen                         67
4.5.3        Bauphase                                                      70
4.6      Bodenschutz                                               70
4.6.1    Bauphase                                                  70
4.7      Naturschutzrechtliche Belange                             73
4.8      Abfallrecht                                               80
4.9      Luftfahrtrechtliche Nebenbestimmungen                     80
4.10     Verkehrsplanung                                           83
4.11     Meldepflichten                                            84
4.12     Inbetriebnahme                                            84

5.       Sachverhalt                                               86
5.1      Anträge und Gegenstand des Verfahrens                     86
5.2      Genehmigungsverfahren                                     87
5.3      Wesentlicher Inhalt der Einwendungen                      89
5.4      Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des
         Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 1a 9. BImSchV         90

6.       Entscheidungsgründe                                       119
6.1      Grundlage der Entscheidung                                119
6.2      Umfang der Entscheidung                                   119
6.3      Verfahren und Zuständigkeit                               120
6.4      Begründung im Einzelnen                                   120
6.5      Behandlung der Einwendungen                               170
6.6      Anordnung der sofortigen Vollziehung                      239

7.       Gebührenentscheidung                                      242

8.       Rechtsbehelfsbelehrung                                    245

Anhang   Abkürzungsverzeichnis
REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE
                                                  ABTEILUNG 5 - UMWELT

Regierungspräsidium Karlsruhe · 76247 Karlsruhe
54.1-8823.12/1.1/GKM Block 9                                                                      Karlsruhe 27.07.2009
                                                                                                      Name Herr Essig / Herr Schwaab
Grosskraftwerk Mannheim AG                                                                       Durchwahl 0721 926-0
Marguerrestraße 1                                                                              Aktenzeichen 54.1-8823.12/1.1/GKM
                                                                                                            Block 9
68199 Mannheim
                                                                                                             (Bitte bei Antwort angeben)




       Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
       - Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Steinkohleblocks (Block 9) auf dem Be-
         triebsgelände der Grosskraftwerk Mannheim AG, Mannheim-Neckarau
       Ihr Antrag mit Schreiben vom 25.06.2008, zuletzt ergänzt am 10.07.2009
       Ihr Antrag mit Schreiben vom 26.06.2009 auf Anordnung der sofortigen Vollziehung


       Anlagen
       1 Satz gesiegelte Antragsunterlagen
       (Fertigung 1, 27 Ordner, werden getrennt versandt)



       Sehr geehrte Damen und Herren,


       auf Ihren Antrag mit Schreiben vom 25.06.2008, abschließend ergänzt am
       10.07.2009, erteilen wir Ihnen gemäß §§ 4 ff, 10 und 16 des Bundes-
       Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die


                             immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung

       1.1           zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohleblocks (Block 9)
                     auf dem Betriebsgelände der Grosskraftwerk Mannheim AG in Mannheim-
                     Neckarau, Flst.-Nrn. 19477, 12757, 12757/1, 12758, 12758/1-3, 12758/7,
                     12758/9-13, 12756/3-4, 13014/1,13116/1, 12874/7-8, 12874/22, 12874/37,



                        Dienstgebäude Markgrafenstraße 46 · 76133 Karlsruhe · Telefon 0721 926 0 · Fax 0721 93340250
                                abteilung5@rpk.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de
                                    ÖPNV Haltestelle Marktplatz · Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage
-2-




      12874/42-43, 12663, 12663/1-3, 12665, 12665/3, 12661, 12674, 12657/2,
      12674/1, 12659, 12768/2-3, 12657/1, 16808/4, 12756/1, 12756/6, 16808.


1.2   Diese Genehmigung schließt ein:


      - die nach § 49 LBO erforderliche Baugenehmigung


      - die nach § 45 e Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg erforderliche
        Genehmigung zum Bau und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von
        Abwasser aus der Rauchgasentschwefelung


      - die Erlaubnis nach § 13 Abs.1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung
        (BetrSichV) zur Errichtung und zum Betrieb der Dampfkesselanlage
        Block 9


      - die Emissionsgenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 und 6 Treibhausgas-
        Emissionshandelsgesetz (TEHG)


      - eine Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz
        (BNatSchG) von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG
        für die streng geschützten Arten Zauneidechse und Kreuzkröte


      - die Plangenehmigung nach § 18 AEG zur Gleisverlegung.


      Diese Genehmigung schließt nicht ein:


      - die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG zur Kühlwasserentnahme
        und -wiedereinleitung sowie zur Abwassereinleitung in den Rhein


      - die Entwässerungsgenehmigung nach § 4 der Abwassersatzung der Stadt
        Mannheim.


1.3   Die Genehmigung erfolgt unter den in Ziffer 4 dieses Bescheides aufgeführ-
      ten Nebenbestimmungen.


1.4   Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen die mit dem Dienst-
      siegel des Regierungspräsidiums Karlsruhe versehenen Antragsunterlagen
-3-




      vom 25.06.2008 und vom 02.03.2009 mit Ergänzungen zugrunde. Die Anla-
      gen sind nach diesen Unterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit in
      den Nebenbestimmungen nichts Anderes festgelegt ist.


1.5   Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
      Bestandskraft dieser Entscheidung mit der Errichtung begonnen wird.


1.6   Mit der Zustellung dieser Entscheidung erlischt die Entscheidung des Regie-
      rungspräsidiums Karlsruhe vom 06.04.2009, Az. 54.1-8823.12/1.1/Block 9,
      zur Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung von Block 9 gem.
      § 8a BImSchG.


1.7   Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhobenen Einwendungen
      werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in diesem Bescheid entspro-
      chen wird.


1.8   Auf Ihren Antrag mit Schreiben vom 26.06.2009 wird die sofortige Vollzie-
      hung dieser Genehmigung angeordnet.


1.9   Für die Entscheidung gem. Nr. 1.1 / 1.2 wird eine Gebühr in Höhe von
      1.664.345,00 €, für die Entscheidung zu Nr. 1.8 in Höhe von 3.000,00 €
      festgesetzt. Ein Überweisungsträger wird nachgereicht.


2.    Antragsunterlagen

      Der Entscheidung liegen folgende, mit dem Dienstsiegel des Regierungs-
      präsidiums Karlsruhe versehene Antragsunterlagen zu Grunde:


      Antrag vom 25.06.2008, teilweise ergänzt mit Stand vom 18.08.2008

      Ordner 1:
      Abschnitt I      Inhaltsverzeichnis
      Kapitel 1        Inhaltsübersicht
      Kapitel 2        Gesamtinhalt
      Abschnitt II     Antrag nach § 8 und § 16 BImSchG
      Kapitel 1        Inhaltsübersicht (Formblatt)
      Kapitel 2        Antrag (Formblatt 1.1)
-4-




Kapitel 3       Antrag (Formblatt 1.2)
Kapitel 4       Liste der vorliegenden Genehmigungen
Kapitel 5       Angaben gemäß § 4 Abs. 3 TEHG
Abschnitt III   Kurzbeschreibung
Abschnitt IV    Angaben zum Antrag
Kapitel 1       Gegenstand des Antrags und rechtliche Einordnung
Kapitel 2       Energiewirtschaftliche Notwendigkeit
Kapitel 3       Standort und Flächenbedarf der Anlage
Kapitel 4       Raumplanerische Voraussetzungen
Abschnitt V     Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb
Kapitel 1       Systematischer Aufbau der Anlage


Ordner 2:
Abschnitt V     Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb
Kapitel 2       Anlagen- und Betriebsbeschreibung
Kapitel 3       Gehandhabte Stoffe und Emissionen


Ordner 3:
Abschnitt V     Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb
Kapitel 4       Wärmenutzung und Wärmebilanz
Kapitel 5       Schutzmaßnahmen und Anlagensicherheit
Kapitel 6       Sicherheitsanforderungen nach Störfall-Verordnung
Kapitel 7       Angaben zur Wasser- und Abwasserwirtschaft
Kapitel 8       Angaben zu den Abfällen


Ordner 4:
Abschnitt V     Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb
Kapitel 9       Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Kapitel 10      Gleisanlagen


Ordner 5:
Abschnitt VI    Umweltverträglichkeitsuntersuchung


Ordner 6:
Abschnitt VI    noch: Umweltverträglichkeitsuntersuchung
Abschnitt VII   Gutachten und Fachbeiträge
Kapitel 1       Immissionsprognose
-5-




Kapitel 2        Bewertung der Immissionen natürlich radioaktiver Stoffe
                 als Bestandteil von Steinkohlestaub und Flugasche


Ordner 7:
Abschnitt VII    Gutachten und Fachbeiträge
Kapitel 3        Auswirkungsbetrachtung zu den Schwaden der
                 Nasszellenkühler auf Basis orientierender Ausbreitungs-
                 rechnungen
Kapitel 4        Mikrobiologisch-hygienische Auswirkungen durch den Be-
                 trieb des geplanten Ventilator-Nasszellenkühlers
Kapitel 5        Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und -
                 immissionen; Beschreibung der erforderlichen Schall-
                 schutzmaßnahmen
Kapitel 6        Untersuchung der Strömungsverhältnisse im Rhein infolge
                 Kühlwasserentnahme und -einleitung
Kapitel 7        Untersuchungen der Wärmeausbreitung im Rhein infolge
                 Kühlwassereinleitung
Kapitel 8        Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 43 (8)
                 BNatSchG


Ordner 8:
Abschnitt VII    Gutachten und Fachbeiträge
Kapitel 9        Natura 2000 - Vorprüfung
Kapitel 10       Untersuchung des Fischanfalls durch Kühlwasserent-
                 nahme aus dem Rhein
Kapitel 11       Baugrundbeurteilung
Kapitel 12       Stellungnahme aus wasserrechtlicher Sicht zur wesent-
                 lichen Änderung eines Kraftwerks im Rahmen eines
                 Genehmigungsverfahrens nach BImSchG


Ordner 9:
Abschnitt VII    Gutachten und Fachbeiträge
Kapitel 11       noch: Kapitel 11.3 – Hydrogeologischer Bericht


Ordner 10:
Abschnitt VIII   Brandschutz
Kapitel 1        Grundlagen für die Erstellung des Brandschutzkonzepts
-6-




Kapitel 2      Flächen für die Feuerwehr
Kapitel 3      Löschwasserversorgung/Hydrantenplan
Kapitel 4      Löschwasserrückhalteanlagen gemäß LöRüRl
Kapitel 5      Brandbekämpfungsabschnitte/Flucht- und Rettungswege
Kapitel 6      Zahl der Nutzer
Kapitel 7      Sicherheitsbeleuchtung
Kapitel 8      Haustechnische Anlagen / Lüftungsanlagen
Kapitel 9      Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Kapitel 10     Alarmierungseinrichtungen
Kapitel 11     Geräte zur Brandbekämpfung
Kapitel 12     Sicherheitsstromversorgung
Kapitel 13     Brandmeldeanlagen
Kapitel 14     Feuerwehrpläne
Kapitel 15     Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung / Brandbe-
               kämpfung
Kapitel 16     Abweichungen von der Landesbauordnung und ausglei-
               chende Maßnahmen
Kapitel 17     Verwendete Rechenverfahren
Kapitel 18     Blitzschutz / Erdung
Kapitel 19     Hinweise zu Explosionsschutzmaßnahmen
Kapitel 20     Brandschutz während der Bauzeit
Abschnitt IX   Bauvorlagen
Kapitel 1      Bauantrag
Kapitel 2      Baubeschreibung
Kapitel 3      Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung
Kapitel 4      Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes
Kapitel 5      Wärmeschutz
Kapitel 6      Brandschutz


Ordner 11:
Abschnitt IX   Bauvorlagen
Kapitel 7      Lagepläne
Kapitel 8      Ansichten Blockbereich
Kapitel 9      Pläne für Wasserver- und -entsorgung


Ordner 12:
Abschnitt IX   Bauvorlagen
-7-




Kapitel 9       noch: Pläne für Wasserver- und -entsorgung
Kapitel 10      Anordnungs- und Baupläne der einzelnen Gebäude
                Grundrisse, Schnitte, Ansichten


Ordner 13 - 20:
Abschnitt IX    Bauvorlagen
Kapitel 10      noch: Anordnungs- und Baupläne der einzelnen Gebäude
                Grundrisse, Schnitte, Ansichten


Ordner 21:
Abschnitt X     Baudurchführung
Kapitel 1       Infrastruktur
Kapitel 2       Niederschlagsentwässerung
Kapitel 3       Baustelleneinrichtung
Kapitel 4       Ver- und Entsorgung
Kapitel 5       Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Kapitel 6       Brandschutz
Kapitel 7       Hochbaukräne und Montagekräne
Kapitel 8       Rückbau von Baustelleneinrichtungsflächen


Antrag auf Erlaubnis nach § 13 BetrSichV vom 02.03.2009
(2. Teilgenehmigung (TG) zu Block 9)

TÜV - Prüfexemplare Dampfkessel Block 9:

Ordner 1:
Kapitel 1       Einleitung
Kapitel 2       Gutachterliche Stellungnahme
Kapitel 3       Baugruppe Dampferzeuger mit Entstickungsanlage:


Ordner 2:
Kapitel 4       Baugruppe Rauchgasreinigung
Kapitel 5       Unterlagen zum Explosionsschutz


Ordner 3 und 4: Lagepläne, Anordnungspläne, Fluchtwegpläne aus Kapitel
                3 und 4
-8-




Antragsergänzungen:

Ordner 1:
- Schreiben der GKM AG (per E-Mail) vom 11.11.2008:

 • Schreiben des Deutschen Wetterdienstes vom 03.11.2008 zu meteoro-
   logischen Grundlagendaten der Immissionsprognose Block 9

- Schreiben der GKM AG (per E-Mail) vom 24.11.2008 im Rahmen einer
  Stellungnahme:

 • Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS-
   TÜV GmbH vom 22.11.2008
   - Diffuse Staubemissionen und -immissionen durch die Kohlehalde 1

- Schreiben der GKM AG (per E-Mail) vom 25.11.2008: Ergänzende Unter-
  lagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

 • GKM- Notiz BC 34/2008 vom 24.11.2008 - Schwermetallkonzentration in
   der Kohle

 • Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS-
   TÜV GmbH vom 21.11.2008
   - Schwermetall-Gehalte in Steinkohle

- Schreiben der GKM AG vom 12.02.2009: Ergänzende Unterlagen zum
  immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

 • Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS-
   TÜV GmbH vom 29.01.2009 - Untersuchung zum Einfluss der Staub-
   Korngrößenverteilung der Schornsteinemissionen auf die Immissions-
   zusatzbelastung der partikelförmigen Schadstoffe

- Schreiben der GKM AG vom 12.03.2009: Ergänzende Unterlagen zum
  immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

 • Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe der SGS-TÜV
   GmbH vom 06.03.2009, Bericht-Nr. 0002-01-0050-090306
-9-




 • Bewertung der Immissionen natürlich radioaktiver Stoffe als Bestandteil
   von Steinkohlestaub und Flugasche durch das Kraftwerk GKM Block 9
   in Mannheim
   hier: ergänzende Stellungnahme (TÜV NORD EnSys vom 26.02.2009,
   Az.: ETS-Dr. B)

 • Stellungnahme der GKM AG vom 02.03.2009, Az.: BC/Mar, zum Ein-
   wand aus dem immissionsschutzrechtlichen Erörterungstermin: Punkt
   5.8 Abfall- und Abwasserentsorgung

- Schreiben der GKM AG vom 17.03.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum
  immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

 • Ergänzungen zum Schallschutzgutachten, Bericht Nr. M65 096/45 der
   Fa. Müller BBM vom 09.04.2009

 • Korrigierte Formulare (in Klammer jeweiliges Kapitel des immissions-
   schutzrechtlichen Genehmigungsantrags vom 25.06.2008):
   - Betriebseinheit 2, Formblatt 2.4 (Anlage V/2.2-5)
   - Betriebseinheit 3, Formblatt 2.4 (Anlage V/2.3-5)
   - Gefahrstoffkataster (Anlage V/3-3)

 • Lageplanauszug „Freiflächen für CO2- Abscheidung“, Stand 12.03.2009

 • Kohlebandanlagen - Übergabe in Ecktürmen, Einstufung der Kohle als
   „nicht wahrnehmbar staubend“, GKM-Notiz vom 16.03.2009

 • Schwingungsüberwachung der Dampfturbine, GKM-Notiz vom
   16.03.2009

Ordner 2:
- Schreiben der GKM AG vom 25.03.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum
  immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

 • Messungen von Schallimmissionen in der näheren Umgebung des
   GKM, Bericht Nr. M65 096/31 der Fa. Müller BBM vom 22.04.2008

 • Geräuschimmissionsmessungen im Nachtzeitraum im Umfeld des GKM:
   TÜV Süd Technische Berichte Nrn.
   TB_819046 vom 10.05.2006
   TB_867907 vom 27.10.2006
- 10 -




    TB_1005183_b vom 22.10.2007
    TB_1291231 vom 02.03.2009

  • Erläuterungen zur Stickstoff-Deposition in Natura 2000-Gebieten durch
    den Betrieb von Block 9, IUS, März 2009

- Schreiben der GKM AG vom 30.04.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum
  immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

  • Stellungnahme zur Vollständigkeit des Baugrundgutachtens von Dr.
    Zangl vom 08.03.09, Stand 24.04.2009

  • Beschreibung des Block 9-Inbetriebnahmeablaufs, GKM-Notiz vom
    30.04.2009

  • Block 9-Zusatzwasserbedarf, Abwassermengen zu den Teilströmen,
    Abwasser der Kohlebandreinigung, GKM-Notiz vom 02.04.2009

- Schreiben der GKM AG vom 18.05.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum
  immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

  • Betrachtungen möglicher Ausfallszenarien der Rauchgasreinigungsan-
    lagen Block 9

- Schreiben der GKM AG vom 18.05.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum
  immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag:

  • Stellungnahme der SGS TÜV GmbH vom 11.05.2009 bezgl. der Staub-
    emissionen bei der Aufgabe am Schiffsentlader

  • Müller BBM - Bericht Nr. M65 096/50 vom 30.04.2009: Erklärung und
    Erläuterung zur Ermittlung der Vorbelastung am Immissionsort IO 8

- Schreiben der GKM AG vom 26.06.2009: Antrag auf Anordnung der sofor-
  tigen Vollziehung

- Planung RAA Block 9, hier: Stellungnahme zu eingesetzten Chemikalien
  GKM-Notiz vom 10.07.2009
- 11 -




3.      Beschreibung der Anlagen

3.1     Südöstlich des bestehenden Kraftwerksgeländes, unmittelbar neben
        Block 7, soll ein zusätzlicher Steinkohleblock errichtet und betrieben wer-
        den. Das zugehörige Kohlelager ist auf einem bereits in der Vergangenheit,
        zuletzt von der US-Army unter der Bezeichnung „Coal-Point“, zur Kohlelage-
        rung genutzten Gelände vorgesehen.


3.1.1   Wesentliche betriebstechnische Anlagenteile:


a)      Brennstofflagerung und -transport (Bekohlungsanlage)
        - Errichtung einer neuen Bahn- und Schiffsentladung am Hafenbecken 21
        - Neues Kohlelager mit Absetzer und Portalkratzer, neue Förderbänder und
          Verteileranlagen


b)      Dampferzeuger
        - Kohlemahlanlage, Kohletagesbunker
        - Kohlestaubgefeuerter Zwangsdurchlaufkessel mit nasser Entaschung
        - Anfahrbrenner für Erdgas und Schweres Heizöl (HS) mit Anschlüssen an
          die vorhandene HS-Anlage und Rohrleitungen für HS
        - Luftvorwärmer, Frischlüfter, Primärlüfter, Luftkanäle, Rauchgaskanäle


c)      Dampfturbine
        - Dampfturbosatz mit Generator
        - Kondensator, Kondensat- und Speisewasserpumpen
        - Wasser-Dampfkreislauf mit ND- und HD-Vorwärmern, Speisewasserbehäl-
          ter
        - Fernwärmeauskopplung


d)      Rauchgasreinigungsanlagen einschließlich Nebenanlagen, bestehend aus:
        - Stickstoffoxidabscheidung (selektive katalytische Reduktionsanlage -SCR-)
          mit Anschluss an das bestehende Ammoniakwasserlager
        - Elektrofilter einschließlich Filteraschesilos und -fördereinrichtungen sowie
          LKW- und Schiffsverladung
        - Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) mit Einrichtungen zur Zuführung
          von Kalksteinmehl aus dem Kalksteinmehlsilo
- 12 -




         - Gipsentwässerung, Gipsfördereinrichtungen, Gipslager sowie LKW- und
           Schiffsverladung
         - Rauchgasableitung über Schornstein (H = 180 m)


e)       Kühlwasseranlagen: Ventilator-Nasszellenkühler (H = 23 m) in Reihe, Kühl-
         wasserentnahme- und -einleitbauwerke, -pumpenbauwerk, -kanäle, Kraft-
         schlussbecken.


f)        Wasserver- und -entsorgungsanlagen, bestehend aus:
         - Brunnenwasser-, Trinkwasser-, Löschwasserversorgung
         - REA-Abwasserreinigungsanlage (RAA)
         - Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 -ZBA- (Nutzung
            des vorhandenen Bestands des GKM)
         - Zusatzwasseraufbereitungsanlagen -ZWA- (Nutzung des vorhandenen Be-
            stands des GKM)
          - Regen-/Oberflächenwassersystem
          - Schmutzwasser (Sanitärabwasser, Regenwasser Straße und Trafos)


g)       Ammoniakwasserlager: Bestand, Erweiterung um zusätzliche Rohrleitung zu
         Block 9


h)       Chemikalienversorgung erfolgt über die vorhandenen bzw. die noch zu er-
         richtenden Lager- und Entladeeinrichtungen am Kraftwerksstandort.


i)       Sonstige Nebenanlagen, bestehend im wesentlichen aus:
         - Nassaschelager
         - Elektro- und leittechnische Anlagen
         - Transformatoren


3.1.2    Technische Daten Dampferzeuger

Brennstofflagerung (fest):             Errichtung eines Kohlelagers mit einer La-
                                       gerkapazität von ca. 330.000 t Steinkohle

Brennstofflagerung (flüssig):          vorhanden und bereits erlaubt (Heizöl S)
- 13 -




Tank                                       4                      6              7                8
Lagerung                             oberirdisch         oberirdisch        oberirdisch      oberirdisch
Volumen (m³)                             20.000             20.000            20.000            20.000

Rauchgasabführung:                                   wird neu errichtet
Höhe über Gelände                                    180 m
Obere lichte Weite:                                  8m


Die Aufstellung des Dampfkessels erfolgt in einem Kesselhaus.

Wesentliche Bestandteile der Dampfkesselanlage

Dampfkessel mit zugehöriger Beheizung

Dampferzeuger                                                                  Block 9
Bauart:                                                                   Wasserrohrkessel
Hersteller:                                                 Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart
Herstell-Nummer:                                                                  572
Herstell-Jahr:                                                           voraussichtlich 2013
max. zulässiger Druck (PS)*:                       bar                            311
max. zulässige Temperatur (TS)*:                   °C                             600
zul. Dampferzeugung:                               t/h                          2.459
Gesamtheizfläche                                   m²                          55.900
davon
unabsperrbarer Abgas-Wasservorwärmer                                             32.750
Verdampfer                                                                        4.200
unabsperrbarer Überhitzer                                                        18.950
zuzüglich
absperrbarer Zwischenüberhitzer                                                  33.350
Brennstoffart:                                                    Steinkohle (staubförmig) / Heizöl S
Größte Beheizungsleistung:                        MW                            2.100
davon
größte Beheizungsleistung mit Heizöl S                                        650
Betriebsweise:                                              ständige Beaufsichtigung von der Warte


* Verdampfer, Abgas-Wasservorwärmer und Überhitzer werden als ein gesamtes
Druckgerät gebaut und zertifiziert
- 14 -




Unabsperrbarer Abgas-Wasservorwärmer (Eco)

Hersteller                                 Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart *

Herstell-Nummer:                                           572 *

Herstell-Jahr:                                     voraussichtlich 2013 *

max. zulässiger Druck (PS)*:       bar                     355,8

max. zulässige Temperatur (TS)*:   °C                        360

zul. Wärmeleistung:                MW                        450

Heizfläche:                        m²                     32.750
Rippenrohr

Wasserinhalt:                        l                    38.000


* Verdampfer, Abgas-Wasservorwärmer und Überhitzer werden als ein gesamtes
Druckgerät gebaut und zertifiziert


unabsperrbarer Überhitzer

Hersteller                                 Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart *

Herstell-Nummer:                                           572 *

Herstell-Jahr:                                     voraussichtlich 2013 *

zulässiger Betriebsüberdruck:                                311
(am Austritt)                      bar
zulässige Heißdampftemperatur:     °C                        600

Heizfläche:                        m²                     18.950


* Verdampfer, Abgas-Wasservorwärmer und Überhitzer werden als ein gesamtes
Druckgerät gebaut und zertifiziert
- 15 -




absperrbarer Zwischenüberhitzer

Hersteller                                    Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart

Herstell-Nummer:                                               920

Herstell-Jahr:                                        voraussichtlich 2013

max. zulässiger Druck (PS):          bar                        76
(am Austritt)
max. zulässige Temperatur (TS):      °C                        620

Heizfläche:                          m²                     33.350



Der absperrbare Zwischenüberhitzer wird als eigenständiges Druckgerät gebaut und
zertifiziert.

3.1.3     Technische Daten Abwasseranlagen

3.1.3.1   Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 (ZBA), Zulauf über
          Pufferbecken mit den Teilströmen


              •   Abwasser aus der Nassentaschung und der Nassaschelagerung


                                          7 m³/h
                                        168 m³/d
                                     61.320 m³/a


              •   Abwasser aus der Rückspülung der KRA-Ionenaustauscher


                                         10 m³/h
                                      2.900 m³/a


              •   Betriebsabwässer Dampferzeuger/Maschinenhaus, Gebäudeentwäs-
                  serung
                                          7 m³/h
                                        168 m³/d
                                     61.320 m³/a
- 16 -




          In der Summe nicht mehr als
                                          24 m³/h
                                     125.540 m³/a


3.1.3.2   Abwasser aus der Kondensatreinigungsanlage (KRA), Abwasseranfall dis-
          kontinuierlich, Zwischenspeicherung in Pufferbehältern.


            •   Rückspülwasser aller KRA-Ionenaustauscher, zur ZBA Block 7/8


                                          130 m³/Regeneration
                                        2.900 m³/a*


            •   Abwasser aus Regeneration beider Kationenaustauscher 1 (ammoni-
                umhaltig) über Ammoniakstripper zur RAA Block 7/8


                                          100 m³/Regeneration
                                        2.600 m³/a*


            •   Abwasser aus Regeneration aller KRA-Ionenaustauscher (ammoni-
                umfrei)
                     - zur pH-Einstellung des ammoniumhaltigen Abwassers vor dem
                        Ammoniakstripper, danach zur RAA Block 7/8
                           oder
                     - neutralisiert, direkt abzuleiten


                                         150 m³/Regeneration


          Insgesamt nicht mehr als
                                           75 m³/h
                                          710 m³/d
                                        8.800 m³/a


3.1.3.3   Abwasser aus der REA-Abwasseraufbereitungsanlage RAA Block 9
                                    24,1 m³/h
                                 211.116 m³/a
- 17 -




3.1.3.4   Anfahr- und Verwurfkondensate


            •   Kondensat aus Sammelbehälter, Maschinenhaus (MH)
                                     200 m³/h
                                  25.000 m³/a


            •   Kondensat aus Sammelbehälter, Dampferzeuger (DE)
                                     300 m³/h
                                  37.500 m³/a


          In der Summe nicht mehr als:
                                       500 m³/h
                                    62.500 m³/a

          *zur internen Wiederverwertung
- 18 -




4.        Nebenbestimmungen


4.1       Immissionsschutz


4.1.1     Allgemein

4.1.1.1   Nach Abschluss des Probebetriebs von Block 9 sind die beiden Alt-
          blöcke 3 und 4 nach den Maßgaben des § 5 Abs. 3 BImSchG endgül-
          tig außer Betrieb zu nehmen. Dem Regierungspräsidium sind ent-
          sprechende aussagefähige Unterlagen rechtzeitig vor der endgültigen
          Stillegung vorzulegen.


4.1.1.2   Der Betrieb der Feuerungsanlage wird wie folgt definiert:
          Der Leistungsbetrieb von Block 9 liegt nach erfolgreichem Abschluss
          des Probebetriebs vor.


4.1.1.3   Der Inbetriebnahmeverlauf gliedert sich in die Phasen
             • Kaltinbetriebnahme (keine Rauchgasemissionen)
             • Warminbetriebnahme (ab 1. Öl/Gasfeuer mit Zündversuchen
                und Lastfahrten)
             • Optimierung (Installieren der Emissionsmesseinrichtungen)
             • Probebetrieb (Betreiben der Emissionsmesseinrichtungen).


          Für die Phasen der Warminbetriebnahme, Optimierung und des Pro-
          bebetriebs wird insgesamt eine Zeitspanne von max. 11 Monaten
          eingeräumt.


          Die Frist kann auf begründeten Antrag durch die Genehmigungsbe-
          hörde verlängert werden.


4.1.1.4   Der Termin zur Aufnahme des Leistungsbetriebs der Anlage ist der
          Genehmigungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
          Zusätzlich sind jeweils
          - der Beginn der Warminbetriebnahme und
          - der Beginn des Probebetriebs
          mindestens 1 Woche vor Ausführung mitzuteilen.
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4.1.1.5     Die GKM AG hat sich gegenüber den beauftragten Transportunter-
            nehmen dafür einzusetzen, dass zu- und abgehende LKW motorseitig
            die jeweils aktuellen, höchsten EURO-Normen erfüllen und beim
            Transport staubender Güter geschlossen sind.


4.1.2       Luftreinhaltung


4.1.2.1     Betrieb, Emissionsbegrenzungen Dampferzeuger Block 9

4.1.2.1.1   Die Feuerungsanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass kein
            Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte im gereinigten
            Abgas (Emissionsquelle A.2.9.2, Schornstein Block 9) überschreitet
            und die jeweils zusätzlich angegebenen Jahresmittelwerte eingehal-
            ten werden:


            a) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
             angegeben als Schwefeldioxid (SO2):                     200 mg/m³


            im Mittel eines Jahres:                                  100 mg/m3


            Zusätzlich darf ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 %
            nicht unterschritten werden.

            b) Stickstoffoxide (NOx):
            Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
            angegeben als Stickstoffdioxid:                          200 mg/m3


            im Mittel eines Jahres:                                  100 mg/m3


            c) Kohlenmonoxid                                         200 mg/m3


            im Mittel eines Jahres:                                  100 mg/m³


            d) Gesamtstaub                                             20 mg/m3


            im Mittel eines Jahres:                                    10 mg/m3
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            Die vorstehend angegebenen Massenkonzentrationen sind in allen
            Lastfällen sowie bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.


            e) Quecksilber und seine Verbindungen,
             angegeben als Quecksilber,                              0,03 mg/m³


            im Mittel eines Jahres:                                 0,015 mg/m3


4.1.2.1.2   Die Anlage ist so zu betreiben, dass kein Halbstundenmittelwert das
            Doppelte der unter Nr. 4.1.2.1.1 genannten Tagesmittelwerte über-
            schreitet, mit folgender Ausnahme:


            e) Quecksilber und seine Verbindungen,
             angegeben als Quecksilber,                              0,05 mg/m3


4.1.2.1.3   Die Anlage ist des Weiteren so zu betreiben, dass kein Mittelwert, der
            über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissi-
            onsgrenzwerte überschreitet:


            a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
               Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,
                                                       insgesamt 0,004 mg/m³

            b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
               Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
               Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
               Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
               Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
               Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
               Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
               Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
               Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
               Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
                                                        insgesamt 0,105 mg/m³


            c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),
               angegeben als Arsen,
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              Benzo(a)pyren,
              Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
              wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
              Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat),
              angegeben als Chrom
              oder
              Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
              Benzo(a)pyren
              Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
              Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
              Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
                                                       insgesamt 0,022 mg/m³


            d) Dioxine und Furane                                    0,1 ng/m³
               Es ist ein Zielwert anzustreben von                  0,01 ng/m³


            e)Ammoniak                                                 1 mg/m³


4.1.2.1.4   Die Emissionsgrenzwerte unter den Nrn. 4.1.2.1.1 bis 4.1.2.1.3 be-
            ziehen sich auf Abgas im Normzustand (273,15 K bei 101,3 kPa)
            nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf und auf einen Vo-
            lumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 6 v.H.
            Die Emissionsgrenzwerte gelten, wenn der Sauerstoffgehalt im Abgas
            als Volumenanteil 16 % unterschreitet (Anfahrbetrieb endet); die E-
            missionsgrenzwerte gelten nicht, wenn der Sauerstoffgehalt 16 % ü-
            berschreitet (Abfahrbetrieb beginnt).
            Die Entstickung der Rauchgase ist nur möglich, wenn der Katalysator
            eine Mindestbetriebstemperatur von 300° C erreicht hat.


4.1.2.1.5   Für das Heizöl S gemäß DIN 51603 Teil 3 zum An- bzw. Abfahren
            des Blocks sind Nachweise über den Schwefelgehalt (≤ 1% ) gemäß
            der Anlage zu § 5 Abs. 2 der 3. BImSchV zu führen. Die Aufzeich-
            nungen darüber sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf
            Verlangen der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
            Dem Regierungspräsidium ist jederzeit die Möglichkeit zu gewähren,
            auf Kosten des Betreibers Brennstoffproben zu entnehmen und diese
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            durch eine amtlich anerkannte Sachverständigenstelle auf den
            Schwefelgehalt untersuchen zu lassen.


4.1.2.2     Sonstige gefasste Emissionsquellen

4.1.2.2.1   Die Emissionen luftverunreinigender Stoffe der Emissionsquellen
            nach filternden Entstaubern, F.1.9.1a,b (Bahnwaggonentlader),
            F.1.9.2 (Schiffsentlader), F.2.9.2 (Kohletagesbunker), F.2.9.1
            (Staubsaugeanlage DE- Umschließung), F.2.9.9 (Staubsaugeanlage
            E-Filter-Umschließung), F.5.9.1.a,b (Abluftfilter Flugaschesilo) und
            F.5.9.3 (Flugaschefördereinrichtung) dürfen jeweils folgende Massen-
            konzentration – bezogen auf Abgas im Normzustand (273,15 K,
            101,3 kPa) als Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit ge-
            bildet wird – nicht überschreiten:
                                                                   Staub: 5 mg/m³


4.1.2.2.2   Die Emissionen luftverunreinigender Stoffe der Emissionsquellen
            nach filternden Entstaubern, F.1.9.7 (Kalksteinmehlsilo) und F.5.9.8
            (Kalksilo RAA) dürfen jeweils folgende Massenkonzentration – bezo-
            gen auf Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) als Mittelwert,
            der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet wird – nicht über-
            schreiten:
                                                                Staub: 10 mg/m³

4.1.2.2.3   Die Filter unter Nr. 4.1.2.2.1 und 4.1.2.2.2 sind mit Überwachungsein-
            richtungen (z. B. Druckdifferenzmesser) auszurüsten, die ein Zuset-
            zen unverzüglich anzeigen und eine Störungsmeldung bewirken.


4.1.2.3     Minderungsmaßnahmen bez. diffuser Emissionen
            Neuanlagen des Kohlelagers bis Kesselhaus

4.1.2.3.1   Für das Schiffsentladeband sowie das Ein- und Ausspeicherband an
            der Kohlehalde sind geeignete Staubminderungsmaßnahmen vorzu-
            sehen, z.B. durch das Abdecken des Bandes, durch eine Wasserbe-
            düsung oder durch einen seitlichen Windschutz.
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4.1.2.3.2   Für die Bekohlungsecktürme und die Bekohlungsebene im Kessel-
            haus sind geeignete Staubminderungsmaßnahmen vorzusehen. Dies
            können z.B. stationäre Staubsaugeinrichtungen sein. Im Falle der
            Realisierung sind Staubansammlungen in den Gebäuden durch re-
            gelmäßige Reinigung zu vermeiden.


4.1.2.3.3   Für den Abwurf der Kohle vom Absetzer auf die Kohlehalde ist eine
            automatische Steuerung einzusetzen, die dauerhaft die Abwurfhöhe
            auf 0,5 m begrenzt. Der Abwurfbereich ist ergänzend mit einer flexib-
            len Schürze zu versehen, die Emissionen beim Bandabwurf vermei-
            det.


4.1.2.3.4   Es ist eine fest installierte Beregnungsanlage zu errichten und zu
            betreiben, die auch bei Frostperioden sicherstellt, dass sichtbare
            Staubemissionen durch ausreichende Befeuchtung der neuen Kohle-
            halde vermieden werden.
            Die Beregnungsanlage ist so auszulegen, dass alle Lagerbereiche
            auch bei Windeinfluss erfasst werden.
            Während Frostperioden sind geeignete Frostschutzmittel zu verwen-
            den, die hinsichtlich der Verbrennungseigenschaften und der Was-
            sergefährdung vor ihrem Einsatz zu bewerten sind. Die Nachweise
            sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Verwendung zur Frei-
            gabe vorzulegen. Alternativ zu Frostschutzmitteln kann auch eine Be-
            heizung frostgefährdeter Leitungen vorgesehen werden.


4.1.2.3.5   Bei Realisierung von Wasserbedüsungen im gesamten Bereich der
            Umschlagsanlagen ist ein ganzjähriger Betrieb (auch bei Frostperio-
            den) sicherzustellen.


4.1.2.3.6   Folgende meteorologische Randbedingungen sind beim Betrieb der
            Umschlags- bzw. Lageranlagen zu beachten:


            - Die Haldenberegnungsanlage ist in Betrieb zu nehmen, wenn an
              fünf aufeinanderfolgenden Tagen kein Regen gefallen ist und die
              Windgeschwindigkeit >7,5 m/s beträgt.
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            - Die Schiffsentladung ist bei einer Windgeschwindigkeit >20 m/s
              einzustellen.


4.1.2.3.7   Die Fahrwege der eingesetzten Radlader oder sonstigen fahrbaren
            Arbeitsmaschinen im Bereich des neuen Kohlelagers sind regelmäßig
            zu reinigen.


4.1.2.3.8   Für den Aufgabetrichter des Schiffsentladers sind folgende Maßnah-
            men vorzusehen:

            1. Lamellen unter dem Rost des Abwurftrichters.
            2. Hohe Seitenwände, die im oberen Bereich nach innen anzu-
               schrägen sind.
            3. Optimierte Absaugstellen mit gezielter Absaugung über die Sei-
               tenwände.


            Nassaschelager

4.1.2.3.9   Dem Regierungspräsidium Karlsruhe ist rechtzeitig vor Inbetriebnah-
            me des Nassaschelagers eine Betriebsanweisung vorzulegen, mit der
            die Befeuchtung der Ascheoberfläche nach längerer Lagerzeit mittels
            einer fest installierten Beregnungseinrichtung geregelt werden soll.


4.1.2.4     Festlegung des Kohlebands

4.1.2.4.1   Es dürfen nur in- und ausländische Kohlen eingesetzt werden, wenn
            die Konzentrationen der Inhaltsstoffe die Maximalwerte nach der
            nachstehenden Tabelle nicht überschreiten (Angaben in mg/kg):


            Parameter Maximaler Gehalt bezogen auf TS (Elementaranalyse)
            Cadmium                             0,9
            Thallium                            1,05
            Quecksilber                         0,36
            Antimon                             6,6
            Arsen                              17,3
            Blei                               20,8
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            Chrom                               71
            Cobalt                              10,8
            Kupfer                              20,8
            Mangan                             123,7
            Nickel                              46,1
            Vanadium                            46,7
            Zinn                                11,7


4.1.2.4.2   Zur Überwachung des unter Nr. 4.1.2.4.1 festgelegten Kohlebands
            hat der Betreiber bei der Entladung wöchentlich von jeder Lieferung
            einer Zeche eine Probe zu entnehmen. Die aus diesen Proben men-
            genproportional erzeugten Jahresmischproben sind von einem von
            den Anteilseignern des GKM unabhängigen Labor untersuchen zu
            lassen.
            Sofern die bei Block 9 eingesetzten Kohlen aus mehr als den bisher
            anliefernden zehn bis fünfzehn Hauptzechen stammen, werden auch
            aus den Lieferungen weiterer Zechen Proben entnommen, soweit de-
            ren Anteil 5% am gesamten Kohlejahreseinsatz bei Block 9 übersteigt
            oder absehbar übersteigen wird.

            Die ermittelten Schwermetallgehalte sind mit den in Block 9 innerhalb
            eines Kalenderjahres eingesetzten Kohlemengen aus dem jeweiligen
            Land und Kohlezeche ins Verhältnis zu setzen und daraus ein ge-
            wichtetes Jahresmittel des Schwermetallinputs zu bilden.
            Nr. 4.1.2.4.1 ist eingehalten, wenn das gewichtete Jahresmittel die in
            der Tabelle angegebenen Werte nicht überschreitet.


            Ein Bericht über die Ergebnisse der Beprobungen (gewichtetes Jah-
            resmittel) ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe jährlich bis zum
            31.03. des Folgejahres zu übermitteln.
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4.1.2.5     Messungen, Überwachung


            Kontinuierliche Messungen

4.1.2.5.1   Die Emissionsquelle Nr. A.2.9.2 (Schornstein Block 9) ist zur Über-
            wachung der Emissionen mit kontinuierlichen Mess- und Registrier-
            einrichtungen zur Feststellung der Werte für
                • Schwefeldioxid
                • Stickstoffdioxid
                • Kohlenmonoxid
                • staubförmige Emissionen
                • den Schwefelabscheidegrad
                • Quecksilber
            sowie den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und die zur Beur-
            teilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Parameter
            Leistung, Abgasvolumen, Abgastemperatur, Feuchtegehalt und Druck
            auszurüsten.
            Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, so-
            weit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der E-
            missionen getrocknet wird.


4.1.2.5.2   Die kontinuierliche Überwachung der Emissionen gemäß Nr.
            4.1.2.5.1 hat nach erfolgter Kalibrierung der Messgeräte zu erfolgen.
            Diese Kalibrierung wird frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach
            Beginn des Probebetriebes durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt ist
            nachzuweisen, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.


4.1.2.5.3   Es sind Messplätze und Messstrecken entsprechend den Empfehlun-
            gen der Richtlinie VDI 4200 „Durchführung von Emissionsmessungen
            an geführten Quellen” (Ausgabe Dezember 2000) einzurichten. Lage
            und Größe der Messöffnungen sind vor Durchführung der Emissi-
            onsmessung im Einvernehmen mit der Messstelle festzulegen. Die
            Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar, so beschaffen
            und so ausgewählt sein, dass eine für die Emissionen der Anlage re-
            präsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung
            ermöglicht wird. Versorgungsleitungen müssen verlegt sein. Der ord-
            nungsgemäße Einbau von kontinuierlichen Messeinrichtungen gemäß
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            Richtlinie VDI 3950 Blatt 3 (Ausgabe Juni 2003) durch eine nach § 26
            BImSchG zugelassene Stelle ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe
            mit Beginn des Probebetriebs nachzuweisen.
            Es dürfen nur solche Mess-, Auswerte- und telemetrischen Übertra-
            gungseinrichtungen installiert werden, die vom Bundesministerium für
            Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als geeignet bekannt ge-
            geben sind.


4.1.2.5.4   Mit Beginn des Probebetriebs des Dampferzeugers Block 9 sind die
            Mess-, Auswerte- und Übertragungseinheiten von einer nach § 26
            BImSchG zugelassenen Stelle zu kalibrieren (s. auch Ziff. 4.1.2.5.2)
            und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen. Die
            Kalibrierung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Die DIN EN 14181
            „Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für auto-
            matische Messeinrichtungen“ ist in anlagenspezifischer Abstimmung
            mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe anzuwenden. Berichte über
            die Prüfung auf Funktionsfähigkeit und das Ergebnis der Kalibrierung
            sind dem Regierungspräsidium Karlsruhe innerhalb von 12 Wochen
            nach Prüfung und Kalibrierung vorzulegen.


4.1.2.5.5   Die fortlaufend ermittelten Emissionswerte sind einem elektronischen
            Auswertesystem zuzuführen. Die Anforderungen an die Erfassung,
            Verarbeitung und Auswertung der kontinuierlichen Emissionsüberwa-
            chung entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für
            Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Bundeseinheitliche Pra-
            xis bei der Überwachung der Emissionen – sind einzuhalten.


4.1.2.5.6   Die Jahresmittelwerte gemäß Nr. 4.1.2.1.1 sind auf der Grundlage
            der zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte zu berechnen. Hierzu
            sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen
            und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen.
            Die Ermittlung der Halbstunden- und Tagesmittelwerte hat gemäß
            den Anhängen B bzw. D der Richtlinien des Bundesministeriums für
            Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Bundeseinheitliche Pra-
            xis bei der Überwachung der Emissionen, in der jeweils geltenden
            Fassung – zu erfolgen.
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4.1.2.5.7    Der Anlagenbetreiber hat für eine regelmäßige Wartung und Prüfung
             der Funktionsfähigkeit der Mess-, Auswerte- und Übertragungsein-
             richtungen zu sorgen.
             Die Messeinrichtungen dürfen nur von ausgebildetem und in der Be-
             dienung eingewiesenem Fachpersonal bedient werden.


4.1.2.5.8    Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen – einschließlich
             der gemäß Nr. 4.1.2.5.6 zu berechnenden Jahresmittelwerte – ist
             gemäß § 19 Abs. 1 der 13. BImSchV jährlich ein Messbericht zu
             erstellen und dem Regierungspräsidium elektronisch über die Erfas-
             sungssoftware BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) zur
             Verfügung zu stellen.


             Einzelmessungen

4.1.2.5.9    Spätestens 6 Monate nach Beginn des Probebetriebs sind die Mas-
             senkonzentrationen an Dioxinen und Furanen (Nebenbestimmung
             4.1.2.1.3 d) und Ammoniak (4.1.2.1.3.e) von einer nach § 26
             BImSchG zugelassenen Stelle messen zu lassen. Die Messungen
             sind alle drei Jahre zu wiederholen.


4.1.2.5.10   Spätestens 6 Monate nach Beginn des Probebetriebs und danach
             jährlich in einem Zeitraum von insgesamt drei Jahren nach der erst-
             maligen Messung sind die Massenkonzentrationen an Schwermetal-
             len (Nebenbestimmung 4.1.2.1.3 a, b, c) von einer nach § 26
             BImSchG zugelassenen Stelle messen zu lassen.


4.1.2.5.11   Die staubförmigen Emissionen der unter Ziff. 4.1.2.2.1 und 4.1.2.2.2
             genannten Quellen sind spätestens 6 Monate nach Beginn des Pro-
             bebetriebs von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle mes-
             sen zu lassen. Die Messungen sind alle drei Jahre zu wiederholen.


             Sofern Messungen technisch nicht durchführbar sind oder keine ver-
             wertbaren (aussagefähigen) Ergebnisse erbringen, können sie entfal-
             len. Es ist an deren Stelle durch gleichwertige Ermittlungen nachzu-
             weisen (z. B. durch Begutachtung der Filter und deren Abscheidewir-
             kung i. V. m. einer Garantieerklärung des Herstellers, optische Beo-
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             bachtung und Kontrolle der Emissionen und dgl.), dass eine Über-
             schreitung des Grenzwertes nicht vorliegt.


4.1.2.5.12   Es sind Messplätze und Messstrecken entsprechend den Empfehlun-
             gen der Richtlinie VDI 4200 „Durchführung von Emissionsmessungen
             an geführten Quellen” (Ausgabe Dezember 2000) einzurichten. Lage
             und Größe der Messöffnungen sind vor Durchführung der Emissi-
             onsmessung im Einvernehmen mit der Messstelle festzulegen. Die
             Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar, so beschaffen
             und so ausgewählt sein, dass eine für die Emissionen der Anlage re-
             präsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung
             ermöglicht wird.


4.1.2.5.13   Über die Ergebnisse der Einzelmessungen ist ein Messbericht zu
             erstellen und dem Regierungspräsidium Karlsruhe jeweils innerhalb
             von drei Monaten nach Messdurchführung vorzulegen.


4.1.2.5.14   Zur Beobachtung der diffusen, bodennahen Emissionen des Kraft-
             werkes sind ab der Aufnahme des Leistungsbetriebs im Nahbereich
             an mindestens zwei Messpunkten (im Bereich der Werksgrenze/Coal
             Point und im Bereich des Wohnhauses Mundenheimer Str. 70) Im-
             missionsmessungen für Schwebstaub (PM 10) und Staubnieder-
             schlag nach den Anforderungen der Nrn. 4.2 bzw. 4.3 der TA Luft von
             einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle durchzuführen und
             monatlich auszuwerten. Die genaue Festlegung der Messpunkte hat
             rechtzeitig vor Aufnahme des Leistungsbetriebs im Benehmen mit der
             Genehmigungsbehörde zu erfolgen.
             Die Messungen sind zunächst über den Zeitraum eines Jahres durch-
             zuführen.
             Die Untersuchungen können von der Genehmigungsbehörde analog
             zu den Untersuchungsergebnissen im Umfang und im zeitlichen Ab-
             stand angepasst werden.


4.1.2.6      Störung oder Ausfall von Abgasreinigungsanlagen

4.1.2.6.1    Bei einer Störung oder einem Ausfall von Abgasreinigungseinrichtun-
             gen (Elektrofilter, Stickoxidreduzierung, REA) sind unverzüglich die
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            erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu
            treffen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist unverzüglich, jedoch
            spätestens am nächsten Werktag, zu benachrichtigen.
            Der Anlagenbetrieb ist einzuschränken oder ganz einzustellen, wenn
            nicht innerhalb von 24 Stunden die Wiederherstellung des Normalbe-
            triebs erreicht werden kann.


4.1.2.6.2   Eine Betriebsdauer bei den Abgasreinigungsanlagen unter Störungs-
            bedingungen, unter denen die zulässigen Emissionsgrenzwerte über-
            schritten werden, von jeweils 60 Stunden innerhalb eines 12-Monats-
            Zeitraums darf nicht überschritten werden.


            Eine Betriebsstörung an Abgasreinigungseinrichtungen oder deren
            Ausfall liegt vor, wenn ein Halbstundenmittelwert oder Tagesmittel-
            wert für die Schadstoffe NOx, Gesamtstaub und SOx den jeweiligen
            Emissionsgrenzwert überschritten hat.
            Ein überschrittener Tagesmittelwert ist auf die zulässige Ausfallzeit
            von 60 Stunden wie folgt anzurechnen: Angerechnet werden diejeni-
            gen Halbstundenmittelwerte, die zur Überschreitung des zulässigen
            Tagesmittelwerts geführt haben (Beispiel: wäre der zulässige Tages-
            mittelwert ohne Berücksichtigung der 5 höchsten Halbstundenmittel-
            werte eingehalten, wären 2,5 Stunden auf die zulässige Ausfallzeit
            von höchstens 60 Stunden anzurechnen).

4.1.2.6.3   Ausfallzeiten von Abgasreinigungseinrichtungen sind dem Auswerte-
            rechner über Statussignale mitzuteilen und gemäß den Anforderun-
            gen nach Anhang D 1.8 der Richtlinien des Bundesministeriums für
            Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Bundeseinheitliche Pra-
            xis bei der Überwachung der Emissionen – ,in der jeweils geltenden
            Fassung, zu klassieren.


4.1.2.7     Emissionsdatenfernübertragung (EFÜ)

4.1.2.7.1   Die Messergebnisse (Nebenbestimmungen 4.1.2.1.1 und 4.1.2.1.2)
            der kontinuierlich ermittelten Massenkonzentrationen einschließlich
            der Betriebsparameter (Nebenbestimmung 4.1.2.5.1) sind durch An-
            schluss an ein eignungsgeprüftes und bekannt gegebenes Emissi-
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            onsdatenfernübertragungs-System über die Landesanstalt für Um-
            welt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) an
            das Regierungspräsidium Karlsruhe zu übermitteln. Die Ausführung
            der Emissionsdatenfernübertragung ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme
            mit der LUBW abzustimmen.


4.1.2.7.2   Die Emissionsdatenfernübertragung hat gleichzeitig mit dem Beginn
            der kontinuierlichen Emissionsmessungen (s. Nebenbestimmung
            4.1.2.5.2) zu erfolgen.


4.1.2.8     Anforderungen aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

4.1.2.8.1   Die CO2 - Emissionen der Anlage im Kalenderjahr sind nach den
            Maßgaben des § 5 Abs. 1 TEHG zu ermitteln. Hierüber ist ein Bericht
            zu erstellen. Der auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 TEHG geprüfte
            Emissionsbericht ist der LUBW jeweils bis zum 01.03. des Folgejah-
            res zu übermitteln.


4.1.2.8.2   Bis zum 30. April jedes Jahres, das auf die Inbetriebnahme (Aufnah-
            me des Probebetriebs) folgt, ist eine Anzahl an Berechtigungen an die
            DEHSt abzugeben, die den durch den Anlagenbetrieb im vorange-
            gangenen Kalenderjahr verursachten CO2 -Emissionen entspricht.


4.1.2.9     Betrieb der Nasszellenkühler

4.1.2.9.1   Die Konstruktion der Nasszellenkühler und deren Einrichtungen hat
            so zu erfolgen, dass innerhalb der Kühler keine sekundäre Vermeh-
            rung von Keimen erfolgen kann. Dabei sind folgende Details zu be-
            achten:
                   Die Oberfläche des Betons ist so zu gestalten, dass eine Ad-
                   sorption von Algen und Mikroorganismen verhindert wird.
                   Ein kontinuierlicher Kreislauf mit einer Anreicherung spezifi-
                   scher Mikroorganismen auf der Unterseite der Ventilatorblätter,
                   verbunden mit einem kontinuierlichen Abriss von der Unterkan-
                   te des Diffusors, ist auszuschließen.
                   Einbauten aus Holz sind im Schwadenbereich nicht zulässig.
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                  Eine „feuchte Kammer“ oberhalb und rund um die Diffusoren
                  ist zu vermeiden, zumal geplant ist, die Diffusoren mit einer
                  vollständigen Tragekonstruktion für die Schalldämpferkulissen
                  einzuhausen.


            Vom Hersteller ist vor Inbetriebnahme ein Bericht anzufertigen der
            dokumentiert, dass und wie die Kühler entsprechend der Forderung
            nach den vorstehenden Sätzen konstruiert und montiert wurden. Der
            Bericht ist vor der Zuleitung an das Regierungspräsidium einem
            sachverständigen Hygieniker zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen.
            Das Regierungspräsidium behält sich nach Vorlage des Berichts vor,
            auf Kosten des Betreibers weitere Ermittlungen durchführen zu lassen
            (z.B. messtechnische Überprüfung bzgl. Keimemissionen).


4.1.2.9.2   Nach Beendigung des Ablaufbetriebs müssen sich alle wasserführen-
            den Stellen selbsttätig entleeren. Es dürfen keine stehenden Wasser-
            stellen verbleiben. Eventuell vorhandene Biofilme in den Nasszellen-
            kühlern inklusive der Einbauten sind gründlich abzureinigen. Die Zu-
            gabe von Mikrobioziden und Algiziden beim Betrieb der Nasszellen-
            kühler ist nicht zulässig.


4.1.2.9.3   Zur Vermeidung einer Anreicherung der Nasszellenkühler mit Mikro-
            organismen sind möglichst lange, kontinuierliche Betriebszeiten an-
            zustreben.


4.1.2.9.4   Bei allen Reinigungsarbeiten dürfen nur Geräte (Hochdruckreiniger
            etc.) ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln eingesetzt werden.


4.1.2.9.5   Die Betriebszeit der Nasszellenkühler, die pro Jahr max. 3000 Stun-
            den betragen darf, ist der Genehmigungsbehörde innerhalb von
            3 Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahrs mitzuteilen.


4.1.2.9.6   Vor Inbetriebnahme der Nasszellenkühler ist dem Regierungspräsidi-
            um ein Überwachungskonzept eines Sachverständigen vorzulegen,
            das die Kontrolle der Einbauten hinsichtlich einer möglichen Ausbil-
            dung sekundärer Keimvermehrungsstellen sowie verbindliche Bege-
            hungsfrequenzen hierzu enthält.
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4.1.2.9.7    Der Einschaltzeitpunkt der Nasszellenkühler ist von der Vorlauftempe-
             ratur des Rheins abhängig. Die Bedingungen zur jeweiligen Inbetrieb-
             nahme werden in der noch zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaub-
             nis des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Entnahme und Wieder-
             einleitung von Kühlwasser und zur Abwassereinleitung in den Rhein
             abschließend festgelegt und sind zwingend einzuhalten.


4.1.2.10     CO2-Abscheidung

4.1.2.10.1   Im Bereich des Blocks 9 sind gemäß den Ausführungen im Schreiben
             der GKM AG vom 17.03.2009 (Lageplanauszug „Freiflächen für CO2-
             Abscheidung“, Stand 12.03.2009) die räumlichen Voraussetzungen
             zu schaffen, um eine Abscheideeinrichtung für CO2 nachrüsten zu
             können. Das Regierungspräsidium Karlsruhe behält sich vor, diesbe-
             züglich eine nachträgliche Anordnung gem. § 17 BImSchG zu erlas-
             sen.


4.1.3        Bauphase

4.1.3.1      Staub

             Zur Vermeidung bzw. Minderung von Staubemissionen sind insbe-
             sondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
4.1.3.1.1    Befestigung der Hauptverkehrswege des Baustellenverkehrs

4.1.3.1.2    Regelmäßige Reinigung der befestigten Verkehrswege

4.1.3.1.3    Die Reifen von Baumaschinen und Baufahrzeugen sind beim Verlas-
             sen des Baugeländes durch eine Reifenwaschanlage zu reinigen

4.1.3.1.4    Feuchthalten des Aushubmaterials oder gleichwertige Maßnahmen
             zur Vermeidung von Abwehungen (z.B. Abdeckung)

4.1.3.1.5    Bedarfsgerechtes Befeuchten unbefestigter Fahrflächen

4.1.3.1.6    Minimierung der Fallhöhe bei Umschlagsvorgängen
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4.1.3.2     Lichtemissionen /-immissionen

            Die für einen sicheren Baustellenbetrieb notwendige Beleuchtung ist
            auf das räumlich und zeitlich notwendige Maß zu beschränken. Durch
            geeignete Maßnahmen sind Anlockeffekte für Insekten zu minimieren.
            Die Leuchten und Lampen sind so auszuwählen, dass keine Verfäl-
            schung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftritt.

4.1.4       Lärmschutz


4.1.4.1     Bauphase

4.1.4.1.1   Die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
            Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm)
            sind zu beachten und einzuhalten.
            Unaufschiebbare Bauarbeiten in der Nachtzeit sind erst dann zuläs-
            sig, nachdem der Genehmigungsbehörde der Nachweis in Form einer
            ergänzenden Prognose vorliegt und diese bestätigt hat, dass die in
            Satz 1 genannten Anforderungen auch in den jeweiligen Bauphasen
            eingehalten werden.


4.1.4.1.2   Bei der Vergabe der Bauarbeiten ist der Auftragnehmer zur Einhal-
            tung der bestehenden Lärmschutzvorschriften, insbesondere der AVV
            Baulärm, zu verpflichten.


4.1.4.1.3   Bei den Bauarbeiten sind zum Schutz vor schädlichen Schallimmissi-
            onen soweit möglich schallgedämmte Fahrzeuge und Maschinen ein-
            zusetzen.


4.1.4.1.4   Sollten sich während der Bauphase Hinweise ergeben, dass an den
            maßgeblichen Immissionsorten IO 8, IO 11 und IO 13 bis IO 15 die
            zulässigen anteiligen Immissionspegel nicht eingehalten werden, ist
            durch Schallpegelmessungen von einer gemäß § 26 BImSchG zuge-
            lassenen Messstelle, die nicht mit dem Institut, das die Lärmimmissi-
            onsprognose erstellt hat, identisch sein darf, die Einhaltung der jewei-
            ligen Immissionspegel bei maximal möglicher Lärmleistung zu über-
            prüfen. Im Falle der Nichteinhaltung sind entsprechende Schall-
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                   schutzmaßnahmen im jeweils notwendigen Umfang zu treffen, um die
                   Einhaltung der Immissionswerte zu gewährleisten.

                   Sofern eine Messung an den relevanten Immissionspunkten durch ei-
                   ne bereits vorhandene hohe Vorbelastung, insbesondere durch stän-
                   dig einwirkende Fremdgeräusche, nicht möglich ist oder nicht zu aus-
                   sagefähigen Werten führt bzw. führen kann, sind Ersatzmessungen
                   nach Ziff. A.3.4 TA Lärm durchführen zu lassen, falls erforderlich in
                   Verbindung mit der Messung des Schallleistungspegels mit ergän-
                   zender Berechnung. Die Berechnung kann von dem Institut, das die
                   Prognose erstellt hat, durchgeführt werden, die Beurteilung und Be-
                   wertung ist von der messenden Stelle durchzuführen.


4.1.4.2            Betrieb

4.1.4.2.1          Die vom Grosskraftwerk (Blöcke 6, 7, 8 und 9 einschließlich Neben-
                   anlagen) unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrslärms auf
                   dem Betriebsgelände ausgehenden Lärmemissionen – ermittelt als
                   Beurteilungspegel nach TA Lärm an den nachfolgenden Immissions-
                   orten – dürfen mit Beginn des Leistungsbetriebs auch bei ungünsti-
                   gen Betriebsbedingungen die folgenden anteiligen Immissionsricht-
                   werte nicht überschreiten:



            Immissionsort                                Anteiliger Immissionsrichtwert
                                                                    des GKM
                                                                     in dB(A)
            Nr.      Bezeichnung                              Tag             Nacht
            IO 8     Neckarau, Mundenheimer Str. 7             48               37


            IO 11 Altrip, Große Horststr., Westende            38               33
            IO 13 Neckarau, Beim Johannkirchhof/               44               38
                  Ecke Maudacher Str.
            IO 14 Neckarau, Beim Johannkirchhof/               43               38
                  Ecke Vorderer Sporwörth
            IO 15 Altrip, Schillerstr., Nordende               42               37
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4.1.4.2.2   Für den Fall, dass sich zukünftig der Fremdgeräuschpegel verringert,
            bleibt der Erlass einer nachträglichen Anordnung (§ 17 BImSchG)
            vorbehalten, mit der sichergestellt wird, dass die Anlage nicht relevant
            zu schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt.


4.1.4.2.3   Die Anlage muss schalltechnisch so ausgelegt werden, dass Einzel-
            töne nicht hörbar sind.


4.1.4.2.4   Durch die vorgesehenen nächtlichen Anliefer-/Entladetätigkeiten
            (Bahn-/Schiffsentladung) dürfen an den Immissionsorten keine ton-,
            informations- oder impulshaltigen Geräusche auftreten.
            Rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage ist dem Regierungspräsi-
            dium ein Bericht vorzulegen, der die tatsächlichen Maßnahmen zur
            Vermeidung der in Satz 1 genannten Geräusche beschreibt.
            Für den Fall, dass nach Inbetriebnahme der Anlage bei den genann-
            ten Tätigkeiten Geräusche nach Satz 1 auftreten, bleibt der Erlass ei-
            ner nachträglichen Anordnung (§ 17 BImSchG) vorbehalten.


4.1.4.2.5   Die Geräuschemissionen von Fahrzeugen in der Bekohlungsanlage
            (z. B. Planierraupen, Kehrfahrzeuge) dürfen die in der Richtlinie
            2000/14/EG (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Grenzwer-
            te nicht überschreiten. Die Anforderungen der Geräte- und Maschi-
            nenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - in der jeweils geltenden
            Fassung hierzu sind zugrunde zu legen.


4.1.4.2.6   Vom beauftragten schalltechnischen Büro Müller-BBM GmbH ist eine
            baubegleitende Überwachung und Beratung durchführen zu lassen,
            die die Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen an die Neu-
            anlage sicherstellt.

            •   Arbeitsgrundlage ist der Bericht Nr. M65 096/28 der Müller-BBM
                GmbH vom 09.04.2008 (Bearbeitungsstand: Juli 2008) sowie die
                Fortschreibung der Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm
                der Fa. Müller-BBM vom 09.03.2009, Bericht Nr. M65 096/45 mit
                allen dort genannten Voraussetzungen und empfohlenen Lärm-
                minderungsmaßnahmen.
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4.1.4.2.7   Die Beratung und Überwachung hat mindestens die folgenden Leis-
            tungen zu erfassen:


            Die Müller-BBM GmbH prüft die Planungs- und Bestellungsunterlagen
            sowie Garantien der Lieferanten im Hinblick auf die in den Berichten
            Nrn. M65 096/28 sowie M65 096/45 veranschlagten und zu erwarten-
            den Geräuschentwicklungen der vorgesehenen Anlagen und Anla-
            genteile und veranlasst ggf. Änderungen. Wesentliche Änderungen
            sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Müller-
            BBM GmbH prüft im Herstellerwerk und / oder auf der Baustelle, ob
            die Anlagen und Anlagenteile entsprechend ihren Vorschlägen gelie-
            fert und sachgerecht montiert werden bzw. wurden.


4.1.4.2.8   Nach Fertigstellung der Anlagen und vor dem Beginn des Leistungs-
            betriebs ist durch Messungen einer von der zuständigen obersten
            Landesbehörde für Messungen nach § 26 BImSchG bekannt gege-
            benen Stelle, die nicht mit dem Institut, das die Prognose erstellt hat,
            identisch sein darf, nachzuweisen, dass die in den Nebenbestimmun-
            gen dieser Genehmigung geforderten anteiligen Beurteilungspegel
            ohne Abzug von 3 dB(A) nach Ziff. 6.9 der TA-Lärm nicht überschrit-
            ten werden. Die Messungen müssen sowohl „mittlere Mitwindwetter-
            lagen“ als auch besonders weittragende Wetterlagen erfassen.

            Sofern eine Messung an den relevanten Immissionspunkten durch ei-
            ne bereits vorhandene hohe Vorbelastung, insbesondere durch stän-
            dig einwirkende Fremdgeräusche, nicht möglich ist oder nicht zu aus-
            sagefähigen Werten führt bzw. führen kann, sind Ersatzmessungen
            nach Ziff. A.3.4 TA Lärm durchführen zu lassen, falls erforderlich i. V.
            mit der Messung des Schallleistungspegels mit ergänzender Berech-
            nung. Die Berechnung kann von dem Institut, das die Prognose er-
            stellt hat, durchgeführt werden, die Beurteilung und Bewertung ist von
            der messenden Stelle durchzuführen.


            Der Bericht mit den Nachweisen ist dem Regierungspräsidium Karls-
            ruhe spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Messungen vorzule-
            gen.
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4.1.5     Anlagensicherheit (Ammoniakwasser)

4.1.5.1   Ammoniakwasser darf nur in einer Konzentration von 24,5 +/- 0,3 %
          Ammoniak angenommen werden.
          Dem Regierungspräsidium Karlsruhe ist innerhalb von zwei Monaten
          nach Zustellung dieses Bescheids eine aktuelle Verfahrensanweisung
          des Lieferanten (BASF AG, Ludwigshafen) mit den technischen Maß-
          nahmen zur Sicherstellung der geforderten Produktqualität für jeden
          einzelnen GKM-Kesselwagen vorzulegen.


4.1.5.2   Die zusätzliche Rohrleitung zur Ammoniakwasserversorgung des
          Blocks 9 ist ab dem Anschluss an der bestehenden Anlage durch ei-
          nen Sachverständigen baubegleitend zu überwachen.
          Die Überwachung durch den Sachverständigen hat sich auch auf die
          Inbetriebnahmephase zu erstrecken.
          Die neue Ammoniakwasserleitung darf endgültig erst dann in Betrieb
          genommen werden, nachdem der Sachverständige bescheinigt hat,
          dass alle sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten sind.


4.2       Brandschutz

4.2.1     Als Grundlage der brandschutztechnischen Stellungnahme dient das
          Brandschutzkonzept der Fa. DMT vom 18.08.2008. Die aufgeführten
          Punkte sind umzusetzen.
          Es werden einzelne Punkte des Brandschutzkonzeptes ergänzt. Die-
          se sind mit dem Zusatz „Ergänzung“ gekennzeichnet.


4.2.2     Ergänzung Pkt. 5.1.1.
          Bei der Ausbildung der Brandwand zum Schaltanlagengebäude ist
          der Feuerüberschlag über Eck, mind. 5m, zu berücksichtigen
          (§ 26 LBO, § 8 LBOAVO).


4.2.3     Ergänzung Pkt. 5.1.3. und Pkt. 6.1
          Die baulichen Anlagen sind mit Brandmeldeanlagen nach VDE 0833
          Teil 1 und 2 sowie DIN 14675 und DIN EN 54 zu versehen und an die
          Brandmeldeanlage der Werkfeuerwehr anzuschließen. Der Schutz-
          umfang der Brandmeldeanlage im Schaltanlagengebäude ist nach
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        Kategorie 1, in den weiteren Gebäuden nach der Detailplanung in
        Absprache mit der Brandschutzbehörde nach Kategorie 2, 3 oder 4
        auszulegen (§§ 15 und 38 LBO).


4.2.4   Ergänzung Pkt. 5.2.2.2
        Die Abstimmung über die brandschutztechnische Abtrennung von
        Räumen mit Brandlasten erfolgt im weiteren Projektverlauf mit der
        Brandschutzbehörde.

4.2.5   Ergänzung Pkt. 5.3.3.1
        Schaltanlagengebäude und sämtliche Treppenräume;
        Die Bedienung der Rauchabzüge in den Treppenräumen des Schalt-
        anlagengebäudes, Maschinenhauses und Dampferzeugergebäudes
        erfolgt von der 0,0 m- und der 15,0 m-Ebene. Im Dach wird jeweils ein
        Rauchmelder installiert, der direkt mit der RWA und der Brandmelde-
        anlage verbunden ist.
        Im Treppenturm der Rauchgasreinigung (91UVG) erfolgt die Bedie-
        nung nur auf der 0,0 m-Ebene. Die Installierung des Rauchmelders
        unter Dach erfolgt analog den anderen Treppenräumen.
        An der Bedieneinrichtung (Gehäuse tieforange RAL 2011 mit der Auf-
        schrift „RAUCHABZUG“ nach DIN 4066) muss die Stellung „AUF /
        ZU“ deutlich zu erkennen sein.
        Die Vorrichtung zum Öffnen kann hydraulisch, pneumatisch oder me-
        chanisch ausgeführt werden. Bei elektrischem Antrieb ist sicherzu-
        stellen, dass die Vorrichtung auch bei Ausfall der allgemeinen Strom-
        versorgung funktioniert (§ 28 LBO, § 11 LBOAVO, Vds-Richtlinie
        2592)


4.2.6   Ergänzung Pkt. 6.2
        Das Objekt ist mit einer Alarmierungseinrichtung nach DIN VDE 0833
        Teil 1 und DIN EN 60849 (Gefahrenmeldeanlagen) zur Warnung von
        Personen im Gefahrenfall auszurüsten.
        Das Alarmsignal muss sich unmissverständlich von anderen Signalen
        unterscheiden (§§ 15 und 38 LBO).
        Als akustisches Warnsignal für die Alarmierungsanlage ist ein Notsig-
        nal nach DIN EN 457, DIN EN 842 und der DIN 33404, Teil 3 zu ver-
        wenden.
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        (Hinweis: Die Lautstärke des Notsignals (2- Tonfolge) muss im ge-
        samten alarmierten Bereich mind. 75 dB (A), jedoch mind. 10 dB (A)
        über der Lautstärke der größten Lärmquelle betragen.)



4.2.7   Ergänzung Pkt. 6.6
        Für Treppenräume und Treppenhäuser gilt als Auslösekriterium für
        die automatischen Rauchabzüge die Kenngröße Rauch.
        In allen anderen Bereichen ist die Kenngröße Temperatur oder die
        Anlagen werden manuell angesteuert, um Fehlauslösungen zu mini-
        mieren.
        Dieser Abweichung wird auf Grund des Vorhandenseins und dem
        schnellen Eingreifen der Werkfeuerwehr innerhalb von 5 Minuten in
        der Stärke (1/5) und 3 weiteren nachrückenden Einsatzkräften zuge-
        stimmt.
        Sämtliche Zuluftöffnungen müssen bei Auslösung der RWA automa-
        tisch öffnen. Die Funktionsfähigkeit der Rauchabzüge ist nachzuwei-
        sen.


4.2.8   Ergänzung Pkt. 8.1.1
        Die materielle und personelle Funktionsfähigkeit der GKM-
        Werkfeuerwehr muss zum Beginn der Inbetriebsetzung (IBS) von
        Block 9 gewährleistet sein. Gemäß dem derzeit gültigen Terminplan
        ist dafür der 1. September 2012 (Beginn „Kalte IBS“) vorgesehen.


        Weitergehend sind die folgenden Punkte zu erfüllen:


        Brandmeldeanlage

4.2.9   Die bauliche Anlage ist mit einer Brandmeldeanlage nach VDE 0833
        Teil 1 und 2 sowie DIN 14675 und DIN EN 54 zu versehen und an die
        Brandmeldeanlage der Werkfeuerwehr anzuschließen (§§ 15 und 38
        LBO).
        In die Brandmeldezentrale (BMZ) ist ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF)
        nach DIN 14 661 und ein Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN
        14 662 zu integrieren und anzuschließen.
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4.2.10   Die Aufschaltung der Brandmeldeanlage muss gemäß den Aufschalt-
         bedingungen der Werkfeuerwehr erfolgen.


         Aufzüge

4.2.11   Aufzüge in Gebäuden mit einer Brandmeldeanlage der Kategorie 1
         bis 4 sind mit einer Evakuierungsschaltung (statische Brandfallsteue-
         rung) auszurüsten, so dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversor-
         gung, Druckknopfmelderauslösung oder ggf. beim Auslösen der
         Brandmeldeanlage die Aufzüge ins Ausgangsgeschoß (0,0 m-Ebene)
         fahren und dort mit geöffneten Türen stehen bleiben (§§ 15 und 38
         LBO).


         Wasserversorgung für Brandbekämpfungsmaßnahmen

4.2.12   In sämtlichen Treppenräumen sind Einrichtungen zur Wasserent-
         nahme, mit abschieberbaren Entnahmestellen, auf jeder Zugangs-
         ebene einzubauen. Diese sind in Form von nassen Steigleitungen mit
         Stadtwasser bzw. Betriebswasser (siehe Pkt. 6.4 bzw. 6.5 des
         Brandschutzkonzepts) oder als trockene Steigleitungen in der Detail-
         planung, in Absprache mit der Brandschutzbehörde, festzulegen.
         Aufgrund der Frostgefahr an den Steigleitungen in außenliegenden
         Treppenhäusern können diese Leitungen im Innern der Gebäude ver-
         legt werden.


         Einspeisestelle für Feuerlöschboot

4.2.13   Die Ausführung der Einspeisung im Hafenbecken 21 ist in der Detail-
         planung mit der Brandschutzbehörde abzustimmen.


         Gebäudefunk

4.2.14   Durch die Werkfeuerwehr ist nachzuweisen, dass der Funkverkehr in
         allen Gebäudeteilen gewährleistet ist. Der Nachweis ist in schriftlicher
         Form mit Dokumentation der Ergebnisse der Brandschutzbehörde
         vorzulegen.
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         Ist ein direkter Funkverkehr in einem Gebäudeteil nicht möglich, muss
         eine Gebäudefunkanlage installiert werden (§ 15 und 38 LBO).
         Die Gebäudefunkanlage muss den Technischen Empfehlungen zur
         Errichtung einer Gebäudefunkanlage der Feuerwehr Mannheim ent-
         sprechen.
         Diese ist frühzeitig anzufordern bei:


         Stadt Mannheim - Feuerwehr und Katastrophenschutz
         Abt. Einsatzplanung – 37.140 –
         Postfach 103051
         68030 Mannheim
         Tel.: 0621/32888-140 und -141
         Fax: 0621/32888-102


         Brandschutzordnung

4.2.15   Für das Objekt ist eine Anweisung über das Verhalten im Gefahren-
         fall (Brandschutzordnung Teil A, B, C) zu erstellen. Die entsprechen-
         den Personenkreise sind zu unterweisen. Als Grundlage ist DIN
         14096 zu verwenden.


         Alarm und Einsatzpläne / Gefahrenabwehrplan

4.2.16   Für das Objekt sind Alarm- und Einsatzpläne sowie der Gefahrenab-
         wehrplan im Benehmen mit der Feuerwehr aufzustellen (§ 3 Abs. 3
         Feuerwehrgesetz Baden Württemberg).
         Dazu ist mindestens 4 Wochen vor der Nutzung vom Betreiber Kon-
         takt mit der Feuerwehr – Sachgebiet Einsatzplanung – aufzunehmen:


         Stadt Mannheim - Feuerwehr und Katastrophenschutz
         SG. Einsatzplanung – 37.140 –
         Postfach 103051
         68030 Mannheim
         Tel.: 0621/32 888-140 und -141
         Fax: 0621/32 888-102
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         Kennzeichnung der Zugänge zu den Geschossebenen

4.2.17   Sämtliche Zugänge sind mit einheitlichen, selbsterklärenden Be-
         zeichnungen deutlich sichtbar zu kennzeichnen, um die schnelle Ab-
         wicklung von Einsätzen und das eindeutige Lenken von Einsatztrupps
         unter schwerem Atemschutz zu gewährleisten.


         Feuerlöscher

4.2.18   Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind zugelassene Feuer-
         löscher nach DIN EN 3 in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Die
         Art des Feuerlöschmittels, die Größe und die Standorte der Feuerlö-
         scher sind im Benehmen mit der Werkfeuerwehr vor Inbetriebnahme
         der baulichen Anlage festzulegen (§§ 15 u. 38 LBO).


         Brandschutzorganisation

4.2.19   Nach Baufertigstellung ist durch einen Brandschutzsachverständigen
         die Übereinstimmung mit den gültigen Regeln der Technik und den
         brandschutztechnischen Forderungen zu bestätigen.


4.2.20   Für die Bauabnahme sind Nachweise von einem Sachkundigen bzw.
         Sachverständigen über die ordnungsgemäße ggf. gleichzeitige Funk-
         tion der Sicherheitseinrichtungen wie:


         - Brandmeldeanlage mit Übertragungseinheit
         - Rauch und Wärmeabzug
         - Löschanlagen
         - Alarmierungseinrichtung zur Personenwarnung
         - Wandhydranten / Löschleitungen
         - Rettungswegbeschilderungen
         - Prüfzeichenkonformer Einbau von Brandschutzbauteilen wie Türen,
           Schottungen, Brandschutzklappen etc.


         zur Prüfung vorzulegen.
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        Wichtige Hinweise:


        Auf Grund der Einrichtung einer Werkfeuerwehr in der Stärke 1/5 in 5
        Minuten und weiteren 3 nachrückenden Einsatzkräften werden fol-
        gende Erleichterungen gewährt:
            Einbau von halbstationären Löschanlagen an Stelle vollautomati-
            scher Löschanlagen, z.B. Kohlebänder, Kabelkanäle, Turbinenöl
            etc.
            Erweiterung von Brandabschnitten
            Verzicht auf bauliche Abtrennung und Funktionsbereichen
            Verzicht auf Überdruckbelüftung der Treppentürme
            Verzicht auf die direkte Durchschaltung der Brandmeldeanlage
            zur Berufsfeuerwehr
            Entfallen der Forderung von „ständiger Besetzung der Pforte mit
            2 Personen“, wenn die Brandmeldealarme direkt bei der Werk-
            feuerwehr auflaufen.



4.3     Baurecht

4.3.1   Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des
        Baufreigabescheins durch die Stadt Mannheim als unterer Bau-
        rechtsbehörde begonnen werden, § 59 LBO.


4.3.2   Die Baufreigabe (Roter Punkt) wird mit besonderem Bescheid erteilt.
        Voraussetzung für die Erteilung der Baufreigabe ist die Vorlage fol-
        gender Unterlagen:
        • Bautechnische Nachweise (2-fach), §§ 2 , 17 Abs. 3 LBOVVO.
           Der Prüfauftrag wird durch die Baurechtsbehörde (Fachbereich
           Baurecht und Umweltschutz der Stadt Mannheim) vergeben. Für
           die Baufreigabe muss mindestens der 1. Prüfbericht vorliegen.


        •   Bauleiter-Bestellung, § 42 LBO.


4.3.3   Ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder der Bauleiter ist der
        Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen, § 42 LBO. Der Bauherr teilt
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        der Baurechtsbehörde Namen und Anschriften der neuen Bauleiter
        mit; die Mitteilung ist auch von den Bauleitern zu unterschreiben.


4.3.4   Der Bauherr hat der Baurechtsbehörde Baubeginn und Wiederauf-
        nahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als
        sechs Monaten vorher schriftlich mitzuteilen, § 59 LBO.


4.3.5   Der Bauherr hat dem Fachbereich Baurecht und Umweltschutz die
        Fertigstellung der baulichen Anlage(n) vor deren Nutzung schriftlich
        mitzuteilen, § 67 LBO.


4.3.6   Vor Baubeginn müssen Grundriss und Höhenlage der baulichen An-
        lage auf dem Baugrundstück festgelegt sein. Die örtliche Angabe er-
        folgt entweder durch das Vermessungsamt oder durch einen vermes-
        sungstechnischen Sachverständigen (z.B. öffentlich bestellter Ver-
        messungsingenieur), § 59 LBO. Hierfür bitte Formular „Festlegung
        von Grundriss und Höhenlage“ verwenden.


4.3.7   Die Höhenlage der Gehweghinterkante ist beizubehalten, § 59 LBO.


4.3.8   Zum Begehen bestimmte Flächen in Bereichen, die der Arbeitsstät-
        tenverordnung unterliegen, sind zu umwehren, sofern die Absturzhö-
        he mehr als 1 m beträgt.


        Die Mindesthöhe der Umwehrung ist wie folgt auszuführen:


        Absturzhöhe 1 m bis 12 m          =         1,00 m
        Absturzhöhe mehr als 12 m         =         1,10 m


        Die Ausführung dieser Umwehrungen muss der Arbeitsstättenrichtli-
        nie zu § 12 Abs. 1 bis 3 der Arbeitsstättenverordnung – ASR 12/1-3 –
        entsprechen.


        Hinweise
        Neubauten, der Abbruch von Gebäuden, die Änderung der Grundflä-
        che bestehender Gebäude und die Änderung der wesentlichen
        Zweckbestimmung sind zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
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          zu erfassen. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben nach ihrer Durch-
          führung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Vermessungsgesetzes vom
          04.07.1961 (GBl. S. 201) dem Vermessungsamt der Stadt Mannheim
          anzuzeigen. Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wenn stattdes-
          sen ein örtlich zugelassener öffentlich bestellter Vermessungsingeni-
          eur mit der Durchführung der erforderlichen Vermessungsarbeiten
          beauftragt wird. Die Vermessungsarbeiten sind gebührenpflichtig.


4.4       Arbeitsschutz


4.4.1     Allgemein

4.4.1.1   Die Betreiberin hat die Prüffristen der überwachungsbedürftigen An-
          lagen nach § 15 Abs. 3 BetrSichV dem Regierungspräsidium Karlsru-
          he innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Probebetriebs mitzutei-
          len.


4.4.1.2   Mittels Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen
          des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Es sind neben dem bestim-
          mungsgemäßen Betrieb auch zu betrachten: Betriebsstörungen, War-
          tungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten. Hierbei sind insbe-
          sondere auch die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung,
          der Gefahrstoffverordnung und der Arbeitsstättenverordnung zu be-
          achten.


4.4.1.3   Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist das vorhandene Explosi-
          onsschutzdokument für das Gesamtkraftwerk fortzuschreiben. Das
          angepasste Dokument ist vor Beginn der Warminbetriebnahme der
          Genehmigungsbehörde vorzulegen. Aus dem Dokument muss insbe-
          sondere hervorgehen:


          •   dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung
              unterzogen wurden
          •   dass angemessene Vorkehrungen zur Erreichung der Ziele des
              Explosionsschutzes getroffen wurden
          •   welche Bereiche entsprechend Anhang 3 BetrSichV in Zonen ein-
              geteilt wurden
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          •   für welche Bereiche die Mindestvorschriften des Anhangs 4
              BetrSichV gelten (z.B. für die in den Ex-Zonen verwendeten Gerä-
              te Kategorien festlegen).


          Das Dokument ist fortzuschreiben, wenn Änderungen oder Erweite-
          rungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufs vorgenommen wur-
          den.


4.4.1.4   Das Explosionsschutzdokument ist von einer nach § 21 BetrSichV
          zugelassenen Überwachungsstelle aufzustellen oder durch eine sol-
          che Stelle prüfen zu lassen. Das Prüfergebnis ist der Genehmigungs-
          behörde unaufgefordert vorzulegen.


4.4.1.5   Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderli-
          chen Schutzmaßnahmen - einschließlich der erforderlichen Hygiene-
          maßnahmen sowie der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung
          und der Ermittlung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen
          Prüfungen für Arbeitsmittel - zur Sicherheit und zum Gesundheits-
          schutz der Beschäftigten zu treffen. Die Beschäftigten sind vor Auf-
          nahme der Arbeit und danach mindestens einmal jährlich u.a. über
          auftretende Gefahren und zu treffende Schutzmaßnahmen zu unter-
          weisen.


4.4.1.6   Auch Arbeitnehmer von Fremdfirmen müssen vor Aufnahme ihrer
          Tätigkeiten auf dem Kraftwerksgelände angemessene Einweisun-
          gen/Unterweisungen hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit
          und Gesundheit erhalten.


4.4.2     Bauphase

4.4.2.1   Für die einzelnen Phasen der Baudurchführung ist rechtzeitig vorher
          ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen.


4.4.2.2   Während der Bauphase sind ständige Verkehrswege sowohl für den
          Lastverkehr, aber auch für Feuerwehr-, Rettungs- und Polizeifahr-
          zeuge und für stark frequentierten Fußgängerverkehr (z.B von und zu
          Tagesunterkünften, Kantine) anzulegen.
- 48 -




4.4.2.3   Alle Nach- und Subunternehmer sind der Bauleitung durch die jewei-
          ligen Auftragnehmer zu melden.


4.4.2.4   Bei sich überschneidenden Krananlagen ist dem Bauverlauf entspre-
          chend ein Kranaufstellungsplan zu erstellen, in dem die Vorrangsre-
          gelung definiert ist.


4.4.2.5   Krananlagen mit Lasten dürfen über Bauleitungscontainern, Büro-,
          Kantinencontainern, Sanitär-, Sozialanlagen und sonstigen baulichen
          Einrichtungen zum längeren Aufenthalt von Menschen nur ge-
          schwenkt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Perso-
          nen aufhalten.


4.4.2.6   Alle erstmalig auf der Baustelle eingesetzten Personen sind vor Be-
          ginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustel-
          le zu unterweisen. Die durchgeführten Unterweisungen sind zu do-
          kumentieren.


4.4.2.7   Der eingesetzte Bauleiter bzw. Sicherheits- und Gesundheits-
          Koordinator muss gegenüber den Auftragnehmern und deren Be-
          schäftigten weisungsbefugt sein.


4.4.3     Dampfkesseltechnische Nebenbestimmungen

4.4.3.1   Die Hinweise des Kesselherstellers hinsichtlich Leistungsbegrenzung
          von Brenner und Brennergruppen sowie der zwangsweisen Zuschal-
          tung von Zünd- und Stützfeuer sind einzuhalten. Die maximale
          Dampfleistung von 2.459 t/h ist bei der Brennstoffzugabe zu beach-
          ten.


4.4.3.2   Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme sind die Konformitätserklärungen
          und ggf. Konformitätsbescheinigungen aller eingesetzten Baugruppen
          und Druckgeräte, welche Bestandteil der Dampfkesselanlage sind,
          vorzulegen.
- 49 -




4.4.3.3   Die Ausführung des elektrischen Teils der Feuerungsanlage und der
          zugehörigen Sicherheitseinrichtungen muss dem vorgeprüften Kessel-
          stromlaufplan entsprechen und der DIN EN 50156 genügen.

4.4.3.4   Die elektrischen Einrichtungen der Dampfkesselanlage müssen den
          VDE-Bestimmungen entsprechen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift
          „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) wird verwiesen.

4.4.3.5   Das Speise- und Kesselwasser des Dampfkessels sowie das Füll-,
          Umlauf- und das Ergänzungswasser des Wärmeverschiebesystems
          müssen den geltenden Anforderungen der VGB-Richtlinie entspre-
          chen. Dies ist im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme und den
          wiederkehrenden äußeren Prüfungen nachzuweisen.

4.4.3.6   Die Betreiberin hat als Arbeitgeberin eine Gefährdungsbeurteilung
          gemäß § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV durchzuführen.
          Hierbei ist die TRBS 1111 zu beachten.
          Auf der Grundlage ihrer Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsan-
          leitung, welche sie vom Hersteller der Dampfkesselanlage erhält, ist
          unter Beachtung von § 9 BetrSichV eine Betriebsanweisung zu erstel-
          len und in der Blockwarte auszulegen. Diese muss enthalten:


          -    die Anweisung für die In- und Außerbetriebnahme der Anlage
               und die Prüfanweisung für die Sicherheitseinrichtungen
          -    die Anweisung für die Wartung der Anlage, inklusive eines Be-
               fahrkonzeptes für die Kohlemühlen und den Feuerraum des
               Dampfkessels.
          -    die Maßnahmen, die bei Störungen oder Gefahr zu ergreifen
               sind
          -    Hinweise auf besondere Gefahren beim Bedienen der Anlage
          -    Hinweise auf Flucht- und Rettungswege
          -    ein Anordnungsschema der kohlestaub-, heizöl- und ammoniak-
               wasserführenden Leitungen und Armaturen sowie der Bekoh-
               lungs-, Mahl- und Feuerungsanlage
          -    das strikte Verbot über jede eigenmächtige Änderung an den Si-
               cherheitseinrichtungen oder an ihrer Belastung, insbesondere
               jedes Überlasten und Unwirksammachen
- 50 -




           -    Hinweise über den ordnungsgemäßen Umgang mit gefährlichen
                Einsatz-, Hilfs-, Rest- und Abfallstoffen entsprechend der Ge-
                fahrstoffverordnung
           -    Hinweise für die Instandhaltung der Rauchgasreinigungsanlage
                und der Rauchgaskanäle mit Hinweisen zu:
                o    Begehungsmöglichkeiten über Bühnen, Podeste
                o     Befahrmöglichkeiten
                o     Einbringen von Material, Gerüsten, Belüftung
                o     Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen


           Auf Grund von neu erworbenen Erkenntnissen sind die Gefährdungs-
           beurteilung und die Betriebsanweisung fortzuschreiben.


4.4.3.7    Unbefugten ist der Zutritt zur Dampfkesselanlage zu untersagen. An
           den Eingängen zum Kesselaufstellungsraum und der Warte sind Ver-
           botsschilder so anzubringen, dass sie jederzeit sichtbar und gut les-
           bar sind.
           Die Betreiberin hat den befugten Personenkreis festzulegen.
           Sie darf den Zutritt Unbefugter nicht dulden.


4.4.3.8    Die Entleerung von ammoniakwasserführenden Behältern und Rohr-
           leitungssystemen sollte in der Regel durch Abfahren des Ammoniak-
           wassers während des Betriebes der Kesselanlage über die DeNOX-
           Anlage erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, sollte die Entleerung
           der jeweiligen Abschnitte über andere Systeme schadlos erfolgen
           oder es sollte fachgerecht abgesaugt werden.


4.4.3.9    Während der Vorbelüftung ist die Spannung im Elektrofilter abzusen-
           ken.


4.4.3.10   Mit Instandsetzungsarbeiten an Teilen der Dampfkesselanlage darf
           erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnah-
           men festgelegt und die Arbeitsstelle von der zuständigen verantwort-
           lichen Person freigegeben ist.
           In Abhängigkeit von möglichen Gefahren ist persönliche Schutzaus-
           rüstung einzusetzen.
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  • 1. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung des bestehenden Kraftwerks der Grosskraftwerk Mannheim AG durch Errichtung und Betrieb eines weiteren Steinkohleblocks (Block 9)
  • 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Entscheidung 1 2. Antragsunterlagen 3 3. Beschreibung der Anlage 11 4. Nebenbestimmungen 18 4.1 Immissionsschutz 18 4.1.1 Allgemein 18 4.1.2 Luftreinhaltung 19 4.1.2.1 Betrieb, Emissionsbegrenzungen Dampferzeuger Block 9 19 4.1.2.2 Sonstige gefasste Emissionsquellen 22 4.1.2.3 Minderungsmaßnahmen bzgl. diffuser Emissionen 22 4.1.2.4 Festlegung des Kohlebands 24 4.1.2.5 Messungen, Überwachung 26 4.1.2.6 Störung oder Ausfall von Rauchgasreinigungsanlagen 29 4.1.2.7 Emissionsdatenfernübertragung (EFÜ) 30 4.1.2.8 Anforderungen aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 31 4.1.2.9 Betrieb der Nasszellenkühler 31 4.1.2.10 CO2 - Abscheidung 33 4.1.3 Bauphase 33 4.1.4 Lärmschutz 34 4.1.5 Anlagensicherheit (Ammoniakwasser) 38 4.2 Brandschutz 38 4.3 Baurecht 44 4.4 Arbeitsschutz 46 4.4.1 Allgemein 46 4.4.2 Bauphase 47 4.4.3 Dampfkesseltechnische Nebenbestimmungen 48 4.5 Wasserrecht 55 4.5.1 Anforderungen an das Abwasser 55 4.5.2 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 67 4.5.3 Bauphase 70
  • 3. 4.6 Bodenschutz 70 4.6.1 Bauphase 70 4.7 Naturschutzrechtliche Belange 73 4.8 Abfallrecht 80 4.9 Luftfahrtrechtliche Nebenbestimmungen 80 4.10 Verkehrsplanung 83 4.11 Meldepflichten 84 4.12 Inbetriebnahme 84 5. Sachverhalt 86 5.1 Anträge und Gegenstand des Verfahrens 86 5.2 Genehmigungsverfahren 87 5.3 Wesentlicher Inhalt der Einwendungen 89 5.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 1a 9. BImSchV 90 6. Entscheidungsgründe 119 6.1 Grundlage der Entscheidung 119 6.2 Umfang der Entscheidung 119 6.3 Verfahren und Zuständigkeit 120 6.4 Begründung im Einzelnen 120 6.5 Behandlung der Einwendungen 170 6.6 Anordnung der sofortigen Vollziehung 239 7. Gebührenentscheidung 242 8. Rechtsbehelfsbelehrung 245 Anhang Abkürzungsverzeichnis
  • 4. REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 5 - UMWELT Regierungspräsidium Karlsruhe · 76247 Karlsruhe 54.1-8823.12/1.1/GKM Block 9 Karlsruhe 27.07.2009 Name Herr Essig / Herr Schwaab Grosskraftwerk Mannheim AG Durchwahl 0721 926-0 Marguerrestraße 1 Aktenzeichen 54.1-8823.12/1.1/GKM Block 9 68199 Mannheim (Bitte bei Antwort angeben) Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Steinkohleblocks (Block 9) auf dem Be- triebsgelände der Grosskraftwerk Mannheim AG, Mannheim-Neckarau Ihr Antrag mit Schreiben vom 25.06.2008, zuletzt ergänzt am 10.07.2009 Ihr Antrag mit Schreiben vom 26.06.2009 auf Anordnung der sofortigen Vollziehung Anlagen 1 Satz gesiegelte Antragsunterlagen (Fertigung 1, 27 Ordner, werden getrennt versandt) Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag mit Schreiben vom 25.06.2008, abschließend ergänzt am 10.07.2009, erteilen wir Ihnen gemäß §§ 4 ff, 10 und 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung 1.1 zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohleblocks (Block 9) auf dem Betriebsgelände der Grosskraftwerk Mannheim AG in Mannheim- Neckarau, Flst.-Nrn. 19477, 12757, 12757/1, 12758, 12758/1-3, 12758/7, 12758/9-13, 12756/3-4, 13014/1,13116/1, 12874/7-8, 12874/22, 12874/37, Dienstgebäude Markgrafenstraße 46 · 76133 Karlsruhe · Telefon 0721 926 0 · Fax 0721 93340250 abteilung5@rpk.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de ÖPNV Haltestelle Marktplatz · Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage
  • 5. -2- 12874/42-43, 12663, 12663/1-3, 12665, 12665/3, 12661, 12674, 12657/2, 12674/1, 12659, 12768/2-3, 12657/1, 16808/4, 12756/1, 12756/6, 16808. 1.2 Diese Genehmigung schließt ein: - die nach § 49 LBO erforderliche Baugenehmigung - die nach § 45 e Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg erforderliche Genehmigung zum Bau und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Abwasser aus der Rauchgasentschwefelung - die Erlaubnis nach § 13 Abs.1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zur Errichtung und zum Betrieb der Dampfkesselanlage Block 9 - die Emissionsgenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 und 6 Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz (TEHG) - eine Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG für die streng geschützten Arten Zauneidechse und Kreuzkröte - die Plangenehmigung nach § 18 AEG zur Gleisverlegung. Diese Genehmigung schließt nicht ein: - die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG zur Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitung sowie zur Abwassereinleitung in den Rhein - die Entwässerungsgenehmigung nach § 4 der Abwassersatzung der Stadt Mannheim. 1.3 Die Genehmigung erfolgt unter den in Ziffer 4 dieses Bescheides aufgeführ- ten Nebenbestimmungen. 1.4 Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen die mit dem Dienst- siegel des Regierungspräsidiums Karlsruhe versehenen Antragsunterlagen
  • 6. -3- vom 25.06.2008 und vom 02.03.2009 mit Ergänzungen zugrunde. Die Anla- gen sind nach diesen Unterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit in den Nebenbestimmungen nichts Anderes festgelegt ist. 1.5 Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft dieser Entscheidung mit der Errichtung begonnen wird. 1.6 Mit der Zustellung dieser Entscheidung erlischt die Entscheidung des Regie- rungspräsidiums Karlsruhe vom 06.04.2009, Az. 54.1-8823.12/1.1/Block 9, zur Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung von Block 9 gem. § 8a BImSchG. 1.7 Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in diesem Bescheid entspro- chen wird. 1.8 Auf Ihren Antrag mit Schreiben vom 26.06.2009 wird die sofortige Vollzie- hung dieser Genehmigung angeordnet. 1.9 Für die Entscheidung gem. Nr. 1.1 / 1.2 wird eine Gebühr in Höhe von 1.664.345,00 €, für die Entscheidung zu Nr. 1.8 in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt. Ein Überweisungsträger wird nachgereicht. 2. Antragsunterlagen Der Entscheidung liegen folgende, mit dem Dienstsiegel des Regierungs- präsidiums Karlsruhe versehene Antragsunterlagen zu Grunde: Antrag vom 25.06.2008, teilweise ergänzt mit Stand vom 18.08.2008 Ordner 1: Abschnitt I Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Inhaltsübersicht Kapitel 2 Gesamtinhalt Abschnitt II Antrag nach § 8 und § 16 BImSchG Kapitel 1 Inhaltsübersicht (Formblatt) Kapitel 2 Antrag (Formblatt 1.1)
  • 7. -4- Kapitel 3 Antrag (Formblatt 1.2) Kapitel 4 Liste der vorliegenden Genehmigungen Kapitel 5 Angaben gemäß § 4 Abs. 3 TEHG Abschnitt III Kurzbeschreibung Abschnitt IV Angaben zum Antrag Kapitel 1 Gegenstand des Antrags und rechtliche Einordnung Kapitel 2 Energiewirtschaftliche Notwendigkeit Kapitel 3 Standort und Flächenbedarf der Anlage Kapitel 4 Raumplanerische Voraussetzungen Abschnitt V Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb Kapitel 1 Systematischer Aufbau der Anlage Ordner 2: Abschnitt V Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb Kapitel 2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung Kapitel 3 Gehandhabte Stoffe und Emissionen Ordner 3: Abschnitt V Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb Kapitel 4 Wärmenutzung und Wärmebilanz Kapitel 5 Schutzmaßnahmen und Anlagensicherheit Kapitel 6 Sicherheitsanforderungen nach Störfall-Verordnung Kapitel 7 Angaben zur Wasser- und Abwasserwirtschaft Kapitel 8 Angaben zu den Abfällen Ordner 4: Abschnitt V Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb Kapitel 9 Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Kapitel 10 Gleisanlagen Ordner 5: Abschnitt VI Umweltverträglichkeitsuntersuchung Ordner 6: Abschnitt VI noch: Umweltverträglichkeitsuntersuchung Abschnitt VII Gutachten und Fachbeiträge Kapitel 1 Immissionsprognose
  • 8. -5- Kapitel 2 Bewertung der Immissionen natürlich radioaktiver Stoffe als Bestandteil von Steinkohlestaub und Flugasche Ordner 7: Abschnitt VII Gutachten und Fachbeiträge Kapitel 3 Auswirkungsbetrachtung zu den Schwaden der Nasszellenkühler auf Basis orientierender Ausbreitungs- rechnungen Kapitel 4 Mikrobiologisch-hygienische Auswirkungen durch den Be- trieb des geplanten Ventilator-Nasszellenkühlers Kapitel 5 Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und - immissionen; Beschreibung der erforderlichen Schall- schutzmaßnahmen Kapitel 6 Untersuchung der Strömungsverhältnisse im Rhein infolge Kühlwasserentnahme und -einleitung Kapitel 7 Untersuchungen der Wärmeausbreitung im Rhein infolge Kühlwassereinleitung Kapitel 8 Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 43 (8) BNatSchG Ordner 8: Abschnitt VII Gutachten und Fachbeiträge Kapitel 9 Natura 2000 - Vorprüfung Kapitel 10 Untersuchung des Fischanfalls durch Kühlwasserent- nahme aus dem Rhein Kapitel 11 Baugrundbeurteilung Kapitel 12 Stellungnahme aus wasserrechtlicher Sicht zur wesent- lichen Änderung eines Kraftwerks im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG Ordner 9: Abschnitt VII Gutachten und Fachbeiträge Kapitel 11 noch: Kapitel 11.3 – Hydrogeologischer Bericht Ordner 10: Abschnitt VIII Brandschutz Kapitel 1 Grundlagen für die Erstellung des Brandschutzkonzepts
  • 9. -6- Kapitel 2 Flächen für die Feuerwehr Kapitel 3 Löschwasserversorgung/Hydrantenplan Kapitel 4 Löschwasserrückhalteanlagen gemäß LöRüRl Kapitel 5 Brandbekämpfungsabschnitte/Flucht- und Rettungswege Kapitel 6 Zahl der Nutzer Kapitel 7 Sicherheitsbeleuchtung Kapitel 8 Haustechnische Anlagen / Lüftungsanlagen Kapitel 9 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Kapitel 10 Alarmierungseinrichtungen Kapitel 11 Geräte zur Brandbekämpfung Kapitel 12 Sicherheitsstromversorgung Kapitel 13 Brandmeldeanlagen Kapitel 14 Feuerwehrpläne Kapitel 15 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung / Brandbe- kämpfung Kapitel 16 Abweichungen von der Landesbauordnung und ausglei- chende Maßnahmen Kapitel 17 Verwendete Rechenverfahren Kapitel 18 Blitzschutz / Erdung Kapitel 19 Hinweise zu Explosionsschutzmaßnahmen Kapitel 20 Brandschutz während der Bauzeit Abschnitt IX Bauvorlagen Kapitel 1 Bauantrag Kapitel 2 Baubeschreibung Kapitel 3 Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung Kapitel 4 Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes Kapitel 5 Wärmeschutz Kapitel 6 Brandschutz Ordner 11: Abschnitt IX Bauvorlagen Kapitel 7 Lagepläne Kapitel 8 Ansichten Blockbereich Kapitel 9 Pläne für Wasserver- und -entsorgung Ordner 12: Abschnitt IX Bauvorlagen
  • 10. -7- Kapitel 9 noch: Pläne für Wasserver- und -entsorgung Kapitel 10 Anordnungs- und Baupläne der einzelnen Gebäude Grundrisse, Schnitte, Ansichten Ordner 13 - 20: Abschnitt IX Bauvorlagen Kapitel 10 noch: Anordnungs- und Baupläne der einzelnen Gebäude Grundrisse, Schnitte, Ansichten Ordner 21: Abschnitt X Baudurchführung Kapitel 1 Infrastruktur Kapitel 2 Niederschlagsentwässerung Kapitel 3 Baustelleneinrichtung Kapitel 4 Ver- und Entsorgung Kapitel 5 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Kapitel 6 Brandschutz Kapitel 7 Hochbaukräne und Montagekräne Kapitel 8 Rückbau von Baustelleneinrichtungsflächen Antrag auf Erlaubnis nach § 13 BetrSichV vom 02.03.2009 (2. Teilgenehmigung (TG) zu Block 9) TÜV - Prüfexemplare Dampfkessel Block 9: Ordner 1: Kapitel 1 Einleitung Kapitel 2 Gutachterliche Stellungnahme Kapitel 3 Baugruppe Dampferzeuger mit Entstickungsanlage: Ordner 2: Kapitel 4 Baugruppe Rauchgasreinigung Kapitel 5 Unterlagen zum Explosionsschutz Ordner 3 und 4: Lagepläne, Anordnungspläne, Fluchtwegpläne aus Kapitel 3 und 4
  • 11. -8- Antragsergänzungen: Ordner 1: - Schreiben der GKM AG (per E-Mail) vom 11.11.2008: • Schreiben des Deutschen Wetterdienstes vom 03.11.2008 zu meteoro- logischen Grundlagendaten der Immissionsprognose Block 9 - Schreiben der GKM AG (per E-Mail) vom 24.11.2008 im Rahmen einer Stellungnahme: • Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS- TÜV GmbH vom 22.11.2008 - Diffuse Staubemissionen und -immissionen durch die Kohlehalde 1 - Schreiben der GKM AG (per E-Mail) vom 25.11.2008: Ergänzende Unter- lagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag: • GKM- Notiz BC 34/2008 vom 24.11.2008 - Schwermetallkonzentration in der Kohle • Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS- TÜV GmbH vom 21.11.2008 - Schwermetall-Gehalte in Steinkohle - Schreiben der GKM AG vom 12.02.2009: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag: • Nachtrag zur Immissionsprognose Nr. TPA/08/I.04/1400/13, der SGS- TÜV GmbH vom 29.01.2009 - Untersuchung zum Einfluss der Staub- Korngrößenverteilung der Schornsteinemissionen auf die Immissions- zusatzbelastung der partikelförmigen Schadstoffe - Schreiben der GKM AG vom 12.03.2009: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag: • Fortschreibung der Immissionsprognose Luftschadstoffe der SGS-TÜV GmbH vom 06.03.2009, Bericht-Nr. 0002-01-0050-090306
  • 12. -9- • Bewertung der Immissionen natürlich radioaktiver Stoffe als Bestandteil von Steinkohlestaub und Flugasche durch das Kraftwerk GKM Block 9 in Mannheim hier: ergänzende Stellungnahme (TÜV NORD EnSys vom 26.02.2009, Az.: ETS-Dr. B) • Stellungnahme der GKM AG vom 02.03.2009, Az.: BC/Mar, zum Ein- wand aus dem immissionsschutzrechtlichen Erörterungstermin: Punkt 5.8 Abfall- und Abwasserentsorgung - Schreiben der GKM AG vom 17.03.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag: • Ergänzungen zum Schallschutzgutachten, Bericht Nr. M65 096/45 der Fa. Müller BBM vom 09.04.2009 • Korrigierte Formulare (in Klammer jeweiliges Kapitel des immissions- schutzrechtlichen Genehmigungsantrags vom 25.06.2008): - Betriebseinheit 2, Formblatt 2.4 (Anlage V/2.2-5) - Betriebseinheit 3, Formblatt 2.4 (Anlage V/2.3-5) - Gefahrstoffkataster (Anlage V/3-3) • Lageplanauszug „Freiflächen für CO2- Abscheidung“, Stand 12.03.2009 • Kohlebandanlagen - Übergabe in Ecktürmen, Einstufung der Kohle als „nicht wahrnehmbar staubend“, GKM-Notiz vom 16.03.2009 • Schwingungsüberwachung der Dampfturbine, GKM-Notiz vom 16.03.2009 Ordner 2: - Schreiben der GKM AG vom 25.03.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag: • Messungen von Schallimmissionen in der näheren Umgebung des GKM, Bericht Nr. M65 096/31 der Fa. Müller BBM vom 22.04.2008 • Geräuschimmissionsmessungen im Nachtzeitraum im Umfeld des GKM: TÜV Süd Technische Berichte Nrn. TB_819046 vom 10.05.2006 TB_867907 vom 27.10.2006
  • 13. - 10 - TB_1005183_b vom 22.10.2007 TB_1291231 vom 02.03.2009 • Erläuterungen zur Stickstoff-Deposition in Natura 2000-Gebieten durch den Betrieb von Block 9, IUS, März 2009 - Schreiben der GKM AG vom 30.04.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag: • Stellungnahme zur Vollständigkeit des Baugrundgutachtens von Dr. Zangl vom 08.03.09, Stand 24.04.2009 • Beschreibung des Block 9-Inbetriebnahmeablaufs, GKM-Notiz vom 30.04.2009 • Block 9-Zusatzwasserbedarf, Abwassermengen zu den Teilströmen, Abwasser der Kohlebandreinigung, GKM-Notiz vom 02.04.2009 - Schreiben der GKM AG vom 18.05.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag: • Betrachtungen möglicher Ausfallszenarien der Rauchgasreinigungsan- lagen Block 9 - Schreiben der GKM AG vom 18.05.2009 mit: Ergänzende Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag: • Stellungnahme der SGS TÜV GmbH vom 11.05.2009 bezgl. der Staub- emissionen bei der Aufgabe am Schiffsentlader • Müller BBM - Bericht Nr. M65 096/50 vom 30.04.2009: Erklärung und Erläuterung zur Ermittlung der Vorbelastung am Immissionsort IO 8 - Schreiben der GKM AG vom 26.06.2009: Antrag auf Anordnung der sofor- tigen Vollziehung - Planung RAA Block 9, hier: Stellungnahme zu eingesetzten Chemikalien GKM-Notiz vom 10.07.2009
  • 14. - 11 - 3. Beschreibung der Anlagen 3.1 Südöstlich des bestehenden Kraftwerksgeländes, unmittelbar neben Block 7, soll ein zusätzlicher Steinkohleblock errichtet und betrieben wer- den. Das zugehörige Kohlelager ist auf einem bereits in der Vergangenheit, zuletzt von der US-Army unter der Bezeichnung „Coal-Point“, zur Kohlelage- rung genutzten Gelände vorgesehen. 3.1.1 Wesentliche betriebstechnische Anlagenteile: a) Brennstofflagerung und -transport (Bekohlungsanlage) - Errichtung einer neuen Bahn- und Schiffsentladung am Hafenbecken 21 - Neues Kohlelager mit Absetzer und Portalkratzer, neue Förderbänder und Verteileranlagen b) Dampferzeuger - Kohlemahlanlage, Kohletagesbunker - Kohlestaubgefeuerter Zwangsdurchlaufkessel mit nasser Entaschung - Anfahrbrenner für Erdgas und Schweres Heizöl (HS) mit Anschlüssen an die vorhandene HS-Anlage und Rohrleitungen für HS - Luftvorwärmer, Frischlüfter, Primärlüfter, Luftkanäle, Rauchgaskanäle c) Dampfturbine - Dampfturbosatz mit Generator - Kondensator, Kondensat- und Speisewasserpumpen - Wasser-Dampfkreislauf mit ND- und HD-Vorwärmern, Speisewasserbehäl- ter - Fernwärmeauskopplung d) Rauchgasreinigungsanlagen einschließlich Nebenanlagen, bestehend aus: - Stickstoffoxidabscheidung (selektive katalytische Reduktionsanlage -SCR-) mit Anschluss an das bestehende Ammoniakwasserlager - Elektrofilter einschließlich Filteraschesilos und -fördereinrichtungen sowie LKW- und Schiffsverladung - Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) mit Einrichtungen zur Zuführung von Kalksteinmehl aus dem Kalksteinmehlsilo
  • 15. - 12 - - Gipsentwässerung, Gipsfördereinrichtungen, Gipslager sowie LKW- und Schiffsverladung - Rauchgasableitung über Schornstein (H = 180 m) e) Kühlwasseranlagen: Ventilator-Nasszellenkühler (H = 23 m) in Reihe, Kühl- wasserentnahme- und -einleitbauwerke, -pumpenbauwerk, -kanäle, Kraft- schlussbecken. f) Wasserver- und -entsorgungsanlagen, bestehend aus: - Brunnenwasser-, Trinkwasser-, Löschwasserversorgung - REA-Abwasserreinigungsanlage (RAA) - Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 -ZBA- (Nutzung des vorhandenen Bestands des GKM) - Zusatzwasseraufbereitungsanlagen -ZWA- (Nutzung des vorhandenen Be- stands des GKM) - Regen-/Oberflächenwassersystem - Schmutzwasser (Sanitärabwasser, Regenwasser Straße und Trafos) g) Ammoniakwasserlager: Bestand, Erweiterung um zusätzliche Rohrleitung zu Block 9 h) Chemikalienversorgung erfolgt über die vorhandenen bzw. die noch zu er- richtenden Lager- und Entladeeinrichtungen am Kraftwerksstandort. i) Sonstige Nebenanlagen, bestehend im wesentlichen aus: - Nassaschelager - Elektro- und leittechnische Anlagen - Transformatoren 3.1.2 Technische Daten Dampferzeuger Brennstofflagerung (fest): Errichtung eines Kohlelagers mit einer La- gerkapazität von ca. 330.000 t Steinkohle Brennstofflagerung (flüssig): vorhanden und bereits erlaubt (Heizöl S)
  • 16. - 13 - Tank 4 6 7 8 Lagerung oberirdisch oberirdisch oberirdisch oberirdisch Volumen (m³) 20.000 20.000 20.000 20.000 Rauchgasabführung: wird neu errichtet Höhe über Gelände 180 m Obere lichte Weite: 8m Die Aufstellung des Dampfkessels erfolgt in einem Kesselhaus. Wesentliche Bestandteile der Dampfkesselanlage Dampfkessel mit zugehöriger Beheizung Dampferzeuger Block 9 Bauart: Wasserrohrkessel Hersteller: Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart Herstell-Nummer: 572 Herstell-Jahr: voraussichtlich 2013 max. zulässiger Druck (PS)*: bar 311 max. zulässige Temperatur (TS)*: °C 600 zul. Dampferzeugung: t/h 2.459 Gesamtheizfläche m² 55.900 davon unabsperrbarer Abgas-Wasservorwärmer 32.750 Verdampfer 4.200 unabsperrbarer Überhitzer 18.950 zuzüglich absperrbarer Zwischenüberhitzer 33.350 Brennstoffart: Steinkohle (staubförmig) / Heizöl S Größte Beheizungsleistung: MW 2.100 davon größte Beheizungsleistung mit Heizöl S 650 Betriebsweise: ständige Beaufsichtigung von der Warte * Verdampfer, Abgas-Wasservorwärmer und Überhitzer werden als ein gesamtes Druckgerät gebaut und zertifiziert
  • 17. - 14 - Unabsperrbarer Abgas-Wasservorwärmer (Eco) Hersteller Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart * Herstell-Nummer: 572 * Herstell-Jahr: voraussichtlich 2013 * max. zulässiger Druck (PS)*: bar 355,8 max. zulässige Temperatur (TS)*: °C 360 zul. Wärmeleistung: MW 450 Heizfläche: m² 32.750 Rippenrohr Wasserinhalt: l 38.000 * Verdampfer, Abgas-Wasservorwärmer und Überhitzer werden als ein gesamtes Druckgerät gebaut und zertifiziert unabsperrbarer Überhitzer Hersteller Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart * Herstell-Nummer: 572 * Herstell-Jahr: voraussichtlich 2013 * zulässiger Betriebsüberdruck: 311 (am Austritt) bar zulässige Heißdampftemperatur: °C 600 Heizfläche: m² 18.950 * Verdampfer, Abgas-Wasservorwärmer und Überhitzer werden als ein gesamtes Druckgerät gebaut und zertifiziert
  • 18. - 15 - absperrbarer Zwischenüberhitzer Hersteller Alstom Power Systems GmbH, Stuttgart Herstell-Nummer: 920 Herstell-Jahr: voraussichtlich 2013 max. zulässiger Druck (PS): bar 76 (am Austritt) max. zulässige Temperatur (TS): °C 620 Heizfläche: m² 33.350 Der absperrbare Zwischenüberhitzer wird als eigenständiges Druckgerät gebaut und zertifiziert. 3.1.3 Technische Daten Abwasseranlagen 3.1.3.1 Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 (ZBA), Zulauf über Pufferbecken mit den Teilströmen • Abwasser aus der Nassentaschung und der Nassaschelagerung 7 m³/h 168 m³/d 61.320 m³/a • Abwasser aus der Rückspülung der KRA-Ionenaustauscher 10 m³/h 2.900 m³/a • Betriebsabwässer Dampferzeuger/Maschinenhaus, Gebäudeentwäs- serung 7 m³/h 168 m³/d 61.320 m³/a
  • 19. - 16 - In der Summe nicht mehr als 24 m³/h 125.540 m³/a 3.1.3.2 Abwasser aus der Kondensatreinigungsanlage (KRA), Abwasseranfall dis- kontinuierlich, Zwischenspeicherung in Pufferbehältern. • Rückspülwasser aller KRA-Ionenaustauscher, zur ZBA Block 7/8 130 m³/Regeneration 2.900 m³/a* • Abwasser aus Regeneration beider Kationenaustauscher 1 (ammoni- umhaltig) über Ammoniakstripper zur RAA Block 7/8 100 m³/Regeneration 2.600 m³/a* • Abwasser aus Regeneration aller KRA-Ionenaustauscher (ammoni- umfrei) - zur pH-Einstellung des ammoniumhaltigen Abwassers vor dem Ammoniakstripper, danach zur RAA Block 7/8 oder - neutralisiert, direkt abzuleiten 150 m³/Regeneration Insgesamt nicht mehr als 75 m³/h 710 m³/d 8.800 m³/a 3.1.3.3 Abwasser aus der REA-Abwasseraufbereitungsanlage RAA Block 9 24,1 m³/h 211.116 m³/a
  • 20. - 17 - 3.1.3.4 Anfahr- und Verwurfkondensate • Kondensat aus Sammelbehälter, Maschinenhaus (MH) 200 m³/h 25.000 m³/a • Kondensat aus Sammelbehälter, Dampferzeuger (DE) 300 m³/h 37.500 m³/a In der Summe nicht mehr als: 500 m³/h 62.500 m³/a *zur internen Wiederverwertung
  • 21. - 18 - 4. Nebenbestimmungen 4.1 Immissionsschutz 4.1.1 Allgemein 4.1.1.1 Nach Abschluss des Probebetriebs von Block 9 sind die beiden Alt- blöcke 3 und 4 nach den Maßgaben des § 5 Abs. 3 BImSchG endgül- tig außer Betrieb zu nehmen. Dem Regierungspräsidium sind ent- sprechende aussagefähige Unterlagen rechtzeitig vor der endgültigen Stillegung vorzulegen. 4.1.1.2 Der Betrieb der Feuerungsanlage wird wie folgt definiert: Der Leistungsbetrieb von Block 9 liegt nach erfolgreichem Abschluss des Probebetriebs vor. 4.1.1.3 Der Inbetriebnahmeverlauf gliedert sich in die Phasen • Kaltinbetriebnahme (keine Rauchgasemissionen) • Warminbetriebnahme (ab 1. Öl/Gasfeuer mit Zündversuchen und Lastfahrten) • Optimierung (Installieren der Emissionsmesseinrichtungen) • Probebetrieb (Betreiben der Emissionsmesseinrichtungen). Für die Phasen der Warminbetriebnahme, Optimierung und des Pro- bebetriebs wird insgesamt eine Zeitspanne von max. 11 Monaten eingeräumt. Die Frist kann auf begründeten Antrag durch die Genehmigungsbe- hörde verlängert werden. 4.1.1.4 Der Termin zur Aufnahme des Leistungsbetriebs der Anlage ist der Genehmigungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Zusätzlich sind jeweils - der Beginn der Warminbetriebnahme und - der Beginn des Probebetriebs mindestens 1 Woche vor Ausführung mitzuteilen.
  • 22. - 19 - 4.1.1.5 Die GKM AG hat sich gegenüber den beauftragten Transportunter- nehmen dafür einzusetzen, dass zu- und abgehende LKW motorseitig die jeweils aktuellen, höchsten EURO-Normen erfüllen und beim Transport staubender Güter geschlossen sind. 4.1.2 Luftreinhaltung 4.1.2.1 Betrieb, Emissionsbegrenzungen Dampferzeuger Block 9 4.1.2.1.1 Die Feuerungsanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte im gereinigten Abgas (Emissionsquelle A.2.9.2, Schornstein Block 9) überschreitet und die jeweils zusätzlich angegebenen Jahresmittelwerte eingehal- ten werden: a) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid (SO2): 200 mg/m³ im Mittel eines Jahres: 100 mg/m3 Zusätzlich darf ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 % nicht unterschritten werden. b) Stickstoffoxide (NOx): Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 200 mg/m3 im Mittel eines Jahres: 100 mg/m3 c) Kohlenmonoxid 200 mg/m3 im Mittel eines Jahres: 100 mg/m³ d) Gesamtstaub 20 mg/m3 im Mittel eines Jahres: 10 mg/m3
  • 23. - 20 - Die vorstehend angegebenen Massenkonzentrationen sind in allen Lastfällen sowie bei der Heizflächenreinigung einzuhalten. e) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³ im Mittel eines Jahres: 0,015 mg/m3 4.1.2.1.2 Die Anlage ist so zu betreiben, dass kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nr. 4.1.2.1.1 genannten Tagesmittelwerte über- schreitet, mit folgender Ausnahme: e) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 mg/m3 4.1.2.1.3 Die Anlage ist des Weiteren so zu betreiben, dass kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissi- onsgrenzwerte überschreitet: a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium, insgesamt 0,004 mg/m³ b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn, insgesamt 0,105 mg/m³ c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,
  • 24. - 21 - Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom oder Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, insgesamt 0,022 mg/m³ d) Dioxine und Furane 0,1 ng/m³ Es ist ein Zielwert anzustreben von 0,01 ng/m³ e)Ammoniak 1 mg/m³ 4.1.2.1.4 Die Emissionsgrenzwerte unter den Nrn. 4.1.2.1.1 bis 4.1.2.1.3 be- ziehen sich auf Abgas im Normzustand (273,15 K bei 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf und auf einen Vo- lumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 6 v.H. Die Emissionsgrenzwerte gelten, wenn der Sauerstoffgehalt im Abgas als Volumenanteil 16 % unterschreitet (Anfahrbetrieb endet); die E- missionsgrenzwerte gelten nicht, wenn der Sauerstoffgehalt 16 % ü- berschreitet (Abfahrbetrieb beginnt). Die Entstickung der Rauchgase ist nur möglich, wenn der Katalysator eine Mindestbetriebstemperatur von 300° C erreicht hat. 4.1.2.1.5 Für das Heizöl S gemäß DIN 51603 Teil 3 zum An- bzw. Abfahren des Blocks sind Nachweise über den Schwefelgehalt (≤ 1% ) gemäß der Anlage zu § 5 Abs. 2 der 3. BImSchV zu führen. Die Aufzeich- nungen darüber sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Dem Regierungspräsidium ist jederzeit die Möglichkeit zu gewähren, auf Kosten des Betreibers Brennstoffproben zu entnehmen und diese
  • 25. - 22 - durch eine amtlich anerkannte Sachverständigenstelle auf den Schwefelgehalt untersuchen zu lassen. 4.1.2.2 Sonstige gefasste Emissionsquellen 4.1.2.2.1 Die Emissionen luftverunreinigender Stoffe der Emissionsquellen nach filternden Entstaubern, F.1.9.1a,b (Bahnwaggonentlader), F.1.9.2 (Schiffsentlader), F.2.9.2 (Kohletagesbunker), F.2.9.1 (Staubsaugeanlage DE- Umschließung), F.2.9.9 (Staubsaugeanlage E-Filter-Umschließung), F.5.9.1.a,b (Abluftfilter Flugaschesilo) und F.5.9.3 (Flugaschefördereinrichtung) dürfen jeweils folgende Massen- konzentration – bezogen auf Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) als Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit ge- bildet wird – nicht überschreiten: Staub: 5 mg/m³ 4.1.2.2.2 Die Emissionen luftverunreinigender Stoffe der Emissionsquellen nach filternden Entstaubern, F.1.9.7 (Kalksteinmehlsilo) und F.5.9.8 (Kalksilo RAA) dürfen jeweils folgende Massenkonzentration – bezo- gen auf Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) als Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet wird – nicht über- schreiten: Staub: 10 mg/m³ 4.1.2.2.3 Die Filter unter Nr. 4.1.2.2.1 und 4.1.2.2.2 sind mit Überwachungsein- richtungen (z. B. Druckdifferenzmesser) auszurüsten, die ein Zuset- zen unverzüglich anzeigen und eine Störungsmeldung bewirken. 4.1.2.3 Minderungsmaßnahmen bez. diffuser Emissionen Neuanlagen des Kohlelagers bis Kesselhaus 4.1.2.3.1 Für das Schiffsentladeband sowie das Ein- und Ausspeicherband an der Kohlehalde sind geeignete Staubminderungsmaßnahmen vorzu- sehen, z.B. durch das Abdecken des Bandes, durch eine Wasserbe- düsung oder durch einen seitlichen Windschutz.
  • 26. - 23 - 4.1.2.3.2 Für die Bekohlungsecktürme und die Bekohlungsebene im Kessel- haus sind geeignete Staubminderungsmaßnahmen vorzusehen. Dies können z.B. stationäre Staubsaugeinrichtungen sein. Im Falle der Realisierung sind Staubansammlungen in den Gebäuden durch re- gelmäßige Reinigung zu vermeiden. 4.1.2.3.3 Für den Abwurf der Kohle vom Absetzer auf die Kohlehalde ist eine automatische Steuerung einzusetzen, die dauerhaft die Abwurfhöhe auf 0,5 m begrenzt. Der Abwurfbereich ist ergänzend mit einer flexib- len Schürze zu versehen, die Emissionen beim Bandabwurf vermei- det. 4.1.2.3.4 Es ist eine fest installierte Beregnungsanlage zu errichten und zu betreiben, die auch bei Frostperioden sicherstellt, dass sichtbare Staubemissionen durch ausreichende Befeuchtung der neuen Kohle- halde vermieden werden. Die Beregnungsanlage ist so auszulegen, dass alle Lagerbereiche auch bei Windeinfluss erfasst werden. Während Frostperioden sind geeignete Frostschutzmittel zu verwen- den, die hinsichtlich der Verbrennungseigenschaften und der Was- sergefährdung vor ihrem Einsatz zu bewerten sind. Die Nachweise sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Verwendung zur Frei- gabe vorzulegen. Alternativ zu Frostschutzmitteln kann auch eine Be- heizung frostgefährdeter Leitungen vorgesehen werden. 4.1.2.3.5 Bei Realisierung von Wasserbedüsungen im gesamten Bereich der Umschlagsanlagen ist ein ganzjähriger Betrieb (auch bei Frostperio- den) sicherzustellen. 4.1.2.3.6 Folgende meteorologische Randbedingungen sind beim Betrieb der Umschlags- bzw. Lageranlagen zu beachten: - Die Haldenberegnungsanlage ist in Betrieb zu nehmen, wenn an fünf aufeinanderfolgenden Tagen kein Regen gefallen ist und die Windgeschwindigkeit >7,5 m/s beträgt.
  • 27. - 24 - - Die Schiffsentladung ist bei einer Windgeschwindigkeit >20 m/s einzustellen. 4.1.2.3.7 Die Fahrwege der eingesetzten Radlader oder sonstigen fahrbaren Arbeitsmaschinen im Bereich des neuen Kohlelagers sind regelmäßig zu reinigen. 4.1.2.3.8 Für den Aufgabetrichter des Schiffsentladers sind folgende Maßnah- men vorzusehen: 1. Lamellen unter dem Rost des Abwurftrichters. 2. Hohe Seitenwände, die im oberen Bereich nach innen anzu- schrägen sind. 3. Optimierte Absaugstellen mit gezielter Absaugung über die Sei- tenwände. Nassaschelager 4.1.2.3.9 Dem Regierungspräsidium Karlsruhe ist rechtzeitig vor Inbetriebnah- me des Nassaschelagers eine Betriebsanweisung vorzulegen, mit der die Befeuchtung der Ascheoberfläche nach längerer Lagerzeit mittels einer fest installierten Beregnungseinrichtung geregelt werden soll. 4.1.2.4 Festlegung des Kohlebands 4.1.2.4.1 Es dürfen nur in- und ausländische Kohlen eingesetzt werden, wenn die Konzentrationen der Inhaltsstoffe die Maximalwerte nach der nachstehenden Tabelle nicht überschreiten (Angaben in mg/kg): Parameter Maximaler Gehalt bezogen auf TS (Elementaranalyse) Cadmium 0,9 Thallium 1,05 Quecksilber 0,36 Antimon 6,6 Arsen 17,3 Blei 20,8
  • 28. - 25 - Chrom 71 Cobalt 10,8 Kupfer 20,8 Mangan 123,7 Nickel 46,1 Vanadium 46,7 Zinn 11,7 4.1.2.4.2 Zur Überwachung des unter Nr. 4.1.2.4.1 festgelegten Kohlebands hat der Betreiber bei der Entladung wöchentlich von jeder Lieferung einer Zeche eine Probe zu entnehmen. Die aus diesen Proben men- genproportional erzeugten Jahresmischproben sind von einem von den Anteilseignern des GKM unabhängigen Labor untersuchen zu lassen. Sofern die bei Block 9 eingesetzten Kohlen aus mehr als den bisher anliefernden zehn bis fünfzehn Hauptzechen stammen, werden auch aus den Lieferungen weiterer Zechen Proben entnommen, soweit de- ren Anteil 5% am gesamten Kohlejahreseinsatz bei Block 9 übersteigt oder absehbar übersteigen wird. Die ermittelten Schwermetallgehalte sind mit den in Block 9 innerhalb eines Kalenderjahres eingesetzten Kohlemengen aus dem jeweiligen Land und Kohlezeche ins Verhältnis zu setzen und daraus ein ge- wichtetes Jahresmittel des Schwermetallinputs zu bilden. Nr. 4.1.2.4.1 ist eingehalten, wenn das gewichtete Jahresmittel die in der Tabelle angegebenen Werte nicht überschreitet. Ein Bericht über die Ergebnisse der Beprobungen (gewichtetes Jah- resmittel) ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe jährlich bis zum 31.03. des Folgejahres zu übermitteln.
  • 29. - 26 - 4.1.2.5 Messungen, Überwachung Kontinuierliche Messungen 4.1.2.5.1 Die Emissionsquelle Nr. A.2.9.2 (Schornstein Block 9) ist zur Über- wachung der Emissionen mit kontinuierlichen Mess- und Registrier- einrichtungen zur Feststellung der Werte für • Schwefeldioxid • Stickstoffdioxid • Kohlenmonoxid • staubförmige Emissionen • den Schwefelabscheidegrad • Quecksilber sowie den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und die zur Beur- teilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Parameter Leistung, Abgasvolumen, Abgastemperatur, Feuchtegehalt und Druck auszurüsten. Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, so- weit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der E- missionen getrocknet wird. 4.1.2.5.2 Die kontinuierliche Überwachung der Emissionen gemäß Nr. 4.1.2.5.1 hat nach erfolgter Kalibrierung der Messgeräte zu erfolgen. Diese Kalibrierung wird frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach Beginn des Probebetriebes durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt ist nachzuweisen, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. 4.1.2.5.3 Es sind Messplätze und Messstrecken entsprechend den Empfehlun- gen der Richtlinie VDI 4200 „Durchführung von Emissionsmessungen an geführten Quellen” (Ausgabe Dezember 2000) einzurichten. Lage und Größe der Messöffnungen sind vor Durchführung der Emissi- onsmessung im Einvernehmen mit der Messstelle festzulegen. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar, so beschaffen und so ausgewählt sein, dass eine für die Emissionen der Anlage re- präsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung ermöglicht wird. Versorgungsleitungen müssen verlegt sein. Der ord- nungsgemäße Einbau von kontinuierlichen Messeinrichtungen gemäß
  • 30. - 27 - Richtlinie VDI 3950 Blatt 3 (Ausgabe Juni 2003) durch eine nach § 26 BImSchG zugelassene Stelle ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit Beginn des Probebetriebs nachzuweisen. Es dürfen nur solche Mess-, Auswerte- und telemetrischen Übertra- gungseinrichtungen installiert werden, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als geeignet bekannt ge- geben sind. 4.1.2.5.4 Mit Beginn des Probebetriebs des Dampferzeugers Block 9 sind die Mess-, Auswerte- und Übertragungseinheiten von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle zu kalibrieren (s. auch Ziff. 4.1.2.5.2) und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen. Die Kalibrierung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Die DIN EN 14181 „Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für auto- matische Messeinrichtungen“ ist in anlagenspezifischer Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe anzuwenden. Berichte über die Prüfung auf Funktionsfähigkeit und das Ergebnis der Kalibrierung sind dem Regierungspräsidium Karlsruhe innerhalb von 12 Wochen nach Prüfung und Kalibrierung vorzulegen. 4.1.2.5.5 Die fortlaufend ermittelten Emissionswerte sind einem elektronischen Auswertesystem zuzuführen. Die Anforderungen an die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung der kontinuierlichen Emissionsüberwa- chung entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Bundeseinheitliche Pra- xis bei der Überwachung der Emissionen – sind einzuhalten. 4.1.2.5.6 Die Jahresmittelwerte gemäß Nr. 4.1.2.1.1 sind auf der Grundlage der zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte zu berechnen. Hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Die Ermittlung der Halbstunden- und Tagesmittelwerte hat gemäß den Anhängen B bzw. D der Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Bundeseinheitliche Pra- xis bei der Überwachung der Emissionen, in der jeweils geltenden Fassung – zu erfolgen.
  • 31. - 28 - 4.1.2.5.7 Der Anlagenbetreiber hat für eine regelmäßige Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Mess-, Auswerte- und Übertragungsein- richtungen zu sorgen. Die Messeinrichtungen dürfen nur von ausgebildetem und in der Be- dienung eingewiesenem Fachpersonal bedient werden. 4.1.2.5.8 Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen – einschließlich der gemäß Nr. 4.1.2.5.6 zu berechnenden Jahresmittelwerte – ist gemäß § 19 Abs. 1 der 13. BImSchV jährlich ein Messbericht zu erstellen und dem Regierungspräsidium elektronisch über die Erfas- sungssoftware BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) zur Verfügung zu stellen. Einzelmessungen 4.1.2.5.9 Spätestens 6 Monate nach Beginn des Probebetriebs sind die Mas- senkonzentrationen an Dioxinen und Furanen (Nebenbestimmung 4.1.2.1.3 d) und Ammoniak (4.1.2.1.3.e) von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle messen zu lassen. Die Messungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. 4.1.2.5.10 Spätestens 6 Monate nach Beginn des Probebetriebs und danach jährlich in einem Zeitraum von insgesamt drei Jahren nach der erst- maligen Messung sind die Massenkonzentrationen an Schwermetal- len (Nebenbestimmung 4.1.2.1.3 a, b, c) von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle messen zu lassen. 4.1.2.5.11 Die staubförmigen Emissionen der unter Ziff. 4.1.2.2.1 und 4.1.2.2.2 genannten Quellen sind spätestens 6 Monate nach Beginn des Pro- bebetriebs von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle mes- sen zu lassen. Die Messungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. Sofern Messungen technisch nicht durchführbar sind oder keine ver- wertbaren (aussagefähigen) Ergebnisse erbringen, können sie entfal- len. Es ist an deren Stelle durch gleichwertige Ermittlungen nachzu- weisen (z. B. durch Begutachtung der Filter und deren Abscheidewir- kung i. V. m. einer Garantieerklärung des Herstellers, optische Beo-
  • 32. - 29 - bachtung und Kontrolle der Emissionen und dgl.), dass eine Über- schreitung des Grenzwertes nicht vorliegt. 4.1.2.5.12 Es sind Messplätze und Messstrecken entsprechend den Empfehlun- gen der Richtlinie VDI 4200 „Durchführung von Emissionsmessungen an geführten Quellen” (Ausgabe Dezember 2000) einzurichten. Lage und Größe der Messöffnungen sind vor Durchführung der Emissi- onsmessung im Einvernehmen mit der Messstelle festzulegen. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar, so beschaffen und so ausgewählt sein, dass eine für die Emissionen der Anlage re- präsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung ermöglicht wird. 4.1.2.5.13 Über die Ergebnisse der Einzelmessungen ist ein Messbericht zu erstellen und dem Regierungspräsidium Karlsruhe jeweils innerhalb von drei Monaten nach Messdurchführung vorzulegen. 4.1.2.5.14 Zur Beobachtung der diffusen, bodennahen Emissionen des Kraft- werkes sind ab der Aufnahme des Leistungsbetriebs im Nahbereich an mindestens zwei Messpunkten (im Bereich der Werksgrenze/Coal Point und im Bereich des Wohnhauses Mundenheimer Str. 70) Im- missionsmessungen für Schwebstaub (PM 10) und Staubnieder- schlag nach den Anforderungen der Nrn. 4.2 bzw. 4.3 der TA Luft von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle durchzuführen und monatlich auszuwerten. Die genaue Festlegung der Messpunkte hat rechtzeitig vor Aufnahme des Leistungsbetriebs im Benehmen mit der Genehmigungsbehörde zu erfolgen. Die Messungen sind zunächst über den Zeitraum eines Jahres durch- zuführen. Die Untersuchungen können von der Genehmigungsbehörde analog zu den Untersuchungsergebnissen im Umfang und im zeitlichen Ab- stand angepasst werden. 4.1.2.6 Störung oder Ausfall von Abgasreinigungsanlagen 4.1.2.6.1 Bei einer Störung oder einem Ausfall von Abgasreinigungseinrichtun- gen (Elektrofilter, Stickoxidreduzierung, REA) sind unverzüglich die
  • 33. - 30 - erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist unverzüglich, jedoch spätestens am nächsten Werktag, zu benachrichtigen. Der Anlagenbetrieb ist einzuschränken oder ganz einzustellen, wenn nicht innerhalb von 24 Stunden die Wiederherstellung des Normalbe- triebs erreicht werden kann. 4.1.2.6.2 Eine Betriebsdauer bei den Abgasreinigungsanlagen unter Störungs- bedingungen, unter denen die zulässigen Emissionsgrenzwerte über- schritten werden, von jeweils 60 Stunden innerhalb eines 12-Monats- Zeitraums darf nicht überschritten werden. Eine Betriebsstörung an Abgasreinigungseinrichtungen oder deren Ausfall liegt vor, wenn ein Halbstundenmittelwert oder Tagesmittel- wert für die Schadstoffe NOx, Gesamtstaub und SOx den jeweiligen Emissionsgrenzwert überschritten hat. Ein überschrittener Tagesmittelwert ist auf die zulässige Ausfallzeit von 60 Stunden wie folgt anzurechnen: Angerechnet werden diejeni- gen Halbstundenmittelwerte, die zur Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwerts geführt haben (Beispiel: wäre der zulässige Tages- mittelwert ohne Berücksichtigung der 5 höchsten Halbstundenmittel- werte eingehalten, wären 2,5 Stunden auf die zulässige Ausfallzeit von höchstens 60 Stunden anzurechnen). 4.1.2.6.3 Ausfallzeiten von Abgasreinigungseinrichtungen sind dem Auswerte- rechner über Statussignale mitzuteilen und gemäß den Anforderun- gen nach Anhang D 1.8 der Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – Bundeseinheitliche Pra- xis bei der Überwachung der Emissionen – ,in der jeweils geltenden Fassung, zu klassieren. 4.1.2.7 Emissionsdatenfernübertragung (EFÜ) 4.1.2.7.1 Die Messergebnisse (Nebenbestimmungen 4.1.2.1.1 und 4.1.2.1.2) der kontinuierlich ermittelten Massenkonzentrationen einschließlich der Betriebsparameter (Nebenbestimmung 4.1.2.5.1) sind durch An- schluss an ein eignungsgeprüftes und bekannt gegebenes Emissi-
  • 34. - 31 - onsdatenfernübertragungs-System über die Landesanstalt für Um- welt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) an das Regierungspräsidium Karlsruhe zu übermitteln. Die Ausführung der Emissionsdatenfernübertragung ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme mit der LUBW abzustimmen. 4.1.2.7.2 Die Emissionsdatenfernübertragung hat gleichzeitig mit dem Beginn der kontinuierlichen Emissionsmessungen (s. Nebenbestimmung 4.1.2.5.2) zu erfolgen. 4.1.2.8 Anforderungen aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 4.1.2.8.1 Die CO2 - Emissionen der Anlage im Kalenderjahr sind nach den Maßgaben des § 5 Abs. 1 TEHG zu ermitteln. Hierüber ist ein Bericht zu erstellen. Der auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 TEHG geprüfte Emissionsbericht ist der LUBW jeweils bis zum 01.03. des Folgejah- res zu übermitteln. 4.1.2.8.2 Bis zum 30. April jedes Jahres, das auf die Inbetriebnahme (Aufnah- me des Probebetriebs) folgt, ist eine Anzahl an Berechtigungen an die DEHSt abzugeben, die den durch den Anlagenbetrieb im vorange- gangenen Kalenderjahr verursachten CO2 -Emissionen entspricht. 4.1.2.9 Betrieb der Nasszellenkühler 4.1.2.9.1 Die Konstruktion der Nasszellenkühler und deren Einrichtungen hat so zu erfolgen, dass innerhalb der Kühler keine sekundäre Vermeh- rung von Keimen erfolgen kann. Dabei sind folgende Details zu be- achten: Die Oberfläche des Betons ist so zu gestalten, dass eine Ad- sorption von Algen und Mikroorganismen verhindert wird. Ein kontinuierlicher Kreislauf mit einer Anreicherung spezifi- scher Mikroorganismen auf der Unterseite der Ventilatorblätter, verbunden mit einem kontinuierlichen Abriss von der Unterkan- te des Diffusors, ist auszuschließen. Einbauten aus Holz sind im Schwadenbereich nicht zulässig.
  • 35. - 32 - Eine „feuchte Kammer“ oberhalb und rund um die Diffusoren ist zu vermeiden, zumal geplant ist, die Diffusoren mit einer vollständigen Tragekonstruktion für die Schalldämpferkulissen einzuhausen. Vom Hersteller ist vor Inbetriebnahme ein Bericht anzufertigen der dokumentiert, dass und wie die Kühler entsprechend der Forderung nach den vorstehenden Sätzen konstruiert und montiert wurden. Der Bericht ist vor der Zuleitung an das Regierungspräsidium einem sachverständigen Hygieniker zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen. Das Regierungspräsidium behält sich nach Vorlage des Berichts vor, auf Kosten des Betreibers weitere Ermittlungen durchführen zu lassen (z.B. messtechnische Überprüfung bzgl. Keimemissionen). 4.1.2.9.2 Nach Beendigung des Ablaufbetriebs müssen sich alle wasserführen- den Stellen selbsttätig entleeren. Es dürfen keine stehenden Wasser- stellen verbleiben. Eventuell vorhandene Biofilme in den Nasszellen- kühlern inklusive der Einbauten sind gründlich abzureinigen. Die Zu- gabe von Mikrobioziden und Algiziden beim Betrieb der Nasszellen- kühler ist nicht zulässig. 4.1.2.9.3 Zur Vermeidung einer Anreicherung der Nasszellenkühler mit Mikro- organismen sind möglichst lange, kontinuierliche Betriebszeiten an- zustreben. 4.1.2.9.4 Bei allen Reinigungsarbeiten dürfen nur Geräte (Hochdruckreiniger etc.) ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln eingesetzt werden. 4.1.2.9.5 Die Betriebszeit der Nasszellenkühler, die pro Jahr max. 3000 Stun- den betragen darf, ist der Genehmigungsbehörde innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahrs mitzuteilen. 4.1.2.9.6 Vor Inbetriebnahme der Nasszellenkühler ist dem Regierungspräsidi- um ein Überwachungskonzept eines Sachverständigen vorzulegen, das die Kontrolle der Einbauten hinsichtlich einer möglichen Ausbil- dung sekundärer Keimvermehrungsstellen sowie verbindliche Bege- hungsfrequenzen hierzu enthält.
  • 36. - 33 - 4.1.2.9.7 Der Einschaltzeitpunkt der Nasszellenkühler ist von der Vorlauftempe- ratur des Rheins abhängig. Die Bedingungen zur jeweiligen Inbetrieb- nahme werden in der noch zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaub- nis des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Entnahme und Wieder- einleitung von Kühlwasser und zur Abwassereinleitung in den Rhein abschließend festgelegt und sind zwingend einzuhalten. 4.1.2.10 CO2-Abscheidung 4.1.2.10.1 Im Bereich des Blocks 9 sind gemäß den Ausführungen im Schreiben der GKM AG vom 17.03.2009 (Lageplanauszug „Freiflächen für CO2- Abscheidung“, Stand 12.03.2009) die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um eine Abscheideeinrichtung für CO2 nachrüsten zu können. Das Regierungspräsidium Karlsruhe behält sich vor, diesbe- züglich eine nachträgliche Anordnung gem. § 17 BImSchG zu erlas- sen. 4.1.3 Bauphase 4.1.3.1 Staub Zur Vermeidung bzw. Minderung von Staubemissionen sind insbe- sondere folgende Maßnahmen durchzuführen: 4.1.3.1.1 Befestigung der Hauptverkehrswege des Baustellenverkehrs 4.1.3.1.2 Regelmäßige Reinigung der befestigten Verkehrswege 4.1.3.1.3 Die Reifen von Baumaschinen und Baufahrzeugen sind beim Verlas- sen des Baugeländes durch eine Reifenwaschanlage zu reinigen 4.1.3.1.4 Feuchthalten des Aushubmaterials oder gleichwertige Maßnahmen zur Vermeidung von Abwehungen (z.B. Abdeckung) 4.1.3.1.5 Bedarfsgerechtes Befeuchten unbefestigter Fahrflächen 4.1.3.1.6 Minimierung der Fallhöhe bei Umschlagsvorgängen
  • 37. - 34 - 4.1.3.2 Lichtemissionen /-immissionen Die für einen sicheren Baustellenbetrieb notwendige Beleuchtung ist auf das räumlich und zeitlich notwendige Maß zu beschränken. Durch geeignete Maßnahmen sind Anlockeffekte für Insekten zu minimieren. Die Leuchten und Lampen sind so auszuwählen, dass keine Verfäl- schung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftritt. 4.1.4 Lärmschutz 4.1.4.1 Bauphase 4.1.4.1.1 Die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) sind zu beachten und einzuhalten. Unaufschiebbare Bauarbeiten in der Nachtzeit sind erst dann zuläs- sig, nachdem der Genehmigungsbehörde der Nachweis in Form einer ergänzenden Prognose vorliegt und diese bestätigt hat, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen auch in den jeweiligen Bauphasen eingehalten werden. 4.1.4.1.2 Bei der Vergabe der Bauarbeiten ist der Auftragnehmer zur Einhal- tung der bestehenden Lärmschutzvorschriften, insbesondere der AVV Baulärm, zu verpflichten. 4.1.4.1.3 Bei den Bauarbeiten sind zum Schutz vor schädlichen Schallimmissi- onen soweit möglich schallgedämmte Fahrzeuge und Maschinen ein- zusetzen. 4.1.4.1.4 Sollten sich während der Bauphase Hinweise ergeben, dass an den maßgeblichen Immissionsorten IO 8, IO 11 und IO 13 bis IO 15 die zulässigen anteiligen Immissionspegel nicht eingehalten werden, ist durch Schallpegelmessungen von einer gemäß § 26 BImSchG zuge- lassenen Messstelle, die nicht mit dem Institut, das die Lärmimmissi- onsprognose erstellt hat, identisch sein darf, die Einhaltung der jewei- ligen Immissionspegel bei maximal möglicher Lärmleistung zu über- prüfen. Im Falle der Nichteinhaltung sind entsprechende Schall-
  • 38. - 35 - schutzmaßnahmen im jeweils notwendigen Umfang zu treffen, um die Einhaltung der Immissionswerte zu gewährleisten. Sofern eine Messung an den relevanten Immissionspunkten durch ei- ne bereits vorhandene hohe Vorbelastung, insbesondere durch stän- dig einwirkende Fremdgeräusche, nicht möglich ist oder nicht zu aus- sagefähigen Werten führt bzw. führen kann, sind Ersatzmessungen nach Ziff. A.3.4 TA Lärm durchführen zu lassen, falls erforderlich in Verbindung mit der Messung des Schallleistungspegels mit ergän- zender Berechnung. Die Berechnung kann von dem Institut, das die Prognose erstellt hat, durchgeführt werden, die Beurteilung und Be- wertung ist von der messenden Stelle durchzuführen. 4.1.4.2 Betrieb 4.1.4.2.1 Die vom Grosskraftwerk (Blöcke 6, 7, 8 und 9 einschließlich Neben- anlagen) unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrslärms auf dem Betriebsgelände ausgehenden Lärmemissionen – ermittelt als Beurteilungspegel nach TA Lärm an den nachfolgenden Immissions- orten – dürfen mit Beginn des Leistungsbetriebs auch bei ungünsti- gen Betriebsbedingungen die folgenden anteiligen Immissionsricht- werte nicht überschreiten: Immissionsort Anteiliger Immissionsrichtwert des GKM in dB(A) Nr. Bezeichnung Tag Nacht IO 8 Neckarau, Mundenheimer Str. 7 48 37 IO 11 Altrip, Große Horststr., Westende 38 33 IO 13 Neckarau, Beim Johannkirchhof/ 44 38 Ecke Maudacher Str. IO 14 Neckarau, Beim Johannkirchhof/ 43 38 Ecke Vorderer Sporwörth IO 15 Altrip, Schillerstr., Nordende 42 37
  • 39. - 36 - 4.1.4.2.2 Für den Fall, dass sich zukünftig der Fremdgeräuschpegel verringert, bleibt der Erlass einer nachträglichen Anordnung (§ 17 BImSchG) vorbehalten, mit der sichergestellt wird, dass die Anlage nicht relevant zu schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt. 4.1.4.2.3 Die Anlage muss schalltechnisch so ausgelegt werden, dass Einzel- töne nicht hörbar sind. 4.1.4.2.4 Durch die vorgesehenen nächtlichen Anliefer-/Entladetätigkeiten (Bahn-/Schiffsentladung) dürfen an den Immissionsorten keine ton-, informations- oder impulshaltigen Geräusche auftreten. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage ist dem Regierungspräsi- dium ein Bericht vorzulegen, der die tatsächlichen Maßnahmen zur Vermeidung der in Satz 1 genannten Geräusche beschreibt. Für den Fall, dass nach Inbetriebnahme der Anlage bei den genann- ten Tätigkeiten Geräusche nach Satz 1 auftreten, bleibt der Erlass ei- ner nachträglichen Anordnung (§ 17 BImSchG) vorbehalten. 4.1.4.2.5 Die Geräuschemissionen von Fahrzeugen in der Bekohlungsanlage (z. B. Planierraupen, Kehrfahrzeuge) dürfen die in der Richtlinie 2000/14/EG (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Grenzwer- te nicht überschreiten. Die Anforderungen der Geräte- und Maschi- nenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - in der jeweils geltenden Fassung hierzu sind zugrunde zu legen. 4.1.4.2.6 Vom beauftragten schalltechnischen Büro Müller-BBM GmbH ist eine baubegleitende Überwachung und Beratung durchführen zu lassen, die die Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen an die Neu- anlage sicherstellt. • Arbeitsgrundlage ist der Bericht Nr. M65 096/28 der Müller-BBM GmbH vom 09.04.2008 (Bearbeitungsstand: Juli 2008) sowie die Fortschreibung der Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm der Fa. Müller-BBM vom 09.03.2009, Bericht Nr. M65 096/45 mit allen dort genannten Voraussetzungen und empfohlenen Lärm- minderungsmaßnahmen.
  • 40. - 37 - 4.1.4.2.7 Die Beratung und Überwachung hat mindestens die folgenden Leis- tungen zu erfassen: Die Müller-BBM GmbH prüft die Planungs- und Bestellungsunterlagen sowie Garantien der Lieferanten im Hinblick auf die in den Berichten Nrn. M65 096/28 sowie M65 096/45 veranschlagten und zu erwarten- den Geräuschentwicklungen der vorgesehenen Anlagen und Anla- genteile und veranlasst ggf. Änderungen. Wesentliche Änderungen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Müller- BBM GmbH prüft im Herstellerwerk und / oder auf der Baustelle, ob die Anlagen und Anlagenteile entsprechend ihren Vorschlägen gelie- fert und sachgerecht montiert werden bzw. wurden. 4.1.4.2.8 Nach Fertigstellung der Anlagen und vor dem Beginn des Leistungs- betriebs ist durch Messungen einer von der zuständigen obersten Landesbehörde für Messungen nach § 26 BImSchG bekannt gege- benen Stelle, die nicht mit dem Institut, das die Prognose erstellt hat, identisch sein darf, nachzuweisen, dass die in den Nebenbestimmun- gen dieser Genehmigung geforderten anteiligen Beurteilungspegel ohne Abzug von 3 dB(A) nach Ziff. 6.9 der TA-Lärm nicht überschrit- ten werden. Die Messungen müssen sowohl „mittlere Mitwindwetter- lagen“ als auch besonders weittragende Wetterlagen erfassen. Sofern eine Messung an den relevanten Immissionspunkten durch ei- ne bereits vorhandene hohe Vorbelastung, insbesondere durch stän- dig einwirkende Fremdgeräusche, nicht möglich ist oder nicht zu aus- sagefähigen Werten führt bzw. führen kann, sind Ersatzmessungen nach Ziff. A.3.4 TA Lärm durchführen zu lassen, falls erforderlich i. V. mit der Messung des Schallleistungspegels mit ergänzender Berech- nung. Die Berechnung kann von dem Institut, das die Prognose er- stellt hat, durchgeführt werden, die Beurteilung und Bewertung ist von der messenden Stelle durchzuführen. Der Bericht mit den Nachweisen ist dem Regierungspräsidium Karls- ruhe spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Messungen vorzule- gen.
  • 41. - 38 - 4.1.5 Anlagensicherheit (Ammoniakwasser) 4.1.5.1 Ammoniakwasser darf nur in einer Konzentration von 24,5 +/- 0,3 % Ammoniak angenommen werden. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheids eine aktuelle Verfahrensanweisung des Lieferanten (BASF AG, Ludwigshafen) mit den technischen Maß- nahmen zur Sicherstellung der geforderten Produktqualität für jeden einzelnen GKM-Kesselwagen vorzulegen. 4.1.5.2 Die zusätzliche Rohrleitung zur Ammoniakwasserversorgung des Blocks 9 ist ab dem Anschluss an der bestehenden Anlage durch ei- nen Sachverständigen baubegleitend zu überwachen. Die Überwachung durch den Sachverständigen hat sich auch auf die Inbetriebnahmephase zu erstrecken. Die neue Ammoniakwasserleitung darf endgültig erst dann in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige bescheinigt hat, dass alle sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten sind. 4.2 Brandschutz 4.2.1 Als Grundlage der brandschutztechnischen Stellungnahme dient das Brandschutzkonzept der Fa. DMT vom 18.08.2008. Die aufgeführten Punkte sind umzusetzen. Es werden einzelne Punkte des Brandschutzkonzeptes ergänzt. Die- se sind mit dem Zusatz „Ergänzung“ gekennzeichnet. 4.2.2 Ergänzung Pkt. 5.1.1. Bei der Ausbildung der Brandwand zum Schaltanlagengebäude ist der Feuerüberschlag über Eck, mind. 5m, zu berücksichtigen (§ 26 LBO, § 8 LBOAVO). 4.2.3 Ergänzung Pkt. 5.1.3. und Pkt. 6.1 Die baulichen Anlagen sind mit Brandmeldeanlagen nach VDE 0833 Teil 1 und 2 sowie DIN 14675 und DIN EN 54 zu versehen und an die Brandmeldeanlage der Werkfeuerwehr anzuschließen. Der Schutz- umfang der Brandmeldeanlage im Schaltanlagengebäude ist nach
  • 42. - 39 - Kategorie 1, in den weiteren Gebäuden nach der Detailplanung in Absprache mit der Brandschutzbehörde nach Kategorie 2, 3 oder 4 auszulegen (§§ 15 und 38 LBO). 4.2.4 Ergänzung Pkt. 5.2.2.2 Die Abstimmung über die brandschutztechnische Abtrennung von Räumen mit Brandlasten erfolgt im weiteren Projektverlauf mit der Brandschutzbehörde. 4.2.5 Ergänzung Pkt. 5.3.3.1 Schaltanlagengebäude und sämtliche Treppenräume; Die Bedienung der Rauchabzüge in den Treppenräumen des Schalt- anlagengebäudes, Maschinenhauses und Dampferzeugergebäudes erfolgt von der 0,0 m- und der 15,0 m-Ebene. Im Dach wird jeweils ein Rauchmelder installiert, der direkt mit der RWA und der Brandmelde- anlage verbunden ist. Im Treppenturm der Rauchgasreinigung (91UVG) erfolgt die Bedie- nung nur auf der 0,0 m-Ebene. Die Installierung des Rauchmelders unter Dach erfolgt analog den anderen Treppenräumen. An der Bedieneinrichtung (Gehäuse tieforange RAL 2011 mit der Auf- schrift „RAUCHABZUG“ nach DIN 4066) muss die Stellung „AUF / ZU“ deutlich zu erkennen sein. Die Vorrichtung zum Öffnen kann hydraulisch, pneumatisch oder me- chanisch ausgeführt werden. Bei elektrischem Antrieb ist sicherzu- stellen, dass die Vorrichtung auch bei Ausfall der allgemeinen Strom- versorgung funktioniert (§ 28 LBO, § 11 LBOAVO, Vds-Richtlinie 2592) 4.2.6 Ergänzung Pkt. 6.2 Das Objekt ist mit einer Alarmierungseinrichtung nach DIN VDE 0833 Teil 1 und DIN EN 60849 (Gefahrenmeldeanlagen) zur Warnung von Personen im Gefahrenfall auszurüsten. Das Alarmsignal muss sich unmissverständlich von anderen Signalen unterscheiden (§§ 15 und 38 LBO). Als akustisches Warnsignal für die Alarmierungsanlage ist ein Notsig- nal nach DIN EN 457, DIN EN 842 und der DIN 33404, Teil 3 zu ver- wenden.
  • 43. - 40 - (Hinweis: Die Lautstärke des Notsignals (2- Tonfolge) muss im ge- samten alarmierten Bereich mind. 75 dB (A), jedoch mind. 10 dB (A) über der Lautstärke der größten Lärmquelle betragen.) 4.2.7 Ergänzung Pkt. 6.6 Für Treppenräume und Treppenhäuser gilt als Auslösekriterium für die automatischen Rauchabzüge die Kenngröße Rauch. In allen anderen Bereichen ist die Kenngröße Temperatur oder die Anlagen werden manuell angesteuert, um Fehlauslösungen zu mini- mieren. Dieser Abweichung wird auf Grund des Vorhandenseins und dem schnellen Eingreifen der Werkfeuerwehr innerhalb von 5 Minuten in der Stärke (1/5) und 3 weiteren nachrückenden Einsatzkräften zuge- stimmt. Sämtliche Zuluftöffnungen müssen bei Auslösung der RWA automa- tisch öffnen. Die Funktionsfähigkeit der Rauchabzüge ist nachzuwei- sen. 4.2.8 Ergänzung Pkt. 8.1.1 Die materielle und personelle Funktionsfähigkeit der GKM- Werkfeuerwehr muss zum Beginn der Inbetriebsetzung (IBS) von Block 9 gewährleistet sein. Gemäß dem derzeit gültigen Terminplan ist dafür der 1. September 2012 (Beginn „Kalte IBS“) vorgesehen. Weitergehend sind die folgenden Punkte zu erfüllen: Brandmeldeanlage 4.2.9 Die bauliche Anlage ist mit einer Brandmeldeanlage nach VDE 0833 Teil 1 und 2 sowie DIN 14675 und DIN EN 54 zu versehen und an die Brandmeldeanlage der Werkfeuerwehr anzuschließen (§§ 15 und 38 LBO). In die Brandmeldezentrale (BMZ) ist ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14 661 und ein Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14 662 zu integrieren und anzuschließen.
  • 44. - 41 - 4.2.10 Die Aufschaltung der Brandmeldeanlage muss gemäß den Aufschalt- bedingungen der Werkfeuerwehr erfolgen. Aufzüge 4.2.11 Aufzüge in Gebäuden mit einer Brandmeldeanlage der Kategorie 1 bis 4 sind mit einer Evakuierungsschaltung (statische Brandfallsteue- rung) auszurüsten, so dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversor- gung, Druckknopfmelderauslösung oder ggf. beim Auslösen der Brandmeldeanlage die Aufzüge ins Ausgangsgeschoß (0,0 m-Ebene) fahren und dort mit geöffneten Türen stehen bleiben (§§ 15 und 38 LBO). Wasserversorgung für Brandbekämpfungsmaßnahmen 4.2.12 In sämtlichen Treppenräumen sind Einrichtungen zur Wasserent- nahme, mit abschieberbaren Entnahmestellen, auf jeder Zugangs- ebene einzubauen. Diese sind in Form von nassen Steigleitungen mit Stadtwasser bzw. Betriebswasser (siehe Pkt. 6.4 bzw. 6.5 des Brandschutzkonzepts) oder als trockene Steigleitungen in der Detail- planung, in Absprache mit der Brandschutzbehörde, festzulegen. Aufgrund der Frostgefahr an den Steigleitungen in außenliegenden Treppenhäusern können diese Leitungen im Innern der Gebäude ver- legt werden. Einspeisestelle für Feuerlöschboot 4.2.13 Die Ausführung der Einspeisung im Hafenbecken 21 ist in der Detail- planung mit der Brandschutzbehörde abzustimmen. Gebäudefunk 4.2.14 Durch die Werkfeuerwehr ist nachzuweisen, dass der Funkverkehr in allen Gebäudeteilen gewährleistet ist. Der Nachweis ist in schriftlicher Form mit Dokumentation der Ergebnisse der Brandschutzbehörde vorzulegen.
  • 45. - 42 - Ist ein direkter Funkverkehr in einem Gebäudeteil nicht möglich, muss eine Gebäudefunkanlage installiert werden (§ 15 und 38 LBO). Die Gebäudefunkanlage muss den Technischen Empfehlungen zur Errichtung einer Gebäudefunkanlage der Feuerwehr Mannheim ent- sprechen. Diese ist frühzeitig anzufordern bei: Stadt Mannheim - Feuerwehr und Katastrophenschutz Abt. Einsatzplanung – 37.140 – Postfach 103051 68030 Mannheim Tel.: 0621/32888-140 und -141 Fax: 0621/32888-102 Brandschutzordnung 4.2.15 Für das Objekt ist eine Anweisung über das Verhalten im Gefahren- fall (Brandschutzordnung Teil A, B, C) zu erstellen. Die entsprechen- den Personenkreise sind zu unterweisen. Als Grundlage ist DIN 14096 zu verwenden. Alarm und Einsatzpläne / Gefahrenabwehrplan 4.2.16 Für das Objekt sind Alarm- und Einsatzpläne sowie der Gefahrenab- wehrplan im Benehmen mit der Feuerwehr aufzustellen (§ 3 Abs. 3 Feuerwehrgesetz Baden Württemberg). Dazu ist mindestens 4 Wochen vor der Nutzung vom Betreiber Kon- takt mit der Feuerwehr – Sachgebiet Einsatzplanung – aufzunehmen: Stadt Mannheim - Feuerwehr und Katastrophenschutz SG. Einsatzplanung – 37.140 – Postfach 103051 68030 Mannheim Tel.: 0621/32 888-140 und -141 Fax: 0621/32 888-102
  • 46. - 43 - Kennzeichnung der Zugänge zu den Geschossebenen 4.2.17 Sämtliche Zugänge sind mit einheitlichen, selbsterklärenden Be- zeichnungen deutlich sichtbar zu kennzeichnen, um die schnelle Ab- wicklung von Einsätzen und das eindeutige Lenken von Einsatztrupps unter schwerem Atemschutz zu gewährleisten. Feuerlöscher 4.2.18 Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind zugelassene Feuer- löscher nach DIN EN 3 in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Die Art des Feuerlöschmittels, die Größe und die Standorte der Feuerlö- scher sind im Benehmen mit der Werkfeuerwehr vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage festzulegen (§§ 15 u. 38 LBO). Brandschutzorganisation 4.2.19 Nach Baufertigstellung ist durch einen Brandschutzsachverständigen die Übereinstimmung mit den gültigen Regeln der Technik und den brandschutztechnischen Forderungen zu bestätigen. 4.2.20 Für die Bauabnahme sind Nachweise von einem Sachkundigen bzw. Sachverständigen über die ordnungsgemäße ggf. gleichzeitige Funk- tion der Sicherheitseinrichtungen wie: - Brandmeldeanlage mit Übertragungseinheit - Rauch und Wärmeabzug - Löschanlagen - Alarmierungseinrichtung zur Personenwarnung - Wandhydranten / Löschleitungen - Rettungswegbeschilderungen - Prüfzeichenkonformer Einbau von Brandschutzbauteilen wie Türen, Schottungen, Brandschutzklappen etc. zur Prüfung vorzulegen.
  • 47. - 44 - Wichtige Hinweise: Auf Grund der Einrichtung einer Werkfeuerwehr in der Stärke 1/5 in 5 Minuten und weiteren 3 nachrückenden Einsatzkräften werden fol- gende Erleichterungen gewährt: Einbau von halbstationären Löschanlagen an Stelle vollautomati- scher Löschanlagen, z.B. Kohlebänder, Kabelkanäle, Turbinenöl etc. Erweiterung von Brandabschnitten Verzicht auf bauliche Abtrennung und Funktionsbereichen Verzicht auf Überdruckbelüftung der Treppentürme Verzicht auf die direkte Durchschaltung der Brandmeldeanlage zur Berufsfeuerwehr Entfallen der Forderung von „ständiger Besetzung der Pforte mit 2 Personen“, wenn die Brandmeldealarme direkt bei der Werk- feuerwehr auflaufen. 4.3 Baurecht 4.3.1 Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins durch die Stadt Mannheim als unterer Bau- rechtsbehörde begonnen werden, § 59 LBO. 4.3.2 Die Baufreigabe (Roter Punkt) wird mit besonderem Bescheid erteilt. Voraussetzung für die Erteilung der Baufreigabe ist die Vorlage fol- gender Unterlagen: • Bautechnische Nachweise (2-fach), §§ 2 , 17 Abs. 3 LBOVVO. Der Prüfauftrag wird durch die Baurechtsbehörde (Fachbereich Baurecht und Umweltschutz der Stadt Mannheim) vergeben. Für die Baufreigabe muss mindestens der 1. Prüfbericht vorliegen. • Bauleiter-Bestellung, § 42 LBO. 4.3.3 Ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder der Bauleiter ist der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen, § 42 LBO. Der Bauherr teilt
  • 48. - 45 - der Baurechtsbehörde Namen und Anschriften der neuen Bauleiter mit; die Mitteilung ist auch von den Bauleitern zu unterschreiben. 4.3.4 Der Bauherr hat der Baurechtsbehörde Baubeginn und Wiederauf- nahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher schriftlich mitzuteilen, § 59 LBO. 4.3.5 Der Bauherr hat dem Fachbereich Baurecht und Umweltschutz die Fertigstellung der baulichen Anlage(n) vor deren Nutzung schriftlich mitzuteilen, § 67 LBO. 4.3.6 Vor Baubeginn müssen Grundriss und Höhenlage der baulichen An- lage auf dem Baugrundstück festgelegt sein. Die örtliche Angabe er- folgt entweder durch das Vermessungsamt oder durch einen vermes- sungstechnischen Sachverständigen (z.B. öffentlich bestellter Ver- messungsingenieur), § 59 LBO. Hierfür bitte Formular „Festlegung von Grundriss und Höhenlage“ verwenden. 4.3.7 Die Höhenlage der Gehweghinterkante ist beizubehalten, § 59 LBO. 4.3.8 Zum Begehen bestimmte Flächen in Bereichen, die der Arbeitsstät- tenverordnung unterliegen, sind zu umwehren, sofern die Absturzhö- he mehr als 1 m beträgt. Die Mindesthöhe der Umwehrung ist wie folgt auszuführen: Absturzhöhe 1 m bis 12 m = 1,00 m Absturzhöhe mehr als 12 m = 1,10 m Die Ausführung dieser Umwehrungen muss der Arbeitsstättenrichtli- nie zu § 12 Abs. 1 bis 3 der Arbeitsstättenverordnung – ASR 12/1-3 – entsprechen. Hinweise Neubauten, der Abbruch von Gebäuden, die Änderung der Grundflä- che bestehender Gebäude und die Änderung der wesentlichen Zweckbestimmung sind zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
  • 49. - 46 - zu erfassen. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben nach ihrer Durch- führung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Vermessungsgesetzes vom 04.07.1961 (GBl. S. 201) dem Vermessungsamt der Stadt Mannheim anzuzeigen. Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wenn stattdes- sen ein örtlich zugelassener öffentlich bestellter Vermessungsingeni- eur mit der Durchführung der erforderlichen Vermessungsarbeiten beauftragt wird. Die Vermessungsarbeiten sind gebührenpflichtig. 4.4 Arbeitsschutz 4.4.1 Allgemein 4.4.1.1 Die Betreiberin hat die Prüffristen der überwachungsbedürftigen An- lagen nach § 15 Abs. 3 BetrSichV dem Regierungspräsidium Karlsru- he innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Probebetriebs mitzutei- len. 4.4.1.2 Mittels Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Es sind neben dem bestim- mungsgemäßen Betrieb auch zu betrachten: Betriebsstörungen, War- tungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten. Hierbei sind insbe- sondere auch die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Arbeitsstättenverordnung zu be- achten. 4.4.1.3 Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist das vorhandene Explosi- onsschutzdokument für das Gesamtkraftwerk fortzuschreiben. Das angepasste Dokument ist vor Beginn der Warminbetriebnahme der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Aus dem Dokument muss insbe- sondere hervorgehen: • dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen wurden • dass angemessene Vorkehrungen zur Erreichung der Ziele des Explosionsschutzes getroffen wurden • welche Bereiche entsprechend Anhang 3 BetrSichV in Zonen ein- geteilt wurden
  • 50. - 47 - • für welche Bereiche die Mindestvorschriften des Anhangs 4 BetrSichV gelten (z.B. für die in den Ex-Zonen verwendeten Gerä- te Kategorien festlegen). Das Dokument ist fortzuschreiben, wenn Änderungen oder Erweite- rungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufs vorgenommen wur- den. 4.4.1.4 Das Explosionsschutzdokument ist von einer nach § 21 BetrSichV zugelassenen Überwachungsstelle aufzustellen oder durch eine sol- che Stelle prüfen zu lassen. Das Prüfergebnis ist der Genehmigungs- behörde unaufgefordert vorzulegen. 4.4.1.5 Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderli- chen Schutzmaßnahmen - einschließlich der erforderlichen Hygiene- maßnahmen sowie der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung und der Ermittlung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen für Arbeitsmittel - zur Sicherheit und zum Gesundheits- schutz der Beschäftigten zu treffen. Die Beschäftigten sind vor Auf- nahme der Arbeit und danach mindestens einmal jährlich u.a. über auftretende Gefahren und zu treffende Schutzmaßnahmen zu unter- weisen. 4.4.1.6 Auch Arbeitnehmer von Fremdfirmen müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten auf dem Kraftwerksgelände angemessene Einweisun- gen/Unterweisungen hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten. 4.4.2 Bauphase 4.4.2.1 Für die einzelnen Phasen der Baudurchführung ist rechtzeitig vorher ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. 4.4.2.2 Während der Bauphase sind ständige Verkehrswege sowohl für den Lastverkehr, aber auch für Feuerwehr-, Rettungs- und Polizeifahr- zeuge und für stark frequentierten Fußgängerverkehr (z.B von und zu Tagesunterkünften, Kantine) anzulegen.
  • 51. - 48 - 4.4.2.3 Alle Nach- und Subunternehmer sind der Bauleitung durch die jewei- ligen Auftragnehmer zu melden. 4.4.2.4 Bei sich überschneidenden Krananlagen ist dem Bauverlauf entspre- chend ein Kranaufstellungsplan zu erstellen, in dem die Vorrangsre- gelung definiert ist. 4.4.2.5 Krananlagen mit Lasten dürfen über Bauleitungscontainern, Büro-, Kantinencontainern, Sanitär-, Sozialanlagen und sonstigen baulichen Einrichtungen zum längeren Aufenthalt von Menschen nur ge- schwenkt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Perso- nen aufhalten. 4.4.2.6 Alle erstmalig auf der Baustelle eingesetzten Personen sind vor Be- ginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustel- le zu unterweisen. Die durchgeführten Unterweisungen sind zu do- kumentieren. 4.4.2.7 Der eingesetzte Bauleiter bzw. Sicherheits- und Gesundheits- Koordinator muss gegenüber den Auftragnehmern und deren Be- schäftigten weisungsbefugt sein. 4.4.3 Dampfkesseltechnische Nebenbestimmungen 4.4.3.1 Die Hinweise des Kesselherstellers hinsichtlich Leistungsbegrenzung von Brenner und Brennergruppen sowie der zwangsweisen Zuschal- tung von Zünd- und Stützfeuer sind einzuhalten. Die maximale Dampfleistung von 2.459 t/h ist bei der Brennstoffzugabe zu beach- ten. 4.4.3.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme sind die Konformitätserklärungen und ggf. Konformitätsbescheinigungen aller eingesetzten Baugruppen und Druckgeräte, welche Bestandteil der Dampfkesselanlage sind, vorzulegen.
  • 52. - 49 - 4.4.3.3 Die Ausführung des elektrischen Teils der Feuerungsanlage und der zugehörigen Sicherheitseinrichtungen muss dem vorgeprüften Kessel- stromlaufplan entsprechen und der DIN EN 50156 genügen. 4.4.3.4 Die elektrischen Einrichtungen der Dampfkesselanlage müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) wird verwiesen. 4.4.3.5 Das Speise- und Kesselwasser des Dampfkessels sowie das Füll-, Umlauf- und das Ergänzungswasser des Wärmeverschiebesystems müssen den geltenden Anforderungen der VGB-Richtlinie entspre- chen. Dies ist im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme und den wiederkehrenden äußeren Prüfungen nachzuweisen. 4.4.3.6 Die Betreiberin hat als Arbeitgeberin eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV durchzuführen. Hierbei ist die TRBS 1111 zu beachten. Auf der Grundlage ihrer Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsan- leitung, welche sie vom Hersteller der Dampfkesselanlage erhält, ist unter Beachtung von § 9 BetrSichV eine Betriebsanweisung zu erstel- len und in der Blockwarte auszulegen. Diese muss enthalten: - die Anweisung für die In- und Außerbetriebnahme der Anlage und die Prüfanweisung für die Sicherheitseinrichtungen - die Anweisung für die Wartung der Anlage, inklusive eines Be- fahrkonzeptes für die Kohlemühlen und den Feuerraum des Dampfkessels. - die Maßnahmen, die bei Störungen oder Gefahr zu ergreifen sind - Hinweise auf besondere Gefahren beim Bedienen der Anlage - Hinweise auf Flucht- und Rettungswege - ein Anordnungsschema der kohlestaub-, heizöl- und ammoniak- wasserführenden Leitungen und Armaturen sowie der Bekoh- lungs-, Mahl- und Feuerungsanlage - das strikte Verbot über jede eigenmächtige Änderung an den Si- cherheitseinrichtungen oder an ihrer Belastung, insbesondere jedes Überlasten und Unwirksammachen
  • 53. - 50 - - Hinweise über den ordnungsgemäßen Umgang mit gefährlichen Einsatz-, Hilfs-, Rest- und Abfallstoffen entsprechend der Ge- fahrstoffverordnung - Hinweise für die Instandhaltung der Rauchgasreinigungsanlage und der Rauchgaskanäle mit Hinweisen zu: o Begehungsmöglichkeiten über Bühnen, Podeste o Befahrmöglichkeiten o Einbringen von Material, Gerüsten, Belüftung o Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen Auf Grund von neu erworbenen Erkenntnissen sind die Gefährdungs- beurteilung und die Betriebsanweisung fortzuschreiben. 4.4.3.7 Unbefugten ist der Zutritt zur Dampfkesselanlage zu untersagen. An den Eingängen zum Kesselaufstellungsraum und der Warte sind Ver- botsschilder so anzubringen, dass sie jederzeit sichtbar und gut les- bar sind. Die Betreiberin hat den befugten Personenkreis festzulegen. Sie darf den Zutritt Unbefugter nicht dulden. 4.4.3.8 Die Entleerung von ammoniakwasserführenden Behältern und Rohr- leitungssystemen sollte in der Regel durch Abfahren des Ammoniak- wassers während des Betriebes der Kesselanlage über die DeNOX- Anlage erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, sollte die Entleerung der jeweiligen Abschnitte über andere Systeme schadlos erfolgen oder es sollte fachgerecht abgesaugt werden. 4.4.3.9 Während der Vorbelüftung ist die Spannung im Elektrofilter abzusen- ken. 4.4.3.10 Mit Instandsetzungsarbeiten an Teilen der Dampfkesselanlage darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnah- men festgelegt und die Arbeitsstelle von der zuständigen verantwort- lichen Person freigegeben ist. In Abhängigkeit von möglichen Gefahren ist persönliche Schutzaus- rüstung einzusetzen.