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REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE
                                                  ABTEILUNG 5 - UMWELT

Regierungspräsidium Karlsruhe · 76247 Karlsruhe
                                                                                                  Karlsruhe 03.08.2009
                                                                                                      Name Herr Flößer, Herr Schöbel
GKM Grosskraftwerk Mannheim AG                                                                   Durchwahl 0721 926-7473
Marguerrestr. 1                                                                                Aktenzeichen 54.3b-8823 GKM AG / Was-
                                                                                                            serrecht Block 9
68199 Mannheim
                                                                                                             (Bitte bei Antwort angeben)


                                                                                     Kassenzeichen: 8911240007659
                                                                                            Bitte bei Zahlung angeben!
                                                                           Betrag:                                     30000,00 EUR


       Vollzug von Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz Baden-Württemberg


       Antrag der Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM) auf Erteilung der wasserrechtlichen
       Erlaubnis für die Entnahme von Kühlwasser zur Durch- und Ablaufkühlung aus dem
       Rhein und die Einleitung von Kühlwasser und gereinigtem Abwasser in den Rhein
       zum Betrieb des Kraftwerksblock 9

       Anlagen
       1 Satz Antragsunterlagen gesiegelt
       1 Überweisungsträger Nr. 11240007659


       Sehr geehrte Damen und Herren,

       aufgrund Ihres Antrages vom 16.07.2008 ergänzt mit Datum vom 10.09.2008,
       31.03.2009 und 27.05.2009 ergeht folgende



                                                                         I.


                                                             Entscheidung:



       1.          Die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM), Marguerrestr. 1, 68199 Mannheim
                   erhält für den Betrieb des Kraftwerksblocks 9 die Erlaubnis:



                        Dienstgebäude Markgrafenstraße 46 · 76133 Karlsruhe · Telefon 0721 926 0 · Fax 0721 93340250
                                abteilung5@rpk.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de
                                    ÖPNV Haltestelle Marktplatz · Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage
-2-




1.1     Wasser zu Kühlzwecken, einschließlich Wasser zur Reinigung der Kohlebän-
        der, und als Feuerlöschwasser in einer Gesamtmenge bis zu


1.1.1   25,5 m³/s bei Durchlaufkühlung


        und


1.1.2   15,2 m³/s bei Ablaufkühlung,


        bei Rhein-km 415,358 bis 415,380 aus dem Rhein zu entnehmen.


1.2     Wasser zur Rückspülung der Siebscheibenanlagen und der Fischrückführung
        in einer Gesamtmenge bis zu 0,223 m³/s bei Rhein-km 415,358 bis 415,380
        aus dem Rhein zu entnehmen.



2.      Die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM), Marguerrestr. 1, 68199 Mannheim
        erhält für den Betrieb des Kraftwerksblocks 9 die Erlaubnis:


2.1     Das unter Ziffer I. 1.1 genannte Kühlwasser in der nach Ziffer II. 2.1 be-
        schränkten Menge bei Rhein-km 415,746 bis 415,770 wieder in den Rhein
        einzuleiten.


2.2     Das unter Ziffer I. 1.2 genannte Siebscheibenabspritz- und Fischrückführwas-
        ser in der nach Ziffer II. 2.3 beschränkten Menge wieder in den Rhein einzu-
        leiten.


2.3     Die unter den Ziffern II. 2.2.3 (nur Abwasser aus KRA-Ionentauscher-
        Regeneration (ammoniumfrei, neutralisiert)) und II. 2.2.4 (Abwasser aus der
        REA-Abwasseraufbereitungsanlage (RAA)) genannten Abwassermengen zu-
        sammen mit dem Kühlwasser von Block 9 bei Rhein-km 415,746 bis 415,770
        in den Rhein einzuleiten.


2.4     Die unter den Ziffern II. 2.2.1 (Zusatzwasseraufbereitung) und II. 2.2.2 (Zent-
        rale Betriebsabwasseraufbereitung) genannten, in der Zusatzwasseraufberei-
        tungsanlage (ZWA) Block 7 und der Zentralen Betriebsabwasseraufberei-
        tungsanlage (ZBA) bei Block 7/8 für den Betrieb von Block 9 anfallenden Ab-
-3-




      wässer zusammen mit dem Kühlwasser von Block 7 bei Rhein-km 415,7075
      in den Rhein einzuleiten.


2.5   Die unter Ziffer II. 2.2.1 (Zusatzwasseraufbereitung) genannten, in der Zu-
      satzwasseraufbereitungsanlage (ZWA) Werk II, für den Betrieb von Block 9
      anfallenden Abwässer, zusammen mit dem Kühlwasser für Werk II bei Rhein-
      km 416,507 bis 416,675, in den Rhein einzuleiten.



3.    Die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM) Marguerrestr. 1, 68199 Mannheim
      erhält für den Betrieb des Kraftwerksblocks 9 die Erlaubnis unbelastetes Nie-
      derschlagswasser (Ziffer II. 2.4) von den Dachflächen im Blockbereich, bei
      Rhein-km 415,746 bis 415,770 in den Rhein und Dachflächen aus dem Anla-
      genbereich des Kohlelagers in das Hafenbecken 21, bei Hafen-km 0,251,
      einzuleiten.



4.    Die Entscheidung schließt die Zulassung zum Bau und Betrieb der für die Ge-
      wässerbenutzung erforderlichen baulichen Maßnahmen:


      -   Neubau des Kühlwasserentnahme- und -pumpenbauwerks mit Rechen-
          anlagen, Pumpen, Siebscheibenanlagen und Feststoffentnahme

      -   Bauliche Maßnahmen zum Schutz der Fische und zur Fischrückführung
          (Grob- und Mittelrechen, Betäubungs- und Bergungseinrichtungen, Un-
          terwasserschwelle, Gerinne und Leitungen) einschließlich der Übergabe-
          einrichtung in den Rhein


      -   Leitungen und Einrichtungen für die Abführung von Siebscheibenab-
          spritzwasser einschließlich der Übergabeeinrichtung in den Rhein


      -   Neubau des Kühlwasserableitungskanals und Kühlwassereinleitbauwerks


      mit ein.


      Die jeweiligen baulichen Anlagen sind antragsgemäß zu errichten, zu betrei-
-4-




      ben, zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, sofern in die-
      ser Entscheidung nichts anderes geregelt wird.



5.    Die Entscheidung wird bis 31.12.2032 befristet und gilt ausschließlich für den
      Betrieb von GKM Block 9. Die Nutzung des erteilten Rechts kann nicht auf
      andere Betriebsteile oder Kraftwerksblöcke übertragen werden.



6.    Mit der Aufnahme des Leistungsbetriebs von Block 9 wird die in der wasser-
      rechtlichen Erlaubnis für die Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitung für
      den Standort GKM (Kraftwerksblöcke 3, 4, 6, 7, 8) vom 23.11.2000 Az.: 53-
      8914.51- 20b GKM festgelegte Wassermenge von 61 m³/s in einer Menge
      von 18 m³ widerrufen (Teilwiderruf).



7.    Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens erhobenen Einwendungen werden
      zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in diesem Bescheid entsprochen wird.



8.    Auf Antrag vom 26.06.2009 wird die sofortige Vollziehung dieser Entschei-
      dung angeordnet.



9.    Die Entscheidung ergeht unter nachstehenden Benutzungsbedingungen und
      Auflagen.



10.   Für diese Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
      30.000,00 € festgesetzt.
-5-




                                       II.


                    Benutzungsbedingungen und Auflagen



1.    Allgemeines


1.1   Die Entscheidung ergeht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Änderun-
      gen, die auf Grund nationaler oder internationaler Anforderungen (z. B. Ge-
      wässerentwicklungspläne, Fischgewässerrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie)
      erforderlich werden können.
      Die Erlaubnisbehörde behält sich weitere Auflagen zur Verhütung oder zum
      Ausgleich einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die Ge-
      wässerbenutzung vor.


1.2   Jede wesentliche Änderung der Wasserbenutzungsanlagen oder ihres Be-
      triebes ist der zuständigen Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Anlagenän-
      derungen, die Auswirkungen auf die Gewässerbenutzung haben können, sind
      mit der Erlaubnisbehörde rechtzeitig vorher abzustimmen.

1.3   Der Betreiber hat bis zur Aufnahme der kalten Inbetriebnahme einen Be-
      triebsbeauftragten für Gewässerschutz zu bestellen. Die jeweilige Person ist
      der Erlaubnisbehörde unter Angabe ihrer Qualifikation zu benennen.


1.4   Soweit bestehende Anlagen mitgenutzt werden (z. B. Zusatzwasseraufberei-
      tung, Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage, Ammoniakstripper)
      müssen diese nach Verfahrenstechnik und Betriebsweise den Stand der
      Technik erfüllen.


1.5   Bei drohenden Hochwasserereignissen sind die Anlagen so rechtzeitig zu
      sichern, dass eine Gewässerbelastung durch wassergefährdende Stoffe nicht
      zu besorgen ist.


1.6   Bei Störungen, die zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ent-
      scheidung führen können, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unter-
      richten.
-6-




1.7     Es bleibt vorbehalten, bei Einführung einer zentralen Überwachung mittels
        Datenfernübertragung einzelner Werte, die Bereitstellung der Daten an einer
        noch zu vereinbarenden Schnittstelle zu fordern.


1.8     Die Verwendung der Anfahr- und Verwerfkondensate (vgl. Ziffer 2.2.5) ist im
        Rahmen des Planungsfortschritts weiterhin detailliert zu überprüfen. Drei Jah-
        re nach Inbetriebnahme des Kraftwerkblocks ist eine, die praktische Erfah-
        rung berücksichtigende, detaillierte Ausarbeitung über die Möglichkeiten der
        Zweitnutzung der Verwerfkondensate der Behörde unaufgefordert unter Be-
        zug auf diese Auflage vorzulegen.
        Aus dem Untersuchungsergebnis resultierende behördliche Nachforderungen
        bleiben ausdrücklich vorbehalten.



2.      Zulässige Abwassermengen

        Die Abwasserteilströme dürfen die nachfolgend genannten Mengen nicht ü-
        berschreiten.


2.1     Kühlwasser
        bei Durchlaufkühlung
                                        25,5 m³/s
                                      91.800 m³/h
        bei Ablaufkühlung
                                        15,2 m³/s
                                      54.720 m³/h
        In der Summe nicht mehr als
                              804.168 Mio. m³/a


2.2     Abwasser


2.2.1   Abwasser aus den Zusatzwasseraufbereitungsanlagen (ZWA; Summe aus
        Abwasseranfall in Werk II bzw. Block 7) für Block 9
                                        15,5 m³/h
                                     135.000 m³/a
-7-




2.2.2   Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 (ZBA) für Block 9
        Zulauf über Pufferbecken mit den Teilströmen


             • Abwasser aus der Nassentaschung und der Nassaschelagerung


                                            7 m³/h
                                          168 m³/d
                                       61.320 m³/a


             • Abwasser aus der Rückspülung der KRA-Ionenaustauscher


                                           10 m³/h
                                        2.900 m³/a


             • Betriebsabwässer Dampferzeuger/Maschinenhaus, Gebäudeentwäs-
             serung
                                         7 m³/h
                                      168 m³/d
                                   61.320 m³/a


        In der Summe nicht mehr als
                                           24 m³/h
                                      125.540 m³/a


2.2.3   Abwasser aus der Kondensatreinigungsanlage (KRA), Abwasseranfall dis-
        kontinuierlich, Zwischenspeicherung in Pufferbehältern


             • Rückspülwasser aller KRA-Ionenaustauscher, zur ZBA Block 7/8


                            130 m³/Regeneration
                                     2.900 m³/a


             • Abwasser aus Regeneration beider Kationenaustauscher 1 (ammoni-
             umhaltig) über Ammoniakstripper zur RAA Block 7/8


                            100 m³/Regeneration
                                     2.600 m³/a
-8-




             • Abwasser aus Regeneration aller KRA-Ionenaustauscher (ammoni-
             umfrei)
                     - zur pH-Einstellung des ammoniumhaltigen Abwassers vor dem
                       Ammoniakstripper, danach zur RAA Block 7/8
                       oder
                     - neutralisiert, direkt abzuleiten


                            150 m³/Regeneration


        Insgesamt nicht mehr als
                                        75 m³/h
                                       710 m³/d
                                     8.800 m³/a


2.2.4   Abwasser aus der REA-Abwasseraufbereitungsanlage RAA Block 9


                                      24,1 m³/h
                                   211.116 m³/a


2.2.5   Anfahr- und Verwerfkondensate


             • Kondensat aus Sammelbehälter, Maschinenhaus (MH)


                                       200 m³/h
                                    25.000 m³/a


             • Kondensat aus Sammelbehälter, Dampferzeuger (DE)


                                       300 m³/h
                                    37.500 m³/a


                    In der Summe nicht mehr als:
                                       500 m³/h
                                    62.500 m³/a
-9-




2.3     Siebscheibenabspritzwasser
                                       0,056 m³/s
                                         200 m³/h
                                   1.752.000 m³/a


        und Fischrückführwasser


                                       0,167 m³/s
                                         600 m³/h
                                   5.256.000 m³/a


2.4     Unbelastetes Niederschlagswasser von Dachflächen der Betriebsberei-
        che Kohlelager und Kraftwerksblock
        abflusswirksame Fläche Bereich Kohlelager:    9.046 m²
        abflusswirksame Fläche Bereich Kraftwerksblock:    16.606 m²
        gesamte abflusswirksame Dachfläche:                25.652 m²




3.      Kühlwasser


3.1     Allgemeine Anforderungen

3.1.1   Das entnommene Kühlwasser ist, abgesehen von den betriebsbedingten
        Wasserverlusten, in gleicher Menge wieder in den Rhein zurückzuleiten.


3.1.2   Die Beschaffenheit des entnommenen Kühlwassers darf - soweit in diesem
        Bescheid nicht ausdrücklich zugelassen - nicht nachteilig verändert werden.


3.1.3   Durch das eingeleitete Kühlwasser bzw. den Betrieb der Nasszellenkühler
        darf keine die Schifffahrt beeinträchtigende Nebelbildung verursacht werden.
        Sobald die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht, ist der Anlagenbetrieb ent-
        sprechend anzupassen.
- 10 -




3.2 Anforderungen an Kühlwassereinleitung und Betrieb der Nasszellenkühler

3.2.1   Die Durch- und Ablaufkühlung sind wie folgt zu betreiben - Abwärmefracht:


        Abgeleitete Abwärme von GKM Block 9:

           1. Max. Wert bei Durchlaufkühlung:                       920 MW


           2. Max. Wert bei Ablaufkühlung                           550 MW


              Temperaturangaben als gleitendes 6-Stun-
              den-Mittel
              Messort für Temperatur: Kühlwasser-
                                       zuleitung


        Maximale rechnerische Aufwärmspanne ΔTV                   ΔTV ≤ 0,6 K
        durch Block 9, als gleitendes 6-Stunden-Mittel, im
        Rhein nach vollständiger Durchmischung der Ab-
        wasser- und Kühlwassereinleitung

        Ab einer Rheintemperatur von 24 °C (gemessen in der Kühlwasserzuleitung)
        ist die Anlagenfahrweise von Durchlauf- auf Ablaufkühlung, mit der Kühlwas-
        sereinleitmenge von maximal 15,2 m³/s und der maximalen Wärmeeinleitung
        in Höhe von 550 MW, umzustellen.


3.2.2   Die Kühlwassertemperatur darf an der Einleitungsstelle in den Rhein 30 °C
        im „gleitenden 6-Stunden-Mittel“ nicht überschreiten.
        Bei Ablaufkühlung ist im Falle ungünstiger Witterung (wasserdampfgesättig-
        ter Umgebungsluft) eine Einleittemperatur von 31 °C kurzzeitig, d. h. in der
        Regel nicht mehr als sechs Stunden, zulässig.

3.2.3   Das in den Rhein zurück geleitete Kühlwasser darf höchstens ΔTE =10 K
        wärmer sein, bezogen auf das „gleitende 6-Stunden-Mittel“, als das aus dem
        Rhein entnommene Wasser.
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3.2.4   Bei einer rechnerischen Mischtemperatur des Rheins von ≥ 28 °C im gleiten-
        den 6-Stunden-Mittel, stromabwärts nach allen GKM-Einleitungen darf das
        Kühlwasser nur noch mit der gleichen oder einer geringeren Temperatur ein-
        geleitet werden, mit der es entnommen wurde.


3.2.5   Bei Ausfall eines oder mehrerer Nasszellenkühler ist die Kraftwerksleistung
        so zu reduzieren, dass die Einhaltung der Temperaturparameter jederzeit
        gewährleistet ist.


3.2.6   Zur Festlegung des Referenzwertes für den Rheinabfluss gilt die Messung
        am Pegel Maxau. Die Bezugswertaktualisierung ist bei Niedrigwasser von
        Q ≤ 600 m³/s alle 6 Stunden vorzunehmen.

3.2.7   Die Einhaltung der Anforderungen an die Wärmeeinleitung am Gesamtstand-
        ort ist durch eine vernetzte Anlagensteuerung sicherzustellen.
        Vor der Einleitung von Wärme aus Block 9 in den Rhein ist im Rahmen einer
        Simulation aller möglichen Anlagenkonstellationen für den Vorlauftempera-
        turbereich 27,5 °C bis 28 °C die Steuerungskonzeption zu überprüfen.
        Das Simulationsergebnis ist der LUBW und dem Regierungspräsidium Karl-
        ruhe vor Inbetriebnahme vorzulegen.


3.2.8   Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Kühlwassereinleitung ist die Über-
        prüfung und Zustimmung der LUBW zum Kühlwasserüberwachungs-/-
        steuerungskonzept für alle am Standort betriebenen Kraftwerksblöcke.
        Insbesondere sind dabei die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung
        der rechnerischen Mischtemperatur von 28 °C zu überprüfen und sicherzu-
        stellen. Dies gilt auch für den Zeitraum des Probebetriebs von Block 9.


3.2.9   Die Regelungen nach den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.4 können geändert werden,
        wenn dies zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemein-
        schaft, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, nationaler Regelungen oder
        Vorgaben des Landes Baden-Württemberg zum Schutz des Rheins erforder-
        lich wird.
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3.3     Kühlwassertagebuch

3.3.1   Die im Kühlwassertagebuch festgelegten Parameter sind kontinuierlich zu
        ermitteln und aufzuzeichnen. Dies gilt für die nachfolgenden Parameter:
        Kühlwasserentnahmemenge (Kühlwasserstrom) mF
        maximale Wassertemperatur an der Entnahme (TF) (als gleitendes 6-
        Stunden-Mittel),
        maximale Wassertemperatur an der Einleitung (TE),(als gleitendes 6-
        Stunden-Mittel),
        maximale Kühlwasseraufwärmung (TE-TF), (zeitgleiche Differenz der gleiten-
        den 6-Stunden-Mittel).


3.3.2   Art und Örtlichkeit der Messeinrichtungen, die für die Ermittlung des Wärme-
        eintrags erforderlich sind, müssen rechtzeitig vor der Detailfestlegung mit der
        LUBW abgestimmt werden. Die Zustimmung des Regierungspräsidiums
        Karlsruhe, Ref. 54.3 zu diesem Konzept ist erforderlich.


3.3.3   Das Kühlwassertagebuch (KTB) in der jeweils aktuellen Fassung der KTB-
        Richtlinie ist täglich zu führen und vierteljährlich bis zum Ende des darauffol-
        genden Monats der LUBW vorzulegen.


3.3.4   Das Kühlwassertagebuch ist auf digitalen Datenträgern zu erstellen. Die For-
        mate sind mit der LUBW abzustimmen.


3.3.5   Sobald seitens der LUBW die technischen Voraussetzungen geschaffen sind,
        sind die Daten für die Temperaturüberwachung bzw. für das Kühlwasserta-
        gebuch online zu übertragen.



4.      Abwasser


4.1     Kühlwasserableitung


        Durch die Einleitung der Abwasserteilströme in den Kühlwasserablauf Block 9
        darf sich der Kühlwasser pH-Wert um nicht mehr als ± 0,5 Einheiten ändern.
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      Messort für den pH-Wert und die Kühlwasserablauftemperatur ist der Auslauf
      des Kraftschlussbeckens. Der zugehörige pH-Wert des Rheinwasserzulaufs
      ist an geeigneter Stelle zu ermitteln.


4.2   Spezifische Anforderungen an das bei der Zusatzwasseraufbereitung
      anfallende Abwasser


      Es gelten die Anforderungen des Anhangs 31 der Abwasserverordnung.


      Parameter                        Qualifizierte Stichprobe/      Stichprobe
                                         2 Std.-Mischprobe                mg/l
                                                  mg/l
      Arsen                                          0,1                  -
      AOX                                                -               0,2
      AOX im Regenerationsabwas-                         -                1
      ser von Ionenaustauschern


      Probenahmeorte: Ablauf Neutralisationsbehälter ZWA Block 7 und Ablauf
      Neutralisationsbehälter ZWA Werk II (Ziffer 2.2.1)


4.3   Spezifische Anforderungen an das Abwasser aus der Dampferzeugung -
      sonstige Anfallstellen

      Es gelten die Anforderungen des Anhangs 31 der Abwasserverordnung.
      Die Anfahr- und Verwerfkondensate sind vor der Ableitung vorzubehandeln,
      wenn im Rahmen von Probe-/Leistungsbetrieb die Mindestanforderungen
      nach der Abwasserverordnung nicht eingehalten werden.


      Parameter                    Qualifizierte Stichprobe/2 Std.-     Stichprobe
                                           Mischprobe mg/l                  mg/l
      CSB                                           50
      (aus Kondensatent-
      salzung)                                     (80)
      TOC                                          12,5
      AOX                                                                     0,5
                                                    1)       2)
      Stickstoff gesamt                           10 - 1
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        Phosphor gesamt                               3
        Cadmium                                      0,05
        Chrom                                        0,5
        Nickel                                       0,5
        Blei                                         0,1
        Kupfer                                       0,5


        Probenahmeorte :
        1. Ablauf Neutralisationsbecken KRA Block 9 (Ziffer 2.2.3 dritter Anstrich) -
        1)
           es gilt die Anforderung für: Stickstoff gesamt = 10 mg/l


        2. Ablauf ZBA Block 7/8 (Ziffer 2.2.2) -
        1)
           es gilt die Anforderung für: Stickstoff gesamt = 10 mg/l


        3. Überwachung der Verwerfkondensate (Ziffer 2.2.5) im Rahmen der Eigen-
        kontrolle, an Anfallstelle) -
        2)
             es gilt die Anforderung für: Stickstoff gesamt = 1 mg/l


4.4     Spezifische Anforderungen an das Abwasser aus der Rauchgasreini-
        gung


        Es gelten die Anforderungen des Anhangs 47 der Abwasserverordnung.
        Das betriebliche Abwasser muss am Ablauf der REA-
        Abwasseraufbereitungsanlage (RAA) folgenden Anforderungen entsprechen:


               Parameter         Qualifizierte Stichprobe oder     zulässige Fracht:
                                      2 Std.-Mischprobe           mg Schadstofffracht1)
                                 zulässige Konzentration [mg/l]       kg Chlorid
      Abfiltrierbare Stoffe                    30
      CSB (Kalksteineinsatz)                 150
      TOC                                    37,5
      Sulfit                                   20
      Sulfat                                 2000
      Fluorid                                  30
      Phosphor ges.                           0,1
      Stickstoff ges.                         130
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        Cadmium                                     0,01                              1,8
        Quecksilber                                 0,01                              1,1
        Chrom                                        0,1                             18
        Nickel                                       0,1                             18
        Kupfer                                       0,1                             18
        Blei                                        0,05                              3,6
        Zink                                         0,1                             36
        Sulfid                                      0,13                              7,2
                                                       2)
        GEi                                          2


          Probenahmeort: Ablauf RAA (Ziffer 2.2.4)

          1)
               Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers
           den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chlo-
           ridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.


          2)
               Der Wert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern nach der Nummer 401 der Anlage zu § 4
           AbwV gilt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 AbwV auch als eingehalten, wenn die Überschrei-
           tung dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. Der Verdün-
           nungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die Summe der Konzentration von Chlorid und
           Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifi-
           schen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungs-
           verfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Bei
           der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei der Wert 3 einzusetzen.


4.5       Spezielle Anforderungen für ölhaltiges oder ggf. ölhaltiges Abwasser
          aus der Gebäudeentwässerung:
          Maschinenhaus, Dampferzeugergebäude


4.5.1     Regelmäßig anfallende ölhaltige Abwässer, z. B. Kompressorkondensate,
          sind nach der Vorbehandlung mittels Ölabscheider mit Koaleszenzstufe in
          das Abwassernetz der Stadt Mannheim einzuleiten oder als Altöl zu entsor-
          gen.
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4.5.2   Abwasserableitungen, bei denen im Leckagefall Ölverunreinigungen nicht
        ausgeschlossen werden können, sind mit Leichtstoffabscheidern mit Koales-
        zenzstufe als zusätzlicher Sicherheitseinrichtung abzusichern.


4.6     Spezielle Anforderungen an das Abwasser aus den Anlagen zur Kühl-
        wasserversorgung, Fischbergung und Kühlwasseraufbereitung


        Bei der Wartung der Fischentnahme- bzw. Kühlwasseraufbereitungsanlagen
        dürfen dem zur Reinigung benutzten Wasser keine Reinigungsmittel oder
        sonstigen Chemikalien, z. B. Desinfektions- oder Oxidationsmittel, zugesetzt
        werden.


4.7     Niederschlagswasser


        Es darf nur unbelastetes Dach- bzw. Oberflächenwasser aus den Bereichen
        Kraftwerksblock und Kohlelager in den Vorfluter abgeleitet werden.
        Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
        Stoffen (Kühlaggregate, Verdichter, Abfüllflächen u. ä.) sind auf den zu ent-
        wässernden Flächen nicht zugelassen.
        Sonstige Betriebsflächen dürfen nicht an die Niederschlagswasserableitung
        zum Gewässer angeschlossen werden. Die fehlanschlussfreie Verlegung der
        Abwasserrohre ist durch den Bauleiter zu bestätigen.


        Hinweis:
        Die Niederschlagswasserableitung zum städtischen Kanal ist entsprechend
        der angeschlossenen Betriebsbereiche durch Schutz- und Überwachungsein-
        richtungen abzusichern und für den Notfall absperrbar zu gestalten.


4.8     Abwasserüberwachung


4.8.1   Die Bestimmung der genannten Einleitungswerte erfolgt aus der Originalpro-
        be. Für die Probenahme gilt die qualifizierte Stichprobe. Die festgesetzten
        Überwachungswerte sind einzuhalten. Die Werte gelten auch als eingehalten,
        wenn die Ergebnisse der letzten fünf, im Rahmen der staatlichen Gewässer-
        aufsicht durchgeführten Überprüfungen, in vier Fällen diesen Wert nicht über-
        schreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 50 v. H. übersteigt. Un-
        tersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksich-
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        tigt.


4.8.2   Für die Bestimmung der Überwachungswerte sind die Analyse- und Messver-
        fahren der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung in der jeweils gültigen
        Fassung (derzeit vom 17.06.2004, BGBl. 2004 Teil I Nr. 28, S. 1109 ff.) zu
        Grunde zu legen, soweit das Abwasserabgabengesetz nichts anderes be-
        stimmt.



5.      Entnahme- und Einleitungsbauwerke für das Kühlwasser


5.1     Die mit dem Baufortschritt erforderlich werdenden Detailplanungen für die
        Anlagenteile
            •     Kühlwasserentnahmebauwerk einschließlich der baulichen
                  Maßnahmen zum Schutz der Fische
            •     Kühlwassereinleitungsbauwerk
        sind rechtzeitig vor der technischen Umsetzung mit dem RPK, Referat 54.3
        abzustimmen.


5.2     Entnahme- und Einleitungsbauwerke sowie die dazugehörenden Uferbefesti-
        gungen (5 m ober- und unterhalb des Bauwerkes) sind von dem Betreiber auf
        eigene Kosten ordnungsgemäß zu unterhalten, d. h. in einwandfreiem be-
        triebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten und bei Beschädigung in
        Stand zu setzen.


5.3     Durch den Betrieb, die Unterhaltung oder etwaige Änderungen von Entnah-
        me- und Einleitungsbauwerken dürfen die Unterhaltungsarbeiten am Gewäs-
        ser nicht beeinträchtigt werden.


5.4     Führt die Einleitung des Abwassers zu Auskolkungen, Verflachungen oder
        sonstigen Beeinträchtigungen des Gewässerbettes, sind diese auf Verlangen
        des RPK zu beseitigen.
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6.      Fischereiliche Belange


6.1     Allgemeines

6.1.1   Zum Ausgleich für den Schaden am Fischereirecht des Landes Baden -
        Württemberg - als grundstücksgleiche Rechtsposition - ist mit Beginn der
        Kühlwasserentnahme ein jährlicher Betrag von 3.000,- €, zweckgebunden für
        den Ausgleich am Fischbestand und für fischereiliche Maßnahmen, an Ver-
        mögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Mannheim zu zahlen. Regelmäßig,
        nach jeweils 4 Jahren, ändert sich der Ausgleichsbetrag. Er wird entspre-
        chend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (ausgehend
        vom Indexstand bei Beginn der Bauarbeiten) festgesetzt. Der Betrag kann re-
        duziert werden, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Fi-
        sche nach dieser Ziffer 6 nachgewiesen wird.



6.1.2   Die Einzelheiten der Bergung und Behandlung sind in einem detaillierten
        technischen Konzept darzustellen, das vor Beginn der Kühlwasserentnahme
        mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 33 (Fischereibehörde) ab-
        zustimmen ist.


6.2     Maßnahmen zum Schutz der Fische bei Kühlwasserentnahme


6.2.1   Zum Schutz der Fische im Bereich der Kühlwasserentnahme sind nachste-
        hend genannte technische Einrichtungen zu installieren und zu betreiben:
        •    Sohlschwelle mit Schwellenhöhe 1 m
        •    Grobrechen mit einer lichten Stabweite von 80 - 100 mm
        •    Mittelrechen, einer lichten Stabweite von mindestens 35 mm, mit Betäu-
             bungselektrode
        •    Siebscheibenanlage mit Betäubungselektrode
        •    Hebeeinrichtung für betäubte Fische
        •    Spülsystem für die Fischhebeeinrichtung


6.2.2   Grobrechen
        Der Grobrechen muss so gestaltet sein, dass eine Schädigung von Fischen,
        z. B. durch scharfe Kanten oder vorstehende Teile, ausgeschlossen ist.
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6.2.3   Mittelrechen
        Die Spaltenweite ist so zu wählen, dass kleinere Fische den Rechen unbe-
        schadet passieren können. Die bauliche Ausführung muss eine Schädigung
        von Fischen ausschließen (s. 6.2.2).


6.2.4   Fischbetäubungsanlage


6.2.4.1 In einem detaillierten technischen Konzept ist darzustellen, wie die optimale
        Wirksamkeit der Fischbetäubungsanlage gewährleistet wird, insbesondere,
        auf welche Zielarten und Größen der Fische die Anlage ausgelegt wird.


6.2.4.2 Die Fischereibehörde des Regierungspräsidium Karlsruhe ist über den Aus-
        schaltzeitpunkt bzw. die Wiederinbetriebnahme der Fischbetäubungsanlage,
        z. B. für Wartungsarbeiten bei Defekten und bei Hochwasserereignissen, zu
        informieren.


6.2.4.3 Mit der Errichtung der Fischbetäubungsanlage und der Gewässerbenutzung
        darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Fischereibehörde den Bau-
        und Betriebsdetails dieser Anlagen zugestimmt hat.


        Hinweis:
        Für die Elektrobetäubung der Fische gilt § 6 der Verordnung des Ministeriums
        für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes
        für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung (LFischVO)) vom 03. Ap-
        ril 1998 in der aktuellen Fassung.


6.2.5   Siebscheibenanlage


6.2.5.1 Nach dem Mittelrechen ist ein bewegliches Siebscheibensystem einzurichten
        und im Dauerbetrieb zu betreiben.


6.2.5.2 Die Siebe müssen eine glatte Ausführung haben. Der Durchmesser der Lö-
        cher in den Sieben darf 4,5 mm nicht überschreiten.


6.2.5.3 Die Siebscheiben sind mit Fischbechern zum Heben der Fische auszustatten.
        Die Fischbecher müssen so beschaffen sein, dass Fische schadfrei aufge-
        nommen und transportiert werden können.
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6.2.5.4 Es ist ein zweistufiges Reinigungssystem mit druckfreier Abspülung der Fi-
        sche in ein Rückführungssystem zu installieren.


6.3     Fischrückführungssystem


6.3.1   Die betäubten Fische, die mit Fischbechern aus dem Kühlwasser entnommen
        werden, sind einem Rückführungssystem zuzuführen.


6.3.2   Bei der Fischrückführung sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:


        -    Die Rückführung der Fische hat schonend zu erfolgen.
        -    Es ist sicher zu stellen, dass elektrisch betäubte Fische vor der Rück-
             führung wieder orientierungsfähig sind.
        -    Die Rückführungsleitung darf keine fischschädigenden Merkmale auf-
             weisen, wie z. B. scharfe Kanten oder in die Rinne ragende Teile.
        -    In der Rückführungsleitung ist eine Vorrichtung zur Entnahme von Fi-
             schen zu Kontroll- bzw. Monitoringzwecken vorzusehen.
        -    Die Rückführung hat in einen strömenden Bereich des Rheins zu erfol-
             gen.


6.3.3   Die Rückführungsleitung darf nicht über die Uferbefestigung der Wasserstra-
        ße hinausragen.

6.3.4   Die Rückführungsleitung ist böschungsgleich abzuschließen, d. h. die Leitung
        darf nicht auf der Uferböschung befestigt werden. Das Ufer unterhalb der Ein-
        leitung ist so zu befestigen, dass ein sicheres Ableiten der Wassermenge so-
        wie die Standfestigkeit der Böschung, insbesondere im Hochwasserfall, ge-
        währleistet sind.
- 21 -




6.4     Monitoring


6.4.1   Vor dem Beginn der Entnahme von Kühlwasser aus dem Rhein ist ein Moni-
        toringprogramm zu erstellen und mit der Fischereibehörde abzustimmen. In
        das Monitoringprogramm sind folgende Vorgaben einzuarbeiten:


        -    Bestimmung der Wirksamkeit und kontinuierliche Optimierung des Be-
             triebs der elektrischen Fischbetäubungsanlage.


        -    Bestimmung der Wirksamkeit und kontinuierliche Optimierung der
             Fischbergung und der schonenden Fischrückführung.


        -    Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Fische.


6.4.2   Das Monitoring ist ab der Inbetriebnahme der Anlage für die Dauer von zwei
        Jahren kontinuierlich durchzuführen. Im Anschluss an diesen Zeitraum ist das
        Monitoring für drei Jahre nach den Vorgaben der Fischereibehörde durchzu-
        führen.
        Sollte sich in diesem Zeitraum nach Einschätzung der Fischereibehörde her-
        ausstellen, dass ein bestmöglicher Schutz der Fische gewährleistet ist, hat
        die Antragstellerin im Abstand von jeweils drei Jahren in Abstimmung mit der
        Fischereibehörde die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Fischschutz nach-
        zuweisen.


6.5     Den Vertretern der Fischereibehörde oder deren Beauftragten ist jederzeit der
        Zugang zu den Fischschutzvorrichtungen, zum Zwecke der Überwachung
        und zur Durchführung von Untersuchungen, zu gewähren.


6.6     Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr.
        1a i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG weitere Nebenbestimmungen zum Schutz
        der Fische festzusetzen oder Nebenbestimmungen zum Schutz der Fische zu
        ändern.


6.7     Die Wartung der Anlagen und Anlagenteile zum Schutz der Fische ist so vor-
        zunehmen, dass deren Wirksamkeit zu jeder Zeit gegeben ist und dass für
        die betroffenen Wassertiere eine bestmögliche Schonung erreicht wird. Für
        Reinigung und Wartung der Fischschutzanlagen (Fischentnahme- und Ber-
- 22 -




      gungseinrichtungen bzw. Fischrückführung) sind bis zur Inbetriebnahme der
      Anlagen Zeit- und Ablaufpläne vorzulegen.



7.    Anlagen- und Arbeitssicherheit

7.1   Die für den Betrieb der Anlagen zur Gewässerbenutzung, insbesondere auch
      für die Anlagenbereiche Fischbetäubung, -bergung bzw. -rückführung und
      Kühlwasserreinigung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sind anhand
      einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und in Betriebsanweisungen nie-
      derzuschreiben. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Beseitigung von
      Betriebsstörungen, Reinigungs-, Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und die
      elektrischen Gefahren im Zusammenhang mit der Fischbetäubung zu legen.

7.2   Die Beschäftigten sind anhand dieser Betriebsanweisungen u. a. über mögli-
      che Gefahren und die jeweils zu treffenden Schutzmaßnahmen zu unterwei-
      sen. Die Unterweisungen sind vor Inbetriebnahme von geänderten bzw. neu-
      en Anlagen (-teilen) und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen.
      Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den
      Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
      Die Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren.

7.3   Der Anlagenbetreiber muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten ande-
      rer Arbeitgeber, die im Bereich der Anlagen zur Kühlwasserentnahme und
      Kühlwassereinleitung tätig werden sollen, hinsichtlich der möglichen Gefah-
      ren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit, angemessene
      Anweisungen/Unterweisungen erhalten haben.



8.    Abfallrecht

8.1   Die bei der Kühlwasserentnahme aus dem Gewässer entnommenen Abfälle,
      Rechengut u. ä. sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu lagern und zu be-
      seitigen.
      Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls Abstell- und Sortierbereiche vorzu-
      sehen, die entsprechend ihrer Belastung ggf. arbeitstäglich zu reinigen sind.
- 23 -




8.2    Art und Menge der entsorgten Abfälle ist zu dokumentieren.



9.     Baurecht

9.1    Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreiga-
       bescheins begonnen werden.

9.2    Die Baufreigabe (roter Punkt) ist rechtzeitig bei der Stadt Mannheim, Fachbe-
       reich Baurecht und Umweltschutz zu beantragen. Voraussetzung für die Er-
       teilung der Baufreigabe ist die Vorlage der bautechnischen Nachweise §§ 2 u.
       17 (3) LBOVVO und die Bauleiterbestellung.


9.3    Wechsel von Bauherr oder Bauleiter sind der Baurechtsbehörde schriftlich
       anzuzeigen.



10.    Sonstige Nebenbestimmungen

10.1   Durch bauliche Maßnahmen, z. B. flanschlose oder doppelwandige Rohrlei-
       tungen, verstärkte Überwachung beim Umgang mit wassergefährdenden
       Stoffen und unverzügliche Reinigung verschmutzter Flächen oder Anlagen,
       ist sicherzustellen, dass durch den Anlagenbetrieb kein Schadstoffeintrag in
       das Gewässer erfolgen kann.


10.2   Die Lage von Kühlwasserentnahme- und -einleitbauwerk ist an Hand von
       Gauss-Krüger-Koordinaten zu bestimmen und dem Regierungspräsidium
       Karlsruhe, Referat 53.1, Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung
       mitzuteilen.


10.3   Baubeginn und Fertigstellung der Entnahme- und Einleitbauwerke sind dem
       Referat 53.1 - Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung - des Re-
       gierungspräsidiums Karlsruhe und der Stadt Mannheim, Fachbereich
       Baurecht und Umweltschutz anzuzeigen.
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11.    Hinweise

11.1   Für den Umgang mit Chemikalien, Betriebsstoffen mit wassergefährdenden
       Eigenschaften z. B. in Hydraulikanlagen und Abfällen gilt die Anlagenverord-
       nung wassergefährdende Stoffe (VAwS).


11.2   Für die Lagerung und Beseitigung der beim Betrieb anfallenden und unter
       Ziffer 8 genannten Abfälle gelten die gesetzlichen Anforderungen der VAwS
       und des Kreislauf- und Abfallgesetzes.


11.3   Die Verwendung der prozesserforderlichen Chemikalien darf nur im Sinne der
       REACH-Verordnung erfolgen.


11.4   Die Anforderungen der bauaufsichtlichen Zulassung für die Auslegung und
       den Betrieb von Leichtstoffabscheidern und die der Zulassung zu Grunde lie-
       gende DIN EN 858 sind zu erfüllen.


11.5   Die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie die maßgeben-
       den Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.


11.6   Für Wasserhaltungen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen erforder-
       lich werden, sind entsprechende wasserrechtliche Zulassungen erforderlich.
       Die technische Ausführung der Maßnahmen ist erst nach Vorliegen der be-
       hördlichen Entscheidung möglich.


11.7   Für die Entnahme von Oberflächenwasser zu Kühlzwecken ist, gemäß § 17a
       Wassergesetz i. V. mit der zugehörigen Anlage zum Gesetz, Wasserentnah-
       meentgelt zu entrichten.



                                        III.


                        Abgaberechtliche Festsetzungen



1.     Die nachstehenden Werte sind Überwachungswerte und damit Bescheids-
       werte im Sinne § 4 Abs.1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG).
- 25 -




1.1   Abwasser aus der Dampferzeugung (Ziff. II. 4.3)


           Parameter                 Qualifizierte Stichprobe   Stichprobe
                                               mg/l                 mg/l
           CSB                                     50
           (aus Kondensatent-                     (80)
           salzung)
           TOC                                    12,5
           AOX                                                     0,5
           Stickstoff gesamt                       10
           Stickstoff gesamt                       11)
           Phosphor gesamt                            3
           Cadmium                                0,05
           Chrom                                   0,5
           Nickel                                  0,5
           Blei                                    0,1
           Kupfer                                  0,5
      1)
           Der Wert gilt für Verwerfkondensate

1.2   Abwasser aus der Rauchgasreinigung (Ziff. II. 4.4)


                  Parameter         Qualifizierte Stichprobe
                                              mg/l
           CSB                                150
           TOC                                37,5
           Stickstoff ges.                    130
           Phosphor ges.                          0,1
           Cadmium                            0,01
           Quecksilber                        0,01
           Chrom                                  0,1
           Nickel                                 0,1
           Kupfer                                 0,1
           Blei                               0,05
           GEi                                    2
- 26 -




1.3     Abwasser aus der Kondensatreinigung, Regenerationsabwasser von
        Ionenaustauschern (Ziff. II. 2.2.3)


         Parameter                     Stichprobe
                                    Konzentration mg/l
         AOX                                     1


1.4     Überwachungsvorgaben


1.4.1   Die Bestimmung der genannten Einleitungswerte erfolgt aus der Originalpro-
        be. Für die Probenahme gilt die qualifizierte Stichprobe. Die festgesetzten
        Überwachungswerte sind einzuhalten. Die Werte gelten auch als eingehalten,
        wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässer-
        aufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht über-
        schreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 50 v. H. übersteigt. Un-
        tersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksich-
        tigt.


1.4.3   Die Schadeinheiten werden aus den festgesetzten Konzentrationswerten und
        der zugehörigen Jahresschmutzwassermenge ermittelt.
        Die unter Ziffer I. festgelegten Abwassermengen von


             Abwasser aus ZWA II. Ziff. 2.2.1                         135.000 m³/a
             Abwasser aus ZBA II. Ziff. 2.2.2                         125.540 m³/a
             Abwasser aus KRA II. Ziff. 2.2.3                            8.800 m³/a
             Abwasser aus REA II. Ziff. 2.2.4                         211.116 m³/a
             Verwerfkondensate II. Ziff. 2.2.5           62.500 m³/a (vgl. III. Ziff. 5)


        entsprechen den Jahresschmutzwassermengen im Sinne des Abwasserab-
        gabengesetzes.


1.4.4   Für die Bestimmung der Überwachungswerte sind die Analyse- und Messver-
        fahren der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung vom 17.06.2004 (BGBl.
        2004 Teil I S. 1109 ff.) in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen,
        soweit im Abwasserabgabengesetz vom 03.11.2004 (BGBl. 2004 Teil I S.
        2334 ff.) nichts anderes bestimmt ist.
- 27 -




1.4.5   Die abgaberechtliche Relevanz der Verwerfkondensateinleitung ist im Probe-
        und Leistungsbetrieb zu überprüfen. Der Behörde sind die hierzu notwendi-
        gen Informationen, d. h. die errechneten Schadstofffrachten, jährlich mitzutei-
        len.



                                          IV.


                                    Begründung



1.      Sachverhalt


        Die Firma GKM Großkraftwerk Mannheim AG betreibt auf ihrem Firmenge-
        lände in Mannheim mehrere Kraftwerksblöcke.


        Mit Schreiben vom 25.06.2008 beantragte die Firma die Erteilung einer im-
        missionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb eines neu-
        en Kraftwerkblocks 9. Eingeschlossen in den immissionsschutzrechtlichen
        Antrag ist der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung
        nach § 45e Wassergesetz Baden-Württemberg für die betriebsnotwendigen
        Abwasserbehandlungsanlagen.


        Mit Entscheidung vom 27.07.2009 erteilte das Regierungspräsidium Karlsru-
        he die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Steinkohleblocks
        9 sowie die für die zugehörigen Abwasserbehandlungsanlagen erforderliche
        wasserrechtliche Genehmigung.


        Neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragte die Firma
        GKM AG mit Schreiben vom 16.07.2008 die wasserrechtliche Erlaubnis für
        die Entnahme von Rheinwasser für Kühlzwecke und für die Einleitung des
        gebrauchten Kühlwassers zusammen mit den gereinigten Betriebsabwässern
        und dem unverschmutzten Niederschlagswasser bestimmter Dachflächen in
        den Rhein.


        Es sollen aus dem Rhein bis zu 25,5 m³/s Wasser zu Kühlzwecken, Reini-
- 28 -




gung der Kohlebänder, Feuerlöschwasser sowie 0,223 m³/s Siebscheibenab-
spritzwasser und Wasser für die Rückführung der geborgenen Fische ent-
nommen und nach der Nutzung dorthin zurückgeleitet werden. Für die Be-
handlung der Abwässer aus der Rauchgasreinigung und der Dampferzeu-
gung sind Abwasserreinigungsanlagen vorhanden, die nach dem Stand der
Technik betrieben werden. Für die Abwasserbehandlung gelten die Mindest-
anforderungen nach den Anhängen 47 (Wäsche von Rauchgasen aus Feue-
rungsanlagen) und 31 (Kühlwasserbehandlung) der Abwasserverordnung.
Das Sanitärabwasser und das belastete Oberflächenwasser aus dem Stra-
ßen- und Trafobereich wird in die Kanalisation der Stadt Mannheim eingelei-
tet. Die Transformatorenstände sind zusätzlich über Ölabscheider abgesi-
chert.
Die behandelten Abwässer aus der Wasseraufbereitung, der Dampferzeu-
gung (Anhang 31 der Abwasserverordnung) und aus der Rauchgasreinigung
(Anhang 47 der Abwasserverordnung) werden mit dem erwärmten Kühlwas-
ser abgeleitet.
Im Zusammenhang mit der Aufbereitung des Kesselspeisewassers werden
bestehende Anlagen bei den Blöcken 7 und 8 und Werk II mitgenutzt.
Die Brauchwasserversorgung erfolgt über Uferfiltratbrunnen bzw. das städti-
sche Trinkwassernetz.


Das Kraftwerk wird, entsprechend den jahreszeitlich unterschiedlichen Markt-
anforderungen sowohl im Kondensationsbetrieb als auch im Wärmeauskopp-
lungsbetrieb gefahren.


Mit den Antragsergänzungen vom 31.03.2009 legte die Antragstellerin eine
umfangreiche Ausarbeitung hinsichtlich der geplanten technischen Fisch-
schutzeinrichtungen sowie Unterlagen zu den Baumaßnahmen im Zusam-
menhang mit der Kühlwasserentnahme und -ableitung und der Nieder-
schlagswasserbehandlung vor.
Das im Erörterungstermin bereits in groben Zügen vorgestellte Fischschutz-
konzept sieht die verbesserte Fischabweisung vor dem Kühlwasserentnah-
mekanal, die schonende Fischbergung am Rechenbauwerk und die Fisch-
rückführung in den Rhein vor.


Mit der Entscheidung vom 14.04.2009 erteilte das Regierungspräsidium
Karlsruhe die am 12.03.2009 beantragte Zulassung des vorzeitigen Beginns
- 29 -




     gemäß § 9a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für bauliche Maßnahmen im Zu-
     sammenhang mit der Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitung.


     Mit Schreiben vom 26.06.2009 wurde von der Antragstellerin die sofortige
     Vollziehung dieses Erlaubnisbescheides beantragt.



2.   Rechtsgrundlagen


     Die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis rich-
     ten sich nach den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 Nr. 1, 7, 7a Abs. 1 Satz 1
     u. 3, 21 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts-
     gesetz - WHG) in der Fassung vom 19.08.2002 (BGB I S 3245 ff.) zuletzt ge-
     ändert am 25.06.2005 (BGBl. I Nr. 37 S. 1746) sowie nach der Verordnung
     des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umsetzung der IVU-Richtlinie
     im Wasserrecht (IVU-Verordnung Teil Wasser) vom 10.09.2002 (GBl. 11 S.
     371) zuletzt geändert am 20.08.2007 (GBl. 14 S. 393), wonach zur Sicherstel-
     lung des Integrationsansatzes der IVU-Richtlinie eine Koordinierung von Ge-
     nehmigungs- und Erlaubnisverfahren zu erfolgen hat.


     Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der behördlichen Erlaubnis.
     Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt, dass nachträglich bestimmte zusätz-
     liche Anforderungen gestellt und gewisse Maßnahmen angeordnet werden
     können (§ 5 WHG) und dass die Erlaubnis unter Festsetzung von Benut-
     zungsbedingungen und Auflagen erteilt werden kann (§ 4 WHG). Die Erlaub-
     nis für das Einleiten von Abwasser steht dabei unter dem zusätzlichen Erfor-
     dernis, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten ist, wie
     dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem
     Stand der Technik möglich ist (§ 7a WHG).


     Die Anforderungen an Bau und Betrieb der für die wasserrechtliche Benut-
     zung erforderlichen, unter Ziffer I. 4 dieser Entscheidung genannten Bauwer-
     ke sind in dieser Entscheidung enthalten. Eine gesonderte Genehmigung
     nach § 76 WG ist für diese Bauwerke nicht mehr erforderlich.


     Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine
     Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefähr-
- 30 -




     dung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auf-
     lagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
     verhütet oder ausgeglichen wird. Sie ist zu versagen, soweit von der beab-
     sichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von
     gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet), eines europäischen Vogel-
     schutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.
     7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den
     Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträch-
     tigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutz-
     gesetzes ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden kann
     (§ 6 WHG).
     Die Kühlwassereinleitung bzw. die Einleitung von gereinigtem Betriebsab-
     wasser sind keine UVP-pflichtigen Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die
     Umweltverträglichkeitsprüfung.



3.   Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe


     Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich aus den §§
     95 und 96 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg.
     Die erforderliche Überwachung der Anlagen ist in den §§ 82 und 83 des
     Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom
     23.05.2005 (GBl. S. 404) geregelt.
     Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist Fachbehörde im Sinne des Abwas-
     serabgabengesetzes (AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 115).



4.   Verfahren


     Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Kühlwasserent-
     nahme und -einleitung, zusammen mit gereinigtem Produktionsabwasser so-
     wie die hierfür erforderlichen Anlagenum- und Neubauten zur Kühlwasserent-
     nahme und -einleitung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe ein förmliches
     Verfahren nach §§ 108 und 108a des Wassergesetzes für Baden-
     Württemberg (WG) in der Fassung vom 23.05.2005 (GBl. S. 404) durchge-
     führt.
     Nach der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umset-
- 31 -




zung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht sind wasserrechtliche Erlaubnisver-
fahren im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Entscheidungen
koordiniert durchzuführen.
Die anlagen- und ablaufbezogenen Eigenkontrollen für den Anlagenbetrieb
begründen sich in der Eigenkontrollverordnung des Landes vom 20.02.2001
(GBl. Nr. 7 S. 309).
Im Verfahren wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 71d und 73
Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg LVwVfG) ange-
hört. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am Verfah-
ren beteiligt:


     •    Regierungspräsidium Karlsruhe mit folgenden Fachreferaten
          - Ref. 33, Staatliche Fischereibehörde
          - Ref. 52, Gewässer und Boden
          - Ref. 53.1, Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung
          - Ref. 54.1, Industrie - Schwerpunkt Immissionsschutz
          - Ref. 56, Naturschutz und Landschaftspflege


     •    Staatl. Rhein-Neckar-Hafengesellschaft


     •    Stadt Ludwigshafen, Bereich Umwelt, Untere Wasserbehörde


     •    Stadt Mannheim mit den Dienststellen
          - Umweltamt
          - Bauordnungsamt


     •    Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD), 67402 Neustadt


     •    Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Mannheim,
          Inhaber der Fischereirechte


     •    Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim (WSA)


     Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-
     Württemberg (LUBW)


     Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten außerdem:
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     •    Bund für Umwelt- u. Naturschutz Deutschland Landesverband Ba-
          den-Württemberg


     •    Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V.,
          Mitvertreter für die regionalen Gruppierungen
          - Badischer Sportfischerverband e. V.
          - Verband für Fischerei und Gewässerschutz in B.-W. e. V.
          - Rhein-Neckar Pachtgemeinschaft e. V.


     •    Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V.


     •    Naturschutzbund Deutschland Landesverband Baden-
          Württemberg


     •    Umweltforum Mannheimer Agenda 21


Der Antrag wurde nach § 108 Abs. 1 und 2 WG i. V. m. § 73 Abs. 5 LVwVfG
in der Fassung vom 12. April 2005 und § 6 Abs. 1 und 3 der IVU-VO Wasser
am 05. und 08.09.2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Zeit vom
16.09.2008 bis 15.10.2008 lagen der Antrag und die Antragsunterlagen bei
der Stadt Mannheim (Beratungszentrum Bauen und Umwelt), der Stadt Lud-
wigshafen (Dezernat Bau, Umwelt und Verkehr), Gemeinde Altrip (Rathaus)
und im Regierungspräsidium Karlsruhe (Dienstgebäude Markgrafenstraße)
zur Einsichtnahme aus.


Einwendungen konnten innerhalb der Einwendungsfrist und bis zu zwei Wo-
chen nach dem Ende der Auslegung, d. h. vom 16.09.2008 bis zum
29.10.2008 erhoben werden. Im Rahmen eines Erörterungstermins am
08.12.2008 wurden die Einwendungen mit den Einwendern und der Antrag-
stellerin diskutiert.


Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und die erneute Durchführung ei-
nes Erörterungstermins auf Grund der ergänzend vorgelegten Antragsunter-
lagen war nicht erforderlich, da die Änderungen gegenüber der ursprüngli-
chen Planung neben Detailangaben im Zusammenhang mit der Anlagener-
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richtung im Wesentlichen Verbesserungen zum Schutz der Fische betrafen
und nachteilige Auswirkungen für Dritte sich damit nicht ergaben.
Danach kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen
Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung
der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen
erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Hiervon ist nach Prüfung
der Antragsergänzungen auszugehen.


Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des im Bereich der errichteten
Anlagen anfallenden Niederschlagwassers in den Rhein, ist Teil dieser Ent-
scheidung.


Das Entnahme- und das Einleitbauwerk sowie die Anlagen, die dem Schutz
der Fische dienen sollen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 76
WG.
Nach § 76 Abs. 1 WG bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in
oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer
Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des
Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die
ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt
oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichten oder wesent-
lich ändern will. Die Genehmigungspflicht entfällt für Anlagen, die einer Bewil-
ligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaus-
haltsgesetzes oder des Wassergesetzes Baden-Württemberg bedürfen oder
der Gewässerunterhaltung dienen.
Die unter Ziffer I. 4. dieses Bescheides genannten Bauten und Anlagen konn-
ten danach im Rahmen dieser Entscheidung zugelassen werden.


Einzelheiten zur Errichtung und zum Betrieb der Fischbetäubungsanlage und
zur Errichtung und zum Betrieb der Fischrückführungsleitung, wie z. B. Maße
und Details, sind zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch in jedem Fall bevor
Kühlwasser für Block 9 aus dem Rhein entnommen wird, mit dem Regie-
rungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. Bereits in diesem Erlaubnisbescheid
konnten die Voraussetzungen für die Kühlwasserentnahme im Hinblick auf
den notwendig erachteten Schutz der Fische festgesetzt werden.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwiesen.
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        Die Einwendungen wurden zusammen mit weiteren, mündlich vorgetragenen
        Einwendungen im Erörterungstermin erörtert.


        Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht.




5.      Behandlung der fristgerecht erhobenen Einwendungen


5.1     Einwendungen zum Verfahren allgemein


5.1.1   Das für den Standort Karlsruhe genehmigte Rheinhafen-Dampfkraftwerk sei
        in die Betrachtung einzubeziehen.


Die oberstrom gelegenen Kraftwerke, d. h. auch die Kraftwerke im Raum Karlsruhe,
sind in soweit in die Betrachtung einbezogen, als am Kraftwerksstandort Mannheim
nur die noch vorhandene Temperaturdifferenz bis maximal 28 °C Mischtemperatur-
grenze genutzt werden kann.


Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.


5.1.2   Der Standort Grosskraftwerk Mannheim müsse, was die Kühlwasserentnah-
        me und Einleitung angeht, gesamtheitlich betrachtet werden. Block 9 alleine
        sei nicht genehmigungsfähig, denn ein Teil der Wasser Ver- und Entsorgung
        von Block 9 erfolge über Bestandsanlagen (z. B. Zusatzwasseraufbereitung,
        zentrale Abwasserbehandlungsanlage) und die Abwärmeeinleitung addiere
        sich aus allen betriebenen Kraftwerksblöcken am Standort.

Das Kühlwassermanagement für den Standort GKM legt eine gesamtheitliche Wär-
mebetrachtung zu Grunde. Für den gesamten Standort wird die rechnerische Misch-
temperatur von 28 °C festgelegt.
Soweit bestehende Anlagen mitgenutzt werden, geschieht dies nur im Rahmen der
vorhandenen Erlaubnisse und Genehmigungen. Alternativ müssten zusätzliche, neue
Behandlungsanlagen errichtet werden.


Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.
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5.2     Kühlwasser


5.2.1    Kühlwassernutzung, allgemein


5.2.1.1 Hinsichtlich der Abwärme und Wärmeeinleitung sei GKM als Gesamtanlage
        zu betrachten. Es müsse zwischen den baulichen Veränderungen zu Block 9
        entsprechend § 7 WHG und den Wärmeauswirkungen der Gesamtanlage un-
        terschieden werden, die getrennte Betrachtung sei notwendig.


Mit der Festlegung der zulässigen Mischtemperatur (28 °C) für den Gesamtstandort
wird die Forderung erfüllt.
Durch die Wahl des koordinierten Verfahrens, d. h. immissionsschutzrechtliche Ge-
nehmigung für die Anlagentechnik einschließlich der wasserrechtlichen Genehmigung
für die Abwasserbehandlungsanlagen und die wasserrechtliche Erlaubnis für die
Kühlwasserentnahme und Kühlwasser- bzw. Abwassereinleitung wird dem Antrag
Rechnung getragen.


Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.


5.2.1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass das Kernkraftwerk Fessenheim am Ober-
        rhein bereits jetzt zeitweise Kühlwasser mit einer Temperatur über 30 °C ab-
        leiten würde. Insoweit könne, wenn die Standorte Karlsruhe, Philippsburg und
        Mannheim dazukämen, der Rhein im Raum Mannheim wohl nicht in Tempe-
        raturbereichen von 30-31 °C gehalten werden.

Für den Standort GKM Mannheim ist die rechnerische Mischtemperatur von 28 °C
verbindlich, gleichgültig wie hoch die Rheintemperatur rheinoberhalb Mannheim ist.
Bei höheren Entnahmetemperaturen darf keine zusätzliche Aufwärmung erfolgen. Auf
Ziffer II. 3.2.5 der Benutzungsbedingungen wird verwiesen.


Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.

5.2.1.3 Es wird angeführt, dass die Dioxinbelastung im Nahrungsmittel Fleisch auch
        vom Betrieb der Kraftwerksanlagen stammen würde. Dies würde allerdings
        nicht kontrolliert werden. Die Flüsse, die Fische und die anderen Lebewesen
        die darin schwimmen, und insbesondere die Menschen die im Raum Köln ih-
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       re Trinkwasserversorgung über gereinigtes Flusswasser decken, seien davon
       betroffen.


Über die Kühlwassereinleitung erfolgen keine Dioxineinträge in das Gewässer. Eine
Dioxinbelastung der gereinigten Abwässer aus der Rauchgasreinigung ist nicht anzu-
nehmen. Auf Grund des immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagenbetriebs ist
ein Dioxinzielwert festgelegt, der eine Zehnerpotenz unterhalb des gesetzlichen
Grenzwerts liegt. Darüber hinaus würden die partikulär gebundenen Dioxine im
Rauchgaswaschwasser in den REA-Schlamm eingebunden.


Die Einwendung ist zurückzuweisen.

5.2.1.4 Es wird eine erhebliche bakteriologische Anfälligkeit des Gewässers durch
        die Kühlwassereinleitung unterstellt. Aus diesem Grund sei es nicht ausrei-
        chend, vierteljährliche Überwachungstermine festzulegen. Die Onlineüberwa-
        chung der Temperatur wird als notwendig angesehen, alle anderen Überwa-
        chungs- und Anlagenführungssysteme werden als alte Führungsweise be-
        zeichnet. Bei einem 6-Stunden-Mittelwert könnte der Kraftwerksbetreiber, so
        die Einwender, eine sehr große Temperaturüberschreitung durch eine ent-
        sprechende Temperaturunterschreitung ausgleichen.
        In diesem Zusammenhang wurde gefragt, wer den Zugang zu den Kühlwas-
        serdaten erhält, ob sie auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe übermittelt
        werden, ob ein Kühlwassertagebuch geführt werde, was für ein Kühlwasser-
        monitoring besteht und wie die Datenlage über lange Zeit tatsächlich über-
        prüfbar sein solle.


Eine erhebliche bakteriologische Anfälligkeit des Gewässers durch die Kühlwasser-
einleitung ist nicht anzunehmen, denn der Rhein ist kein warmes Stillgewässer mit
ggf. geringer Sauerstoffversorgung bzw. die Wärmeeinleitung von Block 9 ist ab einer
Rheintemperatur von 24 °C geringer als die bisherig zugelassene Wärmeeinleitung
der Blöcke 3 und 4. Die LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natur-
schutz Baden-Württemberg) ist landesweit mit der Kontrolle und Auswertung der
Kühlwassertagebücher betraut, dabei wird auch die Einhaltung der Temperaturgren-
zen kritisch beobachtet und kontrolliert. Bei hohen Gewässertemperaturen werden die
Kühlwassereinleitungen der Kraftwerksblöcke zusätzlich vom Schiff aus gezielt über-
wacht.
Online-Messstationen, die stromunterhalb der Kraftwerke vorhanden sind, können
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sehr genau die Gewässertemperaturen erfassen.
Über die bereits jetzt vorhandene Überwachungseinrichtungen können eventuelle
Verstöße der Kraftwerksbetreiber erfasst und registriert werden.
Mit den Anforderungen zur Kühlwasserüberwachung werden erheblich höhere Anfor-
derungen, als in Anlage 2 der Fischgewässerverordnung (dort: Regelmesshäufigkeit
„wöchentlich“) verlangt, vorgegeben.
Auch die von der Fischgewässerverordnung erlaubte Überschreitung der Tempera-
turgrenzwerte „in 2 % der Fälle“, wird nicht eingeräumt.
Die Umstellung der Datenübermittlung aus der Kühlwasserüberwachung ist in Vorbe-
reitung, so dass die Kraftwerksbetreiber ihre Kühlwasserdaten künftig zeitnah online
übermitteln können. Die Online-Übermittlung soll im Jahr 2009/10 erprobt werden. Die
Nebenbestimmung II. 3.3.5 verlangt die Online-Datenübertragung, sobald die techni-
schen Voraussetzungen durch die LUBW geschaffen sind.
Die Festlegung des „gleitenden 6-Stunden-Mittelwerts“ für die Temperaturüber-
wachung entspricht den Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
und wird so bundesweit praktiziert.
Die in der Erlaubnis festgelegten Betriebsbedingungen und Überwachungsdaten sind
aufzuzeichnen und die Einhaltung der Werte gegenüber der LUBW, mit der Führung
eines Kühlwassertagebuchs, nachzuweisen. Das firmeneigene Prozessleitsystem der
einzelnen Kraftwerksblöcke ist so miteinander verknüpft, dass sichergestellt ist, dass
die Aufwärmspanne und die 28 °C als rechnerische Mischtemperatur für den Rhein
am Standort GKM eingehalten werden.
Die Prozess- und Kühlwasserdaten werden abgespeichert, an die LUBW übermittelt
und von dort ausgewertet.
Die LUBW kann die erhaltenen Daten unabhängig von den Kraftwerksangaben über-
prüfen. Hierzu stehen die Messstationen von Basel bis Worms mit ihrer kontinuierli-
chen Datenerfassung und darüber hinaus, insbesondere zu Zeiten hoher Gewässer-
temperaturen zusätzlich das Messschiff der LUBW zur Verfügung. Im Rahmen des
Messschiffeinsatzes werden schwerpunktmäßig Temperaturen und der Zustand der
Gewässerbiozönose im Bereich der Kraftwerkseinleitungen überprüft.


Der Einwendung kann insofern abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurückzuwei-
sen.

5.2.1.5 Das Kühlwassertagebuch solle so erweitert werden, dass auch Wärmeablei-
        tungen aus Nebenkühlsystemen des Kraftwerkblocks, in Zeiten in denen kein
        Leistungsbetrieb gefahren wird, erfasst werden. Solange das Hauptkühlwas-
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        sersystem in Betrieb sei, d. h. auch in Zeiten in denen kein Leistungsbetrieb
        gefahren wird, sei die Wärmeableitung zu erfassen.
        Eingeleitete Wassermengen, die Abwärmefracht und die Temperaturen soll-
        ten in Echtzeit im Internet veröffentlicht werden.


Die derzeit gültige Richtlinie für die Führung des Kühlwassertagebuchs (KTB) wird bei
allen Kraftwerken bundesweit angewendet. Entsprechend der Regelungen zur Füh-
rung und zum Umfang des Kühlwassertagebuchs sind alle Betriebszustände, auch
der Kraftwerksbetrieb ohne Leistungsbetrieb, zu erfassen. Die LUBW ist derzeit in der
Vorbereitungsphase für eine künftige Online-Datenübernahme der landesweit geführ-
ten Kühlwassertagebücher. Die Umstellung wird vermutlich im Laufe 2009/10 durch-
geführt werden. Vor dieser Umstellung ist eine Echtzeitveröffentlichung überhaupt
nicht möglich.

Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-
zuweisen.


5.2.1.6 Kühlwasserein- und -auslauftemperatur sollen online an die Überwachungs-
        behörde übermittelt werden.

Eine Online-Übertragung der Überwachungswerte wird erst mit der EDV-gestützten
Führung und Überwachung der Kühlwassertagebücher durch die LUBW möglich wer-
den. Diese Möglichkeit wird seitens der LUBW für 2009/10 in Aussicht gestellt. Aufla-
ge Ziffer II. 3.3.5 greift diese Forderung auf, in dem sie die Online-Datenübertragung
fordert, sobald die technischen Voraussetzungen dafür bestehen.


Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.

5.2.2   Kühlwasserbedarf


5.2.2.1 Es wird beantragt, die Erlaubnis zur Entnahme und Einleitung von Kühlwas-
        ser vom 23.11.2000 für die Gesamtanlage Mannheim aufzuheben und um
        18 m3/s bei der Wasserentnahme und um 536 MW für die Wärmeeinleitung
        abzusenken.


Die Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist nicht erforderlich. Mit Beginn des
Leistungsbetriebs von Block 9 wird jedoch das bestehende Wasserrecht vom
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23.11.2000 teilweise widerrufen (vgl. Ziffer I. 6), so dass nur noch die Kühlwasser-
menge für die Blöcke 6, 7 und 8, in der Summe 43 m3/s, erlaubt sein wird. Mit der
Außerbetriebnahme von Block 3 und 4 entfällt somit auch der Wärmeeintrag.


Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.


5.2.2.2 Menge und Temperatur der beantragten Kühlwassereinleitungen stünden
        nicht im Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz, der Wasserrahmenrichtli-
        nie und dem Bundesnaturschutzgesetz.


Mit 28 °C wird eine rechnerische Mischtemperatur beantragt, die entsprechend den
heutigen Rechtsgrundlagen und der Einschätzung der Fachleute zulässig und aus-
kömmlich ist. Es wird damit sichergestellt, dass der Rhein in seiner Gesamtheit die
Temperaturgrenze von 28 °C nicht überschreitet.
Bei der Beurteilung der Kühlwassereinleitung wurden die Anforderungen der Süß-
wasserrichtlinie (Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbes-
serungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten) zugrunde gelegt. Da-
durch ist auch sichergestellt, dass die Einleitungserlaubnis nicht den Vorgaben der
Wasserrahmenrichtlinie entgegensteht.
Die Festlegung des „gleitenden 6-Stunden-Mittels“ als Überwachungsmodus ent-
spricht den Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und wird so
auch an anderen Standorten angewendet. Temperaturüberwachungsparameter sind
die rechnerische Aufwärmspanne im Rhein von 0,6 K, die Umschalttemperatur auf
Ablaufkühlung von 24 °C sowie die Kühlwassertemperatur (Nebenbestimmungen II.
3.2.1 und 3.2.2). Die unter Ziffer II. 3.2 genannten Nebenbestimmungen zur Anlagen-
kühlung stellen sicher, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. In Zif-
fer II. 3.2.9 wurde der zusätzliche Vorbehalt aufgenommen, dass die Entscheidung
angepasst werden kann, wenn dies auf Grund verschärfter gesetzlicher Anforderun-
gen notwendig wird.
Der Antragsteller hat durch entsprechende technische Maßnahmen, bis hin zur Ab-
stellung der Kraftwerksanlagen, die Temperaturvorgaben einzuhalten.


Die Einwendung ist zurückzuweisen.
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5.2.3   Kühlregime (Durchlauf-/Ablaufkühlung)


5.2.3.1 Die Modelleingaben für die Auslegung der Ablaufkühler werden angezweifelt.
        Die Nasszellenkühler seien nicht in der Lage, die Kühlleistung zu erbringen,
        auf der das vorgelegte Rechenmodell basiert.
        Um das Kraftwerk in Nennlast betreiben zu können, erfordere das im Antrag
        vorgelegte Betriebsszenario 3 eine Kühlleistung von 7 MW. Dies verlange ei-
        nen Nasskühlturm von 160 m Höhe, was mit dem geplanten Anlagenumfang
        nicht ausgeglichen werden könne. Damit sei das Rechenmodell nicht an-
        wendbar, weil die Kühlleistung nicht erbracht werde.
        Es wird behauptet, dass die Wärmemengen, die durch den Nasskühler ge-
        kühlt werden müssen, nicht behördlicherseits geprüft wurden. Die Angaben
        der Firma werden als thermodynamische Unmöglichkeit bezeichnet.
        Ein Sachbeistand des BUND übergab seine persönlichen Berechnungen zur
        Nachprüfung an die LUBW (Anlage 13 des Protokolls zum Erörterungster-
        min).


Die Prüfung der Auslegungsgrundlagen für den Betrieb der Ablaufkühler ist Teil des
immissionsschutzrechtlichen Verfahrens. Die Leistung der Ablaufkühler ist limitieren-
der Faktor für den Betrieb von Block 9. Bei unzureichender Kühlwirkung ist die Kraft-
werksleistung entsprechend zu drosseln.
Der Kraftwerksblock 9 wird, soweit sich der Fluss in einem Bereich niedriger Tempe-
raturen befindet, mittels Durchlaufkühlung betrieben.
Um auch bei höheren Rheintemperaturen sicherzustellen, dass die zugelassene Ein-
leittemperatur eingehalten wird, spätestens jedoch bei einer Rheinvorlauftemperatur
von 24 °C, wird auf Ablaufkühlung umgeschaltet. Die grundsätzlichen Abwärmepara-
meter wie die rechnerische Mischtemperatur von 28 °C für den Standort und die
rechnerische Aufwärmspanne von 0,6 K sind dabei jederzeit einzuhalten.
Eine Überschreitung der Einleittemperatur von 30 °C ist nur im Ausnahmefall (meteo-
rologisch ungünstige Situation) und dann um 1 °C, d. h. insgesamt 31 °C, zugelas-
sen. Die „meteorologisch ungünstige Situation“, ihre Folgen für den Kühlerbetrieb und
die Notwendigkeit der 31 °C erklären sich folgendermaßen:
Die Kühlleistung der Nasszellenkühler hängt stark vom Wasserdampfaufnahmever-
mögen der Umgebungsluft ab. (Hinweis: Das Wasserdampfaufnahmevermögen wird
als sog. relative Luftfeuchtigkeit bezeichnet.) Je niedriger die relative Luftfeuchtigkeit,
relativ deswegen, weil sie einer bestimmten Temperatur zuzuordnen ist, umso mehr
- 41 -




Wasserdampf kann von der Luft aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass bei einer
relativen Luftfeuchtigkeit von 100 % die Luft Wasserdampf gesättigt ist und nicht mehr
in der Lage ist, weiteren Wasserdampf (entstehend durch die Verdampfung des er-
wärmten Kühlwassers) aufzunehmen. Damit kann kein Kühlwasser mehr verdampfen
und damit auch keine Energie über den Verdampfungsprozess dem System entnom-
men werden.
Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit werden durch die sog. „Feuchtkugeltempera-
tur“ beschrieben. Bei 100 % relativer Luftfeuchtigkeit sind die Luft und die Feuchtku-
geltemperatur identisch. Bei geringeren Feuchtegehalten liegt die Feuchtkugeltempe-
ratur unter der Lufttemperatur.
Bei gleichzeitigem Auftreten hoher Rheinwassertemperatur, hoher Lufttemperatur und
hoher Luftfeuchtigkeit ist die Verdampferleistung der Nasszellenkühler nicht ausrei-
chend um die Kühlwasserableittemperatur von 30 °C einhalten zu können. Für Aus-
nahmefälle, bei denen diese drei Voraussetzungen zusammenfallen, wird eine Einleit-
temperatur von bis zu 31 °C beantragt.
Hohe Lufttemperatur bei gleichzeitiger hoher relativer Luftfeuchtigkeit sind in Einzel-
fällen, dann aber häufig in den späten Abendstunden sowie nach sommerlichen Re-
genschauern oder Gewittern, zu beobachten. Diese ungünstigen Bedingungen treten
in aller Regel so kurzzeitig auf, dass es nicht sinnvoll und umweltentlastend wäre, die
Blockleistung abzusenken und parallel dazu ggf. einen anderen Block ersatzweise in
Betrieb zu nehmen.


Die Einwendung ist zurückzuweisen.


5.2.3.2 Die IKSR habe 1989 bereits erreichen wollen, dass alle Kraftwerke mit Kühl-
        türmen betrieben werden. Deswegen sei eine Durchlaufkühlung eigentlich ein
        Anachronismus.


Die LAWA-Arbeitsgruppe -Wärmebelastung im Gewässer- führt in einer Grundlagen-
betrachtung aus dem Jahr 1991 aus, dass die Durchlaufkühlung den bestmöglichen
Wirkungsgrad ermöglicht, aber an die Verfügbarkeit eines hinreichend großen Ge-
wässers gebunden sei. Sei dies nicht gegeben, wird der Einsatz eines Ablaufkühlers
empfohlen. Die grundlegende Forderung der IKSR (Internationale Kommission zum
Schutz des Rheins), dass neue Kraftwerke über eine Rückkühlmöglichkeit für das
einzuleitende Kühlwasser verfügen sollen, wird erfüllt. Das BVT-Merkblatt zur europä-
ischen IVU-Richtlinie (Referenzdokument über die Besten Verfügbaren Techniken bei
industriellen Kühlsystemen) vom Dezember 2001, d. h. die zusammenfassende Dar-
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stellung der Europäischen Union über die verfügbaren Kühltechniken, enthält ver-
gleichbare Aussagen.
Da das Wärmeaufnahmevermögen der Gewässer je nach Abfluss und Jahreszeit un-
terschiedlich ist, werden Durchlauf- und Ablaufkühlung häufig in Kombination ver-
wendet.


Die Einwendung ist zurückzuweisen.


5.2.3.3 In die Entscheidung solle der Vorbehalt aufgenommen werden, dass die An-
        forderungen an die Kühlwassereinleitung und den Nasszellenbetrieb jederzeit
        geändert werden können, wenn bindende Beschlüsse der Europäischen Ge-
        meinschaft dies erfordern und die rechnerische Mischtemperatur auf max.
        25 °C festgelegt wird.

Die Forderung in die Entscheidung einen Vorbehalt bezüglich der Umsetzung weiter-
gehender Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kühlwassereinleitung aufzuneh-
men, wurde mit den Ziffern II. 1.1 und II. 3.2.9 berücksichtigt.


Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.


5.2.3.4 Wenn die Rheinvorlauftemperatur von 24 °C überschritten wird, soll eine au-
        tomatische, MSR-gesteuerte Umschaltung auf Kühlerbetrieb erfolgen.


Dem Antrag wird mit der Festlegung der 24 °C in Auflagepunkt Ziffer II. 3.2.1 Tabelle,
als Beginn der Ablaufkühlung, Rechnung getragen. Die MSR-gesteuerte automati-
sche Anlagenumschaltung auf Kühlturmbetrieb ist nicht notwendig. In der Praxis wird
das Erreichen einer Temperatur-Vorwarnschwelle in der Steuerzentrale/Messwarte
angezeigt, worauf der Verfahrenswechsel vorgenommen wird. Um sicherzustellen,
dass die Temperaturgrenzen sicher eingehalten werden, sind die steuerungstechni-
schen Überwachungs- und Regelungskonzepte mit der LUBW abzustimmen (vgl. Auf-
lagen Ziffer II. 3.2.7 und 3.2.8). Die Kontrolle der rechtzeitigen Umschaltung ist an
Hand der Anlagenfahrweise und der Temperaturüberwachung am Kühlwassereinlauf
möglich.


Der Einwendung kann teilweise abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurückzuwei-
sen.
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5.2.4   Hydraulische Belange der Kühlwasserentnahme/-einleitung

5.2.4.1 Es wurde darauf hingewiesen, dass durch das Abschmelzen der Gletscher in
        der Schweiz ein deutlicher Mengenrückgang des Sommerabflusses in den
        nächsten 20-25 Jahren im Rhein zu erwarten sei. Bisher wären die Niedrig-
        wasserereignisse in der Regel im Herbst zu erwarten gewesen.


Nach Untersuchungen des Schweizer Bundesamtes für Wasser und Geologie für das
Gebiet des Zusammenflusses von Vorder- und Hinterrhein beträgt der Abflussrück-
gang im Rhein, der auf die Gletscherschmelze zurückzuführen ist, ca. 1% des Ge-
samtabflusses. Die im Bereich der Aare gelegenen, bewirtschafteten Seen gleichen
den Effekt der Gletscherschmelze in größerem Umfang aus. Insoweit kann auch für
die Zukunft i. d. R. davon ausgegangen werden, dass die Zeiträume mit den höchsten
Temperaturen, nämlich Juli/August, nicht die mit den niedrigsten Rheinabflüssen, bis-
lang Herbst/Winter, sein werden. Dies selbst unter der Berücksichtigung von Verän-
derungen in Folge des Klimawandels.


Die Einwendung ist zurückzuweisen.


5.2.4.2 Das Einlaufbauwerk wird als Fehlkonstruktion bezeichnet, das komplett über-
        arbeitet werden müsse, weil besorgt wird, dass angeschwemmtes Treibgut
        den Zugang verstopft.

Bei der Antragstellerin liegen durch die vorhandenen Kühlwasserentnahmebauwerke
umfangreiche praktische Erfahrungen vor, die bei der Planung des Entnahmebau-
werks berücksichtigt wurden. Eine Verstopfung des Einlaufbereichs durch Treibgut
und Geschwemmsel ist deshalb nicht zu erwarten.


Die Einwendung ist zurückzuweisen.
.

5.2.4.3 Es wird auf die Notwendigkeit zur Verringerung der Querströmung hingewie-
        sen, um mögliche Gefährdung der Schifffahrt zu vermeiden. Für die allgemei-
        ne Schifffahrt aber auch für Sportfischer, Ruder- und Motorboote usw. sei ei-
        ne Verringerung der Strömungsgeschwindigkeit durch Vergrößerung des Ein-
        strömquerschnitts erforderlich, weil das Entnahmebauwerk praktisch bis an
        die Schifffahrtsgrenze heranreiche.
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Das Einlaufbauwerk liegt nicht direkt an der Schifffahrtsrinne, sondern mehrere Meter
hinter der Böschungskante des Rheinufers.
Die Strömungsgeschwindigkeit des Flusses von etwa 1,5 m/s kann im Kühlwasserzu-
strom nur soweit vermindert werden, dass die Funktion der Fischschutzeinrichtungen
erhalten bleibt. Durch die jetzige Konzeption werden die für den Schifffahrtsbetrieb
und den Freizeitsport erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erfüllt. Die hydraulischen
Verhältnisse wurden von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung geprüft und nicht
beanstandet.
Die erforderlichen schifffahrtstechnischen Randbedingungen werden in der schiff-
fahrtsrechtlichen Entscheidung des Wasser- und Schifffahrtsamtes vom 09.04.2009
(Entscheidung Nr. 1764/09) geregelt und für den Standort festgelegt.


Der Einwendung ist zurückzuweisen.


5.2.4.4 Für den Fall, dass der Kühlkreislauf durch Fremdeinwirkung unterbrochen
        werde, sei eine automatische Notabschaltung vorzusehen.


Kühlkreisläufe gibt es im Bereich der Kühlwassernutzung nicht. Bei Überschreitung
von sicherheitsrelevanten Anlagenparametern wird eine Kraftwerksanlage entspre-
chend ihrer Steuerungsvorgaben in einen sicheren Betriebszustand gebracht.
Fragen zur sicherheitsgerichteten Anlagensteuerung sind im Übrigen Teil der immis-
sionsschutzrechtlichen Bewertung und Genehmigung.

Die Einwendung ist zurückzuweisen.


5.3     Wärmeeinleitung


5.3.1   Wärmeeinleitung allgemein


5.3.1.1 Es wurde vorgetragen, dass die Unterarbeitsgruppe B der Arbeitsgruppe
        Ökologie der IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des Rheins) der-
        zeit darüber diskutiere, ob die bisher übliche Aufwärmspanne von 3 K noch
        Bestand haben könne. Grund sei insbesondere die generelle Temperaturer-
        höhung des gesamten Rheinverlaufs im Winterhalbjahr. Es lägen erste Indi-
        zien dafür vor, dass bestimmte Fischarten das Laich- und Schlüpfverhalten
        verändern. Wenn sich über den gesamten Rheinverlauf die Temperatur im
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        Winterhalbjahr um 3 K erhöhe, bestünde die Gefahr dass die Fische zu einem
        falschen Zeitpunkt ablaichen, der zumindest bei einigen Tierarten zu einer
        Reduktion des Fortpflanzungserfolgs führen könne.
        Es wird gefordert, die Sinnhaftigkeit der Aufwärmspanne von 3 K für den ge-
        samten Rheinverlauf zu überprüfen. Das 3 K-Kriterium sei, auch wenn es
        durch den Block 9 nicht ausgeschöpft würde, im Zusammenhang mit den an-
        deren Wärmeeinleitungen zu sehen.
        Es müsse geprüft werden, ob die seitens der Einwender vermutete Aufwärm-
        spanne von 7,9 K im Winter, auf 3 K gesenkt werden muss.


Bislang ist die Aufwärmspanne von 3 K die nach den Vorgaben der LAWA anzuwen-
dende Regelungsgröße. Der Hinweis auf die Wärmeeinleitung aus der Kraftwerksket-
te am Rhein kann nur anhand eines Wärmelastplans gewichtet werden. Die Wärme-
belastung des Rheins wurde von der IKSR in den letzten 30 Jahren mehrfach erho-
ben. Bereits 1971 wurde ein erster Wärmelastplan des Rheins erstellt. 1989 und 2003
wurden die bislang letzten Erhebungen der Emittenten über 200 MW zusammenstellt.
Da 1989 festgestellt wurde, dass die Prognosen aus den 70ern nicht zutreffend, d. h.
unterschritten waren, wurde das Thema Wärmeeinleitung in den Rhein, zurückge-
stellt. Derzeit wird von der IKSR die Gesamtwärmebelastung des Rheins ermittelt,
eine Auswertung liegt noch nicht vor.
Im Übrigen ist in Ziffer II. 3.2.1 der Entscheidung für Block 9 die maximale Aufwärm-
spanne mit 0,6 K festgelegt.


Die „Süßwasserrichtlinie“ legt zu den Laichtemperaturen fest, dass der Temperatur-
grenzwert von 10 °C nur für die Laichzeit solcher Arten gilt, die für die Fortpflanzung
kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.
Der Fischereisachverständige führt hierzu aus, dass Laichmöglichkeiten für Großsal-
moniden (Atlantischer Lachs und Meerforelle als Winterlaicher) im Rhein grundsätz-
lich bestehen, ein direkter Nachweis hierfür jedoch noch aussteht. Diese strukturell
hochwertigen Ablaichflächen liegen jedoch in Baden-Württemberg flussaufwärts der
Kühlwassereinleitstelle GKM AG, größtenteils im Rheinabschnitt zwischen Iffezheim
und Karlsruhe. Flussabwärts der Einleitstelle liegen heute für kaltwasserlaichende
Arten keine geeigneten strukturellen Bedingungen vor. Auch liegen keine historischen
Belege vor, dass Salmoniden in diesem Abschnitt des Rheins gelaicht hätten. Daher
hat die Kühlwassereinleitung von Block 9 keinen negativen Einfluss auf die Einhal-
tung der 10 °C Vorgabe nach der Süßwasserrichtlinie.
- 46 -




Der Einwendung kann in diesem Sinne teilweise abgeholfen werden, im Übrigen ist
sie zurückzuweisen.


5.3.1.2 Gemäß § 1a Wasserhaushaltsgesetz seien die Gewässer so zu bewirtschaf-
        ten, dass jeder vermeidbare Eingriff in die Ökologie des Gewässers zu unter-
        bleiben habe. In diesem Zusammenhang sei es zu kurz gegriffen, nur Block 9
        des Großkraftwerks zu betrachten. Die gesamte Kraftwerkskette entlang des
        Rheins führe dazu, dass eine Flusstemperatur von 28 °C und/oder die zuläs-
        sige Aufwärmspanne von 3 K erreicht würde.
        Insoweit stünden Menge und Temperatur der beantragten Kühlwassereinlei-
        tungen nicht im Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz, der Wasserrah-
        menrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz.


Um die Einhaltung des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmenrichtlinie (Richt-
linie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik; umgesetzt in baden-württembergisches Wasserrecht mit Datum vom
22.12.2003) überprüfen zu können, ist bei der Bewertung des Wärmeeintrags in ers-
ter Linie die zusätzliche Belastung durch eine Einleitung zu berücksichtigen. Dabei ist
insbesondere der „kritische Bereich“ nahe 28 °C zu überprüfen. Bei Einhaltung der
28 °C ist keine Verschlechterung der Gewässersituation im Rhein anzunehmen.
Die Auswirkungen der Wärmeeinleitung auf die Fischpopulation bzw. die Gewässer-
biozönose wurde durch die LUBW und die zuständigen Fachbehörden geprüft. Eine
unzulässige Veränderung des Rheins und seiner Lebensgemeinschaften wurde durch
die bisherigen Einleitungen nicht festgestellt und wird nach der Inbetriebnahme von
Block 9 auch nicht erwartet.
Die seitens der Einwender geäußerte Besorgnis über eine künftig durchgängig hohe
Gewässertemperatur lässt die natürlichen Abkühlphasen außer Acht.


Die Einwendung ist zurückzuweisen.

5.3.1.3 Das Wasser des Rheins besitze, so die Einwender, durch die vielen Wärme-
        einleitungen bereits Badewassertemperatur. Dies sei insbesondere für die
        Trinkwasserversorgung im Raum Köln und die bakterielle Empfindlichkeit des
        Gewässers im Zusammenhang mit der Einleitung von Klärwerken von Bedeu-
        tung.
- 47 -




Eine Beeinflussung der Wassergewinnung im Raum Köln durch die Wärmeeinleitung
von Block 9 ist nicht anzunehmen. Die Entfernung beträgt ca. 260 Rhein-Kilometer
(vgl. hierzu die Untersuchungen des Büros Walde und Corbe, die für Rhein-Kilometer
418-422, das heißt circa 5-7 km unterhalb der Kühlwassereinleitstelle Block 9 nur
noch eine maximale Temperaturerhöhung von 0,24 K ermittelt hat).
Der Temperaturgradient im Raum Köln wird im Wesentlichen von den dortigen Wär-
meeinleitungen bestimmt.


Die Einwendung ist zurückzuweisen.


5.3.1.4 Bezweifelt wird, dass sich die Wärmefahne nach dem Block 9 tatsächlich, auf
        der rechten Rheinseite, „in die Kurve lege“ und rechtsrheinisch verbleibe.


Der Verlauf des eingeleiteten Kühlwasserstroms lässt sich durch praktische Messun-
gen plausibilisieren und an anderen Stellen bereits jetzt nachvollziehen.


Die Einwendung ist zurückzuweisen.


5.3.1.5 Gefragt wurde, an welchen Stellen stromabwärts des Großkraftwerks die
        Temperatur gemessen werde und wie schnell bei Abweichungen reagiert
        werden könne.

Rheinabwärts von Mannheim wird an der Messstation in Worms an vier Messpunkten
- über den Rheinquerschnitt verteilt - die Temperatur kontinuierlich gemessen. Auf-
grund der Fahnenbildung der Kühlwassereinleitung werden unterschiedliche Tempe-
raturen über den Rheinquerschnitt erwartet.
Die eigentliche Temperaturmessung erfolgt im Kühlwasserauslauf des Kraftwerks-
blocks. Die Einhaltung der vorgegebenen Temperaturen wird über den „gleitenden 6-
Stunden-Mittelwert“ überwacht. Auf Grenzwertüberschreitungen kann direkt reagiert
werden.
Für die Zeiten kritisch hoher Temperaturen wird die LUBW neben den kontinuierli-
chen Messeinrichtungen Vorort-Messungen vom Schiff aus durchführen.


Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.
- 48 -




5.3.1.6 Gefordert wird die Einrichtung einer ortsnahen Temperaturmessung um si-
        cherzustellen, dass der Rhein die Temperatur von 28 °C am Standort des
        Großkraftwerks Mannheim nicht überschreitet.


Die Erfassung der Mischtemperatur im Rhein ist messtechnisch nicht möglich. Über
die gemessenen Ablauftemperaturen, die Abwassermengen, die Vorlauftemperatur
des Rheins und den Wasserabfluss des Rheins wird die Mischtemperatur rechnerisch
ermittelt.
Eine ortsnah zum Kraftwerksstandort gelegene Messeinrichtung ist nicht in der Lage
die Mischtemperatur des Rheins zu messen.


Die Einwendung ist zurückzuweisen.


5.3.1.7 Gibt es Auswirkungen der Wärmeeinleitung durch Block 9 im linksrheinischen
        Bereich, so die Frage der Einwender.

Aufgrund der fahnenartigen Ausbildung der Wärmeeinleitung ist nicht mit einer Beein-
flussung des linken Rheinufers zu rechnen.


Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.


5.3.2   Nationale und internationale Anforderungen


5.3.2.1 Die LUBW-Umweltdaten zitierend, wurde seitens der Einwender darauf ver-
        wiesen, dass in den Jahren 2003 und 2005 am Standort Mannheim, sowohl
        im Rhein als auch im Neckar, Wassertemperaturen nahe 28 °C gemessen
        wurden. Es wird als grenzwertig angesehen, am Standort des Großkraftwerks
        noch zusätzlich Wärme in den Rhein einzuleiten, wenn jetzt bereits, so die
        Einwender, Temperaturen von 28 °C erreicht werden.


Durch den Betrieb des Blocks 9 wird nicht zwingend zusätzliche Wärme in den Rhein
eingeleitet. Wenn die Rheinvorlauftemperatur 28 °C beträgt, ist damit das als zulässig
festgelegte Wärmeaufnahmevermögen des Flusses erreicht. Darüber hinausgehende
Wärmeeinleitungen sind im Rahmen der Entscheidung nicht zulässig.


Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.
- 49 -




5.3.2.2 Die rechnerische Mischtemperatur von 28 °C beruhe, so die Einwender, auf
        den Festlegungen der ehemaligen Fischgewässerrichtlinie der EU bzw. der
        heutigen Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
        vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder
        verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten. In diesen
        zum Teil „alten Regelungen“ seien noch keine Wandersalmoniden berück-
        sichtigt worden. Es sei damals nicht abzusehen gewesen, dass der Rhein ir-
        gendwann einmal eine so gute Wasserqualität haben würde, dass sich die
        IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des Rheins) das Ziel setzen
        würde, den Lachs bis nach Basel wieder einzubürgern.
        Die 28 °C seien für ein Cyprinidengewässer gewählt worden. Das Problem für
        Wandersalmoniden und andere Langdistanzwanderfische bestünde dabei
        aber darin, dass sie erst das Cyprinidengewässer durchwandern müssen, um
        in ihr Laichgewässer mit „Salmonidenanforderungen“ zu gelangen. Insoweit
        seien die 28 °C und die Fischgewässerrichtlinie unter heutigen Gesichtspunk-
        ten völlig überholt und könnten in Zeiten der EG-Wasserrahmenrichtlinie ei-
        gentlich nicht mehr Gegenstand von Genehmigungsverfahren sein. Dies
        auch, weil die Fischgewässerrichtlinie oder die heutige Süßwasserschutz-
        richtlinie wahrscheinlich im Jahr 2013 in der EG-Wasserrahmenrichtlinie auf-
        gehen werde.
        Als Genehmigungsvoraussetzung müssten demzufolge nicht diese alten Re-
        gelungen herangezogen werden, sondern der gute ökologische Zustand bzw.
        das gute ökologische Potential zu Grunde gelegt werden. Zum guten ökologi-
        schen Zustand oder dem guten ökologischen Potential werden, so die Vermu-
        tung der Einwender, Biozönosen zählen müssen, die es den Langdistanz-
        wanderfischen erlauben, den Rhein der Länge nach zu durchschwimmen.
        Derzeit werde in der IKSR die Problematik der sog. Sommerlachse diskutiert.
        Die Sommerlachse stellen, so nimmt man an, bei 25 °C ihre Wanderung
        stromaufwärts ein und ziehen sich in kühlere, grundwasserdurchströmte
        Flussbereiche (sog. Infiltrationsräume) zurück, um dort das Auftreten tieferer
        Flusstemperaturen abzuwarten. Damit sei der gute ökologische Zustand bzw.
        das gute ökologische Potential im Oberrhein im Sommer überhaupt nicht er-
        reicht, so die Einwender.


Die Süßwasserrichtlinie unterscheidet zwischen Anforderungen für Salmoniden- und
Cyprinidengewässer (Art. 1 Abs. 4 und Anhang I. 1. Temperatur). Der Rhein wurde in
der Fischgewässerverordnung vom 28.07.1997 (GBl. 97 S. 340) als Cyprinidenge-
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Rpk54.3 Gkm Entscheidung Wasserrecht

  • 1. REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 5 - UMWELT Regierungspräsidium Karlsruhe · 76247 Karlsruhe Karlsruhe 03.08.2009 Name Herr Flößer, Herr Schöbel GKM Grosskraftwerk Mannheim AG Durchwahl 0721 926-7473 Marguerrestr. 1 Aktenzeichen 54.3b-8823 GKM AG / Was- serrecht Block 9 68199 Mannheim (Bitte bei Antwort angeben) Kassenzeichen: 8911240007659 Bitte bei Zahlung angeben! Betrag: 30000,00 EUR Vollzug von Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz Baden-Württemberg Antrag der Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM) auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Kühlwasser zur Durch- und Ablaufkühlung aus dem Rhein und die Einleitung von Kühlwasser und gereinigtem Abwasser in den Rhein zum Betrieb des Kraftwerksblock 9 Anlagen 1 Satz Antragsunterlagen gesiegelt 1 Überweisungsträger Nr. 11240007659 Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Ihres Antrages vom 16.07.2008 ergänzt mit Datum vom 10.09.2008, 31.03.2009 und 27.05.2009 ergeht folgende I. Entscheidung: 1. Die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM), Marguerrestr. 1, 68199 Mannheim erhält für den Betrieb des Kraftwerksblocks 9 die Erlaubnis: Dienstgebäude Markgrafenstraße 46 · 76133 Karlsruhe · Telefon 0721 926 0 · Fax 0721 93340250 abteilung5@rpk.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de ÖPNV Haltestelle Marktplatz · Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage
  • 2. -2- 1.1 Wasser zu Kühlzwecken, einschließlich Wasser zur Reinigung der Kohlebän- der, und als Feuerlöschwasser in einer Gesamtmenge bis zu 1.1.1 25,5 m³/s bei Durchlaufkühlung und 1.1.2 15,2 m³/s bei Ablaufkühlung, bei Rhein-km 415,358 bis 415,380 aus dem Rhein zu entnehmen. 1.2 Wasser zur Rückspülung der Siebscheibenanlagen und der Fischrückführung in einer Gesamtmenge bis zu 0,223 m³/s bei Rhein-km 415,358 bis 415,380 aus dem Rhein zu entnehmen. 2. Die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM), Marguerrestr. 1, 68199 Mannheim erhält für den Betrieb des Kraftwerksblocks 9 die Erlaubnis: 2.1 Das unter Ziffer I. 1.1 genannte Kühlwasser in der nach Ziffer II. 2.1 be- schränkten Menge bei Rhein-km 415,746 bis 415,770 wieder in den Rhein einzuleiten. 2.2 Das unter Ziffer I. 1.2 genannte Siebscheibenabspritz- und Fischrückführwas- ser in der nach Ziffer II. 2.3 beschränkten Menge wieder in den Rhein einzu- leiten. 2.3 Die unter den Ziffern II. 2.2.3 (nur Abwasser aus KRA-Ionentauscher- Regeneration (ammoniumfrei, neutralisiert)) und II. 2.2.4 (Abwasser aus der REA-Abwasseraufbereitungsanlage (RAA)) genannten Abwassermengen zu- sammen mit dem Kühlwasser von Block 9 bei Rhein-km 415,746 bis 415,770 in den Rhein einzuleiten. 2.4 Die unter den Ziffern II. 2.2.1 (Zusatzwasseraufbereitung) und II. 2.2.2 (Zent- rale Betriebsabwasseraufbereitung) genannten, in der Zusatzwasseraufberei- tungsanlage (ZWA) Block 7 und der Zentralen Betriebsabwasseraufberei- tungsanlage (ZBA) bei Block 7/8 für den Betrieb von Block 9 anfallenden Ab-
  • 3. -3- wässer zusammen mit dem Kühlwasser von Block 7 bei Rhein-km 415,7075 in den Rhein einzuleiten. 2.5 Die unter Ziffer II. 2.2.1 (Zusatzwasseraufbereitung) genannten, in der Zu- satzwasseraufbereitungsanlage (ZWA) Werk II, für den Betrieb von Block 9 anfallenden Abwässer, zusammen mit dem Kühlwasser für Werk II bei Rhein- km 416,507 bis 416,675, in den Rhein einzuleiten. 3. Die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM) Marguerrestr. 1, 68199 Mannheim erhält für den Betrieb des Kraftwerksblocks 9 die Erlaubnis unbelastetes Nie- derschlagswasser (Ziffer II. 2.4) von den Dachflächen im Blockbereich, bei Rhein-km 415,746 bis 415,770 in den Rhein und Dachflächen aus dem Anla- genbereich des Kohlelagers in das Hafenbecken 21, bei Hafen-km 0,251, einzuleiten. 4. Die Entscheidung schließt die Zulassung zum Bau und Betrieb der für die Ge- wässerbenutzung erforderlichen baulichen Maßnahmen: - Neubau des Kühlwasserentnahme- und -pumpenbauwerks mit Rechen- anlagen, Pumpen, Siebscheibenanlagen und Feststoffentnahme - Bauliche Maßnahmen zum Schutz der Fische und zur Fischrückführung (Grob- und Mittelrechen, Betäubungs- und Bergungseinrichtungen, Un- terwasserschwelle, Gerinne und Leitungen) einschließlich der Übergabe- einrichtung in den Rhein - Leitungen und Einrichtungen für die Abführung von Siebscheibenab- spritzwasser einschließlich der Übergabeeinrichtung in den Rhein - Neubau des Kühlwasserableitungskanals und Kühlwassereinleitbauwerks mit ein. Die jeweiligen baulichen Anlagen sind antragsgemäß zu errichten, zu betrei-
  • 4. -4- ben, zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, sofern in die- ser Entscheidung nichts anderes geregelt wird. 5. Die Entscheidung wird bis 31.12.2032 befristet und gilt ausschließlich für den Betrieb von GKM Block 9. Die Nutzung des erteilten Rechts kann nicht auf andere Betriebsteile oder Kraftwerksblöcke übertragen werden. 6. Mit der Aufnahme des Leistungsbetriebs von Block 9 wird die in der wasser- rechtlichen Erlaubnis für die Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitung für den Standort GKM (Kraftwerksblöcke 3, 4, 6, 7, 8) vom 23.11.2000 Az.: 53- 8914.51- 20b GKM festgelegte Wassermenge von 61 m³/s in einer Menge von 18 m³ widerrufen (Teilwiderruf). 7. Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in diesem Bescheid entsprochen wird. 8. Auf Antrag vom 26.06.2009 wird die sofortige Vollziehung dieser Entschei- dung angeordnet. 9. Die Entscheidung ergeht unter nachstehenden Benutzungsbedingungen und Auflagen. 10. Für diese Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30.000,00 € festgesetzt.
  • 5. -5- II. Benutzungsbedingungen und Auflagen 1. Allgemeines 1.1 Die Entscheidung ergeht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Änderun- gen, die auf Grund nationaler oder internationaler Anforderungen (z. B. Ge- wässerentwicklungspläne, Fischgewässerrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie) erforderlich werden können. Die Erlaubnisbehörde behält sich weitere Auflagen zur Verhütung oder zum Ausgleich einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die Ge- wässerbenutzung vor. 1.2 Jede wesentliche Änderung der Wasserbenutzungsanlagen oder ihres Be- triebes ist der zuständigen Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Anlagenän- derungen, die Auswirkungen auf die Gewässerbenutzung haben können, sind mit der Erlaubnisbehörde rechtzeitig vorher abzustimmen. 1.3 Der Betreiber hat bis zur Aufnahme der kalten Inbetriebnahme einen Be- triebsbeauftragten für Gewässerschutz zu bestellen. Die jeweilige Person ist der Erlaubnisbehörde unter Angabe ihrer Qualifikation zu benennen. 1.4 Soweit bestehende Anlagen mitgenutzt werden (z. B. Zusatzwasseraufberei- tung, Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage, Ammoniakstripper) müssen diese nach Verfahrenstechnik und Betriebsweise den Stand der Technik erfüllen. 1.5 Bei drohenden Hochwasserereignissen sind die Anlagen so rechtzeitig zu sichern, dass eine Gewässerbelastung durch wassergefährdende Stoffe nicht zu besorgen ist. 1.6 Bei Störungen, die zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ent- scheidung führen können, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unter- richten.
  • 6. -6- 1.7 Es bleibt vorbehalten, bei Einführung einer zentralen Überwachung mittels Datenfernübertragung einzelner Werte, die Bereitstellung der Daten an einer noch zu vereinbarenden Schnittstelle zu fordern. 1.8 Die Verwendung der Anfahr- und Verwerfkondensate (vgl. Ziffer 2.2.5) ist im Rahmen des Planungsfortschritts weiterhin detailliert zu überprüfen. Drei Jah- re nach Inbetriebnahme des Kraftwerkblocks ist eine, die praktische Erfah- rung berücksichtigende, detaillierte Ausarbeitung über die Möglichkeiten der Zweitnutzung der Verwerfkondensate der Behörde unaufgefordert unter Be- zug auf diese Auflage vorzulegen. Aus dem Untersuchungsergebnis resultierende behördliche Nachforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 2. Zulässige Abwassermengen Die Abwasserteilströme dürfen die nachfolgend genannten Mengen nicht ü- berschreiten. 2.1 Kühlwasser bei Durchlaufkühlung 25,5 m³/s 91.800 m³/h bei Ablaufkühlung 15,2 m³/s 54.720 m³/h In der Summe nicht mehr als 804.168 Mio. m³/a 2.2 Abwasser 2.2.1 Abwasser aus den Zusatzwasseraufbereitungsanlagen (ZWA; Summe aus Abwasseranfall in Werk II bzw. Block 7) für Block 9 15,5 m³/h 135.000 m³/a
  • 7. -7- 2.2.2 Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 (ZBA) für Block 9 Zulauf über Pufferbecken mit den Teilströmen • Abwasser aus der Nassentaschung und der Nassaschelagerung 7 m³/h 168 m³/d 61.320 m³/a • Abwasser aus der Rückspülung der KRA-Ionenaustauscher 10 m³/h 2.900 m³/a • Betriebsabwässer Dampferzeuger/Maschinenhaus, Gebäudeentwäs- serung 7 m³/h 168 m³/d 61.320 m³/a In der Summe nicht mehr als 24 m³/h 125.540 m³/a 2.2.3 Abwasser aus der Kondensatreinigungsanlage (KRA), Abwasseranfall dis- kontinuierlich, Zwischenspeicherung in Pufferbehältern • Rückspülwasser aller KRA-Ionenaustauscher, zur ZBA Block 7/8 130 m³/Regeneration 2.900 m³/a • Abwasser aus Regeneration beider Kationenaustauscher 1 (ammoni- umhaltig) über Ammoniakstripper zur RAA Block 7/8 100 m³/Regeneration 2.600 m³/a
  • 8. -8- • Abwasser aus Regeneration aller KRA-Ionenaustauscher (ammoni- umfrei) - zur pH-Einstellung des ammoniumhaltigen Abwassers vor dem Ammoniakstripper, danach zur RAA Block 7/8 oder - neutralisiert, direkt abzuleiten 150 m³/Regeneration Insgesamt nicht mehr als 75 m³/h 710 m³/d 8.800 m³/a 2.2.4 Abwasser aus der REA-Abwasseraufbereitungsanlage RAA Block 9 24,1 m³/h 211.116 m³/a 2.2.5 Anfahr- und Verwerfkondensate • Kondensat aus Sammelbehälter, Maschinenhaus (MH) 200 m³/h 25.000 m³/a • Kondensat aus Sammelbehälter, Dampferzeuger (DE) 300 m³/h 37.500 m³/a In der Summe nicht mehr als: 500 m³/h 62.500 m³/a
  • 9. -9- 2.3 Siebscheibenabspritzwasser 0,056 m³/s 200 m³/h 1.752.000 m³/a und Fischrückführwasser 0,167 m³/s 600 m³/h 5.256.000 m³/a 2.4 Unbelastetes Niederschlagswasser von Dachflächen der Betriebsberei- che Kohlelager und Kraftwerksblock abflusswirksame Fläche Bereich Kohlelager: 9.046 m² abflusswirksame Fläche Bereich Kraftwerksblock: 16.606 m² gesamte abflusswirksame Dachfläche: 25.652 m² 3. Kühlwasser 3.1 Allgemeine Anforderungen 3.1.1 Das entnommene Kühlwasser ist, abgesehen von den betriebsbedingten Wasserverlusten, in gleicher Menge wieder in den Rhein zurückzuleiten. 3.1.2 Die Beschaffenheit des entnommenen Kühlwassers darf - soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich zugelassen - nicht nachteilig verändert werden. 3.1.3 Durch das eingeleitete Kühlwasser bzw. den Betrieb der Nasszellenkühler darf keine die Schifffahrt beeinträchtigende Nebelbildung verursacht werden. Sobald die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht, ist der Anlagenbetrieb ent- sprechend anzupassen.
  • 10. - 10 - 3.2 Anforderungen an Kühlwassereinleitung und Betrieb der Nasszellenkühler 3.2.1 Die Durch- und Ablaufkühlung sind wie folgt zu betreiben - Abwärmefracht: Abgeleitete Abwärme von GKM Block 9: 1. Max. Wert bei Durchlaufkühlung: 920 MW 2. Max. Wert bei Ablaufkühlung 550 MW Temperaturangaben als gleitendes 6-Stun- den-Mittel Messort für Temperatur: Kühlwasser- zuleitung Maximale rechnerische Aufwärmspanne ΔTV ΔTV ≤ 0,6 K durch Block 9, als gleitendes 6-Stunden-Mittel, im Rhein nach vollständiger Durchmischung der Ab- wasser- und Kühlwassereinleitung Ab einer Rheintemperatur von 24 °C (gemessen in der Kühlwasserzuleitung) ist die Anlagenfahrweise von Durchlauf- auf Ablaufkühlung, mit der Kühlwas- sereinleitmenge von maximal 15,2 m³/s und der maximalen Wärmeeinleitung in Höhe von 550 MW, umzustellen. 3.2.2 Die Kühlwassertemperatur darf an der Einleitungsstelle in den Rhein 30 °C im „gleitenden 6-Stunden-Mittel“ nicht überschreiten. Bei Ablaufkühlung ist im Falle ungünstiger Witterung (wasserdampfgesättig- ter Umgebungsluft) eine Einleittemperatur von 31 °C kurzzeitig, d. h. in der Regel nicht mehr als sechs Stunden, zulässig. 3.2.3 Das in den Rhein zurück geleitete Kühlwasser darf höchstens ΔTE =10 K wärmer sein, bezogen auf das „gleitende 6-Stunden-Mittel“, als das aus dem Rhein entnommene Wasser.
  • 11. - 11 - 3.2.4 Bei einer rechnerischen Mischtemperatur des Rheins von ≥ 28 °C im gleiten- den 6-Stunden-Mittel, stromabwärts nach allen GKM-Einleitungen darf das Kühlwasser nur noch mit der gleichen oder einer geringeren Temperatur ein- geleitet werden, mit der es entnommen wurde. 3.2.5 Bei Ausfall eines oder mehrerer Nasszellenkühler ist die Kraftwerksleistung so zu reduzieren, dass die Einhaltung der Temperaturparameter jederzeit gewährleistet ist. 3.2.6 Zur Festlegung des Referenzwertes für den Rheinabfluss gilt die Messung am Pegel Maxau. Die Bezugswertaktualisierung ist bei Niedrigwasser von Q ≤ 600 m³/s alle 6 Stunden vorzunehmen. 3.2.7 Die Einhaltung der Anforderungen an die Wärmeeinleitung am Gesamtstand- ort ist durch eine vernetzte Anlagensteuerung sicherzustellen. Vor der Einleitung von Wärme aus Block 9 in den Rhein ist im Rahmen einer Simulation aller möglichen Anlagenkonstellationen für den Vorlauftempera- turbereich 27,5 °C bis 28 °C die Steuerungskonzeption zu überprüfen. Das Simulationsergebnis ist der LUBW und dem Regierungspräsidium Karl- ruhe vor Inbetriebnahme vorzulegen. 3.2.8 Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Kühlwassereinleitung ist die Über- prüfung und Zustimmung der LUBW zum Kühlwasserüberwachungs-/- steuerungskonzept für alle am Standort betriebenen Kraftwerksblöcke. Insbesondere sind dabei die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der rechnerischen Mischtemperatur von 28 °C zu überprüfen und sicherzu- stellen. Dies gilt auch für den Zeitraum des Probebetriebs von Block 9. 3.2.9 Die Regelungen nach den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.4 können geändert werden, wenn dies zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemein- schaft, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, nationaler Regelungen oder Vorgaben des Landes Baden-Württemberg zum Schutz des Rheins erforder- lich wird.
  • 12. - 12 - 3.3 Kühlwassertagebuch 3.3.1 Die im Kühlwassertagebuch festgelegten Parameter sind kontinuierlich zu ermitteln und aufzuzeichnen. Dies gilt für die nachfolgenden Parameter: Kühlwasserentnahmemenge (Kühlwasserstrom) mF maximale Wassertemperatur an der Entnahme (TF) (als gleitendes 6- Stunden-Mittel), maximale Wassertemperatur an der Einleitung (TE),(als gleitendes 6- Stunden-Mittel), maximale Kühlwasseraufwärmung (TE-TF), (zeitgleiche Differenz der gleiten- den 6-Stunden-Mittel). 3.3.2 Art und Örtlichkeit der Messeinrichtungen, die für die Ermittlung des Wärme- eintrags erforderlich sind, müssen rechtzeitig vor der Detailfestlegung mit der LUBW abgestimmt werden. Die Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Ref. 54.3 zu diesem Konzept ist erforderlich. 3.3.3 Das Kühlwassertagebuch (KTB) in der jeweils aktuellen Fassung der KTB- Richtlinie ist täglich zu führen und vierteljährlich bis zum Ende des darauffol- genden Monats der LUBW vorzulegen. 3.3.4 Das Kühlwassertagebuch ist auf digitalen Datenträgern zu erstellen. Die For- mate sind mit der LUBW abzustimmen. 3.3.5 Sobald seitens der LUBW die technischen Voraussetzungen geschaffen sind, sind die Daten für die Temperaturüberwachung bzw. für das Kühlwasserta- gebuch online zu übertragen. 4. Abwasser 4.1 Kühlwasserableitung Durch die Einleitung der Abwasserteilströme in den Kühlwasserablauf Block 9 darf sich der Kühlwasser pH-Wert um nicht mehr als ± 0,5 Einheiten ändern.
  • 13. - 13 - Messort für den pH-Wert und die Kühlwasserablauftemperatur ist der Auslauf des Kraftschlussbeckens. Der zugehörige pH-Wert des Rheinwasserzulaufs ist an geeigneter Stelle zu ermitteln. 4.2 Spezifische Anforderungen an das bei der Zusatzwasseraufbereitung anfallende Abwasser Es gelten die Anforderungen des Anhangs 31 der Abwasserverordnung. Parameter Qualifizierte Stichprobe/ Stichprobe 2 Std.-Mischprobe mg/l mg/l Arsen 0,1 - AOX - 0,2 AOX im Regenerationsabwas- - 1 ser von Ionenaustauschern Probenahmeorte: Ablauf Neutralisationsbehälter ZWA Block 7 und Ablauf Neutralisationsbehälter ZWA Werk II (Ziffer 2.2.1) 4.3 Spezifische Anforderungen an das Abwasser aus der Dampferzeugung - sonstige Anfallstellen Es gelten die Anforderungen des Anhangs 31 der Abwasserverordnung. Die Anfahr- und Verwerfkondensate sind vor der Ableitung vorzubehandeln, wenn im Rahmen von Probe-/Leistungsbetrieb die Mindestanforderungen nach der Abwasserverordnung nicht eingehalten werden. Parameter Qualifizierte Stichprobe/2 Std.- Stichprobe Mischprobe mg/l mg/l CSB 50 (aus Kondensatent- salzung) (80) TOC 12,5 AOX 0,5 1) 2) Stickstoff gesamt 10 - 1
  • 14. - 14 - Phosphor gesamt 3 Cadmium 0,05 Chrom 0,5 Nickel 0,5 Blei 0,1 Kupfer 0,5 Probenahmeorte : 1. Ablauf Neutralisationsbecken KRA Block 9 (Ziffer 2.2.3 dritter Anstrich) - 1) es gilt die Anforderung für: Stickstoff gesamt = 10 mg/l 2. Ablauf ZBA Block 7/8 (Ziffer 2.2.2) - 1) es gilt die Anforderung für: Stickstoff gesamt = 10 mg/l 3. Überwachung der Verwerfkondensate (Ziffer 2.2.5) im Rahmen der Eigen- kontrolle, an Anfallstelle) - 2) es gilt die Anforderung für: Stickstoff gesamt = 1 mg/l 4.4 Spezifische Anforderungen an das Abwasser aus der Rauchgasreini- gung Es gelten die Anforderungen des Anhangs 47 der Abwasserverordnung. Das betriebliche Abwasser muss am Ablauf der REA- Abwasseraufbereitungsanlage (RAA) folgenden Anforderungen entsprechen: Parameter Qualifizierte Stichprobe oder zulässige Fracht: 2 Std.-Mischprobe mg Schadstofffracht1) zulässige Konzentration [mg/l] kg Chlorid Abfiltrierbare Stoffe 30 CSB (Kalksteineinsatz) 150 TOC 37,5 Sulfit 20 Sulfat 2000 Fluorid 30 Phosphor ges. 0,1 Stickstoff ges. 130
  • 15. - 15 - Cadmium 0,01 1,8 Quecksilber 0,01 1,1 Chrom 0,1 18 Nickel 0,1 18 Kupfer 0,1 18 Blei 0,05 3,6 Zink 0,1 36 Sulfid 0,13 7,2 2) GEi 2 Probenahmeort: Ablauf RAA (Ziffer 2.2.4) 1) Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chlo- ridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen. 2) Der Wert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern nach der Nummer 401 der Anlage zu § 4 AbwV gilt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 AbwV auch als eingehalten, wenn die Überschrei- tung dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. Der Verdün- nungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die Summe der Konzentration von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifi- schen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungs- verfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei der Wert 3 einzusetzen. 4.5 Spezielle Anforderungen für ölhaltiges oder ggf. ölhaltiges Abwasser aus der Gebäudeentwässerung: Maschinenhaus, Dampferzeugergebäude 4.5.1 Regelmäßig anfallende ölhaltige Abwässer, z. B. Kompressorkondensate, sind nach der Vorbehandlung mittels Ölabscheider mit Koaleszenzstufe in das Abwassernetz der Stadt Mannheim einzuleiten oder als Altöl zu entsor- gen.
  • 16. - 16 - 4.5.2 Abwasserableitungen, bei denen im Leckagefall Ölverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden können, sind mit Leichtstoffabscheidern mit Koales- zenzstufe als zusätzlicher Sicherheitseinrichtung abzusichern. 4.6 Spezielle Anforderungen an das Abwasser aus den Anlagen zur Kühl- wasserversorgung, Fischbergung und Kühlwasseraufbereitung Bei der Wartung der Fischentnahme- bzw. Kühlwasseraufbereitungsanlagen dürfen dem zur Reinigung benutzten Wasser keine Reinigungsmittel oder sonstigen Chemikalien, z. B. Desinfektions- oder Oxidationsmittel, zugesetzt werden. 4.7 Niederschlagswasser Es darf nur unbelastetes Dach- bzw. Oberflächenwasser aus den Bereichen Kraftwerksblock und Kohlelager in den Vorfluter abgeleitet werden. Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Kühlaggregate, Verdichter, Abfüllflächen u. ä.) sind auf den zu ent- wässernden Flächen nicht zugelassen. Sonstige Betriebsflächen dürfen nicht an die Niederschlagswasserableitung zum Gewässer angeschlossen werden. Die fehlanschlussfreie Verlegung der Abwasserrohre ist durch den Bauleiter zu bestätigen. Hinweis: Die Niederschlagswasserableitung zum städtischen Kanal ist entsprechend der angeschlossenen Betriebsbereiche durch Schutz- und Überwachungsein- richtungen abzusichern und für den Notfall absperrbar zu gestalten. 4.8 Abwasserüberwachung 4.8.1 Die Bestimmung der genannten Einleitungswerte erfolgt aus der Originalpro- be. Für die Probenahme gilt die qualifizierte Stichprobe. Die festgesetzten Überwachungswerte sind einzuhalten. Die Werte gelten auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf, im Rahmen der staatlichen Gewässer- aufsicht durchgeführten Überprüfungen, in vier Fällen diesen Wert nicht über- schreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 50 v. H. übersteigt. Un- tersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksich-
  • 17. - 17 - tigt. 4.8.2 Für die Bestimmung der Überwachungswerte sind die Analyse- und Messver- fahren der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung (derzeit vom 17.06.2004, BGBl. 2004 Teil I Nr. 28, S. 1109 ff.) zu Grunde zu legen, soweit das Abwasserabgabengesetz nichts anderes be- stimmt. 5. Entnahme- und Einleitungsbauwerke für das Kühlwasser 5.1 Die mit dem Baufortschritt erforderlich werdenden Detailplanungen für die Anlagenteile • Kühlwasserentnahmebauwerk einschließlich der baulichen Maßnahmen zum Schutz der Fische • Kühlwassereinleitungsbauwerk sind rechtzeitig vor der technischen Umsetzung mit dem RPK, Referat 54.3 abzustimmen. 5.2 Entnahme- und Einleitungsbauwerke sowie die dazugehörenden Uferbefesti- gungen (5 m ober- und unterhalb des Bauwerkes) sind von dem Betreiber auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu unterhalten, d. h. in einwandfreiem be- triebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten und bei Beschädigung in Stand zu setzen. 5.3 Durch den Betrieb, die Unterhaltung oder etwaige Änderungen von Entnah- me- und Einleitungsbauwerken dürfen die Unterhaltungsarbeiten am Gewäs- ser nicht beeinträchtigt werden. 5.4 Führt die Einleitung des Abwassers zu Auskolkungen, Verflachungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Gewässerbettes, sind diese auf Verlangen des RPK zu beseitigen.
  • 18. - 18 - 6. Fischereiliche Belange 6.1 Allgemeines 6.1.1 Zum Ausgleich für den Schaden am Fischereirecht des Landes Baden - Württemberg - als grundstücksgleiche Rechtsposition - ist mit Beginn der Kühlwasserentnahme ein jährlicher Betrag von 3.000,- €, zweckgebunden für den Ausgleich am Fischbestand und für fischereiliche Maßnahmen, an Ver- mögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Mannheim zu zahlen. Regelmäßig, nach jeweils 4 Jahren, ändert sich der Ausgleichsbetrag. Er wird entspre- chend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (ausgehend vom Indexstand bei Beginn der Bauarbeiten) festgesetzt. Der Betrag kann re- duziert werden, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Fi- sche nach dieser Ziffer 6 nachgewiesen wird. 6.1.2 Die Einzelheiten der Bergung und Behandlung sind in einem detaillierten technischen Konzept darzustellen, das vor Beginn der Kühlwasserentnahme mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 33 (Fischereibehörde) ab- zustimmen ist. 6.2 Maßnahmen zum Schutz der Fische bei Kühlwasserentnahme 6.2.1 Zum Schutz der Fische im Bereich der Kühlwasserentnahme sind nachste- hend genannte technische Einrichtungen zu installieren und zu betreiben: • Sohlschwelle mit Schwellenhöhe 1 m • Grobrechen mit einer lichten Stabweite von 80 - 100 mm • Mittelrechen, einer lichten Stabweite von mindestens 35 mm, mit Betäu- bungselektrode • Siebscheibenanlage mit Betäubungselektrode • Hebeeinrichtung für betäubte Fische • Spülsystem für die Fischhebeeinrichtung 6.2.2 Grobrechen Der Grobrechen muss so gestaltet sein, dass eine Schädigung von Fischen, z. B. durch scharfe Kanten oder vorstehende Teile, ausgeschlossen ist.
  • 19. - 19 - 6.2.3 Mittelrechen Die Spaltenweite ist so zu wählen, dass kleinere Fische den Rechen unbe- schadet passieren können. Die bauliche Ausführung muss eine Schädigung von Fischen ausschließen (s. 6.2.2). 6.2.4 Fischbetäubungsanlage 6.2.4.1 In einem detaillierten technischen Konzept ist darzustellen, wie die optimale Wirksamkeit der Fischbetäubungsanlage gewährleistet wird, insbesondere, auf welche Zielarten und Größen der Fische die Anlage ausgelegt wird. 6.2.4.2 Die Fischereibehörde des Regierungspräsidium Karlsruhe ist über den Aus- schaltzeitpunkt bzw. die Wiederinbetriebnahme der Fischbetäubungsanlage, z. B. für Wartungsarbeiten bei Defekten und bei Hochwasserereignissen, zu informieren. 6.2.4.3 Mit der Errichtung der Fischbetäubungsanlage und der Gewässerbenutzung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Fischereibehörde den Bau- und Betriebsdetails dieser Anlagen zugestimmt hat. Hinweis: Für die Elektrobetäubung der Fische gilt § 6 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung (LFischVO)) vom 03. Ap- ril 1998 in der aktuellen Fassung. 6.2.5 Siebscheibenanlage 6.2.5.1 Nach dem Mittelrechen ist ein bewegliches Siebscheibensystem einzurichten und im Dauerbetrieb zu betreiben. 6.2.5.2 Die Siebe müssen eine glatte Ausführung haben. Der Durchmesser der Lö- cher in den Sieben darf 4,5 mm nicht überschreiten. 6.2.5.3 Die Siebscheiben sind mit Fischbechern zum Heben der Fische auszustatten. Die Fischbecher müssen so beschaffen sein, dass Fische schadfrei aufge- nommen und transportiert werden können.
  • 20. - 20 - 6.2.5.4 Es ist ein zweistufiges Reinigungssystem mit druckfreier Abspülung der Fi- sche in ein Rückführungssystem zu installieren. 6.3 Fischrückführungssystem 6.3.1 Die betäubten Fische, die mit Fischbechern aus dem Kühlwasser entnommen werden, sind einem Rückführungssystem zuzuführen. 6.3.2 Bei der Fischrückführung sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen: - Die Rückführung der Fische hat schonend zu erfolgen. - Es ist sicher zu stellen, dass elektrisch betäubte Fische vor der Rück- führung wieder orientierungsfähig sind. - Die Rückführungsleitung darf keine fischschädigenden Merkmale auf- weisen, wie z. B. scharfe Kanten oder in die Rinne ragende Teile. - In der Rückführungsleitung ist eine Vorrichtung zur Entnahme von Fi- schen zu Kontroll- bzw. Monitoringzwecken vorzusehen. - Die Rückführung hat in einen strömenden Bereich des Rheins zu erfol- gen. 6.3.3 Die Rückführungsleitung darf nicht über die Uferbefestigung der Wasserstra- ße hinausragen. 6.3.4 Die Rückführungsleitung ist böschungsgleich abzuschließen, d. h. die Leitung darf nicht auf der Uferböschung befestigt werden. Das Ufer unterhalb der Ein- leitung ist so zu befestigen, dass ein sicheres Ableiten der Wassermenge so- wie die Standfestigkeit der Böschung, insbesondere im Hochwasserfall, ge- währleistet sind.
  • 21. - 21 - 6.4 Monitoring 6.4.1 Vor dem Beginn der Entnahme von Kühlwasser aus dem Rhein ist ein Moni- toringprogramm zu erstellen und mit der Fischereibehörde abzustimmen. In das Monitoringprogramm sind folgende Vorgaben einzuarbeiten: - Bestimmung der Wirksamkeit und kontinuierliche Optimierung des Be- triebs der elektrischen Fischbetäubungsanlage. - Bestimmung der Wirksamkeit und kontinuierliche Optimierung der Fischbergung und der schonenden Fischrückführung. - Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Fische. 6.4.2 Das Monitoring ist ab der Inbetriebnahme der Anlage für die Dauer von zwei Jahren kontinuierlich durchzuführen. Im Anschluss an diesen Zeitraum ist das Monitoring für drei Jahre nach den Vorgaben der Fischereibehörde durchzu- führen. Sollte sich in diesem Zeitraum nach Einschätzung der Fischereibehörde her- ausstellen, dass ein bestmöglicher Schutz der Fische gewährleistet ist, hat die Antragstellerin im Abstand von jeweils drei Jahren in Abstimmung mit der Fischereibehörde die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Fischschutz nach- zuweisen. 6.5 Den Vertretern der Fischereibehörde oder deren Beauftragten ist jederzeit der Zugang zu den Fischschutzvorrichtungen, zum Zwecke der Überwachung und zur Durchführung von Untersuchungen, zu gewähren. 6.6 Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG weitere Nebenbestimmungen zum Schutz der Fische festzusetzen oder Nebenbestimmungen zum Schutz der Fische zu ändern. 6.7 Die Wartung der Anlagen und Anlagenteile zum Schutz der Fische ist so vor- zunehmen, dass deren Wirksamkeit zu jeder Zeit gegeben ist und dass für die betroffenen Wassertiere eine bestmögliche Schonung erreicht wird. Für Reinigung und Wartung der Fischschutzanlagen (Fischentnahme- und Ber-
  • 22. - 22 - gungseinrichtungen bzw. Fischrückführung) sind bis zur Inbetriebnahme der Anlagen Zeit- und Ablaufpläne vorzulegen. 7. Anlagen- und Arbeitssicherheit 7.1 Die für den Betrieb der Anlagen zur Gewässerbenutzung, insbesondere auch für die Anlagenbereiche Fischbetäubung, -bergung bzw. -rückführung und Kühlwasserreinigung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sind anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und in Betriebsanweisungen nie- derzuschreiben. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Beseitigung von Betriebsstörungen, Reinigungs-, Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und die elektrischen Gefahren im Zusammenhang mit der Fischbetäubung zu legen. 7.2 Die Beschäftigten sind anhand dieser Betriebsanweisungen u. a. über mögli- che Gefahren und die jeweils zu treffenden Schutzmaßnahmen zu unterwei- sen. Die Unterweisungen sind vor Inbetriebnahme von geänderten bzw. neu- en Anlagen (-teilen) und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren. 7.3 Der Anlagenbetreiber muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten ande- rer Arbeitgeber, die im Bereich der Anlagen zur Kühlwasserentnahme und Kühlwassereinleitung tätig werden sollen, hinsichtlich der möglichen Gefah- ren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit, angemessene Anweisungen/Unterweisungen erhalten haben. 8. Abfallrecht 8.1 Die bei der Kühlwasserentnahme aus dem Gewässer entnommenen Abfälle, Rechengut u. ä. sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu lagern und zu be- seitigen. Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls Abstell- und Sortierbereiche vorzu- sehen, die entsprechend ihrer Belastung ggf. arbeitstäglich zu reinigen sind.
  • 23. - 23 - 8.2 Art und Menge der entsorgten Abfälle ist zu dokumentieren. 9. Baurecht 9.1 Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreiga- bescheins begonnen werden. 9.2 Die Baufreigabe (roter Punkt) ist rechtzeitig bei der Stadt Mannheim, Fachbe- reich Baurecht und Umweltschutz zu beantragen. Voraussetzung für die Er- teilung der Baufreigabe ist die Vorlage der bautechnischen Nachweise §§ 2 u. 17 (3) LBOVVO und die Bauleiterbestellung. 9.3 Wechsel von Bauherr oder Bauleiter sind der Baurechtsbehörde schriftlich anzuzeigen. 10. Sonstige Nebenbestimmungen 10.1 Durch bauliche Maßnahmen, z. B. flanschlose oder doppelwandige Rohrlei- tungen, verstärkte Überwachung beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und unverzügliche Reinigung verschmutzter Flächen oder Anlagen, ist sicherzustellen, dass durch den Anlagenbetrieb kein Schadstoffeintrag in das Gewässer erfolgen kann. 10.2 Die Lage von Kühlwasserentnahme- und -einleitbauwerk ist an Hand von Gauss-Krüger-Koordinaten zu bestimmen und dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 53.1, Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung mitzuteilen. 10.3 Baubeginn und Fertigstellung der Entnahme- und Einleitbauwerke sind dem Referat 53.1 - Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung - des Re- gierungspräsidiums Karlsruhe und der Stadt Mannheim, Fachbereich Baurecht und Umweltschutz anzuzeigen.
  • 24. - 24 - 11. Hinweise 11.1 Für den Umgang mit Chemikalien, Betriebsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften z. B. in Hydraulikanlagen und Abfällen gilt die Anlagenverord- nung wassergefährdende Stoffe (VAwS). 11.2 Für die Lagerung und Beseitigung der beim Betrieb anfallenden und unter Ziffer 8 genannten Abfälle gelten die gesetzlichen Anforderungen der VAwS und des Kreislauf- und Abfallgesetzes. 11.3 Die Verwendung der prozesserforderlichen Chemikalien darf nur im Sinne der REACH-Verordnung erfolgen. 11.4 Die Anforderungen der bauaufsichtlichen Zulassung für die Auslegung und den Betrieb von Leichtstoffabscheidern und die der Zulassung zu Grunde lie- gende DIN EN 858 sind zu erfüllen. 11.5 Die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie die maßgeben- den Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. 11.6 Für Wasserhaltungen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen erforder- lich werden, sind entsprechende wasserrechtliche Zulassungen erforderlich. Die technische Ausführung der Maßnahmen ist erst nach Vorliegen der be- hördlichen Entscheidung möglich. 11.7 Für die Entnahme von Oberflächenwasser zu Kühlzwecken ist, gemäß § 17a Wassergesetz i. V. mit der zugehörigen Anlage zum Gesetz, Wasserentnah- meentgelt zu entrichten. III. Abgaberechtliche Festsetzungen 1. Die nachstehenden Werte sind Überwachungswerte und damit Bescheids- werte im Sinne § 4 Abs.1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG).
  • 25. - 25 - 1.1 Abwasser aus der Dampferzeugung (Ziff. II. 4.3) Parameter Qualifizierte Stichprobe Stichprobe mg/l mg/l CSB 50 (aus Kondensatent- (80) salzung) TOC 12,5 AOX 0,5 Stickstoff gesamt 10 Stickstoff gesamt 11) Phosphor gesamt 3 Cadmium 0,05 Chrom 0,5 Nickel 0,5 Blei 0,1 Kupfer 0,5 1) Der Wert gilt für Verwerfkondensate 1.2 Abwasser aus der Rauchgasreinigung (Ziff. II. 4.4) Parameter Qualifizierte Stichprobe mg/l CSB 150 TOC 37,5 Stickstoff ges. 130 Phosphor ges. 0,1 Cadmium 0,01 Quecksilber 0,01 Chrom 0,1 Nickel 0,1 Kupfer 0,1 Blei 0,05 GEi 2
  • 26. - 26 - 1.3 Abwasser aus der Kondensatreinigung, Regenerationsabwasser von Ionenaustauschern (Ziff. II. 2.2.3) Parameter Stichprobe Konzentration mg/l AOX 1 1.4 Überwachungsvorgaben 1.4.1 Die Bestimmung der genannten Einleitungswerte erfolgt aus der Originalpro- be. Für die Probenahme gilt die qualifizierte Stichprobe. Die festgesetzten Überwachungswerte sind einzuhalten. Die Werte gelten auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässer- aufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht über- schreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 50 v. H. übersteigt. Un- tersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksich- tigt. 1.4.3 Die Schadeinheiten werden aus den festgesetzten Konzentrationswerten und der zugehörigen Jahresschmutzwassermenge ermittelt. Die unter Ziffer I. festgelegten Abwassermengen von Abwasser aus ZWA II. Ziff. 2.2.1 135.000 m³/a Abwasser aus ZBA II. Ziff. 2.2.2 125.540 m³/a Abwasser aus KRA II. Ziff. 2.2.3 8.800 m³/a Abwasser aus REA II. Ziff. 2.2.4 211.116 m³/a Verwerfkondensate II. Ziff. 2.2.5 62.500 m³/a (vgl. III. Ziff. 5) entsprechen den Jahresschmutzwassermengen im Sinne des Abwasserab- gabengesetzes. 1.4.4 Für die Bestimmung der Überwachungswerte sind die Analyse- und Messver- fahren der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung vom 17.06.2004 (BGBl. 2004 Teil I S. 1109 ff.) in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen, soweit im Abwasserabgabengesetz vom 03.11.2004 (BGBl. 2004 Teil I S. 2334 ff.) nichts anderes bestimmt ist.
  • 27. - 27 - 1.4.5 Die abgaberechtliche Relevanz der Verwerfkondensateinleitung ist im Probe- und Leistungsbetrieb zu überprüfen. Der Behörde sind die hierzu notwendi- gen Informationen, d. h. die errechneten Schadstofffrachten, jährlich mitzutei- len. IV. Begründung 1. Sachverhalt Die Firma GKM Großkraftwerk Mannheim AG betreibt auf ihrem Firmenge- lände in Mannheim mehrere Kraftwerksblöcke. Mit Schreiben vom 25.06.2008 beantragte die Firma die Erteilung einer im- missionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb eines neu- en Kraftwerkblocks 9. Eingeschlossen in den immissionsschutzrechtlichen Antrag ist der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 45e Wassergesetz Baden-Württemberg für die betriebsnotwendigen Abwasserbehandlungsanlagen. Mit Entscheidung vom 27.07.2009 erteilte das Regierungspräsidium Karlsru- he die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Steinkohleblocks 9 sowie die für die zugehörigen Abwasserbehandlungsanlagen erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragte die Firma GKM AG mit Schreiben vom 16.07.2008 die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Rheinwasser für Kühlzwecke und für die Einleitung des gebrauchten Kühlwassers zusammen mit den gereinigten Betriebsabwässern und dem unverschmutzten Niederschlagswasser bestimmter Dachflächen in den Rhein. Es sollen aus dem Rhein bis zu 25,5 m³/s Wasser zu Kühlzwecken, Reini-
  • 28. - 28 - gung der Kohlebänder, Feuerlöschwasser sowie 0,223 m³/s Siebscheibenab- spritzwasser und Wasser für die Rückführung der geborgenen Fische ent- nommen und nach der Nutzung dorthin zurückgeleitet werden. Für die Be- handlung der Abwässer aus der Rauchgasreinigung und der Dampferzeu- gung sind Abwasserreinigungsanlagen vorhanden, die nach dem Stand der Technik betrieben werden. Für die Abwasserbehandlung gelten die Mindest- anforderungen nach den Anhängen 47 (Wäsche von Rauchgasen aus Feue- rungsanlagen) und 31 (Kühlwasserbehandlung) der Abwasserverordnung. Das Sanitärabwasser und das belastete Oberflächenwasser aus dem Stra- ßen- und Trafobereich wird in die Kanalisation der Stadt Mannheim eingelei- tet. Die Transformatorenstände sind zusätzlich über Ölabscheider abgesi- chert. Die behandelten Abwässer aus der Wasseraufbereitung, der Dampferzeu- gung (Anhang 31 der Abwasserverordnung) und aus der Rauchgasreinigung (Anhang 47 der Abwasserverordnung) werden mit dem erwärmten Kühlwas- ser abgeleitet. Im Zusammenhang mit der Aufbereitung des Kesselspeisewassers werden bestehende Anlagen bei den Blöcken 7 und 8 und Werk II mitgenutzt. Die Brauchwasserversorgung erfolgt über Uferfiltratbrunnen bzw. das städti- sche Trinkwassernetz. Das Kraftwerk wird, entsprechend den jahreszeitlich unterschiedlichen Markt- anforderungen sowohl im Kondensationsbetrieb als auch im Wärmeauskopp- lungsbetrieb gefahren. Mit den Antragsergänzungen vom 31.03.2009 legte die Antragstellerin eine umfangreiche Ausarbeitung hinsichtlich der geplanten technischen Fisch- schutzeinrichtungen sowie Unterlagen zu den Baumaßnahmen im Zusam- menhang mit der Kühlwasserentnahme und -ableitung und der Nieder- schlagswasserbehandlung vor. Das im Erörterungstermin bereits in groben Zügen vorgestellte Fischschutz- konzept sieht die verbesserte Fischabweisung vor dem Kühlwasserentnah- mekanal, die schonende Fischbergung am Rechenbauwerk und die Fisch- rückführung in den Rhein vor. Mit der Entscheidung vom 14.04.2009 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe die am 12.03.2009 beantragte Zulassung des vorzeitigen Beginns
  • 29. - 29 - gemäß § 9a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für bauliche Maßnahmen im Zu- sammenhang mit der Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitung. Mit Schreiben vom 26.06.2009 wurde von der Antragstellerin die sofortige Vollziehung dieses Erlaubnisbescheides beantragt. 2. Rechtsgrundlagen Die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis rich- ten sich nach den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 Nr. 1, 7, 7a Abs. 1 Satz 1 u. 3, 21 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts- gesetz - WHG) in der Fassung vom 19.08.2002 (BGB I S 3245 ff.) zuletzt ge- ändert am 25.06.2005 (BGBl. I Nr. 37 S. 1746) sowie nach der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht (IVU-Verordnung Teil Wasser) vom 10.09.2002 (GBl. 11 S. 371) zuletzt geändert am 20.08.2007 (GBl. 14 S. 393), wonach zur Sicherstel- lung des Integrationsansatzes der IVU-Richtlinie eine Koordinierung von Ge- nehmigungs- und Erlaubnisverfahren zu erfolgen hat. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der behördlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt, dass nachträglich bestimmte zusätz- liche Anforderungen gestellt und gewisse Maßnahmen angeordnet werden können (§ 5 WHG) und dass die Erlaubnis unter Festsetzung von Benut- zungsbedingungen und Auflagen erteilt werden kann (§ 4 WHG). Die Erlaub- nis für das Einleiten von Abwasser steht dabei unter dem zusätzlichen Erfor- dernis, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten ist, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 7a WHG). Die Anforderungen an Bau und Betrieb der für die wasserrechtliche Benut- zung erforderlichen, unter Ziffer I. 4 dieser Entscheidung genannten Bauwer- ke sind in dieser Entscheidung enthalten. Eine gesonderte Genehmigung nach § 76 WG ist für diese Bauwerke nicht mehr erforderlich. Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefähr-
  • 30. - 30 - dung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auf- lagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird. Sie ist zu versagen, soweit von der beab- sichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet), eines europäischen Vogel- schutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs.1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträch- tigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutz- gesetzes ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden kann (§ 6 WHG). Die Kühlwassereinleitung bzw. die Einleitung von gereinigtem Betriebsab- wasser sind keine UVP-pflichtigen Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 3. Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich aus den §§ 95 und 96 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg. Die erforderliche Überwachung der Anlagen ist in den §§ 82 und 83 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 23.05.2005 (GBl. S. 404) geregelt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist Fachbehörde im Sinne des Abwas- serabgabengesetzes (AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 115). 4. Verfahren Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Kühlwasserent- nahme und -einleitung, zusammen mit gereinigtem Produktionsabwasser so- wie die hierfür erforderlichen Anlagenum- und Neubauten zur Kühlwasserent- nahme und -einleitung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe ein förmliches Verfahren nach §§ 108 und 108a des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG) in der Fassung vom 23.05.2005 (GBl. S. 404) durchge- führt. Nach der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umset-
  • 31. - 31 - zung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht sind wasserrechtliche Erlaubnisver- fahren im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Entscheidungen koordiniert durchzuführen. Die anlagen- und ablaufbezogenen Eigenkontrollen für den Anlagenbetrieb begründen sich in der Eigenkontrollverordnung des Landes vom 20.02.2001 (GBl. Nr. 7 S. 309). Im Verfahren wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 71d und 73 Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg LVwVfG) ange- hört. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am Verfah- ren beteiligt: • Regierungspräsidium Karlsruhe mit folgenden Fachreferaten - Ref. 33, Staatliche Fischereibehörde - Ref. 52, Gewässer und Boden - Ref. 53.1, Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung - Ref. 54.1, Industrie - Schwerpunkt Immissionsschutz - Ref. 56, Naturschutz und Landschaftspflege • Staatl. Rhein-Neckar-Hafengesellschaft • Stadt Ludwigshafen, Bereich Umwelt, Untere Wasserbehörde • Stadt Mannheim mit den Dienststellen - Umweltamt - Bauordnungsamt • Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD), 67402 Neustadt • Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Mannheim, Inhaber der Fischereirechte • Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim (WSA) Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg (LUBW) Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten außerdem:
  • 32. - 32 - • Bund für Umwelt- u. Naturschutz Deutschland Landesverband Ba- den-Württemberg • Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V., Mitvertreter für die regionalen Gruppierungen - Badischer Sportfischerverband e. V. - Verband für Fischerei und Gewässerschutz in B.-W. e. V. - Rhein-Neckar Pachtgemeinschaft e. V. • Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. • Naturschutzbund Deutschland Landesverband Baden- Württemberg • Umweltforum Mannheimer Agenda 21 Der Antrag wurde nach § 108 Abs. 1 und 2 WG i. V. m. § 73 Abs. 5 LVwVfG in der Fassung vom 12. April 2005 und § 6 Abs. 1 und 3 der IVU-VO Wasser am 05. und 08.09.2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Zeit vom 16.09.2008 bis 15.10.2008 lagen der Antrag und die Antragsunterlagen bei der Stadt Mannheim (Beratungszentrum Bauen und Umwelt), der Stadt Lud- wigshafen (Dezernat Bau, Umwelt und Verkehr), Gemeinde Altrip (Rathaus) und im Regierungspräsidium Karlsruhe (Dienstgebäude Markgrafenstraße) zur Einsichtnahme aus. Einwendungen konnten innerhalb der Einwendungsfrist und bis zu zwei Wo- chen nach dem Ende der Auslegung, d. h. vom 16.09.2008 bis zum 29.10.2008 erhoben werden. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 08.12.2008 wurden die Einwendungen mit den Einwendern und der Antrag- stellerin diskutiert. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und die erneute Durchführung ei- nes Erörterungstermins auf Grund der ergänzend vorgelegten Antragsunter- lagen war nicht erforderlich, da die Änderungen gegenüber der ursprüngli- chen Planung neben Detailangaben im Zusammenhang mit der Anlagener-
  • 33. - 33 - richtung im Wesentlichen Verbesserungen zum Schutz der Fische betrafen und nachteilige Auswirkungen für Dritte sich damit nicht ergaben. Danach kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Hiervon ist nach Prüfung der Antragsergänzungen auszugehen. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des im Bereich der errichteten Anlagen anfallenden Niederschlagwassers in den Rhein, ist Teil dieser Ent- scheidung. Das Entnahme- und das Einleitbauwerk sowie die Anlagen, die dem Schutz der Fische dienen sollen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 76 WG. Nach § 76 Abs. 1 WG bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichten oder wesent- lich ändern will. Die Genehmigungspflicht entfällt für Anlagen, die einer Bewil- ligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaus- haltsgesetzes oder des Wassergesetzes Baden-Württemberg bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Die unter Ziffer I. 4. dieses Bescheides genannten Bauten und Anlagen konn- ten danach im Rahmen dieser Entscheidung zugelassen werden. Einzelheiten zur Errichtung und zum Betrieb der Fischbetäubungsanlage und zur Errichtung und zum Betrieb der Fischrückführungsleitung, wie z. B. Maße und Details, sind zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch in jedem Fall bevor Kühlwasser für Block 9 aus dem Rhein entnommen wird, mit dem Regie- rungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. Bereits in diesem Erlaubnisbescheid konnten die Voraussetzungen für die Kühlwasserentnahme im Hinblick auf den notwendig erachteten Schutz der Fische festgesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwiesen.
  • 34. - 34 - Die Einwendungen wurden zusammen mit weiteren, mündlich vorgetragenen Einwendungen im Erörterungstermin erörtert. Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. 5. Behandlung der fristgerecht erhobenen Einwendungen 5.1 Einwendungen zum Verfahren allgemein 5.1.1 Das für den Standort Karlsruhe genehmigte Rheinhafen-Dampfkraftwerk sei in die Betrachtung einzubeziehen. Die oberstrom gelegenen Kraftwerke, d. h. auch die Kraftwerke im Raum Karlsruhe, sind in soweit in die Betrachtung einbezogen, als am Kraftwerksstandort Mannheim nur die noch vorhandene Temperaturdifferenz bis maximal 28 °C Mischtemperatur- grenze genutzt werden kann. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.1.2 Der Standort Grosskraftwerk Mannheim müsse, was die Kühlwasserentnah- me und Einleitung angeht, gesamtheitlich betrachtet werden. Block 9 alleine sei nicht genehmigungsfähig, denn ein Teil der Wasser Ver- und Entsorgung von Block 9 erfolge über Bestandsanlagen (z. B. Zusatzwasseraufbereitung, zentrale Abwasserbehandlungsanlage) und die Abwärmeeinleitung addiere sich aus allen betriebenen Kraftwerksblöcken am Standort. Das Kühlwassermanagement für den Standort GKM legt eine gesamtheitliche Wär- mebetrachtung zu Grunde. Für den gesamten Standort wird die rechnerische Misch- temperatur von 28 °C festgelegt. Soweit bestehende Anlagen mitgenutzt werden, geschieht dies nur im Rahmen der vorhandenen Erlaubnisse und Genehmigungen. Alternativ müssten zusätzliche, neue Behandlungsanlagen errichtet werden. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.
  • 35. - 35 - 5.2 Kühlwasser 5.2.1 Kühlwassernutzung, allgemein 5.2.1.1 Hinsichtlich der Abwärme und Wärmeeinleitung sei GKM als Gesamtanlage zu betrachten. Es müsse zwischen den baulichen Veränderungen zu Block 9 entsprechend § 7 WHG und den Wärmeauswirkungen der Gesamtanlage un- terschieden werden, die getrennte Betrachtung sei notwendig. Mit der Festlegung der zulässigen Mischtemperatur (28 °C) für den Gesamtstandort wird die Forderung erfüllt. Durch die Wahl des koordinierten Verfahrens, d. h. immissionsschutzrechtliche Ge- nehmigung für die Anlagentechnik einschließlich der wasserrechtlichen Genehmigung für die Abwasserbehandlungsanlagen und die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kühlwasserentnahme und Kühlwasser- bzw. Abwassereinleitung wird dem Antrag Rechnung getragen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.2.1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass das Kernkraftwerk Fessenheim am Ober- rhein bereits jetzt zeitweise Kühlwasser mit einer Temperatur über 30 °C ab- leiten würde. Insoweit könne, wenn die Standorte Karlsruhe, Philippsburg und Mannheim dazukämen, der Rhein im Raum Mannheim wohl nicht in Tempe- raturbereichen von 30-31 °C gehalten werden. Für den Standort GKM Mannheim ist die rechnerische Mischtemperatur von 28 °C verbindlich, gleichgültig wie hoch die Rheintemperatur rheinoberhalb Mannheim ist. Bei höheren Entnahmetemperaturen darf keine zusätzliche Aufwärmung erfolgen. Auf Ziffer II. 3.2.5 der Benutzungsbedingungen wird verwiesen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.2.1.3 Es wird angeführt, dass die Dioxinbelastung im Nahrungsmittel Fleisch auch vom Betrieb der Kraftwerksanlagen stammen würde. Dies würde allerdings nicht kontrolliert werden. Die Flüsse, die Fische und die anderen Lebewesen die darin schwimmen, und insbesondere die Menschen die im Raum Köln ih-
  • 36. - 36 - re Trinkwasserversorgung über gereinigtes Flusswasser decken, seien davon betroffen. Über die Kühlwassereinleitung erfolgen keine Dioxineinträge in das Gewässer. Eine Dioxinbelastung der gereinigten Abwässer aus der Rauchgasreinigung ist nicht anzu- nehmen. Auf Grund des immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagenbetriebs ist ein Dioxinzielwert festgelegt, der eine Zehnerpotenz unterhalb des gesetzlichen Grenzwerts liegt. Darüber hinaus würden die partikulär gebundenen Dioxine im Rauchgaswaschwasser in den REA-Schlamm eingebunden. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.2.1.4 Es wird eine erhebliche bakteriologische Anfälligkeit des Gewässers durch die Kühlwassereinleitung unterstellt. Aus diesem Grund sei es nicht ausrei- chend, vierteljährliche Überwachungstermine festzulegen. Die Onlineüberwa- chung der Temperatur wird als notwendig angesehen, alle anderen Überwa- chungs- und Anlagenführungssysteme werden als alte Führungsweise be- zeichnet. Bei einem 6-Stunden-Mittelwert könnte der Kraftwerksbetreiber, so die Einwender, eine sehr große Temperaturüberschreitung durch eine ent- sprechende Temperaturunterschreitung ausgleichen. In diesem Zusammenhang wurde gefragt, wer den Zugang zu den Kühlwas- serdaten erhält, ob sie auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe übermittelt werden, ob ein Kühlwassertagebuch geführt werde, was für ein Kühlwasser- monitoring besteht und wie die Datenlage über lange Zeit tatsächlich über- prüfbar sein solle. Eine erhebliche bakteriologische Anfälligkeit des Gewässers durch die Kühlwasser- einleitung ist nicht anzunehmen, denn der Rhein ist kein warmes Stillgewässer mit ggf. geringer Sauerstoffversorgung bzw. die Wärmeeinleitung von Block 9 ist ab einer Rheintemperatur von 24 °C geringer als die bisherig zugelassene Wärmeeinleitung der Blöcke 3 und 4. Die LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natur- schutz Baden-Württemberg) ist landesweit mit der Kontrolle und Auswertung der Kühlwassertagebücher betraut, dabei wird auch die Einhaltung der Temperaturgren- zen kritisch beobachtet und kontrolliert. Bei hohen Gewässertemperaturen werden die Kühlwassereinleitungen der Kraftwerksblöcke zusätzlich vom Schiff aus gezielt über- wacht. Online-Messstationen, die stromunterhalb der Kraftwerke vorhanden sind, können
  • 37. - 37 - sehr genau die Gewässertemperaturen erfassen. Über die bereits jetzt vorhandene Überwachungseinrichtungen können eventuelle Verstöße der Kraftwerksbetreiber erfasst und registriert werden. Mit den Anforderungen zur Kühlwasserüberwachung werden erheblich höhere Anfor- derungen, als in Anlage 2 der Fischgewässerverordnung (dort: Regelmesshäufigkeit „wöchentlich“) verlangt, vorgegeben. Auch die von der Fischgewässerverordnung erlaubte Überschreitung der Tempera- turgrenzwerte „in 2 % der Fälle“, wird nicht eingeräumt. Die Umstellung der Datenübermittlung aus der Kühlwasserüberwachung ist in Vorbe- reitung, so dass die Kraftwerksbetreiber ihre Kühlwasserdaten künftig zeitnah online übermitteln können. Die Online-Übermittlung soll im Jahr 2009/10 erprobt werden. Die Nebenbestimmung II. 3.3.5 verlangt die Online-Datenübertragung, sobald die techni- schen Voraussetzungen durch die LUBW geschaffen sind. Die Festlegung des „gleitenden 6-Stunden-Mittelwerts“ für die Temperaturüber- wachung entspricht den Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und wird so bundesweit praktiziert. Die in der Erlaubnis festgelegten Betriebsbedingungen und Überwachungsdaten sind aufzuzeichnen und die Einhaltung der Werte gegenüber der LUBW, mit der Führung eines Kühlwassertagebuchs, nachzuweisen. Das firmeneigene Prozessleitsystem der einzelnen Kraftwerksblöcke ist so miteinander verknüpft, dass sichergestellt ist, dass die Aufwärmspanne und die 28 °C als rechnerische Mischtemperatur für den Rhein am Standort GKM eingehalten werden. Die Prozess- und Kühlwasserdaten werden abgespeichert, an die LUBW übermittelt und von dort ausgewertet. Die LUBW kann die erhaltenen Daten unabhängig von den Kraftwerksangaben über- prüfen. Hierzu stehen die Messstationen von Basel bis Worms mit ihrer kontinuierli- chen Datenerfassung und darüber hinaus, insbesondere zu Zeiten hoher Gewässer- temperaturen zusätzlich das Messschiff der LUBW zur Verfügung. Im Rahmen des Messschiffeinsatzes werden schwerpunktmäßig Temperaturen und der Zustand der Gewässerbiozönose im Bereich der Kraftwerkseinleitungen überprüft. Der Einwendung kann insofern abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurückzuwei- sen. 5.2.1.5 Das Kühlwassertagebuch solle so erweitert werden, dass auch Wärmeablei- tungen aus Nebenkühlsystemen des Kraftwerkblocks, in Zeiten in denen kein Leistungsbetrieb gefahren wird, erfasst werden. Solange das Hauptkühlwas-
  • 38. - 38 - sersystem in Betrieb sei, d. h. auch in Zeiten in denen kein Leistungsbetrieb gefahren wird, sei die Wärmeableitung zu erfassen. Eingeleitete Wassermengen, die Abwärmefracht und die Temperaturen soll- ten in Echtzeit im Internet veröffentlicht werden. Die derzeit gültige Richtlinie für die Führung des Kühlwassertagebuchs (KTB) wird bei allen Kraftwerken bundesweit angewendet. Entsprechend der Regelungen zur Füh- rung und zum Umfang des Kühlwassertagebuchs sind alle Betriebszustände, auch der Kraftwerksbetrieb ohne Leistungsbetrieb, zu erfassen. Die LUBW ist derzeit in der Vorbereitungsphase für eine künftige Online-Datenübernahme der landesweit geführ- ten Kühlwassertagebücher. Die Umstellung wird vermutlich im Laufe 2009/10 durch- geführt werden. Vor dieser Umstellung ist eine Echtzeitveröffentlichung überhaupt nicht möglich. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück- zuweisen. 5.2.1.6 Kühlwasserein- und -auslauftemperatur sollen online an die Überwachungs- behörde übermittelt werden. Eine Online-Übertragung der Überwachungswerte wird erst mit der EDV-gestützten Führung und Überwachung der Kühlwassertagebücher durch die LUBW möglich wer- den. Diese Möglichkeit wird seitens der LUBW für 2009/10 in Aussicht gestellt. Aufla- ge Ziffer II. 3.3.5 greift diese Forderung auf, in dem sie die Online-Datenübertragung fordert, sobald die technischen Voraussetzungen dafür bestehen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.2.2 Kühlwasserbedarf 5.2.2.1 Es wird beantragt, die Erlaubnis zur Entnahme und Einleitung von Kühlwas- ser vom 23.11.2000 für die Gesamtanlage Mannheim aufzuheben und um 18 m3/s bei der Wasserentnahme und um 536 MW für die Wärmeeinleitung abzusenken. Die Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist nicht erforderlich. Mit Beginn des Leistungsbetriebs von Block 9 wird jedoch das bestehende Wasserrecht vom
  • 39. - 39 - 23.11.2000 teilweise widerrufen (vgl. Ziffer I. 6), so dass nur noch die Kühlwasser- menge für die Blöcke 6, 7 und 8, in der Summe 43 m3/s, erlaubt sein wird. Mit der Außerbetriebnahme von Block 3 und 4 entfällt somit auch der Wärmeeintrag. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.2.2.2 Menge und Temperatur der beantragten Kühlwassereinleitungen stünden nicht im Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz, der Wasserrahmenrichtli- nie und dem Bundesnaturschutzgesetz. Mit 28 °C wird eine rechnerische Mischtemperatur beantragt, die entsprechend den heutigen Rechtsgrundlagen und der Einschätzung der Fachleute zulässig und aus- kömmlich ist. Es wird damit sichergestellt, dass der Rhein in seiner Gesamtheit die Temperaturgrenze von 28 °C nicht überschreitet. Bei der Beurteilung der Kühlwassereinleitung wurden die Anforderungen der Süß- wasserrichtlinie (Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbes- serungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten) zugrunde gelegt. Da- durch ist auch sichergestellt, dass die Einleitungserlaubnis nicht den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie entgegensteht. Die Festlegung des „gleitenden 6-Stunden-Mittels“ als Überwachungsmodus ent- spricht den Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und wird so auch an anderen Standorten angewendet. Temperaturüberwachungsparameter sind die rechnerische Aufwärmspanne im Rhein von 0,6 K, die Umschalttemperatur auf Ablaufkühlung von 24 °C sowie die Kühlwassertemperatur (Nebenbestimmungen II. 3.2.1 und 3.2.2). Die unter Ziffer II. 3.2 genannten Nebenbestimmungen zur Anlagen- kühlung stellen sicher, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. In Zif- fer II. 3.2.9 wurde der zusätzliche Vorbehalt aufgenommen, dass die Entscheidung angepasst werden kann, wenn dies auf Grund verschärfter gesetzlicher Anforderun- gen notwendig wird. Der Antragsteller hat durch entsprechende technische Maßnahmen, bis hin zur Ab- stellung der Kraftwerksanlagen, die Temperaturvorgaben einzuhalten. Die Einwendung ist zurückzuweisen.
  • 40. - 40 - 5.2.3 Kühlregime (Durchlauf-/Ablaufkühlung) 5.2.3.1 Die Modelleingaben für die Auslegung der Ablaufkühler werden angezweifelt. Die Nasszellenkühler seien nicht in der Lage, die Kühlleistung zu erbringen, auf der das vorgelegte Rechenmodell basiert. Um das Kraftwerk in Nennlast betreiben zu können, erfordere das im Antrag vorgelegte Betriebsszenario 3 eine Kühlleistung von 7 MW. Dies verlange ei- nen Nasskühlturm von 160 m Höhe, was mit dem geplanten Anlagenumfang nicht ausgeglichen werden könne. Damit sei das Rechenmodell nicht an- wendbar, weil die Kühlleistung nicht erbracht werde. Es wird behauptet, dass die Wärmemengen, die durch den Nasskühler ge- kühlt werden müssen, nicht behördlicherseits geprüft wurden. Die Angaben der Firma werden als thermodynamische Unmöglichkeit bezeichnet. Ein Sachbeistand des BUND übergab seine persönlichen Berechnungen zur Nachprüfung an die LUBW (Anlage 13 des Protokolls zum Erörterungster- min). Die Prüfung der Auslegungsgrundlagen für den Betrieb der Ablaufkühler ist Teil des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens. Die Leistung der Ablaufkühler ist limitieren- der Faktor für den Betrieb von Block 9. Bei unzureichender Kühlwirkung ist die Kraft- werksleistung entsprechend zu drosseln. Der Kraftwerksblock 9 wird, soweit sich der Fluss in einem Bereich niedriger Tempe- raturen befindet, mittels Durchlaufkühlung betrieben. Um auch bei höheren Rheintemperaturen sicherzustellen, dass die zugelassene Ein- leittemperatur eingehalten wird, spätestens jedoch bei einer Rheinvorlauftemperatur von 24 °C, wird auf Ablaufkühlung umgeschaltet. Die grundsätzlichen Abwärmepara- meter wie die rechnerische Mischtemperatur von 28 °C für den Standort und die rechnerische Aufwärmspanne von 0,6 K sind dabei jederzeit einzuhalten. Eine Überschreitung der Einleittemperatur von 30 °C ist nur im Ausnahmefall (meteo- rologisch ungünstige Situation) und dann um 1 °C, d. h. insgesamt 31 °C, zugelas- sen. Die „meteorologisch ungünstige Situation“, ihre Folgen für den Kühlerbetrieb und die Notwendigkeit der 31 °C erklären sich folgendermaßen: Die Kühlleistung der Nasszellenkühler hängt stark vom Wasserdampfaufnahmever- mögen der Umgebungsluft ab. (Hinweis: Das Wasserdampfaufnahmevermögen wird als sog. relative Luftfeuchtigkeit bezeichnet.) Je niedriger die relative Luftfeuchtigkeit, relativ deswegen, weil sie einer bestimmten Temperatur zuzuordnen ist, umso mehr
  • 41. - 41 - Wasserdampf kann von der Luft aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 100 % die Luft Wasserdampf gesättigt ist und nicht mehr in der Lage ist, weiteren Wasserdampf (entstehend durch die Verdampfung des er- wärmten Kühlwassers) aufzunehmen. Damit kann kein Kühlwasser mehr verdampfen und damit auch keine Energie über den Verdampfungsprozess dem System entnom- men werden. Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit werden durch die sog. „Feuchtkugeltempera- tur“ beschrieben. Bei 100 % relativer Luftfeuchtigkeit sind die Luft und die Feuchtku- geltemperatur identisch. Bei geringeren Feuchtegehalten liegt die Feuchtkugeltempe- ratur unter der Lufttemperatur. Bei gleichzeitigem Auftreten hoher Rheinwassertemperatur, hoher Lufttemperatur und hoher Luftfeuchtigkeit ist die Verdampferleistung der Nasszellenkühler nicht ausrei- chend um die Kühlwasserableittemperatur von 30 °C einhalten zu können. Für Aus- nahmefälle, bei denen diese drei Voraussetzungen zusammenfallen, wird eine Einleit- temperatur von bis zu 31 °C beantragt. Hohe Lufttemperatur bei gleichzeitiger hoher relativer Luftfeuchtigkeit sind in Einzel- fällen, dann aber häufig in den späten Abendstunden sowie nach sommerlichen Re- genschauern oder Gewittern, zu beobachten. Diese ungünstigen Bedingungen treten in aller Regel so kurzzeitig auf, dass es nicht sinnvoll und umweltentlastend wäre, die Blockleistung abzusenken und parallel dazu ggf. einen anderen Block ersatzweise in Betrieb zu nehmen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.2.3.2 Die IKSR habe 1989 bereits erreichen wollen, dass alle Kraftwerke mit Kühl- türmen betrieben werden. Deswegen sei eine Durchlaufkühlung eigentlich ein Anachronismus. Die LAWA-Arbeitsgruppe -Wärmebelastung im Gewässer- führt in einer Grundlagen- betrachtung aus dem Jahr 1991 aus, dass die Durchlaufkühlung den bestmöglichen Wirkungsgrad ermöglicht, aber an die Verfügbarkeit eines hinreichend großen Ge- wässers gebunden sei. Sei dies nicht gegeben, wird der Einsatz eines Ablaufkühlers empfohlen. Die grundlegende Forderung der IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des Rheins), dass neue Kraftwerke über eine Rückkühlmöglichkeit für das einzuleitende Kühlwasser verfügen sollen, wird erfüllt. Das BVT-Merkblatt zur europä- ischen IVU-Richtlinie (Referenzdokument über die Besten Verfügbaren Techniken bei industriellen Kühlsystemen) vom Dezember 2001, d. h. die zusammenfassende Dar-
  • 42. - 42 - stellung der Europäischen Union über die verfügbaren Kühltechniken, enthält ver- gleichbare Aussagen. Da das Wärmeaufnahmevermögen der Gewässer je nach Abfluss und Jahreszeit un- terschiedlich ist, werden Durchlauf- und Ablaufkühlung häufig in Kombination ver- wendet. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.2.3.3 In die Entscheidung solle der Vorbehalt aufgenommen werden, dass die An- forderungen an die Kühlwassereinleitung und den Nasszellenbetrieb jederzeit geändert werden können, wenn bindende Beschlüsse der Europäischen Ge- meinschaft dies erfordern und die rechnerische Mischtemperatur auf max. 25 °C festgelegt wird. Die Forderung in die Entscheidung einen Vorbehalt bezüglich der Umsetzung weiter- gehender Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kühlwassereinleitung aufzuneh- men, wurde mit den Ziffern II. 1.1 und II. 3.2.9 berücksichtigt. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.2.3.4 Wenn die Rheinvorlauftemperatur von 24 °C überschritten wird, soll eine au- tomatische, MSR-gesteuerte Umschaltung auf Kühlerbetrieb erfolgen. Dem Antrag wird mit der Festlegung der 24 °C in Auflagepunkt Ziffer II. 3.2.1 Tabelle, als Beginn der Ablaufkühlung, Rechnung getragen. Die MSR-gesteuerte automati- sche Anlagenumschaltung auf Kühlturmbetrieb ist nicht notwendig. In der Praxis wird das Erreichen einer Temperatur-Vorwarnschwelle in der Steuerzentrale/Messwarte angezeigt, worauf der Verfahrenswechsel vorgenommen wird. Um sicherzustellen, dass die Temperaturgrenzen sicher eingehalten werden, sind die steuerungstechni- schen Überwachungs- und Regelungskonzepte mit der LUBW abzustimmen (vgl. Auf- lagen Ziffer II. 3.2.7 und 3.2.8). Die Kontrolle der rechtzeitigen Umschaltung ist an Hand der Anlagenfahrweise und der Temperaturüberwachung am Kühlwassereinlauf möglich. Der Einwendung kann teilweise abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurückzuwei- sen.
  • 43. - 43 - 5.2.4 Hydraulische Belange der Kühlwasserentnahme/-einleitung 5.2.4.1 Es wurde darauf hingewiesen, dass durch das Abschmelzen der Gletscher in der Schweiz ein deutlicher Mengenrückgang des Sommerabflusses in den nächsten 20-25 Jahren im Rhein zu erwarten sei. Bisher wären die Niedrig- wasserereignisse in der Regel im Herbst zu erwarten gewesen. Nach Untersuchungen des Schweizer Bundesamtes für Wasser und Geologie für das Gebiet des Zusammenflusses von Vorder- und Hinterrhein beträgt der Abflussrück- gang im Rhein, der auf die Gletscherschmelze zurückzuführen ist, ca. 1% des Ge- samtabflusses. Die im Bereich der Aare gelegenen, bewirtschafteten Seen gleichen den Effekt der Gletscherschmelze in größerem Umfang aus. Insoweit kann auch für die Zukunft i. d. R. davon ausgegangen werden, dass die Zeiträume mit den höchsten Temperaturen, nämlich Juli/August, nicht die mit den niedrigsten Rheinabflüssen, bis- lang Herbst/Winter, sein werden. Dies selbst unter der Berücksichtigung von Verän- derungen in Folge des Klimawandels. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.2.4.2 Das Einlaufbauwerk wird als Fehlkonstruktion bezeichnet, das komplett über- arbeitet werden müsse, weil besorgt wird, dass angeschwemmtes Treibgut den Zugang verstopft. Bei der Antragstellerin liegen durch die vorhandenen Kühlwasserentnahmebauwerke umfangreiche praktische Erfahrungen vor, die bei der Planung des Entnahmebau- werks berücksichtigt wurden. Eine Verstopfung des Einlaufbereichs durch Treibgut und Geschwemmsel ist deshalb nicht zu erwarten. Die Einwendung ist zurückzuweisen. . 5.2.4.3 Es wird auf die Notwendigkeit zur Verringerung der Querströmung hingewie- sen, um mögliche Gefährdung der Schifffahrt zu vermeiden. Für die allgemei- ne Schifffahrt aber auch für Sportfischer, Ruder- und Motorboote usw. sei ei- ne Verringerung der Strömungsgeschwindigkeit durch Vergrößerung des Ein- strömquerschnitts erforderlich, weil das Entnahmebauwerk praktisch bis an die Schifffahrtsgrenze heranreiche.
  • 44. - 44 - Das Einlaufbauwerk liegt nicht direkt an der Schifffahrtsrinne, sondern mehrere Meter hinter der Böschungskante des Rheinufers. Die Strömungsgeschwindigkeit des Flusses von etwa 1,5 m/s kann im Kühlwasserzu- strom nur soweit vermindert werden, dass die Funktion der Fischschutzeinrichtungen erhalten bleibt. Durch die jetzige Konzeption werden die für den Schifffahrtsbetrieb und den Freizeitsport erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erfüllt. Die hydraulischen Verhältnisse wurden von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung geprüft und nicht beanstandet. Die erforderlichen schifffahrtstechnischen Randbedingungen werden in der schiff- fahrtsrechtlichen Entscheidung des Wasser- und Schifffahrtsamtes vom 09.04.2009 (Entscheidung Nr. 1764/09) geregelt und für den Standort festgelegt. Der Einwendung ist zurückzuweisen. 5.2.4.4 Für den Fall, dass der Kühlkreislauf durch Fremdeinwirkung unterbrochen werde, sei eine automatische Notabschaltung vorzusehen. Kühlkreisläufe gibt es im Bereich der Kühlwassernutzung nicht. Bei Überschreitung von sicherheitsrelevanten Anlagenparametern wird eine Kraftwerksanlage entspre- chend ihrer Steuerungsvorgaben in einen sicheren Betriebszustand gebracht. Fragen zur sicherheitsgerichteten Anlagensteuerung sind im Übrigen Teil der immis- sionsschutzrechtlichen Bewertung und Genehmigung. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3 Wärmeeinleitung 5.3.1 Wärmeeinleitung allgemein 5.3.1.1 Es wurde vorgetragen, dass die Unterarbeitsgruppe B der Arbeitsgruppe Ökologie der IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des Rheins) der- zeit darüber diskutiere, ob die bisher übliche Aufwärmspanne von 3 K noch Bestand haben könne. Grund sei insbesondere die generelle Temperaturer- höhung des gesamten Rheinverlaufs im Winterhalbjahr. Es lägen erste Indi- zien dafür vor, dass bestimmte Fischarten das Laich- und Schlüpfverhalten verändern. Wenn sich über den gesamten Rheinverlauf die Temperatur im
  • 45. - 45 - Winterhalbjahr um 3 K erhöhe, bestünde die Gefahr dass die Fische zu einem falschen Zeitpunkt ablaichen, der zumindest bei einigen Tierarten zu einer Reduktion des Fortpflanzungserfolgs führen könne. Es wird gefordert, die Sinnhaftigkeit der Aufwärmspanne von 3 K für den ge- samten Rheinverlauf zu überprüfen. Das 3 K-Kriterium sei, auch wenn es durch den Block 9 nicht ausgeschöpft würde, im Zusammenhang mit den an- deren Wärmeeinleitungen zu sehen. Es müsse geprüft werden, ob die seitens der Einwender vermutete Aufwärm- spanne von 7,9 K im Winter, auf 3 K gesenkt werden muss. Bislang ist die Aufwärmspanne von 3 K die nach den Vorgaben der LAWA anzuwen- dende Regelungsgröße. Der Hinweis auf die Wärmeeinleitung aus der Kraftwerksket- te am Rhein kann nur anhand eines Wärmelastplans gewichtet werden. Die Wärme- belastung des Rheins wurde von der IKSR in den letzten 30 Jahren mehrfach erho- ben. Bereits 1971 wurde ein erster Wärmelastplan des Rheins erstellt. 1989 und 2003 wurden die bislang letzten Erhebungen der Emittenten über 200 MW zusammenstellt. Da 1989 festgestellt wurde, dass die Prognosen aus den 70ern nicht zutreffend, d. h. unterschritten waren, wurde das Thema Wärmeeinleitung in den Rhein, zurückge- stellt. Derzeit wird von der IKSR die Gesamtwärmebelastung des Rheins ermittelt, eine Auswertung liegt noch nicht vor. Im Übrigen ist in Ziffer II. 3.2.1 der Entscheidung für Block 9 die maximale Aufwärm- spanne mit 0,6 K festgelegt. Die „Süßwasserrichtlinie“ legt zu den Laichtemperaturen fest, dass der Temperatur- grenzwert von 10 °C nur für die Laichzeit solcher Arten gilt, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Der Fischereisachverständige führt hierzu aus, dass Laichmöglichkeiten für Großsal- moniden (Atlantischer Lachs und Meerforelle als Winterlaicher) im Rhein grundsätz- lich bestehen, ein direkter Nachweis hierfür jedoch noch aussteht. Diese strukturell hochwertigen Ablaichflächen liegen jedoch in Baden-Württemberg flussaufwärts der Kühlwassereinleitstelle GKM AG, größtenteils im Rheinabschnitt zwischen Iffezheim und Karlsruhe. Flussabwärts der Einleitstelle liegen heute für kaltwasserlaichende Arten keine geeigneten strukturellen Bedingungen vor. Auch liegen keine historischen Belege vor, dass Salmoniden in diesem Abschnitt des Rheins gelaicht hätten. Daher hat die Kühlwassereinleitung von Block 9 keinen negativen Einfluss auf die Einhal- tung der 10 °C Vorgabe nach der Süßwasserrichtlinie.
  • 46. - 46 - Der Einwendung kann in diesem Sinne teilweise abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurückzuweisen. 5.3.1.2 Gemäß § 1a Wasserhaushaltsgesetz seien die Gewässer so zu bewirtschaf- ten, dass jeder vermeidbare Eingriff in die Ökologie des Gewässers zu unter- bleiben habe. In diesem Zusammenhang sei es zu kurz gegriffen, nur Block 9 des Großkraftwerks zu betrachten. Die gesamte Kraftwerkskette entlang des Rheins führe dazu, dass eine Flusstemperatur von 28 °C und/oder die zuläs- sige Aufwärmspanne von 3 K erreicht würde. Insoweit stünden Menge und Temperatur der beantragten Kühlwassereinlei- tungen nicht im Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz, der Wasserrah- menrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz. Um die Einhaltung des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmenrichtlinie (Richt- linie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; umgesetzt in baden-württembergisches Wasserrecht mit Datum vom 22.12.2003) überprüfen zu können, ist bei der Bewertung des Wärmeeintrags in ers- ter Linie die zusätzliche Belastung durch eine Einleitung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere der „kritische Bereich“ nahe 28 °C zu überprüfen. Bei Einhaltung der 28 °C ist keine Verschlechterung der Gewässersituation im Rhein anzunehmen. Die Auswirkungen der Wärmeeinleitung auf die Fischpopulation bzw. die Gewässer- biozönose wurde durch die LUBW und die zuständigen Fachbehörden geprüft. Eine unzulässige Veränderung des Rheins und seiner Lebensgemeinschaften wurde durch die bisherigen Einleitungen nicht festgestellt und wird nach der Inbetriebnahme von Block 9 auch nicht erwartet. Die seitens der Einwender geäußerte Besorgnis über eine künftig durchgängig hohe Gewässertemperatur lässt die natürlichen Abkühlphasen außer Acht. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.1.3 Das Wasser des Rheins besitze, so die Einwender, durch die vielen Wärme- einleitungen bereits Badewassertemperatur. Dies sei insbesondere für die Trinkwasserversorgung im Raum Köln und die bakterielle Empfindlichkeit des Gewässers im Zusammenhang mit der Einleitung von Klärwerken von Bedeu- tung.
  • 47. - 47 - Eine Beeinflussung der Wassergewinnung im Raum Köln durch die Wärmeeinleitung von Block 9 ist nicht anzunehmen. Die Entfernung beträgt ca. 260 Rhein-Kilometer (vgl. hierzu die Untersuchungen des Büros Walde und Corbe, die für Rhein-Kilometer 418-422, das heißt circa 5-7 km unterhalb der Kühlwassereinleitstelle Block 9 nur noch eine maximale Temperaturerhöhung von 0,24 K ermittelt hat). Der Temperaturgradient im Raum Köln wird im Wesentlichen von den dortigen Wär- meeinleitungen bestimmt. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.1.4 Bezweifelt wird, dass sich die Wärmefahne nach dem Block 9 tatsächlich, auf der rechten Rheinseite, „in die Kurve lege“ und rechtsrheinisch verbleibe. Der Verlauf des eingeleiteten Kühlwasserstroms lässt sich durch praktische Messun- gen plausibilisieren und an anderen Stellen bereits jetzt nachvollziehen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.1.5 Gefragt wurde, an welchen Stellen stromabwärts des Großkraftwerks die Temperatur gemessen werde und wie schnell bei Abweichungen reagiert werden könne. Rheinabwärts von Mannheim wird an der Messstation in Worms an vier Messpunkten - über den Rheinquerschnitt verteilt - die Temperatur kontinuierlich gemessen. Auf- grund der Fahnenbildung der Kühlwassereinleitung werden unterschiedliche Tempe- raturen über den Rheinquerschnitt erwartet. Die eigentliche Temperaturmessung erfolgt im Kühlwasserauslauf des Kraftwerks- blocks. Die Einhaltung der vorgegebenen Temperaturen wird über den „gleitenden 6- Stunden-Mittelwert“ überwacht. Auf Grenzwertüberschreitungen kann direkt reagiert werden. Für die Zeiten kritisch hoher Temperaturen wird die LUBW neben den kontinuierli- chen Messeinrichtungen Vorort-Messungen vom Schiff aus durchführen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.
  • 48. - 48 - 5.3.1.6 Gefordert wird die Einrichtung einer ortsnahen Temperaturmessung um si- cherzustellen, dass der Rhein die Temperatur von 28 °C am Standort des Großkraftwerks Mannheim nicht überschreitet. Die Erfassung der Mischtemperatur im Rhein ist messtechnisch nicht möglich. Über die gemessenen Ablauftemperaturen, die Abwassermengen, die Vorlauftemperatur des Rheins und den Wasserabfluss des Rheins wird die Mischtemperatur rechnerisch ermittelt. Eine ortsnah zum Kraftwerksstandort gelegene Messeinrichtung ist nicht in der Lage die Mischtemperatur des Rheins zu messen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.1.7 Gibt es Auswirkungen der Wärmeeinleitung durch Block 9 im linksrheinischen Bereich, so die Frage der Einwender. Aufgrund der fahnenartigen Ausbildung der Wärmeeinleitung ist nicht mit einer Beein- flussung des linken Rheinufers zu rechnen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.3.2 Nationale und internationale Anforderungen 5.3.2.1 Die LUBW-Umweltdaten zitierend, wurde seitens der Einwender darauf ver- wiesen, dass in den Jahren 2003 und 2005 am Standort Mannheim, sowohl im Rhein als auch im Neckar, Wassertemperaturen nahe 28 °C gemessen wurden. Es wird als grenzwertig angesehen, am Standort des Großkraftwerks noch zusätzlich Wärme in den Rhein einzuleiten, wenn jetzt bereits, so die Einwender, Temperaturen von 28 °C erreicht werden. Durch den Betrieb des Blocks 9 wird nicht zwingend zusätzliche Wärme in den Rhein eingeleitet. Wenn die Rheinvorlauftemperatur 28 °C beträgt, ist damit das als zulässig festgelegte Wärmeaufnahmevermögen des Flusses erreicht. Darüber hinausgehende Wärmeeinleitungen sind im Rahmen der Entscheidung nicht zulässig. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.
  • 49. - 49 - 5.3.2.2 Die rechnerische Mischtemperatur von 28 °C beruhe, so die Einwender, auf den Festlegungen der ehemaligen Fischgewässerrichtlinie der EU bzw. der heutigen Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten. In diesen zum Teil „alten Regelungen“ seien noch keine Wandersalmoniden berück- sichtigt worden. Es sei damals nicht abzusehen gewesen, dass der Rhein ir- gendwann einmal eine so gute Wasserqualität haben würde, dass sich die IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des Rheins) das Ziel setzen würde, den Lachs bis nach Basel wieder einzubürgern. Die 28 °C seien für ein Cyprinidengewässer gewählt worden. Das Problem für Wandersalmoniden und andere Langdistanzwanderfische bestünde dabei aber darin, dass sie erst das Cyprinidengewässer durchwandern müssen, um in ihr Laichgewässer mit „Salmonidenanforderungen“ zu gelangen. Insoweit seien die 28 °C und die Fischgewässerrichtlinie unter heutigen Gesichtspunk- ten völlig überholt und könnten in Zeiten der EG-Wasserrahmenrichtlinie ei- gentlich nicht mehr Gegenstand von Genehmigungsverfahren sein. Dies auch, weil die Fischgewässerrichtlinie oder die heutige Süßwasserschutz- richtlinie wahrscheinlich im Jahr 2013 in der EG-Wasserrahmenrichtlinie auf- gehen werde. Als Genehmigungsvoraussetzung müssten demzufolge nicht diese alten Re- gelungen herangezogen werden, sondern der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potential zu Grunde gelegt werden. Zum guten ökologi- schen Zustand oder dem guten ökologischen Potential werden, so die Vermu- tung der Einwender, Biozönosen zählen müssen, die es den Langdistanz- wanderfischen erlauben, den Rhein der Länge nach zu durchschwimmen. Derzeit werde in der IKSR die Problematik der sog. Sommerlachse diskutiert. Die Sommerlachse stellen, so nimmt man an, bei 25 °C ihre Wanderung stromaufwärts ein und ziehen sich in kühlere, grundwasserdurchströmte Flussbereiche (sog. Infiltrationsräume) zurück, um dort das Auftreten tieferer Flusstemperaturen abzuwarten. Damit sei der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potential im Oberrhein im Sommer überhaupt nicht er- reicht, so die Einwender. Die Süßwasserrichtlinie unterscheidet zwischen Anforderungen für Salmoniden- und Cyprinidengewässer (Art. 1 Abs. 4 und Anhang I. 1. Temperatur). Der Rhein wurde in der Fischgewässerverordnung vom 28.07.1997 (GBl. 97 S. 340) als Cyprinidenge-