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Arbeitsrecht
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Mag. (FH) Mag. Astrid Riedl
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ausreichend
zum Lösen der
Fragen
Definition AR
 öffentlich-rechtlichen, teils privatrechtlichen Vereinbarungen die
Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
regelt
 Stufenbau der Rechtordnung: (Günstigkeitsprinzip)
 Europarecht
 Verfassungsrecht
 Zwingendes Gesetzesrecht: Betriebsverfassungsrecht und
Arbeitnehmerschutzrecht.
 Kollektivvertrag, Satzung
 Betriebsvereinbarung
 Arbeitsvertrag
 Dispositives Gesetzesrecht („wenn nichts anderes vereinbart, …)
 Weisung des Arbeitgebers
 Kollektives und individuelles Recht
Treuepflicht und Fürsorgepflicht
 Die Treuepflicht ergibt sich aus § 242 BGB (~1900)
 Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
 Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist, die vereinbarte Arbeit zu
leisten, die des AG Entgelt dafür zu leisten.
 Nebenpflichten des Arbeitnehmers sind unter anderem:
 Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit Materialien und
Werkzeugen, Wettbewerbsverbot, Abwerbungsverbot, wechselseitige
Rücksichtnahme und Schutzpflichten.
 Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezeichnet die Pflicht,
zum Wohlergehen der Mitarbeiter Sorge zu tragen. In Österreich
ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in § 1157 ABGB und §
18 AngG geregelt.
Dienstzettel
 Name und Anschrift des Arbeitgebers & des Arbeitnehmers
 Beginn des Arbeitsverhältnisses & bei befristeten Arbeitsverhältnissn: das Ende des
Arbeitsverhältnisses
 Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
 gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde
Arbeits(Einsatz)orte,
 allfällige Einstufung in ein generelles Schema
 vorgesehene Verwendung
 Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB
Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts
 Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs
 vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit
 kollektiven Rechtsgestaltung und Hinweis auf Einsichtnahme
 Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK)
Merkmale Arbeits-/Dienstvertrag
 Persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht des Arbeitgebers)
 Wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
 Dauerschuldverhältnis
 Arbeitsleistung auf Zeit, nicht für einem bestimmten Erfolg
 Persönliche Arbeitspflicht
 Arbeit mit Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt
 Eingliederung in die Organisation des Betriebes
 Erfolg kommt Arbeitgeber zugute aber auch das Risiko trifft den
Arbeitgeber
 zweiseitige Willenserklärung
 wesentliche Umstände können vereinbart werden
Ähnliche Vertragstypen
 Werkvertrag
 Der Werkvertrag ist auf Erfolg ausgerichtet, Erfolgsgarantie
 Es besteht keine persönliche Arbeitspflicht des Werkunternehmers
 Der Werkunternehmer verwendet eigene Arbeitsmittel
 Der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation des Bestellers eingegliedert
 Es besteht keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des
Werkunternehmers
 Freier Dienstvertrag
 übernehmen keine Erfolgsgarantie
 verwenden eigene Arbeitsmittel
 sind nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert
 die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit sind bei freien Dienstnehmern
nicht oder nur schwach ausgeprägt
 können sich in der Regel vertreten lassen
Arbeitszeit
 Normalarbeitszeit
 40 Std/Woche; 8 Std Tag
 Ausdehnung auf 10 Std durch KV; auf 9 Std wegen Freizeit
 Durchrechenbar (Durchrechenzeitraum)
 Nach diesem Zeitraum müssen Zeitguthaben abgebaut sein
 Je nach KV; z.B. Gastro 13 Wochen
 Regelmäßig 4 T/W: 10 Std
 Schichtarbeit
 Schichtplan muss vorhanden sein
 Max. 12 Std (KV, BV, A-Med.)
 Gleitende Arbeitszeit
 Beginn und Ende der NormalAZ innerhalb eines Rahmens selbst
bestimmen
 BV
 Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben
 Keine Überführung nach Periodenablauf in Überstunden
Arbeitszeit
 Teilzeit
 N-AZ ist verkürzt
 Individuell zu vereinbaren
 Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen,
Abfertigung usw.
 Arbeiter und Angestellte
 Geringfügig
 DV kürzer als 1 Monat: (€ 28,89 bzw. 29,70/Tag), insgesamt jedoch
höchstens € 376,26 bzw. 386,80 (Wert für 2012 bzw. 2013)
 DV 1 Monat und länger: € 376,26 (Wert für 2012)
 Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen,
Abfertigung usw.
 sind jedoch nicht vollversichert, sondern nur unfallversichert
 Arbeiter und Angestellte
 ACHTUNG bei Std Erhöhungen
Arbeitszeit
 Mehrstunden
 auf 40 Stunden
 z.B. KV mit 38,5 Std
 z.B. 20 Std. Teilzeit
 + 25% (KV Abweichungen)
 auf Gehalt
 auf Zeit
 Zeitausgleich und/oder Ausbezahlung
 Überstunden
 über der N AZ
 Anordnung nicht aus AZG (KV, BV, Vertrag)
 Max 10 Std wöchentlich
 Zeitausgleich +50% bis + 100%
 Vergütung +50% bis + 100%
 Pauschale
 Das „Mehr“ ist zusätzlich abzuleisten (1 Jahr)
Ruhe
 Ruhepause
 mehr als 6 Std -> min. 1/2 Std unbezahlt
 Ruhezeiten
 nach Beendigung der AZ ist eine ununterbrochene Phase von 11 Std
einzuhalten (min. 8 Std) - viele abweichende Regelungen für Berufsgruppen
 Wochenendruhe/Wochenruhe
 ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden, in die ein Sonntag
fällt. Muss spätestens Samstag 13.00 (Ausnahmen 15.00) beginnen
 /ohne Sonntag
 Ersatzruhe
 Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit
geleistete Arbeit zusteht
 Feiertagsruhe
 ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0.00 Uhr und
spätestens um 6.00 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt.
Urlaub
 In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im
Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (aliquot)
 nach sechs Monaten in voller Höhe
 ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch jeweils mit
Beginn des Arbeitsjahres
 Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit
 bis zu 25. anrechenbaren Jahren 30 Werktage
 ab dem 26. anrechenbaren Jahr 36 Werktage
 muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden
 Rücksicht auf Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und die Erfordernisse
des Betriebes
 Urlaub verjährt
 nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, indem er
entstanden ist
 Krankheit unterbricht den Urlaub
 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung
 Zuviel verbraucht – nicht zurückzuerstatten (Ausnahme)
 Offen: wird ausbezahlt (Achtung Ende des AV)
Entgeltfortzahlung
 Krankheit
 das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine
Krankenbehandlung notwendig macht.
 Unglücksfall
 das sind Unfälle im privaten Freizeitbereich
 Kur- und Erholungsaufenthalte (bei Genehmigung)
 auch Entzug!
 Arbeitsunfälle
 Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung
oder auf dem direkten Weg von und zu der Arbeitsstelle ergeben
 Unglücksfälle
 die versicherungsrechtlich einem Arbeitsunfall gleichgestellt sind (z.B. FF)
 Berufskrankheit
 Pflegefreistellung
 1 bis max. 2 Wochen bei Kinder bis 12 Jahre
Mitteilungs- und Nachweispflicht
 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsverhinderung dem
Arbeitgeber unaufgefordert unverzüglich bekanntzugeben.
 Auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit
wiederholt werden kann, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
eine ärztliche Bestätigung (z.B. kassenärztliche Bescheinigung)
über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der
Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
 Als Ursache ist jedoch nur anzuführen, ob es sich hierbei um eine
Krankheit, einen Kuraufenthalt oder einen Arbeitsunfall handelt.
 Keinesfalls hat der Arbeitgeber Anspruch auf Bekanntgabe der
Diagnose.
Entgelthöhe
 Angestellte
 Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch Arbeitsunfall Halb
 0 bis 5 Jahre 6W +2W 4W
 vom 6. bis 15. Jahr 8W 4W
 vom 16. bis 25. Jahr 10W 4W
 ab dem 26. Jahr 12W 4W
 Arbeiter
 Dauer des Dienstverhältnisses Volles Entgelt Halbes Entgelt
 0 bis 5 Jahre 6 Wochen 4 Wochen
 vom 6. bis 15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen
 vom 16. bis 25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen
 ab dem 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
 (DNH G) im Jahre 1965
 Wann haftet der Arbeitnehmer für einen Schaden?
 es muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein
 der Schaden muss vom Arbeitnehmer verursacht worden sein
 der Eintritt des Schadens muss durch den Arbeitnehmer verschuldet sein
 es darf kein Haftausschließungsgrund nach dem DNH G gegeben sein
 der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein
 Verschuldungsgrade
 Entschuldbare Fehlleistung.
 Minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit)
 Erlöschen, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend
gemacht
 Grobe Fahrlässigkeit
 Vorsätzliches Verhalten
Auflösung
 Während der Probezeit
 immer von jeden der beiden Seiten möglich
 ohne Fristen
 Unzulässig (diskriminierend) sind Beendigungen wegen
 der ethnischen Zugehörigkeit
 der Religion oder Weltanschauung
 des Alters
 der sexuellen Orientierung
 einer Behinderung
 des Geschlechtes
 Dann Anfechtung der Lösung oder Schadenersatz
 Zeitablauf
 Lösung oder unbefristetes Verhältnis
 Achtung Kettenarbeitsverträge
 Beiderseitiges Einvernehmen
 Tod des MA
Kündigung = Willenserklärung
 Kündigungsfrist und Kündigungstermin
 Einseitig durch AN
 Bei Ang. 1 Monat
 Bei Arb. 14 Tage bzw. KV/BV
 Einseitig durch AG
 Bei Ang. im 1. und 2. Arbeitsjahr 6 Wochen
im 3. bis 5. Arbeitsjahr 2 Monate
im 6. bis 15. Arbeitsjahr 3 Monate
im 16. bis 25. Arbeitsjahr 4 Monate
ab dem 26. Arbeitsjahr 5 Monate
 Bei Arb. 14 Tage bzw. KV/BV
 Freizeittag von 1/5 bei AG K
BR und Anfechtung
 Verständigungspflicht: hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den
Betriebsrat zu verständigen
 BR kann innerhalb von einer Woche hierzu Stellung nehmen.
 Wird der BR nicht verständigt oder wird die einwöchige Frist nicht eingehalten,
ist die Kündigung rechtsunwirksam.
 Der BR kann zustimmen (ACHTUNG: somit kann man auch nicht mehr aus soz.
Gründen anfechten !!!), ausdrücklichen Widerspruch erheben oder keine
Stellungnahme abgeben.
 Anfechtung:
 Motivkündigung: verpönte, im Arbeitsverfassungsgesetz aufgezählte Gründe:
z. B. wegen Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft, Wahl eines Betriebsrats,
wegen Geltendmachung von offenbar nicht unberechtigten Entgeltansprüchen
usw.
 Sozial ungerechtfertigte Kündigung
 Diskriminierungsgründe
das Geschlecht die ethnische Zugehörigkeit
die Religion oder Weltanschauung die sexuelle Orientierung
eine Behinderung das Alter
Vorzeitige Auflösung
 Entlassung = AG
 Berechtigt
 Beharrlichkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer zumindest einmal
fruchtlos verwarnt wurde oder wenn sonst aus seinem Verhalten
erkennbar ist, dass er auf seiner Widersetzlichkeit verharrt.
 Wiederholte fruchtlose Verwarnung setzt voraus, dass der
Arbeitnehmer zumindest zweimal erfolglos verwarnt wurde.
 Unberechtigt
 BR ist nach Aussprache zu informieren
 Austritt = AN
 Berechtigt
 Schaden für seine Gesundheit
 tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung
 unsittlichen oder gesetzeswidrigen Handlungen
 Bezüge vorenthält oder andere Vertragsbestimmungen verletzt
 Unberechtigt
Ansprüche bei Beendigung
 Arbeitspapiere
 Die Arbeitsbescheinigung (AB)
 An- und Abmeldung
 Arbeits- und Entgeltsbestätigung
 Lohnzettel/monatliche Abrechnung (L16)
 Bruttobezüge
 Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer und
 die Lohnsteuer
 Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse
 Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse
 Arbeitszeugnis
Anspruch auf Abrechnung
 Zinsen
 Laufendes Entgelt
 Kündigungsentschädigung
 Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration)
 Urlaubsabgeltung
 Abfertigung neu
 Gültig für alle ab 1.1.2003 begonnenen Arbeitsverhältnisse
 Beitragssatz beträgt 1,53% des jeweiligen Monatsentgelts (inkl. der
Sonderzahlungen)
 Anspruch auf Auszahlung: bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
vorausgesetzt dass
 die Beendigung nicht durch ANkündigung, verschuldete Entlassung oder
unberechtigten vorzeitigen Austritt erfolgt ist und
 zumindest 3 Einzahlungsjahre vorliegen (Zeiten bei verschiedenen
Arbeitgebern werden zusammengezählt)
 ACHTUNG: 6 Monate Frist
 Seit dem 1.1.2008 kommt das neue Abfertigungsrecht auch auf freie
Dienstnehmer zur Anwendung.
Anspruch auf Abrechnung
 Abfertigung alt
 3-jähriger Dienstzeit 2 Monatsentgelte
 5-jähriger Dienstzeit 3 Monatsentgelte
 10-jähriger Dienstzeit 4 Monatsentgelte
 15-jähriger Dienstzeit 6 Monatsentgelte
 20-jähriger Dienstzeit 9 Monatsentgelte
 25-jähriger Dienstzeit 12 Monatsentgelte
 Der Anspruch besteht nicht,
 wenn der Arbeitnehmer kündigt
 mit Ausnahme von Pensionsanspruch, aus Altersgründen sowie Auflösung
wegen Mutter(Eltern)schaft
 wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt
 wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft

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Arbeitsrecht

  • 1. Arbeitsrecht Wifi Wien – 22.4.13 Mag. (FH) Mag. Astrid Riedl office@inside-in.at
  • 3. Definition AR  öffentlich-rechtlichen, teils privatrechtlichen Vereinbarungen die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt  Stufenbau der Rechtordnung: (Günstigkeitsprinzip)  Europarecht  Verfassungsrecht  Zwingendes Gesetzesrecht: Betriebsverfassungsrecht und Arbeitnehmerschutzrecht.  Kollektivvertrag, Satzung  Betriebsvereinbarung  Arbeitsvertrag  Dispositives Gesetzesrecht („wenn nichts anderes vereinbart, …)  Weisung des Arbeitgebers  Kollektives und individuelles Recht
  • 4. Treuepflicht und Fürsorgepflicht  Die Treuepflicht ergibt sich aus § 242 BGB (~1900)  Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.  Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist, die vereinbarte Arbeit zu leisten, die des AG Entgelt dafür zu leisten.  Nebenpflichten des Arbeitnehmers sind unter anderem:  Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit Materialien und Werkzeugen, Wettbewerbsverbot, Abwerbungsverbot, wechselseitige Rücksichtnahme und Schutzpflichten.  Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezeichnet die Pflicht, zum Wohlergehen der Mitarbeiter Sorge zu tragen. In Österreich ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in § 1157 ABGB und § 18 AngG geregelt.
  • 5. Dienstzettel  Name und Anschrift des Arbeitgebers & des Arbeitnehmers  Beginn des Arbeitsverhältnisses & bei befristeten Arbeitsverhältnissn: das Ende des Arbeitsverhältnisses  Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin  gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,  allfällige Einstufung in ein generelles Schema  vorgesehene Verwendung  Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts  Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs  vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit  kollektiven Rechtsgestaltung und Hinweis auf Einsichtnahme  Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK)
  • 6. Merkmale Arbeits-/Dienstvertrag  Persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht des Arbeitgebers)  Wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers  Dauerschuldverhältnis  Arbeitsleistung auf Zeit, nicht für einem bestimmten Erfolg  Persönliche Arbeitspflicht  Arbeit mit Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt  Eingliederung in die Organisation des Betriebes  Erfolg kommt Arbeitgeber zugute aber auch das Risiko trifft den Arbeitgeber  zweiseitige Willenserklärung  wesentliche Umstände können vereinbart werden
  • 7. Ähnliche Vertragstypen  Werkvertrag  Der Werkvertrag ist auf Erfolg ausgerichtet, Erfolgsgarantie  Es besteht keine persönliche Arbeitspflicht des Werkunternehmers  Der Werkunternehmer verwendet eigene Arbeitsmittel  Der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation des Bestellers eingegliedert  Es besteht keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Werkunternehmers  Freier Dienstvertrag  übernehmen keine Erfolgsgarantie  verwenden eigene Arbeitsmittel  sind nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert  die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit sind bei freien Dienstnehmern nicht oder nur schwach ausgeprägt  können sich in der Regel vertreten lassen
  • 8. Arbeitszeit  Normalarbeitszeit  40 Std/Woche; 8 Std Tag  Ausdehnung auf 10 Std durch KV; auf 9 Std wegen Freizeit  Durchrechenbar (Durchrechenzeitraum)  Nach diesem Zeitraum müssen Zeitguthaben abgebaut sein  Je nach KV; z.B. Gastro 13 Wochen  Regelmäßig 4 T/W: 10 Std  Schichtarbeit  Schichtplan muss vorhanden sein  Max. 12 Std (KV, BV, A-Med.)  Gleitende Arbeitszeit  Beginn und Ende der NormalAZ innerhalb eines Rahmens selbst bestimmen  BV  Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben  Keine Überführung nach Periodenablauf in Überstunden
  • 9. Arbeitszeit  Teilzeit  N-AZ ist verkürzt  Individuell zu vereinbaren  Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen, Abfertigung usw.  Arbeiter und Angestellte  Geringfügig  DV kürzer als 1 Monat: (€ 28,89 bzw. 29,70/Tag), insgesamt jedoch höchstens € 376,26 bzw. 386,80 (Wert für 2012 bzw. 2013)  DV 1 Monat und länger: € 376,26 (Wert für 2012)  Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen, Abfertigung usw.  sind jedoch nicht vollversichert, sondern nur unfallversichert  Arbeiter und Angestellte  ACHTUNG bei Std Erhöhungen
  • 10. Arbeitszeit  Mehrstunden  auf 40 Stunden  z.B. KV mit 38,5 Std  z.B. 20 Std. Teilzeit  + 25% (KV Abweichungen)  auf Gehalt  auf Zeit  Zeitausgleich und/oder Ausbezahlung  Überstunden  über der N AZ  Anordnung nicht aus AZG (KV, BV, Vertrag)  Max 10 Std wöchentlich  Zeitausgleich +50% bis + 100%  Vergütung +50% bis + 100%  Pauschale  Das „Mehr“ ist zusätzlich abzuleisten (1 Jahr)
  • 11. Ruhe  Ruhepause  mehr als 6 Std -> min. 1/2 Std unbezahlt  Ruhezeiten  nach Beendigung der AZ ist eine ununterbrochene Phase von 11 Std einzuhalten (min. 8 Std) - viele abweichende Regelungen für Berufsgruppen  Wochenendruhe/Wochenruhe  ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden, in die ein Sonntag fällt. Muss spätestens Samstag 13.00 (Ausnahmen 15.00) beginnen  /ohne Sonntag  Ersatzruhe  Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht  Feiertagsruhe  ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0.00 Uhr und spätestens um 6.00 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt.
  • 12. Urlaub  In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (aliquot)  nach sechs Monaten in voller Höhe  ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch jeweils mit Beginn des Arbeitsjahres  Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit  bis zu 25. anrechenbaren Jahren 30 Werktage  ab dem 26. anrechenbaren Jahr 36 Werktage  muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden  Rücksicht auf Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebes  Urlaub verjährt  nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, indem er entstanden ist  Krankheit unterbricht den Urlaub  Urlaubsersatzleistung bei Beendigung  Zuviel verbraucht – nicht zurückzuerstatten (Ausnahme)  Offen: wird ausbezahlt (Achtung Ende des AV)
  • 13. Entgeltfortzahlung  Krankheit  das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht.  Unglücksfall  das sind Unfälle im privaten Freizeitbereich  Kur- und Erholungsaufenthalte (bei Genehmigung)  auch Entzug!  Arbeitsunfälle  Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung oder auf dem direkten Weg von und zu der Arbeitsstelle ergeben  Unglücksfälle  die versicherungsrechtlich einem Arbeitsunfall gleichgestellt sind (z.B. FF)  Berufskrankheit  Pflegefreistellung  1 bis max. 2 Wochen bei Kinder bis 12 Jahre
  • 14. Mitteilungs- und Nachweispflicht  Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unaufgefordert unverzüglich bekanntzugeben.  Auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung (z.B. kassenärztliche Bescheinigung) über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.  Als Ursache ist jedoch nur anzuführen, ob es sich hierbei um eine Krankheit, einen Kuraufenthalt oder einen Arbeitsunfall handelt.  Keinesfalls hat der Arbeitgeber Anspruch auf Bekanntgabe der Diagnose.
  • 15. Entgelthöhe  Angestellte  Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch Arbeitsunfall Halb  0 bis 5 Jahre 6W +2W 4W  vom 6. bis 15. Jahr 8W 4W  vom 16. bis 25. Jahr 10W 4W  ab dem 26. Jahr 12W 4W  Arbeiter  Dauer des Dienstverhältnisses Volles Entgelt Halbes Entgelt  0 bis 5 Jahre 6 Wochen 4 Wochen  vom 6. bis 15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen  vom 16. bis 25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen  ab dem 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen
  • 16. Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes  (DNH G) im Jahre 1965  Wann haftet der Arbeitnehmer für einen Schaden?  es muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein  der Schaden muss vom Arbeitnehmer verursacht worden sein  der Eintritt des Schadens muss durch den Arbeitnehmer verschuldet sein  es darf kein Haftausschließungsgrund nach dem DNH G gegeben sein  der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein  Verschuldungsgrade  Entschuldbare Fehlleistung.  Minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit)  Erlöschen, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht  Grobe Fahrlässigkeit  Vorsätzliches Verhalten
  • 17. Auflösung  Während der Probezeit  immer von jeden der beiden Seiten möglich  ohne Fristen  Unzulässig (diskriminierend) sind Beendigungen wegen  der ethnischen Zugehörigkeit  der Religion oder Weltanschauung  des Alters  der sexuellen Orientierung  einer Behinderung  des Geschlechtes  Dann Anfechtung der Lösung oder Schadenersatz  Zeitablauf  Lösung oder unbefristetes Verhältnis  Achtung Kettenarbeitsverträge  Beiderseitiges Einvernehmen  Tod des MA
  • 18. Kündigung = Willenserklärung  Kündigungsfrist und Kündigungstermin  Einseitig durch AN  Bei Ang. 1 Monat  Bei Arb. 14 Tage bzw. KV/BV  Einseitig durch AG  Bei Ang. im 1. und 2. Arbeitsjahr 6 Wochen im 3. bis 5. Arbeitsjahr 2 Monate im 6. bis 15. Arbeitsjahr 3 Monate im 16. bis 25. Arbeitsjahr 4 Monate ab dem 26. Arbeitsjahr 5 Monate  Bei Arb. 14 Tage bzw. KV/BV  Freizeittag von 1/5 bei AG K
  • 19. BR und Anfechtung  Verständigungspflicht: hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen  BR kann innerhalb von einer Woche hierzu Stellung nehmen.  Wird der BR nicht verständigt oder wird die einwöchige Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung rechtsunwirksam.  Der BR kann zustimmen (ACHTUNG: somit kann man auch nicht mehr aus soz. Gründen anfechten !!!), ausdrücklichen Widerspruch erheben oder keine Stellungnahme abgeben.  Anfechtung:  Motivkündigung: verpönte, im Arbeitsverfassungsgesetz aufgezählte Gründe: z. B. wegen Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft, Wahl eines Betriebsrats, wegen Geltendmachung von offenbar nicht unberechtigten Entgeltansprüchen usw.  Sozial ungerechtfertigte Kündigung  Diskriminierungsgründe das Geschlecht die ethnische Zugehörigkeit die Religion oder Weltanschauung die sexuelle Orientierung eine Behinderung das Alter
  • 20. Vorzeitige Auflösung  Entlassung = AG  Berechtigt  Beharrlichkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer zumindest einmal fruchtlos verwarnt wurde oder wenn sonst aus seinem Verhalten erkennbar ist, dass er auf seiner Widersetzlichkeit verharrt.  Wiederholte fruchtlose Verwarnung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zumindest zweimal erfolglos verwarnt wurde.  Unberechtigt  BR ist nach Aussprache zu informieren  Austritt = AN  Berechtigt  Schaden für seine Gesundheit  tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung  unsittlichen oder gesetzeswidrigen Handlungen  Bezüge vorenthält oder andere Vertragsbestimmungen verletzt  Unberechtigt
  • 21. Ansprüche bei Beendigung  Arbeitspapiere  Die Arbeitsbescheinigung (AB)  An- und Abmeldung  Arbeits- und Entgeltsbestätigung  Lohnzettel/monatliche Abrechnung (L16)  Bruttobezüge  Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung  Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung  Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer und  die Lohnsteuer  Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse  Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse  Arbeitszeugnis
  • 22. Anspruch auf Abrechnung  Zinsen  Laufendes Entgelt  Kündigungsentschädigung  Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration)  Urlaubsabgeltung  Abfertigung neu  Gültig für alle ab 1.1.2003 begonnenen Arbeitsverhältnisse  Beitragssatz beträgt 1,53% des jeweiligen Monatsentgelts (inkl. der Sonderzahlungen)  Anspruch auf Auszahlung: bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt dass  die Beendigung nicht durch ANkündigung, verschuldete Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt erfolgt ist und  zumindest 3 Einzahlungsjahre vorliegen (Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt)  ACHTUNG: 6 Monate Frist  Seit dem 1.1.2008 kommt das neue Abfertigungsrecht auch auf freie Dienstnehmer zur Anwendung.
  • 23. Anspruch auf Abrechnung  Abfertigung alt  3-jähriger Dienstzeit 2 Monatsentgelte  5-jähriger Dienstzeit 3 Monatsentgelte  10-jähriger Dienstzeit 4 Monatsentgelte  15-jähriger Dienstzeit 6 Monatsentgelte  20-jähriger Dienstzeit 9 Monatsentgelte  25-jähriger Dienstzeit 12 Monatsentgelte  Der Anspruch besteht nicht,  wenn der Arbeitnehmer kündigt  mit Ausnahme von Pensionsanspruch, aus Altersgründen sowie Auflösung wegen Mutter(Eltern)schaft  wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt  wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft