3. Definition AR
öffentlich-rechtlichen, teils privatrechtlichen Vereinbarungen die
Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
regelt
Stufenbau der Rechtordnung: (Günstigkeitsprinzip)
Europarecht
Verfassungsrecht
Zwingendes Gesetzesrecht: Betriebsverfassungsrecht und
Arbeitnehmerschutzrecht.
Kollektivvertrag, Satzung
Betriebsvereinbarung
Arbeitsvertrag
Dispositives Gesetzesrecht („wenn nichts anderes vereinbart, …)
Weisung des Arbeitgebers
Kollektives und individuelles Recht
4. Treuepflicht und Fürsorgepflicht
Die Treuepflicht ergibt sich aus § 242 BGB (~1900)
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist, die vereinbarte Arbeit zu
leisten, die des AG Entgelt dafür zu leisten.
Nebenpflichten des Arbeitnehmers sind unter anderem:
Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit Materialien und
Werkzeugen, Wettbewerbsverbot, Abwerbungsverbot, wechselseitige
Rücksichtnahme und Schutzpflichten.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezeichnet die Pflicht,
zum Wohlergehen der Mitarbeiter Sorge zu tragen. In Österreich
ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in § 1157 ABGB und §
18 AngG geregelt.
5. Dienstzettel
Name und Anschrift des Arbeitgebers & des Arbeitnehmers
Beginn des Arbeitsverhältnisses & bei befristeten Arbeitsverhältnissn: das Ende des
Arbeitsverhältnisses
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde
Arbeits(Einsatz)orte,
allfällige Einstufung in ein generelles Schema
vorgesehene Verwendung
Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB
Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit
kollektiven Rechtsgestaltung und Hinweis auf Einsichtnahme
Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK)
6. Merkmale Arbeits-/Dienstvertrag
Persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht des Arbeitgebers)
Wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
Dauerschuldverhältnis
Arbeitsleistung auf Zeit, nicht für einem bestimmten Erfolg
Persönliche Arbeitspflicht
Arbeit mit Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt
Eingliederung in die Organisation des Betriebes
Erfolg kommt Arbeitgeber zugute aber auch das Risiko trifft den
Arbeitgeber
zweiseitige Willenserklärung
wesentliche Umstände können vereinbart werden
7. Ähnliche Vertragstypen
Werkvertrag
Der Werkvertrag ist auf Erfolg ausgerichtet, Erfolgsgarantie
Es besteht keine persönliche Arbeitspflicht des Werkunternehmers
Der Werkunternehmer verwendet eigene Arbeitsmittel
Der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation des Bestellers eingegliedert
Es besteht keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des
Werkunternehmers
Freier Dienstvertrag
übernehmen keine Erfolgsgarantie
verwenden eigene Arbeitsmittel
sind nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert
die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit sind bei freien Dienstnehmern
nicht oder nur schwach ausgeprägt
können sich in der Regel vertreten lassen
8. Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
40 Std/Woche; 8 Std Tag
Ausdehnung auf 10 Std durch KV; auf 9 Std wegen Freizeit
Durchrechenbar (Durchrechenzeitraum)
Nach diesem Zeitraum müssen Zeitguthaben abgebaut sein
Je nach KV; z.B. Gastro 13 Wochen
Regelmäßig 4 T/W: 10 Std
Schichtarbeit
Schichtplan muss vorhanden sein
Max. 12 Std (KV, BV, A-Med.)
Gleitende Arbeitszeit
Beginn und Ende der NormalAZ innerhalb eines Rahmens selbst
bestimmen
BV
Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben
Keine Überführung nach Periodenablauf in Überstunden
9. Arbeitszeit
Teilzeit
N-AZ ist verkürzt
Individuell zu vereinbaren
Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen,
Abfertigung usw.
Arbeiter und Angestellte
Geringfügig
DV kürzer als 1 Monat: (€ 28,89 bzw. 29,70/Tag), insgesamt jedoch
höchstens € 376,26 bzw. 386,80 (Wert für 2012 bzw. 2013)
DV 1 Monat und länger: € 376,26 (Wert für 2012)
Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen,
Abfertigung usw.
sind jedoch nicht vollversichert, sondern nur unfallversichert
Arbeiter und Angestellte
ACHTUNG bei Std Erhöhungen
10. Arbeitszeit
Mehrstunden
auf 40 Stunden
z.B. KV mit 38,5 Std
z.B. 20 Std. Teilzeit
+ 25% (KV Abweichungen)
auf Gehalt
auf Zeit
Zeitausgleich und/oder Ausbezahlung
Überstunden
über der N AZ
Anordnung nicht aus AZG (KV, BV, Vertrag)
Max 10 Std wöchentlich
Zeitausgleich +50% bis + 100%
Vergütung +50% bis + 100%
Pauschale
Das „Mehr“ ist zusätzlich abzuleisten (1 Jahr)
11. Ruhe
Ruhepause
mehr als 6 Std -> min. 1/2 Std unbezahlt
Ruhezeiten
nach Beendigung der AZ ist eine ununterbrochene Phase von 11 Std
einzuhalten (min. 8 Std) - viele abweichende Regelungen für Berufsgruppen
Wochenendruhe/Wochenruhe
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden, in die ein Sonntag
fällt. Muss spätestens Samstag 13.00 (Ausnahmen 15.00) beginnen
/ohne Sonntag
Ersatzruhe
Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit
geleistete Arbeit zusteht
Feiertagsruhe
ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0.00 Uhr und
spätestens um 6.00 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt.
12. Urlaub
In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im
Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (aliquot)
nach sechs Monaten in voller Höhe
ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch jeweils mit
Beginn des Arbeitsjahres
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit
bis zu 25. anrechenbaren Jahren 30 Werktage
ab dem 26. anrechenbaren Jahr 36 Werktage
muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden
Rücksicht auf Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und die Erfordernisse
des Betriebes
Urlaub verjährt
nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, indem er
entstanden ist
Krankheit unterbricht den Urlaub
Urlaubsersatzleistung bei Beendigung
Zuviel verbraucht – nicht zurückzuerstatten (Ausnahme)
Offen: wird ausbezahlt (Achtung Ende des AV)
13. Entgeltfortzahlung
Krankheit
das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine
Krankenbehandlung notwendig macht.
Unglücksfall
das sind Unfälle im privaten Freizeitbereich
Kur- und Erholungsaufenthalte (bei Genehmigung)
auch Entzug!
Arbeitsunfälle
Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung
oder auf dem direkten Weg von und zu der Arbeitsstelle ergeben
Unglücksfälle
die versicherungsrechtlich einem Arbeitsunfall gleichgestellt sind (z.B. FF)
Berufskrankheit
Pflegefreistellung
1 bis max. 2 Wochen bei Kinder bis 12 Jahre
14. Mitteilungs- und Nachweispflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsverhinderung dem
Arbeitgeber unaufgefordert unverzüglich bekanntzugeben.
Auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit
wiederholt werden kann, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
eine ärztliche Bestätigung (z.B. kassenärztliche Bescheinigung)
über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der
Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Als Ursache ist jedoch nur anzuführen, ob es sich hierbei um eine
Krankheit, einen Kuraufenthalt oder einen Arbeitsunfall handelt.
Keinesfalls hat der Arbeitgeber Anspruch auf Bekanntgabe der
Diagnose.
15. Entgelthöhe
Angestellte
Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch Arbeitsunfall Halb
0 bis 5 Jahre 6W +2W 4W
vom 6. bis 15. Jahr 8W 4W
vom 16. bis 25. Jahr 10W 4W
ab dem 26. Jahr 12W 4W
Arbeiter
Dauer des Dienstverhältnisses Volles Entgelt Halbes Entgelt
0 bis 5 Jahre 6 Wochen 4 Wochen
vom 6. bis 15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen
vom 16. bis 25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen
ab dem 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen
16. Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
(DNH G) im Jahre 1965
Wann haftet der Arbeitnehmer für einen Schaden?
es muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein
der Schaden muss vom Arbeitnehmer verursacht worden sein
der Eintritt des Schadens muss durch den Arbeitnehmer verschuldet sein
es darf kein Haftausschließungsgrund nach dem DNH G gegeben sein
der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein
Verschuldungsgrade
Entschuldbare Fehlleistung.
Minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit)
Erlöschen, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend
gemacht
Grobe Fahrlässigkeit
Vorsätzliches Verhalten
17. Auflösung
Während der Probezeit
immer von jeden der beiden Seiten möglich
ohne Fristen
Unzulässig (diskriminierend) sind Beendigungen wegen
der ethnischen Zugehörigkeit
der Religion oder Weltanschauung
des Alters
der sexuellen Orientierung
einer Behinderung
des Geschlechtes
Dann Anfechtung der Lösung oder Schadenersatz
Zeitablauf
Lösung oder unbefristetes Verhältnis
Achtung Kettenarbeitsverträge
Beiderseitiges Einvernehmen
Tod des MA
18. Kündigung = Willenserklärung
Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Einseitig durch AN
Bei Ang. 1 Monat
Bei Arb. 14 Tage bzw. KV/BV
Einseitig durch AG
Bei Ang. im 1. und 2. Arbeitsjahr 6 Wochen
im 3. bis 5. Arbeitsjahr 2 Monate
im 6. bis 15. Arbeitsjahr 3 Monate
im 16. bis 25. Arbeitsjahr 4 Monate
ab dem 26. Arbeitsjahr 5 Monate
Bei Arb. 14 Tage bzw. KV/BV
Freizeittag von 1/5 bei AG K
19. BR und Anfechtung
Verständigungspflicht: hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den
Betriebsrat zu verständigen
BR kann innerhalb von einer Woche hierzu Stellung nehmen.
Wird der BR nicht verständigt oder wird die einwöchige Frist nicht eingehalten,
ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Der BR kann zustimmen (ACHTUNG: somit kann man auch nicht mehr aus soz.
Gründen anfechten !!!), ausdrücklichen Widerspruch erheben oder keine
Stellungnahme abgeben.
Anfechtung:
Motivkündigung: verpönte, im Arbeitsverfassungsgesetz aufgezählte Gründe:
z. B. wegen Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft, Wahl eines Betriebsrats,
wegen Geltendmachung von offenbar nicht unberechtigten Entgeltansprüchen
usw.
Sozial ungerechtfertigte Kündigung
Diskriminierungsgründe
das Geschlecht die ethnische Zugehörigkeit
die Religion oder Weltanschauung die sexuelle Orientierung
eine Behinderung das Alter
20. Vorzeitige Auflösung
Entlassung = AG
Berechtigt
Beharrlichkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer zumindest einmal
fruchtlos verwarnt wurde oder wenn sonst aus seinem Verhalten
erkennbar ist, dass er auf seiner Widersetzlichkeit verharrt.
Wiederholte fruchtlose Verwarnung setzt voraus, dass der
Arbeitnehmer zumindest zweimal erfolglos verwarnt wurde.
Unberechtigt
BR ist nach Aussprache zu informieren
Austritt = AN
Berechtigt
Schaden für seine Gesundheit
tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung
unsittlichen oder gesetzeswidrigen Handlungen
Bezüge vorenthält oder andere Vertragsbestimmungen verletzt
Unberechtigt
21. Ansprüche bei Beendigung
Arbeitspapiere
Die Arbeitsbescheinigung (AB)
An- und Abmeldung
Arbeits- und Entgeltsbestätigung
Lohnzettel/monatliche Abrechnung (L16)
Bruttobezüge
Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer und
die Lohnsteuer
Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse
Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse
Arbeitszeugnis
22. Anspruch auf Abrechnung
Zinsen
Laufendes Entgelt
Kündigungsentschädigung
Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration)
Urlaubsabgeltung
Abfertigung neu
Gültig für alle ab 1.1.2003 begonnenen Arbeitsverhältnisse
Beitragssatz beträgt 1,53% des jeweiligen Monatsentgelts (inkl. der
Sonderzahlungen)
Anspruch auf Auszahlung: bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
vorausgesetzt dass
die Beendigung nicht durch ANkündigung, verschuldete Entlassung oder
unberechtigten vorzeitigen Austritt erfolgt ist und
zumindest 3 Einzahlungsjahre vorliegen (Zeiten bei verschiedenen
Arbeitgebern werden zusammengezählt)
ACHTUNG: 6 Monate Frist
Seit dem 1.1.2008 kommt das neue Abfertigungsrecht auch auf freie
Dienstnehmer zur Anwendung.
23. Anspruch auf Abrechnung
Abfertigung alt
3-jähriger Dienstzeit 2 Monatsentgelte
5-jähriger Dienstzeit 3 Monatsentgelte
10-jähriger Dienstzeit 4 Monatsentgelte
15-jähriger Dienstzeit 6 Monatsentgelte
20-jähriger Dienstzeit 9 Monatsentgelte
25-jähriger Dienstzeit 12 Monatsentgelte
Der Anspruch besteht nicht,
wenn der Arbeitnehmer kündigt
mit Ausnahme von Pensionsanspruch, aus Altersgründen sowie Auflösung
wegen Mutter(Eltern)schaft
wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt
wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft