1. 14.04.2009
Seminar
Rechtliche Grundlagen des
E-Business
Modul II:
Vertragsrecht im E-Business
Windischgarsten, 27. /28. April 2009
Sonja Janisch
Universität Salzburg
Fachbereich Privatrecht
sonja.janisch@sbg.ac.at
Entwicklung des E-Commerce
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Inhalt
Abschluss eines elektronischen Vertrages
Formvorschriften
Beweisfragen
Einbeziehung von AGB
Probleme bei der Vertragsabwicklung
Rechte des Verbrauchers (insb Rücktrittsrecht)
Anwendbares Recht bei grenzüber-
schreitenden Verträgen
Gerichtszuständigkeit
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Anwendbare Gesetze
Vertragsabschluss unterliegt
• ABGB-Regeln zum allgemeinen Vertragsrecht
• UGB, KSchG
• Spezifischen Gesetzen, insbesondere
– SigG
– ECG
– FernabsatzG
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Wirksamkeitserfordernisse eines elektronischen
Vertrages
Geschäftsfähigkeit
Form
Möglichkeit/Erlaubtheit des Inhalts
Freiheit von Zwang, List, Drohung
Übereinstimmende Willenserklärungen
→ Abschluss im Internet grundsätzlich wie im
herkömmlichen Geschäftsleben
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Vertragsabschluss - Allgemein
Vertrag: übereinstimmende Willenserklärungen
(mindestens) zweier Personen (§ 861 ff ABGB)
Angebot
Inhaltlich ausreichend bestimmt (wesentliche
Vertragspunkte)
Bindungswille
Zugang beim Empfänger
→ Bindungswirkung
Annahme
Vollinhaltliche Übereinstimmung
Rechtzeitig (innerhalb der Bindungsfrist)
Zugang beim Angebotssteller
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Willenserklärung - Zugang
Mit Zugang:
Bindungswirkung entsteht (zB Angebot kann nicht mehr
einseitig widerrufen werden)
Zugangszeitpunkt einer Willenserklärung?
Bedeutsam für:
- Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- Rechtzeitigkeit von Annahmeerklärungen
- Beginn und Ablauf von Fristen
Kommunikationssituation ist entscheidend:
- Erklärungen unter Anwesenden
- Erklärungen unter Abwesenden
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Erklärungen unter Anwesenden
sofortiger Zugang
grundsätzlich sofortige Annahme erforderlich
Beispiele:
• mündliche Erklärungen
• telefonische Erklärungen (auch
via Internet-Telefonie)
• Erklärungen in einem Chat-Forum/
mittels Talk-Programm
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Erklärungen unter Abwesenden I
Zugang wenn
Erklärung in Machtbereich des Empfängers gelangt
ist und
Kenntnisnahme
- möglich und
- nach „normalen Umständen“ zu erwarten
Beachte: Tatsächliche Kenntnisnahme irrelevant!
Beispiele:
Schriftlich gemachte Angebote
Erklärungen per e-mail
WWW-Erklärungen
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Erklärungen unter Abwesenden II
Brief im Postkasten: bei zu erwartender Leerung (zB
am nächsten Morgen bzw zu den Bürozeiten)
Elektronische Erklärung: bei „Abrufbarkeit unter
gewöhnlichen Umständen“ (§ 12 ECG)
Beachte: Keine Abänderung zum Nachteil eines
Verbrauchers zulässig!
Beachte auch: Beweisschwierigkeiten bei
elektronischer Kommunikation!
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„Pflicht“ zur Überprüfung der Mailbox?
Elektronische Kommunikation kann nicht aufgezwungen
werden
Ausdrückliche/stillschweigende Zustimmung oder
„Vertrauenstatbestand“;
zB: - Kontaktaufnahme per e-mail
- Verwendung von Visitenkarten mit e-mail-Adresse im
geschäftlichen Verkehr
→ Zugang bei Abrufbarkeit unter gewöhnlichen
Umständen!
Kein Vertrauenstatbestand:
→ Zugang mit tatsächlicher Kenntnisnahme
Problem: Mailbox ist überfüllt
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Vertragsabschluss - Annahme
Annahme des Angebots innerhalb der Bindungsfrist
→ Vertrag
Bindungsfrist bei Angeboten unter Abwesenden:
- Übermittlungszeiten der Erklärungen
- angemessene Überlegungsfrist des Empfängers
Mögliche Formen der Annahmeerklärung
- ausdrücklich (zB per e-mail, Auftragsbestätigung)
- Realannahme (zB Warenlieferung)
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WE - Übermittlungsrisiko
Risiko des Erklärenden Risiko des Empfängers
• Datenübertragung • Veränderung/Verlust der
scheitert Daten nach Zugang
• Übermittlungsfehler • Probleme beim Abrufen
(zB nicht vollständige der Daten nach Zugang
Übertragung)
• Veränderung der Daten
bei Übertragung
(zB Manipulation eines
Dritten)
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Schritte zum Vertragsabschluss I
Einladung zur Angebots-
stellung/Informations-
pflichten
Auswahl der Ware/
Angebotsstellung
Empfangsbestätigung
Annahme/Ablehnung des
Angebots
Online-Shop Nutzer
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Schritte zum Vertragsabschluss II
Warenpräsentation auf Website:
idR kein verbindliches Angebot
Aufforderung zur Angebotsstellung („invitatio ad
offerendum“)
zT schwierige Abgrenzungsfragen
Angebot stellt der Nutzer zB
durch Ausfüllen eines Web-Formulars
per e-mail
per Telefon, Brief, Fax etc
Beachte: Bindungswirkung
Annahme des Angebots innerhalb der
Bindungsfrist → Vertrag
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Formvorschriften I
Grundsatz der Formfreiheit (§ 883 ABGB)
Ausnahmen:
- gesetzliche Formvorschriften
- vereinbarte Formvorschriften
Mögliche Formen
- einfache Schriftform
- öffentliche Form (Notariatsakt, notarielle
Beurkundung)
- Zeugen
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Formvorschriften II
Erfüllung von Formvorschriften im E-Commerce?
einfache Schriftform durch qualifizierte elektronische
Signatur (§ 4 Abs 1 SigG)
Ausnahmen:
Anderslautende Parteienvereinbarung
Gesetzliche Ausnahmen (§ 4 Abs 2 SigG)
- nur unter bestimmten Voraussetzungen manche
Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbrechts
- nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfordernis
der öffentliche Form
- nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Bürgschaften
Nichteinhaltung von Formvorschriften: grds Nichtigkeit
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Beweiskraft elektronischer Dokumente
Grundsatz: jede Partei muss das Vorliegen aller
Tatsachen beweisen, welche die Anwendung der für sie
günstigen Rechtsnormen ermöglichen
Beweiswert elektronischer Dokumente?
Freie Beweiswürdigung des Gerichts
Falls mit qualifizierter elektronischer Signatur
versehen (§ 4 Abs 3 SigG): Gleichstellung mit
eigenhändig unterschriebener Privaturkunde
(qualifizierte Echtheitsvermutung iSd § 294 ZPO)
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Problem Beweissituation im Internet
Das großartige am Internet
ist, dass niemand weiß, dass
ich eine Ente bin!
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Einbeziehung von AGB I
- Problem: „Verdünnung der Willensfreiheit“
des Kunden
- 3 Instrumente, um den Kunden zu schützen:
– Einbeziehungskontrolle
– Geltungskontrolle
– Inhaltskontrolle
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Einbeziehung von AGB II
AGB müssen für ihre Wirksamkeit vereinbart
werden
- ausdrücklich oder
- durch deutlich erkennbaren Hinweis
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Einbeziehung von AGB III
Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme vor
Vertragsabschluss
- vollständiger Text online verfügbar
- nicht zu langer Text
- gute Lesbarkeit
- klar und verständlich
- selbe Sprache wie Angebot
Speichern und Wiedergabe muss möglich sein
(§ 11 ECG; bei Verbrauchern zwingend)
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KLAUSEL
-ausdrückliche oder konkludente WE
1. Einbeziehungskontrolle - Möglichkeit der Kenntnisnahme (vor
oder bei Vertragsschluss)
- Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts
2. Geltungskontrolle § 864a
(„versteckte Klauseln“)
- Nachteiligkeit für Partner des Aufstellers
- Überraschungseffekt
- kein besonderer Hinweis
+ § 879 Abs 3: - gröblich benachteiligende Nebenbestimmung
+ § 6 KSchG: - Abs 1: unwirksame Bestimmungen
Inhaltskontrolle
3. - Abs 2: individuell auszuverhandelnde
(nicht alles kann gültig
Bestimmungen
vereinbart werden)
- Abs 3: Transparenzgebot
+ § 9 KSchG: - Gewährleistungsmodifikationen
WIRKSAM
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Vertragsabwicklung – Erfüllungsfrist I
Keine Erfüllung zur gehörigen Zeit, am gehörigen
Ort oder auf die bedungene Weise: (Schuldner-)
Verzug (§ 918 ABGB)
Rechtsfolge:
Objektiver Verzug: Wahlrecht
Variante 1: Weiterhin Erfüllung begehren
Variante 2: Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist
Subjektiver Verzug: zudem Schadenersatz
bei Variante 1: Verspätungsschaden
bei Variante 2: Nichterfüllungsschaden
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Vertragsabwicklung – Erfüllungsfrist II
Besonderheit bei Verbraucherverträgen im
Fernabsatz (§ 5i KSchG) :
Bestellung muss innerhalb von 30 Tagen ausgeführt
werden
Beachte: Ausnahmen im Abs 3!
Sanktion?
Pflicht zur unverzüglichen Verständigung bei
Nichtannahme des Angebots/Unmöglichkeit der
Ausführung
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Rücktrittsrecht I
§ 5e KSchG
Anwendungsbereich:
Vertragsabschluss im Fernabsatz
Verbraucher
Frist:
innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Ware,
ab Vertragsabschluss bei Dienstleistungen
Zur Fristwahrung genügt Absendung innerhalb der
Frist
Fristverlängerung auf 3 Monate bei Nichteinhaltung
der Informationspflichten (§ 5e Abs 2 KSchG)
Beachte: Keine Angabe von Gründen erforderlich
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Rücktrittsrecht II
Ausnahmen (§ 5f KSchG); zB:
- nach Kundenspezifikation angefertigte Waren
- entsiegelte CD`s, Software etc
- Zeitungen und Zeitschriften (außer periodische Druck-
schriften)
- Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
- Hauslieferungen (Lebensmittel, Getränke etc)
- Freizeitdienstleistungen
- Dienstleistungen, mit deren Ausführung
vereinbarungsgemäß schon vor Ablauf der
Rücktrittsfrist begonnen wird
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Rücktrittsrecht III
Keine Geltung bei Verträgen, auf welche die
Fernabsatzbestimmungen generell nicht anwendbar
sind (§ 5b KSchG)
Beachte: besonderes Rücktrittsrecht für
Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen von
Verbrauchern (§ 8 FernFinG)
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Rücktrittsrecht IV
Rechtsfolgen der Ausübung: §§ 5g, 5h KSchG; ua:
- Vertrag wird aufgelöst
- Erhaltene Leistungen/Zahlungen sind zurückzustellen
- ev Benutzungsentgelt und Entschädigung für eine damit
verbundene Minderung des Werts seitens des Kunden
- s OGH 1 Ob 110/05s (Benützung eines Monitors für 43
Stunden)
- bei Unmöglichkeit der Rückstellung durch den Kunden:
Vergütung, sofern zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil
- Verbraucher muss grundsätzlich nur die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung tragen (auch nur, wenn zuvor vereinbart)
- verboten: Strafzahlungen
- Hinsendekosten? (vgl LG Karlsruhe 10 O 794/05)
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Vertragsabwicklung - Probleme
Leistungsstörungen:
Regeln der auf herkömmliche Weise geschlossene
Verträge anwendbar!
Nachträgliche Unmöglichkeit
Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB)
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Anwendbares Recht I
Europäisches Vertragsstatutübereinkommen (EVÜ)
Verbraucherverträge (Art. 5)
Verträge über Lieferung beweglicher Sachen oder Erbringung von
Dienstleistungen an Verbraucher
Rechtswahl zulässig, aber darf – bei Vorliegen gewisser Voraus-
setzungen* – nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz
seines Aufenthaltsstaates entzogen wird (Beachte auch § 13a KSchG)
mangels Rechtswahl: (bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen*)
Geltung des Rechts des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers
*Voraussetzung (unter anderen): Vertragsabschluss ist
ausdrückliches Angebot oder Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers
vorausgegangen UND
die Rechtshandlung zum Vertragsschluss wurde in diesem Staat vorgenommen
Beachte: EVÜ wird mit 17.12.2009 durch die Rom-I-Verordnung abgelöst
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Anwendbares Recht II
Bei Nichtanwendbarkeit des EVÜ:
IPRG anwendbar
Primär Rechtswahl
Mangels Rechtswahl: Grundsatz der stärksten
Beziehung
→ idR Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des
Verkäufers
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Anwendbares Recht III
Beachte: Rom-I-Verordnung (VO [EG] Nr
593/2008, ABl 2008 Nr L 177, S 6)
in Kraft mit 17.12.2009
ersetzt EVÜ
Unterschiede zum EVÜ insbesondere:
unerheblich, ob sich Verbraucher bei Vertragsabschluss
in seinem Heimatstaat befindet oder nicht
grundsätzlich auf alle Verbraucherverträge anwendbar
(Ausnahmen in Abs 4)
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Anwendbares Recht IV
Sondervorschrift für Verbraucherverträge (Art 6
Rom-I-VO):
Abs 1: Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes
des Verbrauchers, sofern
berufliche/gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers im
Verbraucherstaat oder
auf irgend einer Weise (ua) auf den Verbraucherstaat
ausgerichtete Tätigkeit + Vertrag fällt in den Bereich dieser
Tätigkeit
Abs 2: Rechtswahl grundsätzlich möglich, aber nicht
wirksam, wenn das gewählte Recht ungünstiger als das
zwingende Recht des Verbraucherstaates ist
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Gerichtszuständigkeit I
EU-Staaten: EuGVVO (Brüssel-I-Verordnung)
Verbrauchergerichtsstand
Unternehmer Konsumenten: Wohnsitz des
Konsumenten
Konsument Unternehmer: Sitz des Unternehmers
bzw. Wohnsitz des Konsumenten
Gerichtsstandvereinbarungen: nur eingeschränkt
möglich
Grundsätzlich Anerkennung und Vollstreckbarkeit
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Gerichtszuständigkeit II
Nichtanwendbarkeit der EuGVVO:
Zuständigkeit bestimmt sich nach dem
innerstaatlichen Recht des angerufenen Staates
idR kein Gerichtsstand des Verbraucherwohnsitzes
vorgesehen
Probleme bei Anerkennung und Vollstreckung
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EuGVVO I
Im Verhältnis zu EU/EFTA-Staaten:
EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen) = „Brüssel – I – VO“
anwendbar: EU-Länder
LGVÜ (Luganer Gerichtsstands- und
Vollstreckungsübereinkommen)
anwendbar im Verhältnis zu Norwegen, Schweiz
und Island
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EuGVVO II
Verbrauchergerichtsstand (Artt 15, 16)
Verbraucherverträge, die über eine aktive, im
Wohnsitzstaat des Verbrauchers zugängliche Website
abgeschlossen werden
Unabhängig davon, von wo aus die Vertragserklärung
abgegeben wurde
Passiver Verbrauchergerichtsstand (Unternehmer
→ Konsument): Wohnsitz des Konsumenten
Aktiver Verbrauchergerichtsstand (Konsument →
Unternehmer): Sitz des Unternehmers bzw
Wohnsitz des Konsumenten
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EuGVVO III
Gerichtsstandvereinbarungen mit
Verbrauchern nur beschränkt zulässig (Art 17),
zB
Nach Entstehung der Streitigkeit
Bei Einräumen der Befugnis des Verbrauchers,
zusätzliche Gerichtsstände anzurufen
Beachte zudem: Beschleunigung des Verfahrens zur
Anerkennung und Vollstreckbarerklärungen
ausländischer Titel
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