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1  sur  24
1
Alles in Richtung einer allgemeinen
Wissenschaftsklausel
Die Debatte darüber sollte und wird Fahrt
aufnehmen
Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany
2
Die Initiative des Aktionsbündnisses
2010
zugunsten eines bildungs- und
wissenschaftsfreundlichen
Urheberrechts
„Ein großer Schritt für Bildung und Wissenschaft —
in Richtung einer allgemeinen
Wissenschaftsschranke im Urheberrecht“
Pressemitteilung vom 6.7.2010
3
Die bisherigen kleinteiligen und höchst komplizierten
Schrankenlösungen setzen Bildung und Wissenschaft nicht
in den Stand, Wissenschaft auf höchstem Niveau unter
Berücksichtigung des schon publizierten Wissens zu
betreiben.
4
Sie verhindern, die vielfältigen Bildungsangebote
hochqualitativ abzusichern.
Sie behindern Einrichtungen wie die Bibliotheken, für
Bildung und Wissenschaft die erforderlichen
Vermittlungsleistungen zu erbringen.
Sie schränken nicht zuletzt die Anstrengungen ein, die
Wirtschaft mit entsprechendem Innovationspotenzial zu
versorgen.
5
Der Vorschlag von 2010 im Wortlaut:
§ 45b Bildung und Wissenschaft
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung
veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für
Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-,
Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist
hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch
für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und
Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die
Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich
finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen.
(2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene
Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder
durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden.
(3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
6
Der Vorschlag von 2010 wurde u.a. auch von ENCES e.V. (European Network for
Copyright in support of Education and Science - URL9 ) aufgegriffen
und von ENCES in die derzeit laufenden Beratung der WIPO (zuständig WIPO
SCCR) zur Reformulierung der Urheberrechts-/Copyright-Regulierungen mit
Blick auf Bibliotheken, Disabled people und Bildung und Wissenschaft
eingebracht.
und nach intensiver Diskussion reformuliert
7
Präzisierung der Ziele 1-2
1. Mit dieser Wissenschaftsklausel sollen die anderen, auf Bildung und
Wissenschaft bezogenen Schrankenregelungen im UrhG ersetzt werden,
insbesondere die §§ 52a, 52b, und 53a und die Bildung und Wissenschaft
betreffenden Teile von § 53 (eventuell auch andere Normen im Gesetz, ganz
oder teilweise).
2. Durch diese Wissenschaftsklausel soll der volle Umfang der Nutzung
wissenschaftlicher Literatur ohne weitere kleinteilige Einschränkungen (wie
jetzt in § 52a UrhG) genehmigungsfrei (nicht in jedem Fall zwangsläufig
vergütungsfrei) für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und für nicht
gewerbliche Bildungszwecke sowie für Vermittlungsleistungen der
Kultureinrichtungen wie Bibliotheken zugestanden werden.
8
Präzisierung der Ziele - 3
3. Die dadurch mögliche Verschlankung des Urheberrechts soll auch zu einer
größeren Rechtssicherheit für den Umgang mit publiziertem Wissen in Bildung
und Wissenschaft beitragen, nicht zuletzt auch für die Gerichte selber, die
bislang verschiedentlich die jetzigen Regelungen widersprüchlich ausgelegt
haben und damit für lange Phasen schwebender Verfahren für weitere
Unsicherheit gesorgt haben bzw. haben sorgen müssen.
9
Präzisierung der Ziele - 4
4. Die durch in dieser Wissenschaftsklausel formulierten Nutzungsprivilegien
sollen nicht auf die Vermittlungseinrichtungen wie Bibliotheken beschränkt
sein (auch wenn diese natürlich in die Regelungen der allgemeinen
Wissenschaftsschranke einbezogen werden; vgl. (3) in dieser Liste), sondern
sollen in erster Linie einen unverzichtbaren Nutzungsfreiraum für die in Bildung
und Wissenschaft Tätigen selbst schaffen.
10
Präzisierung der Ziele -5-6
5. Für Zwecke der Dokumentation und Bestandssicherung der
Kultureinrichtungen ist eine genehmigungs- und vergütungsfreie Nutzung
vorzusehen.
6. Die Öffentliche Zugänglichmachung (entsprechend § 19a UrhG) ist nur für
geschlossene Benutzergruppen in der Forschung und der Ausbildung
vorgesehen.
11
Präzisierung der Ziele -7
7. Durch diese umfassende Wissenschaftsschranke sollte es aus Sicht von
Bildung und Wissenschaft nicht erforderlich sein, spezielle Regelungen für den
Umgang mit verwaisten Werken zu treffen. Auch diese sollen entsprechend
Abs. 1 des Vorschlags genehmigungsfrei sowohl für Bildung und Wissenschaft
als auch für die Vermittlungseinrichtungen zu nutzen sein.
12
Präzisierung der Ziele - 8-9
8. Mit der Einführung einer umfassenden Wissenschaftsschranke sollen auch
bestehende Unsicherheiten bezüglich des Einsatzes von Data-Mining-Techniken
beseitigt werden. Diese werden in der Wissenschaft immer wichtiger, setzen
aber ein (temporäres) erlaubtes Herunterladen großer Datenmenge voraus,
welches ja nach dem jetzigen Urheberrechtsverständnis eine Form der
Vervielfältigung (als Recht der Rechteinhaber) ist.
9. Für den Fall, dass Vergütungen anfallen, sollen diese über Pauschalierungen
durch die Träger von Bildungs-, Wissenschafts- und Kultureinrichtungen
geregelt werden.
13
§ 45b Bildung und Wissenschaft – Version 22.10.2012
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglich-
machung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen
Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerb-
lichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugäng-
lichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abge-
grenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumen-
tation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung durch Einrichtungen wie
öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen. Satz 1
gilt auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke
unterstützenden Leistungen von in Satz 3 erwähnten Vermittlungsinstitutionen.
(2) Für die nach Abs. 1, Satz 1 und 2 und 4 zulässige Nutzung steht den Urhebern
eine angemessene Vergütung zu. Vergütungen werden über die Träger der
Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen pauschal geleistet. Der Anspruch kann
nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu
ermächtigte Stelle geltend gemacht werden.
(3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind
unwirksam.
14
Das Aktionsbündnis sieht die hier vorgeschlagene Wissenschaftsschranke
rechtlich voll im Einklang mit einer zeitgemäßen Interpretation der
Urheberrechtsrichtlinie der EU von 2001, insbesondere von Art. 5, 3, a
“use for the sole purpose of illustration for teaching or scientific research, as
long as the source, including the author's name, is indicated, unless this turns
out to be impossible and to the extent justified by the non-commercial purpose
to be achieved”) (URL5).
Erwägungsgrund (42):
„Bei Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für nicht kommerzielle
Unterrichtszwecke und nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschungszwecke
einschließlich Fernunterricht sollte die nicht kommerzielle Art der betreffenden
Tätigkeit durch diese Tätigkeit als solche bestimmt sein. Die organisatorische
Struktur und die Finanzierung der betreffenden Einrichtung sind in dieser
Hinsicht keine maßgeblichen Faktoren.“
Fachsymposium - Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Berlin 25.10.2012 15
SPD-Bundestagsfraktion "Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes
Urheberrecht„:“Überprüfung der Bildungs- und Wissenschaftsschranken“
DIE LINKE „Die Chancen der Digitalisierung erschließen – Urheberrecht
umfassend modernisieren "Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes
Urheberrecht„ („die bestehenden Schrankenprivilegierungen für
Wissenschaft und Forschung in einer bereichsspezifischen
Wissenschaftsschranke zusammenzufassen“
Grüne Bundestagfraktion, Krista Sager
Enquete-Kommission „soll geprüft werden, ob im Urheberrecht eine
allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke verankert werden soll,
die die bestehenden Schrankenprivilegierungen für Wissenschaft und
Forschung zusammenfasst, um eine breitere Nutzung und Verbreitung
von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermöglichen.“
Und die Politik
Fachsymposium - Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Berlin 25.10.2012 16
SPD-Bundestagsfraktion "Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes
Urheberrecht„:“Überprüfung der Bildungs- und Wissenschaftsschranken“
DIE LINKE „Die Chancen der Digitalisierung erschließen – Urheberrecht
umfassend modernisieren "Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes
Urheberrecht„ („die bestehenden Schrankenprivilegierungen für
Wissenschaft und Forschung in einer bereichsspezifischen
Wissenschaftsschranke zusammenzufassen“
Grüne Bundestagfraktion, Krista Sager
Enquete-Kommission „soll geprüft werden, ob im Urheberrecht eine
allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke verankert werden soll,
die die bestehenden Schrankenprivilegierungen für Wissenschaft und
Forschung zusammenfasst, um eine breitere Nutzung und Verbreitung
von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermöglichen.“
Und die Politik allgemeine
Wissenschaftsschranke
Fachsymposium - Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Berlin 25.10.2012 17
allgemeine
Wissenschaftsschranke
Diskussionspapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zum Urheberrecht in der
digitalen Gesellschaft – 12.6.2012
6. Wissenschaftsfreundliches Urheberrecht
„Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung sind viele dieser Regelungen
nicht mehr passgenau und teilweise technisch überholt. Außerdem könnten
sich einige Regelungen vor Gericht als nicht praktikabel herausstellen. Auf der
Grundlage einer umfassenden Evaluierung möchte die CDU/CSU-
Bundestagsfraktion daher eine Überarbeitung dieser Regelungen und die
Zusammenführung zu einer einheitlichen Wissenschaftsschranke erreichen.“
„Zudem setzen wir uns für die Verankerung eines verbindlichen
Zweitveröffentlichungsrechts in den Förderrichtlinien für Autoren
wissenschaftlicher Beiträge im Internet ein. Ziel ist es, dass öffentlich
geförderte Forschungsprojekte nicht ausschließlich in Verlagspublikationen
veröffentlicht werden.“
Und die Politik
Fachsymposium - Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Berlin 25.10.2012 18
allgemeine
Wissenschaftsschranke
Politik der Bundesregierung?
Das Bundesjustizministerium
weigert sich bislang
 eine öffentliche Debatte um eine Wissenschaftsurheberrecht
und eine umfassende Wissenschaftsschranke zu eröffnen bzw.
zu befördern
 juristisch überprüfen zu lassen, ob eine umfassende
Wissenschaftsschranke kompatibel mit EU-Vorhaben ist (oder
nicht)
 Initiativen gegenüber der EU ergreifen, die Hindernisse der
obsolet gewordenen Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (!!!!) zu
beseitigen
 die Kritik an den unzulänglichen BuW betreffenden
Schrankenregelungen des UrhGes konstruktiv aufzugreifen
 sich mit anderen Ländern zu koordinieren, um ein konzertiertes
Vorgehen in Sachen einer umfassenden Wissenschaftsschranke zu
erreichen
 Der Besonderheit eines Urheberrechts für BuW Rechnung zu
tragen
19
Nötige Ergänzungen
(1) Zweitverwertungsrecht:
Ergänzt werden muss diese Wissenschaftsschranke durch eine Verbesserung der
Urheber-/Autorenrechte an ihren publizierten Werken. Dies müsste durch
Veränderungen im Urhebervertragsrecht erreicht werden, vermutlich über § 38
UrhG, eventuell auch durch Änderungen in § 31 UrhG.
20
Nötige Ergänzungen
(2-1) Im Urhebervertragsrecht sollte auch geregelt werden, dass der Urheber
(Autor) seine Verwertungsrechte als Nutzungsrechte Dritter nur so weit
übertragen kann, wie es zur Veröffentlichung des gesamten Werkes durch den
Verwerter erforderlich ist. Damit sollten die Rechte an einzelnen Elementen
seines Werkes (z.B. Abbildungen, Tabellen) nicht automatisch mit abgetreten
werden.
21
Nötige Ergänzungen
(2-2) Das Zweitverwertungsrecht als Recht der AutorInnen hat mit Open Access
zunächst nichts zu tun.
Es ist dringend eine öffentliche und rechtliche Debatte darüber zu führen, in
welcher Form eine Mandatierung der Zweiverwertung zugunsten Open Access („
eine verbindliche Verankerung von Open Access in der Forschungsförderung“ –
Sager) eingeführt werden kann – vermutlich analog zur Abschaffung des
Hochschullehrer-Patentierungsrechts im Jahr 2002 durch einfache Reform des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes.
22
Nötige Ergänzungen
(3) Mit dieser Wissenschaftsschranke müssten auch Bestimmungen von § 95b
UrhG angepasst werden, durch die bislang in bestimmten Fällen technischen
Schutzmaßnahmen Priorität gegenüber einer genehmigungsfreien Nutzung in
Bildung und Wissenschaft gegeben wurde.
23
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
Folien unter einer CC-Lizenz auf www.kuhlen.name und
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/
im Rahmen des
Urheberrechts, aber mit
Verzicht auf exklusive
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http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/
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Alles in Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsklausel

  • 1. 1 Alles in Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsklausel Die Debatte darüber sollte und wird Fahrt aufnehmen Rainer Kuhlen Department of Computer and Information Science University of Konstanz, Germany
  • 2. 2 Die Initiative des Aktionsbündnisses 2010 zugunsten eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts „Ein großer Schritt für Bildung und Wissenschaft — in Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke im Urheberrecht“ Pressemitteilung vom 6.7.2010
  • 3. 3 Die bisherigen kleinteiligen und höchst komplizierten Schrankenlösungen setzen Bildung und Wissenschaft nicht in den Stand, Wissenschaft auf höchstem Niveau unter Berücksichtigung des schon publizierten Wissens zu betreiben.
  • 4. 4 Sie verhindern, die vielfältigen Bildungsangebote hochqualitativ abzusichern. Sie behindern Einrichtungen wie die Bibliotheken, für Bildung und Wissenschaft die erforderlichen Vermittlungsleistungen zu erbringen. Sie schränken nicht zuletzt die Anstrengungen ein, die Wirtschaft mit entsprechendem Innovationspotenzial zu versorgen.
  • 5. 5 Der Vorschlag von 2010 im Wortlaut: § 45b Bildung und Wissenschaft (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen. (2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden. (3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
  • 6. 6 Der Vorschlag von 2010 wurde u.a. auch von ENCES e.V. (European Network for Copyright in support of Education and Science - URL9 ) aufgegriffen und von ENCES in die derzeit laufenden Beratung der WIPO (zuständig WIPO SCCR) zur Reformulierung der Urheberrechts-/Copyright-Regulierungen mit Blick auf Bibliotheken, Disabled people und Bildung und Wissenschaft eingebracht. und nach intensiver Diskussion reformuliert
  • 7. 7 Präzisierung der Ziele 1-2 1. Mit dieser Wissenschaftsklausel sollen die anderen, auf Bildung und Wissenschaft bezogenen Schrankenregelungen im UrhG ersetzt werden, insbesondere die §§ 52a, 52b, und 53a und die Bildung und Wissenschaft betreffenden Teile von § 53 (eventuell auch andere Normen im Gesetz, ganz oder teilweise). 2. Durch diese Wissenschaftsklausel soll der volle Umfang der Nutzung wissenschaftlicher Literatur ohne weitere kleinteilige Einschränkungen (wie jetzt in § 52a UrhG) genehmigungsfrei (nicht in jedem Fall zwangsläufig vergütungsfrei) für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und für nicht gewerbliche Bildungszwecke sowie für Vermittlungsleistungen der Kultureinrichtungen wie Bibliotheken zugestanden werden.
  • 8. 8 Präzisierung der Ziele - 3 3. Die dadurch mögliche Verschlankung des Urheberrechts soll auch zu einer größeren Rechtssicherheit für den Umgang mit publiziertem Wissen in Bildung und Wissenschaft beitragen, nicht zuletzt auch für die Gerichte selber, die bislang verschiedentlich die jetzigen Regelungen widersprüchlich ausgelegt haben und damit für lange Phasen schwebender Verfahren für weitere Unsicherheit gesorgt haben bzw. haben sorgen müssen.
  • 9. 9 Präzisierung der Ziele - 4 4. Die durch in dieser Wissenschaftsklausel formulierten Nutzungsprivilegien sollen nicht auf die Vermittlungseinrichtungen wie Bibliotheken beschränkt sein (auch wenn diese natürlich in die Regelungen der allgemeinen Wissenschaftsschranke einbezogen werden; vgl. (3) in dieser Liste), sondern sollen in erster Linie einen unverzichtbaren Nutzungsfreiraum für die in Bildung und Wissenschaft Tätigen selbst schaffen.
  • 10. 10 Präzisierung der Ziele -5-6 5. Für Zwecke der Dokumentation und Bestandssicherung der Kultureinrichtungen ist eine genehmigungs- und vergütungsfreie Nutzung vorzusehen. 6. Die Öffentliche Zugänglichmachung (entsprechend § 19a UrhG) ist nur für geschlossene Benutzergruppen in der Forschung und der Ausbildung vorgesehen.
  • 11. 11 Präzisierung der Ziele -7 7. Durch diese umfassende Wissenschaftsschranke sollte es aus Sicht von Bildung und Wissenschaft nicht erforderlich sein, spezielle Regelungen für den Umgang mit verwaisten Werken zu treffen. Auch diese sollen entsprechend Abs. 1 des Vorschlags genehmigungsfrei sowohl für Bildung und Wissenschaft als auch für die Vermittlungseinrichtungen zu nutzen sein.
  • 12. 12 Präzisierung der Ziele - 8-9 8. Mit der Einführung einer umfassenden Wissenschaftsschranke sollen auch bestehende Unsicherheiten bezüglich des Einsatzes von Data-Mining-Techniken beseitigt werden. Diese werden in der Wissenschaft immer wichtiger, setzen aber ein (temporäres) erlaubtes Herunterladen großer Datenmenge voraus, welches ja nach dem jetzigen Urheberrechtsverständnis eine Form der Vervielfältigung (als Recht der Rechteinhaber) ist. 9. Für den Fall, dass Vergütungen anfallen, sollen diese über Pauschalierungen durch die Träger von Bildungs-, Wissenschafts- und Kultureinrichtungen geregelt werden.
  • 13. 13 § 45b Bildung und Wissenschaft – Version 22.10.2012 (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglich- machung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerb- lichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugäng- lichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abge- grenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumen- tation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung durch Einrichtungen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen. Satz 1 gilt auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von in Satz 3 erwähnten Vermittlungsinstitutionen. (2) Für die nach Abs. 1, Satz 1 und 2 und 4 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Vergütungen werden über die Träger der Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen pauschal geleistet. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden. (3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
  • 14. 14 Das Aktionsbündnis sieht die hier vorgeschlagene Wissenschaftsschranke rechtlich voll im Einklang mit einer zeitgemäßen Interpretation der Urheberrechtsrichtlinie der EU von 2001, insbesondere von Art. 5, 3, a “use for the sole purpose of illustration for teaching or scientific research, as long as the source, including the author's name, is indicated, unless this turns out to be impossible and to the extent justified by the non-commercial purpose to be achieved”) (URL5). Erwägungsgrund (42): „Bei Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für nicht kommerzielle Unterrichtszwecke und nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschungszwecke einschließlich Fernunterricht sollte die nicht kommerzielle Art der betreffenden Tätigkeit durch diese Tätigkeit als solche bestimmt sein. Die organisatorische Struktur und die Finanzierung der betreffenden Einrichtung sind in dieser Hinsicht keine maßgeblichen Faktoren.“
  • 15. Fachsymposium - Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Berlin 25.10.2012 15 SPD-Bundestagsfraktion "Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes Urheberrecht„:“Überprüfung der Bildungs- und Wissenschaftsschranken“ DIE LINKE „Die Chancen der Digitalisierung erschließen – Urheberrecht umfassend modernisieren "Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes Urheberrecht„ („die bestehenden Schrankenprivilegierungen für Wissenschaft und Forschung in einer bereichsspezifischen Wissenschaftsschranke zusammenzufassen“ Grüne Bundestagfraktion, Krista Sager Enquete-Kommission „soll geprüft werden, ob im Urheberrecht eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke verankert werden soll, die die bestehenden Schrankenprivilegierungen für Wissenschaft und Forschung zusammenfasst, um eine breitere Nutzung und Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermöglichen.“ Und die Politik
  • 16. Fachsymposium - Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Berlin 25.10.2012 16 SPD-Bundestagsfraktion "Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes Urheberrecht„:“Überprüfung der Bildungs- und Wissenschaftsschranken“ DIE LINKE „Die Chancen der Digitalisierung erschließen – Urheberrecht umfassend modernisieren "Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes Urheberrecht„ („die bestehenden Schrankenprivilegierungen für Wissenschaft und Forschung in einer bereichsspezifischen Wissenschaftsschranke zusammenzufassen“ Grüne Bundestagfraktion, Krista Sager Enquete-Kommission „soll geprüft werden, ob im Urheberrecht eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke verankert werden soll, die die bestehenden Schrankenprivilegierungen für Wissenschaft und Forschung zusammenfasst, um eine breitere Nutzung und Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermöglichen.“ Und die Politik allgemeine Wissenschaftsschranke
  • 17. Fachsymposium - Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Berlin 25.10.2012 17 allgemeine Wissenschaftsschranke Diskussionspapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zum Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft – 12.6.2012 6. Wissenschaftsfreundliches Urheberrecht „Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung sind viele dieser Regelungen nicht mehr passgenau und teilweise technisch überholt. Außerdem könnten sich einige Regelungen vor Gericht als nicht praktikabel herausstellen. Auf der Grundlage einer umfassenden Evaluierung möchte die CDU/CSU- Bundestagsfraktion daher eine Überarbeitung dieser Regelungen und die Zusammenführung zu einer einheitlichen Wissenschaftsschranke erreichen.“ „Zudem setzen wir uns für die Verankerung eines verbindlichen Zweitveröffentlichungsrechts in den Förderrichtlinien für Autoren wissenschaftlicher Beiträge im Internet ein. Ziel ist es, dass öffentlich geförderte Forschungsprojekte nicht ausschließlich in Verlagspublikationen veröffentlicht werden.“ Und die Politik
  • 18. Fachsymposium - Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Berlin 25.10.2012 18 allgemeine Wissenschaftsschranke Politik der Bundesregierung? Das Bundesjustizministerium weigert sich bislang  eine öffentliche Debatte um eine Wissenschaftsurheberrecht und eine umfassende Wissenschaftsschranke zu eröffnen bzw. zu befördern  juristisch überprüfen zu lassen, ob eine umfassende Wissenschaftsschranke kompatibel mit EU-Vorhaben ist (oder nicht)  Initiativen gegenüber der EU ergreifen, die Hindernisse der obsolet gewordenen Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (!!!!) zu beseitigen  die Kritik an den unzulänglichen BuW betreffenden Schrankenregelungen des UrhGes konstruktiv aufzugreifen  sich mit anderen Ländern zu koordinieren, um ein konzertiertes Vorgehen in Sachen einer umfassenden Wissenschaftsschranke zu erreichen  Der Besonderheit eines Urheberrechts für BuW Rechnung zu tragen
  • 19. 19 Nötige Ergänzungen (1) Zweitverwertungsrecht: Ergänzt werden muss diese Wissenschaftsschranke durch eine Verbesserung der Urheber-/Autorenrechte an ihren publizierten Werken. Dies müsste durch Veränderungen im Urhebervertragsrecht erreicht werden, vermutlich über § 38 UrhG, eventuell auch durch Änderungen in § 31 UrhG.
  • 20. 20 Nötige Ergänzungen (2-1) Im Urhebervertragsrecht sollte auch geregelt werden, dass der Urheber (Autor) seine Verwertungsrechte als Nutzungsrechte Dritter nur so weit übertragen kann, wie es zur Veröffentlichung des gesamten Werkes durch den Verwerter erforderlich ist. Damit sollten die Rechte an einzelnen Elementen seines Werkes (z.B. Abbildungen, Tabellen) nicht automatisch mit abgetreten werden.
  • 21. 21 Nötige Ergänzungen (2-2) Das Zweitverwertungsrecht als Recht der AutorInnen hat mit Open Access zunächst nichts zu tun. Es ist dringend eine öffentliche und rechtliche Debatte darüber zu führen, in welcher Form eine Mandatierung der Zweiverwertung zugunsten Open Access („ eine verbindliche Verankerung von Open Access in der Forschungsförderung“ – Sager) eingeführt werden kann – vermutlich analog zur Abschaffung des Hochschullehrer-Patentierungsrechts im Jahr 2002 durch einfache Reform des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.
  • 22. 22 Nötige Ergänzungen (3) Mit dieser Wissenschaftsschranke müssten auch Bestimmungen von § 95b UrhG angepasst werden, durch die bislang in bestimmten Fällen technischen Schutzmaßnahmen Priorität gegenüber einer genehmigungsfreien Nutzung in Bildung und Wissenschaft gegeben wurde.
  • 23. 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folien unter einer CC-Lizenz auf www.kuhlen.name und http://www.urheberrechtsbuendnis.de/
  • 24. im Rahmen des Urheberrechts, aber mit Verzicht auf exklusive Verwertungsrechte http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/ CC als Möglichkeit, informationelle Autonomie/ Selbstbestimmung von Autoren zurückzugewinnen

Notes de l'éditeur

  1. Kkk