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Beuth Hochschule für Technik Berlin




                     RECHT 2.0
     „EIN MUSIKER IM WEB 2.0 – EIN LEBEN OHNE DIE GEMA?“


Eingereicht von:                   Matrikel Nr.:

André Lüdtke                       782183

Jörg Sukale                        781777




Betreuer:          Prof. Dr. Buchem

Abgabetermin:      15. Juli 2012
Inhalt
1. Grundlage ............................................................................................................... 3
   1.1 Creative Commons............................................................................................ 3
   1.2 Was ist die Gema? ............................................................................................ 4
2. Leitfrage.................................................................................................................. 5
3. „Walt Disney“-Strategie........................................................................................... 6
4. Erste Argumentationsdurchlauf .............................................................................. 7
   4.1 Der Träumer (1)................................................................................................. 7
   4.2 Der Realist (1) ................................................................................................... 7
   4.3 Der Kritiker (1) ................................................................................................... 8
5. Zweiter Argumentationsdurchlauf ........................................................................... 9
   5.1 Der Träumer (2)................................................................................................. 9
   5.2 Der Realist (2) ................................................................................................... 9
   5.3 Der Kritiker (2) ................................................................................................... 9
6. Fazit und Zusammenfassung ............................................................................... 10
Quellen ..................................................................................................................... 11
1. Grundlage
Allgemein existiert in Deutschland seit 1965 das Urheberrecht (UrhG).

Der Begriff distanziert sich von dem des gewerblichen Rechtschutzes, welcher
Erzeugnisse geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet schützt. Das deutsche
Urheberrecht hingegen behandelt den Schutz von Erzeugnissen auf kultureller
Ebene.

Das Recht 2.0 beschreibt nichts anderes als die Rechte der Internetnutzer im sich
immer weiterentwickelnden Web 2.0!

„Das Internetrecht (auch: Onlinerecht) befasst sich mit den rechtlichen Problemen,
die mit der Verwendung des Internet einher gehen. Es stellt kein eigenes
Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des
Internets.
Teilweise wird es als Teilgebiet des Medienrechts gesehen, wenn dieser Begriff
weiter ausgelegt wird. Nach anderen Begriffsbestimmungen ist im Medienrecht die
inhaltliche Seite geregelt, im Telekommunikationsrecht die technische, und beide
Seiten gemeinsam ergeben dann das Internetrecht.“[1]

Recht 2.0 beschreibt desweiteren aber auch die Frage nach dem Urheberrecht. Das
heißt: Wem gehört geistiges Gut, welches er mithilfe des Webs verbreitet. Kritisch ist
hier zu betrachten, dass die Grenzen dieses Urheberrechts schwer zu ziehen sind.
Andererseits bildet das Web eine Chance schnell und bequem verschiedenste
Inhalte und Medien zu verbreiten.

1.1 Creative Commons

Was ist das?

Das Besondere an der Creative Commons Organisation ist, dass es sich hierbei um
eine Non-Profit-Organisation handelt. Creative Commons (CC) sind Lizenzen, mit
deren Hilfe man im Internet veröffentlichtes geistiges Eigentum sichern kann. Dafür
bietet CC sechs verschiedene Standard-Lizenzverträge an. Zur Verdeutlichung,
welchen Vertrag der jeweilige Nutzer gewählt hat und der Einfachheit halber hat CC
verschieden Symbole für die Namensgebung der Verträge gewählt:

   Verwendung des Inhalts nur unter Namensnennung
   der Inhalt darf nicht verändert werden
   Nutzung darf nur Nichtkommerziell erfolgen
   eine Weitergabe darf nur unter gleichen Bedingungen erfolgen

Anhand dieser Symbole lässt sich leicht erkennen, welche Lizenz für den jeweiligen
Inhalt gültig ist. CC hat verschiedene Zusammenstellungen dieser Symbole
angefertigt.

"CC ist dabei selber weder als Verwerter noch als Verleger von Inhalten tätig und ist
auch nicht Vertragspartner von Urhebern und Rechteinhabern, die ihre Inhalte unter
CC-Lizenzverträgen verbreiten wollen. Die CC-Lizenzverträge werden also von den
Urhebern übernommen und in eigener Verantwortung verwendet, um klarzustellen,
was mit den Inhalten ihrer Webseiten geschehen darf und was nicht."

Warum Creative Commons?

Der Urheber kann Abstand vom bisherigen System nehmen, indem er entweder alle
Rechte abgetreten oder unter dem gesetzlichen Standardschutz "alle Rechte
vorbehalten" gestellt hat. Nun hat jeder mit dem CC-lizensierten Inhalt weitere
Freiheiten, als es ohnehin schon durch das Urhebergesetzt erlaubt ist. Somit hat
derjenige, der den Inhalt dieser Seite weiterverarbeiten möchte einen definierten
Rahmen, indem er sich bewegen kann. Unklarheiten, die vorher unsicher durch das
Urhebergesetzt geregelt wurden oder erst umständlich mit dem Rechtinhaber geklärt
werden mussten sind somit weitestgehend beseitigt worden. Eine Lockerung der CC-
Lizenz ist vom Rechtinhaber jederzeit möglich.

Der Nutzer einer CC-Lizenz signalisiert mit der Verwendung dass er durchaus daran
interessiert ist, dass der Inhalt, unter Beachtung der Rahmenbedingungen, weiter
verbreitet wird.

1.2 Was ist die Gema?
"Die Abkürzung „GEMA“ steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte“. In ihrer Arbeit im Dienste der
Musikschaffenden kann die GEMA auf langjährige Erfahrung zurückgreifen:

Bereits 1903 wurde mit der „Deutschen Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht“
(AFMA) eine Vorläufer-Organisation der GEMA und damit die erste
Verwertungsgesellschaft Deutschlands gegründet. Als staatlich anerkannte
Treuhänderin verwalten wir die Rechte von über 64.000 Mitgliedern und über zwei
Millionen ausländischen Berechtigten und sorgen dafür, dass das geistige Eigentum
von Musikschaffenden geschützt und sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen
entlohnt werden.

Dazu gehört auch, sich national und international für die Rechtsfortbildung des
Urheberrechts einzusetzen: Ohne sie könnte der schöpferische Mensch seine
Kreativität nicht entfalten und wäre letzten Endes seiner Existenzgrundlage beraubt.
Insofern ist die GEMA also auch eine Schutzorganisation für den schöpferischen
Menschen." [2]

Quelle: https://www.gema.de/die-gema/10-fragen-10-antworten.html (24.06.2012)
2. Leitfrage




"EIN MUSIKER IM WEB 2.0 - EIN LEBEN OHNE GEMA"

Generell kann ein Komponist davon ausgehen, dass seine Werke des Rechtes
wegen geschützt sind, ohne dass er etwas dafür unternehmen muss. (UrhG) Jedoch
hat dies im selben Augenblick auch gleich einen Nachteil für den Erschaffer des
kulturellen Gutes, denn er kann sein Werk entweder ganz oder gar nicht schützen.
Entscheidet er sich für das erstere so greift das Urhebergesetzt. Künstler wenden
sich in diesem Fall an die GEMA und treten ihre Rechte an diese ab und können
davon ausgehen, dass die GEMA die Rechte des Künstlers überwacht. Jedoch ist
das nicht im Sinne derjenigen, die ihre Werke einer breiten Zielgruppe zur Verfügung
stellen wollen aber dennoch nicht alle Rechte abtreten wollen. An dieser Stelle sind
Alternativen gefragt.
3. „Walt Disney“-Strategie
Im Folgenden wollen wir anhand einer Kreativmethode von Walt Disney die Leitfrage
erörtern. Dafür werden verschieden Gesichtspunkte aus drei Perspektiven
wiedergegeben. Der Träumer äußert Wünsche und betrachtet das Thema aus der
Ferne. Der Realist hingegen kennt Zahlen, Daten und Fakten und weiß diese richtig
zu deuten, sodass eine realistische Einschätzung der Situation erfolgen kann. Der
Kritiker hingegen versucht stets die gegebenen Punkte zu zerlegen und die
negativen Aspekte herauszustellen. Innerhalb eines Gespräches dieser drei
Personen soll das ausgeleuchtet und entsprechend erörtert werden. [3]




Es endet dann, wenn der Kritiker keine Argumente mehr hat. Die Reihenfolge ist fest
und lautet Träumer - Realist - Kritiker - Träumer - usw. Ist das Thema beendet, sollte
das Ergebnis in Richtung Optimallösung vorliegen. [3]
4. Erste Argumentationsdurchlauf

4.1 Der Träumer (1)
Ich, als kreativer Denker und Schöpfer neuer kultureller Erzeugnisse, möchte meinen
Werken verschiedene Rechte geben. Ich besitze Werke, wo ich denke, dass diese
noch den "letzten Schliff" benötigen. Da will ich gerne sehen, was andere daraus
machen. Aber ich habe auch Lieder getextet, die in ihrem Zusammenhang stimmig
sind und eine Veränderung alles kaputt machen könnten. Deswegen ist es mir
wichtig, dass mir diese Möglichkeit der einzelnen Rechtevergabe gegeben wird. Die
Creative Commens sind für diese Zwecke sehr geeignet und ich sehe diese als die
Zukunft meiner Wünsche. [17] [19]

Ich kann hier den Umfang der Einhaltung meine Urheberrechte selber einteilen, ohne
dass ich vorher jahrelang Recht studiert oder stundenlang Bücher zu diesem Thema
gewälzt habe. Am wichtigsten ist mir jedoch, dass die Rechte, egal was auch immer
passiert, bei mir bleiben. [18]

Letzten Endes muss auch ein Künstler von etwas Leben. So kommt es mir natürlich
gelegen, dass ich mein Hobby zu meinem Beruf mache und mit meinen Liedern den
Lebensunterhalt verdienen kann. [20]

Optimaler Weise könnte auch das über die Creative Commons geregelt werden...

4.2 Der Realist (1)
Eine völlige Freiheit der Rechtevergabe würde bedeuten, dass jeder Klangpartikel
oder zumindest jedes einzelne Musikstück einzeln oder auch gebündelt mit anderen
Musikstücken oder Teilen davon beliebig lizenziert werden kann. Hier bietet sich eine
Lizenzierung nach „Creative Commons“ an, da die Lizenzierung werkgebunden
stattfindet. Die Rechte der Werke bleiben außerdem vollständig beim Künstler selbst.
Er kann somit auch in Zukunft entscheiden, was mit seinen Werken geschehen soll.
[5]

 Zusätzlich zu dieser für den Musiker praktisch völligen Freiheit ist die Realisierung
der Rechtevergabe einfach durch Standardverträge. Wichtig ist dabei jedoch zu
beachten, dass einmal vergebene Lizenzverträge nachträglich nicht widerrufen
werden können. Trotz der einfachen Rechtevergabe durch wenige Klicks und der
Nutzung von Standardverträgen sollte der Künstler sämtliche Lizenzverträge aber
bedacht erstellen und vergeben, um nachträglich keine Nachteile durch die fehlende
Widerrufbarkeit zu erfahren. [4]

Man muss aber auch beachten, dass allein durch die Lizenzierung durch CC-
Standardverträge keine Vergütung geregelt wird. Sämtliche Standardverträge sehen
weder bei privatem noch kommerziellem Gebrauch eine Vergütung vor, so dass im
Falle einer geplanten Vergütung Einzelverträge notwendig sind, die bei
zunehmenden Kunden erheblichen Bürokratieaufwand bedeuten kann. [6]
Eine vielversprechende Möglichkeit könnte aber die Kombination aus GEMA und CC
sein. In mehreren Ländern in Europa laufen bereits Pilotprojekte zwischen den
nationalen Verwertungsgesellschaften und CC. In Dänemark, Holland und Schweden
können Mitglieder der jeweiligen Verwertungsgesellschaften einzelne Werke unter
CC-Lizenz stellen. Dies ist aber nur bei „nicht-kommerziellen“ Musikstücken möglich,
stellt jedoch einen Durchbruch dar. Im Vorfeld galt es allerdings den Begriff „nicht-
kommerziell“ genau zu definieren. So lassen sich zwar nicht alle eigenen
Musikstücke frei mit Lizenzen vergeben, aber zumindest einen kleinen Teil und kann
die positiven Vorteile der Verwertungsgesellschaft, wie die Verfolgung und
Überprüfung der Rechteeinhaltung sowie der Vergütung der anderen Werke,
weiterhin nutzen und davon profitieren. [7][8][9]

4.3 Der Kritiker (1)
Ohne die GEMA geht gar nichts. Nur die GEMA regelt eine einheitliche Vergütung für
alle seine Mitglieder. Wer Geld verdienen möchte, kommt an der GEMA nicht vorbei.
Insbesondere auch der Fakt, dass die GEMA für ihre Kunden (z.B. Diskotheken- und
Restaurantbesitzer) einfach das umfangreichste Musikprogramm bieten kann und
andere Anbieter somit praktisch keine Chance haben auf dem Markt Fuß zu fassen.
[10][11]

Eine Kombination von GEMA und CC ist außerdem ausgeschlossen, da beide
Modelle nicht miteinander kompatibel sind. CC ist nicht mit dem GEMA-
Berechtigungsvertrag vereinbar und somit kann es keine Kombination von beiden
geben. Der §1 des GEMA-Berechtigungsvertrags räumt der GEMA nämlich
ausschließliche Nutzungsrechte ein. Auch ist eine effektive Rechtewahrnehmung und
–durchsetzung durch Unschärfe der Begriffe „kommerziell“ und „nicht-kommerziell“
nicht möglich. Damit würde für einen Musiker ein wesentlicher Punkt, der für eine
solche starke Verwertungsgesellschaft spricht, wegfallen. [12][13]

Die Überprüfung und Verfolgung, ob die Rechte sämtlicher Musikstücke auch
eingehalten werden, erfolgt außerdem auch nur über eine finanziell starke
Verwertungsgesellschaft wie die GEMA. Verstöße werden ohne die GEMA
vermutlich gar nicht entdeckt und können auch nicht geahndet werden, was zu
finanziellen Nachteilen für den Künstler führt. [12]
5. Zweiter Argumentationsdurchlauf

5.1 Der Träumer (2)
Habe ich ein ausreichendes Repertoire an Musik produziert, so will ich diese
natürlich auch irgendwo anbieten. Die Bereitstellung meiner Musik soll zum Einen
eine breite Zielgruppe erreichen, aber auch kostengünstig bzw. kostenlos sein. Hier
habe ich von einem Unternehmen gehört, die das schon realisiert haben. Jamendo
scheint mir da die erste Wahl zu sein. Die akzeptieren wenigstens meine CC-
Lizenzen und die Rechte bleiben bei mir! [15]

Wofür ich keine Zeit habe, ist die Überprüfung der Einhaltung der Lizenzen. Das soll
doch bitte jemand anders machen. Und wie ich anfangs schon gesagt habe, soll
mein Gewinn nicht noch durch zu hohe Verwaltungskosten geschmälert werden. Je
mehr am Ende für mich rausspringt, umso besser. [21]

Johannes Kreidler, auch ein Künstler wie ich, hat dieses Verwaltungswirrwar der
GEMA mal aufgegriffen und auf die "schwammigen und undurchsichtigen [Zustände
des] Urheberrechts aufmerksam" gemacht. Diese behaupten nämlich, dass jeder
Klangpartikel schützbar sei. So hat Johannes Kreidler kurzerhand alle Klangpartikel
seines Songs anmelden wollen und dafür 70200 Anträge bei der GEMA gestellt. [14]

5.2 Der Realist (2)
Es gibt neben der GEMA auch andere Verwertungsgesellschaften auf dem Markt, die
im Gegensatz zu dieser eben durch geringe oder keine Teilnahmegebühren glänzen,
weil kein riesiger Verwaltungsapparat dahintersteckt. Solche sogenannten Netlabels
arbeiten mit CC-Lizenzen und sind wie Jamendo sogar schon recht etabliert. Andere
wie C3S befinden sich in der Gründungsphase und müssen auch noch den
aufwendigen Genehmigungsprozess durchlaufen. [6][11]

Das 2009 gegründete Netlabel Jamendo vertritt in ihrem Portal bereits über 40.000
Künstler. Vor allem Musik aus den Richtungen Jazz und Lounge sind hier sehr
umfangreich vorhanden und locken neben dem umfangreichen Angebot auch durch
deutlich geringere Lizenzgebühren den geneigten Restaurantbetreiber. Dadurch
ergeben sich auch interessante Vergütungschancen für Musiker aus diesen
Bereichen, da Jamendo für alle Musiker komplett kostenlos ist und 50 % der
Einnahmen an die Künstler ausschüttet. [11][16]

Letztendlich kann auch solch ein Netlabel sich um die Rechteeinhaltung und die
Vergütung im begrenzten Umfang kümmern. Ein großer Vorteil gegenüber der GEMA
ist, dass der Künstler Lizenzen werkgebunden vergibt und die Rechte an der Musik
behält. [15]

5.3 Der Kritiker (2)
Abschließend bleibt damit nur noch die Vergütung ein Punkt, der für die GEMA
spricht. Die GEMA kann durch ihre praktische Monopolstellung viel höhere
Lizenzgebühren verlangen und auch eintreiben, die abzüglich der enormen Kosten
für den Verwaltungsapparat letztendlich auch dem Künstler zu Gute kommen. Viel
Geld lässt sich daher nur mit der GEMA verdienen. [11]


6. Fazit und Zusammenfassung
Zusammengefasst lässt sich die Leitfrage mit „Ja“ beantworten. Ein Leben ohne
GEMA ist für einen Musiker im Web 2.0 möglich. Man könnte sogar meinen, dass es
unumgänglich ist. Moderne werkgebundene Lizenzvergabe geschieht heutzutage
mittels CC-Standardverträgen, wodurch die eigenen Werke rechtssicher lizenziert
werden. Insbesondere die Vergabe zur Verbreitung im „nicht-kommerziellen“ Bereich
ist für Musiker im Web 2.0 sehr wichtig. Um bekannt zu werden, reicht gute Qualität
ausschließlich nicht aus. Um von der Musik allerdings leben zu können, dürfte der
Weg nicht an einer Verwertungsgesellschaft vorbei gehen. Sogenannte Netlabels
stellen hier eine interessante Alternative dar, die den Musikern in der Regel eine
Plattform anbieten und ggf. sogar eine Vergütung für den Künstler erzielen. Der
Einstieg ist bei den meisten Netlabels in der Regel kostenlos und erfordert somit
keine finanziellen Aufwände für den Start einer neuen Musikkariere. Für
erfolgreichere Musiker dürfte aber eine Kombination aus GEMA und CC sein.
Profitieren dürften davon alle Beteiligten. Der Künstler kann dadurch sein Image oder
die Bekanntheit steigern, wenn er beispielsweise ein Anti-Kriegs-Lied unter CC-
Lizenz stellt. Der Hörer kann sich den Titel kostenlos anhören, sofern dies im
privaten Umfeld geschieht. Und die Verwertungsgesellschaft profitiert letztendlich
auch durch die zusätzlichen Einnahmen, die für die kommerzielle Verwendung
anfallen. Am Ende dürfte die Entscheidung des Musikers aber – wie so oft – eine
Frage des Geldes sein.
Quellen
[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Internetrecht (31.05.2012)
[2] https://www.gema.de/die-gema/10-fragen-10-antworten.html (24.06.2012)
[3] Vorlesung AW 448, AW448_FAQs.pdf
[4] http://spreerecht.de/creative-commons/2007-09/creative-commons-einfach-
erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links (Creative Commons einfach
erklärt – Teil 4 – „Vorteile, Gefahren & weiterführende Links“)
[5] Vgl. http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/ („Was ist CC?“)
[6] http://www.zeit.de/kultur/musik/2012-05/c3s-creative-commons-gema („Die
Creative-Commons-Gema“)
[7] http://www.golem.de/0801/57183.html („Durchbruch für CC-Musik“)
[8] http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/4473/ („SACEM startet Pilotprojekt zur
Nutzung von Creative Commons Lizenzen“)
[9] http://irights.info/?q=node/2144 („Doppelt Überkreuz: Die GEMA und Creative
Commons“)
[10] https://www.gema.de/die-gema/10-fragen-10-antworten.html („10 Frange – 10
Antworten“)
[11] http://netzwertig.com/2009/02/05/jamendo-gema-war-gestern/ („Jamendo:
GEMA war gestern“)
[12] http://www.telemedicus.info/article/2176-GEMA-nimmt-Stellung-zu-Creative-
Commons.html („GEMA nimmt stellung zu Creative Commons“)
[13] https://de.creativecommons.org/files/2012/01/Statement_GEMA.pdf
(Stellungnahme der GEMA zu CC – 2012)
[14] http://www.videoregister.de/gema-provokation-gescheitert/2008-09-14/
[15] http://www.jamendo.com/de/faq („Jamendo FAQ“)
[16] http://artists.jamendo.com/de/home (Jamendo Künstler-Webseite)
[17] http://wiki.creativecommons.org/Spectrumofrights_Comic1 („Spectrumofrights
Comic 1“)
[18] http://phlow.de/netlabel/informationen/wo-finde-ich-cc-musik.php („Creative
Commons Musik für eigene Projekte nutzen“)
[19] http://www.openmusiccontest.org/lizenzen/(„Die Creative Commons-Lizenzen“)
[20] http://freiekulturundmusik.wordpress.com/2012/04/02/alternative-
einkommensmodelle-in-der-diskussion/(„Alternative Einkommensmodelle in der
Diskussion“)
[21] http://musik.klarmachen-zum-aendern.de/band_des_monats/2009-04-
rob_costlow („Interview: Rob Costlow“)

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Abschlussbericht Recht 2.0

  • 1. Beuth Hochschule für Technik Berlin RECHT 2.0 „EIN MUSIKER IM WEB 2.0 – EIN LEBEN OHNE DIE GEMA?“ Eingereicht von: Matrikel Nr.: André Lüdtke 782183 Jörg Sukale 781777 Betreuer: Prof. Dr. Buchem Abgabetermin: 15. Juli 2012
  • 2. Inhalt 1. Grundlage ............................................................................................................... 3 1.1 Creative Commons............................................................................................ 3 1.2 Was ist die Gema? ............................................................................................ 4 2. Leitfrage.................................................................................................................. 5 3. „Walt Disney“-Strategie........................................................................................... 6 4. Erste Argumentationsdurchlauf .............................................................................. 7 4.1 Der Träumer (1)................................................................................................. 7 4.2 Der Realist (1) ................................................................................................... 7 4.3 Der Kritiker (1) ................................................................................................... 8 5. Zweiter Argumentationsdurchlauf ........................................................................... 9 5.1 Der Träumer (2)................................................................................................. 9 5.2 Der Realist (2) ................................................................................................... 9 5.3 Der Kritiker (2) ................................................................................................... 9 6. Fazit und Zusammenfassung ............................................................................... 10 Quellen ..................................................................................................................... 11
  • 3. 1. Grundlage Allgemein existiert in Deutschland seit 1965 das Urheberrecht (UrhG). Der Begriff distanziert sich von dem des gewerblichen Rechtschutzes, welcher Erzeugnisse geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet schützt. Das deutsche Urheberrecht hingegen behandelt den Schutz von Erzeugnissen auf kultureller Ebene. Das Recht 2.0 beschreibt nichts anderes als die Rechte der Internetnutzer im sich immer weiterentwickelnden Web 2.0! „Das Internetrecht (auch: Onlinerecht) befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des Internet einher gehen. Es stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internets. Teilweise wird es als Teilgebiet des Medienrechts gesehen, wenn dieser Begriff weiter ausgelegt wird. Nach anderen Begriffsbestimmungen ist im Medienrecht die inhaltliche Seite geregelt, im Telekommunikationsrecht die technische, und beide Seiten gemeinsam ergeben dann das Internetrecht.“[1] Recht 2.0 beschreibt desweiteren aber auch die Frage nach dem Urheberrecht. Das heißt: Wem gehört geistiges Gut, welches er mithilfe des Webs verbreitet. Kritisch ist hier zu betrachten, dass die Grenzen dieses Urheberrechts schwer zu ziehen sind. Andererseits bildet das Web eine Chance schnell und bequem verschiedenste Inhalte und Medien zu verbreiten. 1.1 Creative Commons Was ist das? Das Besondere an der Creative Commons Organisation ist, dass es sich hierbei um eine Non-Profit-Organisation handelt. Creative Commons (CC) sind Lizenzen, mit deren Hilfe man im Internet veröffentlichtes geistiges Eigentum sichern kann. Dafür bietet CC sechs verschiedene Standard-Lizenzverträge an. Zur Verdeutlichung, welchen Vertrag der jeweilige Nutzer gewählt hat und der Einfachheit halber hat CC verschieden Symbole für die Namensgebung der Verträge gewählt: Verwendung des Inhalts nur unter Namensnennung der Inhalt darf nicht verändert werden Nutzung darf nur Nichtkommerziell erfolgen eine Weitergabe darf nur unter gleichen Bedingungen erfolgen Anhand dieser Symbole lässt sich leicht erkennen, welche Lizenz für den jeweiligen Inhalt gültig ist. CC hat verschiedene Zusammenstellungen dieser Symbole angefertigt. "CC ist dabei selber weder als Verwerter noch als Verleger von Inhalten tätig und ist auch nicht Vertragspartner von Urhebern und Rechteinhabern, die ihre Inhalte unter
  • 4. CC-Lizenzverträgen verbreiten wollen. Die CC-Lizenzverträge werden also von den Urhebern übernommen und in eigener Verantwortung verwendet, um klarzustellen, was mit den Inhalten ihrer Webseiten geschehen darf und was nicht." Warum Creative Commons? Der Urheber kann Abstand vom bisherigen System nehmen, indem er entweder alle Rechte abgetreten oder unter dem gesetzlichen Standardschutz "alle Rechte vorbehalten" gestellt hat. Nun hat jeder mit dem CC-lizensierten Inhalt weitere Freiheiten, als es ohnehin schon durch das Urhebergesetzt erlaubt ist. Somit hat derjenige, der den Inhalt dieser Seite weiterverarbeiten möchte einen definierten Rahmen, indem er sich bewegen kann. Unklarheiten, die vorher unsicher durch das Urhebergesetzt geregelt wurden oder erst umständlich mit dem Rechtinhaber geklärt werden mussten sind somit weitestgehend beseitigt worden. Eine Lockerung der CC- Lizenz ist vom Rechtinhaber jederzeit möglich. Der Nutzer einer CC-Lizenz signalisiert mit der Verwendung dass er durchaus daran interessiert ist, dass der Inhalt, unter Beachtung der Rahmenbedingungen, weiter verbreitet wird. 1.2 Was ist die Gema? "Die Abkürzung „GEMA“ steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. In ihrer Arbeit im Dienste der Musikschaffenden kann die GEMA auf langjährige Erfahrung zurückgreifen: Bereits 1903 wurde mit der „Deutschen Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht“ (AFMA) eine Vorläufer-Organisation der GEMA und damit die erste Verwertungsgesellschaft Deutschlands gegründet. Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwalten wir die Rechte von über 64.000 Mitgliedern und über zwei Millionen ausländischen Berechtigten und sorgen dafür, dass das geistige Eigentum von Musikschaffenden geschützt und sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlohnt werden. Dazu gehört auch, sich national und international für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts einzusetzen: Ohne sie könnte der schöpferische Mensch seine Kreativität nicht entfalten und wäre letzten Endes seiner Existenzgrundlage beraubt. Insofern ist die GEMA also auch eine Schutzorganisation für den schöpferischen Menschen." [2] Quelle: https://www.gema.de/die-gema/10-fragen-10-antworten.html (24.06.2012)
  • 5. 2. Leitfrage "EIN MUSIKER IM WEB 2.0 - EIN LEBEN OHNE GEMA" Generell kann ein Komponist davon ausgehen, dass seine Werke des Rechtes wegen geschützt sind, ohne dass er etwas dafür unternehmen muss. (UrhG) Jedoch hat dies im selben Augenblick auch gleich einen Nachteil für den Erschaffer des kulturellen Gutes, denn er kann sein Werk entweder ganz oder gar nicht schützen. Entscheidet er sich für das erstere so greift das Urhebergesetzt. Künstler wenden sich in diesem Fall an die GEMA und treten ihre Rechte an diese ab und können davon ausgehen, dass die GEMA die Rechte des Künstlers überwacht. Jedoch ist das nicht im Sinne derjenigen, die ihre Werke einer breiten Zielgruppe zur Verfügung stellen wollen aber dennoch nicht alle Rechte abtreten wollen. An dieser Stelle sind Alternativen gefragt.
  • 6. 3. „Walt Disney“-Strategie Im Folgenden wollen wir anhand einer Kreativmethode von Walt Disney die Leitfrage erörtern. Dafür werden verschieden Gesichtspunkte aus drei Perspektiven wiedergegeben. Der Träumer äußert Wünsche und betrachtet das Thema aus der Ferne. Der Realist hingegen kennt Zahlen, Daten und Fakten und weiß diese richtig zu deuten, sodass eine realistische Einschätzung der Situation erfolgen kann. Der Kritiker hingegen versucht stets die gegebenen Punkte zu zerlegen und die negativen Aspekte herauszustellen. Innerhalb eines Gespräches dieser drei Personen soll das ausgeleuchtet und entsprechend erörtert werden. [3] Es endet dann, wenn der Kritiker keine Argumente mehr hat. Die Reihenfolge ist fest und lautet Träumer - Realist - Kritiker - Träumer - usw. Ist das Thema beendet, sollte das Ergebnis in Richtung Optimallösung vorliegen. [3]
  • 7. 4. Erste Argumentationsdurchlauf 4.1 Der Träumer (1) Ich, als kreativer Denker und Schöpfer neuer kultureller Erzeugnisse, möchte meinen Werken verschiedene Rechte geben. Ich besitze Werke, wo ich denke, dass diese noch den "letzten Schliff" benötigen. Da will ich gerne sehen, was andere daraus machen. Aber ich habe auch Lieder getextet, die in ihrem Zusammenhang stimmig sind und eine Veränderung alles kaputt machen könnten. Deswegen ist es mir wichtig, dass mir diese Möglichkeit der einzelnen Rechtevergabe gegeben wird. Die Creative Commens sind für diese Zwecke sehr geeignet und ich sehe diese als die Zukunft meiner Wünsche. [17] [19] Ich kann hier den Umfang der Einhaltung meine Urheberrechte selber einteilen, ohne dass ich vorher jahrelang Recht studiert oder stundenlang Bücher zu diesem Thema gewälzt habe. Am wichtigsten ist mir jedoch, dass die Rechte, egal was auch immer passiert, bei mir bleiben. [18] Letzten Endes muss auch ein Künstler von etwas Leben. So kommt es mir natürlich gelegen, dass ich mein Hobby zu meinem Beruf mache und mit meinen Liedern den Lebensunterhalt verdienen kann. [20] Optimaler Weise könnte auch das über die Creative Commons geregelt werden... 4.2 Der Realist (1) Eine völlige Freiheit der Rechtevergabe würde bedeuten, dass jeder Klangpartikel oder zumindest jedes einzelne Musikstück einzeln oder auch gebündelt mit anderen Musikstücken oder Teilen davon beliebig lizenziert werden kann. Hier bietet sich eine Lizenzierung nach „Creative Commons“ an, da die Lizenzierung werkgebunden stattfindet. Die Rechte der Werke bleiben außerdem vollständig beim Künstler selbst. Er kann somit auch in Zukunft entscheiden, was mit seinen Werken geschehen soll. [5] Zusätzlich zu dieser für den Musiker praktisch völligen Freiheit ist die Realisierung der Rechtevergabe einfach durch Standardverträge. Wichtig ist dabei jedoch zu beachten, dass einmal vergebene Lizenzverträge nachträglich nicht widerrufen werden können. Trotz der einfachen Rechtevergabe durch wenige Klicks und der Nutzung von Standardverträgen sollte der Künstler sämtliche Lizenzverträge aber bedacht erstellen und vergeben, um nachträglich keine Nachteile durch die fehlende Widerrufbarkeit zu erfahren. [4] Man muss aber auch beachten, dass allein durch die Lizenzierung durch CC- Standardverträge keine Vergütung geregelt wird. Sämtliche Standardverträge sehen weder bei privatem noch kommerziellem Gebrauch eine Vergütung vor, so dass im Falle einer geplanten Vergütung Einzelverträge notwendig sind, die bei zunehmenden Kunden erheblichen Bürokratieaufwand bedeuten kann. [6]
  • 8. Eine vielversprechende Möglichkeit könnte aber die Kombination aus GEMA und CC sein. In mehreren Ländern in Europa laufen bereits Pilotprojekte zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften und CC. In Dänemark, Holland und Schweden können Mitglieder der jeweiligen Verwertungsgesellschaften einzelne Werke unter CC-Lizenz stellen. Dies ist aber nur bei „nicht-kommerziellen“ Musikstücken möglich, stellt jedoch einen Durchbruch dar. Im Vorfeld galt es allerdings den Begriff „nicht- kommerziell“ genau zu definieren. So lassen sich zwar nicht alle eigenen Musikstücke frei mit Lizenzen vergeben, aber zumindest einen kleinen Teil und kann die positiven Vorteile der Verwertungsgesellschaft, wie die Verfolgung und Überprüfung der Rechteeinhaltung sowie der Vergütung der anderen Werke, weiterhin nutzen und davon profitieren. [7][8][9] 4.3 Der Kritiker (1) Ohne die GEMA geht gar nichts. Nur die GEMA regelt eine einheitliche Vergütung für alle seine Mitglieder. Wer Geld verdienen möchte, kommt an der GEMA nicht vorbei. Insbesondere auch der Fakt, dass die GEMA für ihre Kunden (z.B. Diskotheken- und Restaurantbesitzer) einfach das umfangreichste Musikprogramm bieten kann und andere Anbieter somit praktisch keine Chance haben auf dem Markt Fuß zu fassen. [10][11] Eine Kombination von GEMA und CC ist außerdem ausgeschlossen, da beide Modelle nicht miteinander kompatibel sind. CC ist nicht mit dem GEMA- Berechtigungsvertrag vereinbar und somit kann es keine Kombination von beiden geben. Der §1 des GEMA-Berechtigungsvertrags räumt der GEMA nämlich ausschließliche Nutzungsrechte ein. Auch ist eine effektive Rechtewahrnehmung und –durchsetzung durch Unschärfe der Begriffe „kommerziell“ und „nicht-kommerziell“ nicht möglich. Damit würde für einen Musiker ein wesentlicher Punkt, der für eine solche starke Verwertungsgesellschaft spricht, wegfallen. [12][13] Die Überprüfung und Verfolgung, ob die Rechte sämtlicher Musikstücke auch eingehalten werden, erfolgt außerdem auch nur über eine finanziell starke Verwertungsgesellschaft wie die GEMA. Verstöße werden ohne die GEMA vermutlich gar nicht entdeckt und können auch nicht geahndet werden, was zu finanziellen Nachteilen für den Künstler führt. [12]
  • 9. 5. Zweiter Argumentationsdurchlauf 5.1 Der Träumer (2) Habe ich ein ausreichendes Repertoire an Musik produziert, so will ich diese natürlich auch irgendwo anbieten. Die Bereitstellung meiner Musik soll zum Einen eine breite Zielgruppe erreichen, aber auch kostengünstig bzw. kostenlos sein. Hier habe ich von einem Unternehmen gehört, die das schon realisiert haben. Jamendo scheint mir da die erste Wahl zu sein. Die akzeptieren wenigstens meine CC- Lizenzen und die Rechte bleiben bei mir! [15] Wofür ich keine Zeit habe, ist die Überprüfung der Einhaltung der Lizenzen. Das soll doch bitte jemand anders machen. Und wie ich anfangs schon gesagt habe, soll mein Gewinn nicht noch durch zu hohe Verwaltungskosten geschmälert werden. Je mehr am Ende für mich rausspringt, umso besser. [21] Johannes Kreidler, auch ein Künstler wie ich, hat dieses Verwaltungswirrwar der GEMA mal aufgegriffen und auf die "schwammigen und undurchsichtigen [Zustände des] Urheberrechts aufmerksam" gemacht. Diese behaupten nämlich, dass jeder Klangpartikel schützbar sei. So hat Johannes Kreidler kurzerhand alle Klangpartikel seines Songs anmelden wollen und dafür 70200 Anträge bei der GEMA gestellt. [14] 5.2 Der Realist (2) Es gibt neben der GEMA auch andere Verwertungsgesellschaften auf dem Markt, die im Gegensatz zu dieser eben durch geringe oder keine Teilnahmegebühren glänzen, weil kein riesiger Verwaltungsapparat dahintersteckt. Solche sogenannten Netlabels arbeiten mit CC-Lizenzen und sind wie Jamendo sogar schon recht etabliert. Andere wie C3S befinden sich in der Gründungsphase und müssen auch noch den aufwendigen Genehmigungsprozess durchlaufen. [6][11] Das 2009 gegründete Netlabel Jamendo vertritt in ihrem Portal bereits über 40.000 Künstler. Vor allem Musik aus den Richtungen Jazz und Lounge sind hier sehr umfangreich vorhanden und locken neben dem umfangreichen Angebot auch durch deutlich geringere Lizenzgebühren den geneigten Restaurantbetreiber. Dadurch ergeben sich auch interessante Vergütungschancen für Musiker aus diesen Bereichen, da Jamendo für alle Musiker komplett kostenlos ist und 50 % der Einnahmen an die Künstler ausschüttet. [11][16] Letztendlich kann auch solch ein Netlabel sich um die Rechteeinhaltung und die Vergütung im begrenzten Umfang kümmern. Ein großer Vorteil gegenüber der GEMA ist, dass der Künstler Lizenzen werkgebunden vergibt und die Rechte an der Musik behält. [15] 5.3 Der Kritiker (2) Abschließend bleibt damit nur noch die Vergütung ein Punkt, der für die GEMA spricht. Die GEMA kann durch ihre praktische Monopolstellung viel höhere Lizenzgebühren verlangen und auch eintreiben, die abzüglich der enormen Kosten
  • 10. für den Verwaltungsapparat letztendlich auch dem Künstler zu Gute kommen. Viel Geld lässt sich daher nur mit der GEMA verdienen. [11] 6. Fazit und Zusammenfassung Zusammengefasst lässt sich die Leitfrage mit „Ja“ beantworten. Ein Leben ohne GEMA ist für einen Musiker im Web 2.0 möglich. Man könnte sogar meinen, dass es unumgänglich ist. Moderne werkgebundene Lizenzvergabe geschieht heutzutage mittels CC-Standardverträgen, wodurch die eigenen Werke rechtssicher lizenziert werden. Insbesondere die Vergabe zur Verbreitung im „nicht-kommerziellen“ Bereich ist für Musiker im Web 2.0 sehr wichtig. Um bekannt zu werden, reicht gute Qualität ausschließlich nicht aus. Um von der Musik allerdings leben zu können, dürfte der Weg nicht an einer Verwertungsgesellschaft vorbei gehen. Sogenannte Netlabels stellen hier eine interessante Alternative dar, die den Musikern in der Regel eine Plattform anbieten und ggf. sogar eine Vergütung für den Künstler erzielen. Der Einstieg ist bei den meisten Netlabels in der Regel kostenlos und erfordert somit keine finanziellen Aufwände für den Start einer neuen Musikkariere. Für erfolgreichere Musiker dürfte aber eine Kombination aus GEMA und CC sein. Profitieren dürften davon alle Beteiligten. Der Künstler kann dadurch sein Image oder die Bekanntheit steigern, wenn er beispielsweise ein Anti-Kriegs-Lied unter CC- Lizenz stellt. Der Hörer kann sich den Titel kostenlos anhören, sofern dies im privaten Umfeld geschieht. Und die Verwertungsgesellschaft profitiert letztendlich auch durch die zusätzlichen Einnahmen, die für die kommerzielle Verwendung anfallen. Am Ende dürfte die Entscheidung des Musikers aber – wie so oft – eine Frage des Geldes sein.
  • 11. Quellen [1] http://de.wikipedia.org/wiki/Internetrecht (31.05.2012) [2] https://www.gema.de/die-gema/10-fragen-10-antworten.html (24.06.2012) [3] Vorlesung AW 448, AW448_FAQs.pdf [4] http://spreerecht.de/creative-commons/2007-09/creative-commons-einfach- erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links (Creative Commons einfach erklärt – Teil 4 – „Vorteile, Gefahren & weiterführende Links“) [5] Vgl. http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/ („Was ist CC?“) [6] http://www.zeit.de/kultur/musik/2012-05/c3s-creative-commons-gema („Die Creative-Commons-Gema“) [7] http://www.golem.de/0801/57183.html („Durchbruch für CC-Musik“) [8] http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/4473/ („SACEM startet Pilotprojekt zur Nutzung von Creative Commons Lizenzen“) [9] http://irights.info/?q=node/2144 („Doppelt Überkreuz: Die GEMA und Creative Commons“) [10] https://www.gema.de/die-gema/10-fragen-10-antworten.html („10 Frange – 10 Antworten“) [11] http://netzwertig.com/2009/02/05/jamendo-gema-war-gestern/ („Jamendo: GEMA war gestern“) [12] http://www.telemedicus.info/article/2176-GEMA-nimmt-Stellung-zu-Creative- Commons.html („GEMA nimmt stellung zu Creative Commons“) [13] https://de.creativecommons.org/files/2012/01/Statement_GEMA.pdf (Stellungnahme der GEMA zu CC – 2012) [14] http://www.videoregister.de/gema-provokation-gescheitert/2008-09-14/ [15] http://www.jamendo.com/de/faq („Jamendo FAQ“) [16] http://artists.jamendo.com/de/home (Jamendo Künstler-Webseite) [17] http://wiki.creativecommons.org/Spectrumofrights_Comic1 („Spectrumofrights Comic 1“) [18] http://phlow.de/netlabel/informationen/wo-finde-ich-cc-musik.php („Creative Commons Musik für eigene Projekte nutzen“) [19] http://www.openmusiccontest.org/lizenzen/(„Die Creative Commons-Lizenzen“) [20] http://freiekulturundmusik.wordpress.com/2012/04/02/alternative- einkommensmodelle-in-der-diskussion/(„Alternative Einkommensmodelle in der Diskussion“) [21] http://musik.klarmachen-zum-aendern.de/band_des_monats/2009-04- rob_costlow („Interview: Rob Costlow“)