Der Vortrag stellt Whistleblowing als Frühwarnsystem zur Aufdeckung von Missständen vor und beleuchtet die damit im Zusammenhang stehenden Chancen und Risiken. Dabei ist anonymes Whistleblowing an WikiLeaks & Co. oder an die Medien nur eine von verschiedenen Formen von Whistleblowing. Andere Formen werden anhand von Beispielen erläutert. Zugleich wird die Rechtslage und die Bedeutung von Whistleblowing für eine Belebung der Demokratie aufgezeigt. Hier geht es um viele spannende Fragen wie z.B.: Welche Geheimnisse verdienen Schutz? Wann ist Verrat legitime Zivilcourage? Braucht es eine neue Whistleblowing-Kultur? All dies soll im Anschluss an den Vortrag mit dem Publikum diskutiert werden.
Präsentation internationale Urheberrechtskonferenz Bundesministerium der Just...
WikiLeaks & Co.: Chancen und Risiken - Guido Strack über Whistleblower
1. Whistleblower
WikiLeaks & Co.
Chancen und Risiken
Guido Strack
Whistleblower-Netzwerk e.V.
re:publica
Berlin, 15.04.2011
Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
S. 1 www.whistleblower-net.de
2. Überblick
• 1. Whistleblowing – Begriffsklärung u. Systematisierung
• 2. Im Wettbewerb mit WikiLeaks & Co.
• 3. Gesetzlicher Whistleblowerschutz
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3. 1.Teil: Whistleblowing – Begriffsklärung u. Systematisierung
Was ist ein Whistleblower?
• Jemand der innerhalb einer Organisation oder eines
Machtverhältnisses steht, durch welches potentiell
Druck auf ihn ausgeübt werden kann und der
• intern oder extern, offen, vertraulich oder anonym,
• im öffentlichen Interesse,
• auf ein Risiko oder einen Missstand aufmerksam
macht (welches er bekämpfen will, alleine aber nicht kann)
Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
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4. Eigentlich wäre Whistleblowing nützlich ...
• Für den Einzelnen: Freie Meinungsäußerung, loswerden
was auf den Nägeln brennt, im Einklang mit Gewissen
ohne innere Kündigung, vermeidet Belastungen
• Für die Organisation: alternativer Informationskanal
jenseits filternder Hierarchie, Risikofrüherkennung, hohe
Motivationswirkung, hohe Relevanz für das Image
• Für Staat und Gesellschaft: Risikoerkennung, Diskurs,
kostengünstige Kontrolle, basis-demokratisch, fördert
ethischen und fairen Wettbewerb und Wahrheit, universell
einsetzbar
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5. … aber Whistleblowing findet viel zu selten
statt!
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6. Warum gibt es zu wenig WB?
Wissenschaftliche Erklärungsansätze:
• die moralische Komponente falsch verstandener Loyalität
und die Kultur des Schweigens;
• die Einschätzung dass Whistleblowing ohnehin zu keiner
Veränderung führen würde;
• die Befürchtung von individuellen Nachteilen und
Sanktionen.
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7. Whistleblowing - Fallbeispiele
Europa USA
Deutschland?
bradleymanning.org
defense fund
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8. Brigitte Heinisch
• Altenpflegerin Berlin / Vivantes
• ab 2001 Kritik an menschenunwürdiger Pflege:
– zu wenig Personal, zu wenig Zeit für individuelle Bedürfnisse
– Risikosteigerungen für Patienten, Dekubitus u.a.m.
• zunächst interne Überlastungsanzeigen
• erhebliche Spannungen am Arbeitsplatz und stressbedingte
Erkrankung
• 2004 Anzeige gegen Vivantes wegen Betrugs und Nötigung (StA stellt
sehr schnell Verfahren ein)
• Bericht des medizinschen Dienst bestätigt Vorwürfe
• 2005 fristlose Kündiung, danach erfolglose Prozesse bis BAG
• Gang an die Öffentlichkeit, Solidaritätskreis, Publikumspreis “Brisant
brilliant 2006”, Whistleblowerpreis 2007, 2 Bücher
• Immer noch starke psychische Belastungen und Gerichtsverfahren
(derzeit vor dem EuGMR) derzeit Frühverrentung mit Minirente
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9. Reduktion auf 3 Fallgruppen
(1) Verdacht/Aufdeckung von Illegalem
Anknüpfungspunkt sind (vermeindliche) Verstöße gegen geltendes
Recht - dies ist ein großer Bereich und hier sollten WB eigentlich
(staatliche) Stellen an ihrer Seite haben, oft sind Sanktionen geregelt
(2) Verdacht/Aufdeckung von Illegitimem
Anknüpfungspunkt sind (vermeindliche) Unvereinbarkeiten mit ethischen
Normen (u.a. berufliche, wissenschaftliche Ethik) und dem eigenen
Gewissen - hier tritt das Problem des Konsenses über den
Bewertungsmaßstab und jenes der unklaren Sanktionierbarkeit hinzu
(3) Risikomeldung zwecks Schadensvermeidung
Anknüpfungspunkt ist die Sorge um den Eintritt von Schäden (materielle
oder immaterielle) - anders als bei 1 und 2 geht es hier vor allem um
Prävention und das Problem der ungewissen Zukunftseinschätzungen
(es gibt auch Mischformen aus den 3 Fallgruppen)
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10. 5 Phasen des Whistleblowings
nach Miceli u. Near
• Phase 1: Potentieller WB bemerkt ein Ereignis mit Missstandsdimension
• Phase 2: Eigene Faktenrecherche und Dialog mit Freunden/Kollegen und
Abwägung/Bewertung zwischen Optionen: neglect, exit und voice (im letzteren
Falle weiter mit Phase 3)
• Phase 3: WB wird aktiv und wendet sich an jemanden von dem er annimmt,
dass dieser den Missstand abstellen wird (zuerst meist intern dann oft extern)
• Phase 4: Warten auf Reaktion des Adressaten, neben der Art der Reaktion ist
auch deren Kommunikation gegenüber dem Whistleblower wichtig
• Phase 5: Evaluation der wahrgenommenen Reaktion und ggfls. erneutes
Durchlaufen der Phasen 2 - 5 mit anderem typischer weise höherrangigerem
bzw. externerem Adressaten
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11. Schutz des Whistleblowers durch ...
• übergeordnete Informationsberechtigte
-> innerhalb der Organisation
Interne Stellen
• Vertraulichkeit
-> z.B. Hotlines / Ombudsleute
Medien
• Anonymität
-> z.B. Informantenschutz / BKMS / …Leaks
• Solidarisierung und Druck der öffentlichen Meinung
-> Kollegen, Gewerkschaft, Medien, Öffentlichkeit
• Rechtsordnung Staatliche Stellen
-> Ist / Soll
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12. 2.Teil: Im Wettbewerb mit WikiLeaks & Co.
Whistleblower und mögliche Adressaten
NGOs
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13. WikiLeaks
• Webseite www.wikileaks.org seit 2006
Wiki = Möglichkeit zur Kommentierung
Leak = Loch durch welches Information
nach außen gelangt
• weltweite Veröffentlichung von nicht öffentlichen Dokumenten
• Sicherung der Anonymität der Informanten/Whistleblower
• Schwer angreifbar durch Internationalität und Intransparenz
• Wichtige Fälle und große Öffentlichkeitswirkung z.B.:
– Guantanmo-Handbuch, Korruption in Kenia
– Bankenskandale J.Bär (CH), Island (IMMI)
– Toll-Collect Verträge, Love-Parade-Dokumente
– Collateral Murder Video (Hubschrauberangriff Irak)
– Kriegsberichtsprotokolle aus Afghanistan und Irak
und US-Diplomatendepeschen (ca 6.500/251.287)
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14. Whistleblowing und WikiLeaks
• per Definition Insider • in der Regel Insider
• intern = niedrigschwellig • öffentlich d.h. extern mit
oder extern = eskalierend maximaler Eskalation
• Informationen jeder Art • nur “Dokumente”
• offen oder anonym • in der Regel anonym
• grundsätzlich verschiedene • Schutz durch Anonymität
Schutzmöglichkeiten oder öffentlichen Druck
• Veränderung erbitten / • Veränderung durch öffent-
einfordern / Druck machen lichen Druck erzwingen
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15. WikiLeaks
pro und contra
• richtige Grundidee: • belässt Whistleblower in
“Sunlight is the best Anonymität und Eskalation,
disinfectant” dies ist falsches Signal
• etliche Highlights • unterliegt Gesetzen der
• viel Aufmerksamkeit Öffentlichkeitstauglichkeit
• zeigt Grundproblem: und Einzelfallskandalisierung
Unmöglichkeit von • verlangt Accountabilty aber
Geheimnissen oder totale entzieht sich selbst
Zensur • wo ist die Grenze und wer
bestimmt diese?
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16. WikiLeaks u.a.m.
Wie geht es weiter?
• der Geist (der letztlich jener der Aufklärung ist) ist aus der Flasche
• es entstehen gerade viele Angebote, durchsetzen wird sich, wer
Whistleblowern, Medien und Usern den größten Nutzen bietet und
genügend Ressourcen hat Leistungen zu bieten und Angriffe abzuwehren
• Whistleblower wollen z.B.:
– große Chance etwas zu verändern (Veröffentlichung, weite Verbreitung, relevante
Nutzer, Erzeugung und Aufrechterhaltung von öffentl. Druck, Unzerstörbarkeit Freiheit
von anderen Einflüssen)
– selbst keinen Schaden nehmen (Anonymitätssicherung bei Kommunikationsweg,
übertragenen Dateien und Inhalte und [rechtliche] Unterstützung bei Enttarnung)
– wissen, auf was sie sich einlassen (unverbindliche Beratung, Transparenz generell und
individuell zB.Kerckhoffs’ Prinzip, verlässliches Umfeld ohne Instrumentalisierung)
– hohen eigenen Einfluss (ob, wo, wann, wie) und eventuell auch Nutzen
Diese Kriterien gelten universell beim Wettbewerb
potentieller Adressaten um Whistleblower und deren Infos!
Also auch für Organisationen, Staat und klassische Medien
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18. Aktuelle Rechtsprechung
• BVerfG, 1 BvR 2049/00 vom 2.7.2001
Zeugenaussagen im Strafverfahren als Bürgerpflicht, daher gebietet Rechtsstaatsprinzip,
dass daran keine Sanktionen geknüpft werden dürfen (auch soweit freiwillig)
• BAG, 2 AZR 235/02 vom 3.7.2003
Anonyme Strafanzeige gegen Mitarbeiter -> Zurückverweisung; Rechtsstaatsprinzip (und
Art. 17 aber nicht Art. 5 da anonym) ist im Einzelfall abzuwägen mit Art. 12
(Geheimnisschutz / Rücksichtnahmepflicht). Anzeige ohne interne Vorinformation kann
unverhältnismäßige Reaktion sein.
• BAG, 2 AZR 400/05 vom 7.12.2006
Erfolgreiche Strafanzeige gegen Chef => Kündigung rechtswidrig;
Interne Klärung bei Chef nicht zumutbar, daher war Reaktion verhältnismäßig.
• LAG(RLP), 7 Sa 451/07 vom 14.10.2007
Kündigung rechtmäßig da bei 140 behauptete Mobbingeinzelhandlungen ohne klaren
Strafrechtsbezug Strafanzeige kein verhältnismäßiges Mittel sei. Anders Vorinstanz, AG
berief sich auch auf §§9, 10 KSchG (gerichtliche Auflösung)
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19. Rechtlicher Schutz für Whistleblower?
• Verstoß gegen Treue und Geheimhaltungpflichten (selbst bei
Rechtsbrüchen)
• Drohende Sanktionen: Arbeitsplatzverlust, Haftung, Strafrecht
Und inoffizielle Reaktionen wie Bossing/Mobbing.
• Legales Whistleblowing verlangt:
– in der Regel offenes Whistleblowing - Art.5 GG bei Anonymität (-)
– zunächst ist in der Regel internes Whistleblowing nötig
– nur wenn dieses unzumutbar oder erfolglos (muß WB im Zweifel
beweisen) ist Information von Behörden erlaubt
– keine unlauteren Motive
• Problem: Rechtsprechung entscheidet nachträglich ohne klare
gesetzliche Kriterien => hohes Risiko für Whistleblower
=> Whistleblowing unterbleibt!
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20. 2008: Ministeriumsvorschlag
„§ 612a BGB Anzeigerecht
(1) Ist ein Arbeitnehmer auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im
Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann
er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle
wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe
nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine
zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.
(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies dem
Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass
1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder für die Umwelt droht,
2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat,
3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgung
aussetzen würde,
4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden.
(4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte
der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.“
(Anm.:: Der bisherige § 612a wird § 612b).
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21. Schwächen des Vorschlages zu § 612a BGB
• Notwendigkeit “konkreter Anhaltspunkte” ist unklar und geht weit über BVerfG (nicht
bösgläubig, nicht leichtfertig) hinaus
• “Pflichten verletzt” und “Abhilfe” passt weder bei Gefahren noch bei Risiken, trägt
Vorwarnfunktion des WB nicht Rechnung; Ethikschutz fehlt
• viele unbestimmte und unklare Rechtsbegriffe führen zu Rechtsunsicherheit und diese
dazu, dass auch zukünftig “neglect” das sicherste Verhalten bleibt
• “zuständige außerbetriebliche Stelle” Ansprechpartner nicht klar definiert
• zwangsweiser Vorrang der 1.Stufe ist falscher Ansatz, besser Wahlrecht des AN! Dies
würde Wettbewerb der AG um internes WB und Vertrauen entfachen
• begrenzt auf Arbeitnehmer statt auf alle Personen (AN-ähnliche, Beamte) auch für
kulturellen Wandel bedarf es aber einheitlicher Lösung
• Anonymes und vertrauliches WB sollte explizit angesprochen werden
• völlig unzureichender Schutz vor Repressalien durch § 612b (ex §612a)
• fehlende Beweislastumkehr und fehlende Erstreckung auf Mobbing u.a.
• Nötig wären auch ergänzende Maßnahmen (z.B. Fonds, Forschung, Erziehung)
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22. Chance zur Veränderung ?
• Bundesrecht (ArbGB, BGB, BStatusG):
– CDU/CSU: kein Bedarf für “Denunziantenschutz”
– FDP: neue Fraktion wird überlegen, was zu tun ist
– SPD: “Informantenschutz” im Wahlprogramm - Ankündigung für Frühjahr 2011
– Grüne: grundsätzlich für besseren Whistleblowerschutz
– Linke: weitgehende Übereinstimmung
– Piraten: zuerst Raubkopie unserer Positionen jetzt Grundsatzprogramm
• Landesrecht: Vorbildfunktion, Hilfsangebote => bisher Versagen!
• Internationales Recht (für Deutschland idR nicht verbindlich!):
– EU (TI-Projekt, Handlungsbedarf bei Beamten, sonst wenig konkretes)
– Europarat (Anti-Korruptions-Inititativen/Konventionen, Art. 10 EMRK, PACE-
Empfehlung, Ministerkommittee)
– UNCAC, UN-Global-Compact, US-Gesetzgebung, G20-Beschluss, ILO-
Konvention 158
• jenseits des Rechts: Bewusstseinsbildung fördern!
Gegenmacht schaffen und Machbares umsetzen!
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23. Zulässigkeit von WB (ist)
Brisanz für Organisation
Adressat / Intern Behörde Öffentlichkeit
Gegenstand
Illegal
Nachweisrisiko
(obj. Verg.) Zulässig, teils geboten Direkt idR unzulässig IdR unzulässig
Sanktion unzulässig § 612a Fristlose Kündigung Fristlose Kündigung
Kein effektiver Schutz möglichz möglich
Illegitim
(subj. Verg.) Keine klare Regelung Unzulässig, kein Ans- Unzulässig
Kein Sanktionierungs- sprechpartner Fristlose Fristlose Kündigung
verbot - Gewissensgründe Kündigung möglich möglich
Risiko Zulässig, teils geboten IdR unzulässig oft kein Unzulässig
(subj. Zuk.) Kein Sanktionierungs- Ansprechpartner Frist- Fristlose Kündigung
verbot lose Kündigung möglich möglich
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24. Zulässigkeit von WB (soll)
Brisanz für Organisation
Adressat / Intern Behörde Öffentlichkeit
Gegenstand
Illegal
Nachweisrisiko
(obj. Verg.) Kein Schutz
- tauglicher Adressat illegaler Geheimnisse
- immer zulässig
Illegitim
(subj. Verg.) - Gutgläubigkeit reicht Abwägung ist nötig
- Benachteiligungsverbot Sanktion nur bei
Überwiegen des
Risiko - Beweiserleichterungen berechtigten
(subj. Zuk.) - auch vertraulich/anonym Geheimhaltungsinteresses
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25. Whistleblowing-Gesetz (soll)
• Umfasst alle Beschäftigten
• Gutgläubigkeit wird vermutet
• Wahlrecht Adressat: Intern/kompetente Behörde
• Wahlrecht Form: Offen/Vertraulich/Anonym
• Recht auf unabhängigen/neutralen Prüfer
• Recht auf angemessene Prüfung und Information
• Auffangmöglichkeit: Öffentlich ->
• Schutzvorschriften ->
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26. Zulässigkeit öffentlichen WB (soll)
Grundsatz: als Meinungsäußerung (iSv. Art. 5 GG) auch anonym zulässig, außer
bei Verstoß gegen allgemeines Gesetz oder bei falscher Tatsachenbehauptung
• “Vertrauensschutz” des AG alleine reicht nicht, nötig ist Vorliegen eines
schützenswerten Geheimnisses - Voraussetzungen:
– Noch geheim dh. nicht ohnehin bereits bekannt
– erkennbar zu einer schützenswerte Geheimniskategorie gehörend die gesetzlich sehr eng und klar
zu definieren sind (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, im öffl. Bereich neues IFG)
– kein Schutz für Informationen über Rechtsbrüche oder bei Offenbarungspflicht
• Einschränkung gilt nur für besonders Verpflichteten (d.h. Erlangung,
Weiterverbreitung und Nutzung für Medien/Dritte aller Art möglich)
• Zusätzliches Offenbarungsrecht (incl. Gutglaubensschutz) wenn zuvor
rechtmäßiges, nicht öffentliches Whistleblowing erfolgte und darauf rechtswidrig
reagiert wurde (Eskalationsrecht des Whistleblowers)
Außerdem: vor Sanktionierung ist Abwägung nötig, d.h. Sanktion nur zulässig
wenn: (privates) Schutzinteresse > (öffentliches) Tansparenzinteresse
selbst dann muss Sanktion verhältnismäßig sein
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27. Schutzvorschriften (soll)
• allgemeines Benachteiligungsverbot
• Schadensersatz und Restitutionsanspruch
• Beweiserleichterung (widerlegbare Kausalitätsvermutung)
• Aufopferungs-Entschädigungmöglichkeit
• Anspruch auf Beratung und Hilfe
• Schutz von Unterstützern
• Schutz und Wiedergutmachung für zu unrecht Beschuldigte
• Sanktionierung von Manipulationen
• Altfallregelung
• Bundesbeauftragter (Beschwerden, Berichte, Weiterentwicklung)
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28. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Weitere Informationen:
www.whistleblower-net.de
bradleymanning.org
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