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Whistleblower
              WikiLeaks & Co.
             Chancen und Risiken

Guido Strack
Whistleblower-Netzwerk e.V.

                                                                          re:publica
                                                                  Berlin, 15.04.2011

                              Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
      S. 1                                                         www.whistleblower-net.de
Überblick
•  1. Whistleblowing – Begriffsklärung u. Systematisierung

•  2. Im Wettbewerb mit WikiLeaks & Co.

•  3. Gesetzlicher Whistleblowerschutz




                           Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
       S. 2                                                     www.whistleblower-net.de
1.Teil: Whistleblowing – Begriffsklärung u. Systematisierung


            Was ist ein Whistleblower?
     •  Jemand der innerhalb einer Organisation oder eines
        Machtverhältnisses steht, durch welches potentiell
        Druck auf ihn ausgeübt werden kann und der

     •  intern oder extern, offen, vertraulich oder anonym,

     •  im öffentlichen Interesse,

     •  auf ein Risiko oder einen Missstand aufmerksam
        macht (welches er bekämpfen will, alleine aber nicht kann)


                                      Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
           S. 3                                                            www.whistleblower-net.de
Eigentlich wäre Whistleblowing nützlich ...
•  Für den Einzelnen: Freie Meinungsäußerung, loswerden
   was auf den Nägeln brennt, im Einklang mit Gewissen
   ohne innere Kündigung, vermeidet Belastungen
•  Für die Organisation: alternativer Informationskanal
   jenseits filternder Hierarchie, Risikofrüherkennung, hohe
   Motivationswirkung, hohe Relevanz für das Image
•  Für Staat und Gesellschaft: Risikoerkennung, Diskurs,
   kostengünstige Kontrolle, basis-demokratisch, fördert
   ethischen und fairen Wettbewerb und Wahrheit, universell
              einsetzbar

                              Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
      S. 4                                                         www.whistleblower-net.de
… aber Whistleblowing findet viel zu selten
                 statt!




                     Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
    S. 5                                                  www.whistleblower-net.de
Warum gibt es zu wenig WB?
Wissenschaftliche Erklärungsansätze:
•  die moralische Komponente falsch verstandener Loyalität
   und die Kultur des Schweigens;
•  die Einschätzung dass Whistleblowing ohnehin zu keiner
   Veränderung führen würde;
•  die Befürchtung von individuellen Nachteilen und
   Sanktionen.




                             Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
      S. 6                                                        www.whistleblower-net.de
Whistleblowing - Fallbeispiele
             Europa                                   USA




Deutschland?
                                               bradleymanning.org
                                                      defense fund

                      Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
      S. 7                                                 www.whistleblower-net.de
Brigitte Heinisch
•  Altenpflegerin Berlin / Vivantes
•  ab 2001 Kritik an menschenunwürdiger Pflege:
    –  zu wenig Personal, zu wenig Zeit für individuelle Bedürfnisse
    –  Risikosteigerungen für Patienten, Dekubitus u.a.m.
•  zunächst interne Überlastungsanzeigen
•  erhebliche Spannungen am Arbeitsplatz und stressbedingte
   Erkrankung
•  2004 Anzeige gegen Vivantes wegen Betrugs und Nötigung (StA stellt
   sehr schnell Verfahren ein)
•  Bericht des medizinschen Dienst bestätigt Vorwürfe
•  2005 fristlose Kündiung, danach erfolglose Prozesse bis BAG
•  Gang an die Öffentlichkeit, Solidaritätskreis, Publikumspreis “Brisant
   brilliant 2006”, Whistleblowerpreis 2007, 2 Bücher
•  Immer noch starke psychische Belastungen und Gerichtsverfahren
   (derzeit vor dem EuGMR) derzeit Frühverrentung mit Minirente


                                      Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
       S. 8                                                                www.whistleblower-net.de
Reduktion auf 3 Fallgruppen
(1) Verdacht/Aufdeckung von Illegalem
    Anknüpfungspunkt sind (vermeindliche) Verstöße gegen geltendes
    Recht - dies ist ein großer Bereich und hier sollten WB eigentlich
    (staatliche) Stellen an ihrer Seite haben, oft sind Sanktionen geregelt
(2) Verdacht/Aufdeckung von Illegitimem
    Anknüpfungspunkt sind (vermeindliche) Unvereinbarkeiten mit ethischen
    Normen (u.a. berufliche, wissenschaftliche Ethik) und dem eigenen
    Gewissen - hier tritt das Problem des Konsenses über den
    Bewertungsmaßstab und jenes der unklaren Sanktionierbarkeit hinzu
(3) Risikomeldung zwecks Schadensvermeidung
    Anknüpfungspunkt ist die Sorge um den Eintritt von Schäden (materielle
    oder immaterielle) - anders als bei 1 und 2 geht es hier vor allem um
    Prävention und das Problem der ungewissen Zukunftseinschätzungen

                             (es gibt auch Mischformen aus den 3 Fallgruppen)


                                      Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
        S. 9                                                               www.whistleblower-net.de
5 Phasen des Whistleblowings
                      nach Miceli u. Near

•  Phase 1: Potentieller WB bemerkt ein Ereignis mit Missstandsdimension
•  Phase 2: Eigene Faktenrecherche und Dialog mit Freunden/Kollegen und
   Abwägung/Bewertung zwischen Optionen: neglect, exit und voice (im letzteren
   Falle weiter mit Phase 3)
•  Phase 3: WB wird aktiv und wendet sich an jemanden von dem er annimmt,
   dass dieser den Missstand abstellen wird (zuerst meist intern dann oft extern)
•  Phase 4: Warten auf Reaktion des Adressaten, neben der Art der Reaktion ist
   auch deren Kommunikation gegenüber dem Whistleblower wichtig
•  Phase 5: Evaluation der wahrgenommenen Reaktion und ggfls. erneutes
   Durchlaufen der Phasen 2 - 5 mit anderem typischer weise höherrangigerem
   bzw. externerem Adressaten


                                        Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
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Schutz des Whistleblowers durch ...
•  übergeordnete Informationsberechtigte
       -> innerhalb der Organisation
                                                              Interne Stellen
•  Vertraulichkeit
       -> z.B. Hotlines / Ombudsleute
                                                                       Medien
•  Anonymität
      -> z.B. Informantenschutz / BKMS / …Leaks
•  Solidarisierung und Druck der öffentlichen Meinung
       -> Kollegen, Gewerkschaft, Medien, Öffentlichkeit
•  Rechtsordnung                                           Staatliche Stellen
      -> Ist / Soll

                            Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
     S. 11                                                        www.whistleblower-net.de
2.Teil: Im Wettbewerb mit WikiLeaks & Co.
      Whistleblower und mögliche Adressaten




                                              NGOs



                               Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
          S. 12                                                      www.whistleblower-net.de
WikiLeaks
•  Webseite www.wikileaks.org seit 2006
         Wiki = Möglichkeit zur Kommentierung
         Leak = Loch durch welches Information
               nach außen gelangt
•    weltweite Veröffentlichung von nicht öffentlichen Dokumenten
•    Sicherung der Anonymität der Informanten/Whistleblower
•    Schwer angreifbar durch Internationalität und Intransparenz
•    Wichtige Fälle und große Öffentlichkeitswirkung z.B.:
                  –  Guantanmo-Handbuch, Korruption in Kenia
                  –  Bankenskandale J.Bär (CH), Island (IMMI)
                  –  Toll-Collect Verträge, Love-Parade-Dokumente
                  –  Collateral Murder Video (Hubschrauberangriff Irak)
                  –  Kriegsberichtsprotokolle aus Afghanistan und Irak
                                   und US-Diplomatendepeschen (ca 6.500/251.287)
                                            Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
          S. 13                                                                   www.whistleblower-net.de
Whistleblowing                           und WikiLeaks
•  per Definition Insider               •  in der Regel Insider
•  intern = niedrigschwellig            •  öffentlich d.h. extern mit
   oder extern = eskalierend               maximaler Eskalation
•  Informationen jeder Art              •  nur “Dokumente”
•  offen oder anonym                    •  in der Regel anonym
•  grundsätzlich verschiedene           •  Schutz durch Anonymität
   Schutzmöglichkeiten                     oder öffentlichen Druck
•  Veränderung erbitten /               •  Veränderung durch öffent-
   einfordern / Druck machen               lichen Druck erzwingen


                                Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
        S. 14                                                         www.whistleblower-net.de
WikiLeaks
                pro  und    contra
•  richtige Grundidee:             •  belässt Whistleblower in
   “Sunlight is the best              Anonymität und Eskalation,
   disinfectant”                      dies ist falsches Signal
•  etliche Highlights              •  unterliegt Gesetzen der
•  viel Aufmerksamkeit                Öffentlichkeitstauglichkeit
•  zeigt Grundproblem:                und Einzelfallskandalisierung
   Unmöglichkeit von               •  verlangt Accountabilty aber
   Geheimnissen oder totale           entzieht sich selbst
   Zensur                          •  wo ist die Grenze und wer
                                      bestimmt diese?

                              Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
        S. 15                                                       www.whistleblower-net.de
WikiLeaks u.a.m.
                      Wie geht es weiter?
•  der Geist (der letztlich jener der Aufklärung ist) ist aus der Flasche
•  es entstehen gerade viele Angebote, durchsetzen wird sich, wer
   Whistleblowern, Medien und Usern den größten Nutzen bietet und
   genügend Ressourcen hat Leistungen zu bieten und Angriffe abzuwehren
•  Whistleblower wollen z.B.:
    –  große Chance etwas zu verändern (Veröffentlichung, weite Verbreitung, relevante
       Nutzer, Erzeugung und Aufrechterhaltung von öffentl. Druck, Unzerstörbarkeit Freiheit
       von anderen Einflüssen)
    –  selbst keinen Schaden nehmen (Anonymitätssicherung bei Kommunikationsweg,
       übertragenen Dateien und Inhalte und [rechtliche] Unterstützung bei Enttarnung)
    –  wissen, auf was sie sich einlassen (unverbindliche Beratung, Transparenz generell und
       individuell zB.Kerckhoffs’ Prinzip, verlässliches Umfeld ohne Instrumentalisierung)
    –  hohen eigenen Einfluss (ob, wo, wann, wie) und eventuell auch Nutzen
                   Diese Kriterien gelten universell beim Wettbewerb
               potentieller Adressaten um Whistleblower und deren Infos!
                           Also auch für Organisationen, Staat und klassische Medien
                                            Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
       S. 16                                                                      www.whistleblower-net.de
3.Teil: Gesetzlicher Whistleblowerschutz

                  Spannungsverhältnis




                       Staatliche Geheimnisse
                                  Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
          S. 17                                                         www.whistleblower-net.de
Aktuelle Rechtsprechung
•    BVerfG, 1 BvR 2049/00 vom 2.7.2001
     Zeugenaussagen im Strafverfahren als Bürgerpflicht, daher gebietet Rechtsstaatsprinzip,
     dass daran keine Sanktionen geknüpft werden dürfen (auch soweit freiwillig)
•    BAG, 2 AZR 235/02 vom 3.7.2003
     Anonyme Strafanzeige gegen Mitarbeiter -> Zurückverweisung; Rechtsstaatsprinzip (und
     Art. 17 aber nicht Art. 5 da anonym) ist im Einzelfall abzuwägen mit Art. 12
     (Geheimnisschutz / Rücksichtnahmepflicht). Anzeige ohne interne Vorinformation kann
     unverhältnismäßige Reaktion sein.
•    BAG, 2 AZR 400/05 vom 7.12.2006
     Erfolgreiche Strafanzeige gegen Chef => Kündigung rechtswidrig;
     Interne Klärung bei Chef nicht zumutbar, daher war Reaktion verhältnismäßig.
•    LAG(RLP), 7 Sa 451/07 vom 14.10.2007
     Kündigung rechtmäßig da bei 140 behauptete Mobbingeinzelhandlungen ohne klaren
     Strafrechtsbezug Strafanzeige kein verhältnismäßiges Mittel sei. Anders Vorinstanz, AG
     berief sich auch auf §§9, 10 KSchG (gerichtliche Auflösung)


                                             Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
             S. 18                                                                 www.whistleblower-net.de
Rechtlicher Schutz für Whistleblower?
•  Verstoß gegen Treue und Geheimhaltungpflichten (selbst bei
   Rechtsbrüchen)
•  Drohende Sanktionen: Arbeitsplatzverlust, Haftung, Strafrecht
   Und inoffizielle Reaktionen wie Bossing/Mobbing.
•  Legales Whistleblowing verlangt:
    –  in der Regel offenes Whistleblowing - Art.5 GG bei Anonymität (-)
    –  zunächst ist in der Regel internes Whistleblowing nötig
    –  nur wenn dieses unzumutbar oder erfolglos (muß WB im Zweifel
       beweisen) ist Information von Behörden erlaubt
    –  keine unlauteren Motive
•  Problem: Rechtsprechung entscheidet nachträglich ohne klare
   gesetzliche Kriterien => hohes Risiko für Whistleblower
                   => Whistleblowing unterbleibt!

                                     Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
          S. 19                                                            www.whistleblower-net.de
2008: Ministeriumsvorschlag
                                   㤠612a BGB Anzeigerecht
(1) Ist ein Arbeitnehmer auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im
   Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann
   er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle
   wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe
   nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine
   zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.
(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies dem
   Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets, wenn der
   Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass
      1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
         oder für die Umwelt droht,
      2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat,
      3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgung
         aussetzen würde,
      4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
   werden.
(4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte
   der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.“
                                                    (Anm.:: Der bisherige § 612a wird § 612b).
                                             Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
          S. 20                                                                    www.whistleblower-net.de
Schwächen des Vorschlages zu § 612a BGB
•    Notwendigkeit “konkreter Anhaltspunkte” ist unklar und geht weit über BVerfG (nicht
     bösgläubig, nicht leichtfertig) hinaus
•    “Pflichten verletzt” und “Abhilfe” passt weder bei Gefahren noch bei Risiken, trägt
     Vorwarnfunktion des WB nicht Rechnung; Ethikschutz fehlt
•    viele unbestimmte und unklare Rechtsbegriffe führen zu Rechtsunsicherheit und diese
     dazu, dass auch zukünftig “neglect” das sicherste Verhalten bleibt
•    “zuständige außerbetriebliche Stelle” Ansprechpartner nicht klar definiert
•    zwangsweiser Vorrang der 1.Stufe ist falscher Ansatz, besser Wahlrecht des AN! Dies
     würde Wettbewerb der AG um internes WB und Vertrauen entfachen
•    begrenzt auf Arbeitnehmer statt auf alle Personen (AN-ähnliche, Beamte) auch für
     kulturellen Wandel bedarf es aber einheitlicher Lösung
•    Anonymes und vertrauliches WB sollte explizit angesprochen werden
•    völlig unzureichender Schutz vor Repressalien durch § 612b (ex §612a)
•    fehlende Beweislastumkehr und fehlende Erstreckung auf Mobbing u.a.
•    Nötig wären auch ergänzende Maßnahmen (z.B. Fonds, Forschung, Erziehung)



                                            Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
             S. 21                                                                www.whistleblower-net.de
Chance zur Veränderung ?
•  Bundesrecht (ArbGB, BGB, BStatusG):
    –    CDU/CSU: kein Bedarf für “Denunziantenschutz”
    –    FDP: neue Fraktion wird überlegen, was zu tun ist
    –    SPD: “Informantenschutz” im Wahlprogramm - Ankündigung für Frühjahr 2011
    –    Grüne: grundsätzlich für besseren Whistleblowerschutz
    –    Linke: weitgehende Übereinstimmung
    –    Piraten: zuerst Raubkopie unserer Positionen jetzt Grundsatzprogramm
•  Landesrecht: Vorbildfunktion, Hilfsangebote => bisher Versagen!
•  Internationales Recht (für Deutschland idR nicht verbindlich!):
    –  EU (TI-Projekt, Handlungsbedarf bei Beamten, sonst wenig konkretes)
    –  Europarat (Anti-Korruptions-Inititativen/Konventionen, Art. 10 EMRK, PACE-
       Empfehlung, Ministerkommittee)
    –  UNCAC, UN-Global-Compact, US-Gesetzgebung, G20-Beschluss, ILO-
       Konvention 158
•  jenseits des Rechts:     Bewusstseinsbildung fördern!
                            Gegenmacht schaffen und Machbares umsetzen!

                                        Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
            S. 22                                                             www.whistleblower-net.de
Zulässigkeit von WB (ist)
                                    Brisanz für Organisation
                      Adressat /             Intern                     Behörde                     Öffentlichkeit
                     Gegenstand


                 Illegal
Nachweisrisiko




                     (obj. Verg.)   Zulässig, teils geboten       Direkt idR unzulässig             IdR unzulässig
                                    Sanktion unzulässig § 612a    Fristlose Kündigung               Fristlose Kündigung
                                    Kein effektiver Schutz        möglichz                          möglich

                 Illegitim
                    (subj. Verg.)   Keine klare Regelung          Unzulässig, kein Ans-             Unzulässig
                                    Kein Sanktionierungs-         sprechpartner Fristlose           Fristlose Kündigung
                                    verbot - Gewissensgründe      Kündigung möglich                 möglich

                 Risiko             Zulässig, teils geboten       IdR unzulässig oft kein           Unzulässig
                   (subj. Zuk.)     Kein Sanktionierungs-         Ansprechpartner Frist-            Fristlose Kündigung
                                    verbot                        lose Kündigung möglich            möglich




                                                          Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
                  S. 23                                                                         www.whistleblower-net.de
Zulässigkeit von WB (soll)
                                    Brisanz für Organisation
                      Adressat /        Intern                 Behörde                     Öffentlichkeit
                     Gegenstand


                 Illegal
Nachweisrisiko




                     (obj. Verg.)                                                       Kein Schutz
                                    - tauglicher Adressat                               illegaler Geheimnisse
                                    - immer zulässig
                 Illegitim
                    (subj. Verg.)   - Gutgläubigkeit reicht                            Abwägung ist nötig
                                    - Benachteiligungsverbot                           Sanktion nur bei
                                                                                       Überwiegen des
                 Risiko             - Beweiserleichterungen                            berechtigten
                   (subj. Zuk.)     - auch vertraulich/anonym                          Geheimhaltungsinteresses




                                                 Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
                  S. 24                                                                www.whistleblower-net.de
Whistleblowing-Gesetz (soll)
•    Umfasst alle Beschäftigten
•    Gutgläubigkeit wird vermutet
•    Wahlrecht Adressat: Intern/kompetente Behörde
•    Wahlrecht Form: Offen/Vertraulich/Anonym
•    Recht auf unabhängigen/neutralen Prüfer
•    Recht auf angemessene Prüfung und Information
•    Auffangmöglichkeit: Öffentlich ->
•    Schutzvorschriften ->
                 www.whistleblower-net.de/Gesetzesentwurf
                           Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
       S. 25                                                     www.whistleblower-net.de
Zulässigkeit öffentlichen WB (soll)
Grundsatz: als Meinungsäußerung (iSv. Art. 5 GG) auch anonym zulässig, außer
   bei Verstoß gegen allgemeines Gesetz oder bei falscher Tatsachenbehauptung

•    “Vertrauensschutz” des AG alleine reicht nicht, nötig ist Vorliegen eines
     schützenswerten Geheimnisses - Voraussetzungen:
      –  Noch geheim dh. nicht ohnehin bereits bekannt
      –  erkennbar zu einer schützenswerte Geheimniskategorie gehörend die gesetzlich sehr eng und klar
         zu definieren sind (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, im öffl. Bereich neues IFG)
      –  kein Schutz für Informationen über Rechtsbrüche oder bei Offenbarungspflicht
•    Einschränkung gilt nur für besonders Verpflichteten (d.h. Erlangung,
     Weiterverbreitung und Nutzung für Medien/Dritte aller Art möglich)
•    Zusätzliches Offenbarungsrecht (incl. Gutglaubensschutz) wenn zuvor
     rechtmäßiges, nicht öffentliches Whistleblowing erfolgte und darauf rechtswidrig
     reagiert wurde (Eskalationsrecht des Whistleblowers)

Außerdem: vor Sanktionierung ist Abwägung nötig, d.h. Sanktion nur zulässig
   wenn: (privates) Schutzinteresse > (öffentliches) Tansparenzinteresse
                            selbst dann muss Sanktion verhältnismäßig sein

                                                  Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
          S. 26                                                                         www.whistleblower-net.de
Schutzvorschriften (soll)
•    allgemeines Benachteiligungsverbot
•    Schadensersatz und Restitutionsanspruch
•    Beweiserleichterung (widerlegbare Kausalitätsvermutung)
•    Aufopferungs-Entschädigungmöglichkeit
•    Anspruch auf Beratung und Hilfe
•    Schutz von Unterstützern
•    Schutz und Wiedergutmachung für zu unrecht Beschuldigte
•    Sanktionierung von Manipulationen
•    Altfallregelung
•    Bundesbeauftragter (Beschwerden, Berichte, Weiterentwicklung)

                                 Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011
        S. 27                                                          www.whistleblower-net.de
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
            Weitere Informationen:
         www.whistleblower-net.de




                                                                bradleymanning.org




                      Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011
 S. 28                                                      www.whistleblower-net.de

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WikiLeaks & Co.: Chancen und Risiken - Guido Strack über Whistleblower

  • 1. Whistleblower WikiLeaks & Co. Chancen und Risiken Guido Strack Whistleblower-Netzwerk e.V. re:publica Berlin, 15.04.2011 Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 1 www.whistleblower-net.de
  • 2. Überblick •  1. Whistleblowing – Begriffsklärung u. Systematisierung •  2. Im Wettbewerb mit WikiLeaks & Co. •  3. Gesetzlicher Whistleblowerschutz Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 2 www.whistleblower-net.de
  • 3. 1.Teil: Whistleblowing – Begriffsklärung u. Systematisierung Was ist ein Whistleblower? •  Jemand der innerhalb einer Organisation oder eines Machtverhältnisses steht, durch welches potentiell Druck auf ihn ausgeübt werden kann und der •  intern oder extern, offen, vertraulich oder anonym, •  im öffentlichen Interesse, •  auf ein Risiko oder einen Missstand aufmerksam macht (welches er bekämpfen will, alleine aber nicht kann) Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 3 www.whistleblower-net.de
  • 4. Eigentlich wäre Whistleblowing nützlich ... •  Für den Einzelnen: Freie Meinungsäußerung, loswerden was auf den Nägeln brennt, im Einklang mit Gewissen ohne innere Kündigung, vermeidet Belastungen •  Für die Organisation: alternativer Informationskanal jenseits filternder Hierarchie, Risikofrüherkennung, hohe Motivationswirkung, hohe Relevanz für das Image •  Für Staat und Gesellschaft: Risikoerkennung, Diskurs, kostengünstige Kontrolle, basis-demokratisch, fördert ethischen und fairen Wettbewerb und Wahrheit, universell einsetzbar Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 4 www.whistleblower-net.de
  • 5. … aber Whistleblowing findet viel zu selten statt! Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 5 www.whistleblower-net.de
  • 6. Warum gibt es zu wenig WB? Wissenschaftliche Erklärungsansätze: •  die moralische Komponente falsch verstandener Loyalität und die Kultur des Schweigens; •  die Einschätzung dass Whistleblowing ohnehin zu keiner Veränderung führen würde; •  die Befürchtung von individuellen Nachteilen und Sanktionen. Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 6 www.whistleblower-net.de
  • 7. Whistleblowing - Fallbeispiele Europa USA Deutschland? bradleymanning.org defense fund Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 7 www.whistleblower-net.de
  • 8. Brigitte Heinisch •  Altenpflegerin Berlin / Vivantes •  ab 2001 Kritik an menschenunwürdiger Pflege: –  zu wenig Personal, zu wenig Zeit für individuelle Bedürfnisse –  Risikosteigerungen für Patienten, Dekubitus u.a.m. •  zunächst interne Überlastungsanzeigen •  erhebliche Spannungen am Arbeitsplatz und stressbedingte Erkrankung •  2004 Anzeige gegen Vivantes wegen Betrugs und Nötigung (StA stellt sehr schnell Verfahren ein) •  Bericht des medizinschen Dienst bestätigt Vorwürfe •  2005 fristlose Kündiung, danach erfolglose Prozesse bis BAG •  Gang an die Öffentlichkeit, Solidaritätskreis, Publikumspreis “Brisant brilliant 2006”, Whistleblowerpreis 2007, 2 Bücher •  Immer noch starke psychische Belastungen und Gerichtsverfahren (derzeit vor dem EuGMR) derzeit Frühverrentung mit Minirente Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 8 www.whistleblower-net.de
  • 9. Reduktion auf 3 Fallgruppen (1) Verdacht/Aufdeckung von Illegalem Anknüpfungspunkt sind (vermeindliche) Verstöße gegen geltendes Recht - dies ist ein großer Bereich und hier sollten WB eigentlich (staatliche) Stellen an ihrer Seite haben, oft sind Sanktionen geregelt (2) Verdacht/Aufdeckung von Illegitimem Anknüpfungspunkt sind (vermeindliche) Unvereinbarkeiten mit ethischen Normen (u.a. berufliche, wissenschaftliche Ethik) und dem eigenen Gewissen - hier tritt das Problem des Konsenses über den Bewertungsmaßstab und jenes der unklaren Sanktionierbarkeit hinzu (3) Risikomeldung zwecks Schadensvermeidung Anknüpfungspunkt ist die Sorge um den Eintritt von Schäden (materielle oder immaterielle) - anders als bei 1 und 2 geht es hier vor allem um Prävention und das Problem der ungewissen Zukunftseinschätzungen (es gibt auch Mischformen aus den 3 Fallgruppen) Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 9 www.whistleblower-net.de
  • 10. 5 Phasen des Whistleblowings nach Miceli u. Near •  Phase 1: Potentieller WB bemerkt ein Ereignis mit Missstandsdimension •  Phase 2: Eigene Faktenrecherche und Dialog mit Freunden/Kollegen und Abwägung/Bewertung zwischen Optionen: neglect, exit und voice (im letzteren Falle weiter mit Phase 3) •  Phase 3: WB wird aktiv und wendet sich an jemanden von dem er annimmt, dass dieser den Missstand abstellen wird (zuerst meist intern dann oft extern) •  Phase 4: Warten auf Reaktion des Adressaten, neben der Art der Reaktion ist auch deren Kommunikation gegenüber dem Whistleblower wichtig •  Phase 5: Evaluation der wahrgenommenen Reaktion und ggfls. erneutes Durchlaufen der Phasen 2 - 5 mit anderem typischer weise höherrangigerem bzw. externerem Adressaten Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 10 www.whistleblower-net.de
  • 11. Schutz des Whistleblowers durch ... •  übergeordnete Informationsberechtigte -> innerhalb der Organisation Interne Stellen •  Vertraulichkeit -> z.B. Hotlines / Ombudsleute Medien •  Anonymität -> z.B. Informantenschutz / BKMS / …Leaks •  Solidarisierung und Druck der öffentlichen Meinung -> Kollegen, Gewerkschaft, Medien, Öffentlichkeit •  Rechtsordnung Staatliche Stellen -> Ist / Soll Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 11 www.whistleblower-net.de
  • 12. 2.Teil: Im Wettbewerb mit WikiLeaks & Co. Whistleblower und mögliche Adressaten NGOs Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 12 www.whistleblower-net.de
  • 13. WikiLeaks •  Webseite www.wikileaks.org seit 2006 Wiki = Möglichkeit zur Kommentierung Leak = Loch durch welches Information nach außen gelangt •  weltweite Veröffentlichung von nicht öffentlichen Dokumenten •  Sicherung der Anonymität der Informanten/Whistleblower •  Schwer angreifbar durch Internationalität und Intransparenz •  Wichtige Fälle und große Öffentlichkeitswirkung z.B.: –  Guantanmo-Handbuch, Korruption in Kenia –  Bankenskandale J.Bär (CH), Island (IMMI) –  Toll-Collect Verträge, Love-Parade-Dokumente –  Collateral Murder Video (Hubschrauberangriff Irak) –  Kriegsberichtsprotokolle aus Afghanistan und Irak und US-Diplomatendepeschen (ca 6.500/251.287) Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 13 www.whistleblower-net.de
  • 14. Whistleblowing und WikiLeaks •  per Definition Insider •  in der Regel Insider •  intern = niedrigschwellig •  öffentlich d.h. extern mit oder extern = eskalierend maximaler Eskalation •  Informationen jeder Art •  nur “Dokumente” •  offen oder anonym •  in der Regel anonym •  grundsätzlich verschiedene •  Schutz durch Anonymität Schutzmöglichkeiten oder öffentlichen Druck •  Veränderung erbitten / •  Veränderung durch öffent- einfordern / Druck machen lichen Druck erzwingen Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 14 www.whistleblower-net.de
  • 15. WikiLeaks pro und contra •  richtige Grundidee: •  belässt Whistleblower in “Sunlight is the best Anonymität und Eskalation, disinfectant” dies ist falsches Signal •  etliche Highlights •  unterliegt Gesetzen der •  viel Aufmerksamkeit Öffentlichkeitstauglichkeit •  zeigt Grundproblem: und Einzelfallskandalisierung Unmöglichkeit von •  verlangt Accountabilty aber Geheimnissen oder totale entzieht sich selbst Zensur •  wo ist die Grenze und wer bestimmt diese? Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 15 www.whistleblower-net.de
  • 16. WikiLeaks u.a.m. Wie geht es weiter? •  der Geist (der letztlich jener der Aufklärung ist) ist aus der Flasche •  es entstehen gerade viele Angebote, durchsetzen wird sich, wer Whistleblowern, Medien und Usern den größten Nutzen bietet und genügend Ressourcen hat Leistungen zu bieten und Angriffe abzuwehren •  Whistleblower wollen z.B.: –  große Chance etwas zu verändern (Veröffentlichung, weite Verbreitung, relevante Nutzer, Erzeugung und Aufrechterhaltung von öffentl. Druck, Unzerstörbarkeit Freiheit von anderen Einflüssen) –  selbst keinen Schaden nehmen (Anonymitätssicherung bei Kommunikationsweg, übertragenen Dateien und Inhalte und [rechtliche] Unterstützung bei Enttarnung) –  wissen, auf was sie sich einlassen (unverbindliche Beratung, Transparenz generell und individuell zB.Kerckhoffs’ Prinzip, verlässliches Umfeld ohne Instrumentalisierung) –  hohen eigenen Einfluss (ob, wo, wann, wie) und eventuell auch Nutzen Diese Kriterien gelten universell beim Wettbewerb potentieller Adressaten um Whistleblower und deren Infos! Also auch für Organisationen, Staat und klassische Medien Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 16 www.whistleblower-net.de
  • 17. 3.Teil: Gesetzlicher Whistleblowerschutz Spannungsverhältnis Staatliche Geheimnisse Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 17 www.whistleblower-net.de
  • 18. Aktuelle Rechtsprechung •  BVerfG, 1 BvR 2049/00 vom 2.7.2001 Zeugenaussagen im Strafverfahren als Bürgerpflicht, daher gebietet Rechtsstaatsprinzip, dass daran keine Sanktionen geknüpft werden dürfen (auch soweit freiwillig) •  BAG, 2 AZR 235/02 vom 3.7.2003 Anonyme Strafanzeige gegen Mitarbeiter -> Zurückverweisung; Rechtsstaatsprinzip (und Art. 17 aber nicht Art. 5 da anonym) ist im Einzelfall abzuwägen mit Art. 12 (Geheimnisschutz / Rücksichtnahmepflicht). Anzeige ohne interne Vorinformation kann unverhältnismäßige Reaktion sein. •  BAG, 2 AZR 400/05 vom 7.12.2006 Erfolgreiche Strafanzeige gegen Chef => Kündigung rechtswidrig; Interne Klärung bei Chef nicht zumutbar, daher war Reaktion verhältnismäßig. •  LAG(RLP), 7 Sa 451/07 vom 14.10.2007 Kündigung rechtmäßig da bei 140 behauptete Mobbingeinzelhandlungen ohne klaren Strafrechtsbezug Strafanzeige kein verhältnismäßiges Mittel sei. Anders Vorinstanz, AG berief sich auch auf §§9, 10 KSchG (gerichtliche Auflösung) Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 18 www.whistleblower-net.de
  • 19. Rechtlicher Schutz für Whistleblower? •  Verstoß gegen Treue und Geheimhaltungpflichten (selbst bei Rechtsbrüchen) •  Drohende Sanktionen: Arbeitsplatzverlust, Haftung, Strafrecht Und inoffizielle Reaktionen wie Bossing/Mobbing. •  Legales Whistleblowing verlangt: –  in der Regel offenes Whistleblowing - Art.5 GG bei Anonymität (-) –  zunächst ist in der Regel internes Whistleblowing nötig –  nur wenn dieses unzumutbar oder erfolglos (muß WB im Zweifel beweisen) ist Information von Behörden erlaubt –  keine unlauteren Motive •  Problem: Rechtsprechung entscheidet nachträglich ohne klare gesetzliche Kriterien => hohes Risiko für Whistleblower => Whistleblowing unterbleibt! Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 19 www.whistleblower-net.de
  • 20. 2008: Ministeriumsvorschlag „§ 612a BGB Anzeigerecht (1) Ist ein Arbeitnehmer auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden. (2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass 1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht, 2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, 3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, 4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.“ (Anm.:: Der bisherige § 612a wird § 612b). Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 20 www.whistleblower-net.de
  • 21. Schwächen des Vorschlages zu § 612a BGB •  Notwendigkeit “konkreter Anhaltspunkte” ist unklar und geht weit über BVerfG (nicht bösgläubig, nicht leichtfertig) hinaus •  “Pflichten verletzt” und “Abhilfe” passt weder bei Gefahren noch bei Risiken, trägt Vorwarnfunktion des WB nicht Rechnung; Ethikschutz fehlt •  viele unbestimmte und unklare Rechtsbegriffe führen zu Rechtsunsicherheit und diese dazu, dass auch zukünftig “neglect” das sicherste Verhalten bleibt •  “zuständige außerbetriebliche Stelle” Ansprechpartner nicht klar definiert •  zwangsweiser Vorrang der 1.Stufe ist falscher Ansatz, besser Wahlrecht des AN! Dies würde Wettbewerb der AG um internes WB und Vertrauen entfachen •  begrenzt auf Arbeitnehmer statt auf alle Personen (AN-ähnliche, Beamte) auch für kulturellen Wandel bedarf es aber einheitlicher Lösung •  Anonymes und vertrauliches WB sollte explizit angesprochen werden •  völlig unzureichender Schutz vor Repressalien durch § 612b (ex §612a) •  fehlende Beweislastumkehr und fehlende Erstreckung auf Mobbing u.a. •  Nötig wären auch ergänzende Maßnahmen (z.B. Fonds, Forschung, Erziehung) Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 21 www.whistleblower-net.de
  • 22. Chance zur Veränderung ? •  Bundesrecht (ArbGB, BGB, BStatusG): –  CDU/CSU: kein Bedarf für “Denunziantenschutz” –  FDP: neue Fraktion wird überlegen, was zu tun ist –  SPD: “Informantenschutz” im Wahlprogramm - Ankündigung für Frühjahr 2011 –  Grüne: grundsätzlich für besseren Whistleblowerschutz –  Linke: weitgehende Übereinstimmung –  Piraten: zuerst Raubkopie unserer Positionen jetzt Grundsatzprogramm •  Landesrecht: Vorbildfunktion, Hilfsangebote => bisher Versagen! •  Internationales Recht (für Deutschland idR nicht verbindlich!): –  EU (TI-Projekt, Handlungsbedarf bei Beamten, sonst wenig konkretes) –  Europarat (Anti-Korruptions-Inititativen/Konventionen, Art. 10 EMRK, PACE- Empfehlung, Ministerkommittee) –  UNCAC, UN-Global-Compact, US-Gesetzgebung, G20-Beschluss, ILO- Konvention 158 •  jenseits des Rechts: Bewusstseinsbildung fördern! Gegenmacht schaffen und Machbares umsetzen! Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 22 www.whistleblower-net.de
  • 23. Zulässigkeit von WB (ist) Brisanz für Organisation Adressat / Intern Behörde Öffentlichkeit Gegenstand Illegal Nachweisrisiko (obj. Verg.) Zulässig, teils geboten Direkt idR unzulässig IdR unzulässig Sanktion unzulässig § 612a Fristlose Kündigung Fristlose Kündigung Kein effektiver Schutz möglichz möglich Illegitim (subj. Verg.) Keine klare Regelung Unzulässig, kein Ans- Unzulässig Kein Sanktionierungs- sprechpartner Fristlose Fristlose Kündigung verbot - Gewissensgründe Kündigung möglich möglich Risiko Zulässig, teils geboten IdR unzulässig oft kein Unzulässig (subj. Zuk.) Kein Sanktionierungs- Ansprechpartner Frist- Fristlose Kündigung verbot lose Kündigung möglich möglich Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 23 www.whistleblower-net.de
  • 24. Zulässigkeit von WB (soll) Brisanz für Organisation Adressat / Intern Behörde Öffentlichkeit Gegenstand Illegal Nachweisrisiko (obj. Verg.) Kein Schutz - tauglicher Adressat illegaler Geheimnisse - immer zulässig Illegitim (subj. Verg.) - Gutgläubigkeit reicht Abwägung ist nötig - Benachteiligungsverbot Sanktion nur bei Überwiegen des Risiko - Beweiserleichterungen berechtigten (subj. Zuk.) - auch vertraulich/anonym Geheimhaltungsinteresses Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 24 www.whistleblower-net.de
  • 25. Whistleblowing-Gesetz (soll) •  Umfasst alle Beschäftigten •  Gutgläubigkeit wird vermutet •  Wahlrecht Adressat: Intern/kompetente Behörde •  Wahlrecht Form: Offen/Vertraulich/Anonym •  Recht auf unabhängigen/neutralen Prüfer •  Recht auf angemessene Prüfung und Information •  Auffangmöglichkeit: Öffentlich -> •  Schutzvorschriften -> www.whistleblower-net.de/Gesetzesentwurf Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 25 www.whistleblower-net.de
  • 26. Zulässigkeit öffentlichen WB (soll) Grundsatz: als Meinungsäußerung (iSv. Art. 5 GG) auch anonym zulässig, außer bei Verstoß gegen allgemeines Gesetz oder bei falscher Tatsachenbehauptung •  “Vertrauensschutz” des AG alleine reicht nicht, nötig ist Vorliegen eines schützenswerten Geheimnisses - Voraussetzungen: –  Noch geheim dh. nicht ohnehin bereits bekannt –  erkennbar zu einer schützenswerte Geheimniskategorie gehörend die gesetzlich sehr eng und klar zu definieren sind (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, im öffl. Bereich neues IFG) –  kein Schutz für Informationen über Rechtsbrüche oder bei Offenbarungspflicht •  Einschränkung gilt nur für besonders Verpflichteten (d.h. Erlangung, Weiterverbreitung und Nutzung für Medien/Dritte aller Art möglich) •  Zusätzliches Offenbarungsrecht (incl. Gutglaubensschutz) wenn zuvor rechtmäßiges, nicht öffentliches Whistleblowing erfolgte und darauf rechtswidrig reagiert wurde (Eskalationsrecht des Whistleblowers) Außerdem: vor Sanktionierung ist Abwägung nötig, d.h. Sanktion nur zulässig wenn: (privates) Schutzinteresse > (öffentliches) Tansparenzinteresse selbst dann muss Sanktion verhältnismäßig sein Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 26 www.whistleblower-net.de
  • 27. Schutzvorschriften (soll) •  allgemeines Benachteiligungsverbot •  Schadensersatz und Restitutionsanspruch •  Beweiserleichterung (widerlegbare Kausalitätsvermutung) •  Aufopferungs-Entschädigungmöglichkeit •  Anspruch auf Beratung und Hilfe •  Schutz von Unterstützern •  Schutz und Wiedergutmachung für zu unrecht Beschuldigte •  Sanktionierung von Manipulationen •  Altfallregelung •  Bundesbeauftragter (Beschwerden, Berichte, Weiterentwicklung) Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken - Berlin, 15.04.2011 S. 27 www.whistleblower-net.de
  • 28. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen: www.whistleblower-net.de bradleymanning.org Whistleblower – WikiLeaks & Co. – Chancen und Risiken – Berlin, 15.04.2011 S. 28 www.whistleblower-net.de