2. Gesetzliche Grundlagen
SchulG - § 4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze,
Zügigkeit, Schulweg
(1) Die Mindestschülerzahlen an allgemein bildenden Schulen betragen:
1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende
Klasse 14 Schüler,
2. an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere
einzurichtende Klasse 19 Schüler,
3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.
(2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser
Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz.
(3) Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.
(4) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig.
Dies gilt insbesondere
1. aus landes- und regionalplanerischen Gründen,
2. bei überregionaler Bedeutung der Schule,
3. aus besonderen pädagogischen Gründen,
4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates
Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen,
5. aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder
6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.
2 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
3. Gesetzliche Grundlagen
§ 23a
Schulnetzplanung
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf. Die Schulnetzplanung soll die
planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren
Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie
bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die
Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.
(2) In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden
Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche
(Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für
das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Schulnetzpläne müssen die langfristige
Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.
(3) Die Schulnetzpläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen des Gebietes
aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten abzustimmen.
(4) Die Schulnetzpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Diese überprüft die
Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltsplan
ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im
Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder
einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts
entgegensteht.
(5) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus nach § 24 erfolgen auf der
Grundlage eines genehmigten Schulnetzplanes.
(6) …19.03.2012 | Anja Stephan
3|
Montag, 19. März 12
4. Gesetzliche Grundlagen
§ 24 SchulG
Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen
(1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten
Schulaufsichtsbehörde.
(2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen
Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 21 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die
Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen; der Schulträger ist vorher zu hören.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule. Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest,
dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie
die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören.
(4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung
einer öffentlichen Schule.
4 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
5. Landesentwicklungsplan Sachsen 2003
Grundschulen:
sollen in allen Zentralen Orten vorhanden sein, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Darüber hinaus sollen
Grundschulen auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Mittelschulen:
sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich auch in Grundzentren sowie in den Gemeinden
mit besonderer Funktion im Bildungsbereich (Mittelschule) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Mittelschulen
auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Gymnasien:
sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich in Grundzentren mit besonderer Funktion im
Bildungsbereich (Gymnasium) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Gymnasien auch in anderen Gemeinden
geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Berufsbildende Schulen, einschließlich der berufsbildenden Schulen für Behinderte:
sollen entsprechend dem Bedarf fortgeführt werden. Berufliche Schulzentren und überbetriebliche Berufsbildungsstätten
sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei bestehendem öffentlichen Bedürfnis auch in Grundzentren zur Verfügung
stehen.
Allgemeinbildende Förderschulen:
sollen bedarfsgerecht in Ober- und Mittelzentren und bei Notwendigkeit auch in Grundzentren vorhanden sein. Eine
Verbindung mit schulvorbereitenden und berufsbildenden Einrichtungen sowie allgemein bildenden oder
berufsbildenden Schulen ist zu gewährleisten. Bei unzumutbar langen Schulwegen sollen Heime insbesondere an
Schulen für Blinde und Sehschwache, Gehörlose und Schwerhörige, Körperbehinderte und an Sprachheilschulen
5 | fortgeführt werden. Schulen aller Förderschwerpunkte können dem regionalen Bedarf entsprechend zu
19.03.2012 | Anja Stephan
Förderzentren oder Förderschulzentren entwickelt werden. Bei Bedarf sollen in den Oberzentren und in den
Montag, 19. März 12
6. Besonderheiten bei berufsbildenden Schulen
❙ Die Einrichtung bzw. Auflösung von Landesfachklassen, Bezirksfachklassen und länderübergreifenden Fachklassen
obliegt dem SMK (§ 10 Abs. 1 BSO).
❙ Die Einrichtung von anderen Fachklassen (z.B. innerhalb einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur)
obliegt der Sächsischen Bildungsagentur.
Das bedeutet, dass auch in einem Oberzentrum wie der Stadt Dresden nicht zwingend alle Fachklassen geführt werden
müssen.
Ebenso ist aus landesplanerischer Betrachtung nicht herleitbar, dass alle Berufsbereiche in der Stadt Dresden angeboten
werden müssen.
6 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
7. Schulnetzplanungsverordnung (SchulnetzVO)
❙ Konkretisiert und ergänzt § 23a SchulG
❙ Stellt die Mindestinhalte eines Schulnetzplanes dar
❙ Regelt Beteiligungspflichten
❙ Bestimmt das Genehmigungsverfahren
❙ Regelt die Fortschreibung
❙ Bindet sowohl die Schulaufsichtsbehörden (SMK und SBA) als auch die Planungsträger (Landkreise und kreisfreie
Städte)
❙ Wichtig:
Regelungen der SchulnetzVO sind immer im Zusammenhang mit dem SchulG, insbesondere § 4a zu betrachten
7 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
8. Verwaltungsvorschrift (VwV) Bedarf und Schuljahresablauf
❙ SMK-ressortinterne Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung der Schuljahre
❙ analoge Aufnahme der Klassen- und Gruppengrößen nach § 4a SchulG und SchulnetzVO
❙ bindet nur die Verwaltung des SMK und der SBA – keine Außenwirkung
❙ geht weit über die Regelungen der SchulnetzVO hinaus
8 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
9. Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO
1. Schulnetzbericht
2. Mittel- und langfristige Bedarfsprognose
3. Standortplan
4. Langfristige Zielplanung
5. Nachweise über die Herstellung des Benehmens und die Abstimmungen nach § 23a Abs. 3 SchulG
9 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
10. Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO
Inhalte des Schulnetzberichtes (§ 3 Abs. 2 SchulnetzVO)
❙ Darstellung aller vorhandenen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft (außer Ergänzungsschulen) im
Planungsgebiet
❙ Angabe des Schulstandortes (z.B. Adresse)
❙ Angabe der Schulart
❙ Anzahl der Schüler, Klassen und Kurse nach Jahrgängen
❙ bei berufsbildenden Schulen zusätzlich Gliederung nach Schularten und Systematik der Schulordnungen und
Stundentafeln
❙ Darstellung der Schulbezirke nach § 25 SchulG bzw. Einzugsbereiche bei Schulen ohne Schulbezirke
❙ Bei bestehenden Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage zu § 2 SchulnetzVO sind diese zu begründen.
10 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
11. Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO
Mittel- und langfristige Bedarfsprognose (§ 3 Abs. 3 SchulnetzVO)
❙ Planung der nächsten 5 bzw. 10 Schuljahr unter Berücksichtigung der Regionalisierten Bevölkerungsprognose des
Statistischen Landesamtes
1. die Klassenbildung für die einzelnen Bildungsgänge in den letzten zwei Jahren,
2. durch Datenmaterial belegte Schätzungen zur Bedarfs- und Nachfrageentwicklung,
3. die Ausstattung und Auslastung der Schulgebäude (siehe auch Funktionalprogramme),
4. das die Schule prägende Bildungsangebot,
5. die Länge der Schulwege,
6. bei berufsbildenden Schulen ferner die regionale wirtschaftliche Entwicklung und neue oder neugeordnete Berufe.
11 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
13. Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO
Standortplan (§ 3 Abs. 4 SchulnetzVO)
Im Standortplan sind auf der Grundlage der Bedarfsprognose die Schulstandorte zu benennen und anzugeben, welche
Schularten an dem jeweiligen Schulstandort für jedes der folgenden zehn Schuljahre vorhanden sein sollen. Die
Landkreise benennen als Schulstandorte Gemeinden. Soweit die Landkreise Schulträger sind, ist zusätzlich die
Schule zu benennen. Die Kreisfreien Städte benennen als Schulstandort Stadtteile oder die einzelne Schule.
Diese Regelung ist daher bedeutsam, als dass die kommunale Selbstverwaltung zwingend Beachtung finden muss, d.h.,
ein Landkreis kann nicht auf die Einrichtung bzw. Aufhebung einer bestimmten Schule (so ein Schulträger
mindestens 2 Schulen der gleichen Schulart unterhält) verfügen.
13 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
14. Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO
Langfristige Zielplanung (§ 3 Abs. 5 SchulnetzVO
In der langfristigen Zielplanung ist anzugeben, welche Maßnahmen nach § 24 SchulG in welcher zeitlichen Abfolge über
einen Zeitraum von 15 Jahren durchzuführen sind, um den Standortplan schuljährlich zu erfüllen.
In der Praxis erweist sich dieser Punkt als der schwierigste, unter anderem auch deswegen, da hiermit unter Umständen
politisch brisante Aussagen bzw. planerische Maßnahmen erforderlich wären. Aussagen zu geplanten
Gebäudesanierung etc. sind nicht Inhalt der langfristigen Zielplanung!
Als sinnvoll erweisen sich tabellarische Darstellungen von Bedarf und damit einhergehenden schuljährlichen Anpassungen
des Schulnetzes sowie Darstellung der vorzuhaltenden Gesamtkapazitäten je Schulart und Schulträger (in
Landkreisen).
14 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
15. Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO (Teil 1)
15 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12
16. Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO (Teil 2)
16 | 19.03.2012 | Anja Stephan
Montag, 19. März 12