2. Kündigungsschutzklage
Abwehrung der ordentlichen Kündigung
Zulässigkeit
Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte
Klageart und Klageinteresse (Beseitigung der
Sozialwidrigkeit)
Klagefrist (3 Wochen)
Begründetheit (muss sozial gerechtfertigt sein)
Wirksames Arbeitsverhältnis,
wurde
Wirksamkeit der Kündigung
das gekündigt
3. Kündigungsschutzklage II
Eingreifen
des Kündigungsschutzes nach KSchG
KSchG
anwendbar
Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein
Personenbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Verhältnismäßigkeit
Sozialauswahl
Grundkündigungsfrist
Beifügen
eingehalten
der Stelle des Betriebsrates
Kein gesetzlicher Abfindungsanspruch bei KSK
4. Kündigungsschutzklage III
Abwehrung der außerordentlichen Kündigung
Zulässigkeit
Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte
Klageart und Klageinteresse
Klagefrist
Begründetheit (durch wichtigen Grund
gerechtfertigt)
Wirksames Arbeitsverhältnis,
dass
außerordentlich gekündigt wurde
5. Kündigungsschutzklage IV
Wirksamkeit
der Kündigung
Vorliegen eines wichtiges Kündigungsgrundes
Tatsachen
sprechen gegen Fortsetzung
Dringende Verdachtsmomente
Vertrauen irreparabel zerstört
Interessenabwägung
Erfolglose
Fortsetzung und vorherige Abmahnung
Unzumutbarkeit der Kündigung bis zum regulären
Kündigungstermin
6. Kündigungsschutzklage V
Bei Feststellen des Gerichts, dass Kündigung
ungerechtfertigt war (= somit Klage begründet)
1.: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
2.: wenn dieses nicht möglich ist: Zahlung
einer angemessenen Abfindung
(Verlierer trägt alle Kosten des Verfahrens)
7. Abfindungsanspruch, § 1a
KSchG
Arbeitnehmer hat gesetzlichen Anspruch auf
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Hintergrund:
Prozesse werden meist nur um
Abfindung geführt.
Arbeitnehmer muss aber Angebot des
Arbeitnehmers nicht annehmen. Nur eine
Möglichkeit.
8. Abfindung II
Voraussetzungen
Keine
Kündigungsschutzklage
Hinweis des Arbeitgebers auf dringende
betriebliche Gründe im Kündigungsschreiben
Ebenso Hinweis auf möglichen
Abfindungsanspruch
Schriftformerfordernis nach § 623 BGB (nicht EMail)
Höhe: 0,5 Bruttomonatsgehälter nach Jahren
der Betriebszugehörigkeit
9. Abfindung III
Bei Unterlassen des Hinweises, falsches
Berechnen, Nichtbenennen der
Abfindungssumme ist Abfindungsanspruch
nicht wirksam entstanden
Ungünstig
für Arbeitgeber, weil...
Arbeitnehmer kann dann aus
Klarstellungsgründen Kündigungsschutzklage
einreichen
Das Gericht kann eine höhere als gesetzliche
vorgeschriebene Abfindung geben...