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Betreuungsrecht
 Agnes-Karll-Schule, Februar 2009




         unter Zuhilfenahme von „Betreuungsrecht“ von Nobert Diel
Betreuungsrecht
• Reform in Kraft getreten: 1992
• Notwendig für hilfsbedürftige Menschen
• Erhaltung für größtmögliche Selbst-
  bestimmung
• Gewährleistung notwendiger Schutz und
  erforderliche Fürsorge
• Teil des Familienrechts (§§ 1806 ff. BGB)
Ziele der Reform
•Abschaffung der Entmündigung (mit der automatischen
 Folge der Geschäftsunfähigkeit des Entmündigten),

• Betreuung anstelle von Vormundschaft und Pflegschaft,
• Bestellung eines Betreuers nur für bestimmte
 Aufgabenkreise,
• persönliche Betreuung anstelle anonymer Verwaltung,
• verstärkte Beachtung der Wünsche des Betreuten,
• verstärkte Einbindung des Betreuten in das Verfahren,
• Befristung der Betreuerstellung auf max. fünf Jahre.
Betreuung?
                                              Fälle
                                                         1250000,00
Schutzmaßnahme bei
Hilfsbedürftigkeit für
                                                         1225000,00
• psychisch Kranke
• geistig Behinderte                                     1200000,00


• anderweitig                                            1175000,00
  eingeschränkte
  Menschen               2004
                                2005                     1150000,00
                                       2006
                                                  2007
„Zielgruppe“
Nach § 1896 BGB:
  Volljährige
  psychischen Krankheit oder körperlichen,
  geistigen oder seelischen Behinderung
  vorübergehend oder auf Dauer
  alleinige Besorgung seiner Angelegenheiten
  (ganz oder teilweise) nicht möglich
Kausalität
Kausalität = ursächlicher Zusammenhang
(das eine bedingt das andere)
zwischen Krankheit oder Behinderung
UND der Unfähigkeit zur Besorgung der
eigener Angelegenheiten
d.h. eine Krankheit alleine reicht noch nicht
aus; sondern gerade ihretwegen muss die
Unfähigkeit bestehen
Psychische Erkrankung
körperlich nicht begründbaren seelischen
Erkrankungen
seelische Störungen, die körperliche Ursachen
haben, bspw. als Folge von Krankheiten //
Verletzungen des Gehirns
Abhängigkeitserkrankungen bei entsprechendem
Schweregrad
Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen
Beispiele
endogene und exogene Psychosen (z.B.
Schizophrenien, zyklotische Psychosen,
Wahnvorstellungen, schizoaffektive Psychosen),
hirnorganische Erkrankungen (z.B. senile Demenz,
Alzheimer Krankheit, Hirngefäßerkrankungen),
Abhängigkeitskrankheiten (z.B. Alkohol-,
Medikamenten- und Drogenabhängigkeit, wenn sie
als psychische Krankheit einzuordnen ist),
Psychoterapien (z.B. Psychosen).
Behinderungen
Geistige: angeborene sowie während der Geburt oder
durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbene
Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
Seelische: bleibende psychische Beeinträchtigungen, als
Folge von psychischen Erkrankungen entstanden oder
geistige Auswirkungen des Altersabbaus
Körperliche: dauernde Bewegungsunfähigkeit (nur,
soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen
Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben)
eigene Angelegenheiten
• Wichtig: Kann der Betroffene seine eigenen
    Angelegenheiten noch selber erledigen?
•   Prüfung des Vormundschaftsgerichts von
    Amts wegen oder auf Antrag
•   Prüfung auf
       welche Angelegenheiten &
       ob diese nicht mehr selber erledigt
       werden können
Beispiele
Rechtsgeschäfte (Vertragsabschlüsse,
Vermögenssorge)
geschäftsähnliche Handlungen (Einwilligung
in ärztliche Behandlung)
Realakte (Nahrungsaufnahme, Versorgung
der Wohnung)
Beispiele II
Bei Erledigung unerheblich ob aus
    rechtlichen Gründen
        Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 2 BGB) oder
    tatsächlichen Gründen
        Handlungsunfähigkeit bei schwerwiegenden
        Körperbehinderungen
        Antriebsarmut
        Verhinderung durch freiheitsentziehende
        Unterbringung
Erforderlichkeit
• Betreuung nur zulässig wenn erforderlich
• Erforderlich NICHT bei
 • unerledigt bleibenden Aufgaben ohne
    Schaden für Betreuten
 • fehlender Wahrnehmungsmöglichkeit für
    Betreuer (weil Betreuter Kontakt
    verweigert)
Erforderlichkeit: Nein
für die Vermögenssorge, wenn allein ein Taschengeld zur
Verfügung steht und der Betroffene zu dessen
Verwendung selbst in der Lage ist (LG Regensburg
FamRZ 1993, 477)
für die Entscheidung Organspender zu werden (AG
Mölln, FamRZ 1995, 118)
wenn von vornherein kein Vertrauensverhältnis entstehen
kann, weil der Betroffene die Bestellung des Betreuers als
erniedrigend empfindet und dieser dadurch an einer
wirksamen Hilfe gehindert ist (BayObLG BtPrax 1994,
209)
Erforderlichkeit: Ja
die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis
Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine
weitere Verschuldung eines an sich bereits vermögenslosen
Betreuten zu verhindern (FamRZ 2001, 1245)
kann ein Betreuer bestellt werden für die
Gesundheitsfürsorge bei fehlender Krankheitseinsicht (LG
Regensburg FamRZ 1993, 477)
bei Gefahr künftiger erneuter Schübe einer Psychose mit
Notwendigkeit nervenärztlicher Behandlung (BayObLG
BtPrax 2003, 177)
Zwangsbetreuung

• Betreuung gegen den Willen des Betreuten
• nur, wenn das Wohl es erfordert
• Abwägung der Vor- und Nachteile
• grundsätzlich:Vorrang der Wünsche der zu
  betreuenden Person
Aufgabenbereich

• wird vom Gericht bei Bestellung
  ausdrücklich festgelegt (§ 69 I Nr. 2 FGG)
• kann einzelne Aufgaben beschreiben oder
• umfassende Bereiche des Betreuers
  festlegen, die verschiedene Tätigkeiten
  umfassen
Beispiele
Einzelne Aufgaben
      Geltendmachung eines Rentenanspruchs,
       Verteidigung gegen eine Gläubigerforderung
      Auflösen eines Mietverhältnisses
Umfassende Bereiche
      Wohnungsangelegenheiten
      Aufenthaltsbestimmungen
       Zustimmung zur Heilbehandlung,
      Verwaltung größerer Vermögenswerte
      Vertretung in Erbauseinandersetzungen
Genehmigungspflichtig

• Genehmigungsvorbehalt des
  Vormundschaftsgerichts
 • Vermögensverwaltung
  • §1803 ff. (Erbschaft / Schenkung)
  • (+) wenn sonst Nachteil für Betreuten
Beispiele 2
•   Rechtsgeschäfte nach §§ 1812, 1821, 1822

•   Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,
    § 1904

•   eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff unter
    bestimmten Voraussetzungen, § 1904

•   Einwilligung in eine Sterilisation, § 1905

•   Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, §
    1906

•   Kündigung einer vom Betreuten gemieteten Wohnung, § 1907
Vermögenssorge
•   meistens nur geringes Einkommen
•   Beantragung von Rente, Sozialhilfe, ALG,
    Krankengeld,Versicherungsleist.
•   Entgegennahme von Arbeitslohn
•   Prüfung von Rechnungen, Geltendmachung von
    Forderungen, Abwehr von Ansprüchen ggü.
    Behörden, Krankenkassen,Versorgungseinricht.
•   Antragstellung von Pflegeleistungen
•   Verwaltung von Vermöge und Sachwerten u.v.m.
•   Ausnahme: Taschengeld
Wohnungsangelegenheiten
  Abwehr einer Wohnungskündigung,
  Vertretung bei Kündigungs- und
  Räumungsverfahren
  Regelung von Miet- und Wohnungsangelegenheiten
  Auflösung des Mietverhältnisses
  Aufgabe der Wohnung und Auflösung des
  Haushalts
  Wohnungsentrümpelung
  Beschaffung einer Wohnungen/
  Mietvertragsabschluss
Erbfälle
• Vertretung bei der Erbauseinandersetzung,
• Regelung der Nachlassangelegenheiten nach
  dem …
• Geltendmachung der Rechte am Nachlass
  des …
• Klärung der Nachlassmasse / Ausschlagung
  der Erbschaft.
Alten- & Pflegeheim
Abschluss des Heimvertrages
Regelung der Heimkosten (aus dem eigenen
Vermögen oder durch Inanspruchnahme
Unterhaltspflichtiger, der Pflegekasse oder
Sozialhilfeträger)
Vertretung gegenüber der Heimleitung
Überwachung der Taschengeldverwendung
Unterbringung mit Freiheitsentziehung
Heilbehandlung
nur Betreuer möglich, wenn Betroffene
selbst einwilligungsunfähig ist (BayObLG FamRZ 1994, 1060)
  Art, Bedeutung und Tragweite der
  Maßnahme
   nach ärztlicher Aufklärung & Beratung
   nicht erfassen &
   seinen Willen danach bestimmen kann
Einwilligungsfähigkeit
kann für einfache Behandlungen einer
konkret nachvollziehbaren Krankheit noch
vorliegen
  Erkältung, Knochenbruch, Zähne
fehlt bei komplexen Eingriffen von
komplizierten Krankheiten
  schwierige Operationen, Chemo- oder
  Strahlentherapie, Amputation, Nerven...
Betreuer
Oberster Grundsatz: Wohl des Betreuten
Person muss geeignet sein, die
Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen
und ihn hierfür im erforderlichen Umfang zu
betreuen
Entsprechung nach Wünschen des Betreuten
    soweit es dessen Wohl nicht zuwiderläuft
    dem Betreuer zuzumuten ist
Qualifikation

• fachlich
 • Organisation der zugewiesenen
    Aufgabenbereiche
• persönlich
 • Zeit notwendig & Vertrauensverhältnis
Pflichten des Betreuers
 persönliche Betreuung
   nur Betreuer erkennt Bedürfnisse & hat
   erforderliche Vertrauensbasis
 Wünsche des Betreuten
   müssen entsprochen werden, soweit
   dem Betreuer zuzumuten ist
 Besprechungspflicht
   bevor Betreuer Sie erledigt
Aufhebung
Bestellung eines Betreuers ist aufzuheben, wenn
   Voraussetzungen für Betreuung nicht mehr vorliegen
   der Betreute dies beantragt, soweit er nur körperlich
   behindert ist
   die Eignung des Betreuers nicht mehr gegeben ist
   der Betreute eine andere, gleich geeignete, bereitwillige Person
   vorschlägt
   nach der Bestellung des Betreuers Umstände eintreten, die
   eine Betreuung unzumutbar machen und der Betreuer seine
   Entlassung verlangt
   ein anderer wichtiger Grund vorliegt
Betreuungsverfahren
• Einleitung des Betreuungsverfahren
 • persönliche Anhörung in seiner üblichen
    Umgebung (unmittelbarer Eindruck)
 • Absehen von der persönlichen Anhörung
    nur in Ordnung, wenn
   • Betroffener Willen nicht kund tun kann
   • erhebliche Nachteile für Gesundheit
      drohen
Betreuungsverfahren II
 • Gutachten eines Sachverständigen
  • Notwendigkeit der Bestellung
  • Aufschluss > Krankheit, Behindertung
  • aufgehobene Fähigkeit der Besorgung
     eigener Angelegenheiten
 • Schlussgespräch mit Betroffenen
Betreuungsverfahren III
• Prüfung der Aufhebung oder Verlängerung
    der Anordnung nach 5 Jahren
•   Einsetzung eines vorläufigen Betreuers die
    Regel, aufgrund langer Verfahrensdauer. Gilt
    für max. 6 Monate.
•   Einsetzung eines Betreuers hat kein Einfluss
    auf Geschäftsfähigkeit; früher anders.
    • im Prozess: nicht prozessfähig,Vertretung
      durch Betreuer (§ 53 ZPO)
Berufsbetreuer
Beginn 2. Stunde




       • Ausübung rechtlicher Betreuung (1896 ff)
       • als entgeltliches Gewerbe
       • kein Ausbildungsberuf
        • früher: besonders Rechtsanwälte
        • jetzt: Sozialarbeiter, Alten- &
                   Krankenpfleger,Verwaltungsfachleute
Betreuungen 2007
Steigerung bei Erstbest.                       Anteil Erstbest.
                                                Familie         Berufsbetr
        Verein          Behörde
                                                Behörde         Verein
        Beruf
                                                sonstige
                                       30,00

                                                           5%
                                                      5%
                                      22,50          1%


                                      15,00    27%

                                                                  62%
                                  7,50

2001
       2003                       0
                 2005
                         2007
Betreuerwechsel      Beruf           Behörde
                               Verein          sonstige
                               Familie
13.000 Berufsbetreuer
überwiegend selbstständig
tätig oder per Verein
                              27%
ca. 800 Vereine
ca. 1,24 Mill. Betreute                             41%


viele arbeiten ehrenamtlich   15%


ausdrücklich durch BVerfG                15%   1%
vom 13.01.99 gestattet
Berufsbetreuer
• Bestellung vom Vormundsschaftsgericht
• Im Beschluss wird Betreuung als
  „berufliche“ geführt
• Grundsatz: Man ist Berufsbetreuer bei
  mehr als 10 Betreuungen gleichzeitig
• Regelt § 1 ff. Betreuervergütungsgesetz
Fertigkeiten
•   Verstehen von Gerichtsbeschlüssen und
    Sachverständigengutachten (medizinische und
    juristische Terminologie)
•   Führung von diagnostischen Gesprächen
    (Anamnese, Exploration)
•   Verhaltensbeobachtung
•   Fähigkeit zum Abfassen von Schriftsätzen z.B. an das
    Gericht
•   Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im
    Umfeld
inhaltliche Kenntnisse
•   psychologische Kenntnisse aus der
    Persönlichkeitspsychologie, der
    Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen
    und der Sozialpsychologie
•   soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine
    Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie
    sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens
•   sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen
    Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung,
    Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin
    (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung,
    Sucht, psychische Krankheiten)
inhaltliche Fertigk. 2
•   pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen
    Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der
    speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil-
    und Sonderpädagogische Aspekte)
•   rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des
    Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines
    Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht,
    Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und
    Verwaltungsprozeßrechtes, des Sozialrechtes und des
    Gesundheitsrechtes
•   Wirtschaftskenntnisse bezüglich
    Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der
    Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse
Fazit der Fertigkeiten
• Fertigkeiten sind wünschenswert
 • keine nach Gesetz vorausgesetzte
    Wissensstände
• genügend Berufs- und Lebenserfahrung
• gewisse soziale Einstellung zur Betreuung
• hohe Moral (insbesondere zur Betreuung
  des Vermögens)
Praktisches Vorgehen
•   Bewerbung bei Betreuungsbehörde, Verein, Gericht
•   Frankfurt: Betreuungsstelle, Hansaallee 150,
    069/212-49966
•   bei Bewerbung: Einreichung von Unterlagen nach §
    1896 VII BGB
    • polizeiliches Führungszeugnis
    • Auskunft aus Schuldnerverzeichnis (bei AG)
    • Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien
    • Nachweise beruflicher Tätigkeiten, Fortbildung
    • sinnvoll: Haftpflichtversicherung, Vertretung bei
      Abwesenheit
Persönlichkeitsmerkm.
• Nicht erwünscht:
 • Beherrschung des Betreuten
 • Moralisierung der Behinderung
• Grundtypen des Betreuers (grobe
  Einteilung, um Bedürfnisprofil entsprechen
  zu können):
 •  Mitfühltyp, Führungstyp, Geduldstyp,
    praktische Typ, Kompensationstyp
 •  Auszeichnung? Eignung? Zielgruppe?
Mitfühltyp

• sehr emotional veranlagt
• Eignung für Betreute, die
 • besondere menschliche Zuwendung und
 • Verständnis benötigen.
• Zielgruppe: alte oder psychisch kranke
  Menschen.
Führungstyp
• gibt Richtung vor
• eignet sich gut für Betreute, die
 • Anleitung,
 • Lenkung und
 • Orientierung benötigen.
• Zielgruppe: geistig Behinderte
Geduldstyp

• kann gut zuhören
• ist gefragt, wenn
 • geduldiges Zuhören und
 • wiederholte Erklärungen gefragt sind.
• Zielgruppe: altersverwirrte Menschen.
praktische Typ

• verfügt über Organisationstalent und
  praktisches Geschick
 • Organisation eines Umzugs oder
 • Betreuung eines psychisch kranken
    Menschen, der in seiner eigenen
    Wohnung zurechtkommen soll.
Kompensationstyp

• hat eigene Minderwertigkeitsgefühle
 • Ausgleich durch soziale Arbeit
 • problematisch
• bedarf besonderer Begleitung durch
  hauptamtliche Mitarbeiter
Vergütung
• Bezahlung nach Stundensatz-Pauschale
• keine Abrechnung nach tatsächlichen Zeitaufwand
• Unterschied Selbstzahler & Staatskasse
• Unterschied Heim & eigene Wohnung
• Standard: 27 € pro Stunde
• Kenntnisse aufgrund Beruf: 33,5 €/h
 • Kenntnisse aufgrund Studium: 44 €/h
 • dazu Auslagen für Fahrtkosten, Porto usw
Vergütung vermögend
                  § 5 I VBVG

  Zeitraum       Betreute Heim   Betreute außerhalb

1. - 3. Monat    5,5h / Monat       8,5h / Monat

4. - 6. Monat        4,5h               7h

7. - 12. Monat        4h                6h

  ab 2. Jahr         2,5h               4,5h
Vergütung mittellos
                 § 5 II VBVG

  Zeitraum       Betreute Heim   Betreute außerhalb

1. - 3. Monat    4,5h / Monat       7h / Monat

4. - 6. Monat        3,5h               5,5h

7. - 12. Monat        3h                5h

  ab 2. Jahr          2h                3,5h
Mittellosigkeit
§ 1836d BGB Mittellosigkeit des Mündels
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den
Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem
einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von
   Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.
Pflichten
• bei Berufsbetreuer selbe wie bei allen anderen
  (§ 1901 BGB iVm Aufgabenkreis)
• Berufsbetreuer sind nicht befreit (§ 1909i)
 • volle Kontrolle durch Gericht
 • jährliche Rechnungslegung (§ 1840)
 • Genehmigung von Geldanlagen bei
    Mündelgeld (§ 1810 ff.)
 • keine Haftungserleichterung (OLG
    Schleswig-Holstein 1997)
Sozialversicherung
• Selbstständige Tätigkeit
• Krankenversicherung (GKV / PKV)
• freiwillige Rentenversicherung
• freiwillige Arbeitslosenversicherung
• Pflichtversichert nach § 2 I Nr. 9 SGB VII in
  Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst
• Haftpflichtversicherung mögliche Auflage
  durch Gericht, § 1837 II BGB
Ausbildung
• Mittelhessische Bildungsinstitut für
  Betreuungs- und Sozialwesen, Gießen,
  www.mbibs.de
• oder Informationsveranstaltungen durch
  Betreuervereine oder Betreuungsbehörden
• für Hessen: www.betreuungsvereine-
  hessen.de
Betreuerbestellung
• Rangfolge, welches Gericht einzuhalten hat
 1. Wunsch des Betroffenen
 2. Ehegatte, Lebenspartner, Eltern oder Kinder
 3. weitere Verwandte oder Bekannte
 4. andere ehrenamtliche Betreuer
 5. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder
    Berufsbetreuer
 6. Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
Urteile
•   Der Grundgedanke des Wunsches ist auch beim
    Betreuerwechsel zu berücksichten (BayObLG 1993)
•   Grundsatz: erst natürliche Personen, dann erst
    Verein (BayObLG 1997)
•   Negativer Vorschlag hat nicht selbe Bindungswirkung
    wie positiver (OVG Saarland 2006)
•   Gleiche Maßstäbe bei Verlängerung wie bei
    Erstbestellung (OLG Frankfurt 2006)
•   Prüfungsauftrag des Gerichtes auf Vorhandensein
    naher sozialer Bedingungen (BayObLG 2004)
Bestellung der Familie
• Generell Verwandschaft einsetzen, da
  Bindungswirkung stärker
• Interessenkonflikt beachten:Verzögerung der
  Verselbstständigung von geistig Behinderten
  bei überhüteten Familien?
• Interessenkonflikte müssen aber konkret
  feststellbar sein,Vermutung nicht ausreichend
  (KG Berlin 1995, OLG Düsseldorf 1995)
Klinikmitarbeiter
• Keine Bestellung von Heim- oder
  Klinikmitarbeitern (§ 1897 III BGB)
 • Gefahr des Interessenkonflikts
 • Auch bei Wunsch des Betroffenen
    (BayObLGZ 1996, 250)
 • Auch bei sonstigen engen Verhältnis
Urteile
• Auch nicht der Geschäftsführer der
  Komplementär-GmbH der Betreiber-KG der
  Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet
  (BayObLG BtPrax 2001, 253)
• Oder naher Angehöriger des Betroffenen, der
  in der Einrichtung beschäftigt ist (BayObLG
  FamRZ 1999, 50)
• oder dem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins
  der Alleingesellschafter der GmbH ist, die das
  Heim betreibt (BayObLG BtPrax 1998, 76)

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Betreuungsrecht

  • 1. Betreuungsrecht Agnes-Karll-Schule, Februar 2009 unter Zuhilfenahme von „Betreuungsrecht“ von Nobert Diel
  • 2. Betreuungsrecht • Reform in Kraft getreten: 1992 • Notwendig für hilfsbedürftige Menschen • Erhaltung für größtmögliche Selbst- bestimmung • Gewährleistung notwendiger Schutz und erforderliche Fürsorge • Teil des Familienrechts (§§ 1806 ff. BGB)
  • 3. Ziele der Reform •Abschaffung der Entmündigung (mit der automatischen Folge der Geschäftsunfähigkeit des Entmündigten), • Betreuung anstelle von Vormundschaft und Pflegschaft, • Bestellung eines Betreuers nur für bestimmte Aufgabenkreise, • persönliche Betreuung anstelle anonymer Verwaltung, • verstärkte Beachtung der Wünsche des Betreuten, • verstärkte Einbindung des Betreuten in das Verfahren, • Befristung der Betreuerstellung auf max. fünf Jahre.
  • 4. Betreuung? Fälle 1250000,00 Schutzmaßnahme bei Hilfsbedürftigkeit für 1225000,00 • psychisch Kranke • geistig Behinderte 1200000,00 • anderweitig 1175000,00 eingeschränkte Menschen 2004 2005 1150000,00 2006 2007
  • 5. „Zielgruppe“ Nach § 1896 BGB: Volljährige psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung vorübergehend oder auf Dauer alleinige Besorgung seiner Angelegenheiten (ganz oder teilweise) nicht möglich
  • 6. Kausalität Kausalität = ursächlicher Zusammenhang (das eine bedingt das andere) zwischen Krankheit oder Behinderung UND der Unfähigkeit zur Besorgung der eigener Angelegenheiten d.h. eine Krankheit alleine reicht noch nicht aus; sondern gerade ihretwegen muss die Unfähigkeit bestehen
  • 7. Psychische Erkrankung körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, bspw. als Folge von Krankheiten // Verletzungen des Gehirns Abhängigkeitserkrankungen bei entsprechendem Schweregrad Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen
  • 8. Beispiele endogene und exogene Psychosen (z.B. Schizophrenien, zyklotische Psychosen, Wahnvorstellungen, schizoaffektive Psychosen), hirnorganische Erkrankungen (z.B. senile Demenz, Alzheimer Krankheit, Hirngefäßerkrankungen), Abhängigkeitskrankheiten (z.B. Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit, wenn sie als psychische Krankheit einzuordnen ist), Psychoterapien (z.B. Psychosen).
  • 9. Behinderungen Geistige: angeborene sowie während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade Seelische: bleibende psychische Beeinträchtigungen, als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden oder geistige Auswirkungen des Altersabbaus Körperliche: dauernde Bewegungsunfähigkeit (nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben)
  • 10. eigene Angelegenheiten • Wichtig: Kann der Betroffene seine eigenen Angelegenheiten noch selber erledigen? • Prüfung des Vormundschaftsgerichts von Amts wegen oder auf Antrag • Prüfung auf welche Angelegenheiten & ob diese nicht mehr selber erledigt werden können
  • 11. Beispiele Rechtsgeschäfte (Vertragsabschlüsse, Vermögenssorge) geschäftsähnliche Handlungen (Einwilligung in ärztliche Behandlung) Realakte (Nahrungsaufnahme, Versorgung der Wohnung)
  • 12. Beispiele II Bei Erledigung unerheblich ob aus rechtlichen Gründen Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 2 BGB) oder tatsächlichen Gründen Handlungsunfähigkeit bei schwerwiegenden Körperbehinderungen Antriebsarmut Verhinderung durch freiheitsentziehende Unterbringung
  • 13. Erforderlichkeit • Betreuung nur zulässig wenn erforderlich • Erforderlich NICHT bei • unerledigt bleibenden Aufgaben ohne Schaden für Betreuten • fehlender Wahrnehmungsmöglichkeit für Betreuer (weil Betreuter Kontakt verweigert)
  • 14. Erforderlichkeit: Nein für die Vermögenssorge, wenn allein ein Taschengeld zur Verfügung steht und der Betroffene zu dessen Verwendung selbst in der Lage ist (LG Regensburg FamRZ 1993, 477) für die Entscheidung Organspender zu werden (AG Mölln, FamRZ 1995, 118) wenn von vornherein kein Vertrauensverhältnis entstehen kann, weil der Betroffene die Bestellung des Betreuers als erniedrigend empfindet und dieser dadurch an einer wirksamen Hilfe gehindert ist (BayObLG BtPrax 1994, 209)
  • 15. Erforderlichkeit: Ja die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine weitere Verschuldung eines an sich bereits vermögenslosen Betreuten zu verhindern (FamRZ 2001, 1245) kann ein Betreuer bestellt werden für die Gesundheitsfürsorge bei fehlender Krankheitseinsicht (LG Regensburg FamRZ 1993, 477) bei Gefahr künftiger erneuter Schübe einer Psychose mit Notwendigkeit nervenärztlicher Behandlung (BayObLG BtPrax 2003, 177)
  • 16. Zwangsbetreuung • Betreuung gegen den Willen des Betreuten • nur, wenn das Wohl es erfordert • Abwägung der Vor- und Nachteile • grundsätzlich:Vorrang der Wünsche der zu betreuenden Person
  • 17. Aufgabenbereich • wird vom Gericht bei Bestellung ausdrücklich festgelegt (§ 69 I Nr. 2 FGG) • kann einzelne Aufgaben beschreiben oder • umfassende Bereiche des Betreuers festlegen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen
  • 18. Beispiele Einzelne Aufgaben Geltendmachung eines Rentenanspruchs, Verteidigung gegen eine Gläubigerforderung Auflösen eines Mietverhältnisses Umfassende Bereiche Wohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmungen Zustimmung zur Heilbehandlung, Verwaltung größerer Vermögenswerte Vertretung in Erbauseinandersetzungen
  • 19. Genehmigungspflichtig • Genehmigungsvorbehalt des Vormundschaftsgerichts • Vermögensverwaltung • §1803 ff. (Erbschaft / Schenkung) • (+) wenn sonst Nachteil für Betreuten
  • 20. Beispiele 2 • Rechtsgeschäfte nach §§ 1812, 1821, 1822 • Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, § 1904 • eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff unter bestimmten Voraussetzungen, § 1904 • Einwilligung in eine Sterilisation, § 1905 • Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, § 1906 • Kündigung einer vom Betreuten gemieteten Wohnung, § 1907
  • 21. Vermögenssorge • meistens nur geringes Einkommen • Beantragung von Rente, Sozialhilfe, ALG, Krankengeld,Versicherungsleist. • Entgegennahme von Arbeitslohn • Prüfung von Rechnungen, Geltendmachung von Forderungen, Abwehr von Ansprüchen ggü. Behörden, Krankenkassen,Versorgungseinricht. • Antragstellung von Pflegeleistungen • Verwaltung von Vermöge und Sachwerten u.v.m. • Ausnahme: Taschengeld
  • 22. Wohnungsangelegenheiten Abwehr einer Wohnungskündigung, Vertretung bei Kündigungs- und Räumungsverfahren Regelung von Miet- und Wohnungsangelegenheiten Auflösung des Mietverhältnisses Aufgabe der Wohnung und Auflösung des Haushalts Wohnungsentrümpelung Beschaffung einer Wohnungen/ Mietvertragsabschluss
  • 23. Erbfälle • Vertretung bei der Erbauseinandersetzung, • Regelung der Nachlassangelegenheiten nach dem … • Geltendmachung der Rechte am Nachlass des … • Klärung der Nachlassmasse / Ausschlagung der Erbschaft.
  • 24. Alten- & Pflegeheim Abschluss des Heimvertrages Regelung der Heimkosten (aus dem eigenen Vermögen oder durch Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger, der Pflegekasse oder Sozialhilfeträger) Vertretung gegenüber der Heimleitung Überwachung der Taschengeldverwendung Unterbringung mit Freiheitsentziehung
  • 25. Heilbehandlung nur Betreuer möglich, wenn Betroffene selbst einwilligungsunfähig ist (BayObLG FamRZ 1994, 1060) Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme nach ärztlicher Aufklärung & Beratung nicht erfassen & seinen Willen danach bestimmen kann
  • 26. Einwilligungsfähigkeit kann für einfache Behandlungen einer konkret nachvollziehbaren Krankheit noch vorliegen Erkältung, Knochenbruch, Zähne fehlt bei komplexen Eingriffen von komplizierten Krankheiten schwierige Operationen, Chemo- oder Strahlentherapie, Amputation, Nerven...
  • 27. Betreuer Oberster Grundsatz: Wohl des Betreuten Person muss geeignet sein, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen und ihn hierfür im erforderlichen Umfang zu betreuen Entsprechung nach Wünschen des Betreuten soweit es dessen Wohl nicht zuwiderläuft dem Betreuer zuzumuten ist
  • 28. Qualifikation • fachlich • Organisation der zugewiesenen Aufgabenbereiche • persönlich • Zeit notwendig & Vertrauensverhältnis
  • 29. Pflichten des Betreuers persönliche Betreuung nur Betreuer erkennt Bedürfnisse & hat erforderliche Vertrauensbasis Wünsche des Betreuten müssen entsprochen werden, soweit dem Betreuer zuzumuten ist Besprechungspflicht bevor Betreuer Sie erledigt
  • 30. Aufhebung Bestellung eines Betreuers ist aufzuheben, wenn Voraussetzungen für Betreuung nicht mehr vorliegen der Betreute dies beantragt, soweit er nur körperlich behindert ist die Eignung des Betreuers nicht mehr gegeben ist der Betreute eine andere, gleich geeignete, bereitwillige Person vorschlägt nach der Bestellung des Betreuers Umstände eintreten, die eine Betreuung unzumutbar machen und der Betreuer seine Entlassung verlangt ein anderer wichtiger Grund vorliegt
  • 31. Betreuungsverfahren • Einleitung des Betreuungsverfahren • persönliche Anhörung in seiner üblichen Umgebung (unmittelbarer Eindruck) • Absehen von der persönlichen Anhörung nur in Ordnung, wenn • Betroffener Willen nicht kund tun kann • erhebliche Nachteile für Gesundheit drohen
  • 32. Betreuungsverfahren II • Gutachten eines Sachverständigen • Notwendigkeit der Bestellung • Aufschluss > Krankheit, Behindertung • aufgehobene Fähigkeit der Besorgung eigener Angelegenheiten • Schlussgespräch mit Betroffenen
  • 33. Betreuungsverfahren III • Prüfung der Aufhebung oder Verlängerung der Anordnung nach 5 Jahren • Einsetzung eines vorläufigen Betreuers die Regel, aufgrund langer Verfahrensdauer. Gilt für max. 6 Monate. • Einsetzung eines Betreuers hat kein Einfluss auf Geschäftsfähigkeit; früher anders. • im Prozess: nicht prozessfähig,Vertretung durch Betreuer (§ 53 ZPO)
  • 34. Berufsbetreuer Beginn 2. Stunde • Ausübung rechtlicher Betreuung (1896 ff) • als entgeltliches Gewerbe • kein Ausbildungsberuf • früher: besonders Rechtsanwälte • jetzt: Sozialarbeiter, Alten- & Krankenpfleger,Verwaltungsfachleute
  • 35. Betreuungen 2007 Steigerung bei Erstbest. Anteil Erstbest. Familie Berufsbetr Verein Behörde Behörde Verein Beruf sonstige 30,00 5% 5% 22,50 1% 15,00 27% 62% 7,50 2001 2003 0 2005 2007
  • 36. Betreuerwechsel Beruf Behörde Verein sonstige Familie 13.000 Berufsbetreuer überwiegend selbstständig tätig oder per Verein 27% ca. 800 Vereine ca. 1,24 Mill. Betreute 41% viele arbeiten ehrenamtlich 15% ausdrücklich durch BVerfG 15% 1% vom 13.01.99 gestattet
  • 37. Berufsbetreuer • Bestellung vom Vormundsschaftsgericht • Im Beschluss wird Betreuung als „berufliche“ geführt • Grundsatz: Man ist Berufsbetreuer bei mehr als 10 Betreuungen gleichzeitig • Regelt § 1 ff. Betreuervergütungsgesetz
  • 38. Fertigkeiten • Verstehen von Gerichtsbeschlüssen und Sachverständigengutachten (medizinische und juristische Terminologie) • Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration) • Verhaltensbeobachtung • Fähigkeit zum Abfassen von Schriftsätzen z.B. an das Gericht • Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld
  • 39. inhaltliche Kenntnisse • psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie • soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens • sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten)
  • 40. inhaltliche Fertigk. 2 • pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte) • rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozeßrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes • Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse
  • 41. Fazit der Fertigkeiten • Fertigkeiten sind wünschenswert • keine nach Gesetz vorausgesetzte Wissensstände • genügend Berufs- und Lebenserfahrung • gewisse soziale Einstellung zur Betreuung • hohe Moral (insbesondere zur Betreuung des Vermögens)
  • 42. Praktisches Vorgehen • Bewerbung bei Betreuungsbehörde, Verein, Gericht • Frankfurt: Betreuungsstelle, Hansaallee 150, 069/212-49966 • bei Bewerbung: Einreichung von Unterlagen nach § 1896 VII BGB • polizeiliches Führungszeugnis • Auskunft aus Schuldnerverzeichnis (bei AG) • Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien • Nachweise beruflicher Tätigkeiten, Fortbildung • sinnvoll: Haftpflichtversicherung, Vertretung bei Abwesenheit
  • 43. Persönlichkeitsmerkm. • Nicht erwünscht: • Beherrschung des Betreuten • Moralisierung der Behinderung • Grundtypen des Betreuers (grobe Einteilung, um Bedürfnisprofil entsprechen zu können): • Mitfühltyp, Führungstyp, Geduldstyp, praktische Typ, Kompensationstyp • Auszeichnung? Eignung? Zielgruppe?
  • 44. Mitfühltyp • sehr emotional veranlagt • Eignung für Betreute, die • besondere menschliche Zuwendung und • Verständnis benötigen. • Zielgruppe: alte oder psychisch kranke Menschen.
  • 45. Führungstyp • gibt Richtung vor • eignet sich gut für Betreute, die • Anleitung, • Lenkung und • Orientierung benötigen. • Zielgruppe: geistig Behinderte
  • 46. Geduldstyp • kann gut zuhören • ist gefragt, wenn • geduldiges Zuhören und • wiederholte Erklärungen gefragt sind. • Zielgruppe: altersverwirrte Menschen.
  • 47. praktische Typ • verfügt über Organisationstalent und praktisches Geschick • Organisation eines Umzugs oder • Betreuung eines psychisch kranken Menschen, der in seiner eigenen Wohnung zurechtkommen soll.
  • 48. Kompensationstyp • hat eigene Minderwertigkeitsgefühle • Ausgleich durch soziale Arbeit • problematisch • bedarf besonderer Begleitung durch hauptamtliche Mitarbeiter
  • 49. Vergütung • Bezahlung nach Stundensatz-Pauschale • keine Abrechnung nach tatsächlichen Zeitaufwand • Unterschied Selbstzahler & Staatskasse • Unterschied Heim & eigene Wohnung • Standard: 27 € pro Stunde • Kenntnisse aufgrund Beruf: 33,5 €/h • Kenntnisse aufgrund Studium: 44 €/h • dazu Auslagen für Fahrtkosten, Porto usw
  • 50. Vergütung vermögend § 5 I VBVG Zeitraum Betreute Heim Betreute außerhalb 1. - 3. Monat 5,5h / Monat 8,5h / Monat 4. - 6. Monat 4,5h 7h 7. - 12. Monat 4h 6h ab 2. Jahr 2,5h 4,5h
  • 51. Vergütung mittellos § 5 II VBVG Zeitraum Betreute Heim Betreute außerhalb 1. - 3. Monat 4,5h / Monat 7h / Monat 4. - 6. Monat 3,5h 5,5h 7. - 12. Monat 3h 5h ab 2. Jahr 2h 3,5h
  • 52. Mittellosigkeit § 1836d BGB Mittellosigkeit des Mündels Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.
  • 53. Pflichten • bei Berufsbetreuer selbe wie bei allen anderen (§ 1901 BGB iVm Aufgabenkreis) • Berufsbetreuer sind nicht befreit (§ 1909i) • volle Kontrolle durch Gericht • jährliche Rechnungslegung (§ 1840) • Genehmigung von Geldanlagen bei Mündelgeld (§ 1810 ff.) • keine Haftungserleichterung (OLG Schleswig-Holstein 1997)
  • 54. Sozialversicherung • Selbstständige Tätigkeit • Krankenversicherung (GKV / PKV) • freiwillige Rentenversicherung • freiwillige Arbeitslosenversicherung • Pflichtversichert nach § 2 I Nr. 9 SGB VII in Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst • Haftpflichtversicherung mögliche Auflage durch Gericht, § 1837 II BGB
  • 55. Ausbildung • Mittelhessische Bildungsinstitut für Betreuungs- und Sozialwesen, Gießen, www.mbibs.de • oder Informationsveranstaltungen durch Betreuervereine oder Betreuungsbehörden • für Hessen: www.betreuungsvereine- hessen.de
  • 56. Betreuerbestellung • Rangfolge, welches Gericht einzuhalten hat 1. Wunsch des Betroffenen 2. Ehegatte, Lebenspartner, Eltern oder Kinder 3. weitere Verwandte oder Bekannte 4. andere ehrenamtliche Betreuer 5. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder Berufsbetreuer 6. Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
  • 57. Urteile • Der Grundgedanke des Wunsches ist auch beim Betreuerwechsel zu berücksichten (BayObLG 1993) • Grundsatz: erst natürliche Personen, dann erst Verein (BayObLG 1997) • Negativer Vorschlag hat nicht selbe Bindungswirkung wie positiver (OVG Saarland 2006) • Gleiche Maßstäbe bei Verlängerung wie bei Erstbestellung (OLG Frankfurt 2006) • Prüfungsauftrag des Gerichtes auf Vorhandensein naher sozialer Bedingungen (BayObLG 2004)
  • 58. Bestellung der Familie • Generell Verwandschaft einsetzen, da Bindungswirkung stärker • Interessenkonflikt beachten:Verzögerung der Verselbstständigung von geistig Behinderten bei überhüteten Familien? • Interessenkonflikte müssen aber konkret feststellbar sein,Vermutung nicht ausreichend (KG Berlin 1995, OLG Düsseldorf 1995)
  • 59. Klinikmitarbeiter • Keine Bestellung von Heim- oder Klinikmitarbeitern (§ 1897 III BGB) • Gefahr des Interessenkonflikts • Auch bei Wunsch des Betroffenen (BayObLGZ 1996, 250) • Auch bei sonstigen engen Verhältnis
  • 60. Urteile • Auch nicht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Betreiber-KG der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet (BayObLG BtPrax 2001, 253) • Oder naher Angehöriger des Betroffenen, der in der Einrichtung beschäftigt ist (BayObLG FamRZ 1999, 50) • oder dem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins der Alleingesellschafter der GmbH ist, die das Heim betreibt (BayObLG BtPrax 1998, 76)