2. Betreuungsrecht
• Reform in Kraft getreten: 1992
• Notwendig für hilfsbedürftige Menschen
• Erhaltung für größtmögliche Selbst-
bestimmung
• Gewährleistung notwendiger Schutz und
erforderliche Fürsorge
• Teil des Familienrechts (§§ 1806 ff. BGB)
3. Ziele der Reform
•Abschaffung der Entmündigung (mit der automatischen
Folge der Geschäftsunfähigkeit des Entmündigten),
• Betreuung anstelle von Vormundschaft und Pflegschaft,
• Bestellung eines Betreuers nur für bestimmte
Aufgabenkreise,
• persönliche Betreuung anstelle anonymer Verwaltung,
• verstärkte Beachtung der Wünsche des Betreuten,
• verstärkte Einbindung des Betreuten in das Verfahren,
• Befristung der Betreuerstellung auf max. fünf Jahre.
4. Betreuung?
Fälle
1250000,00
Schutzmaßnahme bei
Hilfsbedürftigkeit für
1225000,00
• psychisch Kranke
• geistig Behinderte 1200000,00
• anderweitig 1175000,00
eingeschränkte
Menschen 2004
2005 1150000,00
2006
2007
5. „Zielgruppe“
Nach § 1896 BGB:
Volljährige
psychischen Krankheit oder körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung
vorübergehend oder auf Dauer
alleinige Besorgung seiner Angelegenheiten
(ganz oder teilweise) nicht möglich
6. Kausalität
Kausalität = ursächlicher Zusammenhang
(das eine bedingt das andere)
zwischen Krankheit oder Behinderung
UND der Unfähigkeit zur Besorgung der
eigener Angelegenheiten
d.h. eine Krankheit alleine reicht noch nicht
aus; sondern gerade ihretwegen muss die
Unfähigkeit bestehen
7. Psychische Erkrankung
körperlich nicht begründbaren seelischen
Erkrankungen
seelische Störungen, die körperliche Ursachen
haben, bspw. als Folge von Krankheiten //
Verletzungen des Gehirns
Abhängigkeitserkrankungen bei entsprechendem
Schweregrad
Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen
8. Beispiele
endogene und exogene Psychosen (z.B.
Schizophrenien, zyklotische Psychosen,
Wahnvorstellungen, schizoaffektive Psychosen),
hirnorganische Erkrankungen (z.B. senile Demenz,
Alzheimer Krankheit, Hirngefäßerkrankungen),
Abhängigkeitskrankheiten (z.B. Alkohol-,
Medikamenten- und Drogenabhängigkeit, wenn sie
als psychische Krankheit einzuordnen ist),
Psychoterapien (z.B. Psychosen).
9. Behinderungen
Geistige: angeborene sowie während der Geburt oder
durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbene
Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
Seelische: bleibende psychische Beeinträchtigungen, als
Folge von psychischen Erkrankungen entstanden oder
geistige Auswirkungen des Altersabbaus
Körperliche: dauernde Bewegungsunfähigkeit (nur,
soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen
Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben)
10. eigene Angelegenheiten
• Wichtig: Kann der Betroffene seine eigenen
Angelegenheiten noch selber erledigen?
• Prüfung des Vormundschaftsgerichts von
Amts wegen oder auf Antrag
• Prüfung auf
welche Angelegenheiten &
ob diese nicht mehr selber erledigt
werden können
12. Beispiele II
Bei Erledigung unerheblich ob aus
rechtlichen Gründen
Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 2 BGB) oder
tatsächlichen Gründen
Handlungsunfähigkeit bei schwerwiegenden
Körperbehinderungen
Antriebsarmut
Verhinderung durch freiheitsentziehende
Unterbringung
13. Erforderlichkeit
• Betreuung nur zulässig wenn erforderlich
• Erforderlich NICHT bei
• unerledigt bleibenden Aufgaben ohne
Schaden für Betreuten
• fehlender Wahrnehmungsmöglichkeit für
Betreuer (weil Betreuter Kontakt
verweigert)
14. Erforderlichkeit: Nein
für die Vermögenssorge, wenn allein ein Taschengeld zur
Verfügung steht und der Betroffene zu dessen
Verwendung selbst in der Lage ist (LG Regensburg
FamRZ 1993, 477)
für die Entscheidung Organspender zu werden (AG
Mölln, FamRZ 1995, 118)
wenn von vornherein kein Vertrauensverhältnis entstehen
kann, weil der Betroffene die Bestellung des Betreuers als
erniedrigend empfindet und dieser dadurch an einer
wirksamen Hilfe gehindert ist (BayObLG BtPrax 1994,
209)
15. Erforderlichkeit: Ja
die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis
Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine
weitere Verschuldung eines an sich bereits vermögenslosen
Betreuten zu verhindern (FamRZ 2001, 1245)
kann ein Betreuer bestellt werden für die
Gesundheitsfürsorge bei fehlender Krankheitseinsicht (LG
Regensburg FamRZ 1993, 477)
bei Gefahr künftiger erneuter Schübe einer Psychose mit
Notwendigkeit nervenärztlicher Behandlung (BayObLG
BtPrax 2003, 177)
16. Zwangsbetreuung
• Betreuung gegen den Willen des Betreuten
• nur, wenn das Wohl es erfordert
• Abwägung der Vor- und Nachteile
• grundsätzlich:Vorrang der Wünsche der zu
betreuenden Person
17. Aufgabenbereich
• wird vom Gericht bei Bestellung
ausdrücklich festgelegt (§ 69 I Nr. 2 FGG)
• kann einzelne Aufgaben beschreiben oder
• umfassende Bereiche des Betreuers
festlegen, die verschiedene Tätigkeiten
umfassen
18. Beispiele
Einzelne Aufgaben
Geltendmachung eines Rentenanspruchs,
Verteidigung gegen eine Gläubigerforderung
Auflösen eines Mietverhältnisses
Umfassende Bereiche
Wohnungsangelegenheiten
Aufenthaltsbestimmungen
Zustimmung zur Heilbehandlung,
Verwaltung größerer Vermögenswerte
Vertretung in Erbauseinandersetzungen
20. Beispiele 2
• Rechtsgeschäfte nach §§ 1812, 1821, 1822
• Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,
§ 1904
• eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff unter
bestimmten Voraussetzungen, § 1904
• Einwilligung in eine Sterilisation, § 1905
• Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, §
1906
• Kündigung einer vom Betreuten gemieteten Wohnung, § 1907
21. Vermögenssorge
• meistens nur geringes Einkommen
• Beantragung von Rente, Sozialhilfe, ALG,
Krankengeld,Versicherungsleist.
• Entgegennahme von Arbeitslohn
• Prüfung von Rechnungen, Geltendmachung von
Forderungen, Abwehr von Ansprüchen ggü.
Behörden, Krankenkassen,Versorgungseinricht.
• Antragstellung von Pflegeleistungen
• Verwaltung von Vermöge und Sachwerten u.v.m.
• Ausnahme: Taschengeld
22. Wohnungsangelegenheiten
Abwehr einer Wohnungskündigung,
Vertretung bei Kündigungs- und
Räumungsverfahren
Regelung von Miet- und Wohnungsangelegenheiten
Auflösung des Mietverhältnisses
Aufgabe der Wohnung und Auflösung des
Haushalts
Wohnungsentrümpelung
Beschaffung einer Wohnungen/
Mietvertragsabschluss
23. Erbfälle
• Vertretung bei der Erbauseinandersetzung,
• Regelung der Nachlassangelegenheiten nach
dem …
• Geltendmachung der Rechte am Nachlass
des …
• Klärung der Nachlassmasse / Ausschlagung
der Erbschaft.
24. Alten- & Pflegeheim
Abschluss des Heimvertrages
Regelung der Heimkosten (aus dem eigenen
Vermögen oder durch Inanspruchnahme
Unterhaltspflichtiger, der Pflegekasse oder
Sozialhilfeträger)
Vertretung gegenüber der Heimleitung
Überwachung der Taschengeldverwendung
Unterbringung mit Freiheitsentziehung
25. Heilbehandlung
nur Betreuer möglich, wenn Betroffene
selbst einwilligungsunfähig ist (BayObLG FamRZ 1994, 1060)
Art, Bedeutung und Tragweite der
Maßnahme
nach ärztlicher Aufklärung & Beratung
nicht erfassen &
seinen Willen danach bestimmen kann
26. Einwilligungsfähigkeit
kann für einfache Behandlungen einer
konkret nachvollziehbaren Krankheit noch
vorliegen
Erkältung, Knochenbruch, Zähne
fehlt bei komplexen Eingriffen von
komplizierten Krankheiten
schwierige Operationen, Chemo- oder
Strahlentherapie, Amputation, Nerven...
27. Betreuer
Oberster Grundsatz: Wohl des Betreuten
Person muss geeignet sein, die
Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen
und ihn hierfür im erforderlichen Umfang zu
betreuen
Entsprechung nach Wünschen des Betreuten
soweit es dessen Wohl nicht zuwiderläuft
dem Betreuer zuzumuten ist
28. Qualifikation
• fachlich
• Organisation der zugewiesenen
Aufgabenbereiche
• persönlich
• Zeit notwendig & Vertrauensverhältnis
29. Pflichten des Betreuers
persönliche Betreuung
nur Betreuer erkennt Bedürfnisse & hat
erforderliche Vertrauensbasis
Wünsche des Betreuten
müssen entsprochen werden, soweit
dem Betreuer zuzumuten ist
Besprechungspflicht
bevor Betreuer Sie erledigt
30. Aufhebung
Bestellung eines Betreuers ist aufzuheben, wenn
Voraussetzungen für Betreuung nicht mehr vorliegen
der Betreute dies beantragt, soweit er nur körperlich
behindert ist
die Eignung des Betreuers nicht mehr gegeben ist
der Betreute eine andere, gleich geeignete, bereitwillige Person
vorschlägt
nach der Bestellung des Betreuers Umstände eintreten, die
eine Betreuung unzumutbar machen und der Betreuer seine
Entlassung verlangt
ein anderer wichtiger Grund vorliegt
31. Betreuungsverfahren
• Einleitung des Betreuungsverfahren
• persönliche Anhörung in seiner üblichen
Umgebung (unmittelbarer Eindruck)
• Absehen von der persönlichen Anhörung
nur in Ordnung, wenn
• Betroffener Willen nicht kund tun kann
• erhebliche Nachteile für Gesundheit
drohen
32. Betreuungsverfahren II
• Gutachten eines Sachverständigen
• Notwendigkeit der Bestellung
• Aufschluss > Krankheit, Behindertung
• aufgehobene Fähigkeit der Besorgung
eigener Angelegenheiten
• Schlussgespräch mit Betroffenen
33. Betreuungsverfahren III
• Prüfung der Aufhebung oder Verlängerung
der Anordnung nach 5 Jahren
• Einsetzung eines vorläufigen Betreuers die
Regel, aufgrund langer Verfahrensdauer. Gilt
für max. 6 Monate.
• Einsetzung eines Betreuers hat kein Einfluss
auf Geschäftsfähigkeit; früher anders.
• im Prozess: nicht prozessfähig,Vertretung
durch Betreuer (§ 53 ZPO)
34. Berufsbetreuer
Beginn 2. Stunde
• Ausübung rechtlicher Betreuung (1896 ff)
• als entgeltliches Gewerbe
• kein Ausbildungsberuf
• früher: besonders Rechtsanwälte
• jetzt: Sozialarbeiter, Alten- &
Krankenpfleger,Verwaltungsfachleute
35. Betreuungen 2007
Steigerung bei Erstbest. Anteil Erstbest.
Familie Berufsbetr
Verein Behörde
Behörde Verein
Beruf
sonstige
30,00
5%
5%
22,50 1%
15,00 27%
62%
7,50
2001
2003 0
2005
2007
36. Betreuerwechsel Beruf Behörde
Verein sonstige
Familie
13.000 Berufsbetreuer
überwiegend selbstständig
tätig oder per Verein
27%
ca. 800 Vereine
ca. 1,24 Mill. Betreute 41%
viele arbeiten ehrenamtlich 15%
ausdrücklich durch BVerfG 15% 1%
vom 13.01.99 gestattet
37. Berufsbetreuer
• Bestellung vom Vormundsschaftsgericht
• Im Beschluss wird Betreuung als
„berufliche“ geführt
• Grundsatz: Man ist Berufsbetreuer bei
mehr als 10 Betreuungen gleichzeitig
• Regelt § 1 ff. Betreuervergütungsgesetz
38. Fertigkeiten
• Verstehen von Gerichtsbeschlüssen und
Sachverständigengutachten (medizinische und
juristische Terminologie)
• Führung von diagnostischen Gesprächen
(Anamnese, Exploration)
• Verhaltensbeobachtung
• Fähigkeit zum Abfassen von Schriftsätzen z.B. an das
Gericht
• Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im
Umfeld
39. inhaltliche Kenntnisse
• psychologische Kenntnisse aus der
Persönlichkeitspsychologie, der
Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen
und der Sozialpsychologie
• soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine
Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie
sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens
• sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen
Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung,
Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin
(Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung,
Sucht, psychische Krankheiten)
40. inhaltliche Fertigk. 2
• pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen
Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der
speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil-
und Sonderpädagogische Aspekte)
• rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des
Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines
Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht,
Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und
Verwaltungsprozeßrechtes, des Sozialrechtes und des
Gesundheitsrechtes
• Wirtschaftskenntnisse bezüglich
Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der
Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse
41. Fazit der Fertigkeiten
• Fertigkeiten sind wünschenswert
• keine nach Gesetz vorausgesetzte
Wissensstände
• genügend Berufs- und Lebenserfahrung
• gewisse soziale Einstellung zur Betreuung
• hohe Moral (insbesondere zur Betreuung
des Vermögens)
42. Praktisches Vorgehen
• Bewerbung bei Betreuungsbehörde, Verein, Gericht
• Frankfurt: Betreuungsstelle, Hansaallee 150,
069/212-49966
• bei Bewerbung: Einreichung von Unterlagen nach §
1896 VII BGB
• polizeiliches Führungszeugnis
• Auskunft aus Schuldnerverzeichnis (bei AG)
• Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien
• Nachweise beruflicher Tätigkeiten, Fortbildung
• sinnvoll: Haftpflichtversicherung, Vertretung bei
Abwesenheit
43. Persönlichkeitsmerkm.
• Nicht erwünscht:
• Beherrschung des Betreuten
• Moralisierung der Behinderung
• Grundtypen des Betreuers (grobe
Einteilung, um Bedürfnisprofil entsprechen
zu können):
• Mitfühltyp, Führungstyp, Geduldstyp,
praktische Typ, Kompensationstyp
• Auszeichnung? Eignung? Zielgruppe?
44. Mitfühltyp
• sehr emotional veranlagt
• Eignung für Betreute, die
• besondere menschliche Zuwendung und
• Verständnis benötigen.
• Zielgruppe: alte oder psychisch kranke
Menschen.
45. Führungstyp
• gibt Richtung vor
• eignet sich gut für Betreute, die
• Anleitung,
• Lenkung und
• Orientierung benötigen.
• Zielgruppe: geistig Behinderte
46. Geduldstyp
• kann gut zuhören
• ist gefragt, wenn
• geduldiges Zuhören und
• wiederholte Erklärungen gefragt sind.
• Zielgruppe: altersverwirrte Menschen.
47. praktische Typ
• verfügt über Organisationstalent und
praktisches Geschick
• Organisation eines Umzugs oder
• Betreuung eines psychisch kranken
Menschen, der in seiner eigenen
Wohnung zurechtkommen soll.
48. Kompensationstyp
• hat eigene Minderwertigkeitsgefühle
• Ausgleich durch soziale Arbeit
• problematisch
• bedarf besonderer Begleitung durch
hauptamtliche Mitarbeiter
49. Vergütung
• Bezahlung nach Stundensatz-Pauschale
• keine Abrechnung nach tatsächlichen Zeitaufwand
• Unterschied Selbstzahler & Staatskasse
• Unterschied Heim & eigene Wohnung
• Standard: 27 € pro Stunde
• Kenntnisse aufgrund Beruf: 33,5 €/h
• Kenntnisse aufgrund Studium: 44 €/h
• dazu Auslagen für Fahrtkosten, Porto usw
50. Vergütung vermögend
§ 5 I VBVG
Zeitraum Betreute Heim Betreute außerhalb
1. - 3. Monat 5,5h / Monat 8,5h / Monat
4. - 6. Monat 4,5h 7h
7. - 12. Monat 4h 6h
ab 2. Jahr 2,5h 4,5h
51. Vergütung mittellos
§ 5 II VBVG
Zeitraum Betreute Heim Betreute außerhalb
1. - 3. Monat 4,5h / Monat 7h / Monat
4. - 6. Monat 3,5h 5,5h
7. - 12. Monat 3h 5h
ab 2. Jahr 2h 3,5h
52. Mittellosigkeit
§ 1836d BGB Mittellosigkeit des Mündels
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den
Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem
einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.
53. Pflichten
• bei Berufsbetreuer selbe wie bei allen anderen
(§ 1901 BGB iVm Aufgabenkreis)
• Berufsbetreuer sind nicht befreit (§ 1909i)
• volle Kontrolle durch Gericht
• jährliche Rechnungslegung (§ 1840)
• Genehmigung von Geldanlagen bei
Mündelgeld (§ 1810 ff.)
• keine Haftungserleichterung (OLG
Schleswig-Holstein 1997)
54. Sozialversicherung
• Selbstständige Tätigkeit
• Krankenversicherung (GKV / PKV)
• freiwillige Rentenversicherung
• freiwillige Arbeitslosenversicherung
• Pflichtversichert nach § 2 I Nr. 9 SGB VII in
Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst
• Haftpflichtversicherung mögliche Auflage
durch Gericht, § 1837 II BGB
55. Ausbildung
• Mittelhessische Bildungsinstitut für
Betreuungs- und Sozialwesen, Gießen,
www.mbibs.de
• oder Informationsveranstaltungen durch
Betreuervereine oder Betreuungsbehörden
• für Hessen: www.betreuungsvereine-
hessen.de
56. Betreuerbestellung
• Rangfolge, welches Gericht einzuhalten hat
1. Wunsch des Betroffenen
2. Ehegatte, Lebenspartner, Eltern oder Kinder
3. weitere Verwandte oder Bekannte
4. andere ehrenamtliche Betreuer
5. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder
Berufsbetreuer
6. Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
57. Urteile
• Der Grundgedanke des Wunsches ist auch beim
Betreuerwechsel zu berücksichten (BayObLG 1993)
• Grundsatz: erst natürliche Personen, dann erst
Verein (BayObLG 1997)
• Negativer Vorschlag hat nicht selbe Bindungswirkung
wie positiver (OVG Saarland 2006)
• Gleiche Maßstäbe bei Verlängerung wie bei
Erstbestellung (OLG Frankfurt 2006)
• Prüfungsauftrag des Gerichtes auf Vorhandensein
naher sozialer Bedingungen (BayObLG 2004)
58. Bestellung der Familie
• Generell Verwandschaft einsetzen, da
Bindungswirkung stärker
• Interessenkonflikt beachten:Verzögerung der
Verselbstständigung von geistig Behinderten
bei überhüteten Familien?
• Interessenkonflikte müssen aber konkret
feststellbar sein,Vermutung nicht ausreichend
(KG Berlin 1995, OLG Düsseldorf 1995)
59. Klinikmitarbeiter
• Keine Bestellung von Heim- oder
Klinikmitarbeitern (§ 1897 III BGB)
• Gefahr des Interessenkonflikts
• Auch bei Wunsch des Betroffenen
(BayObLGZ 1996, 250)
• Auch bei sonstigen engen Verhältnis
60. Urteile
• Auch nicht der Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH der Betreiber-KG der
Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet
(BayObLG BtPrax 2001, 253)
• Oder naher Angehöriger des Betroffenen, der
in der Einrichtung beschäftigt ist (BayObLG
FamRZ 1999, 50)
• oder dem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins
der Alleingesellschafter der GmbH ist, die das
Heim betreibt (BayObLG BtPrax 1998, 76)