Auf der Suche nach einer konsistenten Auslegung des Leistungsschutzrechtes für Anwender von Media Monitoring Lösungen und die Umsetzungsideen der Verlage...
1. #Fail - Leistungsschutzrecht, Urheberrecht &
Monitoring - eine „Suche“
Patrick Bunk
Gründer und Geschäftsführer
uberMetrics Technologies GmbH, Rosenthaler Str. 34/35, 10178 Berlin, anjou@ubermetrics.com, Tel: +49 (30) 609857501
2. • Entwicklung von MediaMonitoring- & Textmining-Technologie
• Spin-Off der Humboldt-Universität zu Berlin
• 18 Mitarbeiter
• UMT Delta - Media Monitoring Lösung für Print/TV/Radio
uberUNS
4. Urheberrecht - nur kleine „unwesentliche“ Teile dürfen
entnommen werden (Clippings / Snippets / Vorschau-Texte)
zusätzlich zur schöpferischen Leistung durch das Urheberrecht
soll nun noch die Verlegerische Leistung in „Presseerzeugnissen“
geschützt werden um Snippets einzuschränken, die nicht unter den
urheberrechtlichen Schutz fallen
5. Was ist ein „Presseerzeugnis“?
§87f (2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische
Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem
Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung,
die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend
verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der
Eigenwerbung dient.
6.
7. §87f (1) - Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat
das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu
gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es
handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
8. „zu gewerblichen Zwecken“
so ziemlich alles was im Zusammenhang mit einer beliebigen
Erwerbstätigkeit steht. No help here...
9. #Fail - Leistungsschutzrecht
„öffentlich zugänglich machen“
mehreren Personen Zugriff verschaffen (= zugänglich machen), zu
denen ich nicht in einer besonderen Beziehung stehe (?).
§19a - Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht,
das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer
Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
10. §87f (1) - Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat
das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu
gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es
handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
#Fail - Leistungsschutzrecht
13. #Fail - Leistungsschutzrecht
„kleinste Textausschnitte“ - erklärt die FDP
Snippet soll der Rechtsprechung zur „Thumbnail“ angeglichen werden
„Man sei zu der Überzeugung gelangt, dass sachgerechterweise das
erfasst sein müsse, was nötig ist, um den gesuchten Begriff in einen
Kontext einzubetten. Eine feste Zeichenlänge habe hierbei schon
deswegen nicht definiert werden können, weil der Suchbegriff
unterschiedlich lang sein könne.“
14. #Fail - Leistungsschutzrecht
„kleinste Textausschnitte“ - die FDP Teil 2
„Entgegen der geübten Kritik sei das Gesetz aber damit auch keineswegs
inhaltsleer, weil die Ausschnitte nicht beliebig lang sein dürften. Denn tatsächlich
gebe es ge- werbliche Akteure, die Inhalte von Zeitungen in einer Form
aggregierten, die den Besuch der Originalseite entbehrlich mache. Hier verlaufe
die Trennlinie: Der Besuch der Originalseite solle durch den Besuch der
Präsentation eines Suchergebnisses nicht überflüssig werden.“
„Wenn ein Suchmaschinenbetreiber sich aber dazu entschließe, seinen Kunden
längere Ausschnitte anzubieten, müsse er eine Lizenz einholen.“
15. #Fail - Leistungsschutzrecht
„kleinste Textausschnitte“ - Begründung des Gesetzes
„Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre
Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu
verstoßen. [...]
Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel
„Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des
Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des
verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine
Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken.“
16. #Fail - Leistungsschutzrecht
„kleinste Textausschnitte“ - Begründung des Gesetzes
„Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das
Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf
Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine
Anwendung finden. [...]
Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil
vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom
19.10.2011, Az. I ZR 140/10)“
17. Schranken
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von
Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch
gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter
von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.
...WTF?
18. BGH „Vorschaubilder I“ (Urteil vom 29.04.2010)
1. Thumbnails verletzen das Urheberrecht
2. freie Zugänglichmachung Zustimmung des Rechteinhabers
3. Der Urheber „muss mit den nach den Umständen üblichen
Nutzungshandlungen rechnen“
Follow-Up Yasni inhaltlich durch Impressum ausgesperrt
LG Hamburg (Urteil v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10) - gilt auch für alle
anderen Suchmaschinen-Typen selbst bei
19. Follow Up:
1. freie Zugänglichmachung - Zustimmung des Rechteinhabers
2. technische Schutzmaßnahmen sind verbindlich
BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 39/08 (Session ID)
- Session ID, Robots.txt, Metatags -> Webstandards
http://de.wikipedia.org/wiki/Robots_Exclusion_Standard
dieser Steinalte Standard erlaubt die Definition, was gecrawlt werden darf und
was nicht, ob und welche Snippets angezeigt werden sollen (Meta-Tag) etc., was
will man mehr, wovor schützt das Leistungsschutzrecht dann?
BGH-Linie - Urheberrechtliche Verbote mit gleichzeitiger Zustimmung gehen
nicht
21. #Fail - Leistungsschutzrecht
Ein Verlags-Angebot
1. die Webseiten automatisiert und softwarebasiert abzusuchen (zu
crawlen) - darf man dank Robots.txt bisher sowieso schon in Teilen
2. die Quelltexte und/oder Seiteninhalte oder verlinkte Dateiinhalte
ganz oder in Teilen zu erfassen (Vervielfältigung) und zu indexieren
zur digitalen Suchunterstützung
3. die vorgefundenen Seiteninhalte direkt oder über die gewonnenen
Indices in codierter Form intern speichern (max. 7 Tage), indirekt
oder über und in dem Medienbeobachtungssystem elektronisch zu
vervielfältigen, ausschließlich intern zugänglich zu machen und
intern zu verbreiten.
22. #Fail - Leistungsschutzrecht
Ein Verlags-Angebot
1. Web-Crawling-Lizenz
2. E-Paper-Nutzungslizenz (+ E-Paper)
3. Beides
4. Weitergabe an den Kunden
23. #Fail - Leistungsschutzrecht
Ein Verlags-Angebot
1. Web-Crawling-Lizenz - 7.500€ (Einstiegspreis)
2. E-Paper-Zerlegungslizenz - 10.000€ (Einstiegspreis)
3. 1+2 50% Rabatt -> 13.750€
4. Weitergabe an den Kunden
24. #Fail - Leistungsschutzrecht
Ein Verlags-Angebot - Weitergabe an den Kunden
Links und ganz
kurzen Textfetzen
(bis 5 Wörter) *
Auszügen
(längere
Textabschnitte ab
6 Wörtern bis 60
Wörtern)*
Volltext des
Textbeitrags*
Vorhalten der
Suchergebnisse in
einem geschützten
Umfeld für den
Kunden für die Dauer
von bis zu 7 Tagen
Preis in € frei 1,00 € 2,00 €
+50% auf den
jeweiligen Preis
Die Preise beziehen sich auf die Weitergabe der Suchergebnisse an eine natürliche
Person innerhalb des Kundenunternehmens. *Einmalige Anzeige beim Kunden
25. BGH „Metall auf Metall“
Entscheidung
Moses Pelham / Sabrina Setlur vs. Kraftwerk
„Nur Mir“ mit 2sec. Sample aus dem Song
„Metall auf Metall“ unterlegt
26. WIR MACHEN KOMMUNIKATION MESSBAR
KONTAKT
UBERMETRICS TECHNOLOGIES GMBH
ROSENTHALER STR. 34/35 (2. HOF)
10178 BERLIN
TELEFON: +49 (0)30 6098 575 00
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