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• Timo Schutt
• Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht
• Partner der Kanzlei Schutt, Waetke
Rechtsanwälte in Karlsruhe
• Autor für Fachzeitschriften &
Internetportale
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3. Inhalt
Inhalt
Themen
• Grundlagen / Basics zum Urheberrecht
• Internet als „rechtsfreier Raum“?
• Haftung für eigene Inhalte im Netz
• Haftung für Dritte („Störerhaftung“) im Netz
• Einzelne Urteile zum Thema
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4. Kapitel 1
Grundlagen / Basics zum
Urheberrecht
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5. Begriffe
§ 7 UrhG:
„Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.“
Rechteinhaber = Lizenznehmer
(abgeleitetes Recht)
- Urheber bleibt immer verfolgungsberechtigt!
- Urheberpersönlichkeitsrecht
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6. Urhebervermutung
• Kein Eintrag nötig
• Urheber ist man automatisch bis 70 Jahre nach Tod
• Problem: Nachweis der Urheberschaft
• § 10 UrhG: Tatsächliche Vermutung, wenn
Urhebervermerk (USA ©-Symbol). Bei
Einstweiligem Rechtsschutz und Unterlassung
auch zugunsten ausschließlicher Rechteinhaber
• Code o.ä.: Hinterlegung (Priorität)
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7. Geschützte Werke
§ 2 UrhG
Insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst
und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke
geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
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8. Geschützte Werke
• § 2 Absatz 2 UrhG Schöpfungshöhe
• „Kleine Münze“ = Nicht völlig banal
• Webdesign eher (-), Optik entscheidend
• Programmierung eher (+), Code/Programmablauf
entscheidend
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9. Geschützte Werke
• OLG Rostock, 27. 6. 2007, 2 W 12/07: Die technische
Realisierung der Gestaltung von Webseiten ist
urheberrechtsfähig, wenn der Webdesigner die
Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so
optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in
eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen
erscheint
• OLG Karlsruhe, 14.4.2010, 6 U 46/09: Das Design einer
Bildschirmmaske ist „in der Regel” nicht urheberrechtlich
geschützt („Eine schöpferische Leistung kann aber
vorliegen, wenn die graphische Gestaltung der Maske im
Vordergrund steht, etwa die Anordnung der Felder“)
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10. Lizenz
• Begriff nicht im Gesetz enthalten (dort:
Nutzungsrecht), vgl. § 31 UrhG
• Gemeint: Abspaltung von Rechten
durch Urheber, ausschließlichen
Rechteinhaber
• Einfache, ausschließliche Rechte
• Zeitlich, örtlich (un)beschränkt
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11. Geschützte Rechte
• Vervielfältigung
• Verbreitung
• Ausstellung
• Aufführung / Vorführung / Vortrag
• Veröffentlichung + Sendung
• Zugänglichmachen in der
Öffentlichkeit
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12. Wer darf verfolgen /
nutzen?
• Grundsatz: Nur der Urheber darf
• Aber: Auch der Lizenznehmer darf im
Rahmen der Lizenz
• Es darf auch die abgebildete Person
(Persönlichkeitsrecht, Foto)
• Sonst darf keiner
• Es sei denn: Schranke greift!
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13. Schranken
• Schranken erlauben ausnahmsweise ohne Zustimmung von
Urheber / Rechteinhaber (ohne „Lizenz“) Nutzung
urheberrechtlich geschützter Werke
• Schranken sind Ausnahmen und daher immer restriktiv
auszulegen
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14. Schranken
• Beispiele:
• Bericht über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)
• Zitatrecht (§ 51 UrhG)
• Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)
• Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59
UrhG) StreetView
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15. Schranken
• Weitere Schranken zugunsten Schulen, Wissenschaft
• Wichtig: Quellenangabe (§ 63 UrhG)
• Bei Bildern, Grafiken, Schaubildern: Urhebervermerk
(Anspruch!)
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16. Kapitel 2
Internet als
„rechtsfreier Raum“?
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17. Internetbezug
• Alle rechtlichen Vorgaben gelten genauso
auch im Internet.
• Sogar zusätzliche Vorgaben (z.B. TMG)
• Also kein rechtsfreier Raum
• Aber: Rechtsverfolgungserschwerter Raum
(Anonymität)
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18. Internetbezug
• Mittlerweile ausreichend
Rechtsprechung
• Mehrere BGH-Entscheidungen
(AdWords, eBay, WLAN etc.)
• Dennoch viele „Grauzonen“
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19. Kapitel 3
Haftung für eigene
Inhalte
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20. Haftung für eigene Inhalte
• Grundsätzlich volle Haftung
• Keine Privilegierung o.ä.
• User Generated Content?
• Eigentlich fremder Content, aber:
Problem des „Zueigenmachens“ (z.B.
eigenes Nutzungsrecht, Vorabprüfung
etc.)
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21. Haftung für eigene
Inhalte
• Volle Haftung =
• Unterlassung
• Auskunft
• Schadensersatz (Lizenzanalogie)
• evtl. Vernichtung
• RA-Kosten (Abmahnung!)
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22. Haftung für eigene
Inhalte
• Wer haftet?
• Seitenbetreiber (gemäß Impressum)
• bzw. Domaininhaber (laut
Registrierungsstelle)
• Auch Admin-C? Streitig. Wohl ja, wenn
Einflussmöglichkeit bzw. Rechtsverstoß
bekannt / offenkundig
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23. Kapitel 4
Haftung für Dritte
„Störerhaftung“
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24. Haftung für Dritte
• Problem: Anonymität, Fehlende
Rückverfolgungsmöglichkeit etc.
• Daher: Haftung nicht als Täter, aber als
Störer
• Störer = Haftung auf Unterlassung,
wenn bestehende Prüf- und
Kontrollpflichten missachtet
• Prüfung & Kontrolle möglich / zumutbar?
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25. Haftung für Dritte
• Wenn Gefahrenquelle geschaffen bzw.
unterhalten wird (Internetanschluss,
Webseite mit User Generated Content etc.)
dann Prüf- und Kontrollpflichten
• i.d.R. nicht aktiv, sondern auf Zuruf
• vgl. Notice and Takedown
• Störerhaftung immer neben Täterhaftung
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26. Haftung für Dritte
• Unterlassung = Löschung, Entfernung des
rechtswidrigen Content
• In angemessener Zeit (Einzelfallentscheidung. Im
Internet i.d.R. nicht länger als 48 Stunden)
• Wenn nicht: Volle Haftung (Abmahnung,
Einstweilige Verfügung)
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27. Kapitel 5
Einzelne Urteile
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28. Einzelne Urteile
BGH, 12.05.2010, I ZR 121/08:
• Privater haftet für über seinen Anschluss
begangene Urheberrechtsverletzung, wenn
er sein Netzwerk (WLAN) nicht
marktüblich gesichert hat (Entscheidend
ist Kaufzeitpunkt des Routers)
• Erste Vermutung spricht für Täterschaft des
Anschlussinhabers
• Störerhaftung
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29. Einzelne Urteile
BGH, 25.10.2011, VI ZR 93/10 (Blogger):
• Deutsches Recht & deutscher Gerichtsstand bei Klage gegen
Google wegen Blogspot.com
• Konkrete Info an Betreiber der Plattform nötig
• Dann Prüf- und Nachfragepflicht bei Blogger
• Wenn keine (ausreichende) Antwort: Löschung
• Ansonsten Prüfung & Abwägung durch Betreiber
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30. Einzelne Urteile
BGH, 12.11.2009, I ZR 166/07:
(„marions-kochbuch.de“ / Zueigenmachen)
• Nutzerbilder werden zu eigenem Inhalt des
Seitenbetreibers, wenn er diese freischaltet
und/oder mit eigenem Logo, Urhebervermerk
versieht („Zueigenmachen“)
• Täterhaftung des Seitenbetreibers
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31. Einzelne Urteile
OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09 (Videoportal / YouTube):
• Maßgeblich für die Frage, ob ein Anbieter eigene Inhalte anbietet oder
lediglich Hostprovider für fremde Inhalte ist, ist eine objektive Sicht auf
Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Es kommt
auf die Sichtweise eines "verständigen Internetnutzers" an
• Der Internetnutzer ist es gewohnt, dass Bereiche eingerichtet werden, in
denen sich Nutzer beteiligen können. Solche Bereiche wertet der verständige
Internetnutzer nicht als eigene Inhalte des Seitenbetreibers
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32. Einzelne Urteile
OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09:
• Eine gewisse Vermischung von Inhalten, die von
Nutzern eines Internetportals eingestellt und
hochgeladen werden, mit eigenen
redaktionellen bzw. lizenzierten Inhalten des
Portalbetreibers reicht noch nicht für die
Annahme, ein verständiger Internetnutzer gehe
davon aus, es handele sich auch bei diesen
Inhalten um eigene Angebote/Inhalte des
Portalbetreibers und der Anbieter mache sich
diese zu eigen
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33. Einzelne Urteile
OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09:
• Gegen die Annahme, dass ein (Video-)Portalbetreiber von Nutzern
generierte Inhalte als eigene Inhalte im Internet anbietet und damit als Täter
einer Urheberrechtsverletzung haftet spricht, dass
• die von Nutzern hochgeladenen Inhalte vor ihrer Freischaltung nicht auf
Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden (Hierin läge
tatsächlich und nach außen sichtbar die Übernahme von Verantwortung
für die Inhalte einer Internetseite)
• keine deutliche Markierung der Nutzerinhalte mit eigenen
Kennzeichen des Portalbetreibers erfolgt (z.B. in einer Druckversion
oder in Downloaddateien)
• die von Nutzern hochgeladenen (generierten) Inhalte nicht den
"redaktionellen Kerngehalt" des Portals (Angebots) ausmachen,
sondern es sich hierbei (nur) um ein Zusatzangebot handelt
• bei der Übertragung von Nutzungsrechten ein jederzeitiges
Widerrufsrecht eingeräumt ist, welches der Nutzer bereits durch
Löschen der Inhalte (selbst) ausüben kann
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34. Einzelne Urteile
OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09:
• Einem Videoportalbetreiber mit täglich mehr als
50.000 Uploads von Nutzern ist es nicht zuzumuten,
jedes Angebot von Nutzern - proaktiv - vor der
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche
Rechtsverletzung hin zu untersuchen, wenn dies das
gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Erst
nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung, muss
er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und
dafür Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu
weiteren Rechtsverletzungen kommt
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35. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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