Rechtssicherheit bei Genehmigungsverfahren - Duisburg Hafen AG

BDI
BDIBDI
Rechtssicherheit für
Genehmigungsverfahren
Prof. Thomas Schlipköther
DuisburgerHafen AG
Berlin, 26. November 2019
26. November 2019BDI - Berlin 2
KV-Terminal Hohenbudberg
26. November 2019BDI - Berlin 3
KV-Terminal Hohenbudberg - Historie
• 1998-2000: Umwandlung des alten Vorbahnhofes des Krupp
Stahlwerks in Rheinhausen zum Gewerbegebiet Hohenbudberg
• Joint Venture 50:50 LEG Düsseldorf / Stadt Duisburg
• Der rechtsgültige Bebauungsplan weist auf dem späteren
Grundstück unseres Terminals eine Umschlagsanlage
für den KV aus
• 2005: duisport kauft dieses ausgewiesene Grundstück
• 2007: Erste Gespräche mit Kunden für den neuen Terminal
• 2009: Beginn der Planungen
• 10/2010: Einreichung des Antrags auf Planfeststellung
gem. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
• 11/2012: Genehmigung Planfeststellungsbeschlusses,
der zum 28.02.2013 rechtsbeständig wird
• 01.01.2013: Betriebsaufnahme des Terminals im vollen Risiko
2019
26. November 2019BDI - Berlin 4
KV-Terminal Hohenbudberg - Historie
Probleme während des Planfeststellungsverfahrens
• Während duisport Gespräche mit den ersten Kunden führt, baut das
Land NRW direkt an der Grundstücksgrenze zum zukünftigen Terminal
eine forensische Einrichtung.
➢ Je Gefängniszelle werden einzelne dB(A)-Werte vorgeschrieben,
die sich im Bereich 30-32 dB(A)-Werte bewegen.
• Nach Inbetriebnahme des Terminals versucht der Betreiber, sich
zur Klinik erklären zu lassen, was einer Reduzierung des zulässigen
dB(A)-Wertes von 45 auf 40 dB(A) in der Nacht zur Folge gehabt hätte.
In diesem fall wäre die gesamte Investition verloren gewesen.
• Die in dem Bebauungsplan festgeschriebene Erschließungsstraße
zwischen dem Gewerbegebiet und der übergeordneten Landstraße
L473N wird im Rat der Stadt in einer Sondersitzung verworfen
➢ Man erwartet von duisport den Bau und die Finanzierung einer
eigenen Erschließungsstraße, die natürlich auch das Gewerbegebiet
insgesamt erschießt.
2009
26. November 2019BDI - Berlin 5
Bild LP III
Anwohnereinwendungen gegen das Terminal
• Februar/März 2015: Eingang der Beschwerden der Anwohner
bei der Stadt Duisburg und der Bezirksregierung Düsseldorf
• Dezember 2015: Klage der Anwohner gegen die Stadt Duisburg
als Genehmigungsbehörde bzgl. Aufhebung der bestehenden
Genehmigung
• Dezember 2017: Klage der Anwohner gegen das Land NRW
zwecks Aufhebung der Plangenehmigung
• November 2018: Aufhebung des Klageverfahrens
Niederrheinisches Therapiezentrum (Forensik)
in direkter Nachbarschaft zum Terminal
KV-Terminal Hohenbudberg - Historie
26. November 2019BDI - Berlin 6
Neuerungen der AwSV
• Die damalige Novellierung der AwSV sah für die CT des KV u.a. vor, dass die
Gleise in den Terminals als feste Fahrbahn, d.h. komplett in Beton, oder kpl. als
Tanktassen einer bestimmten Fa. ausgeführt werden sollten.
• Kritikpunkt aller verbände war vor allem die Frage des Bestandsschutzes, den das
BMU infrage gestellt hatte.
• Bei der Forderung des BMU hatte man als Muster das Projekt Burgdorf in Bayern
für die Wacker-Chemie angedacht. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um
einen Terminal, sondern um einen außerhalb des Werkes errichteten Lagerplatz mit
Gleisanschluss. Hätte sich diese Meinung des BMU verfestigt, hätte der zukünftige
Terminalbau um mehrere 100% zum heutigen Standard erhöht.
• Mit allen Verbänden haben wir an einer praktikablen Lösung gearbeitet, die dann
auch Niederschlag in der neuen AwSV gefunden hat.
26. November 2019BDI - Berlin 7
Bild LP III
Neue bundesweite Regelung der AwSV mit Datum vom 01.08.2017; bis zu diesem
Zeitpunkt galt die Regelung durch landesspezifische VAwS
Hier: § 29 „Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen
Verkehrs
(1) Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sind diejenigen, auf
denen wassergefährdende Stoffe in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen, die
gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen werden. Flächen nach Satz 1
müssen in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort
anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und nach
Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird
oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.
(2) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs müssen über eine
flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung verfügen, auf der
Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge, aus denen wassergefährdende Stoffe
austreten, abgestellt werden können und auf der wassergefährdende Stoffe
zurückgehalten werden. Das auf den Havarieflächen anfallende
Niederschlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß
als Abwasser zu beseitigen oder ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.
•
KV-Terminal Hohenbudberg
26. November 2019BDI - Berlin 8
Notwendigkeit
Heute gilt die LöRüRL von 1992 nach Baurecht nur für Lageranlagen:
• WGK 1 > 100 Tonnen
• WGK 2 > 10 Tonnen
• WGK 3 > 1 Tonne
ausdrücklich nicht für Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs- und Behandlungsanlagen.
Durch die neue AwSV gilt jedoch:
„dass das bei einem Brandereignis anfallende verunreinigte Löschwasser nach den
allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten wird.“
Heute:
Das heißt im Besonderen für Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs aufgrund ihrer enormen
Flächengröße, dass bei Umschlaganlagen ≥ 4.000 m² 192 m³ Löschwasser zurückgehalten werden.
Zudem muss
• das Entwässerungssystem diese Mengen zusätzlich aufnehmen können;
• bei Direkteinleitung ein automatisches Schiebersystem in den Schächten vorhanden sein.
LöRüRL: Rückhaltung von Löschwasser in Anlagen
26. November 2019 9
Aktuelle Regelung:
LöRüRL: Rückhaltung von Löschwasser in Anlagen
„Pauschalierter Berechnungssatz“
Szenario: Brand von 2 Containern:
• Flächenabhängige Löschmittelrate
• Flächenabhängige Löschdauer
Beispiel vereinfachte Rechnung:
• Löschwasser aus Fläche 200 m² = 81 m³
• Leckagevolumen z.B. 2 x 39 m³ = 78 m³
• zzgl. Niederschlagswasser nach
Kostra-Regenereignis mit
Vorschlag: 15 l/m² = 3 m³
Löschwasserrückhaltung: 162 m³
„Abhängigkeit von der Fläche“
Szenario: Brand von 2 Containern:
• Löschwasser bis 2.500 m²: mind. 96 m³/h
• Löschwasser ≥ 4.000 m²: mind. 192 m³/h
Beispiel vereinfachte Rechnung:
• Löschwasser aus Fläche = 96 m³
• Leckagevolumen z.B. 2 x 39 m³ = 78 m³
• zzgl. Niederschlagswasser nach
jährlicher Höchstregenspende
mit 50 l/s z.B. 10.000 m² = 500 m³
Löschwasserrückhaltung: 674 m³
Vorschlag BMUB: Vorschlag VDV:
 Die Regelung von 1992 spiegelt die aktuelle Praxis am besten wider.
„LöRüRL von 1992“
• Bei Umschlaganlagen mit einer
Fläche von ≥ 4.000 m²:
➢ Löschwasser-Rückhaltung
von mind. 192 m³
Löschwasserrückhaltung: 192 m³
BDI - Berlin
26. November 2019BDI - Berlin 10
• Vorhalten besonderer Flächen im Terminal für eventuell getrennte
Lagerung von WGK-Klassen.
• Nach einem Havariefall Beprobung, Reinigung und eventuell
gesonderte Entsorgung von belastetem Löschwasser (192 m³).
• Muss die Anlage nachgerüstet werden, wenn kein Bestandsschutz
besteht, fallen hier erhebliche bauliche Folgekosten an.
• Des Weiteren muss mit erheblichen betrieblichen Einschränkungen
gerechnet werden.
LöRüRL: Rückhaltung von Löschwasser in Anlagen
Weiterhin:
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  • 4. 26. November 2019BDI - Berlin 4 KV-Terminal Hohenbudberg - Historie Probleme während des Planfeststellungsverfahrens • Während duisport Gespräche mit den ersten Kunden führt, baut das Land NRW direkt an der Grundstücksgrenze zum zukünftigen Terminal eine forensische Einrichtung. ➢ Je Gefängniszelle werden einzelne dB(A)-Werte vorgeschrieben, die sich im Bereich 30-32 dB(A)-Werte bewegen. • Nach Inbetriebnahme des Terminals versucht der Betreiber, sich zur Klinik erklären zu lassen, was einer Reduzierung des zulässigen dB(A)-Wertes von 45 auf 40 dB(A) in der Nacht zur Folge gehabt hätte. In diesem fall wäre die gesamte Investition verloren gewesen. • Die in dem Bebauungsplan festgeschriebene Erschließungsstraße zwischen dem Gewerbegebiet und der übergeordneten Landstraße L473N wird im Rat der Stadt in einer Sondersitzung verworfen ➢ Man erwartet von duisport den Bau und die Finanzierung einer eigenen Erschließungsstraße, die natürlich auch das Gewerbegebiet insgesamt erschießt. 2009
  • 5. 26. November 2019BDI - Berlin 5 Bild LP III Anwohnereinwendungen gegen das Terminal • Februar/März 2015: Eingang der Beschwerden der Anwohner bei der Stadt Duisburg und der Bezirksregierung Düsseldorf • Dezember 2015: Klage der Anwohner gegen die Stadt Duisburg als Genehmigungsbehörde bzgl. Aufhebung der bestehenden Genehmigung • Dezember 2017: Klage der Anwohner gegen das Land NRW zwecks Aufhebung der Plangenehmigung • November 2018: Aufhebung des Klageverfahrens Niederrheinisches Therapiezentrum (Forensik) in direkter Nachbarschaft zum Terminal KV-Terminal Hohenbudberg - Historie
  • 6. 26. November 2019BDI - Berlin 6 Neuerungen der AwSV • Die damalige Novellierung der AwSV sah für die CT des KV u.a. vor, dass die Gleise in den Terminals als feste Fahrbahn, d.h. komplett in Beton, oder kpl. als Tanktassen einer bestimmten Fa. ausgeführt werden sollten. • Kritikpunkt aller verbände war vor allem die Frage des Bestandsschutzes, den das BMU infrage gestellt hatte. • Bei der Forderung des BMU hatte man als Muster das Projekt Burgdorf in Bayern für die Wacker-Chemie angedacht. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen Terminal, sondern um einen außerhalb des Werkes errichteten Lagerplatz mit Gleisanschluss. Hätte sich diese Meinung des BMU verfestigt, hätte der zukünftige Terminalbau um mehrere 100% zum heutigen Standard erhöht. • Mit allen Verbänden haben wir an einer praktikablen Lösung gearbeitet, die dann auch Niederschlag in der neuen AwSV gefunden hat.
  • 7. 26. November 2019BDI - Berlin 7 Bild LP III Neue bundesweite Regelung der AwSV mit Datum vom 01.08.2017; bis zu diesem Zeitpunkt galt die Regelung durch landesspezifische VAwS Hier: § 29 „Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs (1) Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sind diejenigen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen, die gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen werden. Flächen nach Satz 1 müssen in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird. (2) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung verfügen, auf der Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge, aus denen wassergefährdende Stoffe austreten, abgestellt werden können und auf der wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Das auf den Havarieflächen anfallende Niederschlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen. • KV-Terminal Hohenbudberg
  • 8. 26. November 2019BDI - Berlin 8 Notwendigkeit Heute gilt die LöRüRL von 1992 nach Baurecht nur für Lageranlagen: • WGK 1 > 100 Tonnen • WGK 2 > 10 Tonnen • WGK 3 > 1 Tonne ausdrücklich nicht für Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs- und Behandlungsanlagen. Durch die neue AwSV gilt jedoch: „dass das bei einem Brandereignis anfallende verunreinigte Löschwasser nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten wird.“ Heute: Das heißt im Besonderen für Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs aufgrund ihrer enormen Flächengröße, dass bei Umschlaganlagen ≥ 4.000 m² 192 m³ Löschwasser zurückgehalten werden. Zudem muss • das Entwässerungssystem diese Mengen zusätzlich aufnehmen können; • bei Direkteinleitung ein automatisches Schiebersystem in den Schächten vorhanden sein. LöRüRL: Rückhaltung von Löschwasser in Anlagen
  • 9. 26. November 2019 9 Aktuelle Regelung: LöRüRL: Rückhaltung von Löschwasser in Anlagen „Pauschalierter Berechnungssatz“ Szenario: Brand von 2 Containern: • Flächenabhängige Löschmittelrate • Flächenabhängige Löschdauer Beispiel vereinfachte Rechnung: • Löschwasser aus Fläche 200 m² = 81 m³ • Leckagevolumen z.B. 2 x 39 m³ = 78 m³ • zzgl. Niederschlagswasser nach Kostra-Regenereignis mit Vorschlag: 15 l/m² = 3 m³ Löschwasserrückhaltung: 162 m³ „Abhängigkeit von der Fläche“ Szenario: Brand von 2 Containern: • Löschwasser bis 2.500 m²: mind. 96 m³/h • Löschwasser ≥ 4.000 m²: mind. 192 m³/h Beispiel vereinfachte Rechnung: • Löschwasser aus Fläche = 96 m³ • Leckagevolumen z.B. 2 x 39 m³ = 78 m³ • zzgl. Niederschlagswasser nach jährlicher Höchstregenspende mit 50 l/s z.B. 10.000 m² = 500 m³ Löschwasserrückhaltung: 674 m³ Vorschlag BMUB: Vorschlag VDV:  Die Regelung von 1992 spiegelt die aktuelle Praxis am besten wider. „LöRüRL von 1992“ • Bei Umschlaganlagen mit einer Fläche von ≥ 4.000 m²: ➢ Löschwasser-Rückhaltung von mind. 192 m³ Löschwasserrückhaltung: 192 m³ BDI - Berlin
  • 10. 26. November 2019BDI - Berlin 10 • Vorhalten besonderer Flächen im Terminal für eventuell getrennte Lagerung von WGK-Klassen. • Nach einem Havariefall Beprobung, Reinigung und eventuell gesonderte Entsorgung von belastetem Löschwasser (192 m³). • Muss die Anlage nachgerüstet werden, wenn kein Bestandsschutz besteht, fallen hier erhebliche bauliche Folgekosten an. • Des Weiteren muss mit erheblichen betrieblichen Einschränkungen gerechnet werden. LöRüRL: Rückhaltung von Löschwasser in Anlagen Weiterhin: