Creative Commons ist eine Non-Profit-Organisation, die sich die Förderung freier Kultur und Innovation auf die Fahnen geschrieben hat. Mit der Entwicklung eines vereinfachten Lizenzsystems will sie es Urhebern und Nutzern im beiderseitigen Interesse möglichst unkompliziert ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Werke über das Internet auszutauschen, weiterzuentwickeln und zu lizenzieren.
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Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Kulturfreiheit ohne Rechtsfreiheit im Internet – Für und Wider der Creative Commons Lizenzen
Creative Commons ist eine Non-Profit-Organisation, die sich die Förderung freier Kultur und Innovation auf die Fahnen
geschrieben hat. Mit der Entwicklung eines vereinfachten Lizenzsystems will sie es Urhebern und Nutzern im
beiderseitigen Interesse möglichst unkompliziert ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Werke über das Internet
auszutauschen, weiterzuentwickeln und zu lizenzieren. Auf Internetplattformen wie flickr.com, jamendo.com oder
reimemaschine.de veröffentlichen Urheber ihre Bilder, Musikstücke oder Texte und bieten diese unter Bezugnahme auf
die Creative Commons Lizenzen zur Nutzung an. Anhand von Symbolen und Verlinkung zum Vertragstext ist erkennbar,
welche der sechs CC-Lizenzbedingungen anwendbar ist.
Der Urheber kann entscheiden, ob er lediglich die private Nutzung oder auch kommerzielle Nutzungen zulassen möchte,
ob die Bearbeitung seines Werkes erlaubt ist und ob eine Weitergabe der Bearbeitung des Werkes lediglich unter den
gleichen Lizenzbedingungen oder unbeschränkt möglich ist. Die Mindestvoraussetzung einer Lizenz ist in jedem Fall die
Nennung des Urhebers und Werktitels, der Verweis auf die Lizenzbedingungen sowie im Falle einer Abwandlung der
Hinweis darauf, dass es sich um eine solche handelt.
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Einen Unsicherheitsfaktor stellt die schwer überprüfbare Freiheit von Rechten Dritter dar. Allgemein abzuraten ist von der
Verwertung solcher Fotografien, auf welchen Personen, Kunstwerke oder Designobjekte abgebildet sind. Mit der CC-
Lizenz wird nämlich nur die Zustimmung des Fotografen zur Nutzung seiner Aufnahme erteilt, nicht die Rechte des
Abgebildeten oder des Rechteinhabers an den abgebildeten Objekten (z.B. Künstler der fotografierten Skulptur). Sollte
der Lizenzgeber an dem lizenzierten Werk selbst gar keine Rechte oder nicht die alleinigen Rechte besitzen, kann auch
dies zu rechtlichen Ansprüchen Dritter gegen den Nutzer führen. Hier bestehen sowohl für den lizenzierenden Urheber
als auch für den Nutzer Haftungsrisiken. Enthält z.B. die per CC-Lizenz angebotene Musik Samples oder sind Komponist
und Texter als Miturheber beteiligt bzw. ein Sänger als ausübender Künstler, muss der Nutzer von diesen die Rechte
einholen. Künstler, die einer Verwertungsgesellschaft (GEMA, VG Bild Kunst) ihre Rechte an sämtlichen Werken zur
Wahrnehmung übertragen haben, sind grundsätzlich gar nicht berechtigt, selbst Lizenzen zu vergeben. Fordert die
Verwertungsgesellschaft später ein Entgelt für die vermeintlich lizenzierte Nutzung, kann sich der Nutzer hiergegen nicht
wehren und der Komponist sieht sich ggf. mit Regressansprüchen konfrontiert. Das Konzept von Creative Commons ist
zeitgemäß und auf die Bedürfnisse des digitalen Zeitalters zugeschnitten, aus Juristensicht muss man aber vor den Ecken
und Kanten des vereinfachten Lizenz-Systems warnen. Eine Fortsetzung zu diesem Thema folgt.
So einfach und unproblematisch dieses System auf den ersten Blick erscheint und sich in den meisten Fällen vermutlich
auch praktizieren lässt, ist es allerdings dann nicht mehr, wenn sich die Beteiligten im Einzelfall einmal nicht mehr einig
sein sollten. Die Vereinfachung der Lizenzbedingungen durch symbolische Darstellung der do`s & dont`s birgt zunächst
die Gefahr, dass sich der Nutzer, mit dem automatisch beim Download des Werkes der Lizenzvertrag zustande kommt,
die vereinbarten Regelungen in der Vollversion gar nicht durchliest und sich daher nicht bewusst ist, was er nun
überhaupt genau darf und was nicht. Insbesondere professionellen Verwertern ist dringend zu raten, sich die
vollständigen Lizenzbedingungen gründlich durchzulesen und im Zweifelsfall zur Klärung des genauen Umfangs der
Rechteinräumung mit dem Urheber in Kontakt zu setzen. Sollte dann eine zusätzliche Vereinbarung getroffen werden, ist
zu beachten, dass die Abänderung der CC-Lizenz nur in schriftlicher Form rechtswirksam ist.
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