Rechteinhaber wachen über ihre Rechte in den letzten Jahren immer intensiver und sensibilisierter. Schnell kann es passieren, dass eine Abmahnung ins Haus flattert und man sich die Frage stellt, wie man hierauf reagieren muss.
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Abmahnung oder Rechnung – Fallstricke bei selbst gebastelten Abmahnungen
Rechteinhaber wachen über ihre Rechte in den letzten Jahren immer intensiver und sensibilisierter. Schnell kann es
passieren, dass eine Abmahnung ins Haus flattert und man sich die Frage stellt, wie man hierauf reagieren muss. Nicht
selten werden hier Fehler gemacht, indem der Abgemahnte gar nicht reagiert oder ungeprüft alles unterschreibt (siehe
auch unsere kostenfreie Publikation zu diesem Thema unter www.karstenundschubert.de).
Aber auch der Abmahnende kann in die (Kosten-)Falle tappen, wie ein aktuelles Urteil des LG Hamburg zeigt, vor allem
wenn er sich die Abmahnung selbst bastelt, ohne anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Fall des LG Hamburg
Der Inhaber einer Marke, die für Werbedienstleistungen eingetragen war, stellte fest, dass ein Konkurrent eine mit der
Marke gleich lautende Domain gesichert hatte, um diese zur Ankündigung eigener Werbedienstleistungen zu benutzen.
Nach Kenntnisnahme schickte der Markeninhaber dem Gegner ein Schreiben, das mit „Rechnung für unangemeldete
Verwendung des Markennamens „Y.“ für Seo-Zwecke“ überschrieben war. In dem Schreiben rügte der Markeninhaber
einen Markenverstoß durch Nutzung der Domain und verlangte eine Lizenzgebühr von vorläufig € 5.000,-- sowie die
Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung „bis zum 12.6.2010“. Abschließend hieß es: „Weitere Schritte, auch
juristische, behalte ich mir gegebenenfalls vor“. Der Gegner ließ mit anwaltlichem Antwortschreiben alle Ansprüche
verneinen. Daraufhin beantragte der Markeninhaber eine einstweilige Verfügung, die in der Sache unproblematisch
erlassen und schließlich von dem Rechtsverletzer auch anerkannt wurde.
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Gestritten wurde nun nur noch um die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Der Rechtsverletzer war der Ansicht, keinen
Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfügungsverfahrens gegeben zu haben, weil er nicht abgemahnt worden sei,
denn das Schreiben des Markeninhabers sei keine ordnungsgemäße Abmahnung. Deswegen müsse er die Kosten nicht
tragen. Der Markeninhaber war natürlich anderer Ansicht und meinte, dass er in seinem Schreiben ausreichend deutlich
gerichtliche Schritte angedroht hatte. In der vorliegenden Konstellation hätte der Gegner erkennen müssen, dass bei
Verweigerung ein Gerichtsverfahren drohte. Deswegen müsse der Gegner die Kosten des Verfahrens tragen. Das LG
Hamburg gab dem Rechtsverletzer recht, so dass der Markeninhaber auf den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sitzen
blieb.
Zweck der Abmahnung
Das LG Hamburg begründete seine Entscheidung mit dem Zweck einer Abmahnung. Danach enthält eine Abmahnung die
Aufforderung an den Rechtsverletzer, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben. Außerdem wird in der Abmahnung ein gerichtliches Vorgehen für den Fall angedroht, dass die geforderte
Unterwerfungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben wird. Die Androhung eines gerichtlichen
Vorgehens muss die Abmahnung unbedingt enthalten, um ordnungsgemäß zu sein, denn diese Androhung dient dazu,
dem Rechtsverletzer das Risiko deutlich zu machen, das er im Falle der Nichtbeachtung der Abmahnung eingeht (vgl. LG
Hamburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 312 O 469/10).
Unklare selbst gebastelte Abmahnung
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die formellen Anforderungen an eine Abmahnung in dem entschiedenen Fall
nicht erfüllt waren. Der Markeninhaber hatte mit seinem Schreiben dem Rechtsverletzer nicht zu erkennen gegeben, dass
er gerichtlich gegen ihn vorgehen würde, wenn er die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht innerhalb
der gesetzten Frist abgibt. Vielmehr hatte er geschrieben, dass er sich „Weitere Schritte, auch juristische, [...]
gegebenenfalls“ vorbehält. Das LG Hamburg sah darin keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte.
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