Jeder Mensch hat ein Recht an seinem eigenen Bild, welches ihn in gewissen Grenzen davor schützt, dass Abbildungen von seiner Person ungenehmigt veröffentlicht oder verbreitet werden. Geregelt ist dieses Recht im so genannten Kunsturhebergesetz.
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Das Fotografieren fröhlicher Sommergäste und die Einwilligungsfrage
ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung in die Fotoveröffentlichung
Jeder Mensch hat ein Recht an seinem eigenen Bild, welches ihn in gewissen Grenzen davor schützt, dass Abbildungen
von seiner Person ungenehmigt veröffentlicht oder verbreitet werden. Geregelt ist dieses Recht im so genannten
Kunsturhebergesetz. Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild ist, dass die Menschen selbstbestimmt über den
Umgang mit ihrem äußeren Erscheinungsbild entscheiden sollen, nämlich ob und wann sie sich gegenüber Dritten oder
der Öffentlichkeit mittels Bild darstellen möchten. Abgesehen von bestimmten gesetzlichen Ausnahmeregelungen steht
und fällt das Recht, ein Foto von einer Person in den Medien zu veröffentlichen, mit dem Einverständnis dieser Person.
Wer in Fotoaufnahmen einwilligt, und sich über den Zweck der späteren Verwendung im Klaren sein muss, kann sich
später nicht dagegen wehren, dass die Aufnahmen von ihm auch entsprechend genutzt werden.
Es gibt die ausdrückliche Einwilligung und die stillschweigende Einwilligung. Ausdrücklich heißt, dass die Person
mündlich oder schriftlich erklärt hat: „ja, Sie dürfen Bilder von mir zu dem benannten Zweck veröffentlichen “. Von einer
stillschweigenden Einwilligung spricht man dann, wenn die fotografierte Person auf andere Weise objektiv deutlich
gemacht hat, dass sie mit der Veröffentlichung ihres Abbildes einverstanden ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
jemand einem Reporter vor der Kamera bereitwillig ein Interview gibt. Dann ist die Bereitschaft, sich vor ausgelöster
Kamera auf das Interview einzulassen, nicht anders zu verstehen, als eine Einwilligung, dass die Situation des Interviews
mit den entsprechenden Bildern auch später in den Medien veröffentlicht wird.
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
Donnerstag, 20. Oktober 2011
2. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Wie im wahren Leben auch, ist das, was der Mensch durch Mimik oder Gestik zum Ausdruck bringen möchte, nicht immer
eine eindeutige Sache. Wer z.B. lachend in die Kamera des interviewenden Fernsehteams winkt, kann damit seine
Zustimmung zum Ausdruck bringen, dass sein gut gelauntes Konterfei im Zusammenhang mit dem Interview im
Fernsehen ausgestrahlt wird, er muss aber nicht unbedingt damit einverstanden sein, dass er sein Äußeres für den
Werbespot eines Versicherungsunternehmens zu Verfügung stellt, welches mit der überschwenglichen Begrüßung seiner
Sachbearbeiter durch glückliche Kunden wirbt, weil er hiermit nicht rechnen konnte.
Welche Erklärungsinhalte man in den fröhlichen Blick auf die geöffnete Kameralinse hineinlesen kann, und welche
hingegen nicht, hat jüngst das OLG Hamburg in folgendem Fall entschieden:
Das OLG Hamburg und das Sommerfest des Bundespräsidenten
Die spätere Klägerin und aktuelle Begleiterin des Vorstandsvorsitzenden einer Partei besuchte gemeinsam mit diesem ein
Sommerfest des Bundespräsidenten mit, an dem ca. 5.000 Gästen und 300 Künstlern teilnahmen. Während des Festes
nahm ein Journalist ein Foto auf, welches den Politiker mit seiner Begleiterin abbildete, wobei diese fröhlich in die Kamera
blickte. Das angefertigte Foto wurde dann allerdings nicht zur Berichterstattung über das Sommerfest genutzt, sondern
illustrierte einen Artikel über die Verstrickung des Politikers in die so genannte „Flugreisen-Affäre“ rund um die
Abrechnung von Flugreisen, die zeitgleich zum Sommerfest in der öffentlichen Diskussion stand. Das Magazin, welches
diesen Artikel veröffentliche, untertitelte das Foto mit dem Namen des Politikers und der Angabe „Begleiterin“.
Die Klägerin war mit der Veröffentlichung ihres Fotos nicht einverstanden und verklagte das Magazin, weitere
Veröffentlichungen zu unterlassen. Das beklagte Magazin war hingegen der Ansicht, dass das Verhalten der Klägerin als
eine stillschweigend erteilte Einwilligung in die Fotoveröffentlichung aufzufassen sei. Thematischer Gegenstand des Fotos
sei in erster Linie gewesen, dass die Klägerin als vertraute Begleiterin des Politikers bei einem öffentlichen Ereignis
auftrete und gemeinsam mit ihm für die Kameras posiere. Die gegenüber dem Politiker erhobenen Vorwürfe seien damals
bekannt und Thema gewesen. In dieser Situation hat sich die Klägerin freiwillig - denn ihr Blick in die Kamera war ja
fröhlich - als vertraute Begleiterin des Politikers ablichten lasse. Sie müsse dann aber damit rechnen, dass ein so
entstandenes Bild auch im Zusammenhang mit einem Bericht über die „Flugreisen-Affäre“ veröffentlicht werde.
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
Donnerstag, 20. Oktober 2011