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IMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei Veranstaltungen
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IMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei Veranstaltungen
1.
(kanzleiLoehr
Haftungsrisiken bei Veranstaltungen Mai 2011 Volker Löhr Rechtsanwalt © V.Löhr -1-
2.
(kanzleiLoehr Welches Recht findet
Anwendung © V.Löhr -2-
3.
(kanzleiLoehr Betreiberpflichten § 38 Pflichten
der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. (4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. © V.Löhr -3-
4.
(kanzleiLoehr BGH, Urteil vom
13. November 2008 Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Sicherungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (ständige Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31). © V.Löhr -4-
5.
(kanzleiLoehr BGH, Urteil vom
13. November 2008 Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind maßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f © V.Löhr -5-
6.
(kanzleiLoehr BGH, Urteil vom
13. November 2008 … Dabei waren die Sorgfaltspflichten nicht etwa auf die jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen beschränkt, wovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist. Denn für die Begründung von Sorgfaltspflichten genügt regelmäßig bereits die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises (vgl. BGHSt 47, 224, 229; Kühl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897, 1899; Fischer StGB 55. Aufl. § 222 Rdn. 12). … © V.Löhr -6-
7.
(kanzleiLoehr Strafbarkeit bei Nicht-Handeln
Strafbare Handlung Handeln Nicht-Handeln Garantenstellung bei unechten Echte Positives Tun Unterlassungsdelikte Unterlassungsdelikten § 13 StGB z.B. Unterlassene Hilfeleistung z.B. § 223 StGB • Gesetz • (Verkehrs-)Sicherungspflicht • Vertrag • Rechtswidriges Handeln, Verstoß gegen Gesetze, • Lebensgemeinschaft Regeln • Ingerenz: • Nichtbeachten der Genehmigung, Verstoß gegen vorangegangenes gefährdendes Tun Auflagen etc. • Eröffnen einer Gefahrenquelle © V.Löhr -7-
8.
(kanzleiLoehr Betreiberpflichten § 38 Pflichten
der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. (4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. © V.Löhr -8-
9.
(kanzleiLoehr OLG Koblenz Urteil
vom 13. September 2001(5 U 1324/00) Verantwortung des Betreibers… „…wenn sie aufgrund der Vereinbarungen, die sie mit der Beklagten getroffen hatte, nicht in der Lage gewesen sein sollte, aus der Situation heraus geeignete Maßnahmen - wie etwa eine sachgerechte Positionierung der Sicherheitsbarrieren oder die Begrenzung des Lärmpegels auf einen tolerablen Wert - in die Wege zu leiten, müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass sie durch den Vertragsschluss mit der Beklagten zu 2 eine Gefahrenlage geschaffen hatte, von der sie wusste, dass sie sich später nicht mehr kontrollieren ließ „ © V.Löhr -9-
10.
(kanzleiLoehr Übertragung von Betreiberpflichten
„Betreiber “ überträgt auf „Veranstalter“ - Bewertung der Zuverlässigkeit des Veranstalters - Übertragung von Bertreiberpflichten schriftlich per Vertrag z.B. - Überwachung/ Kontrolle z.B. Lautstärke bei Freihaltung Musikveranstaltungen Rettungswege z.B. „Leiter der Veranstaltung“ „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ © V.Löhr - 10 -
11.
(kanzleiLoehr LG Nürnberg-Fürth vom
1. Dezember 2004 (6 O 4537/03) Im Falle der wirksamen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht hätten sich die Sorgfaltspflichten der Beklagten auf die Auswahl und Überwachung des Dritten verengt. Bei der Auswahl des Dritten hat sich der Geschäftsherr - hier die Beklagten - zu überzeugen, dass der Dritte die Fähigkeiten, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung erforderlich ist. © V.Löhr - 11 -
12.
(kanzleiLoehr BGH NJW 1996,
2646). „Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie bedarf jedoch klarer Absprachen, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungs- pflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht“ BB-Kommentar Löhr/Gröger zu § 38 (5) MVStättV Die Übertragung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 muss durch schriftliche Vereinbarung, also per Vertrag geregelt werden. Der Vertrag bzw. die in Bezug genommen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sich nicht darauf beschränken, die in Absatz 1 bis 4 enthaltenen allgemeinen Pflichten lediglich zu wiederholen. Vielmehr sind diejenigen Einzelpflichten exakt zu bezeichnen, die auf den Veranstalter übertragen werden sollen. © V.Löhr - 12 -
13.
Die Revisionsbegründung des
BGH (kanzleiLoehr Übertragung von Pflichten auf Dritte … …so muss der ursprüngliche Garant die übernommene Gefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eigenhändig durchführen, sondern kann sie ganz oder arbeitsteilig dem zur Übernahme bereiten Dritten überlassen. Welche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung sind insbesondere das Ausmaß der Gefahr, für deren Beseitigung der (ursprüngliche) Garant einzustehen hat, und die Zuverlässigkeit der an der Beseitigung der Gefahrenquelle beteiligten übrigen Garanten. © V.Löhr - 13 -
14.
Pflichten der Betreiber,
(kanzleiLoehr Veranstalter und Beauftragten Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG) (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begonnen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Bußgeldbewährt bis € 500.000 © V.Löhr - 14 -
15.
(kanzleiLoehr §§ MVStättV
Betreiberpflichten Übertragbar auf Veranstalter 31 (1) Freihaltung der Rettungswege auf dem Grundstück sowie der Zufahrten, Aufstell- und Satz 1 Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten. + 31 (1) Auf die Freihaltung der Rettungswege auf dem Grundstück sowie der Zufahrten und Flächen Satz 2 gemäß § 31 (1) Satz 1 ist dauerhaft + gut sichtbar hinzuweisen (-) 31 (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig freigehalten werden + Öffnen (Aufschließen) der Türen im Zuge von Rettungswegen, soweit sich Personen in diesen 31 (3) Bereichen der Versammlungsstätte aufhalten. + Sicherstellen, dass die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten 32 (1) Besucherplätze nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze nicht + geändert werden. Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des 32 (2) Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. (-) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem 33 (1) Material bestehen. + Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus + 33 (3) normalentflammbarem Material. Anmerkung: Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile. © V.Löhr - 15 -
16.
(kanzleiLoehr §§ MVStättV
Betreiberpflichten Übertragbar auf Veranstalter Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. 33 (4) Anmerkung: Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder + Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr. Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen. 33 (5) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den + Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen. Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von 33 (6) mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck + dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Aus-stattun-gen, Requisiten oder Ausschmückungen 33 (7) so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird. + Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das 33 (8) Material durch diese nicht entzündet werden kann. + Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dür-fen nur außerhalb der Bühnen und der 34 (1) Szenenflächen aufbe-wahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. + (Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spiel-zeit bereitgestellt 34 (2) © V.Löhr werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind. (-)- 16 -
17.
(kanzleiLoehr §§ MVStättV
Betreiberpflichten Übertragbar auf Veranstalter An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf 34 (3) hängen. (-) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, 34 (4) insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden. + Sicherstellen, dass auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen nicht geraucht wird. Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und 35 (1) Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der + Veranstaltungen begründet ist. Beachtung und Kontrolle folgender Brandschutzpflichten: „in Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten“. Ausnahme: Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, 35 (2) + (3) brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im + Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig. 35 (4) Soweit Rauch- und Feuerverbote bestehen ist dauerhaft und gut sichtbar auf sie hinzuweisen (-) © V.Löhr - 17 -
18.
(kanzleiLoehr Übertragung der Betreiberpflichten
3.2 Ein- und Aufbauten für Veranstaltungen „Sicherheitsbestimmungen für 3.2.1 Technische Einrichtungen der Versammlungsstätte 3.2.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters Veranstaltungen“(…als verbindliche Vorgabe 3.2.3 Abhängungen per Mietvertrag an den Veranstalter weitergegeben) 3.2.4 Ein- und Aufbauten, Tribünen, Podien, Treppen, Szenenflächen, Sonderbauten 3.2.5 Teppiche, Bodenbelag 3.2.6 Wellenbrecher 3.2.7 Glas 3.2.8 Bolzen, Löcher, Nägel 1. Anzeige- und Genehmigungspflichten 3.3 Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten 1.1 Anzeigepflichten vor der Veranstaltung (siehe Beispiel) 3.3.1 Ausschmückungen 1.2 Technische Proben, Gastspielprüfbuch 3.3.2 Ausstattungen 1.3 Genehmigungen und Abnahmen durch Behörden 3.3.3 Requisiten 1.4 Kosten, Risiko anzeige- und genehmigungspflichtiger Vorhaben 3.4 Besondere Brandschutzbestimmungen 2. Verantwortliche Personen 3.4.1 Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase, 2.1 Verantwortung des Veranstalters Pyrotechnik 2.2 Verantwortung des Veranstaltungsleiters 3.4.2 Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen 2.3 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte 3.4.3 Brennbare Verpackungsmaterialien 2.4 Verantwortung [des Betreibers] 3.4.4 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren 2.5 Sicherheits- und Ordnungsdienst 3.4.5 Feuer-, Schweiß-, Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten 2.6 Feuerwehr/ Sanitätsdienst/ Polizei 2.7 Ausübung des Hausrechts 3.5 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz 3.5.1 Arbeitssicherheit 3. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften 3.5.2 Lautstärke, Gehörschutz 3.1 Verkehrsordnung, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen 3.5.3 Laseranlagen 3.1.1 Befahren des Geländes 3.5.4 Rauchverbot 3.1.2 Gabelstapler und Hubwagen 3.5.5 Umgang mit Abfällen 3.1.3 Feuerwehrbewegungszonen 3.5.6 Abwasser 3.1.4 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge 3.5.7 Umweltschäden 3.1.5 Sicherheitseinrichtungen 3.5.8 Lärmschutz für Anwohner © V.Löhr - 18 -
19.
(kanzleiLoehr Was ist ein
Sicherheitskonzept ? Sicherheit = die Freiheit vor Gefahren aller Art, oberhalb eines bekannten und akzeptablen Restrisikos Konzept (lat. concipere) = zusammenfassen, begreifen erfassen Sicherheits - Konzept = Eine strukturierte (nachweisbare/ dokumentierte) Organisation derjenigen Maßnahmen, die geeignet sind Sicherheit (im obigen Sinn) zu bieten © V.Löhr - 19 -
20.
(kanzleiLoehr Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV
2005) § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten. © V.Löhr - 20 -
21.
(kanzleiLoehr Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV
2005) § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die ü Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie ü die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und ü die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. © V.Löhr - 21 -
22.
(kanzleiLoehr Arbeitsschutzgesetz ArbSchG §
10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. © V.Löhr - 22 -
23.
(kanzleiLoehr Diese Vorschriften
enthalten unmittelbare Vorgaben Sicherheitskonzept § 38 MVStättV +Betriebs- § 43 MVStättV vorschriften § 10 ArbSchG © V.Löhr - 23 -
24.
(kanzleiLoehr Die Betriebsvorschriften enthalten
mittelbare Vorgaben Teil 1 (Allgemeine Vorschriften) Teil 2 (Allgemeine Bauvorschriften) Teil 3 (Besondere Bauvorschriften) > 5000 Teil 4 (Betriebsvorschriften) Teil 5 (Zusätzliche Bauvorlagen) Teil 6 (Bestehende Versammlungsstätten) Teil 7 (Schlussvorschriften) © V.Löhr - 24 -
25.
(kanzleiLoehr Die Betriebsvorschriften Diese
Betriebsvorschriften enthalten Anforderungen für das Si-Konzept § 10 Abs. 1 Bestuhlung § 14 Abs. 3 Elektrische Schaltanlagen § 19 Abs. 8 Automatische Feuerlöscheinrichtungen § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen § 37 Laseranlagen § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst © V.Löhr - 25 -
26.
(kanzleiLoehr Was muss ein
Sicherheitskonzept regeln Aufbau von Sicherheitskonzepten nach der MVStättV Ø Gefährdungsbeurteilungen Ø Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Ø Orderdienst ? Ø Sanitätsdienst Ø Brandsicherheitsdienst Ø Sicherheitsdurchsagen Ø Alarm- und Räumungskonzepte Ø Interne und externe Beteiligte Ø Sicherheitsprüfungen Ø … © V.Löhr - 26 -
27.
(kanzleiLoehr Musterstruktur eines Sicherheits-Konzepts
Muster - Sicherheitskonzept Teil A Sicherheitsmanagement Teil B Notfallmanagement bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen Alarm- und Gefahrenabwehrplan A1 Betreiberpflichten bei der Planung und Plan 1: Personenschaden Durchführung von Veranstaltungen Plan 2: Feuer/ Explosion/ Rauch Plan 3: Bombendrohung, Bedrohung A2 Sicherheitsbestimmungen Plan 4: Technische Störung für Veranstaltungen Plan 5: Eis, Schnee, Sturmschaden A3 Risiko-, Gefährdungsbeurteilung Plan 6: Checkliste Räumung A3.1 Einsatz von „Verantwortlichen für VA-Technik A3.2 Einsatz von Brandsicherheitswachen Ergänzende Alarmierungslisten A3.3 Einsatz von Sanitätsdienst und Ordnungsdienst Informationsblätter für Veranstalter A4 Dokumentation/ Si-Projektmappe Informationsblätter für Mitarbeiter A5 Unterweisungen, Schulungen Bestätigung des Einvernehmens durch A6 Brandschutzordnung Rettungs- Polizei Feuerwehr dienst © V.Löhr - 27 -
28.
(kanzleiLoehr Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung Beispiel:
Sicherheitsrelevante Anzeigepflichten vor der Veranstaltung 2. Angaben zum Veranstaltungsablauf Ja nein 2.1 künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerraum 2.2 Einsatz von Nebelmaschinen 2.3 feuergefährliche Handlungen Datum/Titel der Veranstaltung _______________________ 2.4 Einsatz pyrotechnischer Effekte 2.5 Einsatz von Lasereinrichtungen 2.6 Umbauten auf Bühnen oder im Zuschauerraum Erwartete Besucherzahl: ______________________ 2.7 Aufbau von Wellenbrechern nach § 32 VStättV vorgesehen ? 2.8 Sonstiges: Erwartetes Publikumsprofil: _______________________ Ja nein 1. Angaben zum Veranstaltungsaufbau Geht von der Veranstaltung nach Einschätzung 1.1 Aufbau von Szenenflächen/ Bühnen des Veranstalters eine erhöhte Gefahr aus ? 1.2 Aufbau von bühnentechnischen Einrichtungen 1.3 Aufbau von beleuchtungstechnischen Einrichtungen 3. Technische Probe gemäß § 40 Abs. 6 VStättVO erforderlich bei: 1.4 Aufbau von studio-, tontechnischen Einrichtungen 1.5 Einbringen von Ausschmückungen/ Dekorationen (B1) 3.1 Darbietungen auf Großbühnen + Szenenflächen > 200m² 1.6 Einbringen von Aufbauten (prüfpflichtige Statik) 3.2 Gastspielveranstaltung mit eigenem Szenenaufbau 1.7 Einbringen von Requisiten auf der Bühne (B1/ B2) 3.3 Ist die Durchführung einer Technischen Probe vorgesehen 1.8 Einbringen von Ausstattungen auf der Bühne (B1/ B2) Anmerkung: Befreiung möglich im Einzelfall auf Antrag bei der 1.9 Sonstiges Bauaufsichtsbehörde. © V.Löhr - 28 -
29.
(kanzleiLoehr Risiko-/ Gefährdungsbeurteilung
Sicherheitskonzept Teil A Sicherheitsmanagement Auswerten der bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen „Pflichtmitteilungen“ zur Veranstaltung“ A3 Risiko-, Gefährdungsbeurteilung A3.1 Einsatz von „Verantwortlichen für VA-Technik“ A3.2 Einsatz von Brandsicherheitswachen Risiko-/ Gefährdungs- A3.3 Einsatz von Sanitätsdienst und Ordnungsdienst beurteilung Bewertung der Veranstaltung anhand Als veranstaltungsbezogenes Element des festgelegter Kriterien und Sicherheitskonzeptes ist eine möglichst konkrete Risiko- bzw. Risikostufen Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Aufbau und Inhalt Festlegen der notwendigen der Risiko-, Gefährdungsbeurteilung ist mit den Qualifikation + Anzahl von Sicherheitsbehörden abzustimmen. Die Personen/ Einsatzkräften Gefährdungsbeurteilung kann anschließend ohne besonderen Aufwand in Eigenverantwortung des Betreibers für die Abstimmen spezieller jeweilige Veranstaltung durchgeführt und dokumentiert veranstaltungsspezifischer werden. Sicherheitsmaßnahmen © V.Löhr - 29 -
30.
(kanzleiLoehr Bestimmung des
Einsatzes der VA-Technik Verantwortliche VA- Technik und Fachkräfte 5. Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- und beleuchtungs- nein technischer Einrichtungen auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als ja 1. Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischer 5 000 Besucherplätzen Einrichtungen auf Szenenflächen zwischen 50m² und 200 m² Ende ja nein Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit weniger als 5 000 Besucherplätzen 6. Von Auf- und Abbau der -bühnen-, studio- und beleuch- nein tungstechnischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus ja ja nein 2. Von Auf- und Abbau sowie vom Betrieb der -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus nein 7. Vom Betrieb der -bühnen-, studio- und beleuchtungs- technischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus ja ja nein 3. Von Art oder Ablauf der Veranstaltung gehen keine Gefahren aus nein 8. Die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- ja nein und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen 4. Eine “Aufsichtführende Person” ist mit den technischen ja Einrichtungen vertraut Einrichtungen werden vor der Veranstaltung von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft Anwesenheitspflicht vor Ort während der Veranstaltung für (mindestens) eine „Aufsicht führende Person“, die mit den Anwesenheitspflicht vor Ort während der technischen Einrichtungen vertraut ist Veranstaltung für (mindestens) eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik Leitung und Aufsicht bei Auf- und Abbau sowie Anwesenheitspflicht vor Leitung und Aufsicht bei Auf- und Abbau sowie Ort während der Veranstaltung durch (mindestens) eine Fachkraft für Anwesenheitspflicht vor Ort während der Veranstaltung durch Veranstaltungstechnik zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik © V.Löhr - 30 -
31.
(kanzleiLoehr Einsatz der Brandsicherheitswache
Der erforderliche Einsatz der Brandsicherheitswache in Versammlungsstätten richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des § 41 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO). Brandsicherheitswache erforderlich? Ja nein Veranstaltung auf Großbühne oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen Freischaltung von Schleifen der Brandmeldeanlage erforderlich Erhöhte Brandgefahren durch: Fahrzeuge, Exponate mit besonderen Brandgefahren, Catering Anzeige der Veranstaltung bei der Feuerwehr und Abstimmung der erforderlichen Einsatzstärke und Brandschutzmaßnahmen (soweit keine grundsätzliche tabellarische Festlegung zur Einsatzstärke erfolgt ist) Keine Brandsicherheitswache nach VStättVO erforderlich Hinweis: Auswerten möglicher Verfügungen der Branddirektion, Auflagen in Baugenehmigung und kommunale Satzungen © V.Löhr - 31 -
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(kanzleiLoehr Bemessung des Sanitätsdienstes Beispiel Der
Einsatz und die Einsatzstärke des Sanitätsdienstes richten sich regelmäßig nach folgenden Faktoren: • dem für die Veranstaltung zu erwartenden maximalen Besucheraufkommen, • der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises (Publikumsprofil) • dem Veranstaltungsthema (kritisch / unkritisch) • dem Ausschank von Alkohol • Witterungsbedingungen (hohe Außentemperaturen) • der Aufplanung der Veranstaltung (Rettungswegeführung / Wellenbrecher) :Sanitätsdienst moderat/ruhig normal schwierig Besucher zeitgleich anwesend Helfer Arzt KTW Helfer Arzt KTW Helfer Arzt KTW RTW RTW RTW < 500 ke 500 - 1500 stär satz 1500 - 3000 e r Ein ng d tlegu 3000 - 5000 Fes > 5000 © V.Löhr - 32 -
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(kanzleiLoehr Sanitäts- und Ordnungsdienst
Bestimmung der „Gefährdung“ Veranstaltungsklasse A: Veranstaltungsklasse B: Veranstaltungsklasse C Kein Alkoholausschank Mäßiger Alkoholausschank Erhöhter hochprozentiger Alkoholausschank Unkritisches Veranstaltungsthema Gemischtes/ Normales Publikumsprofil Kritisches Veranstaltungsthema Unkritisches Publikumsprofil Normale Publikumsbewegungen beim Kritisches Publikumsprofil Einlass oder während der Veranstaltung Erhöhte Anzahl Rollstuhlfahrer Aufbau von Wellenbrechern Erwartete Störungen Erhöhte Publikumsbewegungen bei Einlass oder während der Veranstaltung unkritisch normal kritisch © V.Löhr - 33 -
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(kanzleiLoehr Alarm und
Gefahrenabwehrplan Beispiel „Technische Störung“ Plan 4 Technische Störung Veranlasst / Sie entscheiden, welche der folgenden Maßnahmen Eingang einer Störmeldung in Uhrzeit notwendig und in der vorliegenden Situation sinnvoll sind! der TECHNIK 1 Exakte Auswirkung des Störfalls bestimmen (lassen) . TECHNIKveranlasst 2 Sind sicherheitstechnisch wichtige Anlagen betroffen? Sofortmaßnahmen und . Alarmierungen 3 Sind Kompensationen möglich? Wenn ja Abstimmung mit . Feuerwehr über Kompensationsmaßnahmen durchführen. Technik bewertet das Ereignis è Ausfall Rauchmelder: Inbetriebnahme v. Mobilmelder oder Brandwachen durch Sicherheitspersonal und oder Feuerwehr Stufe 2 è Ausfall Notstromgenerator: Mobilen Notstromgenerator ? stellen, anschließen und das SV- Netz einspeisen Veranstaltungsleiter /CvD Entscheidung: Einschränkung oder Abbruch der Veranstaltung erforderlich bewertet und entscheidet In einem Alarm- und Gefahrenabwehrplan müssen die betriebsintern einzuleitenden Maßnahmen, sowie die internen und externen Alarmierungen festgelegt werden. Im Einzelnen geht es darum, dass in Abhängigkeit von der Gefahrenlage bestimmte Funktionsträger benachrichtigt, notwendige Maßnahmen ergriffen und bestimmte Entscheidungen getroffen werden müssen. © V.Löhr - 34 -
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Alarm- und Gefahrenabwehrplan
(kanzleiLoehr Beispiel Checkliste Räumung Stellen Sie sich vor „es regnet, ein Maßnahmen bei Räumung P Großteil der Besucher in Ihrer è Einteilen von Personen zur Unterstützung der Räumung und zum Öffnen Versammlungsstätte hat seine von Türen Garderobe abgegeben, Ihre Tiefgarage und die Außenparkplätze è Entscheidung: Parkplätze werden gesperrt ? Garderobe wird sind gut belegt und wegen starker ausgegeben? Rauchentwicklung oder wegen einer è Einteilen von Personen zur Steuerung der Besucherströme in gesicherte Bombendrohung muss die Halle Bereiche/ Sammelplätze sofort geräumt werden. è Einteilen von Personen zur Unterstützung der Garderobenausgabe Was machen Sie als Veranstaltungsleiter und wie lautet è Persönliche „Räumungs-Ansprache“ gegenüber den Besuchern der der Räumungstext … Veranstaltung veranlassen Automatische Räumungsdurchsage über ELA durchführen è Räumungskontrolle in Toilettenanlagen und Nebenräumen veranlassen è Kontrollgang (Nachschau) in den geräumten Bereichen veranlassen è Nachströmen von Personen in geräumte Bereiche verhindern durch Schließen der Türen è Information der Besucher über weiteres Vorgehen … © V.Löhr - 35 -
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Ausschluss der Haftung
per Vertrag? (kanzleiLoehr Was halten Sie von dieser Klausel ? „Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllung-, und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden jeglicher Art, insbesondere wegen Folgeschäden oder entgangenem Gewinn gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. © V.Löhr - 36 -
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(kanzleiLoehr Unwirksamer Haftungsausschluss
Auch im kaufmännischen Verkehr ist eine Klausel, wonach sich der Verwender von Ansprüchen „wegen irgendwelcher Schäden, insbesondere Folgeschäden , gleich aus welchem Rechtsgrund" frei zeichnet, unwirksam. BGH, Urtl. v, 24. 11. 2000-X ZR 212198 (Karlsruhe) © V.Löhr - 37 -
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(kanzleiLoehr Empfehlung zur Vertragsstruktur
- Laufzeit der Veranstaltung - Aufbau – Abbauzeiten, (Miet-) Vertrag - Preise, Kosten - Zahlungsbedingungen - Zahlungsbedingungen - Anzeigepflichten - Garderobe Allgemeine - GEMA - Haftung Geschäftsbedingungen - Stornierung/ Rücktritt - ggf. Hausordnung (Adressat Besucher) Sicherheitsbestimmungen - Übertragung von Pflichten auf den Veranstalter - Umsetzung §§ 31-43 VStättV für Veranstaltungen - Festlegen der Eingriffsrechte des Betreibers Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung - Abfrage zur Bewertung und Dokumentation der Pflichten aus §§ 38 (5), 40 (5) § 41 (1) (43) VStättV (Formular) - Basis zur Planung (Personal+ externe Dienste) - Adressat Aussteller Sicherheitsbestimmungen - Standbaubestimmungen - Abhängungen für Ausstellungen/ Messen - Brandschutzbestimmungen - etc. © V.Löhr - 38 -
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(kanzleiLoehr
...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit (kanzleiLoehr Waldburgstr. 12 Technik – Organisation – Recht D-53177 Bonn Tel. +49 (0)228 931 991-46 Fax +49 (0)228 931 991-47 Mobil+49 (0)171 633 2562 v.loehr@kanzleiLoehr.de anwaltliche Beratung Betreiberpflichten Vertragsmanagement Sicherheitskonzepte… (kanzleiLoehr Workshops in Ihrem Bonn Unternehmen vor Ort Literaturhinweis: BB-Kommentar rechtssicher wirtschaftlich kundenorientiert Löhr/ Gröger Bau und Betrieb von Versammlungsstätten Versammlungsstätten – Veranstaltungen Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP 3. Auflage Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung – Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement Sicherheits- und Notfallmanagement Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz © V.Löhr - 39 -