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Steuervorlage 17 (SV17) im Kanton Basel-Landschaft
Regierungsrat Dr. Anton Lauber, 29. November 2018
Regierungsrat Dr. Anton Lauber
Vorsteher der
Finanz- und Kirchendirektion
2
Unternehmertreff Leimental vom 29. November 2018
3
1. Ausgangslage
4
Bund: STAF / Kanton Basel-Landschaft: SV17
Auf Bundesebene:
- Verabschiedung des Bundesgesetzes über die
Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)
durch eidgenössisches Parlament (28. September 2018).
- Grund für die Namensänderung von SV17 zu STAF ist
der von den eidgenössischen Räten beschlossene
soziale Ausgleich über die AHV.
Auf Kantonsebene:
- Keine Verknüpfung mit der AHV.
 Kanton Basel-Landschaft bleibt bei Steuervorlage 17.
5
Darum brauchen wir die SV17
Das Geld, welches die öffentliche Hand ausgeben kann,
muss zuerst verdient werden:
 Unternehmen leisten dazu einen wichtigen Beitrag.
Und zwar über die Steuererträge juristischer Personen.
Aber auch als Auslöser indirekter Effekte wie zum Beispiel
Einkommenssteuern von Mitarbeitenden.
6
Darum: Tragen wir Sorge zu unseren Unternehmen!
Der internationale Druck auf die Unternehmensbesteuerung
steigt an.
- Die Schweiz und damit ihre Unternehmen geraten auf
graue oder schwarze Listen.
 Die Schweiz und ihre Kantone sind gefordert, eine
Besteuerung der Unternehmen einzuführen, die
international akzeptiert ist.
7
Attraktivität des Kantons Basel-Landschaft
Wichtige Faktoren für Standorte und Entwicklungsschritte von
Unternehmen sind:
- Rechtssicherheit, Planungssicherheit, Investitionssicherheit
- Attraktiver Arbeits- und Wohnort
- Hohes Ausbildungsniveau der Bevölkerung
- Hohe Lebensqualität
- Vielfältiges kulturelles Angebot
- Kurze Wege, funktionierende Infrastruktur.
 Konkurrenzfähige Steuern sind Teil eines attraktiven
Wirtschaftsstandorts.
8
SV17 des Kantons Basel-Landschaft ist eine gute Lösung
Die Vorlage des Regierungsrats
- schafft Rechtssicherheit
- fördert Innovationen und Patente
- schafft Privilegien ab
- entlastet KMU
- sichert Arbeitsplätze
- stärkt den sozialen Ausgleich
- entlastet Familien und Kinder
- stärkt den Standort Kanton Basel-Landschaft.
 Die SV17 sichert unsere Steuererträge auch in Zukunft.
9
Abschaffung besonderer Steuerstatus
Die Schweiz muss die Unternehmensbesteuerung neu ausgestalten,
weil auf Druck von EU, OECD und G20 der besondere Steuerstatus
abgeschafft werden muss.
 Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus sind:
 Domizil- / Verwaltungsgesellschaften
 Holdinggesellschaften
 Gemischte Gesellschaften
 Prinzipalstrukturen
Ausländische Gewinne solcher Gesellschaften werden heute
reduziert besteuert. Die Steuerbelastung beträgt rund 10 Prozent.
Abschaffung bis Ende 2020
Steuererträge von Statusgesellschaften
Gewinnsteuereinnahmen der Kantone und
Gemeinden, inkl. Bundessteueranteil
(Ø 2011-2013)
in Mio. CHF; Anteil in %
10
Quelle: Eidg. Finanzdepartement
Gewinnsteuereinnahmen des Bundes
(Ø 2011-2013)
in Mio. CHF; Anteil in %
4'200;
50 %
4'200;
50 %
Ordentlich besteuerte Gesellschaft
Gesellschaften mit Steuerstatus nach Art. 28 StHG
8'349;
79.5 %
2'154;
20.5 %
Ordentlich besteuerte Gesellschaft
Gesellschaften mit Steuerstatus nach Art. 28 StHG
11
Bedeutung der Statusgesellschaften in BL (Ø 2011-2013)
Anzahl Gesellschaften
432
8'878
184
5 %
62
237
21 %
Ertrag aus Gewinn- und Kapitalsteuern
sowie aus Kantonsanteil direkte
Bundessteuer in Mio. CHF
Statusgesellschaften Ordentlich besteuerte
Gesellschaften
Vereine, Stiftungen, andere
Quelle: Steuerverwaltung Basel-Landschaft
12
2. SV17 im Kanton Basel-Landschaft
13
Übersicht Umsetzung SV17 Kanton Basel-Landschaft (1/2)
Massnahme Botschaft
Bundesrat
Beschluss
Parlament
Umsetzung
Basel-Landschaft
Aufhebung Regelungen
für Statusgesellschaften

obligatorisch

obligatorisch

Einführung der
Patentbox

obligatorisch,
Entlastung max. 90 %

obligatorisch,
Entlastung max. 90 %

90 %
Zusätzliche Abzüge für
Forschung und
Entwicklung

fakultativ,
zusätzlicher Abzug max. 50 %

fakultativ,
zusätzlicher Abzug max. 50 %

20 %
Abzug für
Eigenfinanzierung
 
fakultativ für Hochsteuerkantone

Entlastungsbegrenzung

obligatorisch, maximale
Entlastungsbegrenzung von 70 %

obligatorisch, maximale
Entlastungsbegrenzung von 70 %

50 %
14
Übersicht Umsetzung SV17 Kanton Basel-Landschaft (2/2)
Massnahme Botschaft
Bundesrat
Beschluss
Parlament
Umsetzung
Basel-Landschaft
Anpassung
Kapitaleinlageprinzip
 
obligatorisch

Senkung
Gewinnsteuersatz
--
Keine verbindlichen Vorgaben
--
Keine verbindlichen Vorgaben

Satz BL: 13,45 %
Entlastung Kapitalsteuer 
fakultativ

fakultativ

• Satz: 1,6 ‰
• Entlastung
Erhöhung
Dividendenbesteuerung

Minimum 70 %

Minimum 50 %

60 %
Erhöhung
Familienzulagen

CHF 30


CHF 30
AHV-Finanzierung  
Erhöhung AHV-Beiträge
--
Betrifft nur Bund,
nicht Kantone
Berücksichtigung Städte
und Gemeinden
  
15
Patentbox
 Obligatorisch für Kantone.
 Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden
ermässigt besteuert (zum Beispiel Lizenzgebühren, Gewinn
aus Verkauf von Patenten etc.)
 Stellt eine wettbewerbsfähige Besteuerung von Erträgen
aus Patenten und vergleichbaren Rechten sicher.
 Verordnung Bundesrat garantiert einheitliche Anwendung
der Patentbox in den Kantonen.
16
Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E)
 Einführung im Kanton Basel-Landschaft.
 Zusätzlicher Abzug von 20 % auf F&E Aufwand im Inland.
17
Abzug für Eigenfinanzierung
 Fakultativ für die Kantone.
 Massnahme ist an Höhe des Gewinnsteuersatzes im Kanton
gekoppelt.
 Abzug für Eigenfinanzierung kann nur von Hochsteuer-
kantonen eingeführt werden.
 Da die zukünftig geltende maximale gesetzliche Gewinn-
steuerbelastung im Kanton Basel-Landschaft (d.h. Kanton,
Gemeinde und Kirche) deutlich unter 13,5 Prozent liegen
wird, ist die Einführung eines Abzugs für Eigenfinanzierung
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich.
18
Entlastungsbegrenzung
Steuerbarer Gewinn
mindestens 50 %
des steuerbaren
Gewinns
Patent-
box
Altrecht-
licher
Step Up
Eigen-
finan-
zierung
F&E-
Abzüge
19
Anpassung Kapitaleinlageprinzip
 Anpassung des Kapitaleinlageprinzips (KEP) ist für die Kantone
obligatorisch.
 KEP wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt
(2011).
 Nach dem KEP können Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei
zurückbezahlt werden.
 Neu: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche an der
schweizerischen Börse kotiert sind, dürfen Kapitaleinlagereserven (KER)
nur dann steuerfrei ausschütten, wenn in gleicher Höhe steuerbare
Dividenden ausgeschüttet werden (Proportionalitätsprinzip).
 Das hat zur Folge, dass neu mindestens 50 Prozent einer Ausschüttung
der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer unterstehen.
 Eine Ausnahme gilt für jene Unternehmen, die nach der Volks-
abstimmung vom Februar 2008 über die Unternehmenssteuerreform II
zugezogen sind.
20
Gewinnsteuersatz / Senkung auf 13,45 Prozent
Aktuell max.
Gesetzlicher
Steuersatz
Effektiver
Steuersatz
Bund
Kanton /
Gemeinde 1)
Bund / Kanton /
Gemeinde 1)
8,5 % 17,6 % 20,7 %
Aktuell min.
Gesetzlicher
Steuersatz
Effektiver
Steuersatz
Bund
Kanton /
Gemeinde 1)
Bund / Kanton /
Gemeinde 1)
8,5 % 8,3 % 14,4 %
SV17 (max.)
Effektiver
Steuersatz
Gesetzlicher
Steuersatz
Bund / Kanton /
Gemeinde 1)
Kanton /
Gemeinde 1) Bund
13,45 % 7,04 % 8,5 %
1) Inkl. Kirchensteuer
21
Gewinnsteuersatz / Staffelung
2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 ff.
Effektiver Steuersatz
Gewinnsteuersatz für
ordentlich besteuerte
Gesellschaften
20,7 % 18 % 18 % 18 % 15,9 % 15,9 % 13,45 %
Sondersatzbesteuerung
für Statusgesellschaften
~ 10 % 13,45 %
Sondersatz --- 2,2 % 2,56 % 0
10 – 12 %
22
Dividendenbesteuerung: Erhöhung
Geltendes Recht
Reduktion auf der Bemessungsgrundlage*
40 %: UR
50 %: LU, SZ, OW, ZG, FR, BS
60 %: SO, GR, TG, TI, VS, NE, GE, JU, Bund
70 %: VD
Reduktion auf dem Steuersatz*
35 %: GL
40 %: AI, AG
50 %: ZH, BE, NW, BL, SH, SG
60 %: AR
*Die Angaben beziehen sich auf das
Privatvermögen
SV17
Reduktion auf der
Bemessungsgrundlage
(Privat- und Geschäfts-
vermögen)
Bund: 70 %, BL: 60 %
Teilbesteuerung von 60 Prozent der Dividenden
Gewinnsteuer AG
Bund
Gewinnsteuer AG
Kanton
Gewinnsteuer AG
Bund
Reduzierte
Dividenden-
besteuerung
Aktionär
Heute SV17
 Erhöhung der Dividenden-
besteuerung bei Senkung der
Gewinnsteuer ist system-
konform.
 Die Teilbesteuerung von
Dividenden gilt nur bei
Beteiligungsquoten an einem
Unternehmen von mindestens
10 Prozent (qualifizierte
Beteiligungen).
Wechsel vom Halbsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren
von 60 Prozent im Kanton Basel-Landschaft
Reduzierte
Dividenden-
besteuerung
Aktionär
23
<
>
60 %
13,45 %
50 %
20,7 %
Gewinnsteuer AG
Kanton
24
Sozialer Ausgleich Bund: AHV-Finanzierung
 Anstelle der Erhöhung der Familienzulagen hat das Parlament
entschieden, dass ein sozialer Ausgleich über die AHV stattfinden
soll.
 Für jeden Franken, welcher durch die Unternehmenssteuerreform
entfällt (gemäss aktuellen Schätzungen rund 2 Mia. Franken), soll
ein zusätzlicher Franken in die AHV fliessen.
 Finanzierung:
 Erhöhung AHV-Beiträge um 0,3 Prozent (je 0,15 Prozent
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag).
 Einnahmen aus dem ganzen Demografie-Prozent der
Mehrwertsteuer.
 Erhöhung Bundesbeitrag an die AHV.
25
Sozialer Ausgleich BL: Erhöhung der Familienzulagen
+ 30 Franken
+ 30 Franken
Ausbildungszulagen
aktuell
250 Franken
Kinderzulagen aktuell
200 Franken
Kinderzulagen neu
230 Franken
Ausbildungszulagen neu
280 Franken
26
Gemeinden + Landeskirchen erhalten auch Bundessteuer
 Erhöhung Anteil direkte Bundessteuer von 17 auf 21,2 Prozent
ab 2020.
 Differenz von 4,2 Prozentpunkten ≈ 28 Mio. Franken im 2020.
 Aufteilung auf Kanton, Gemeinden und Landeskirchen
entsprechend dem Steuerertrag juristischer Personen:
Anteile Steuerertrag JP Betrag in Mio. Franken (2020)
Kanton 100 17,5
Gemeinden 55 9,6
Landeskirchen 5 0,9
Total 160 28,0
27
Stand und Planung für Umsetzung SV17
 21. März 2018:
Botschaft zur SV17 durch Bundesrat verabschiedet.
 28. September 2018:
Verabschiedung Bundesgesetz über die Steuerreform und
die AHV-Finanzierung (STAF) durch eidgenössisches
Parlament.
 Parallel dazu Erarbeitung SV17 im Kanton BL:
 Verabschiedung LRV am 6. November 2018;
 Parlamentarische Beratung ab November 2018.
 1. Januar 2020: Inkrafttreten STAF/SV17 auf Bundes-
ebene und auf kantonaler Ebene.
28
STAF / SV17 – Zeitplan
Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1Q2 Q3 Q4 Q1
2017 2018 2019 2020
Juni 2017
Eckwerte
Sept. - Dez. 2017
Vernehmlass-
ungsverfahren
März 2018
Botschaft
Q2/Q3 2018
Beratung
Parlament
2017 2018 2019 2020
Sept. 2018
Schluss-
abstimmung
1.1.2020
Inkraftsetzung
Q1/Q2 2019
Beratung
Landrat
24. Nov. 2019
Referendums- oder
obligatorische
Volksabstimmung
1.1.2020
Inkraftsetzung
Q4 2018
Beratung
FinKo LR
Apr. – Aug. 2018
Vernehmlass-
ungsverfahren
Nov. 2018
Definitive
Vorlage BL
BUND/STAF
KANTON/SV17
25. April 2018
Präsentation
Vorlage BL
Jan. 2019
Ablauf
Referendumsfrist
Mai 2019
Referendums-
abstimmung
29
3. Fazit und finanzielle Auswirkungen
30
Vernehmlassungsverfahren – Zentrale Punkte
Massnahme
Forderungen
Landratsvorlage
von bis
Einführung Patentbox
obligatorisch, Entlastung maximal 90 %
max. 50 % 90% 90 %
Zusätzliche Abzüge für
Forschung und Entwicklung
fakultativ, zusätzlicher Abzug maximal 50 %
0 % 50 % 20 %
Entlastungsbegrenzung
obligatorisch, maximale Entlastungsbegrenzung
70 % (mindestens 30 % des steuerbaren Ertrags
unterliegen der Gewinnsteuer)
40 %
(mindestens 60 % des
steuerbaren Ertrags
unterliegen der Gewinnsteuer)
70 %
(mindestens 30 % des
steuerbaren Ertrags
unterliegen der Gewinnsteuer)
50 %
(mindestens 50 % des
steuerbaren Ertrags
unterliegen der Gewinnsteuer)
Senkung Gewinnsteuersatz
(Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche)
13 % 18 % 13,45 %
Senkung Kapitalsteuersatz
(Kanton, Gemeinde und Kirche)
1,0 ‰
3,8 ‰
(Keine Senkung)
1,6 ‰
Anpassung
Dividendenbesteuerung
obligatorisch, mindestens 50 %
50 % 100 % 60 %
31
Übersicht Kantone Nordwestschweiz
Kanton
Effektiver
Gewinnsteuersatz
Patentbox Abzug für F&E
Maximale
Entlastung
BL 13,45 % 90 % 20 % 50 %
BS 13,04 % 90 %  40 %
AG
17,9 %
(Gewinne > CHF 250′000)
14,7 %
(Gewinne < CHF 250′000)
90 % 50 % 70 %
SO 13 % 90 % 50 % 50 %
JU 15,40 – 17,48 % 90 % 50 % 60 %
Quellen: Botschaft Steuervorlage 17 und kantonale Vernehmlassungsentwürfe zur SV17
32
Gewinnsteuersatz / Interkantonaler Vergleich (aktuell)
12.40
12.70
12.70
13.00
14.20
14.60
14.90
15.30
15.60
15.70
16.04
16.10
16.40
17.40
18.60
19.90
20.70
20.70
20.70
21.20
21.50
21.60
21.70
22.10
22.20
24.20
0.00
5.00
10.00
15.00
20.00
25.00
30.00
Quelle: KPMG Swiss Tax Report 2017
∆ 8,3 Prozentpunkte
33
Gewinnsteuersatz / Interkantonaler Vergleich (SV17)
Quelle: Kommunizierte Minimalsätze gemäss Botschaft Steuervorlage 17
∆ 1,44 Prozentpunkte
34
Auswirkungen der SV17 für Baselbieter Unternehmen
35
Finanzielle Auswirkungen
36
Ausblick AFP 2019 bis 2022 (mit eingeplanter SV17)
In Mio. CHF R2017 B2018 B2019 F2020 F2021 F2022
Saldo Erfolgsrechnung 67 1 71 64 64 79
Finanzierungssaldo 35 -192 11 -56 -1 32
Selbstfinanzierungsgrad in % 119 % 35 % 106 % 76 % 100 % 115 %
37
Würdigung
 Stärkung der Standortqualität Kanton BL.
 Wettbewerbsfähiger Gewinnsteuersatz (national und international)
 für international ausgerichtete Unternehmen vertretbare
Mehrbelastung
 für heute ordentlich besteuerte Unternehmen, darunter viele KMU,
spürbare Entlastung.
 Innovationsförderung (Patentbox, Abzug für Forschung & Entwicklung).
 Anpassung Unternehmenssteuerrecht an internationale Entwicklungen
 Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen
 Sicherung von Arbeitsplätzen.
 Ausgewogenheit der Vorlage für Kanton, Gemeinden, Landeskirchen.
 Finanzielle Ergiebigkeit: Sicherstellung zukünftiges Steueraufkommen.
4. Fragen und Diskussion
38
Anhang
39
40
Erleichterung bei der Kapitalsteuer
Aktiven
Anteil an
Aktiven
Ermässigung Passiven
Flüssige Mittel 100 10 % 0 % 500 Fremdkapital
Beteiligungen 400 40 % 80 % 500 Eigenkapital
Darlehen
Konzern
400 40 % 80 %
Patente 100 10 % 80 %
Total 1′000 100 % 1'000 Total
Steuerbares Eigenkapital
Eigenkapital 500
- Ermässigung Beteiligungen
(EK 500 x 40 % x 80 %)
- 160
- Ermässigung Darlehen Konzern
(EK 500 x 40 % x 80 %)
- 160
- Ermässigung Patente
(EK 500 x 10 % x 80 %)
- 40
Steuerbares Eigenkapital 140
Alle Zahlen in TCHF Alle Zahlen in TCHF
Effektive Kapitalsteuerbelastung ≈ 0,45 ‰
41
Weitere Reformpunkte
Massnahme Botschaft
Bundesrat
Beschluss
Parlament
Umsetzung
Basel-Landschaft
Aufdeckung von stillen
Reserven bei Zu- und
Wegzug

obligatorisch

obligatorisch

Anpassung
Transponierung

obligatorisch

obligatorisch

Anpassungen
pauschale Steuer-
anrechnung für
Betriebsstätten von
ausländischen
Unternehmen
Keine Umsetzung
auf kantonaler Ebene
Keine Umsetzung
auf kantonaler Ebene
Keine Umsetzung
auf kantonaler Ebene

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Präsentation von Regierungsrat Anton Lauber zur Steuervorlage 17

  • 1. Steuervorlage 17 (SV17) im Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Dr. Anton Lauber, 29. November 2018
  • 2. Regierungsrat Dr. Anton Lauber Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion 2 Unternehmertreff Leimental vom 29. November 2018
  • 4. 4 Bund: STAF / Kanton Basel-Landschaft: SV17 Auf Bundesebene: - Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) durch eidgenössisches Parlament (28. September 2018). - Grund für die Namensänderung von SV17 zu STAF ist der von den eidgenössischen Räten beschlossene soziale Ausgleich über die AHV. Auf Kantonsebene: - Keine Verknüpfung mit der AHV.  Kanton Basel-Landschaft bleibt bei Steuervorlage 17.
  • 5. 5 Darum brauchen wir die SV17 Das Geld, welches die öffentliche Hand ausgeben kann, muss zuerst verdient werden:  Unternehmen leisten dazu einen wichtigen Beitrag. Und zwar über die Steuererträge juristischer Personen. Aber auch als Auslöser indirekter Effekte wie zum Beispiel Einkommenssteuern von Mitarbeitenden.
  • 6. 6 Darum: Tragen wir Sorge zu unseren Unternehmen! Der internationale Druck auf die Unternehmensbesteuerung steigt an. - Die Schweiz und damit ihre Unternehmen geraten auf graue oder schwarze Listen.  Die Schweiz und ihre Kantone sind gefordert, eine Besteuerung der Unternehmen einzuführen, die international akzeptiert ist.
  • 7. 7 Attraktivität des Kantons Basel-Landschaft Wichtige Faktoren für Standorte und Entwicklungsschritte von Unternehmen sind: - Rechtssicherheit, Planungssicherheit, Investitionssicherheit - Attraktiver Arbeits- und Wohnort - Hohes Ausbildungsniveau der Bevölkerung - Hohe Lebensqualität - Vielfältiges kulturelles Angebot - Kurze Wege, funktionierende Infrastruktur.  Konkurrenzfähige Steuern sind Teil eines attraktiven Wirtschaftsstandorts.
  • 8. 8 SV17 des Kantons Basel-Landschaft ist eine gute Lösung Die Vorlage des Regierungsrats - schafft Rechtssicherheit - fördert Innovationen und Patente - schafft Privilegien ab - entlastet KMU - sichert Arbeitsplätze - stärkt den sozialen Ausgleich - entlastet Familien und Kinder - stärkt den Standort Kanton Basel-Landschaft.  Die SV17 sichert unsere Steuererträge auch in Zukunft.
  • 9. 9 Abschaffung besonderer Steuerstatus Die Schweiz muss die Unternehmensbesteuerung neu ausgestalten, weil auf Druck von EU, OECD und G20 der besondere Steuerstatus abgeschafft werden muss.  Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus sind:  Domizil- / Verwaltungsgesellschaften  Holdinggesellschaften  Gemischte Gesellschaften  Prinzipalstrukturen Ausländische Gewinne solcher Gesellschaften werden heute reduziert besteuert. Die Steuerbelastung beträgt rund 10 Prozent. Abschaffung bis Ende 2020
  • 10. Steuererträge von Statusgesellschaften Gewinnsteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden, inkl. Bundessteueranteil (Ø 2011-2013) in Mio. CHF; Anteil in % 10 Quelle: Eidg. Finanzdepartement Gewinnsteuereinnahmen des Bundes (Ø 2011-2013) in Mio. CHF; Anteil in % 4'200; 50 % 4'200; 50 % Ordentlich besteuerte Gesellschaft Gesellschaften mit Steuerstatus nach Art. 28 StHG 8'349; 79.5 % 2'154; 20.5 % Ordentlich besteuerte Gesellschaft Gesellschaften mit Steuerstatus nach Art. 28 StHG
  • 11. 11 Bedeutung der Statusgesellschaften in BL (Ø 2011-2013) Anzahl Gesellschaften 432 8'878 184 5 % 62 237 21 % Ertrag aus Gewinn- und Kapitalsteuern sowie aus Kantonsanteil direkte Bundessteuer in Mio. CHF Statusgesellschaften Ordentlich besteuerte Gesellschaften Vereine, Stiftungen, andere Quelle: Steuerverwaltung Basel-Landschaft
  • 12. 12 2. SV17 im Kanton Basel-Landschaft
  • 13. 13 Übersicht Umsetzung SV17 Kanton Basel-Landschaft (1/2) Massnahme Botschaft Bundesrat Beschluss Parlament Umsetzung Basel-Landschaft Aufhebung Regelungen für Statusgesellschaften  obligatorisch  obligatorisch  Einführung der Patentbox  obligatorisch, Entlastung max. 90 %  obligatorisch, Entlastung max. 90 %  90 % Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung  fakultativ, zusätzlicher Abzug max. 50 %  fakultativ, zusätzlicher Abzug max. 50 %  20 % Abzug für Eigenfinanzierung   fakultativ für Hochsteuerkantone  Entlastungsbegrenzung  obligatorisch, maximale Entlastungsbegrenzung von 70 %  obligatorisch, maximale Entlastungsbegrenzung von 70 %  50 %
  • 14. 14 Übersicht Umsetzung SV17 Kanton Basel-Landschaft (2/2) Massnahme Botschaft Bundesrat Beschluss Parlament Umsetzung Basel-Landschaft Anpassung Kapitaleinlageprinzip   obligatorisch  Senkung Gewinnsteuersatz -- Keine verbindlichen Vorgaben -- Keine verbindlichen Vorgaben  Satz BL: 13,45 % Entlastung Kapitalsteuer  fakultativ  fakultativ  • Satz: 1,6 ‰ • Entlastung Erhöhung Dividendenbesteuerung  Minimum 70 %  Minimum 50 %  60 % Erhöhung Familienzulagen  CHF 30   CHF 30 AHV-Finanzierung   Erhöhung AHV-Beiträge -- Betrifft nur Bund, nicht Kantone Berücksichtigung Städte und Gemeinden   
  • 15. 15 Patentbox  Obligatorisch für Kantone.  Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden ermässigt besteuert (zum Beispiel Lizenzgebühren, Gewinn aus Verkauf von Patenten etc.)  Stellt eine wettbewerbsfähige Besteuerung von Erträgen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sicher.  Verordnung Bundesrat garantiert einheitliche Anwendung der Patentbox in den Kantonen.
  • 16. 16 Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E)  Einführung im Kanton Basel-Landschaft.  Zusätzlicher Abzug von 20 % auf F&E Aufwand im Inland.
  • 17. 17 Abzug für Eigenfinanzierung  Fakultativ für die Kantone.  Massnahme ist an Höhe des Gewinnsteuersatzes im Kanton gekoppelt.  Abzug für Eigenfinanzierung kann nur von Hochsteuer- kantonen eingeführt werden.  Da die zukünftig geltende maximale gesetzliche Gewinn- steuerbelastung im Kanton Basel-Landschaft (d.h. Kanton, Gemeinde und Kirche) deutlich unter 13,5 Prozent liegen wird, ist die Einführung eines Abzugs für Eigenfinanzierung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich.
  • 18. 18 Entlastungsbegrenzung Steuerbarer Gewinn mindestens 50 % des steuerbaren Gewinns Patent- box Altrecht- licher Step Up Eigen- finan- zierung F&E- Abzüge
  • 19. 19 Anpassung Kapitaleinlageprinzip  Anpassung des Kapitaleinlageprinzips (KEP) ist für die Kantone obligatorisch.  KEP wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt (2011).  Nach dem KEP können Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden.  Neu: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche an der schweizerischen Börse kotiert sind, dürfen Kapitaleinlagereserven (KER) nur dann steuerfrei ausschütten, wenn in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausgeschüttet werden (Proportionalitätsprinzip).  Das hat zur Folge, dass neu mindestens 50 Prozent einer Ausschüttung der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer unterstehen.  Eine Ausnahme gilt für jene Unternehmen, die nach der Volks- abstimmung vom Februar 2008 über die Unternehmenssteuerreform II zugezogen sind.
  • 20. 20 Gewinnsteuersatz / Senkung auf 13,45 Prozent Aktuell max. Gesetzlicher Steuersatz Effektiver Steuersatz Bund Kanton / Gemeinde 1) Bund / Kanton / Gemeinde 1) 8,5 % 17,6 % 20,7 % Aktuell min. Gesetzlicher Steuersatz Effektiver Steuersatz Bund Kanton / Gemeinde 1) Bund / Kanton / Gemeinde 1) 8,5 % 8,3 % 14,4 % SV17 (max.) Effektiver Steuersatz Gesetzlicher Steuersatz Bund / Kanton / Gemeinde 1) Kanton / Gemeinde 1) Bund 13,45 % 7,04 % 8,5 % 1) Inkl. Kirchensteuer
  • 21. 21 Gewinnsteuersatz / Staffelung 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 ff. Effektiver Steuersatz Gewinnsteuersatz für ordentlich besteuerte Gesellschaften 20,7 % 18 % 18 % 18 % 15,9 % 15,9 % 13,45 % Sondersatzbesteuerung für Statusgesellschaften ~ 10 % 13,45 % Sondersatz --- 2,2 % 2,56 % 0 10 – 12 %
  • 22. 22 Dividendenbesteuerung: Erhöhung Geltendes Recht Reduktion auf der Bemessungsgrundlage* 40 %: UR 50 %: LU, SZ, OW, ZG, FR, BS 60 %: SO, GR, TG, TI, VS, NE, GE, JU, Bund 70 %: VD Reduktion auf dem Steuersatz* 35 %: GL 40 %: AI, AG 50 %: ZH, BE, NW, BL, SH, SG 60 %: AR *Die Angaben beziehen sich auf das Privatvermögen SV17 Reduktion auf der Bemessungsgrundlage (Privat- und Geschäfts- vermögen) Bund: 70 %, BL: 60 %
  • 23. Teilbesteuerung von 60 Prozent der Dividenden Gewinnsteuer AG Bund Gewinnsteuer AG Kanton Gewinnsteuer AG Bund Reduzierte Dividenden- besteuerung Aktionär Heute SV17  Erhöhung der Dividenden- besteuerung bei Senkung der Gewinnsteuer ist system- konform.  Die Teilbesteuerung von Dividenden gilt nur bei Beteiligungsquoten an einem Unternehmen von mindestens 10 Prozent (qualifizierte Beteiligungen). Wechsel vom Halbsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren von 60 Prozent im Kanton Basel-Landschaft Reduzierte Dividenden- besteuerung Aktionär 23 < > 60 % 13,45 % 50 % 20,7 % Gewinnsteuer AG Kanton
  • 24. 24 Sozialer Ausgleich Bund: AHV-Finanzierung  Anstelle der Erhöhung der Familienzulagen hat das Parlament entschieden, dass ein sozialer Ausgleich über die AHV stattfinden soll.  Für jeden Franken, welcher durch die Unternehmenssteuerreform entfällt (gemäss aktuellen Schätzungen rund 2 Mia. Franken), soll ein zusätzlicher Franken in die AHV fliessen.  Finanzierung:  Erhöhung AHV-Beiträge um 0,3 Prozent (je 0,15 Prozent Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag).  Einnahmen aus dem ganzen Demografie-Prozent der Mehrwertsteuer.  Erhöhung Bundesbeitrag an die AHV.
  • 25. 25 Sozialer Ausgleich BL: Erhöhung der Familienzulagen + 30 Franken + 30 Franken Ausbildungszulagen aktuell 250 Franken Kinderzulagen aktuell 200 Franken Kinderzulagen neu 230 Franken Ausbildungszulagen neu 280 Franken
  • 26. 26 Gemeinden + Landeskirchen erhalten auch Bundessteuer  Erhöhung Anteil direkte Bundessteuer von 17 auf 21,2 Prozent ab 2020.  Differenz von 4,2 Prozentpunkten ≈ 28 Mio. Franken im 2020.  Aufteilung auf Kanton, Gemeinden und Landeskirchen entsprechend dem Steuerertrag juristischer Personen: Anteile Steuerertrag JP Betrag in Mio. Franken (2020) Kanton 100 17,5 Gemeinden 55 9,6 Landeskirchen 5 0,9 Total 160 28,0
  • 27. 27 Stand und Planung für Umsetzung SV17  21. März 2018: Botschaft zur SV17 durch Bundesrat verabschiedet.  28. September 2018: Verabschiedung Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) durch eidgenössisches Parlament.  Parallel dazu Erarbeitung SV17 im Kanton BL:  Verabschiedung LRV am 6. November 2018;  Parlamentarische Beratung ab November 2018.  1. Januar 2020: Inkrafttreten STAF/SV17 auf Bundes- ebene und auf kantonaler Ebene.
  • 28. 28 STAF / SV17 – Zeitplan Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1Q2 Q3 Q4 Q1 2017 2018 2019 2020 Juni 2017 Eckwerte Sept. - Dez. 2017 Vernehmlass- ungsverfahren März 2018 Botschaft Q2/Q3 2018 Beratung Parlament 2017 2018 2019 2020 Sept. 2018 Schluss- abstimmung 1.1.2020 Inkraftsetzung Q1/Q2 2019 Beratung Landrat 24. Nov. 2019 Referendums- oder obligatorische Volksabstimmung 1.1.2020 Inkraftsetzung Q4 2018 Beratung FinKo LR Apr. – Aug. 2018 Vernehmlass- ungsverfahren Nov. 2018 Definitive Vorlage BL BUND/STAF KANTON/SV17 25. April 2018 Präsentation Vorlage BL Jan. 2019 Ablauf Referendumsfrist Mai 2019 Referendums- abstimmung
  • 29. 29 3. Fazit und finanzielle Auswirkungen
  • 30. 30 Vernehmlassungsverfahren – Zentrale Punkte Massnahme Forderungen Landratsvorlage von bis Einführung Patentbox obligatorisch, Entlastung maximal 90 % max. 50 % 90% 90 % Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung fakultativ, zusätzlicher Abzug maximal 50 % 0 % 50 % 20 % Entlastungsbegrenzung obligatorisch, maximale Entlastungsbegrenzung 70 % (mindestens 30 % des steuerbaren Ertrags unterliegen der Gewinnsteuer) 40 % (mindestens 60 % des steuerbaren Ertrags unterliegen der Gewinnsteuer) 70 % (mindestens 30 % des steuerbaren Ertrags unterliegen der Gewinnsteuer) 50 % (mindestens 50 % des steuerbaren Ertrags unterliegen der Gewinnsteuer) Senkung Gewinnsteuersatz (Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche) 13 % 18 % 13,45 % Senkung Kapitalsteuersatz (Kanton, Gemeinde und Kirche) 1,0 ‰ 3,8 ‰ (Keine Senkung) 1,6 ‰ Anpassung Dividendenbesteuerung obligatorisch, mindestens 50 % 50 % 100 % 60 %
  • 31. 31 Übersicht Kantone Nordwestschweiz Kanton Effektiver Gewinnsteuersatz Patentbox Abzug für F&E Maximale Entlastung BL 13,45 % 90 % 20 % 50 % BS 13,04 % 90 %  40 % AG 17,9 % (Gewinne > CHF 250′000) 14,7 % (Gewinne < CHF 250′000) 90 % 50 % 70 % SO 13 % 90 % 50 % 50 % JU 15,40 – 17,48 % 90 % 50 % 60 % Quellen: Botschaft Steuervorlage 17 und kantonale Vernehmlassungsentwürfe zur SV17
  • 32. 32 Gewinnsteuersatz / Interkantonaler Vergleich (aktuell) 12.40 12.70 12.70 13.00 14.20 14.60 14.90 15.30 15.60 15.70 16.04 16.10 16.40 17.40 18.60 19.90 20.70 20.70 20.70 21.20 21.50 21.60 21.70 22.10 22.20 24.20 0.00 5.00 10.00 15.00 20.00 25.00 30.00 Quelle: KPMG Swiss Tax Report 2017 ∆ 8,3 Prozentpunkte
  • 33. 33 Gewinnsteuersatz / Interkantonaler Vergleich (SV17) Quelle: Kommunizierte Minimalsätze gemäss Botschaft Steuervorlage 17 ∆ 1,44 Prozentpunkte
  • 34. 34 Auswirkungen der SV17 für Baselbieter Unternehmen
  • 36. 36 Ausblick AFP 2019 bis 2022 (mit eingeplanter SV17) In Mio. CHF R2017 B2018 B2019 F2020 F2021 F2022 Saldo Erfolgsrechnung 67 1 71 64 64 79 Finanzierungssaldo 35 -192 11 -56 -1 32 Selbstfinanzierungsgrad in % 119 % 35 % 106 % 76 % 100 % 115 %
  • 37. 37 Würdigung  Stärkung der Standortqualität Kanton BL.  Wettbewerbsfähiger Gewinnsteuersatz (national und international)  für international ausgerichtete Unternehmen vertretbare Mehrbelastung  für heute ordentlich besteuerte Unternehmen, darunter viele KMU, spürbare Entlastung.  Innovationsförderung (Patentbox, Abzug für Forschung & Entwicklung).  Anpassung Unternehmenssteuerrecht an internationale Entwicklungen  Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen  Sicherung von Arbeitsplätzen.  Ausgewogenheit der Vorlage für Kanton, Gemeinden, Landeskirchen.  Finanzielle Ergiebigkeit: Sicherstellung zukünftiges Steueraufkommen.
  • 38. 4. Fragen und Diskussion 38
  • 40. 40 Erleichterung bei der Kapitalsteuer Aktiven Anteil an Aktiven Ermässigung Passiven Flüssige Mittel 100 10 % 0 % 500 Fremdkapital Beteiligungen 400 40 % 80 % 500 Eigenkapital Darlehen Konzern 400 40 % 80 % Patente 100 10 % 80 % Total 1′000 100 % 1'000 Total Steuerbares Eigenkapital Eigenkapital 500 - Ermässigung Beteiligungen (EK 500 x 40 % x 80 %) - 160 - Ermässigung Darlehen Konzern (EK 500 x 40 % x 80 %) - 160 - Ermässigung Patente (EK 500 x 10 % x 80 %) - 40 Steuerbares Eigenkapital 140 Alle Zahlen in TCHF Alle Zahlen in TCHF Effektive Kapitalsteuerbelastung ≈ 0,45 ‰
  • 41. 41 Weitere Reformpunkte Massnahme Botschaft Bundesrat Beschluss Parlament Umsetzung Basel-Landschaft Aufdeckung von stillen Reserven bei Zu- und Wegzug  obligatorisch  obligatorisch  Anpassung Transponierung  obligatorisch  obligatorisch  Anpassungen pauschale Steuer- anrechnung für Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen Keine Umsetzung auf kantonaler Ebene Keine Umsetzung auf kantonaler Ebene Keine Umsetzung auf kantonaler Ebene