1. ANHANG 1
Gesetzestexte
Artikel 8 EMRK
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und
seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, inso-
weit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokrati-
schen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftli-
che Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlun-
gen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist.
§ 118 StGB
(1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes
solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt
eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder
2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schrift-
stücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnis-
nahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem
Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit ge-
botenen Gelegenheit begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
§ 118a StGB
(1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von in einem Computersystem
gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er
die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder
veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen
einen Nachteil zuzufügen, zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen
darf, oder zu einem Teil eines solchen Zugang verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkeh-
rungen im Computersystem überwindet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
§ 119 StGB
1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Tele-
kommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht
Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem
Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
2. § 119a StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersys-
tems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass
er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht
oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem an-
deren einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder
sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines
Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 10 AVRAG
Kontrollmaßnahmen
(1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche
die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG geregelt oder erfolgen in Betrieben, in
denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Arbeitnehmers.
(2) Die Zustimmung des Arbeitnehmers kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt
werden.
§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustim-
mung des Betriebsrates:
…
3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeit-
nehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren;
…
(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten des Abs. 1 können, soweit sie keine Vor-
schriften über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhal-
tung einer Frist schriftlich gekündigt werden. § 32 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustim-
mung des Betriebsrates:
1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Ü-
bermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allge-
meinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist
nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die
Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben;
…
(2) Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs. 1 kann durch Entscheidung der Schlichtungs-
stelle ersetzt werden. Im übrigen gelten §§ 32 und 97 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 96 ergebenden Zustimmungsrechte des Be-
triebsrates nicht berührt.
3. § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlos-
sen werden:
…
6. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmit-
teln;
…
(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6 und 6a bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsin-
haber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebs-
vereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollek-
tivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.
…