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GEBAB MT „Arctic Bay“ in der Krise: Fonds kann weiterhin keine Ausschüttungen leisten

Fachanwälte setzen Schadenersatz für Fondsanleger durch

14. November 2012 – Der im Jahr 2007 emittierte GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bay“ steckt in
Schwierigkeiten. Hintergrund ist, dass die Ausschüttungen aus dem Charterpool deutlich hinter den
Prospektannahmen zurückbleiben, während gleichzeitig die Schiffsbetriebskosten im Jahr 2011 die
Planungen um etwa 8 % überschritten haben. Trotz der im Jahr 2010 durchgeführten teilweisen
Entschuldung im Rahmen des Betriebsfortführungskonzepts, bei dem die Gesellschafter rund 2,5 Mio.
€ zusätzlich investiert haben, ist der Fonds nicht in der Lage, die fälligen Tilgungen zu leisten und hat
mit der finanzierenden Bank auch für 2012 die Stundung von Tilgungsraten vereinbart.
Ausschüttungen sind, wie das Emissionshaus in seiner aktuellen Leistungsbilanz schreibt, vor 2015
nicht zu erwarten.

Reichen die Einnahmen des Fonds auf Dauer nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, wäre es
wenig überraschend, wenn die finanzierende Bank auch bei diesem Schiffsfonds die Reißleine zieht
und das Darlehen kündigt. Die Insolvenz der Schiffsgesellschaft wäre dann die Folge. Für die Anleger
würde dies den Verlust des in den Fonds investierten Kapitals in Höhe von rund 26 Mio. € bedeuten.

Schadenersatz als realistische Option für Fondsanleger

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist es für betroffene
Anleger des GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bay“ umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von
Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der
gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds
nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az.
V ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das
eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren
gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden
müssen.

Doch die Beratungen, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen
erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt
werden:
     Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung.
        Als „Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum
        Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten
        Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
   Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass
    ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde.
    Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen
    Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge
    völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an
    geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.


   Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds
    gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar
    nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten
    Anleger mehrheitlich nicht informiert.


   Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der
    weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden
    Charterraten geführt. Dies ist kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken
    entsprechend der weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Diesen Umstand hätten die
    Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds
    und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt
    zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus
    zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.

   Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist
    nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher Teil
    floss in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen
    (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die
    Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante
    Mittelverwendung informiert.

   Risiko der teilweisen Finanzierung in Japanischen Yen verschwiegen: Ein Teil der vom Fonds
    aufgenommenen Schiffshypothekendarlehen wurde in japanischem Yen finanziert. Der US-
    Dollar hat gegenüber dem japanischen Yen dramatisch an Wert verloren. Dies hat zur Folge,
    dass ein deutlich höherer Anteil der in US-Dollar erzielten Einnahmen der Schiffe für die in
    Yen zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen verwendet werden muss, was die infolge
    gesunkener Einnahmen angespannte Liquiditätssituation des Fonds weiter belastet. Über
    dieses spezifische Währungsrisiko hätte aufgeklärt werden müssen.

   Risiko des Widerauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die
    Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die
    Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Wie lebt jedoch wieder auf, wenn
    Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft
    handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall. Aus diesem Grund müssen
    Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten
    Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die
    wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen.

   Kein Hinweis auf Höhe der Weichkosten und auf Vertriebsprovisionen (Kickbacks): Die im
    Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen,
    welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw.
    Herstellungskosten der Schiffe fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird.
    Dies ist in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde nicht
ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind und welcher Anteil davon
        an die beratende Bank als Provision (so genannte Kickbacks) fließt.

Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bay“ beteiligten Berater haben die Anleger mit
denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung
gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl
von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen
Beratungsverträgen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bay“? Möchten Sie
wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner

Mathias Nittel, Rechsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Alexander Meyer, Rechtsanwalt

Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 – 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855

Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043

Berlin:
Rotherstraße 19, 10245 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

Leipzig:
Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus)
04103 Leipzig
Tel.: 0341 – 21 8296 00 | Fax: 0341 – 21 8296 01

www.nittel.co
info@nittel.co

http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gebab-mt-arctic-bay-in-der-krise-fonds-kann-weiterhin-
keine-ausschuettungen-leisten.html

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GEBAB Schiffsfonds MT Arctic Bay in Schwierigkeiten - weiterhin keine Ausschüttungen für Anleger

  • 1. GEBAB MT „Arctic Bay“ in der Krise: Fonds kann weiterhin keine Ausschüttungen leisten Fachanwälte setzen Schadenersatz für Fondsanleger durch 14. November 2012 – Der im Jahr 2007 emittierte GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bay“ steckt in Schwierigkeiten. Hintergrund ist, dass die Ausschüttungen aus dem Charterpool deutlich hinter den Prospektannahmen zurückbleiben, während gleichzeitig die Schiffsbetriebskosten im Jahr 2011 die Planungen um etwa 8 % überschritten haben. Trotz der im Jahr 2010 durchgeführten teilweisen Entschuldung im Rahmen des Betriebsfortführungskonzepts, bei dem die Gesellschafter rund 2,5 Mio. € zusätzlich investiert haben, ist der Fonds nicht in der Lage, die fälligen Tilgungen zu leisten und hat mit der finanzierenden Bank auch für 2012 die Stundung von Tilgungsraten vereinbart. Ausschüttungen sind, wie das Emissionshaus in seiner aktuellen Leistungsbilanz schreibt, vor 2015 nicht zu erwarten. Reichen die Einnahmen des Fonds auf Dauer nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, wäre es wenig überraschend, wenn die finanzierende Bank auch bei diesem Schiffsfonds die Reißleine zieht und das Darlehen kündigt. Die Insolvenz der Schiffsgesellschaft wäre dann die Folge. Für die Anleger würde dies den Verlust des in den Fonds investierten Kapitals in Höhe von rund 26 Mio. € bedeuten. Schadenersatz als realistische Option für Fondsanleger Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist es für betroffene Anleger des GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bay“ umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht. Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. V ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen. Doch die Beratungen, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:  Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als „Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • 2. Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.  Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.  Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Dies ist kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken entsprechend der weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.  Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher Teil floss in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung informiert.  Risiko der teilweisen Finanzierung in Japanischen Yen verschwiegen: Ein Teil der vom Fonds aufgenommenen Schiffshypothekendarlehen wurde in japanischem Yen finanziert. Der US- Dollar hat gegenüber dem japanischen Yen dramatisch an Wert verloren. Dies hat zur Folge, dass ein deutlich höherer Anteil der in US-Dollar erzielten Einnahmen der Schiffe für die in Yen zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen verwendet werden muss, was die infolge gesunkener Einnahmen angespannte Liquiditätssituation des Fonds weiter belastet. Über dieses spezifische Währungsrisiko hätte aufgeklärt werden müssen.  Risiko des Widerauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Wie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen.  Kein Hinweis auf Höhe der Weichkosten und auf Vertriebsprovisionen (Kickbacks): Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Schiffe fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird. Dies ist in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde nicht
  • 3. ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind und welcher Anteil davon an die beratende Bank als Provision (so genannte Kickbacks) fließt. Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger Die im Vertrieb des GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bay“ beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bay“? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen! Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihr Ansprechpartner Mathias Nittel, Rechsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Alexander Meyer, Rechtsanwalt Heidelberg: Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 – 9157729 München: Residenzstraße 25, 80333 München Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855 Hamburg: Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043 Berlin: Rotherstraße 19, 10245 Berlin Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279 Leipzig: Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus) 04103 Leipzig Tel.: 0341 – 21 8296 00 | Fax: 0341 – 21 8296 01 www.nittel.co info@nittel.co http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gebab-mt-arctic-bay-in-der-krise-fonds-kann-weiterhin- keine-ausschuettungen-leisten.html