Grasedieck: Die Partnerschaftsgesellschaft – der Freiberufler und die Rechtsformwahl
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Die Partnerschaftsgesellschaft – der Freiberufler
und die Rechtsformwahl
André Grasedieck
Rechtsanwalt in Hamburg, Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafts- und Steuerrecht
Inhalt Seite
1. Einleitung 3 C
1.1 Ausgangslage 3 2.5
2. GmbH und GbR – die besseren Alternativen ? 3 S. 1
2.1 Kosten/Aufwand/Publizität 3
2.2 Steuern 5
2.3 Haftung 6
3. Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft 7
3.1 Verfahren, Eintragung 7
3.2 Der Begriff des „Freiberuflers“ 10
4. Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft/Geschäftsführung 11
4.1 Eintragung 13
4.2 Entziehung 13
5. Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft 14
5.1 Grundsatz 14
5.2 Konzentrationshaftung 15
5.3 Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 16
5.4 Scheinpartner 17
5.5 Haftung später beitretender Partner 17
6. Steuerliche Behandlung – Überblick 18
6.1 Einkommenssteuer 18
6.2 Körperschaftssteuer 18
6.3 Gewerbesteuer 18
6.4 Erbschaftssteuer- Freibeträge 19
6.5 Sonderproblem: Rückstellungen für Pensionszusagen 19
7. Verhaltenspflichten der Partner 19
7.1 Förderung des Gesellschaftszweckes 20
7.2 Wettbewerbsverbot 20
8. Ausscheiden eines Partners 22
8.1 Kündigung eines Partners 22
8.2 Ausschluss eines Partners 22
8.3 Insolvenzverfahren/ Gläubigerkündigung 23
8.4 Zulassungsverlust 23
9. Vererbung 23
9.1 Grundsatz 23
9.2 Gestaltungsmöglichkeiten/ Nachfolgeklausel 24
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10. Auseinandersetzung 24
10.1 Grundsatz der Anwachsung 24
10.2 Abfindungsregeln 25
11. Checkliste 26
Checkliste: Ausgestaltung der Partnerschaftsgesellschaft 24
C
2.5
S. 2
Ist der Entschluss für eine Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden gefasst,
stellt sich im Anschluss die Frage nach dem rechtliche Rahmen. Dabei stehen
verschiedene Betriebsformen zur Auswahl. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine
von ihnen. Sie wurde speziell im Hinblick auf den Zusammenschluss von Freibe-
ruflern von dem Gesetzgeber 1994 entworfen, ist allerdings in der Praxis als
Alternative zur GbR und GmbH noch nicht entsprechend bekannt. Der vorliegen-
de Beitrag informiert Sie über die rechtlichen Eigenschaften dieser Betriebsform,
insbesondere hinsichtlich der für die Auswahl wesentliche Fragen zu Haftung,
Steuern und Kosten. .
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1. Einleitung
1.1 Ausgangslage
Kulturschaffende aller Art wie z. B. Fotografen, Zeichner, Autoren etc. machen
sich Gedanken darüber, ob es sich lohnen würde, durch einen Zusammenschluss
mit Kollegen die eigenen beruflichen und finanziellen Risiken zu verringern und
dabei einen möglichst steuergünstigen Weg zu gehen. Überlegungen dieser Art
führen meist zu der Frage, ob man eine Gesellschaft gründen sollte. Bei Gesprä-
chen, die mit Kollegen und Freunden geführt werden, kommt es aber oft zu Irrita-
tionen und immer neuen Fragestellungen, statt zu einer schnellen Lösung: Zwar C
drückt viele die Konkurrenzsituation und die wirtschaftliche Macht der Auftrag- 2.5
geber – aber mit Kollegen eine Gesellschaft gründen? Und wenn es Ärger unter-
S. 3
einander gibt ? Wenn jemand Fehler macht, wer ist dann haftbar? Und die Steu-
ern? Bleibt da vom ohnehin gerade ausreichenden Gewinn noch weniger ? Und
die Verträge, wer macht die? Muss man zum Notar? Was ist mit dem Handelsre-
gister? Lohnt sich der ganze Aufwand? Durch das „Gesetz über Partnerschaften
Angehöriger Freier Berufe“ vom 25. Juli 1994 wurde zur noch größeren Verwir-
rung eine weitere Rechtsform geschaffen, die extra auf Freiberufler, d. h. zu
einem wesentlichen Teil auch Kulturschaffende, zugeschnitten sein soll. Nachste-
hender Beitrag soll etwas Licht in das Dunkel der oben angesprochenen Fragen
bringen.
2. GmbH und GbR – die besseren Alternativen?
Die logisch erstrangige Frage vor Gründung einer Gesellschaft ist, für welche
Rechtsform man sich unter den zur Auswahl stehenden Möglichkeiten entschei-
det. Für den Kulturschaffenden kommt hier vorrangig die Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts (im Folgenden: GbR), die GmbH und schließlich die PartG in Be-
tracht, auf die sich die Ausführungen entsprechend konzentrieren. Bei der Aus-
wahl stehen im Vordergrund Haftungsfragen, steuerliche Erwägungen und der
Kostengesichtspunkt. Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft steht – dies
sei an dieser Stelle zum Verständnis bereits erwähnt – nur dann zur Auswahl,
wenn die Betreffenden unter den gesetzlichen Begriff des Freiberuflers fallen.
Dieser Begriff wird im Kap. 3.5 ausführlich erörtert.
2.1 Kosten/Aufwand/Publizität
Wenn jemand eine Gesellschaft gründen will, so sorgt er sich zunächst darum,
wie groß der zeitliche und der finanzielle Aufwand ist, den er für die Gründung
veranschlagen muss.
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Hier ragt die GmbH als die anscheinend nachteiligste Rechtsform heraus, da sie
einen nicht unbeträchtlichen Aufwand in mehrfacher Hinsicht erfordert. So muss
der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden, § 2 Abs. I Satz 1 GmbH-
Gesetz. Die dabei anfallenden Notargebühren sind zum Teil nicht unerheblich.
Weiterer finanzieller (und zeitlich-organisatorischer) Aufwand erwächst daraus,
dass die GmbH als so genannter Formkaufmann im Sinne des HGB zur kauf-
männischen Rechnungslegung verpflichtet ist, also Buchführung betreiben und
einen Jahresabschluss aufstellen muss. Die Erstellung des so genannten Lagebe-
richtes gemäß § 264 I HGB trifft jedoch nur große Kapitalgesellschaften. Die im
HGB insoweit angesetzten Grenzwerte sind so angelegt, dass die typische Freibe-
rufler/Künstler GmbH in aller Regel nicht davon betroffen ist.1
C
2.5 Weder Partnerschaftsgesellschaft noch GbR unterliegen im Gegensatz dazu einer
S. 4 prinzipiellen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Sie können sich i.d.R. auf
die vereinfachte Gewinnermittlung gemäß § 4 III EStG zurückziehen (Ermittlung
des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben), wodurch Kosten
und Verwaltungsaufwand gespart werden. Die Folge ist neben der – zumindest
anfänglichen – Ersparnis übrigens auch eine größere Geheimhaltung der finan-
ziellen Gegebenheiten der Gesellschaft.
Einhergehend mit der Bilanzierungspflicht sind die erstellten Bilanzen der Kapi-
talgesellschaften nämlich zum Handelsregister einzureichen. Einzureichen sind
auch eine Reihe weiterer Unterlagen, entsprechend der Regelung des § 325 HGB.
Darüber hinaus ist im Falle der großen Kapitalgesellschaften im Bundesanzeiger
bekannt zu machen, bei welchem Handelsregister die entsprechenden Unterlagen
eingesehen werden können. Dies führt zu einer hohen Publizität wichtiger Rah-
mendaten der Gesellschaft. Diese Bekanntmachungspflicht im Bundesanzeiger
trifft die „kleinen“ Gesellschaften zwar wiederum nicht. Dennoch ist auch bei
diesen aufgrund des § 9 HGB die Möglichkeit gegeben, dass sich jedermann
durch Einsichtnahme einen Überblick über die Inhalte der Bilanz verschafft.
Diese Form von Offenlegung entfällt bei PartG und GbR, worin ein weiterer
Vorteil neben den finanziellen Aspekten besteht.
Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Aufbringung des Stammkapitals bei Gründung
der Gesellschaft. Hiermit sind PartG und GbR nicht belastet, während die GmbH
das Stammkapital gemäß § 5 GmbHG (25.000 EURO) aufbringen muss.
Im Verhältnis zur Freiberufler/Künstler-GbR sind finanzielle und organisatorische
Vorteile der PartG zumindest in der Gründungsphase nicht gegeben. Im Gegen-
teil: Die PartG ist beim Partnerschaftsregister anzumelden, was entsprechende
Gebühren auslöst (siehe näheres unter Kap. 3.1 ff.). Zwar ist ihre Errichtung
ebenso wie die der GbR mangels Stammkapitalregelung kostengünstig, aber ein
etwaiger Gesellschaftsvertrag muss bei der PartG schriftlich geschlossen werden.
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