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Grasedieck: Die Partnerschaftsgesellschaft – der Freiberufler und die Rechtsformwahl
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Grasedieck: Die Partnerschaftsgesellschaft – der Freiberufler und die Rechtsformwahl

  1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Die Partnerschaftsgesellschaft – der Freiberufler und die Rechtsformwahl André Grasedieck Rechtsanwalt in Hamburg, Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafts- und Steuerrecht Inhalt Seite 1. Einleitung 3 C 1.1 Ausgangslage 3 2.5 2. GmbH und GbR – die besseren Alternativen ? 3 S. 1 2.1 Kosten/Aufwand/Publizität 3 2.2 Steuern 5 2.3 Haftung 6 3. Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft 7 3.1 Verfahren, Eintragung 7 3.2 Der Begriff des „Freiberuflers“ 10 4. Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft/Geschäftsführung 11 4.1 Eintragung 13 4.2 Entziehung 13 5. Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft 14 5.1 Grundsatz 14 5.2 Konzentrationshaftung 15 5.3 Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 16 5.4 Scheinpartner 17 5.5 Haftung später beitretender Partner 17 6. Steuerliche Behandlung – Überblick 18 6.1 Einkommenssteuer 18 6.2 Körperschaftssteuer 18 6.3 Gewerbesteuer 18 6.4 Erbschaftssteuer- Freibeträge 19 6.5 Sonderproblem: Rückstellungen für Pensionszusagen 19 7. Verhaltenspflichten der Partner 19 7.1 Förderung des Gesellschaftszweckes 20 7.2 Wettbewerbsverbot 20 8. Ausscheiden eines Partners 22 8.1 Kündigung eines Partners 22 8.2 Ausschluss eines Partners 22 8.3 Insolvenzverfahren/ Gläubigerkündigung 23 8.4 Zulassungsverlust 23 9. Vererbung 23 9.1 Grundsatz 23 9.2 Gestaltungsmöglichkeiten/ Nachfolgeklausel 24 13 Kultur & Recht Dezember 2001
  2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 10. Auseinandersetzung 24 10.1 Grundsatz der Anwachsung 24 10.2 Abfindungsregeln 25 11. Checkliste 26 Checkliste: Ausgestaltung der Partnerschaftsgesellschaft 24 C 2.5 S. 2 Ist der Entschluss für eine Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden gefasst, stellt sich im Anschluss die Frage nach dem rechtliche Rahmen. Dabei stehen verschiedene Betriebsformen zur Auswahl. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine von ihnen. Sie wurde speziell im Hinblick auf den Zusammenschluss von Freibe- ruflern von dem Gesetzgeber 1994 entworfen, ist allerdings in der Praxis als Alternative zur GbR und GmbH noch nicht entsprechend bekannt. Der vorliegen- de Beitrag informiert Sie über die rechtlichen Eigenschaften dieser Betriebsform, insbesondere hinsichtlich der für die Auswahl wesentliche Fragen zu Haftung, Steuern und Kosten. . 13 Kultur & Recht Dezember 2001
  3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Einleitung 1.1 Ausgangslage Kulturschaffende aller Art wie z. B. Fotografen, Zeichner, Autoren etc. machen sich Gedanken darüber, ob es sich lohnen würde, durch einen Zusammenschluss mit Kollegen die eigenen beruflichen und finanziellen Risiken zu verringern und dabei einen möglichst steuergünstigen Weg zu gehen. Überlegungen dieser Art führen meist zu der Frage, ob man eine Gesellschaft gründen sollte. Bei Gesprä- chen, die mit Kollegen und Freunden geführt werden, kommt es aber oft zu Irrita- tionen und immer neuen Fragestellungen, statt zu einer schnellen Lösung: Zwar C drückt viele die Konkurrenzsituation und die wirtschaftliche Macht der Auftrag- 2.5 geber – aber mit Kollegen eine Gesellschaft gründen? Und wenn es Ärger unter- S. 3 einander gibt ? Wenn jemand Fehler macht, wer ist dann haftbar? Und die Steu- ern? Bleibt da vom ohnehin gerade ausreichenden Gewinn noch weniger ? Und die Verträge, wer macht die? Muss man zum Notar? Was ist mit dem Handelsre- gister? Lohnt sich der ganze Aufwand? Durch das „Gesetz über Partnerschaften Angehöriger Freier Berufe“ vom 25. Juli 1994 wurde zur noch größeren Verwir- rung eine weitere Rechtsform geschaffen, die extra auf Freiberufler, d. h. zu einem wesentlichen Teil auch Kulturschaffende, zugeschnitten sein soll. Nachste- hender Beitrag soll etwas Licht in das Dunkel der oben angesprochenen Fragen bringen. 2. GmbH und GbR – die besseren Alternativen? Die logisch erstrangige Frage vor Gründung einer Gesellschaft ist, für welche Rechtsform man sich unter den zur Auswahl stehenden Möglichkeiten entschei- det. Für den Kulturschaffenden kommt hier vorrangig die Gesellschaft bürgerli- chen Rechts (im Folgenden: GbR), die GmbH und schließlich die PartG in Be- tracht, auf die sich die Ausführungen entsprechend konzentrieren. Bei der Aus- wahl stehen im Vordergrund Haftungsfragen, steuerliche Erwägungen und der Kostengesichtspunkt. Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft steht – dies sei an dieser Stelle zum Verständnis bereits erwähnt – nur dann zur Auswahl, wenn die Betreffenden unter den gesetzlichen Begriff des Freiberuflers fallen. Dieser Begriff wird im Kap. 3.5 ausführlich erörtert. 2.1 Kosten/Aufwand/Publizität Wenn jemand eine Gesellschaft gründen will, so sorgt er sich zunächst darum, wie groß der zeitliche und der finanzielle Aufwand ist, den er für die Gründung veranschlagen muss. 13 Kultur & Recht Dezember 2001
  4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Hier ragt die GmbH als die anscheinend nachteiligste Rechtsform heraus, da sie einen nicht unbeträchtlichen Aufwand in mehrfacher Hinsicht erfordert. So muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden, § 2 Abs. I Satz 1 GmbH- Gesetz. Die dabei anfallenden Notargebühren sind zum Teil nicht unerheblich. Weiterer finanzieller (und zeitlich-organisatorischer) Aufwand erwächst daraus, dass die GmbH als so genannter Formkaufmann im Sinne des HGB zur kauf- männischen Rechnungslegung verpflichtet ist, also Buchführung betreiben und einen Jahresabschluss aufstellen muss. Die Erstellung des so genannten Lagebe- richtes gemäß § 264 I HGB trifft jedoch nur große Kapitalgesellschaften. Die im HGB insoweit angesetzten Grenzwerte sind so angelegt, dass die typische Freibe- rufler/Künstler GmbH in aller Regel nicht davon betroffen ist.1 C 2.5 Weder Partnerschaftsgesellschaft noch GbR unterliegen im Gegensatz dazu einer S. 4 prinzipiellen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Sie können sich i.d.R. auf die vereinfachte Gewinnermittlung gemäß § 4 III EStG zurückziehen (Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben), wodurch Kosten und Verwaltungsaufwand gespart werden. Die Folge ist neben der – zumindest anfänglichen – Ersparnis übrigens auch eine größere Geheimhaltung der finan- ziellen Gegebenheiten der Gesellschaft. Einhergehend mit der Bilanzierungspflicht sind die erstellten Bilanzen der Kapi- talgesellschaften nämlich zum Handelsregister einzureichen. Einzureichen sind auch eine Reihe weiterer Unterlagen, entsprechend der Regelung des § 325 HGB. Darüber hinaus ist im Falle der großen Kapitalgesellschaften im Bundesanzeiger bekannt zu machen, bei welchem Handelsregister die entsprechenden Unterlagen eingesehen werden können. Dies führt zu einer hohen Publizität wichtiger Rah- mendaten der Gesellschaft. Diese Bekanntmachungspflicht im Bundesanzeiger trifft die „kleinen“ Gesellschaften zwar wiederum nicht. Dennoch ist auch bei diesen aufgrund des § 9 HGB die Möglichkeit gegeben, dass sich jedermann durch Einsichtnahme einen Überblick über die Inhalte der Bilanz verschafft. Diese Form von Offenlegung entfällt bei PartG und GbR, worin ein weiterer Vorteil neben den finanziellen Aspekten besteht. Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Aufbringung des Stammkapitals bei Gründung der Gesellschaft. Hiermit sind PartG und GbR nicht belastet, während die GmbH das Stammkapital gemäß § 5 GmbHG (25.000 EURO) aufbringen muss. Im Verhältnis zur Freiberufler/Künstler-GbR sind finanzielle und organisatorische Vorteile der PartG zumindest in der Gründungsphase nicht gegeben. Im Gegen- teil: Die PartG ist beim Partnerschaftsregister anzumelden, was entsprechende Gebühren auslöst (siehe näheres unter Kap. 3.1 ff.). Zwar ist ihre Errichtung ebenso wie die der GbR mangels Stammkapitalregelung kostengünstig, aber ein etwaiger Gesellschaftsvertrag muss bei der PartG schriftlich geschlossen werden. 13 Kultur & Recht Dezember 2001
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