Die Rechtsform der GmbH hat sich als die beliebteste unter Kulturschaffenden herausgestellt und damit einhergehend ist auch der Kulturschaffende als Geschäftsführer ein sich häufendes Bild im Geschäftsverkehr. Dabei stellt sich oft heraus – und dies nicht nur unter den kulturschaffenden Geschäftsführern – dass
die mit dieser Position einhergehenden Pflichten leichter übernommen als erfüllt und die dem Geschäftsführer zustehenden Rechte oft unbekannt sind.
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Rechtsanwalt André Grasedieck: Der Kulturschaffende als Geschäftsführer
1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Der Kulturschaffende als Geschäftsführer
Gestaltung, Pflichten, Chancen
André Grasedieck
Rechtsanwalt in Hamburg, Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafts- und Steuerrecht
Inhalt Seite C
2.6
1. Bestellung des Geschäftsführers 3 S. 1
1.1 Voraussetzung/Zeitpunkt 3
1.2 Zuständigkeit 4
1.3 Verfahren 4
2. Handelsregister 5
2.1 Eintragung 5
2.2 Folgen bei Verstoß 6
3. Anstellungsvertrag 6
3.1 Bestandteile 6
3.2 Form 7
3.3 Vergütung: Systeme, Anforderungen an Regelungen im Anstellungsvertrag8
3.4 Tantiemen/Nebenleistungen 8
3.5 Versorgungszusagen 10
3.6 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) 12
4. Sozialversicherungspflicht 12
4.1 Die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht 13
5. Haftung des Geschäftsführers 14
5.1 Haftung im Gründungsstadium 15
5.2 Haftung nach § 43 GmbH-Gesetz 16
5.3 Haftung im Bereich der Insolvenz 16
5.4 Steuerrecht 17
5.5 Haftung gegenüber Gläubigern 18
6. Geschäftsführerrechte, Geschäftsführerpflichten 19
6.1 Verschwiegenheit 19
6.2 Gesellschafterversammlungen 20
6.3 Rechnungslegung 21
6.4 Der Geschäftsführer als Liquidator 22
6.5 Wettbewerbsverbote 22
6.6 Vertretung/Geschäftsführung 22
7. Ende der Geschäftsführertätigkeit 24
7.1 Gesetzliche Regel 24
7.2 Modifikation der gesetzlichen Vorgaben 24
7.3 Zuständigkeit/Verfahren 25
16 Kultur & Recht September 2002
2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
7.4 Kündigung/Niederlegung 25
Voraussetzung des Geschäftsführers 3
Inhalt des Geschäftsführeranstellungsvertrages 6
C Einberufung der Gesellschafterversammlung 19
2.6
S. 2
Die Rechtsform der GmbH hat sich als die beliebteste unter Kulturschaffenden
herausgestellt und damit einhergehend ist auch der Kulturschaffende als Ge-
schäftsführer ein sich häufendes Bild im Geschäftsverkehr. Dabei stellt sich oft
heraus – und dies nicht nur unter den kulturschaffenden Geschäftsführern – dass
die mit dieser Position einhergehenden Pflichten leichter übernommen als erfüllt
und die dem Geschäftsführer zustehenden Rechte oft unbekannt sind. Vertraglich
saubere Vorarbeit wird oft nicht geleistet, vorhandene Gestaltungsspielräume
bleiben ungenutzt. Die Konsequenzen können weitreichend sein. Der nachfol-
gende Beitrag will einen Überblick über die zu beachtenden Problemkreise geben
um ein Gefühl dafür zu vermitteln, in welchem Bereich Chancen oder Gefahren
liegen können.
16 Kultur & Recht September 2002
3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
1. Bestellung des Geschäftsführers
1.1 Voraussetzung/Zeitpunkt
Schon bevor die GmbH ins Handelsregister eingetragen wird, erwarten den/die
Geschäftsführer seine/ihre erste/n Aufgaben. So muss er/sie z. B. die Einlagen
entgegennehmen, die Versicherungen nach § 8 GmbHG abgeben und die Gesell-
schaft zum Handelsregister anmelden. Daher sollte eine Geschäftsführerbestel-
lung schon bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden. Zum
„wie“ der Bestellung, siehe unten „Zuständigkeit“.
C
2.6
Voraussetzung des Geschäftsführers
S. 3
Nicht jeder kann Geschäftsführer sein. Zu den erforderlichen persönlichen Vor-
aussetzungen gehört
die Volljährigkeit. Unerheblich ist hingegen, ob der Geschäftsführer zugleich
Gesellschafter, Deutscher oder Ausländer ist. Weder ein Wohnsitz im Inland
noch ausreichende Sprachkenntnisse sind von Belang.
Zu beachten ist weiterhin, dass gegen den zu bestellenden Geschäftsführer
keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (führt zu fünf-
jährigem Bestellungsverbot) oder
ein ausgesprochenes Berufsverbot vorliegen darf. Unschädlich ist jedoch die
Tatsache, ob der „Kandidat“ die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Gründe, aus denen Personen nicht zum Geschäftsführer bestellt werden dür-
fen, gibt es noch weitere – zu den hier zu nennenden zählt sicherlich, dass es
sich überhaupt um eine natürliche Person handelt. Eine andere GmbH etwa
kann nicht Geschäftsführer sein, sondern nur Menschen aus Fleisch und Blut.
Und zuletzt ist auf den in manche GmbH’s implementierten Aufsichts- oder
Beirat hinzuweisen: Wer in diesen Gremien Mitglied ist, muss sich aus der
Geschäftsführung zurückziehen.1
Wer als Geschäftsführer eingesetzt werden darf, kann im Einzelnen durch ent-
sprechende Regelungen in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) bestimmt werden.
Insoweit lässt das Gesetz einen weiten Gestaltungsspielraum. Wenn der/die Ge-
sellschafter z. B. meinen, aus bestimmten Gründen nur eine bestimmte Höchst-
zahl an Geschäftsführern zulassen zu müssen, kann dies unproblematisch in der
Satzung verankert werden. Neben der Anzahl der Geschäftsführer kann die Sat-
zung z. B. auch persönliche Anforderungen an die Person des Geschäftsführers
festschreiben, (z. B. Alter, Staatsangehörigkeit, Berufserfahrung etc.) sowie die
Dauer der Bestellung. Inwieweit besonders differenzierte Satzungsbestimmungen
diesbezüglich sinnvoll sind, ist fraglich. Derartige Dinge können auch im Rah-
men einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Zudem bedarf der
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4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Gesellschaftsvertrag notarieller Beurkundung. Entsprechend sind auch Änderun-
gen des Gesellschaftsvertrages ggf. notariell zu beurkunden, was mit entspre-
chendem Kostenaufwand verbunden ist.
1.2 Zuständigkeit
Ist der Geschäftsführer bei Gründung der Gesellschaft nicht schon durch die
Satzung festgelegt ([siehe Kap. 2.3] „Verfahren“) oder wird der einst in der Sat-
zung genannte Geschäftsführer abberufen und ein neuer bestellt, ist grundsätzlich
die Gesellschafterversammlung das hierfür zuständige Organ. Sie ist vor allem
dann zuständig, wenn die Bestellung keiner anderen Personen durch gesell-
C schaftsvertragliche Regelung übertragen wurde. Als eine andere Person, der die
2.6 Befugnis zur Bestellung des Geschäftsführers übertragen werden kann, kommt
S. 4 z. B. der Vorsitzende eines möglicherweise vorhandenen Aufsichts/Beirates oder
ein Aufsichtsrats/Beiratsausschuss in Betracht. Die Bestellungsbefugnis des Auf-
sichtsrates muss im Vertrag verankert werden.
Möglich ist auch, die Befugnis zur Bestellung einem ganz bestimmten Gesell-
schafter zu übertragen. Ebenso kann bei Gesellschaften mit mehreren Geschäfts-
führern eine Regelung getroffen werden, wonach ein Gesellschafter einen von
zwei Geschäftsführern und die anderen Gesellschafter den anderen Geschäftsfüh-
rer wählen. Auch einem bestimmten Kreis von Gesellschaftern kann die Befugnis
übertragen werden. Aber auch hier ist auf eine entsprechende Regelungsbedürf-
tigkeit im Gesellschaftsvertrag zu verweisen. Der Fantasie sind hier – fast – keine
Grenzen gesetzt.
Einige weitere denkbare Möglichkeiten – Bestellung durch eine Behörde oder
durch ein Amtsgericht – sollen hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt wer-
den, ebenso dem Geschäftsführer selbst Befugnis zu geben, seinen Nachfolger
selbst zu bestellen.
1.3 Verfahren
Um den ersten oder auch alle weiteren Geschäftsführer zu bestellen, eröffnet das
Gesetz mehrere Möglichkeiten. Das Gesetz selbst eröffnet die Möglichkeit den
jeweiligen Geschäftsführer bereits in der Satzung festzulegen, § 6 III GmbHG Es
empfiehlt sich dieses Vorgehen aber nicht unbedingt.
Tipp: Vorzuziehen ist eine Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesell-
schafterversammlung, denn die Satzung sollte nicht mit Dingen belastet werden,
die sich im Laufe der Zeit häufig ändern können.
Grundsätzlich ist nämlich zu beachten, dass Änderungen von Satzungsbestim-
mungen der notariellen Beurkundung bedürfen. Gesellschaftsverträge sehen
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