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C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




Der Kulturschaffende als Geschäftsführer
Gestaltung, Pflichten, Chancen



André Grasedieck
Rechtsanwalt in Hamburg, Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafts- und Steuerrecht


Inhalt                                                                     Seite   C
                                                                                   2.6
1.       Bestellung des Geschäftsführers                                      3    S. 1
1.1      Voraussetzung/Zeitpunkt                                              3
1.2      Zuständigkeit                                                        4
1.3      Verfahren                                                            4
2.       Handelsregister                                                      5
2.1      Eintragung                                                           5
2.2      Folgen bei Verstoß                                                   6
3.       Anstellungsvertrag                                                   6
3.1      Bestandteile                                                         6
3.2      Form                                                                 7
3.3      Vergütung: Systeme, Anforderungen an Regelungen im Anstellungsvertrag8
3.4      Tantiemen/Nebenleistungen                                            8
3.5      Versorgungszusagen                                                  10
3.6      verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)                                12
4.       Sozialversicherungspflicht                                          12
4.1      Die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht                       13
5.       Haftung des Geschäftsführers                                        14
5.1      Haftung im Gründungsstadium                                         15
5.2      Haftung nach § 43 GmbH-Gesetz                                       16
5.3      Haftung im Bereich der Insolvenz                                    16
5.4      Steuerrecht                                                         17
5.5      Haftung gegenüber Gläubigern                                        18
6.       Geschäftsführerrechte, Geschäftsführerpflichten                     19
6.1      Verschwiegenheit                                                    19
6.2      Gesellschafterversammlungen                                         20
6.3      Rechnungslegung                                                     21
6.4      Der Geschäftsführer als Liquidator                                  22
6.5      Wettbewerbsverbote                                                  22
6.6      Vertretung/Geschäftsführung                                         22
7.       Ende der Geschäftsführertätigkeit                                   24
7.1      Gesetzliche Regel                                                   24
7.2      Modifikation der gesetzlichen Vorgaben                              24
7.3      Zuständigkeit/Verfahren                                             25


                                                16 Kultur & Recht September 2002
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       7.4   Kündigung/Niederlegung                                                 25




             Voraussetzung des Geschäftsführers                                      3


             Inhalt des Geschäftsführeranstellungsvertrages                          6


C            Einberufung der Gesellschafterversammlung                             19
2.6
S. 2
       Die Rechtsform der GmbH hat sich als die beliebteste unter Kulturschaffenden
       herausgestellt und damit einhergehend ist auch der Kulturschaffende als Ge-
       schäftsführer ein sich häufendes Bild im Geschäftsverkehr. Dabei stellt sich oft
       heraus – und dies nicht nur unter den kulturschaffenden Geschäftsführern – dass
       die mit dieser Position einhergehenden Pflichten leichter übernommen als erfüllt
       und die dem Geschäftsführer zustehenden Rechte oft unbekannt sind. Vertraglich
       saubere Vorarbeit wird oft nicht geleistet, vorhandene Gestaltungsspielräume
       bleiben ungenutzt. Die Konsequenzen können weitreichend sein. Der nachfol-
       gende Beitrag will einen Überblick über die zu beachtenden Problemkreise geben
       um ein Gefühl dafür zu vermitteln, in welchem Bereich Chancen oder Gefahren
       liegen können.




       16 Kultur & Recht September 2002
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1. Bestellung des Geschäftsführers
1.1 Voraussetzung/Zeitpunkt

Schon bevor die GmbH ins Handelsregister eingetragen wird, erwarten den/die
Geschäftsführer seine/ihre erste/n Aufgaben. So muss er/sie z. B. die Einlagen
entgegennehmen, die Versicherungen nach § 8 GmbHG abgeben und die Gesell-
schaft zum Handelsregister anmelden. Daher sollte eine Geschäftsführerbestel-
lung schon bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden. Zum
„wie“ der Bestellung, siehe unten „Zuständigkeit“.
                                                                                     C
                                                                                     2.6
     Voraussetzung des Geschäftsführers
                                                                                     S. 3
Nicht jeder kann Geschäftsführer sein. Zu den erforderlichen persönlichen Vor-
aussetzungen gehört
   die Volljährigkeit. Unerheblich ist hingegen, ob der Geschäftsführer zugleich
   Gesellschafter, Deutscher oder Ausländer ist. Weder ein Wohnsitz im Inland
   noch ausreichende Sprachkenntnisse sind von Belang.
   Zu beachten ist weiterhin, dass gegen den zu bestellenden Geschäftsführer
   keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (führt zu fünf-
   jährigem Bestellungsverbot) oder
   ein ausgesprochenes Berufsverbot vorliegen darf. Unschädlich ist jedoch die
   Tatsache, ob der „Kandidat“ die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
   Gründe, aus denen Personen nicht zum Geschäftsführer bestellt werden dür-
   fen, gibt es noch weitere – zu den hier zu nennenden zählt sicherlich, dass es
   sich überhaupt um eine natürliche Person handelt. Eine andere GmbH etwa
   kann nicht Geschäftsführer sein, sondern nur Menschen aus Fleisch und Blut.
   Und zuletzt ist auf den in manche GmbH’s implementierten Aufsichts- oder
   Beirat hinzuweisen: Wer in diesen Gremien Mitglied ist, muss sich aus der
   Geschäftsführung zurückziehen.1

Wer als Geschäftsführer eingesetzt werden darf, kann im Einzelnen durch ent-
sprechende Regelungen in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) bestimmt werden.
Insoweit lässt das Gesetz einen weiten Gestaltungsspielraum. Wenn der/die Ge-
sellschafter z. B. meinen, aus bestimmten Gründen nur eine bestimmte Höchst-
zahl an Geschäftsführern zulassen zu müssen, kann dies unproblematisch in der
Satzung verankert werden. Neben der Anzahl der Geschäftsführer kann die Sat-
zung z. B. auch persönliche Anforderungen an die Person des Geschäftsführers
festschreiben, (z. B. Alter, Staatsangehörigkeit, Berufserfahrung etc.) sowie die
Dauer der Bestellung. Inwieweit besonders differenzierte Satzungsbestimmungen
diesbezüglich sinnvoll sind, ist fraglich. Derartige Dinge können auch im Rah-
men einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Zudem bedarf der


                                                16 Kultur & Recht September 2002
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       Gesellschaftsvertrag notarieller Beurkundung. Entsprechend sind auch Änderun-
       gen des Gesellschaftsvertrages ggf. notariell zu beurkunden, was mit entspre-
       chendem Kostenaufwand verbunden ist.

       1.2 Zuständigkeit

       Ist der Geschäftsführer bei Gründung der Gesellschaft nicht schon durch die
       Satzung festgelegt ([siehe Kap. 2.3] „Verfahren“) oder wird der einst in der Sat-
       zung genannte Geschäftsführer abberufen und ein neuer bestellt, ist grundsätzlich
       die Gesellschafterversammlung das hierfür zuständige Organ. Sie ist vor allem
       dann zuständig, wenn die Bestellung keiner anderen Personen durch gesell-
C      schaftsvertragliche Regelung übertragen wurde. Als eine andere Person, der die
2.6    Befugnis zur Bestellung des Geschäftsführers übertragen werden kann, kommt
S. 4   z. B. der Vorsitzende eines möglicherweise vorhandenen Aufsichts/Beirates oder
       ein Aufsichtsrats/Beiratsausschuss in Betracht. Die Bestellungsbefugnis des Auf-
       sichtsrates muss im Vertrag verankert werden.

       Möglich ist auch, die Befugnis zur Bestellung einem ganz bestimmten Gesell-
       schafter zu übertragen. Ebenso kann bei Gesellschaften mit mehreren Geschäfts-
       führern eine Regelung getroffen werden, wonach ein Gesellschafter einen von
       zwei Geschäftsführern und die anderen Gesellschafter den anderen Geschäftsfüh-
       rer wählen. Auch einem bestimmten Kreis von Gesellschaftern kann die Befugnis
       übertragen werden. Aber auch hier ist auf eine entsprechende Regelungsbedürf-
       tigkeit im Gesellschaftsvertrag zu verweisen. Der Fantasie sind hier – fast – keine
       Grenzen gesetzt.

       Einige weitere denkbare Möglichkeiten – Bestellung durch eine Behörde oder
       durch ein Amtsgericht – sollen hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt wer-
       den, ebenso dem Geschäftsführer selbst Befugnis zu geben, seinen Nachfolger
       selbst zu bestellen.

       1.3 Verfahren

       Um den ersten oder auch alle weiteren Geschäftsführer zu bestellen, eröffnet das
       Gesetz mehrere Möglichkeiten. Das Gesetz selbst eröffnet die Möglichkeit den
       jeweiligen Geschäftsführer bereits in der Satzung festzulegen, § 6 III GmbHG Es
       empfiehlt sich dieses Vorgehen aber nicht unbedingt.

       Tipp: Vorzuziehen ist eine Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesell-
       schafterversammlung, denn die Satzung sollte nicht mit Dingen belastet werden,
       die sich im Laufe der Zeit häufig ändern können.

       Grundsätzlich ist nämlich zu beachten, dass Änderungen von Satzungsbestim-
       mungen der notariellen Beurkundung bedürfen. Gesellschaftsverträge sehen




       16 Kultur & Recht September 2002

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Rechtsanwalt André Grasedieck: Der Kulturschaffende als Geschäftsführer

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Der Kulturschaffende als Geschäftsführer Gestaltung, Pflichten, Chancen André Grasedieck Rechtsanwalt in Hamburg, Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafts- und Steuerrecht Inhalt Seite C 2.6 1. Bestellung des Geschäftsführers 3 S. 1 1.1 Voraussetzung/Zeitpunkt 3 1.2 Zuständigkeit 4 1.3 Verfahren 4 2. Handelsregister 5 2.1 Eintragung 5 2.2 Folgen bei Verstoß 6 3. Anstellungsvertrag 6 3.1 Bestandteile 6 3.2 Form 7 3.3 Vergütung: Systeme, Anforderungen an Regelungen im Anstellungsvertrag8 3.4 Tantiemen/Nebenleistungen 8 3.5 Versorgungszusagen 10 3.6 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) 12 4. Sozialversicherungspflicht 12 4.1 Die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht 13 5. Haftung des Geschäftsführers 14 5.1 Haftung im Gründungsstadium 15 5.2 Haftung nach § 43 GmbH-Gesetz 16 5.3 Haftung im Bereich der Insolvenz 16 5.4 Steuerrecht 17 5.5 Haftung gegenüber Gläubigern 18 6. Geschäftsführerrechte, Geschäftsführerpflichten 19 6.1 Verschwiegenheit 19 6.2 Gesellschafterversammlungen 20 6.3 Rechnungslegung 21 6.4 Der Geschäftsführer als Liquidator 22 6.5 Wettbewerbsverbote 22 6.6 Vertretung/Geschäftsführung 22 7. Ende der Geschäftsführertätigkeit 24 7.1 Gesetzliche Regel 24 7.2 Modifikation der gesetzlichen Vorgaben 24 7.3 Zuständigkeit/Verfahren 25 16 Kultur & Recht September 2002
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 7.4 Kündigung/Niederlegung 25 Voraussetzung des Geschäftsführers 3 Inhalt des Geschäftsführeranstellungsvertrages 6 C Einberufung der Gesellschafterversammlung 19 2.6 S. 2 Die Rechtsform der GmbH hat sich als die beliebteste unter Kulturschaffenden herausgestellt und damit einhergehend ist auch der Kulturschaffende als Ge- schäftsführer ein sich häufendes Bild im Geschäftsverkehr. Dabei stellt sich oft heraus – und dies nicht nur unter den kulturschaffenden Geschäftsführern – dass die mit dieser Position einhergehenden Pflichten leichter übernommen als erfüllt und die dem Geschäftsführer zustehenden Rechte oft unbekannt sind. Vertraglich saubere Vorarbeit wird oft nicht geleistet, vorhandene Gestaltungsspielräume bleiben ungenutzt. Die Konsequenzen können weitreichend sein. Der nachfol- gende Beitrag will einen Überblick über die zu beachtenden Problemkreise geben um ein Gefühl dafür zu vermitteln, in welchem Bereich Chancen oder Gefahren liegen können. 16 Kultur & Recht September 2002
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Bestellung des Geschäftsführers 1.1 Voraussetzung/Zeitpunkt Schon bevor die GmbH ins Handelsregister eingetragen wird, erwarten den/die Geschäftsführer seine/ihre erste/n Aufgaben. So muss er/sie z. B. die Einlagen entgegennehmen, die Versicherungen nach § 8 GmbHG abgeben und die Gesell- schaft zum Handelsregister anmelden. Daher sollte eine Geschäftsführerbestel- lung schon bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden. Zum „wie“ der Bestellung, siehe unten „Zuständigkeit“. C 2.6 Voraussetzung des Geschäftsführers S. 3 Nicht jeder kann Geschäftsführer sein. Zu den erforderlichen persönlichen Vor- aussetzungen gehört die Volljährigkeit. Unerheblich ist hingegen, ob der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, Deutscher oder Ausländer ist. Weder ein Wohnsitz im Inland noch ausreichende Sprachkenntnisse sind von Belang. Zu beachten ist weiterhin, dass gegen den zu bestellenden Geschäftsführer keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (führt zu fünf- jährigem Bestellungsverbot) oder ein ausgesprochenes Berufsverbot vorliegen darf. Unschädlich ist jedoch die Tatsache, ob der „Kandidat“ die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Gründe, aus denen Personen nicht zum Geschäftsführer bestellt werden dür- fen, gibt es noch weitere – zu den hier zu nennenden zählt sicherlich, dass es sich überhaupt um eine natürliche Person handelt. Eine andere GmbH etwa kann nicht Geschäftsführer sein, sondern nur Menschen aus Fleisch und Blut. Und zuletzt ist auf den in manche GmbH’s implementierten Aufsichts- oder Beirat hinzuweisen: Wer in diesen Gremien Mitglied ist, muss sich aus der Geschäftsführung zurückziehen.1 Wer als Geschäftsführer eingesetzt werden darf, kann im Einzelnen durch ent- sprechende Regelungen in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) bestimmt werden. Insoweit lässt das Gesetz einen weiten Gestaltungsspielraum. Wenn der/die Ge- sellschafter z. B. meinen, aus bestimmten Gründen nur eine bestimmte Höchst- zahl an Geschäftsführern zulassen zu müssen, kann dies unproblematisch in der Satzung verankert werden. Neben der Anzahl der Geschäftsführer kann die Sat- zung z. B. auch persönliche Anforderungen an die Person des Geschäftsführers festschreiben, (z. B. Alter, Staatsangehörigkeit, Berufserfahrung etc.) sowie die Dauer der Bestellung. Inwieweit besonders differenzierte Satzungsbestimmungen diesbezüglich sinnvoll sind, ist fraglich. Derartige Dinge können auch im Rah- men einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Zudem bedarf der 16 Kultur & Recht September 2002
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Gesellschaftsvertrag notarieller Beurkundung. Entsprechend sind auch Änderun- gen des Gesellschaftsvertrages ggf. notariell zu beurkunden, was mit entspre- chendem Kostenaufwand verbunden ist. 1.2 Zuständigkeit Ist der Geschäftsführer bei Gründung der Gesellschaft nicht schon durch die Satzung festgelegt ([siehe Kap. 2.3] „Verfahren“) oder wird der einst in der Sat- zung genannte Geschäftsführer abberufen und ein neuer bestellt, ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung das hierfür zuständige Organ. Sie ist vor allem dann zuständig, wenn die Bestellung keiner anderen Personen durch gesell- C schaftsvertragliche Regelung übertragen wurde. Als eine andere Person, der die 2.6 Befugnis zur Bestellung des Geschäftsführers übertragen werden kann, kommt S. 4 z. B. der Vorsitzende eines möglicherweise vorhandenen Aufsichts/Beirates oder ein Aufsichtsrats/Beiratsausschuss in Betracht. Die Bestellungsbefugnis des Auf- sichtsrates muss im Vertrag verankert werden. Möglich ist auch, die Befugnis zur Bestellung einem ganz bestimmten Gesell- schafter zu übertragen. Ebenso kann bei Gesellschaften mit mehreren Geschäfts- führern eine Regelung getroffen werden, wonach ein Gesellschafter einen von zwei Geschäftsführern und die anderen Gesellschafter den anderen Geschäftsfüh- rer wählen. Auch einem bestimmten Kreis von Gesellschaftern kann die Befugnis übertragen werden. Aber auch hier ist auf eine entsprechende Regelungsbedürf- tigkeit im Gesellschaftsvertrag zu verweisen. Der Fantasie sind hier – fast – keine Grenzen gesetzt. Einige weitere denkbare Möglichkeiten – Bestellung durch eine Behörde oder durch ein Amtsgericht – sollen hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt wer- den, ebenso dem Geschäftsführer selbst Befugnis zu geben, seinen Nachfolger selbst zu bestellen. 1.3 Verfahren Um den ersten oder auch alle weiteren Geschäftsführer zu bestellen, eröffnet das Gesetz mehrere Möglichkeiten. Das Gesetz selbst eröffnet die Möglichkeit den jeweiligen Geschäftsführer bereits in der Satzung festzulegen, § 6 III GmbHG Es empfiehlt sich dieses Vorgehen aber nicht unbedingt. Tipp: Vorzuziehen ist eine Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesell- schafterversammlung, denn die Satzung sollte nicht mit Dingen belastet werden, die sich im Laufe der Zeit häufig ändern können. Grundsätzlich ist nämlich zu beachten, dass Änderungen von Satzungsbestim- mungen der notariellen Beurkundung bedürfen. Gesellschaftsverträge sehen 16 Kultur & Recht September 2002