Lansnicker, Schwirtzek: Die Künstleragentur als Arbeitsvermittler und Manager

D Arbeits- und Personalrecht


D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




Die Künstleragentur als
Arbeitsvermittler und Manager


Dr. Frank Lansnicker
Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht; Berlin

Thomas Schwirtzek
Fachanwalt für Arbeitsrecht1; Berlin


Inhalt                                                                      Seite   D
                                                                                    1.2
1.       Die Zulässigkeit der privaten Arbeitsvermittlung                      3    S. 1
1.1      Die Künstleragentur heute                                             3
1.2      Der Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und
         Theater e. V. (VdA)                                                   4
1.3      Die Rechtslage bis zum 26. März 2002                                  5
1.4      Die Rechtslage ab 27. März 2002                                       6
2.       Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs                           9
2.1      Das Entstehen des Vergütungsanspruchs                                10
2.2      Die Fälligkeit der Vergütung                                         12
2.3      Die Verjährung                                                       12
3.       Der Umfang der Vergütung                                             14
3.1      Die Vergütung für die Arbeitsvermittlung                             14
3.2      Die Vergütung für weitere Leistungen der Agentur                     15
3.3      Die Erstattung tatsächlicher Auslagen                                16
3.4      Der Ersatz der Umsatzsteuer                                          17
3.5      Das Verbot von Vorschussforderungen                                  18
4.       Die Agentur als Vertreter des Künstlers                              18
5.       Der Agent – Makler oder Handelsvertreter?                            20
6.       Der Agenturvertrag                                                   21
6.1      Die Rechtsnatur des Agenturvertrages                                 21
6.2      Der Regelungsgegenstand des Agenturvertrages                         22
6.3      Der Inhalt des Agenturvertrages                                      26
6.4      Verwendung personenbezogener Daten                                   28
7.       Das Zustandekommen des Agenturvertrages                              29
8.       Die Beendigung des Agenturvertrages                                  29




                                                  17 Kultur & Recht November 2002
D Arbeits- und Personalrecht


       D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




            Checkliste: Gesetzliche Neuerungen vom 27. März 2002
            berücksichtigt?                                                             7


            Checkliste: Vergütungsanspruch entstanden?                                  9


            Checkliste: Der Agenturvertrag                                            26


       Der Beitrag wendet sich in erster Linie an Künstleragenturen und deren Klienten
       (wie z. B. Künstler, Artisten, Fotomodelle, Schauspieler, Regisseure, Kameraleu-
       te, Drehbuchautoren). Er gibt einen Überblick über die praxisrelevanten Proble-
       me, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen Agentur und Künstler ergeben.
D      Der Beitrag stellt ferner die Rechtsgrundlagen dar, die für die Arbeit einer Künst-
1.2    leragentur zu beachten sind und vermittelt Tipps zur Vermeidung von Streitigkei-
S. 2   ten und zur Vertragsgestaltung. Aufgenommen sind die gesetzlichen Neuregelun-
       gen zur Arbeitsvermittlung durch Private seit dem 27. März 2002 durch maßgeb-
       liche Veränderungen im SGB III. Ferner sind die Neuregelungen des so genann-
       ten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit seinen weitreichenden Änderungen
       in den Vorschriften des BGB seit dem 01. Januar 2002 berücksichtigt.




       17 Kultur & Recht November 2002
D Arbeits- und Personalrecht


D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




1. Die Zulässigkeit der privaten Arbeitsvermittlung
Die grundsätzliche Zulässigkeit der privaten Arbeitsvermittlung ergibt sich heute
hauptsächlich und vorrangig aus den Regelungen der §§ 296 ff. SGB III, ergän-
zend aus der Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. Juni 20022, schließlich
aus verschiedenen Regelungen des BGB, der GewO und ggf. des HGB.

Die Entwicklung der privaten Arbeitsvermittlung stellt sich wie folgt dar: Bis zum
26. März 2002 war nach § 291 Abs. 1 SGB III die Arbeitsvermittlung durch eine
natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft (Vermittler) nur
mit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit zulässig. Vor April 1994 war die
Mitwirkung einer Agentur am Zustandekommen von Engagementsverträgen für
Künstler nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sogar nur
dann zulässig, wenn der Künstler nicht als Arbeitnehmer anzusehen war, er also
die Art und Weise seines Auftritts, insbesondere die Programmauswahl, die Klei-       D
dung und das sonstige Erscheinungsbild frei bestimmen konnte3. Bis April 1994         1.2
bestand in rechtlicher Hinsicht faktisch bei der Vermittlung eines Künstlers in ein   S. 3
Arbeitsverhältnis ein Monopol durch die Bundesanstalt für Arbeit. Dieses Ver-
mittlungsmonopol wurde zugunsten eines Rechtsanspruchs für die Erlaubnis
privater Vermittler sukzessive für verschiedene Bereiche der Arbeitsvermittlung
durchbrochen. Seit März 1994 regelte die auf der Grundlage des früheren
§ 301 SGB III erlassene Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994 Art und
Umfang der Zulässigkeit der privaten Arbeitsvermittlung, vor allem die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Erlaubnis und deren Aufhebung, die Vorausset-
zungen für die Vereinbarung von Vergütungen sowie deren Höhe und Fälligkeit.

Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nunmehr gänzlich
erlaubnisfrei. Gleichwohl sind einige Regelungen des SGB III sowie der darauf-
hin erlassenen Rechtsverordnung (Vermittler-Vergütungsverordnung) sowie Rege-
lungen in der GewO bei der Künstlervermittlung zu berücksichtigen. Daneben
sind ergänzend die einschlägigen Vorschriften des BGB und ggf. des HGB im
Verhältnis der Agentur zu ihren Klienten zu beachten.


1.1 Die Künstleragentur heute

Künstler bedienen sich zur Vermittlung ihrer Arbeitskraft in Produktionen und
vielfach auch darüber hinaus zur weiteren Betreuung ihrer Belange fast allen
Angelegenheiten des täglichen Lebens gerne einer Agentur. Während in England
die Bereiche der reinen Künstlervermittlung und des so genannten Management
getrennt praktiziert werden, gibt es in Deutschland regelmäßig Überschneidungen
beider Tätigkeiten. Wird dort der Manager eher als Künstlerberater und Reprä-
sentant des Künstlers und der Agent als bloßer Auftrittsvermittler gesehen, sind
hier zu Lande die Übergänge zwischen beiden Bereichen fließend. Der Agent übt
fast durchgehend neben der reinen Vermittlungstätigkeit für Beschäftigungen
seiner Klienten auch eine Tätigkeit der Fürsorge und Entwicklung für die Künst-


                                                  17 Kultur & Recht November 2002
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       D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




       ler aus. Professionelle Künstleragenturen verstehen sich daher heute als berufs-
       mäßige Vertreter und Betreuer „ihrer“ Klienten, die den Künstler in Image- und
       Karrierefragen beraten, Engagements vermitteln, die Arbeitsdisposition über-
       nehmen und die gesamte Abrechnungsprüfung und Öffentlichkeitsarbeit leisten.
       Der Umfang der Dienstleistungen, also der Service, den die Agenturen bieten, ist
       nicht einheitlich, im Zweifel aber unbeschränkt. Die Arbeit der Agenturen ist
       heute keinesfalls auf die reine Auftrags- und Arbeitsvermittlung beschränkt.
       Vielmehr bieten Agenten den von ihnen vertretenen Klienten regelmäßig eine
       umfassende Betreuung ihrer Belange. In Deutschland ist die Künstleragentur als
       Agent sowohl Arbeitsvermittler des Klienten als auch sein Promoter, Manager
       und Repräsentant. Diesem Berufsverständnis – und dieser Arbeitsweise – der
       Agenturen tragen die gesetzlichen Regelungen bis heute nur unzureichend Rech-
       nung. Sie sehen die Agenturen nach wie vor nur als reine Arbeitsvermittler. In
       Wahrheit erbringen die Agenturen neben der reinen Arbeitsvermittlung jedoch
D      weitaus umfassendere Serviceleistungen, die sich natürlich nicht im rechtsfreien
1.2    Raum vollziehen. Daher ist im Hinblick auf diese Serviceleistungen jeweils ge-
       nau zu fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Leistungen erbracht wer-
S. 4
       den und welche Rechtsvorschriften (SGB III, Vermittler-VergütungsVO, Ge-
       wO, BGB und ggf. HGB) darauf Anwendung finden. Dies führt naturgemäß zu
       einer gewissen Rechtsunsicherheit, mit der die Agenturen umgehen und auf die
       sie ihr Handeln einstellen müssen, insbesondere bei der Vertragsgestaltung (s.
       Beitrag L 7.1).

       Neben der Arbeitsvermittlung für Künstler durch Private ist die Zentrale Bühnen-
       , Fernseh- und Filmvermittlung (ZBF) die größte staatliche deutsche Vermitt-
       lungsagentur für Angehörige künstlerischer und technischer Berufe von Schau-
       spiel, Musiktheater (Oper, Operette, Musical, Chor, Ballett), Film und Fernse-
       hen4. Die ZBF hat Agenturen in Bonn, Berlin, Hamburg, München und Leipzig.
       Sie berät Klienten und Auftraggeber in allen künstlerischen, beruflichen und
       vertraglichen Fragen. Außerdem informiert die ZBF über den Arbeitsmarkt Thea-
       ter, Film und Fernsehen. Nach ihrem eigenen Selbstverständnis bietet die ZBF für
       den Bereich Film und Fernsehen ein umfangreiches Netz von Service- und Ver-
       mittlungsleistungen für Klienten und Produzenten, obwohl dies nach ihrer sat-
       zungsmäßigen Aufgabe als reiner Arbeitsvermittler an sich nicht vorgesehen ist.


       1.2 Der Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e. V.
           (VdA)

       Eine berufsständische Vertretung für sämtliche Personalagenturen, die alle Künst-
       lersparten vermitteln, existiert in Deutschland nicht. Im März 1998 hat sich der
       Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e. V. gegründet (VdA),
       der sich zur Aufgabe gemacht hat, als berufsständische Interessenvertretung der
       privaten Schauspieleragenturen ein Podium zur Schaffung und Intensivierung von
       Kontakten mit ausländischen Agenturverbänden, den Verbänden der Film- und
       Fernsehproduzenten, der Fernsehveranstalter und Sendeanstalten sowie der Büh-


       17 Kultur & Recht November 2002

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Lansnicker, Schwirtzek: Die Künstleragentur als Arbeitsvermittler und Manager

  • 1. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen Die Künstleragentur als Arbeitsvermittler und Manager Dr. Frank Lansnicker Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht; Berlin Thomas Schwirtzek Fachanwalt für Arbeitsrecht1; Berlin Inhalt Seite D 1.2 1. Die Zulässigkeit der privaten Arbeitsvermittlung 3 S. 1 1.1 Die Künstleragentur heute 3 1.2 Der Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e. V. (VdA) 4 1.3 Die Rechtslage bis zum 26. März 2002 5 1.4 Die Rechtslage ab 27. März 2002 6 2. Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs 9 2.1 Das Entstehen des Vergütungsanspruchs 10 2.2 Die Fälligkeit der Vergütung 12 2.3 Die Verjährung 12 3. Der Umfang der Vergütung 14 3.1 Die Vergütung für die Arbeitsvermittlung 14 3.2 Die Vergütung für weitere Leistungen der Agentur 15 3.3 Die Erstattung tatsächlicher Auslagen 16 3.4 Der Ersatz der Umsatzsteuer 17 3.5 Das Verbot von Vorschussforderungen 18 4. Die Agentur als Vertreter des Künstlers 18 5. Der Agent – Makler oder Handelsvertreter? 20 6. Der Agenturvertrag 21 6.1 Die Rechtsnatur des Agenturvertrages 21 6.2 Der Regelungsgegenstand des Agenturvertrages 22 6.3 Der Inhalt des Agenturvertrages 26 6.4 Verwendung personenbezogener Daten 28 7. Das Zustandekommen des Agenturvertrages 29 8. Die Beendigung des Agenturvertrages 29 17 Kultur & Recht November 2002
  • 2. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen Checkliste: Gesetzliche Neuerungen vom 27. März 2002 berücksichtigt? 7 Checkliste: Vergütungsanspruch entstanden? 9 Checkliste: Der Agenturvertrag 26 Der Beitrag wendet sich in erster Linie an Künstleragenturen und deren Klienten (wie z. B. Künstler, Artisten, Fotomodelle, Schauspieler, Regisseure, Kameraleu- te, Drehbuchautoren). Er gibt einen Überblick über die praxisrelevanten Proble- me, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen Agentur und Künstler ergeben. D Der Beitrag stellt ferner die Rechtsgrundlagen dar, die für die Arbeit einer Künst- 1.2 leragentur zu beachten sind und vermittelt Tipps zur Vermeidung von Streitigkei- S. 2 ten und zur Vertragsgestaltung. Aufgenommen sind die gesetzlichen Neuregelun- gen zur Arbeitsvermittlung durch Private seit dem 27. März 2002 durch maßgeb- liche Veränderungen im SGB III. Ferner sind die Neuregelungen des so genann- ten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit seinen weitreichenden Änderungen in den Vorschriften des BGB seit dem 01. Januar 2002 berücksichtigt. 17 Kultur & Recht November 2002
  • 3. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen 1. Die Zulässigkeit der privaten Arbeitsvermittlung Die grundsätzliche Zulässigkeit der privaten Arbeitsvermittlung ergibt sich heute hauptsächlich und vorrangig aus den Regelungen der §§ 296 ff. SGB III, ergän- zend aus der Vermittler-Vergütungsverordnung vom 27. Juni 20022, schließlich aus verschiedenen Regelungen des BGB, der GewO und ggf. des HGB. Die Entwicklung der privaten Arbeitsvermittlung stellt sich wie folgt dar: Bis zum 26. März 2002 war nach § 291 Abs. 1 SGB III die Arbeitsvermittlung durch eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft (Vermittler) nur mit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit zulässig. Vor April 1994 war die Mitwirkung einer Agentur am Zustandekommen von Engagementsverträgen für Künstler nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sogar nur dann zulässig, wenn der Künstler nicht als Arbeitnehmer anzusehen war, er also die Art und Weise seines Auftritts, insbesondere die Programmauswahl, die Klei- D dung und das sonstige Erscheinungsbild frei bestimmen konnte3. Bis April 1994 1.2 bestand in rechtlicher Hinsicht faktisch bei der Vermittlung eines Künstlers in ein S. 3 Arbeitsverhältnis ein Monopol durch die Bundesanstalt für Arbeit. Dieses Ver- mittlungsmonopol wurde zugunsten eines Rechtsanspruchs für die Erlaubnis privater Vermittler sukzessive für verschiedene Bereiche der Arbeitsvermittlung durchbrochen. Seit März 1994 regelte die auf der Grundlage des früheren § 301 SGB III erlassene Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994 Art und Umfang der Zulässigkeit der privaten Arbeitsvermittlung, vor allem die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Erlaubnis und deren Aufhebung, die Vorausset- zungen für die Vereinbarung von Vergütungen sowie deren Höhe und Fälligkeit. Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nunmehr gänzlich erlaubnisfrei. Gleichwohl sind einige Regelungen des SGB III sowie der darauf- hin erlassenen Rechtsverordnung (Vermittler-Vergütungsverordnung) sowie Rege- lungen in der GewO bei der Künstlervermittlung zu berücksichtigen. Daneben sind ergänzend die einschlägigen Vorschriften des BGB und ggf. des HGB im Verhältnis der Agentur zu ihren Klienten zu beachten. 1.1 Die Künstleragentur heute Künstler bedienen sich zur Vermittlung ihrer Arbeitskraft in Produktionen und vielfach auch darüber hinaus zur weiteren Betreuung ihrer Belange fast allen Angelegenheiten des täglichen Lebens gerne einer Agentur. Während in England die Bereiche der reinen Künstlervermittlung und des so genannten Management getrennt praktiziert werden, gibt es in Deutschland regelmäßig Überschneidungen beider Tätigkeiten. Wird dort der Manager eher als Künstlerberater und Reprä- sentant des Künstlers und der Agent als bloßer Auftrittsvermittler gesehen, sind hier zu Lande die Übergänge zwischen beiden Bereichen fließend. Der Agent übt fast durchgehend neben der reinen Vermittlungstätigkeit für Beschäftigungen seiner Klienten auch eine Tätigkeit der Fürsorge und Entwicklung für die Künst- 17 Kultur & Recht November 2002
  • 4. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen ler aus. Professionelle Künstleragenturen verstehen sich daher heute als berufs- mäßige Vertreter und Betreuer „ihrer“ Klienten, die den Künstler in Image- und Karrierefragen beraten, Engagements vermitteln, die Arbeitsdisposition über- nehmen und die gesamte Abrechnungsprüfung und Öffentlichkeitsarbeit leisten. Der Umfang der Dienstleistungen, also der Service, den die Agenturen bieten, ist nicht einheitlich, im Zweifel aber unbeschränkt. Die Arbeit der Agenturen ist heute keinesfalls auf die reine Auftrags- und Arbeitsvermittlung beschränkt. Vielmehr bieten Agenten den von ihnen vertretenen Klienten regelmäßig eine umfassende Betreuung ihrer Belange. In Deutschland ist die Künstleragentur als Agent sowohl Arbeitsvermittler des Klienten als auch sein Promoter, Manager und Repräsentant. Diesem Berufsverständnis – und dieser Arbeitsweise – der Agenturen tragen die gesetzlichen Regelungen bis heute nur unzureichend Rech- nung. Sie sehen die Agenturen nach wie vor nur als reine Arbeitsvermittler. In Wahrheit erbringen die Agenturen neben der reinen Arbeitsvermittlung jedoch D weitaus umfassendere Serviceleistungen, die sich natürlich nicht im rechtsfreien 1.2 Raum vollziehen. Daher ist im Hinblick auf diese Serviceleistungen jeweils ge- nau zu fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Leistungen erbracht wer- S. 4 den und welche Rechtsvorschriften (SGB III, Vermittler-VergütungsVO, Ge- wO, BGB und ggf. HGB) darauf Anwendung finden. Dies führt naturgemäß zu einer gewissen Rechtsunsicherheit, mit der die Agenturen umgehen und auf die sie ihr Handeln einstellen müssen, insbesondere bei der Vertragsgestaltung (s. Beitrag L 7.1). Neben der Arbeitsvermittlung für Künstler durch Private ist die Zentrale Bühnen- , Fernseh- und Filmvermittlung (ZBF) die größte staatliche deutsche Vermitt- lungsagentur für Angehörige künstlerischer und technischer Berufe von Schau- spiel, Musiktheater (Oper, Operette, Musical, Chor, Ballett), Film und Fernse- hen4. Die ZBF hat Agenturen in Bonn, Berlin, Hamburg, München und Leipzig. Sie berät Klienten und Auftraggeber in allen künstlerischen, beruflichen und vertraglichen Fragen. Außerdem informiert die ZBF über den Arbeitsmarkt Thea- ter, Film und Fernsehen. Nach ihrem eigenen Selbstverständnis bietet die ZBF für den Bereich Film und Fernsehen ein umfangreiches Netz von Service- und Ver- mittlungsleistungen für Klienten und Produzenten, obwohl dies nach ihrer sat- zungsmäßigen Aufgabe als reiner Arbeitsvermittler an sich nicht vorgesehen ist. 1.2 Der Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e. V. (VdA) Eine berufsständische Vertretung für sämtliche Personalagenturen, die alle Künst- lersparten vermitteln, existiert in Deutschland nicht. Im März 1998 hat sich der Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e. V. gegründet (VdA), der sich zur Aufgabe gemacht hat, als berufsständische Interessenvertretung der privaten Schauspieleragenturen ein Podium zur Schaffung und Intensivierung von Kontakten mit ausländischen Agenturverbänden, den Verbänden der Film- und Fernsehproduzenten, der Fernsehveranstalter und Sendeanstalten sowie der Büh- 17 Kultur & Recht November 2002