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Mecking: Die Gründung des Kulturvereins
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Friederike Meyer-Plath: Professionelles Management „trotz“ GemeinnützigkeitFriederike Meyer-Plath: Professionelles Management „trotz“ Gemeinnützigkeit
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Mecking: Die Gründung des Kulturvereins

  1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Die Gründung des Kulturvereins Dr. Christoph Mecking Rechtsanwalt; geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsbera- tung, Berlin Inhalt Seite C 2.13 1. Kulturvereine und ihre Gründung 2 1.1 Der Verein in Kunst und Kultur 2 S. 1 1.2 Der Verein als Grundform privatrechtlicher Körperschaften 4 2. Die Errichtung 4 2.1 Wer kann einen Verein gründen? 4 2.2 Die Gründung 4 3. Die Eintragung 7 3.1 Weg und Wirkung 7 4. Wirtschaftlicher und nichtrechtsfähiger Verein 15 5. Gemeinnützigkeit 15 6. Besteuerung 18 7. Mustertexte 20 Checkliste für notwendigen Satzungsinhalt 14 Checkliste für die Anmeldung beim Vereinsregister 14 Mustersatzung für einen gemeinnützigen eingetragenen Verein 20 Muster für Gründungsprotokoll 24 Musterbrief: Anmeldung eines Vereins und seines Vorstands beim Vereinsregister 26 Musterbrief an das Finanzamt zur Erlangung von Steuerbegünstigungen 27 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Kulturvereine und ihre Gründung Gemäß Art. 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesell- schaften zu bilden. Die Gründung eines Vereins ist damit ein grundrechtlich ge- schütztes Bürgerrecht. Wer gemeinsam mit anderen in einem geordneten Rahmen tätig werden oder gar eine Institution oder Organisation zur gemeinsamen Zweckverwirklichung ins Leben rufen will, kann sich verschiedener Angebote der Rechtsordnung bedienen. Unterschiedliche Gesellschaftsformen können für solche Kooperationen genutzt werden. Neben den Gesellschaftsformen des Wirt- schaftslebens, wie z. B. der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nach C §§ 705 ff BGB, der Partnerschaftsgesellschaft (PartnGes) nach dem Partner- 2.13 schaftsgesellschaftsgesetz, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach dem GmbHG, der Kommanditgesellschaft (KG) nach den §§ 161 ff, HGB, S. 2 der Aktiengesellschaft (AG) nach dem AktienG, der eingetragenen Genossen- schaft (eG) nach den GenossenschaftsG oder der offenen Handelsgemeinschaft (oHG) nach den §§ 105 ff. HGB, bietet das Gesetz auch die Möglichkeit, einen Verein nach den §§ 21 ff. BGB zu gründen. Vereine sind Zweckverbände. Es schließen sich Personen zusammen, um gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Der Verein kommt dem oft vor allem ideellen Interesse der Akteure entgegen, kann steuerliche Vorteile vermitteln und ist günstig bei Haftungsfragen. Die heute sehr beliebten Stiftungen sind dagegen organisierte Zweckvermögen, die sich gerade durch ihre Mitgliederlosigkeit auszeichnen. 1.1 Der Verein in Kunst und Kultur In Deutschland existieren knapp 600.000 eingetragene nichtwirtschaftliche Ver- eine1, von denen ungefähr die Hälfte den steuerlichen Status der Gemeinnützig- keit genießt. Am häufigsten kommen Vereine auf dem Gebiet des Sports vor. Doch auch im Bereich Kunst und Kultur spielen Vereine eine wichtige Rolle. Die urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften etwa sind in der Regel in der Form des eingetragenen wirtschaftlichen Vereins organisiert. Als eingetragene Idealver- eine werden im Bereich von Kunst und Kultur ca. 68.680 genannt. Damit beste- hen vergleichsweise viele Kunst-, Musik-, Brauchtums-, Heimat oder sonstige Kulturvereine. Durch die ihnen grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit der Steu- ervergünstigung nach §§ 52 ff. AO sind sie von den meisten Ertragsteuern befreit und sind berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, mit deren Hilfe der Spender seine Steuerlast vermindern kann. Meist handelt es sich um traditionsreiche oder neuere Zusammenschlüsse enga- gierter Bürger. Nicht selten aber „entlassen“ auch Kommunen eine zuvor von ihnen etwa in der Form des Eigenbetriebs getragene kulturelle Einrichtung in die private Trägerschaft. Dies kann durch die Gründung eines Vereins geschehen, welcher dann hauptsächlich für die Finanzierung dieser Einrichtungen aufzu- kommen hat. Auf diesem Wege können die Kommunen auf Dauer ihre Ausgaben auf dem freiwillig wahrgenommenen Gebiet der Kulturförderung reduzieren. Oft 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen werden für diese Fälle Verträge vorgesehen, nach denen reduzierte oder über längere Zeiträume degressive öffentliche Förderungen mit der Erwartung an den privaten Träger einhergehen, zusätzliche Eigenmittel zu erwirtschaften, sich etwa um Förderer oder Sponsoren zu bemühen.2 In Anbetracht der Tatsache, dass die öffentlichen Haushalte nur noch unzurei- chend in der Lage sind, die Kultur in der bisherigen Breite zu erhalten, wird die öffentliche Kulturfinanzierung zunehmend durch andere Formen der Förderung und Beteiligung abgelöst und ergänzt. Die Stabilisierung, Initiierung und Wieder- belebung von Förder- und Freundeskreisen der Kultur in Deutschland ist in die- sem Zusammenhang zu nennen. Sie sind meist in der Rechtsform eines eingetra- genen Vereins organisiert und zu ihren klassischen Aufgaben gehört die Unter- C stützung der jeweiligen Einrichtung bei bestimmten Projekten und Ankäufen. 2.13 Satzungsmäßige Aufgabe eines solchen gemeinnützigen Fördervereins ist es, S. 3 Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steu- erbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwe- cke durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu beschaffen.3 Einer der bekanntesten Freundes- und Förderkreise ist der Verein der Freunde der Nationalgalerie. Sein wohl spektakulärstes Förderprojekt war die Finanzierung der Ausstellung „MoMa in Berlin“ im Jahr 2004, in deren Rahmen mehr als 200 der bedeutendsten Objekte der klassischen Moderne aus dem Bestand des Museum of Modern Art, New York, für sieben Monate in der Neuen Nationalgalerie zu sehen waren. Mehr als 1,1 Mio. Besucher warteten teilweise bis zu sieben Stunden lang darauf, in den Genuss der Werke von Cé- zanne, van Gogh, Picasso, Matisse, Dali, Kandinsky, Beckmann, Hopper oder Pollock zu kommen. Mittlerweile werden die weitaus meisten kulturellen Einrichtungen von einem solchen Verein gefördert oder sogar getragen. Kunstvereine gibt es aber nicht nur zur Förderung von Museen oder Sammlungen. Auch Opern, Bibliotheken und Theater werden vermehrt in dieser Form gefördert. So existieren beispielhaft die Gesellschaft der Freunde von Bayreuth e. V., der Verein der Freunde und Förderer der Deutschen Staatsoper Berlin und der Freundeskreis Festspielhaus Baden- Baden e. V. Durch all diese Initiativen wird Kunst und Kultur nicht nur gefördert, sondern geradezu am Leben erhalten. Erfreulich ist, dass immer mehr Menschen gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen. So wurde von den heute existierenden Förder- und Freundeskreisen ungefähr die Hälfte erst nach 1990 gegründet.4 Auch die Entwicklung der Mit- gliederzahlen ist erfreulich. 73 % der befragten Freundes- und Förderkreise haben seit ihrer Gründung insgesamt an Mitgliedern gewonnen, wobei 23 % sogar mehr als 500 Mitglieder zählen.5 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1.2 Der Verein als Grundform privatrechtlicher Körperschaften Vereine als organisierte Verbindungen von Personen haben eine lange Tradition. Auch in Deutschland reichen solche Vereinigungen weit in die Vergangenheit zurück (z. B. Zünfte), wobei deren Gründung vielfach erschwert bzw. ganz ver- boten wurde oder zumindest erheblichen staatlichen Reglementierungen unterlag. Erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde der Gedanke der Vereinsbildungsfrei- heit wieder aufgegriffen. Im Zuge der Industrialisierung bildeten sich neben den Personenvereinen die ersten Handels- und auch Aktienvereine. Dieser rechtsge- schichtlichen Entwicklungen ist es geschuldet, dass noch heute der Personenver- C ein (§§ 21-79 BGB) die Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften dar- 2.13 stellt (z. B. Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG, eingetragene Genossen- S. 4 schaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Bei Regelungslücken im Recht der jeweiligen Körperschaft kann und muss deshalb auf das bestehende geschriebene und ungeschriebene Vereinsrecht zurückgegriffen werden. Im Folgenden wird der Gründungsvorgang eines rechtsfähigen Vereins, des e. V., dargestellt. Da bezüglich der Gründung als solcher kaum Unterschiede bestehen, werden die Ausführungen zu wirtschaftlichen Vereinen und nichtrechtsfähigen Vereinen knapp gehalten. 2. Die Errichtung 2.1 Wer kann einen Verein gründen? Ein rechtsfähiger Verein kann von unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen gegründet werden. Bei Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen und Bestimmungen ist auch die Beteiligung von geschäftsunfähigen, beschränkt geschäftsfähigen und unter Betreuung stehenden Personen möglich. Des Weiteren ist die Mitwirkung von juristischen Personen des Privatrechts und des öffentli- chen Rechts sowie von Personengemeinschaften (OHGs, KGs, Außen-GbRs, andere Vereine, Partnerschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenverei- nigungen) denkbar. 2.2 Die Gründung Die Vorgründungsgesellschaft In der Regel vollzieht sich die Vereinsgründung in zwei Stufen (Vorverein nach der Gründungsversammlung und vor der Eintragung sowie als zweite Stufe der eingetragene Verein). Ausnahmsweise tritt in einem frühen Stadium eine dritte Stufe hinzu, und zwar dann, wenn sich Personen mit dem Zweck zusammen- 43 Kultur & Recht Dezember 2008
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