C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Die Gründung des Kulturvereins
Dr. Christoph Mecking
Rechtsanwalt; geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsbera-
tung, Berlin
Inhalt Seite
C
2.13
1. Kulturvereine und ihre Gründung 2
1.1 Der Verein in Kunst und Kultur 2 S. 1
1.2 Der Verein als Grundform privatrechtlicher Körperschaften 4
2. Die Errichtung 4
2.1 Wer kann einen Verein gründen? 4
2.2 Die Gründung 4
3. Die Eintragung 7
3.1 Weg und Wirkung 7
4. Wirtschaftlicher und nichtrechtsfähiger Verein 15
5. Gemeinnützigkeit 15
6. Besteuerung 18
7. Mustertexte 20
Checkliste für notwendigen Satzungsinhalt 14
Checkliste für die Anmeldung beim Vereinsregister 14
Mustersatzung für einen gemeinnützigen
eingetragenen Verein 20
Muster für Gründungsprotokoll 24
Musterbrief: Anmeldung eines Vereins und
seines Vorstands beim Vereinsregister 26
Musterbrief an das Finanzamt zur Erlangung von
Steuerbegünstigungen 27
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1. Kulturvereine und ihre Gründung
Gemäß Art. 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesell-
schaften zu bilden. Die Gründung eines Vereins ist damit ein grundrechtlich ge-
schütztes Bürgerrecht. Wer gemeinsam mit anderen in einem geordneten Rahmen
tätig werden oder gar eine Institution oder Organisation zur gemeinsamen
Zweckverwirklichung ins Leben rufen will, kann sich verschiedener Angebote
der Rechtsordnung bedienen. Unterschiedliche Gesellschaftsformen können für
solche Kooperationen genutzt werden. Neben den Gesellschaftsformen des Wirt-
schaftslebens, wie z. B. der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nach
C §§ 705 ff BGB, der Partnerschaftsgesellschaft (PartnGes) nach dem Partner-
2.13 schaftsgesellschaftsgesetz, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
nach dem GmbHG, der Kommanditgesellschaft (KG) nach den §§ 161 ff, HGB,
S. 2 der Aktiengesellschaft (AG) nach dem AktienG, der eingetragenen Genossen-
schaft (eG) nach den GenossenschaftsG oder der offenen Handelsgemeinschaft
(oHG) nach den §§ 105 ff. HGB, bietet das Gesetz auch die Möglichkeit, einen
Verein nach den §§ 21 ff. BGB zu gründen. Vereine sind Zweckverbände. Es
schließen sich Personen zusammen, um gemeinsam einen Zweck zu verfolgen.
Der Verein kommt dem oft vor allem ideellen Interesse der Akteure entgegen,
kann steuerliche Vorteile vermitteln und ist günstig bei Haftungsfragen. Die heute
sehr beliebten Stiftungen sind dagegen organisierte Zweckvermögen, die sich
gerade durch ihre Mitgliederlosigkeit auszeichnen.
1.1 Der Verein in Kunst und Kultur
In Deutschland existieren knapp 600.000 eingetragene nichtwirtschaftliche Ver-
eine1, von denen ungefähr die Hälfte den steuerlichen Status der Gemeinnützig-
keit genießt. Am häufigsten kommen Vereine auf dem Gebiet des Sports vor.
Doch auch im Bereich Kunst und Kultur spielen Vereine eine wichtige Rolle. Die
urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften etwa sind in der Regel in der Form
des eingetragenen wirtschaftlichen Vereins organisiert. Als eingetragene Idealver-
eine werden im Bereich von Kunst und Kultur ca. 68.680 genannt. Damit beste-
hen vergleichsweise viele Kunst-, Musik-, Brauchtums-, Heimat oder sonstige
Kulturvereine. Durch die ihnen grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit der Steu-
ervergünstigung nach §§ 52 ff. AO sind sie von den meisten Ertragsteuern befreit
und sind berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, mit deren Hilfe der
Spender seine Steuerlast vermindern kann.
Meist handelt es sich um traditionsreiche oder neuere Zusammenschlüsse enga-
gierter Bürger. Nicht selten aber „entlassen“ auch Kommunen eine zuvor von
ihnen etwa in der Form des Eigenbetriebs getragene kulturelle Einrichtung in die
private Trägerschaft. Dies kann durch die Gründung eines Vereins geschehen,
welcher dann hauptsächlich für die Finanzierung dieser Einrichtungen aufzu-
kommen hat. Auf diesem Wege können die Kommunen auf Dauer ihre Ausgaben
auf dem freiwillig wahrgenommenen Gebiet der Kulturförderung reduzieren. Oft
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werden für diese Fälle Verträge vorgesehen, nach denen reduzierte oder über
längere Zeiträume degressive öffentliche Förderungen mit der Erwartung an den
privaten Träger einhergehen, zusätzliche Eigenmittel zu erwirtschaften, sich etwa
um Förderer oder Sponsoren zu bemühen.2
In Anbetracht der Tatsache, dass die öffentlichen Haushalte nur noch unzurei-
chend in der Lage sind, die Kultur in der bisherigen Breite zu erhalten, wird die
öffentliche Kulturfinanzierung zunehmend durch andere Formen der Förderung
und Beteiligung abgelöst und ergänzt. Die Stabilisierung, Initiierung und Wieder-
belebung von Förder- und Freundeskreisen der Kultur in Deutschland ist in die-
sem Zusammenhang zu nennen. Sie sind meist in der Rechtsform eines eingetra-
genen Vereins organisiert und zu ihren klassischen Aufgaben gehört die Unter- C
stützung der jeweiligen Einrichtung bei bestimmten Projekten und Ankäufen. 2.13
Satzungsmäßige Aufgabe eines solchen gemeinnützigen Fördervereins ist es, S. 3
Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steu-
erbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwe-
cke durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu beschaffen.3
Einer der bekanntesten Freundes- und Förderkreise ist der Verein der
Freunde der Nationalgalerie. Sein wohl spektakulärstes Förderprojekt
war die Finanzierung der Ausstellung „MoMa in Berlin“ im Jahr 2004, in deren
Rahmen mehr als 200 der bedeutendsten Objekte der klassischen Moderne aus
dem Bestand des Museum of Modern Art, New York, für sieben Monate in der
Neuen Nationalgalerie zu sehen waren. Mehr als 1,1 Mio. Besucher warteten
teilweise bis zu sieben Stunden lang darauf, in den Genuss der Werke von Cé-
zanne, van Gogh, Picasso, Matisse, Dali, Kandinsky, Beckmann, Hopper oder
Pollock zu kommen.
Mittlerweile werden die weitaus meisten kulturellen Einrichtungen von einem
solchen Verein gefördert oder sogar getragen. Kunstvereine gibt es aber nicht nur
zur Förderung von Museen oder Sammlungen. Auch Opern, Bibliotheken und
Theater werden vermehrt in dieser Form gefördert. So existieren beispielhaft die
Gesellschaft der Freunde von Bayreuth e. V., der Verein der Freunde und Förderer
der Deutschen Staatsoper Berlin und der Freundeskreis Festspielhaus Baden-
Baden e. V. Durch all diese Initiativen wird Kunst und Kultur nicht nur gefördert,
sondern geradezu am Leben erhalten.
Erfreulich ist, dass immer mehr Menschen gesellschaftliche Verantwortung
wahrnehmen. So wurde von den heute existierenden Förder- und Freundeskreisen
ungefähr die Hälfte erst nach 1990 gegründet.4 Auch die Entwicklung der Mit-
gliederzahlen ist erfreulich. 73 % der befragten Freundes- und Förderkreise haben
seit ihrer Gründung insgesamt an Mitgliedern gewonnen, wobei 23 % sogar mehr
als 500 Mitglieder zählen.5
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1.2 Der Verein als Grundform privatrechtlicher
Körperschaften
Vereine als organisierte Verbindungen von Personen haben eine lange Tradition.
Auch in Deutschland reichen solche Vereinigungen weit in die Vergangenheit
zurück (z. B. Zünfte), wobei deren Gründung vielfach erschwert bzw. ganz ver-
boten wurde oder zumindest erheblichen staatlichen Reglementierungen unterlag.
Erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde der Gedanke der Vereinsbildungsfrei-
heit wieder aufgegriffen. Im Zuge der Industrialisierung bildeten sich neben den
Personenvereinen die ersten Handels- und auch Aktienvereine. Dieser rechtsge-
schichtlichen Entwicklungen ist es geschuldet, dass noch heute der Personenver-
C
ein (§§ 21-79 BGB) die Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften dar-
2.13 stellt (z. B. Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG, eingetragene Genossen-
S. 4 schaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Bei Regelungslücken im
Recht der jeweiligen Körperschaft kann und muss deshalb auf das bestehende
geschriebene und ungeschriebene Vereinsrecht zurückgegriffen werden.
Im Folgenden wird der Gründungsvorgang eines rechtsfähigen Vereins, des e. V.,
dargestellt. Da bezüglich der Gründung als solcher kaum Unterschiede bestehen,
werden die Ausführungen zu wirtschaftlichen Vereinen und nichtrechtsfähigen
Vereinen knapp gehalten.
2. Die Errichtung
2.1 Wer kann einen Verein gründen?
Ein rechtsfähiger Verein kann von unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen
Personen gegründet werden. Bei Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen
und Bestimmungen ist auch die Beteiligung von geschäftsunfähigen, beschränkt
geschäftsfähigen und unter Betreuung stehenden Personen möglich. Des Weiteren
ist die Mitwirkung von juristischen Personen des Privatrechts und des öffentli-
chen Rechts sowie von Personengemeinschaften (OHGs, KGs, Außen-GbRs,
andere Vereine, Partnerschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenverei-
nigungen) denkbar.
2.2 Die Gründung
Die Vorgründungsgesellschaft
In der Regel vollzieht sich die Vereinsgründung in zwei Stufen (Vorverein nach
der Gründungsversammlung und vor der Eintragung sowie als zweite Stufe der
eingetragene Verein). Ausnahmsweise tritt in einem frühen Stadium eine dritte
Stufe hinzu, und zwar dann, wenn sich Personen mit dem Zweck zusammen-
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