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E Steuerrecht


E4 Kulturförderung, Sponsoring




Steuerliche Folgen privater
Zuwendungen an Kultureinrichtungen


Helmut Rundshagen
Rechtsanwalt und Steuerberater mit den Beratungsschwerpunkten internationales
Steuerrecht und Steuergestaltung; Partner in der Hamburger Niederlassung der
Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


Inhalt                                                                  Seite


1.    Überblick                                                             2
1.1   Einleitung                                                            2
1.2   Die Geldgeberseite (privater Financier)                               3
1.3   Die Empfängerseite (Kultureinrichtung)                                5
                                                                                 E
2.    Spenden                                                               7    4.1
2.1   Allgemeines                                                           7
                                                                                 S. 1
2.2   Materielle Voraussetzungen vom Spendenabzug                           7
2.3   Formelle Erfordernisse der Spendenzahlung                             8
2.4   Zuwendungsbestätigung durch Spendenempfänger                          8
2.5   Aufzeichnungspflichten hinsichtlich eingehender Spenden              10
3.    Sponsoring                                                           10
3.1   Allgemeines                                                          10
3.2   Abzugsfähigkeit beim Leistenden                                      12
3.3   Abgrenzung zu Spenden                                                12
3.4   Passivitätsgebot für Kultureinrichtungen                             13
4.    Werbung                                                              15
4.1   Allgemeines                                                          15
4.2   Abzugsfähigkeit des Werbeaufwandes beim Leistenden                   15
4.3   Besteuerung der Werbeeinnahmen bei der Kultureinrichtung             16
4.4   Umsatzsteuer                                                         16



Mehr denn je sind Kultureinrichtungen auf private Zuwendungen angewiesen.
Dies geschieht regelmäßig durch Spenden und Sponsoring. Dabei sind eine Reihe
steuerrechtlicher Vorschriften seitens des Leistenden und des Leistungsempfän-
gers zu beachten. Der Beitrag erläutert die zentralen Steuerpflichten, die bei
privaten Zuwendungen entstehen können und welche Auswirkung sie auf die
Parteien haben.



                                                  45 Kultur & Recht April 2009
E Steuerrecht


       E4 Kulturförderung, Sponsoring




       1.      Überblick
       1.1     Einleitung

       In Zeiten der Haushaltskonsolidierung können Kultureinrichtungen aller Art
       immer weniger darauf zählen, dass öffentliche Haushalte ihre Aktivitäten finan-
       zieren. Demgemäß ist es für die meisten Träger von Kultur existentiell, sich nach
       privaten Einnahmequellen umzusehen. Nur zum Teil sind diese zusätzlichen
       Finanzierungsmöglichkeiten ohne eine entsprechende Gegenleistung zu haben.
       Insbesondere bei höherem Geldbedarf wird der Geldgeber regelmäßig darauf
       Wert legen, dass entweder sein Image oder aber ganz konkret der Absatz von
       Produkten durch die Unterstützung kultureller Aktivitäten gefördert wird. Zwar
       hat auch die zweckfreie Finanzierung durch Spenden eine erhebliche Bedeutung;
       häufig lassen sich hiermit jedoch nicht die Größenordnungen aufbringen, die
       erforderlich sind, um aufwendige Kulturprojekte umzusetzen. Parallel zur Mög-
       lichkeit für Produkte in geeignetem Umfeld zu werben, steigt die Bereitschaft von
       Unternehmen für Kultursponsorings Etats zur Verfügung zu stellen 1 .
E      Die Zuwendung zu privaten Formen der Finanzierung von Kultur hat für viele
4.1    Kultureinrichtungen jedoch nicht nur eine positive, sondern durchaus auch eine
S. 2   problematische Seite. War gegebenenfalls bisher eine bestimmte gemeinnützige
       Kultureinrichtung von der Körperschaftssteuer befreit, wird sie durch bestimmte
       Leistungen gegenüber Sponsoren und Werbetreibenden zu einer teilweise steuer-
       pflichtigen Körperschaft. Die Steuerpflicht kommt dann für die verschiedenen
       Steuerarten in Betracht

       -    die Körperschaftssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und
       -    Gewerbesteuer sowie
       -    die Umsatzsteuer.

       Gleiches kann auch dann gelten, wenn der Träger der Kultureinrichtung keine
       gemeinnützige Körperschaft ist, sondern ein Eigenbetrieb einer öffentlich rechtli-
       chen Gebietskörperschaft, wie etwa eine Gemeinde, ein Land bzw. der Bund,
       oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Auch in diesen Fällen kann eine par-
       tielle Steuerpflicht in Betracht kommen, wenn bei einer Finanzierung durch Pri-
       vate bestimmte Leistungen erbracht werden, die sich als gewerbliche Betätigun-
       gen darstellen. Im Regelfall wird eine gemeinnützige Einrichtung oder ein Eigen-
       betrieb bzw. eine Anstalt des öffentlichen Rechts, welche Kulturaufgaben wahr-
       nimmt, bemüht sein, eine solche Steuerpflicht zu vermeiden, da im Ergebnis die
       Steuerpflicht dazu führt, dass die Zuwendung durch die private Seite erst nach
       Abzug von Steuern netto zur Verfügung steht und damit betragsmäßig regelmäßig
       deutlich niedriger ist.

       Dagegen stehen die wirtschaftlichen Interessen der Geldgeber, die regelmäßig vor
       allem daran interessiert sind, dass eine ausreichende Öffentlichkeitswirkung
       durch eine entsprechende Leistung der Kultureinrichtung erreicht werden kann



       45 Kultur & Recht April 2009
E Steuerrecht


E4 Kulturförderung, Sponsoring




und andererseits, dass ihre Zuwendung steuerlich abzugsfähig ist. Sofern bei dem
Sponsor- oder Werbetreibenden die erhaltene Leistung nicht im ausreichenden
Maße geeignet ist, das Image oder den Absatz von Produkten zu fördern, ist ein
Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG gefährdet. Oder es besteht die
Gefahr, dass die Aufwendungen als die privaten Interessen des Unternehmers
oder der Geschäftsführung eingestuft werden und damit nach § 12 EStG als nicht
abzugsfähig gelten.

Hinzu kommt selbstverständlich regelmäßig das wirtschaftliche Interesse, durch
eine bestimmte Zahlung an eine Kultureinrichtung eine möglichst intensive und
breite Wirkung von Sponsoring bzw. Werbung zu erreichen. Latent besteht damit
zwischen den Zuwendenden und der geförderten Kultureinrichtung gegebenen-
falls ein Interessenkonflikt, der daraus resultiert, dass die steuerlichen und wirt-
schaftlichen Interessen des Leistenden häufig eine Steuerpflicht von gemeinnüt-
zigen Einrichtungen und Eigenbetrieben bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts
nach sich ziehen würden.


                                                                                       E
                                                                                       4.1
                                                                                       S. 3




Abb. 1:     Wirtschaftliche und steuerrechtliche Interessen der Parteien


1.2       Die Geldgeberseite (privater Financier)

Regelmäßig kann derjenige, der Kultureinrichtungen fördert, die Zuwendung
bei Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens steuerlich absetzen, wenn
er im Rahmen einer Einkunftsart nach § 2 EStG Werbungskosten oder Be-
triebsausgaben geltend machen kann. Sofern kein Bezug zu einer Einkunftsart
besteht, sind Zuwendungen nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie sich als
Spenden qualifizieren und die weiteren Voraussetzungen, wie z. B. Höchstbeträge
und formelle Erfordernisse, eingehalten werden. Indirekt wirken sich die Zwecke,
die der Geldgeber mit seiner Zuwendung aus objektivierter Sicht verfolgt, auf die
ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Folgen bei der Kultureinrichtung aus.
Diese Sichtweise wird durch die jüngere Rechtsprechung des BFH zur umsatz-


                                                      45 Kultur & Recht April 2009
E Steuerrecht


       E4 Kulturförderung, Sponsoring




       steuerlichen Behandlung von Sponsoringleistungen bestätigt. Beabsichtigt das
       Unternehmen zu werben, ist im Regelfall auf Seiten der gemeinnützigen Einrich-
       tung oder des Vereins ein Geschäftsbetrieb gegeben und es werden umsatzsteuer-
       liche Leistungen ausgetauscht.

       Spenden und die Etablierung einer Stiftung

       Die Geld- oder Sachleistung eines Privaten gegenüber einer Kultureinrichtung
       kann sich als Spende darstellen, wenn für diese Leistung von der begünstigten
       Kultureinrichtung keine Gegenleistung erbracht wird. Gemeint ist also echtes
       Mäzenatentum und nicht eine Art von Imagepflege oder im weitesten Sinne
       Werbung für Produkte. Von der Finanzverwaltung wird als einzige „Gegenleis-
       tung“ der Kultureinrichtung ein schlichter Hinweis auf die Person des Spenders
       akzeptiert. Allerdings ist auch hier auf Form und Art des Hinweises zu achten.
       Sofern der Hinweis zu stark in den Vordergrund gestellt wird und prägend für
       eine Presseveröffentlichung oder Ähnliches ist, besteht die Gefahr, dass eine
       Sponsoringleistung der Kultureinrichtung gegeben ist, die dem Charakter einer
       Spende entgegensteht. In diesem Fall kommt es dann darauf an, ob der Leistende
E      die Aufwendung als Sponsoring- oder Werbemaßnahme bei einer Einkunftsart
4.1    steuerlich geltend machen kann.
S. 4   Alternativ zu Spenden können Privatpersonen Stiftungen etablieren, insbesondere
       in der einfachen Form der Treuhandstiftung, die begünstigte kulturelle Zwecke
       verfolgen. In diesem Fall ist die Ausstattung der Stiftung durch den Stifter nach
       § 10 b Abs. 1a EStG in Höhe von € 1.000.000 – zusätzlich zum jährlich der Höhe
       nach beschränkten Spendenabzug – steuerlich begünstigt. Dieser zusätzliche Betrag
       steht dem Steuerpflichtigen nur alle 10 Jahre zu. Die Stiftung ist dann jedoch auf
       die Förderung gemeinnütziger Zwecke beschränkt.

       Werbung

       Durch Zuwendungen an private Kultureinrichtungen kann ein Geldgeber Werbe-
       zwecke verfolgen. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Leistende für seine
       Zahlung eine Gegenleistung erhält, durch die Dienstleistungen, Produkte oder
       eine Marke wirksam beworben werden kann. Hierbei ist entscheidend, ob der
       Werbeeffekt durch die Leistung der Kultureinrichtung überhaupt erreichbar ist, da
       andernfalls ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG bei dem Geldgeber
       gefährdet ist.

       Sponsoring

       Eine besondere Art der Werbung stellt das Sponsoring dar. Steuerlich ist diese
       Form auf Seiten des Leistenden grundsätzlich ebenso zu behandeln wie Werbe-
       aufwendungen. Dies bedeutet, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit solcher
       Zahlungen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten nur in Betracht kommt,
       wenn die Kriterien von § 4 Abs. 4 EStG erfüllt sind. Die Frage ist also, ob für den
       Sponsor bei einer Veranstaltung in ausreichendem Maße deutlich genug gewor-


       45 Kultur & Recht April 2009

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Rundshagen: Steuerliche Folgen privater Zuwendungen an Kultureinrichtungen

  • 1. E Steuerrecht E4 Kulturförderung, Sponsoring Steuerliche Folgen privater Zuwendungen an Kultureinrichtungen Helmut Rundshagen Rechtsanwalt und Steuerberater mit den Beratungsschwerpunkten internationales Steuerrecht und Steuergestaltung; Partner in der Hamburger Niederlassung der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhalt Seite 1. Überblick 2 1.1 Einleitung 2 1.2 Die Geldgeberseite (privater Financier) 3 1.3 Die Empfängerseite (Kultureinrichtung) 5 E 2. Spenden 7 4.1 2.1 Allgemeines 7 S. 1 2.2 Materielle Voraussetzungen vom Spendenabzug 7 2.3 Formelle Erfordernisse der Spendenzahlung 8 2.4 Zuwendungsbestätigung durch Spendenempfänger 8 2.5 Aufzeichnungspflichten hinsichtlich eingehender Spenden 10 3. Sponsoring 10 3.1 Allgemeines 10 3.2 Abzugsfähigkeit beim Leistenden 12 3.3 Abgrenzung zu Spenden 12 3.4 Passivitätsgebot für Kultureinrichtungen 13 4. Werbung 15 4.1 Allgemeines 15 4.2 Abzugsfähigkeit des Werbeaufwandes beim Leistenden 15 4.3 Besteuerung der Werbeeinnahmen bei der Kultureinrichtung 16 4.4 Umsatzsteuer 16 Mehr denn je sind Kultureinrichtungen auf private Zuwendungen angewiesen. Dies geschieht regelmäßig durch Spenden und Sponsoring. Dabei sind eine Reihe steuerrechtlicher Vorschriften seitens des Leistenden und des Leistungsempfän- gers zu beachten. Der Beitrag erläutert die zentralen Steuerpflichten, die bei privaten Zuwendungen entstehen können und welche Auswirkung sie auf die Parteien haben. 45 Kultur & Recht April 2009
  • 2. E Steuerrecht E4 Kulturförderung, Sponsoring 1. Überblick 1.1 Einleitung In Zeiten der Haushaltskonsolidierung können Kultureinrichtungen aller Art immer weniger darauf zählen, dass öffentliche Haushalte ihre Aktivitäten finan- zieren. Demgemäß ist es für die meisten Träger von Kultur existentiell, sich nach privaten Einnahmequellen umzusehen. Nur zum Teil sind diese zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten ohne eine entsprechende Gegenleistung zu haben. Insbesondere bei höherem Geldbedarf wird der Geldgeber regelmäßig darauf Wert legen, dass entweder sein Image oder aber ganz konkret der Absatz von Produkten durch die Unterstützung kultureller Aktivitäten gefördert wird. Zwar hat auch die zweckfreie Finanzierung durch Spenden eine erhebliche Bedeutung; häufig lassen sich hiermit jedoch nicht die Größenordnungen aufbringen, die erforderlich sind, um aufwendige Kulturprojekte umzusetzen. Parallel zur Mög- lichkeit für Produkte in geeignetem Umfeld zu werben, steigt die Bereitschaft von Unternehmen für Kultursponsorings Etats zur Verfügung zu stellen 1 . E Die Zuwendung zu privaten Formen der Finanzierung von Kultur hat für viele 4.1 Kultureinrichtungen jedoch nicht nur eine positive, sondern durchaus auch eine S. 2 problematische Seite. War gegebenenfalls bisher eine bestimmte gemeinnützige Kultureinrichtung von der Körperschaftssteuer befreit, wird sie durch bestimmte Leistungen gegenüber Sponsoren und Werbetreibenden zu einer teilweise steuer- pflichtigen Körperschaft. Die Steuerpflicht kommt dann für die verschiedenen Steuerarten in Betracht - die Körperschaftssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und - Gewerbesteuer sowie - die Umsatzsteuer. Gleiches kann auch dann gelten, wenn der Träger der Kultureinrichtung keine gemeinnützige Körperschaft ist, sondern ein Eigenbetrieb einer öffentlich rechtli- chen Gebietskörperschaft, wie etwa eine Gemeinde, ein Land bzw. der Bund, oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Auch in diesen Fällen kann eine par- tielle Steuerpflicht in Betracht kommen, wenn bei einer Finanzierung durch Pri- vate bestimmte Leistungen erbracht werden, die sich als gewerbliche Betätigun- gen darstellen. Im Regelfall wird eine gemeinnützige Einrichtung oder ein Eigen- betrieb bzw. eine Anstalt des öffentlichen Rechts, welche Kulturaufgaben wahr- nimmt, bemüht sein, eine solche Steuerpflicht zu vermeiden, da im Ergebnis die Steuerpflicht dazu führt, dass die Zuwendung durch die private Seite erst nach Abzug von Steuern netto zur Verfügung steht und damit betragsmäßig regelmäßig deutlich niedriger ist. Dagegen stehen die wirtschaftlichen Interessen der Geldgeber, die regelmäßig vor allem daran interessiert sind, dass eine ausreichende Öffentlichkeitswirkung durch eine entsprechende Leistung der Kultureinrichtung erreicht werden kann 45 Kultur & Recht April 2009
  • 3. E Steuerrecht E4 Kulturförderung, Sponsoring und andererseits, dass ihre Zuwendung steuerlich abzugsfähig ist. Sofern bei dem Sponsor- oder Werbetreibenden die erhaltene Leistung nicht im ausreichenden Maße geeignet ist, das Image oder den Absatz von Produkten zu fördern, ist ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG gefährdet. Oder es besteht die Gefahr, dass die Aufwendungen als die privaten Interessen des Unternehmers oder der Geschäftsführung eingestuft werden und damit nach § 12 EStG als nicht abzugsfähig gelten. Hinzu kommt selbstverständlich regelmäßig das wirtschaftliche Interesse, durch eine bestimmte Zahlung an eine Kultureinrichtung eine möglichst intensive und breite Wirkung von Sponsoring bzw. Werbung zu erreichen. Latent besteht damit zwischen den Zuwendenden und der geförderten Kultureinrichtung gegebenen- falls ein Interessenkonflikt, der daraus resultiert, dass die steuerlichen und wirt- schaftlichen Interessen des Leistenden häufig eine Steuerpflicht von gemeinnüt- zigen Einrichtungen und Eigenbetrieben bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts nach sich ziehen würden. E 4.1 S. 3 Abb. 1: Wirtschaftliche und steuerrechtliche Interessen der Parteien 1.2 Die Geldgeberseite (privater Financier) Regelmäßig kann derjenige, der Kultureinrichtungen fördert, die Zuwendung bei Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens steuerlich absetzen, wenn er im Rahmen einer Einkunftsart nach § 2 EStG Werbungskosten oder Be- triebsausgaben geltend machen kann. Sofern kein Bezug zu einer Einkunftsart besteht, sind Zuwendungen nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie sich als Spenden qualifizieren und die weiteren Voraussetzungen, wie z. B. Höchstbeträge und formelle Erfordernisse, eingehalten werden. Indirekt wirken sich die Zwecke, die der Geldgeber mit seiner Zuwendung aus objektivierter Sicht verfolgt, auf die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Folgen bei der Kultureinrichtung aus. Diese Sichtweise wird durch die jüngere Rechtsprechung des BFH zur umsatz- 45 Kultur & Recht April 2009
  • 4. E Steuerrecht E4 Kulturförderung, Sponsoring steuerlichen Behandlung von Sponsoringleistungen bestätigt. Beabsichtigt das Unternehmen zu werben, ist im Regelfall auf Seiten der gemeinnützigen Einrich- tung oder des Vereins ein Geschäftsbetrieb gegeben und es werden umsatzsteuer- liche Leistungen ausgetauscht. Spenden und die Etablierung einer Stiftung Die Geld- oder Sachleistung eines Privaten gegenüber einer Kultureinrichtung kann sich als Spende darstellen, wenn für diese Leistung von der begünstigten Kultureinrichtung keine Gegenleistung erbracht wird. Gemeint ist also echtes Mäzenatentum und nicht eine Art von Imagepflege oder im weitesten Sinne Werbung für Produkte. Von der Finanzverwaltung wird als einzige „Gegenleis- tung“ der Kultureinrichtung ein schlichter Hinweis auf die Person des Spenders akzeptiert. Allerdings ist auch hier auf Form und Art des Hinweises zu achten. Sofern der Hinweis zu stark in den Vordergrund gestellt wird und prägend für eine Presseveröffentlichung oder Ähnliches ist, besteht die Gefahr, dass eine Sponsoringleistung der Kultureinrichtung gegeben ist, die dem Charakter einer Spende entgegensteht. In diesem Fall kommt es dann darauf an, ob der Leistende E die Aufwendung als Sponsoring- oder Werbemaßnahme bei einer Einkunftsart 4.1 steuerlich geltend machen kann. S. 4 Alternativ zu Spenden können Privatpersonen Stiftungen etablieren, insbesondere in der einfachen Form der Treuhandstiftung, die begünstigte kulturelle Zwecke verfolgen. In diesem Fall ist die Ausstattung der Stiftung durch den Stifter nach § 10 b Abs. 1a EStG in Höhe von € 1.000.000 – zusätzlich zum jährlich der Höhe nach beschränkten Spendenabzug – steuerlich begünstigt. Dieser zusätzliche Betrag steht dem Steuerpflichtigen nur alle 10 Jahre zu. Die Stiftung ist dann jedoch auf die Förderung gemeinnütziger Zwecke beschränkt. Werbung Durch Zuwendungen an private Kultureinrichtungen kann ein Geldgeber Werbe- zwecke verfolgen. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Leistende für seine Zahlung eine Gegenleistung erhält, durch die Dienstleistungen, Produkte oder eine Marke wirksam beworben werden kann. Hierbei ist entscheidend, ob der Werbeeffekt durch die Leistung der Kultureinrichtung überhaupt erreichbar ist, da andernfalls ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG bei dem Geldgeber gefährdet ist. Sponsoring Eine besondere Art der Werbung stellt das Sponsoring dar. Steuerlich ist diese Form auf Seiten des Leistenden grundsätzlich ebenso zu behandeln wie Werbe- aufwendungen. Dies bedeutet, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Zahlungen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten nur in Betracht kommt, wenn die Kriterien von § 4 Abs. 4 EStG erfüllt sind. Die Frage ist also, ob für den Sponsor bei einer Veranstaltung in ausreichendem Maße deutlich genug gewor- 45 Kultur & Recht April 2009